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Urteil

17 O 58/05

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0612.17O58.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 529.432,27 EUR nebst Jahreszinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 482.802,45 EUR ab 21.11.2004 und von weiteren 46.629,82 EUR ab 01.12.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 337.520,67 EUR nebst Jahreszinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.09.2006 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 337.520,67 EUR für die Zeit vom 01.01.2002 bis 09.06.2005 zu zahlen. 4. Die Verurteilungen zu Ziffer 1., 2. und 3, erfolgen mit der Maßgabe, dass daraus ein Betrag von 337.520,67 EUR nebst Zinsen von den Beklagten zu 1) und 2) insgesamt nur einmal an die Klägerin gezahlt werden muss. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Ge-samtschuldner zu 64 %, die Beklagte zu 1) weiter allein zu 36 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) aus einem Schadensereignis vom 01.01.2002, Brand des Anwesens X-Straße in S, auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch, die Beklagte zu 1) als seinerzeitige Mieterin des Objektes, die Beklagte zu 2) als Gebäudeversicherer. 3 Die Klägerin war Eigentümerin des Objektes. Mit Kaufvertrag vom 17.09.2001 veräußerte die Klägerin das Anwesen an einen Dritten zum Preise von 1,2 Mio. DM. Der Übergang von Besitz und Nutzungen, Lasten und Gefahr war für den 02.01.2002 vereinbart. Am 01.01.2002 geriet das Gebäude in Brand. Durch Feuereinwirkung und Löscheinsatz wurde das Gebäude erheblich beschädigt und unbewohnbar. 4 Die Schadensursache war aus dem Obhutsbereich der Mieter hervorgegangen, wofür die Beklagte zu 1) einzustehen hatte. Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.05.2004 (17 O 224/03) ist die Beklagte zu 1) rechtskräftig wie folgt verurteilt worden: 5 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in S vom 1. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen. 6 Das Gebäude ist von der Klägerin wieder hergestellt worden. Die Klägerin beziffert den Gesamtaufwand für die Wiederherstellung des Objektes mit 1.560.080,14 EUR. Die Beklagte zu 2) hat als Gebäudeversicherer auf diesen Schaden einen Betrag von 1.077.277,69 EUR erstattet. Den offenen Differenzbetrag in Höhe von 482.802,45 EUR beansprucht die Klägerin von der Beklagten zu 1). 7 Darüberhinaus beansprucht die Klägerin von der Beklagten zu 1) die Erstattung eines Ertragsverlustes in Höhe von 46.629,82 EUR. Sie trägt hierzu vor, dass der Kaufpreis für das Objekt zum 02.01.2002 fällig gewesen wäre, tatsächlich aber erst nach Wiederherstellung des Gebäudes am 01.08.2003 gezahlt worden sei. Unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4,8 % p.a. bei Anlage eines Sparkassenbriefes bei der Stadtsparkasse S ergebe sich hieraus der vorerwähnte Ertragsverlust. 8 Gegen die Beklagte zu 2) stehe ihr, der Klägerin, aus dem Versicherungsvertrag noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 337.520,67 EUR zu. 9 Soweit die Beklagte zu 2) die Wiederaufbaukosten des Objektes um diesen Betrag wegen bestehender Unterversicherung gekürzt habe, sei diese Unterversicherung nicht der Klägerin anzulasten. Das Gebäude sei zum gleitenden Neuwert bei der Beklagten zu 2) versichert gewesen. Noch im Jahre 1987 seien der Beklagten zu 2) Lagepläne des Objektes übermittelt worden, woraufhin die Beklagte zu 2) die bisherige Versicherungssumme von Mk 202.800 Wert 1914 auf Mk 250.000 Wert 1914 angehoben und mitgeteilt hat, dass dieser Wert den Wiederherstellungskosten im Totalschaden für 1987 mit DM 3.500,00 entspreche. 