Urteil
17 O 169/12 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2013:1107.17O169.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über seinen Sohn S, geboren im April 2005, in Anspruch. Am 13.11.2011 besuchte der schulpflichtige Sohn des Beklagten die Koranschule J in der M-Straße in T, an deren Unterricht er seit August 2011 zweimal wöchentlich teilnimmt. Zu der etwa 4 km vom Wohnort entfernten Schule wird der Sohn des Beklagten jeweils von seinen Eltern hingebracht und am Ende des Unterrichts abgeholt. An diesem Tag fand in der Schule eine Mitgliederveranstaltung, jedoch kein Unterricht, statt. Eine Aufsicht über die Kinder durch den Verein, der die Koranschule leitet, erfolgte daher nicht. Zum Schadenzeitpunkt befand sich der Sohn des Beklagten zusammen mit anderen Schülern auf dem Schulhof der Koranschule. Während einige Schüler Papierflugzeuge über den Zaun in Richtung des unmittelbar angrenzenden, aber einige Meter unterhalb des Schulhofs liegenden Grundstücks der Klägerin warfen, warf der Sohn des Beklagten mangels Papiers mit Holzstücken. Auf dem Hof des Nachbargrundstücks der Klägerin befand sich das Fahrzeug XXXX, an dem verschiedene Schäden entstanden sind. Die Kosten für die Instandsetzung des klägerischen PKW beliefen sich auf 5.017,46 €, deren Erstattung sie begehrt. Die Klägerin macht weiter eine Wertminderung in Höhe von 400,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 499,24 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 €, insgesamt mithin 5.941,70 € geltend. Mit Schreiben vom 21.11.2012 forderte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.12.2011 auf, den von ihr gelten gemachten Schaden in der benannten Höhe auszugleichen. Eine Zahlung erfolgte durch den Beklagten nicht. Die Klägerin macht weiter ihr entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,50 € geltend. Die Klägerin behauptet, der Sohn des Beklagten habe durch das Werfen mit Steinen und Holzstücken das Fahrzeug XXXX der Klägerin beschädigt. Zudem habe sich zu dieser Zeit kein die Aufsicht führender Erwachsener auf dem Schulhofgelände befunden. Die Klägerin ist der Ansicht, den Beklagten habe zum Schadenzeitpunkt die Aufsichtspflicht über seinen minderjährigen Sohn getroffen und er sei gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die zwischenzeitlich u.a. gegen den ehemaligen Beklagten erweiterte Klage hat die Klägerin wieder zurückgenommen und begehrt insoweit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.941,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 459,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das betroffene Fahrzeug sei aufgrund der Lage der Grundstücke zueinander und dem gewählten Abstellplatz für den Sohn nicht zu sehen gewesen. Auch seien nicht sämtliche geltend gemachten Beschädigungen an dem Fahrzeug durch seinen Sohn verursacht worden. Abgesehen vom vorliegenden Fall sei es auch nie zu irgendwelchen Problemen in der Koranschule gekommen. Er sei selbst erst nach dem Schadensereignis hinzugekommen und habe keine eigenen Wahrnehmungen zum Schadenhergang. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Schadenersatzanspruch scheide aus, da zum einen keine Aufsichtspflichtverletzung gegeben sei und es zum anderen jedenfalls an der Ursächlichkeit der Aufsichtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden mangele. Eine ständige Beobachtung von Kindern komme nicht in Betracht und könne vom Aufsichtspflichtigen nicht verlangt werden. Der Beklagte meint zudem, es fehle der Klägerin an der Aktivlegitimation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Beträge gem. § 832 Abs. 1 BGB zu. Denn der Beklagte hat gem. § 832 Abs. 2 BGB seiner Aufsichtspflicht genügt. Gemäß § 832 Abs. 1 BGB haften Aufsichtspflichtige für Aufsichtsbedürftige bei einer widerrechtlichen Schadenszufügung. Vorliegend kann dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schäden durch das Verhalten des Sohns des Beklagten verursacht worden und diesem zuzurechnen sind, mithin im behaupteten Schadensumfang den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllen. Dem Beklagten ist der Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB gelungen. Der Beklagte hat der ihn gem. §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB treffenden Aufsichtspflicht über den seinerzeit 6 ½-Jahre alten Sohn genügt. In der Sache ist die Aufsichtspflicht eine Konkretisierung des allgemeinen deliktischen Sorgfaltsgebots, so dass sich das Maß der im Einzelfall gebotenen Aufsicht nach denselben Grundsätzen richtet, die für Umfang und Intensität deliktischer Sorgfaltspflichten im Allgemeinen maßgeblich sind (MüKo/ Wagner , BGB, 6. A., § 832 Rn. 1, 23). Dabei besteht grundsätzlich die Pflicht, einen Aufsichtsbedürftigen zu beobachten, zu belehren und zu leiten ( OLG München , FamRZ 1997, 740, 741). Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern ( BGH NJW 1990, 2553, 2554; NJW 1980, 1044 = VersR 1980, 278, 279). Somit sind insbesondere auch persönliche Eigenschaften des Kindes maßgebend, soweit von ihnen die Wahrscheinlichkeit drittschädigenden Verhaltens im Einzelfall abhängt ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 235; OLG Frankfurt NJW 2002, 236; OLG Hamm NJW-RR 2002, 237). Auch gibt es naturgemäß Grenzen in dem, was Kindern und Jugendlichen von Eltern in der Erziehung zu vermitteln ist. Diese Grenzen sind sowohl vom Alter her durch die Einsichtsfähigkeit des Kindes als auch durch die Einflussmöglichkeit auf das Kind gezogen ( BGH NJW 1990, 2553, 2554; vgl. auch BGH , NJW 1980, 1044 = VersR 1980, 278, 279). Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht mit der Möglichkeit jederzeitigen Eingreifens geboten (vgl. BGH , VersR 1960, 355; OLG Köln, FamRZ 62, 124). Solche Anforderungen können jedoch nicht an die Aufsicht über ein normal veranlagtes Kind gestellt werden. Eine solche Überwachung ist für eine gesunde Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes hinderlich und für den aufsichtsführenden Teil untragbar ( OLG Köln , FamRZ 62, 124). Bei der Beurteilung, was im Sinne des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB als der Aufsichtspflicht „genügend” erscheint, gilt es somit das angestrebte Erziehungsziel, dem Kind zur Entwicklung seiner Persönlichkeit zu verhelfen und ihm ein selbständiges verantwortungsbewusstes Handeln einzuüben, in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH NJW 1980, 1044, 1045). So ist bereits bei normal entwickelten Kindern knapp unterhalb des Schulalters (4 bis 6 Jahre) eine ständige Beaufsichtigung selbst dann nicht erforderlich, wenn diese außerhalb der elterlichen Wohnung spielen ( BGH , FamRZ 1984, 84; OLG Karlsruhe, VersR 1979, 58). Vielmehr kann in solch einem Fall die gelegentliche Beobachtung genügen, wenn das Kind zuvor belehrt und das „Alleinspielen” außer Haus geübt wurde. Strengere Anforderungen und eine dauernde Überwachung “auf Schritt und Tritt” können dann erst recht nicht bei normal entwickelten Kindern im Schulalter erforderlich sein ( OLG Düsseldorf , NJW-RR 1996, 671). Kindern in diesem Alter müssen im Rahmen einer verantwortlichen Erziehung Freiräume eingeräumt werden, bei denen ein sofortiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen nicht mehr möglich ist ( OLG Düsseldorf , NJW-RR 1996, 671). Der Aufenthalt und das Spiel im Freien muss, soweit es die Verkehrsverhältnisse zulassen, auch kleinen Kindern erhalten bleiben. Daher ist einem normal entwickelten Kind im Alter von etwa fünf bis sieben Jahren das Spiel im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich zu gestatten, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Denn zu den Pflichten der Personenfürsorge gehört neben der bloßen Aufsichtspflicht auch das Recht und die Pflicht zur Erziehung aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Neben die Aufsichtspflicht tritt der Erziehungsauftrag der Eltern, das Kind zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im alltäglichen Miteinander zu erziehen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn ein Kind auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst zu bewähren. Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht genügt. Der Sohn des Beklagten besuchte die Koranschule zum Schadenzeitpunkt bereits seit mehr als drei Monaten zweimal wöchentlich, jeweils am Wochenende. Bis zu diesem Vorfall hatte es vor, während oder nach den Schulbesuchen keine Probleme gegeben. Die Umgebung und das Spielen außer Haus auf dem Schulhof der Koranschule waren dem Sohn des Beklagten vertraut. Den etwa 4 km langen Weg zur Koranschule und zurück nach Hause ließ der Beklagte seinen Sohn hingegen nicht allein machen, sondern brachte ihn zur Schule hin und holte ihn nach dem Unterricht bzw. der Veranstaltung ab. Zum Schadenzeitpunkt war der Sohn des Beklagten auch bereits schulpflichtig, so dass die Überwachungsdichte naturgemäß verhältnismäßig eingeschränkt ist, da sich ein Schulkind nunmehr nicht mehr ständig in der Obhut