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Urteil

17 O 224/03 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2004:0513.17O224.03.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in T vom 01. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in T vom 01. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens X-Straße in T . Es handelt sich um ein ehemaliges Mädchenheim. Durch Mietvertrag vom 18.09.1997 vermietete die Klägerin das Anwesen an die Beklagte zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern. Die Laufzeit des Mietvertrages war vom 01.01.1998 bis 31.12.2007 mit der Option auf Mieterseite zur Verlängerung, der Mietzins mit jährlich 180.000,00 DM vereinbart. Durch notariellen Kaufvertrag vom 17.09.2001 (Urkundenrolle Nummer ## aus 2001, Notar P,E ) veräußerte die Klägerin das Anwesen an einen Dritten zum Preise von 1,2 Mio. DM. Der Übergang von Besitz und Nutzungen, Lasten und Gefahr war für den 02.01.2002 vereinbart. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in T vom 01. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Am 01.01.2002 gegen 19:00 Uhr geriet das Gebäude in Brand. Durch Feuereinwirkung und Löscheinsatz der Feuerwehr wurde das Gebäude beschädigt und unbewohnbar. Die Beklagte quartierte ihre Bewohner aus. In dem strafrechtlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Brandes (431 Js 33/02 Staatsanwaltschaft Wuppertal) wurde durch den Sachverständigen S unter dem 06.05.2002 ein Gutachten über die Brandursache erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Brand im Obergeschoss des Gebäudes in dem rückwärtig gelegenen Raum an der linken Seite im Anordnungsbereich einer zweisitzigen Couch auf dem Polstermaterial seinen Ausgang genommen hat und sich von hier aus auf die Umgebung übertragen hat. Als Ursache zu diesem Brand ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses von einer fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Brandstiftung unter der Verwendung einer offenen Flamme z. B. in Form eines brennenden Feuerzeuges, eines brennenden Streichholzes, eines brennenden Fidibusses, einer brennenden Kerze o. ä. auszugehen. Aus der Sicht und der Erfahrung des Gutachters kann unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten eine In-Brand-Setzung durch spielende Kinder in Betracht gezogen werden. Eine technische Verursachung zum Brand konnte ausgeschlossen werden. Der Raum in dem dritten Obergeschoss, in dem der Brand seinen Ausgang genommen hat, gehört zur Wohnung der von der Beklagten dort einquartierten Familie L . Die Familie L hat drei minderjährige Kinder. Das Gebäude ist zwischenzeitlich größtenteils wieder hergestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Wiederherstellungskosten nur teilweise von dem Gebäudeversicherer übernommen. Der ungedeckte Differenzbetrag belaufe sich auf 400.000,00 bis 600.000,00 EUR. Eine abschließende Bezifferung sei derzeit nicht möglich. Von Seiten des Gebäudeversicherers werde Unterdeckung sowie Wiederherstellungskosten über den Versicherungsumfang hinaus eingewendet. Mit der Klage will die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für entstandene und noch entstehende Schäden aus dem Brandereignis festgestellt wissen. Die Beklagte - so die Klägerin weiter - habe unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Mietvertrages für den entstandenen Schaden gemäß §§ 278, 249 Abs. 3 BGB a. F. aufzukommen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ende mit dem 30.06.2003. Die Aufforderung der Klägerin, ihre Ersatzpflicht rechtzeitig vor Verjährungseiritritt anzuerkennen, habe die Beklagte abgelehnt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in T vom 01.01.2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung fehle. Die Schäden aus dem Brandereignis seien durch Zahlungen der Versicherung gedeckt. Einen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch könne die Klägerin nicht beanspruchen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestünde nur bis zur Höhe des Zeitwertes des Gebäudes. Dieser habe vor dem Brand keineswegs höher als die bereits von der Versicherung gezahlten 880.000,00 EUR gelegen. Unter Berücksichtigung der Veräußerung des Gebäudes zu einem Gesamtpreis von 1,2 Mio. DM, übersteige der gezahlte Betrag den Schadensbetrag bereits um mehr als 200.000,00 EUR. Ein Schaden sei bei der Klägerin nicht verblieben. Soweit Leistungen von der Versicherung der Klägerin nicht übernommen würden, liege dies im Risikobereich der Klägerin. Die Klägerin sei aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, das Gebäude umfassend gegen Feuer zu versichern. Im übrigen vermögen die Feststellungen des Sachverständigen nicht den Schluss zulassen, dass der Brand durch einen der berechtigten Heiminsassen verursacht worden sei. Genauso gut könne dieser durch Besucher der Kinder L verursacht worden sein. Die Beweislast für ein Verschulden liege bei der Klägerin bzw. bei der regressberechtigten Feuerversicherung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte 431 Js 32/02 Staatsanwaltschaft Wuppertal war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidunqsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die Beklagte auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden in Anspruch nehmen, die der Klägerin durch den Brand des Anwesens X-Straße in T vom 01. Januar 2002 entstanden sind und noch entstehen, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen. Die Beklagte trifft die Haftung für das Schadensereignis gemäß §§ 278, 549 Abs. 3 BGB a. F. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Gebäude durch Mietvertrag vom 18.09.1997 von der Klägerin angemietet. Die Beklagte hat in dem Gebäude Asylbewerber untergebracht, damit den Gebrauch an Dritte überlassen. Im Falle der Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für ein Verschulden des Dritten im Falle einer Beschädigung der Mietsache gemäß § 549 Abs. 3 BGB für den entstandenen Schaden. Ist hinreichend erwiesen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters hervorgegangen ist, obliegt diesem der Entlastungsbeweis, er habe den Schaden nicht zu vertreten (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III. Rdnr. 960 a). Für das hier in Rede stehende Brandereignis am 01.01.2002 steht nach den Feststellungen des Sachverständigen S gemäß Gutachten vom 06.05.2002 fest, dass der Brand seinen Ausgang in der Wohnung der Familie L genommen hat. Auch ' wenn die konkrete Ursache der In-Brand-Setzung, ob Feuerzeug, Streichholz, Fidibus, Kerze o. ä., nicht sicherfestzustellen war, ist der Brand nach den Feststellungen des Sachverständigen durch eine offene Flamme im Wohnbereich der Wohnung der Familie L ausgelöst worden. Eine technische Verursachung zum Brand konnte der Sachverständige ausschließen. Damit steht zur hinreichenden Überzeugung fest, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters hervorgegangen ist und andere Ursachen, die in dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Vermieterin fallen, nicht in Betracht kommen. Hinreichend konkrete und nachvollziehbare Tatsachen für eine anderweitige Schadensverursachung, die nicht in den Obhutsbereich des Mieters fällt und für die ein Verschulden des Dritten nicht anzunehmen ist, ist von der Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagte auf eine etwaige Verursachung durch Besucher der Kinder L hinweist, verliert sich die Beklagte in pauschalem Vorbringen ohne konkrete Substanz. Die Feststellungen des Gutachtens, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt, bleibt hierdurch unberührt. Die Beklagte trifft hiernach die grundsätzliche Haftung für die Schäden der Klägerin aus dem Brandereignis vom 01.01.2002. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind Schäden der Klägerin durch das Brandereignis nicht auszuschließen. Dies aber ist ausreichend für das Feststellungsbegehren der Klägerin. Das Feststellungsinteresse ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dabei genügt für das Feststellungsinteresse drohende Verjährung, wenn ein Schaden durch die schädigende Handlung bereits eingetreten ist, sowie die bloße auch nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden (BGH MdR 86, 743; NJW91, 2707). Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin aus dem Schadensereignis Schäden entstehen können. Nach der von der Klägerin vorgelegten „Kostenfeststellung Wiederaufbau“ des Architekturbüros V belaufen sich die Gesamtkosten für die Wiederherstellung des Gebäudes nach dem Brandereignis auf voraussichtlich 1.482.681,63 €. Leistungen der Versicherung sind nach dem weiteren Vortrag der Klägerin nur in Höhe von 1.077.000,00 € erfolgt. Damit ist eine Unterdeckung von derzeit über 400.000,00 € durch die Klägerin hinreichend dargetan. Eine abschließende Berechnung der Wiederherstellungsaufwendungen liegt noch nicht vor. Damit besteht die Wahrscheinlichkeit für einen möglichen Schaden der Klägerin trotz der bestehenden Gebäudeversicherung. Ob sich dieser Schaden tatsächlich verwirklicht, ist für das Feststellungsbegehren der Klägerin ohne Belang. Es ist auch für das vorliegende Verfahren irrelevant, in welcher Höhe der Klägerin ggf. ein Schaden entstanden ist. Die Höhe des entstandenen Schadens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ist ggf. in einem gesonderten Verfahren zu klären. Auch etwaige Rückgriffsansprüche der Schadensversicherer gegen den Schadenverursacher sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch dies ist ggf. im gesonderten Verfahren zu klären. Von daher kann es für das vorliegende Verfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Schadensverursachung möglicherweise auf grober Fahrlässigkeit beruht. Für die Haftung der Beklagten in dem hiervorliegenden Rechtsstreit ist bloße (einfache) Fahrlässigkeit ausreichend, § 276 BGB. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte wegen „wirtschaftlicher Unmöglichkeit“ auf den Wiederaufbau des Gebäudes verzichten müssen. Auch dieser Einwand betrifft die Schadenshöhe und kann letztlich erst beurteilt werden, wenn die konkreten Wiederherstellungsbeträge und die Leistungen der Versicherung abschließend feststehen. Auch dies wäre einem etwaigen gesonderten Verfahren zur Höhe vorzubehalten. Es lässt die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts auf Klägerseite unberührt. Für die Klägerin droht zudem die Gefahr der Verjährung. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2003 hat die , Beklagte lediglich bis zum 30.06.2003 den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede erklärt. Damit besteht die Besorgnis, dass die Beklagte in einem späteren Verfahren der Klägerin auf Ausgleich entstandener Schäden die Einrede der Verjährung erhebt. Die Klägerin ist deshalb berechtigt, die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt zu wissen. Hinzu kommt, dass die Nichtverfolgung von Schadensersatzansprüchen ggf. Obliegenheitsverletzungen gegenüber dem Versicherer beinhalten können, § 67 Abs. 1 Satz 3 WG. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin ein Interesse daran, dass die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden der Klägerin aus dem Schadensereignis festgestellt wird. Der Klage war statt zu geben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.