10 Soweit in der Folgezeit Nutzungsänderungen in dem Gebäude vorgenommen worden seien und die Beklagte zu 2) die Vorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 21.09.1989 unter Hinweis darauf, dass infolge des Umbaus die Versicherungssumme mit 250.000 Mk möglicherweise nicht mehr ausreichend bemessen sei gebeten habe, die Versicherungssumme zu überprüfen und der Beklagten zu 2) Änderungswünsche aufzugeben, und soweit die Vorgängerin der Klägerin hierauf Änderungen nicht veranlasst habe, sei die festgestellte Unterversicherung hierauf nicht zurückzuführen. Die im Jahre 1989 vorgenommene Nutzungsänderung des Gebäudes habe zu keinerlei Wertsteigerung des Objektes geführt. Die Unterversicherung sei vielmehr selbst von der Beklagten zu 2) verursacht worden. Die von der Beklagten zu 2) festgelegte Versicherungssumme im Jahre 1987 mit 250.000 Mk 1914 sei unzureichend gewesen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. 13 die Beklagte zu 1. auf deren Kosten zu verurteilen, an die Klägerin 529.432,27 EUR nebst Jahreszinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 482.802,45 EUR ab 21.11.2004 und von weiteren 46.629,82 EUR ab 01.12.2004 zu zahlen; 14 2. 15 die Beklagte zu 2. auf deren Kosten zu verurteilen, an die Klägerin 337.520,57 EUR nebst Jahreszinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tage der Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu zahlen; 16 3. 17 die Beklagte zu 2. auf deren Kosten darüberhinaus zu verurteilen, an die Klägerin 4 % Zinsen von 337.520,57 EUR für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum Tage der Zustellung des Schriftsatzes vom 01.06.2005 zu zahlen, 18 und zwar zu Ziffer 1. und 2. mit der Maßgabe, dass daraus ein Betrag von 337.520,67 EUR von beiden Beklagten insgesamt nur einmal gezahlt werden muss und die Beklagten nicht Gesamtschuldner sind. 19 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nur bis zur Höhe des Zeitwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zustehen könne der durch den Kaufpreis in Höhe von 613.550,00 EUR bestimmt sei. Hiervon sei der Grundstückswert in Höhe von 245.280,00 EUR in Abzug zu bringen. Im Übrigen würden die Kosten der Wiederherstellung des Objektes zu dem Zeitwert und Kaufpreis in einem völlig unangemessenen Verhältnis stehen. Die Klägerin habe auf den Wiederaufbau des Gebäudes verzichten können und müssen und sich dem Käufer gegenüber ggfs. auf wirtschaftliche Unmöglichkeit berufen können. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1) gehen, dass die Klägerin, obwohl das Gebäude nur zu 70 % durch den Brand zerstört gewesen sei, habe abreißen und durch einen Neubau ersetzen lassen. 22 Auch der Zinsertragsverlust stehe der Klägerin aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Anstelle der Kaufpreiszahlung sei die Versicherungsleistung der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.077,277,69 EUR getreten. Es sei nicht Sache der Beklagten zu 1), wenn die Klägerin die Versicherungsleistung zum Wiederaufbau des Gebäudes verwende und nicht zinsbegünstigt angelegt habe. 23 Die Beklagte zu 1) bestreitet die von der Klägerin vorgetragenen Wiederherstellungskosten. 24 Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass die Klägerin die Unterversicherung des bestehenden Versicherungsvertrages selbst verschuldet habe. Die Vorgängerin der Klägerin sei ausdrücklich mit Schreiben vom 21.09.89 um Überprüfung und Anpassung der Versicherungssumme gebeten worden. Eine Änderung der Versicherungssumme sei nicht gewünscht worden. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterversicherung gemäß § 56 VVG gegeben. Die Beklagte zu 2) hafte nur auf dem von ihr bereits zur Verfügung gestellten Betrag. 25 Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass die im Jahre 1989 vorgenommene Nutzungsänderung zu keinerlei Wertsteigerung des Objektes geführt hat und bereits im Jahre 1987 eine Unterversicherung des Gebäudes vorgelegen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, wäre dies für die zum Zeitpunkt des Brandschadens bestehende Unterversicherung nicht mehr kausal geworden. Jedenfalls durch das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.09.1989 wäre die Kausalität unterbrochen worden. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerin hätten Veränderungen an dem Objekt vorgenommen, und sie seien sich daher bewusst gewesen, dass es zu einer Änderung der Versicherungssumme kommen würde. Nur sie hätten auf Grund der Kenntnis des Umfangs der Umbauarbeiten mitteilen können, inwiefern es zu einer Veränderung der Versicherungssumme gekommen sei. Sie selbst hätten sich entschieden, dass vermeintlich keine Wertsteigerungen vorgenommen worden seien. Hierauf sei die bestehende Unterversicherung zurückzuführen. 26 Die Beklagte zu 2) bestreitet die vorgetragenen Wiederherstellungskosten. 27 Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 20.01.2008 Bezug genommen. 28 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen verwiesen. 29 Die Akten 17 O 224/03 Landgericht Wuppertal und 431 Js 33/02 Staatsanwaltschaft Wuppertal waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist begründet. 32 Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 529.432,27 EUR, die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 337.520,67 EUR aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 01.01.2002 in Anspruch nehmen. 33 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) zur Erstattung aller Schäden der Klägerin aus dem Schadensereignis ist durch Urteil der erkennenden Kammer vom 13.05.2004 (17 O 224/03) rechtskräftig festgestellt. Die Höhe des noch offenen Schadens der Klägerin aus dem Schadensereignis in Höhe des ausgeurteilten Betrages gegen die Beklagte zu 1) ist durch die von der Klägerin überreichten Urkunden belegt. 34 Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag auf Zahlung der nicht ausgezahlten Wiederherstellungskosten in Höhe des gegen die Beklagte zu 2) ausgeurteilten Betrages. Auf eine bestehende Unterversicherung wegen eines Fehlverhaltes der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin kann sich die Beklagte zu 2) nicht berufen. 35 Die Klägerin war berechtigt, das hier in Rede stehende Gebäude wiederherzustellen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einem Wiederaufbau des Gebäudes abzusehen. 36 Die Klägerin hatte das Gebäude mit Kaufvertrag vom 17.09.2001 anderweitig veräußert. Von daher sah sich die Klägerin möglichen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen aus dem Kaufvertrag ausgesetzt, sofern eine Wiederherstellung unterblieb. Darüberhinaus bestand ein langfristiger Mietvertrag über das Gebäude mit der Beklagten zu 1). Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.2007 fest abgeschlossen mit der Option auf Mieterseite zur Verlängerung um weitere 5 Jahre. Der jährliche Mietzins belief sich auf 180.000,00 EUR. Von daher standen weiter Mietausfallschäden oder Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten bei anderweitiger Anmietung im Raum, und zwar möglicherweise über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, sofern das Gebäude nicht wiederhergestellt wurde. Im Übrigen legte die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Vortrag "großen Wert" auf wirtschaftlich weitere Nutzung, die durch ausreichenden Versicherungsschutz sichergestellt sein sollte. 37 Im Hinblick auf diese ganz erheblichen Ansprüche, denen sich die Klägerin im Falle einer Nichtwiederherstellung gegenüber sah, ist der Gesamtaufwand für die Wiederherstellung des Gebäudes mit 1.560.018,14 EUR nicht unverhältnismäßig. Die Wiederherstellung des Gebäudes ist nicht zu beanstanden. 