Beschluss
23 Qs-622 Js 3178/13-43/15
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privat eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten kann als notwendige Auslage nach § 464a StPO erstattungsfähig sein, wenn es zur Wahrung der Waffengleichheit und zur effektiven Verteidigung erforderlich erscheint.
• Bei der Erstattung privat veranlasster Sachverständigenkosten ist an die Sätze des JVEG als Bemessungsmaßstab anzuknüpfen; überhöhte Positionen sind entsprechend zu kürzen.
• Kopierkosten des Verteidigers sind zu erstatten, soweit die Anfertigung für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache erforderlich war; offensichtlich irrelevante Ablichtungen sind abzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erstattung privat eingeholten Sachverständigengutachtens; Anknüpfung an JVEG-Sätze • Ein privat eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten kann als notwendige Auslage nach § 464a StPO erstattungsfähig sein, wenn es zur Wahrung der Waffengleichheit und zur effektiven Verteidigung erforderlich erscheint. • Bei der Erstattung privat veranlasster Sachverständigenkosten ist an die Sätze des JVEG als Bemessungsmaßstab anzuknüpfen; überhöhte Positionen sind entsprechend zu kürzen. • Kopierkosten des Verteidigers sind zu erstatten, soweit die Anfertigung für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache erforderlich war; offensichtlich irrelevante Ablichtungen sind abzusetzen. Der ehemalige Angeklagte begehrt Erstattung notwendiger Auslagen aus der Staatskasse nach Freispruch. Er hatte ein schriftliches Privatgutachten in Auftrag gegeben und dem Gericht vorgelegt; die Staatsanwaltschaft hatte zuvor ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Einholung beider Gutachten wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung freigesprochen. Das Amtsgericht setzte die erstattungsfähigen Auslagen fest, der Angeklagte legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstände waren insbesondere die Angemessenheit und Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kopierpositionen des Verteidigers. Das Landgericht prüfte, ob das private Gutachten aus Gründen der Waffengleichheit notwendig war und in welcher Höhe sich an den JVEG-Sätzen zu orientieren ist. Ferner beurteilte es, welche Kopierkosten der Verteidiger als notwendig ansehen durfte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 464b S.3, 11 Abs.1 RPflG, 104 Abs.3 ZPO, 311 Abs.2 StPO. • Erstattungsfähigkeit privat eingeholten Gutachtens: Notwendige Auslagen nach § 464a StPO umfassen auch privat veranlasste schriftliche Sachverständigengutachten, wenn sie ex ante bei verständiger Betrachtung zur effektiven Verteidigung erforderlich erscheinen und der Angeklagte die prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat; hier war das Gutachten wegen Waffengleichheit und Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft geboten. • Abgrenzung zu § 220 Abs.3 StPO: Schriftliche, vor der Hauptverhandlung erstellte Gutachten fallen nicht unter die Entschädigungsregelung des § 220 Abs.3 StPO, die auf die Vernehmung unmittelbar geladener Personen abzielt; Ansprüche des Angeklagten sind nach allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften zu prüfen. • Betragsbegrenzung nach JVEG: Bei der Erstattung privat veranlasster Sachverständigenvergütung ist die Höhe nach den JVEG-Sätzen zu bemessen; der private Sachverständige darf nicht höher vergütet werden als eine vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Person. • Einzelpositionen: Die Stundenvergütung für acht Stunden (Honorargruppe 12 nach JVEG) ist erstattungsfähig; Kosten für drei Duplikate sind nicht notwendig und abzusetzen; Telefonkosten sind erstattungsfähig, sofern keine Flatrate vorliegt; Schreib-, Porto- und Umsatzsteuerpositionen sind in Ordnung. • Kopierkosten des Verteidigers: Nach VV 7000 RVG sind Ablichtungen zu erstatten, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich waren; offensichtlich irrelevante bzw. bereits vorliegende Schriftsätze durften nicht erneut in großem Umfang abgelichtet werden und sind daher teilweise abzusetzen. • Zinsen und Kostenverteilung: Der festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach §§ 464b StPO, 104 Abs.1 S.2 ZPO zu verzinsen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig zwischen dem ehemaligen Angeklagten und der Landeskasse verteilt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wurden auf 2.245,08 Euro nebst Zinsen seit dem 09.09.2014 festgesetzt. Das Landgericht erkannte die Kosten des privat eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich als erstattungsfähig an, kürzte jedoch die Vergütung auf JVEG-konforme Sätze und strich nicht notwendige Positionen (Duplikate). Telefon-, Schreib- und Portokosten sowie die Umsatzsteuer wurden größtenteils bestätigt. Kopierkosten des Verteidigers wurden teilweise als nicht ersatzfähig angesehen, weil erhebliche Ablichtungen offensichtlich irrelevant waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der ehemalige Angeklagte zu 1/8 und die Landeskasse zu 7/8.