Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.030,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.474,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.06.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Zuvor war auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 16.12.2013 (Eingang) der Kläger zum vorläufigen Sachwalter bestimmt und mit Beschluss vom 26.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet sowie der Kläger zum Sachwalter ernannt worden. Die Schuldnerin war im Bereich Hoch- und Tiefbau tätig. Sie beauftragte die im Bereich Gas-, Wasser-, Heizungs- und Klimatechnik tätige Beklagte mit Werkvertrag vom 28.10.2013 (Anlage H3) zur Erbringung verschiedener Leistungen. Gegenüber dem ursprünglichen Angebot der Beklagten wurde ein gesamter Titel (Titel 2) nicht beauftragt, womit die nachfolgenden Angebotspositionen um eine Nummer aufrückten, wie es sich aus der Auftragsbestätigung (Anlage H23, Bl. 102 ff. d.A.) ergab. Auf eine erste Abschlagsrechnung der Beklagten vom 29.11.2013 über 58.610,62 € (Anlage H4) zahlte die Schuldnerin unmittelbar 52.740 €. Am 16.12.2013 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a InsO. Am 17.12.2013 stellte die Beklagte der Schuldnerin eine zweite Rechnung über 71.374,45 € (Anlage H4a), Bl. 13f. d.A.) aus. Mit Fax vom 18.12.2013 informierte die Schuldnerin die Beklagte über den gestellten Eröffnungsantrag. Auf den genauen Inhalt dieses Faxes (Anlage H1), das bei der Beklagten am 19.12.2013, 15:17 Uhr einging, wird Bezug genommen. Darin hieß es u.a.: „Der vorläufige Sachwalter erklärt, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab dem 16.12.2013 erbracht werden, nach einer ggf. erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter/Insolvenzverwalter nicht anfechten wird.“ Das Schreiben wurde auch vom Kläger als damals vorläufigem Sachwalter unterschrieben. Am 20.12.2013 zahlte die Schuldnerin auf die Rechnung vom 17.12.2013 58.950 € an die Beklagte. In der Folge stellte die Beklagte der Schuldnerin weitere Rechnungen aus, die allesamt im Wege der Vorkasse bezahlt wurden, so im Einzelnen: Rechnung vom 30.12.2013 (Anlage H7), auf die 54.000 € gezahlt wurden, Rechnung vom 14.01.2014 (Anlage H8), auf die 37.430 € gezahlt wurden Rechnung vom 31.01.2014 (Anlage H9), auf die 48.880 € geleistet wurden, Schlussrechnung vom 07.04.2014 (Anlage H10), die vollständig gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 24.02.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des am 20.12.2013 überwiesenen Betrages auf. Eine weitere erfolglose Aufforderung erfolgte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.01.2016. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.950 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in der Rechnung vom 17.12.2013 seien – entgegen der Angabe des Leistungszeitraumes in der Rechnung (Bl. 13) – nicht nur Leistungen abgerechnet worden, die bis dato bereits erbracht worden waren, sondern auf ausdrückliche Bitte des damaligen Bauleiters der Schuldnerin, Herrn C, auch Leistungen, die bis Anfang 2014 noch durchzuführen waren. Herr C habe Mitte Dezember 2013, ihren Geschäftsführer, der zu diesem Zeitpunkt noch nichts über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin wusste, gebeten, sie möge bitte unverzüglich eine weitere Abschlagsrechnung stellen und dabei nicht nur die bereits erbrachten Leistungen abrechnen, sondern auch diejenigen Leistungen, die bis Anfang 2014 noch durchzuführen seien. Hintergrund dessen sei nach Darstellung von Herrn C die Tatsache, dass die Verwaltung der Schuldnerin über die Weihnachtsfeiertage geschlossen