der Eltern befindet und auch im Schulbetrieb nicht unter ständiger Beobachtung steht. Auch war insofern von einer gewissen altersgerechten Selbständigkeit auszugehen, die es zu fördern und zu respektieren galt. Unter diesen Umständen hat der Beklagte seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, indem der er seinen Sohn unbeaufsichtigt an der Mitgliederveranstaltung auf dem Gelände und in den Räumen der Koranschule teilnehmen ließ. Vielmehr gehörte dies zu der seinem Sohn altersgerecht einzuräumenden Selbstständigkeit, ihn wie für ihn am Wochenende üblich in einem ihm vertrauten Umfeld für begrenzte Zeit ohne ständige Aufsicht zu lassen. Zwar kann bei Kindern im Grundschulalter davon ausgegangen werden, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen durch das Werfen von Gegenständen, insbesondere auch Holzstücken, bewusst ist, aber dies begründet keine Pflicht, sie an jeglichen potentiellen gefahrträchtigen Stellen ständig zu beobachten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 671). Wäre dies der Fall, könnten Kinder überhaupt nicht mehr ohne ständige Aufsicht im Freien spielen, da ohne viel Kreativität sich in jeder Umgebung Gegenstände finden lassen, mit denen sich durch Werfen Schäden anrichten lassen. Schließlich gab es für den Beklagten auch keinen Anlass, gerade an diesem Tag durch gezielte Beaufsichtigung einer auf der Kindlichkeit beruhenden Unbesonnenheit im Interesse des Rechtsgüterschutzes Dritter vorzubeugen, als dass es auch in den vorangegangen dreieinhalb Monaten zu keinerlei Problemen gekommen war. Weiter waren gerade auch keine Verhaltensauffälligkeiten, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, anzunehmen. Weder ist ersichtlich, dass der Sohn des Beklagten bereits vergleichbare Schäden angerichtet hat noch dass er zu üblen Streichen neigte. Auch eine schwere Erziehbarkeit steht nicht im Raum. In der hier maßgeblichen konkreten Situation ist auch davon auszugehen gewesen, dass für den Beklagten eine „normale”, nicht durch gefahrerhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestand. Es ergab sich kein besonderer Aufsichtsanlass aus der Ausgestaltung des Umfeldes im konkreten Fall. Ein Schulhof oder Spielplatz stellt kein besonders schadensgeneigtes Umfeld dar. Entgegen etwa dem Spielen auf einem Bürgersteig an einer verkehrsreichen Straße oder auf einer Baustelle bestehen keine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenquellen für Kinder oder Schäden Dritter durch Kinder. Die Tatsache, dass der Schulhof unmittelbar an das Grundstück der Klägerin grenzt, das sie auch als privaten Parkplatz nutzt, führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit allein das Vorhandensein einer etwaigen Gefahrenquelle in der Nähe des Schulhofes den Schulhof selbst zu einem „gefährlichen Ort” machen würde, wäre es unmöglich, Kinder auch nur eine einzige Sekunde während des Spielens in der Pause oder der Freizeit auf dem Hof aus den Augen zu lassen (vgl. LG Bochum , NZV 2008, 347, 348). Der Schulhof ist für die Schulkinder zugleich Spielplatz und als solcher soll dieser im Rahmen der Sozialisationssphäre „Schule“ auch Freiräume zur Entwicklung bieten. Das Erfordernis einer permanenten und lückenlosen Überwachung würde dem entgegenstehen. Nach alledem war die Klage nebst Nebenforderungen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und hinsichtlich der Kosten des ehemaligen Beklagten auf § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Ohne Erfolg begehrt die Klägerin, dem Beklagten die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen. Über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Als „andere Gründe“ kommen grundsätzlich nur prozessuale Erstattungsansprüche, die hier nicht ersichtlich sind, hingegen nicht eine materiell-rechtliche Pflicht zur Kostenerstattung in Betracht ( BGH NJW-RR 2005, 1662 , 1663; NJW-RR 2010,1476 Rn. 10 ). Zudem verbietet sich hier, dem Beklagten die Kosten des ehemaligen Beklagten aufzubürden (worauf der Kostenantrag hinausläuft), weil zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Beklagten überhaupt kein Prozessrechtsverhältnis bestand, was aber grundsätzlich für eine prozessuale Kostentragungspflicht Voraussetzung ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für den ehemaligen Beklagten war insoweit nichts auszusprechen, da die Kostentragungspflicht auf § 269 ZPO beruht und ein solcher „Kostenbeschluss“ auch ohne besonderen Ausspruch vollstreckbar ist. Streitwert: 5.941,70 €