38 Die vorerwähnten Kosten der Wiederherstellung sind durch die von der Klägerin xx vom 01.12.2003 mit den überreichten Rechnungen für die einzelnen Gewerke belegt. Die Unterlagen sind der Beklagten zu 2) im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsfalles vorgelegt und von der Beklagten zu 2) überprüft worden. Nennenswerte Einwendungen gegen die Wiederherstellungskosten haben sich für die Beklagte zu 2) nicht ergeben. Die Kosten sind in nahezu vollem Umfang der Abrechnung der Beklagten zu 2) und der Auszahlung des erfolgten Teilbetrages von 1.077.277,69 EUR zugrunde gelegt worden. 39 Hiernach errechnen sich restliche Wiederaufbaukosten der Klägerin in Höhe von 482.802,45 EUR, die durch die Zahlungen der Beklagten zu 2) aus dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin bislang nicht gedeckt sind. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin aus dem Schadensereignis ist die Beklagte zu 1) zur Erstattung dieser Kosten gegenüber der Klägerin verpflichtet. 40 Der Klägerin ist durch das Schadensereignis weiter ein Ertragsverlust in Höhe von 46.629,82 EUR entstanden. 41 Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrags vom 17.09.2001 war das Streitobjekt zu einem Kaufpreis von 1,2 Mio. DM veräußert. Die Zahlung des Kaufpreises war gemäß § 3 des Kaufvertrages zum 02.01.2002 fällig. Tatsächlich ist der Kaufpreis durch das Brandgeschehen erst nach der Wiederherstellung des Gebäudes zum 01.08.2003 an die Klägerin entrichtet worden. Die Klägerin war hierdurch nicht in der Lage, den Kaufpreis vermögenswirksam anzulegen und Vermögenserträge in der Zeit vom 02.01.2002 bis 01.08.2003 zu erzielen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der Stadtsparkasse S vom 04.11.2004 betrug der Zinssatz für Neueinlagen für normal verzinsliche Sparkassenbriefe mit 10-jähriger Laufzeit mit Wirkung ab 01.01.2002 4,8 % p.a. Der Klägerin ist hiernach durch die verspätete Kaufpreiszahlung infolge des Brandereignisses ein Ertragsverlust in Höhe von 46.629,82 EUR entstanden, den die Beklagte zu 1) der Klägerin ebenfalls zu erstatten verpflichtet ist. Auf die ausgezahlte Versicherungsleistung kann die Beklagte zu1 dabei nicht verweisen, da diese für den Wiederaufbau verwendet worden ist und als Anlagebetrag nicht zur Verfügung stand. 42 Die Beklagte zu 2) ist der Klägerin gegenüber aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Zahlung weiterer 337.520,67 EUR verpflichtet. 43 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich nicht mit der gebotenen Sicherheit bestätigt, dass die bestehende Unterversicherung für das Gebäude auf ein Fehlverhalten der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin zurückzuführen ist. 44 Bei der streitgegenständlichen Versicherung handelt es sich um eine Versicherung zum gleitenden Neuwert. Die Versicherung deckt damit weder den gemeinen Wert, noch den Zeitwert, sondern den Neuwert des Gebäudes ab. Der Neuwert eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert, einschließlich Architektengebühr sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Ortsüblicher Bauwert ist der Preis, zu dem am Schadensort unter Berücksichtigung der Preisentwicklung während der unvermeidlichen Zeitdauer des Wiederaufbaus ein Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung herzustellen ist (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 52 Rd.-Nr. 7, § 88 Rd.-Nr. 3). Gemäß den Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN 79 a) wird die Versicherungssumme/Versicherungswert auf dem Preisniveau von 1914 festgelegt (§ 1). Die tatsächlichen Neubaukosten eines beliebigen anderen Jahres werden dann durch entsprechende Rückrechnung ermittelt. Die Verantwortung für die Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Zur Ermittlung wird in der Regel ein Summenermittlungsbogen benutzt. Werden die dort gestellten Fragen richtig von dem Antragsteller beantwortet, braucht er nach dem Sachstand im Antragszeitpunkt mit dem Einwand einer Unterversicherung nicht zu rechnen (Prölss/Martin, aaO, § 1 SGIN 79 a, Rd.