bleibe, so dass Zahlungen nur noch vor den Weihnachtsfeiertagen und dann erst wieder zu Beginn des Jahres 2014 erfolgen könnten. Nach Erhalt des Schreibens vom 18.12.2003 habe die Beklagte die darin enthaltenen Informationen insoweit umgesetzt, als sie vor Ort ein Aufmaß erstellt habe, das zwischen den bis zum 16.12.2013 erbrachten Leistungen (Anl. H5) und den seit dem 17.12.2013 bis zum 31.12.2013 erbrachten Leistungen (Anl. H6) unterscheide. Darauf basierend habe sie die Rechnung vom 17.12.2013 abgeändert. Sie habe die nach dem 16.12.2013 erbrachten Leistungen, die in der Rechnung vom 17.12.2013 berechnet waren, herausgerechnet und im Wege einer Rechnungskorrektur (Anlage H11) über einen Betrag i.H.v. 45.881,51 € gutgeschrieben. Sodann habe sie die Leistungen, die vom 17.12. bis 31.12.2013 erbracht worden seien mit Rechnung vom 14.01.2015 (Anlage H12) über 33.582,56 € und die vom 01.01.2014 bis 06.01.2014 erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 14.01.2014 (Anlage H 13) über einen Betrag über 12.298,95 € in Rechnung gestellt. Konkret seien folgende Leistungen ab dem 17.12.2013 erbracht worden: Pos. 3 der Rechnung vom 17.12.2013 Die Hochleistungskühler seien vor dem 17.12.2013 geliefert, aber erst im Zeitraum 17.12.-31.12.2013 aufgehängt und im Januar 2014 angeschlossen worden. Pos. 4 der Rechnung vom 17.12.2013 Auch die Befestigungskonstruktion für die Hochleistungskühler sei bereits vor dem 17.12.2013 geliefert, aber erst im Zeitraum 17.12.-31.12.2013 verbaut worden. Pos. 10 der Rechnung vom 17.12.2013 Die Deckenstrahlplatten seien ursprünglich für Ende Dezember 2013 vorgesehen, dann aber in den Januar verschoben worden, nachdem die Beklagte erfahren habe, dass die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt habe. Sie seien am 03.01.2014 geliefert und am 06.01.2014 verbaut worden. Pos. 11 der Rechnung vom 17.12.2013 Die Kühlbalken seien im Zeitraum 17.12.-31.12.2013 geliefert und im Januar verbaut worden. Pos. 12 der Rechnung vom 17.12.2013 Hier seien drei Montagepodeste im Zeitraum vom 17.12.-31.12.2013 gebaut worden, um die Hochleistungskühler aufzuhängen. Nur ein Podest habe bereits vor dem 16.12.13 gestanden. Pos. 13 der Rechnung vom 17.12.2013 Die Kranarbeiten für den Transport der Hochleistungskühler seien während der Befestigung geleistet worden. Wegen des Wertes der genannten Rechnungspositionen behauptet sie, nach der Berechnung der Beklagten entsprechend der handschriftlichen Änderungen aus der Anlage TW3 (Bl. 13 f. d.A.) hätten die Vorkasseleistungen einen Wert von 46.554,70 €, nach ihren Berechnungen einen Wert von 45.881,51 €. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich bei der Zahlung, die auf Leistungen ab dem 16.12.2013 erfolgt sei, um eine nicht anfechtbare Vorkasseleistung. Im Hinblick auf die Zahlung auf Leistungen, die bis zum 16.12.2013 erfolgt seien, sei ebenfalls die Zahlung im Interesse der Gläubiger und nicht mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt. Die Begleichung aller Altforderungen sei erklärtes Ziel des Sanierungskonzeptes der Eigenverwaltung gewesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.12.2017 (Bl. 86 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2018 (Bl. 114-119 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 33.030,89 € aus § 143 Abs. 1 InsO a.F. I. Die Zahlung der Schuldnerin vom 20.12.2013 wurde in diesem Umfang wirksam angefochten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO a.F.. Bei der Zahlung handelt es sich um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 16.12.2013 gestellt. Durch die Zahlung wurde das den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehende Geldvermögen der Schuldnerin verringert. Jedenfalls seit dem 19.12.2013 war der Beklagten infolge des erhaltenen Faxes bekannt, dass ein Eröffnungsantrag gestellt wurde. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die Leistungserbringung nach dem 17.12.2013 gegen die Anfechtbarkeit der Zahlung wendet, hat dies lediglich in Höhe von 25.919,11 € Erfolg, im Übrigen, d.h. in Höhe von 33.030,89 € nicht. Dieses Ergebnis resultiert aus der Entscheidung, die der vorläufige Sachwalter im Schreiben vom 18.12.2013 vorgegeben hat. 1. Die Kammer geht danach davon aus, dass Zahlungen für Lieferungen und Leistungen die bis zum 16.12.2013 erbracht worden sind (i.F.: Altforderungen), der Anfechtung unterliegen können. Hinsichtlich dieser Altschulden greift auch der Bargeschäftseinwand der Beklagten nicht. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die entlohnten Leistungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Zahlung im Sinne von § 142 InsO a.F. erfolgt sind, da die Beklagte nicht konkret vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt sie erbracht worden sind. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass alle Leistungen im Zeitraum vom 30.11.2013 (der vorherigen Abschlagsrechnung) bis 16.12.2013 erbracht wurden, da nach dem Beklagtenvortrag ein wesentlicher, aber nicht näher spezifizierter Teil der abgerechneten Leistungen bereits vor dem 29.11.2013 erbracht worden sein sollen. Darüber hinaus fehlt es im Zeitpunkt der Leistungserbringung an einer Bargeschäftsabrede der Schuldnerin mit der Beklagten. Eine weitere Abschlagsrechnung wäre nach der ursprünglichen Abrede von der Beklagten erst Ende Dezember 2013 erstellt worden. Eine Barabrede kann nicht nachträglich vereinbart werden, da maßgeblicher Zeitpunkt derjenige ist, in dem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird (BGH, Urteil vom 10.05.2007, - IX ZR 146/05- Rz. 14). Zu den Lieferungen und Leistungen, die bis zum 16.12.2013 erbracht wurden, zählen auch die Rechnungspositionen 3 und 4 . Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl die Hochleistungskühler als auch deren Befestigungskonstruktionen bereits bis zum 16.12.2013 geliefert worden waren. Dies haben der Geschäftsführer der Beklagten sowie auch der Zeuge M übereinstimmend so ausgesagt. Die Angaben passen stimmig zur Behinderungsanzeige, die die Beklagte als Anlage H 18 vorgelegt hat. Diese belegt, dass die Beklagte am 16.12.2013 angezeigt hat, dass die Kühler nicht montiert werden könnten, weil das Dach geschlossen sei. Um eine Montage aber überhaupt durchführen zu können, müssen die Kühler und die Befestigungskonstruktionen bereits auf der Baustelle vorhanden sein. Die Kammer geht zudem davon aus, dass die in der Rechnung vom 17.12.2013 in der Rechnungsposition 3 abgerechneten 90 % der Position 1.4 (Hochleistungkühler liefern und montieren) sowie auch die in der Rechnungsposition 4 abgerechneten 90 % der Position 1.5 (Befestigungskonstruktion liefern und montieren) jeweils die Lieferung der Teile umfasst, während die restlichen 10 % die Montageleistung abdecken würde. Dies hat der Zeuge C in seiner Aussage so geschätzt. Angesichts der Schilderung des Montagevorganges durch den Geschäftsführer der Beklagten wird die Schätzung von der Kammer für plausibel gehalten. Nachdem die Montagepodeste aufgebaut wurden (was ein Extra-Rechnungsposten ist) wurden die Befestigungskonstruktionen angebracht und dann die Kühler mithilfe eines Kranes über das geöffnete Dach in das Gebäude gehoben (wobei die Kranarbeiten ein weiterer Extra-Rechnungsposten sind). Abschließend wurden die Kühler dann an der Befestigungskonstruktion aufgehängt. Die Beklagte ist der Schätzung zudem nicht entgegengetreten. 2. Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens der Schuldnerin für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab dem 16.12.2013 erbracht werden, sind jedoch nach dessen Erklärung nicht anfechtbar. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob es sich hinsichtlich einzelner späterer Leistungen tatsächlich um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO a.F. gehandelt hat. Die Beklagte kann der Anfechtungserklärung des Klägers jedenfalls den Einwand treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten. Infolge des Faxes vom 18.12.2013 durfte die Beklagte davon ausgehen, ein nicht mehr entziehbares Recht zu erhalten, soweit ihr Lieferungen und Leistungen, die ab dem 16.12.2013 erbracht wurden, bezahlt wurden. Das Schreiben unterscheidet deutlich zwischen Zahlungen für Lieferungen und Leistungen vor und nach diesem Zeitpunkt. Weiterhin ist ausgeführt, dass es im Interesse aller Gläubiger ist, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Dies wird auch als wichtiger Bestandteil des Sanierungskonzeptes dargestellt, das dazu führen soll, dass auch die Altforderungen bestmöglich bedient werden können. Daher ist zugesagt, dass die künftigen Arbeiten gezahlt werden. Auf eine solche Zusage muss die Beklagte vertrauen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin die Abschlagsrechnung erstellt hat, um nicht zu den Insolvenzgläubigern zu gehören – was angesichts der unsicheren Aussage des Zeugen C über den Inhalt seiner Anweisung nicht als bewiesen gelten kann. Im Rahmen der hiesigen Rechtsfrage kommt es nur entscheidend darauf an, wann die Lieferungen und Leistungen erbracht worden sind. Zahlungen auf Altforderungen sind zurück zu gewähren, Zahlungen auf Neuforderungen nicht. a) Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Rechnungspositionen 10, 11, 12 und 13 auf Lieferungen und Leistungen beziehen, die ab dem 16.12.2013 erbracht wurden. aa) Die in der Rechnungsposition 10 abgerechneten 85 % der Angebotsposition 3.1 (Deckenstrahlplatten liefern und montieren) beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 17.12.2013 und umfassen nur die Lieferung. Die Deckenstrahlplatten sind zur Überzeugung der Kammer am 03.01.2014 geliefert worden. Dafür spricht entscheidend der als Anlage K 19 vorgelegte Lieferschein, der auf eine Lieferung vom 03.01.2014 Bezug nimmt. Dies fügt sich auch stimmig in die Darstellung der Beklagten, nach der die Lieferung der Deckenstrahlplatten, die eigentlich für die Woche vor Weihnachten vorgesehen war, noch in den Januar verschoben wurde, nachdem die Beklagte vom Insolvenzantrag der Schuldnerin Kenntnis erhalten hat. Dementsprechend finden sich die Deckensstrahlplatten auch weder im Aufmaß aus der Anl. H5 noch im Aufmaß aus der Anl. H6. Der Zeuge M hat sich daran erinnern können, dass die Deckensstrahlplatten nach dem 31.12.13 geliefert und montiert wurden, konnte sich allerdings nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern. Auch die Aussage des Zeugen C spricht nicht gegen die vorgenommene Würdigung. Zwar hat der Zeuge C zunächst ausgesagt, er habe allen Auftragnehmern, so auch der Beklagten, die Anweisung erteilt, sie sollten eine Aufstellung dahingehend machen, welche Arbeiten bis dem Tag X bereits geleistet waren und welche Materialien und welches Inventar bereits an diesem Tag auf der Baustelle vorhanden war. Dies habe zukünftig zu liefernde Waren nicht umfasst. Diese Vorgabe habe er auch bei der Rechnungsprüfung überprüft