OffeneUrteileSuche
Urteil

19a O 42/23

LG Darmstadt 19a. Hilfszivilkammer 19a, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0623.19A.O42.23.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Kindern, die beinahe sieben Jahre alt sind, besteht keine Pflicht zu einer ständigen Kontrolle, wenn diese im Hof des Hauses spielen, in dem sie wohnen. Eine Kontrollpflicht kann nur dann angenommen werden, wenn die Kinder in der Vergangenheit bereits ein auffälliges Verhalten im Hinblick auf den verfolgten Anspruch zeigten. Allein der Umstand, dass im Hof ein Steingarten ist, führt nicht zu einer erhöhten Aufsichtspflicht. Kinder finden immer und überall Steine oder sonstige Dinge, die Schäden verursachen können. Es ist nicht Aufgabe der Eltern, ihre Kinder oder Dritte vor jeglicher Gefahr zu bewahren, die von den Kindern ausgeht oder für diese besteht. Wenn ein solches Verhalten beobachtet wird, ist es zwar zu unterbinden. Ein Kind ist aber nicht auf Schritt und Tritt zu überwachen, nur weil abstrakt ein Schaden von ihm verursacht werden könnte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Kindern, die beinahe sieben Jahre alt sind, besteht keine Pflicht zu einer ständigen Kontrolle, wenn diese im Hof des Hauses spielen, in dem sie wohnen. Eine Kontrollpflicht kann nur dann angenommen werden, wenn die Kinder in der Vergangenheit bereits ein auffälliges Verhalten im Hinblick auf den verfolgten Anspruch zeigten. Allein der Umstand, dass im Hof ein Steingarten ist, führt nicht zu einer erhöhten Aufsichtspflicht. Kinder finden immer und überall Steine oder sonstige Dinge, die Schäden verursachen können. Es ist nicht Aufgabe der Eltern, ihre Kinder oder Dritte vor jeglicher Gefahr zu bewahren, die von den Kindern ausgeht oder für diese besteht. Wenn ein solches Verhalten beobachtet wird, ist es zwar zu unterbinden. Ein Kind ist aber nicht auf Schritt und Tritt zu überwachen, nur weil abstrakt ein Schaden von ihm verursacht werden könnte. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte haftet schon dem Grunde nach nicht aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er seiner Aufsichtspflicht genügt hat, § 832 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB. Die Aufsichtspflicht aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB ist eine Konkretisierung des allgemein deliktischen Sorgfaltsgebotes. Das Maß der im Einzelfall gebotenen Aufsicht ist nach den Grundsätzen, die für Umfang und Intensität der Sorgfaltspflichten generell maßgebend sind, zu bestimmen. Je schwerwiegender der drohende Schaden und je höher die Wahrscheinlichkeit des Eintritts sind, desto mehr Mühen sind den Eltern zumutbar. (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 832, Rn. 26). Das Maß der gebotenen Aufsicht für Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart, und Charakter des Kindes. (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 832, Rn. 27). Bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht gilt es das angestrebte Erziehungsziel, dem Kind zur Entwicklung seiner Persönlichkeit zu verhelfen und ihm ein selbstständiges verantwortungsbewusstes Handeln einzuüben (BGH, Urteil vom 27.11.1979 - VI ZR 98/78, NJW 1980, 1044, 1045). Ein fast siebenjähriges Kind wie der Sohn des Beklagten hat ein Recht dazu, auch eine gewisse Zeitlang unbeaufsichtigt spielen zu können. Dies insbesondere, solange er sich im Hof des Beklagten aufhält. Ein Kind dieses Alters muss nicht mehr in den engmaschigen Abständen kontrolliert werden, wie man es beispielsweise bei einem fünfeinhalbjährigen Kind noch tun sollte (vgl. Wellenhofer in: beck-online.Großkommentar BGB, Stand 01.04.2023, § 832, Rn. 121) Etwas Anderes würde natürlich dann gelten, wenn das betreffende Kind in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das eine besondere Beaufsichtigung nahelegen würde. Dafür aber ist nichts vorgetragen. Unbestritten hat der Beklagte gar vorgetragen, dass sein Sohn zuvor noch nie alleine weggegangen sei. Den Vortrag des Klägers für wahr unterstellt, dass ein Steinwurf aus dem Hof auf das Fahrzeug des Klägers durch ein Kind unmöglich sei, war der Kläger vor dem streitgegenständlichen Vorfall nicht zu einer besonderen Überwachung seines Sohnes veranlasst. Das Vorhandensein eines Steingartens erhöht die Aufsichtspflicht nicht. Kinder finden immer und überall