-Nr. 6). 45 Die Prämie für die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex für Wohngebäude (§ 3 SGIN 79a). Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ermittelt (§ 2 Nr. 1 SGIN 79a). Der Neubauwert kann durch wertsteigende Um-, An- oder Ausbauten erhöht werden. In diesem Falle muss die Versicherungssumme angepasst werden (§ 2 Nr. 3 SGIN 79a). 46 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die bestehende Unterversicherung für das Gebäude auf die von der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin vorgenommenen Umbauten im Jahre 1989 nicht zurückzuführen. Der Neuwert des Gebäudes hat hierdurch keine Änderung erfahren. Der Beklagten ist eine Berufung auf eine nur anteilige Haftung wegen bestehender Unterversicherung gemäß § 56 VVG nicht gestattet. 47 Der Sachverständige N hat die vorgenommenen Änderungen im Gebäude aus 1989 einer Bewertung unterzogen. Zur Ermittlung der Gebäudesachwerte legt der Sachverständige dabei einen Neuwert entsprechend den Normalherstellungskosten für das Gebäude, aktualisiert mittels Baupreisindex, sowohl ohne die Maßnahmen zur Nutzungsänderung als auch mit den Maßnahmen zur Nutzungsänderung jeweils in Höhe von 3.288.847,00 EUR zugrunde. Damit haben die streitgegenständlichen Nutzungsänderungen in dem Gebäude auf den Neuwertpreis zur Wiederherstellung keinen Einfluss. Die Kosten zur Wiederherstellung zum üblichen Neubauwert sind in beiden Fällen in gleicher Höhe anzusetzen. Der Sachverständige begründet diesen Ansatz u. a. damit, dass durch die Maßnahmen zur Umnutzung 1989/1990 weder die Bausubstanz noch die technische Ausstattung in ihrer Qualität wertrelevant verändert worden ist. Die Maßnahmen betreffen in erster Linie Reparaturmaßnahmen und Modernisierungselemente in Form eines partiellen Austausches von Wand- und Bodenfliesen sowie von Sanitärobjekten, eines partiellen Einbaus neuer Trennwände, eines Austauschs der Elektro-Unterverteilung sowie des Heizaggregats nebst Warmwasserspeicherung und sonstiger brandschutztechnischer Vorkehrungen. Diese Maßnahmen – so der Sachverständige weiter – sind als kleinere Modernisierung im Rahmen der Instandhaltung zu bewerten. Sie führen wohl zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer und einer Erhöhung des Gebäudesachwertes von 205.552,94 EUR auf 616.658,81 EUR. Die Bausubstanz und die Qualität der Ausstattung bleiben demgegenüber jedoch unverändert. Auch die Kubatur des Gebäudes -mit inzwischen unstreitig 14.300 m³- hat sich durch die Umbaumaßnahmen nicht verändert. 48 Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Wertansätze des Sachverständigen sind von den Parteien zudem nicht angegriffen. 49 Damit ergeben sich durch die Umbaumaßnahmen der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin zwar eine Erhöhung des Sachwertes des Gebäudes in Höhe von 411.105,87 EUR, eine Änderung der Neubaukosten ist durch die Umbaumaßnahmen jedoch nicht eingetreten. 50 Der Klägerin kann danach nicht zum Vorwurf gemacht werden, auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.09.1989 eine Anpassung der Versicherungssumme infolge des Umbaus nicht herbeigeführt zu haben. Der Umbau hat zu einer Veränderung des durch die Versicherung abgedeckten Neuwertes des Gebäudes nicht geführt. 51 Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.09.1989 beschränkt sich auch allein darauf, eine Überprüfung und ggfs. Änderung der Versicherungssumme "infolge des Umbaus" von Seiten der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin vorzunehmen. Eine generelle Überprüfung der Versicherungssumme als noch ausreichend bemessen ist in diesem Schreiben nicht angesprochen. Von daher durfte sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin allein auf eine Überprüfung in diesem Punkte (Umbau) beschränken. 