und nur Positionen genehmigt, die der Vorgabe entsprochen hätten. Auf Vorhalt, dass die streitgegenständliche – von ihm genehmigte – Rechnung aber auch Kühlbalken und Deckenstrahlplatten enthalte, die womöglich noch nicht geliefert waren, hat er allerdings eingeräumt, dass es denkbar sei, dass ihm damals nachgewiesen worden sei, dass die Gegenstände quasi auf dem Weg seien, was auch dazu geführt hätte, dass er die Rechnungspositionen genehmigt hätte. Nach der Darstellung der Beklagten war die Lieferung sowohl der Deckenstrahlplatten als auch der Kühlbalken für die Woche vom 16.12. bis 22.12.2013 avisiert. Die Lieferung der Deckensstrahlplatten war im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 17.12.2013 noch für dieselbe Woche vorgesehen. Entsprechend seiner oben zitierten Aussage lässt die Genehmigung der Rechnungspositionen 10 durch den Zeugen daher keinen Schluss auf eine Lieferung vor dem 16.12.2013 zu. Auch der Inhalt der Rechnung, die einen Lieferzeitraum bis zum 17.12.2013 ausweist, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. Die Privaturkunde erbringt, entgegen der Auffassung des Klägers, keinen vollen Bewies bezüglich des materiellen Inhalts. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalt der Urkunde ist durch die Beklagte widerlegt worden. bb) Die in der Rechnungsposition 11 abgerechneten 85 % der Angebotsposition 4.5 (Kühlbalken liefern und montieren) beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 17.12.2013. Die Kühlbalken sind zur Überzeugung der Kammer im Zeitraum vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 geliefert worden. Dies hat der Zeuge M unter Bezugnahme auf das von ihm gefertigte Aufmaß (Anl. H6) so ausgesagt. Er hat deutlich gemacht, dass er im oberen Teil des Aufmaßes lediglich die Teile aufgeführt habe, die bereits montiert waren und die Kühlbalken zum Schluss als „angeliefert“ vermerkt habe. Die Kühlbalken seien nicht im fraglichen Zeitpunkt verbaut worden. Die Aussage ist glaubhaft. Sie stimmt mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten überein, der dazu zusätzlich angegeben hat, dass die Kühlbalken in der mit dem 16.12.2013 beginnenden Woche geliefert werden sollten. Dazu stimmig hat die Beklagte einen Lieferschein als Anlage H 20 vorgelegt, auf dem handschriftlich die Anlieferung am 18. oder 19.12.2013 vermerkt wurde. Der Zeuge M steht zwar als Angestellter der Beklagten in deren Lager, die Tendenz, eine begünstigende Aussage zu Gunsten seines Arbeitgebers zu machen, die nicht der Wahrheit entspräche, war jedoch nicht zu erkennen. So hat etwa der Zeuge M auch ausgesagt, dass die Hochleistungskühler und deren Befestigungsmaterial bereits vor dem 16.12.2013 angeliefert worden waren, was sich für die Beklagte nachteilig auswirkt. Erneut spricht die Aussage des Zeugen C nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Lieferung der Kühlbalken war für dieselbe Woche avisiert. Entsprechend der oben ausgeführten Argumentation geht die Kammer davon aus, dass die Lieferung der Kühlbalken 85 % des Gesamtangebotspreises, der für Lieferung und Montage gilt, ausmacht. cc) Die in der Rechnungsposition 12 abgerechneten 50 % der Position 5.2 (Kran- und elektr. Arbeitsbühnengestellung einschl. Arbeitsplateaus für Kühlermontage im Hochregallager liefern) beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 17.12.2013. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die damit abgerechneten 3 Montagepodeste im Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2013 aufgestellt wurden. Dies hat der Zeuge M glaubhaft so ausgesagt. Er hat bekundet, dass lediglich ein Podest bereits gestanden habe, es dann Probleme mit dem Dach gegeben habe und erst, nachdem diese gelöst waren, die weiteren Podeste aufgestellt wurden, mit deren Hilfe dann die Kühler eingebaut wurden. Diese Aussage lässt in Zusammenschau mit der weiteren Aussage des Zeugen, nach der die Kühler definitiv im Zeitraum 17.12. bis 31.12.2013 montiert wurden, den sicheren Schluss zu, dass die Podeste erst nach dem 17.12.2013 aufgestellt wurden. Denn die Verhinderungsanzeige der Beklagten zum bereits geschlossenen Dach (Anlage H 18) wurde erst am 16.12.2013 gestellt und es ist nicht vorgetragen, dass diese früher als binnen der von der Beklagten behaupteten 1 oder 2 Tage erledigt war. Der Zeuge M hat auch nachvollziehbar geschildert, warum die Montagepodeste trotzdem nicht im von ihm gefertigten Aufmaß der Anl. H6 aufgeführt sind. Denn es hat sich um eine Leistung gehandelt, die vom Gerüstbauer für die Beklagte durchgeführt wurde. Die Hochleistungskühler und die Befestigungskonstruktionen finden sich dagegen entsprechend der Aussage des Zeugen M im Aufmaß H06, weil sie nach seiner Erinnerung im fraglichen Zeitraum montiert worden sind. Die Aussage wird gestützt durch die Aussage des Zeugen C. Dieser hat sich auch noch grob daran erinnert, dass in der Folge einer Behinderungsanzeige, die um den Tag des Insolvenzantrages herum gemacht wurde, das Dach nochmal geöffnet werden musste, um Hängegerüste anzubringen und die Kühler zu montieren. dd) Die in der Rechnungsposition 13 abgerechneten 80 % der Position 5.3 (Kranarbeiten für den Transport der Hochleistungskühler und Montage- und Demontage der Arbeitsplateaus liefern) beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 17.12.2013. Entsprechend der unter cc) ausgeführten Beweiswürdigung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Hochleistungskühler im Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2013 mit Hilfe der Kranarbeiten und der Montagepodeste aufgehängt worden sind. b) Die Zahlung, die auf die Rechnungspositionen 10-13 erfolgt ist, entspricht einem Gesamtwert von 25.919,11 €. Den Rechnungspositionen sind die von der Beklagten abgerechneten Werte zuzuordnen, da sie den in der Auftragsbestätigung angegebenen Werten entsprechen: Pos. 10 der Rechnung vom 17.12.2013 85 % von 14.469,35 € = 12.298,95 € Pos. 11 der Rechnung vom 17.12.2013 85 % von 8.494,30 € = 7.220,16 € Pos. 12 der Rechnung vom 17.12.2013: 4.000 € Die Beklagte hat nachvollziehbar geschätzt, dass der Aufbau der Montagepodeste einen Teilwert von 4.000 € ausmachte. Der – zu ihren Lasten wirkende – Unterschied zur Rechnungsposition (rund 6.000 €) resultiert daraus, dass Krankosten abgerechnet wurden, die letztlich nicht angefallen sind, da der bauseits vorhandene Kran genutzt werden konnte. Pos. 13 der Rechnung vom 17.12.2013 80 % aus 3.000 € = 2.400 € II. Eine weitergehende Anfechtung nach § 133 InsO a.F. scheitert ebenfalls an § 242 BGB. B. Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen ergibt sich für die Zeit bis zum 04.04.2017 aus den § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO), allerdings erst ab dem Tag nach der Verfahrenseröffnung (§ 187 Abs. 1 BGB). Für die Zeit seit 05.04.2017 ergibt sich der Anspruch aus den § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO). Die Rechtsanwaltskosten muss die Beklagte gemäß der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erstatten. Sie sind aber nur ein ersatzfähiger Verzugsschaden für den Streitwert von 33.030,89 €. Dies ergibt einen Schadensbetrag von 1.474,87 € (1,3x938 + 20 € + 19 % USt.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 58.950 € festgesetzt.