Steine oder sonstige Dinge, die Schäden verursachen können (vgl. etwa LG Wuppertal, Urteil vom 07.11.2013 – 17 O 169/12). Es ist nicht Aufgabe der Eltern, ihre Kinder oder Dritte vor jeglicher Gefahr zu bewahren, die von den Kindern ausgeht oder für diese besteht. Wenn ein solches Verhalten beobachtet wird, ist es zwar zu unterbinden. Ein Kind ist aber nicht auf Schritt und Tritt zu überwachen, nur weil abstrakt ein Schaden von ihm verursacht werden könnte. Dessen unbeschadet konnte der Beklagte auch nicht den Beweis führen, dass sein Fahrzeug gerade durch die von dem Sohn des Beklagten geworfenen Steine beschädigt wurde. Um die (nach Ansicht der Kammer schon nicht bestehende) Haftung auszufüllen, hätte es an dem Kläger gelegen, die Kausalität zwischen Steinwürfen gerade des Sohns des Klägers (denn für eine Aufsichtspflicht hinsichtlich der Tochter der Streitverkündeten ist nichts vorgetragen) und den Schäden am Fahrzeug zu beweisen. Das ist ihm indes nicht gelungen. Keiner der Zeugen hat Steinwürfe des Sohns des Beklagten gesehen. Allein aus dem Umstand, dass der Sohn des Beklagten sich zu einem Zeitpunkt, als das Auto durch Steine getroffen worden sei, draußen war, genügt noch nicht, um den Beweis zu führen, dass das Fahrzeug gerade von den vom Sohn des Beklagten geworfenen Steinen beschädigt wurde. Das Fahrzeug wurde von ca. 5 Steinen getroffen (genauere Angaben macht der Kläger nicht und solche sind auch weder aus dem Gutachten noch aus den diesem beigefügten Fotos zu entnehmen). Um das Fahrzeug herum lagen indes Dutzende Steine, nach den Angaben des Klägers auch auf der Straße. Selbst wenn der Sohn des Beklagten einen oder mehrere dieser Steine geworfen haben sollte – schon das hat der Kläger nicht beweisen können – stünde doch nicht fest, dass die vom Sohn des Beklagten geworfenen Steine das Fahrzeug getroffen und beschädigt haben. Auch der Umstand, dass die Aussagen der Zeugin E und die Angaben des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung sehr ungenau und schwankend waren, führt nicht dazu, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen, würde, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis erbracht hätte. Die entsprechenden Ausführungen sind zwar dazu geeignet, Zweifel zu wecken, ob die Version des Beklagten im letzten Detail stimmt. Es oblag aber dem beweisbelasteten Kläger, seine Version des Geschehens zu beweisen. Das ist ihm nicht gelungen. Auch das von dem Kläger bemühte Indiz, dass die Kinder sich ja entschuldigt hätten, führt nicht zu einer Überzeugung des Gerichts von den schädigenden Handlungen durch den Sohn des Beklagten. Ein Kind nämlich entschuldigt sich keinesfalls nur für etwas, was es getan hat, sondern auch allein aus dem Grund, Ruhe vor den es mit Vorwürfen plagenden Erwachsenen zu haben. Ob die behauptete Entschuldigung nun aus dem einen oder dem anderen Grund erfolgte, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, da es an Anknüpfungstatsachen fehlt und der Sohn des Beklagten auch nicht als Zeuge benannt wurde. Der Verweis des Klägers auf § 840 BGB in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2023 (Bl. 217 f. d. A.) hilft dem Kläger auch nicht weiter. Denn die Norm erlaubt es nur dem Geschädigten, einen von mehreren Schädigern auf den vollen Schadensersatz zu verklagen, ohne dass er sich den jeweiligen Mitverschuldensanteil eines anderen Schädigers entgegenhalten lassen muss. Die Norm hilft aber ebensowenig wie § 832 BGB darüber hinweg, dass den Geschädigten die Beweislast hinsichtlich der (haftungsausfüllenden) Kausalität eines schädigenden Verhaltens trifft. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO. Die Parteien streiten sich um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Steinwürfen durch Kinder auf das Auto des Klägers. Der Kläger ist Eigentümer eines BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen […] (im Folgenden das „Fahrzeug“). Am XX.XX.2019 spielten der am XX.XX.2012 geborene Sohn A des Beklagten sowie die damals ebenfalls 6 Jahre alte B (die Tochter der Streitverkündeten) im Hof des Anwesens …straße … in [Ort], in dem der Beklagte seinerzeit – bereits seit April 2019 – wohnte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein Fahrzeug im Hof seines gegenüberliegenden Anwesens …straße … in [Ort] abgestellt. Der Sohn des Beklagten besuchte damals die zweite Klasse der Grundschule. Die Streitverkündete ist die Cousine des Beklagten. In dem an die Straße unmittelbar angrenzenden Hof des Anwesens …straße … in [Ort] befindet sich ein Steingarten mit ca. 3 bis 4 cm großen Steinen. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Kinder auf dem Hof des Anwesens …straße … in [Ort] kam es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs durch Steine. Der am Fahrzeug des Klägers verursachte Schaden wurde mit Gutachten des TÜV Nord vom 30.10.2019 dokumentiert (Anlage K3, Bl. 7 ff. d. A.). Die Reparaturkosten belaufen sich auf netto EUR 5.011,51. Ferner wurde eine merkantile Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von EUR 900,00 gutachterlich festgestellt. Ferner sind durch die Begutachtung Kosten entstanden in Höhe von EUR 919,04, Rechnung in Anlage K4. Der Beklagte meldete den Schaden seiner Haftpflichtversicherung, der V Versicherung AG. Mit Schreiben vom 11.12.2019 lehnte die Haftpflichtversicherung gegenüber dem Kläger eine Eintrittspflicht bereits dem Grunde nach ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.01.2020 wurde die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung zum 31.01.2020 zur Regulierung der vorbezeichneten Schäden aufgefordert. Der Kläger behauptet, dass auch der Sohn des Beklagten Steine geworfen habe. Durch die von dem Sohn des Beklagten geworfenen Steine sei sein Fahrzeug beschädigt worden. Es seien mindestens 30 bis 40 Steine auf das Grundstück des Klägers geworfen worden. Diese seien teilweise unter dem Auto und teils auch im hinteren Teil des Grundstücks des Klägers gelandet. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er seinen Sohn unbeaufsichtigt habe spielen lassen. Die Aufsichtspflicht sei dadurch gesteigert worden, dass sich auf dem Hof des Anwesens …straße … in [Ort] ein Steingarten befunden habe. Der Kläger behauptet, die Kinder hätten nicht nur auf dem Hof gespielt (wie es noch in der Klageschrift dargestellt worden war), sondern hätten sich auch zumindest auf dem Gehweg oder gar auf der Straße aufgehalten. Andernfalls sei es den Kindern gar nicht möglich gewesen, die Steine bis auf das Grundstück des Klägers zu werfen. Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.830,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger dessen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 650,34 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem der Beklagte zunächst unstreitig gestellt hatte, dass die Schäden an dem Fahrzeug durch Steinwürfe seines Sohnes herbeigeführt wurden, bestreitet er dies nunmehr. Der Beklagte behauptet, die Kinder hätten ausschließlich innerhalb der eigenen Einfriedung des Grundstücks gespielt, wie sie dieses regelmäßig auch bereits vorher getan hätten. Sie seien dabei von der Streitverkündeten beaufsichtigt worden. Der Beklagte selbst habe in einem Intervall von ca. 20 bis 40 Minuten ebenfalls nach den Kindern geschaut. Es habe aufgrund der guten Erfahrungen in der Vergangenheit auch keine Veranlassung gegeben, die Kinder engmaschiger zu hätten oder aber lückenlos zu beaufsichtigen. Die Kinder seien normal entwickelt und haben in der Vergangenheit keine Verhaltensweisen aufgezeigt, die dies erforderlich gemacht hätte. Insbesondere sei es bis dahin noch nicht vorgekommen, dass die Kinder Steine aus dem Steingarten genommen und mit diesen gespielt oder aber geworfen hätten. Der Beklagte ist der Auffassung, es habe bereits keine Pflicht zur lückenlosen Aufsicht bestanden. Denn der Sohn des Beklagten habe bereits damals einen Reife- und Entwicklungsstand erreicht gehabt, in dem ihm ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung ihrer Selbständigkeit zuzubilligen gewesen sei. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 wurden der Kläger und der Beklagte informatorisch angehört. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 102 ff. d. A. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D und E (der späteren Streitverkündeten) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 153 ff. d. A. Weiter wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 204 ff. d. A. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 (Bl. 53 ff. d. A.) hat der Beklagte Frau E den Streit verkündet. Der Schriftsatz ist ihr am 29.05.2021 zugestellt worden (Bl. 123 d. A.). Ein Beitritt ist nicht erfolgt.