52 Es kommt hinzu, dass die Versicherungssumme ausweislich des überreichten Schreibens der Beklagten zu 2) vom 19.02.1987 erst etwa zwei Jahre zuvor von MK 202.800 Wert 1914 auf MK 250.000 Wert 1914 angehoben wurde, wobei dieser Wert den Wiederherstellungskosten im Totalschaden für 1987 mit DM 3.500.000,00 entsprach. Die Wertermittlung ist dabei von der Beklagten zu 2) selbst durchgeführt worden unter Auswertung der ihr von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin überlassener Lagepläne über das Gebäude und unter Zugrundelegung seinerzeit aktueller Baupreise. Aufgrund dieser nur kurze Zeit zuvor erfolgten Anpassung der Versicherungssumme durfte die Klägerin von einer ausreichenden Abdeckung ihres Gebäudes zum Neuwert ausgehen, zumal eine automatische Anpassung an gestiegene Baukosten aufgrund des Baupreisindexes erfolgte. Eine etwaige von der Beklagten zu 2) seinerzeit fehlerhaft ermittelte Versicherungssumme würde nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin oder ihrer Vorgängerin fallen. Grundsätzlich liegt es zwar in der Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers, eine Unterversicherung zu vermeiden, weil er in der Regel über die zu versichernde Sache besser informiert ist als der Versicherer. Der Versicherungsnehmer genügt jedoch –wie bereits vorstehend ausgeführt- seinen Verpflichtungen, sofern er dem Versicherer ausreichende Angaben über das Versicherungsobjekt macht und die von dem Versicherer gestellten Fragen richtig beantwortet (Prölss/Martin, aaO, § 1 SGIN 79 a Rd.-Nr. 6). 53 Ein Anhalt dafür, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bei der Neubemessung der Versicherungssumme im Februar 1987 unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten zu 2) gemacht hätten, besteht weder nach den überreichten Urkunden noch nach dem Vortrag der Beklagten. Die Verantwortung für die ermittelte Versicherungssumme lag hiernach allein bei der Beklagten zu 2). 54 Die Klägerin kann damit von der Beklagten zu 2) weitere 337.520,67 EUR als Versicherungsleistung für die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zum Neuwert beanspruchen. Der Betrag ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen vom Zeitpunkt der Anzeige des Brandereignisses (1.1.2002) mit einem Satz von mindestens 4 % zu verzinsen, § 16 Nr. 2 AFB 87. Der Zinsanspruch ist fällig, nachdem auch die Entschädigungsleistung fällig geworden ist (§ 16 Nr. 2 Satz 3 AFB 87). Ausweislich des von der Beklagten zu 2) vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Franz vom 24.03.2005, der die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) aus dem Brandereignis für die Beklagte zu 2) umfassend geprüft hat, waren die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der Leistungen der Beklagten zu 2) aus dem Versicherungsfall beendet. 55 Die Beklagten zu 1. und 2. haften der Klägerin aus unterschiedlichen Vertragsverhältnissen (Mietvertrag/Versicherungsvertrag) und sind nicht Gesamtschuldner, wobei auch die Höhe der Haftung unterschiedlich ausfallen kann und hier auch ausfällt (Bürgerlich rechtlicher Schaden /Versicherungsschaden). Soweit die Haftung kongruent ist, kann die Klägerin jedoch nur einmal Zahlung beanspruchen, was mit dem tenorierten Ausspruch zu 3. klargestellt ist. 56 Auch soweit die Klägerin aus den mietvertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 verpflichtet sein sollte, Befriedigung aus dem Schadensereignis -soweit versicherungsvertraglich abgedeckt- vorrangig bei der Beklagten zu 2 zu suchen, steht dies einer Tenorierung der Ansprüche der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 1 nicht entgegen, solange eine derartige Befriedigung tatsächlich nicht erfolgt ist. 57 Der Klage war dem Tenor entsprechend stattzugeben. 58 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. 59 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.