Beschluss
6 T 223/09
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0428.6T223.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Wegen des Sachverhalts wird zunächst verwiesen auf den Beschluss der Kammer vom 19. November 2008 (6 T 770/08). 3 Mittlerweile hat das Amtsgericht – Richter – mit Beschluss vom 6. Januar 2009 unter anderem die Erinnerung der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 22. August 2008 zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen. 4 Die mit Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 22. August 2008 angeordnete Sicherheitsleistung hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 2 ist mittlerweile hinterlegt. 5 Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – nunmehr das Insolvenzverfahren nach § 213 InsO eingestellt. 6 Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 2 mit ihrem Rechtsmittel mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2009, auf welches verwiesen wird. 7 Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 8 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten. 9 Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß § 216 Abs. 1 InsO. 10 Insbesondere kann aus den von der Kammer im Beschluss vom 19. November 2008 dargelegten Gründen die weitere Beteiligte zu 2, wie es vorliegend geschieht, im Rahmen dieses Rechtsmittels ungeachtet der mittlerweile ergangenen richterlichen Erinnerungsentscheidung vom 6. Januar 2009 geltend machen, das Amtsgericht – Rechtspfleger – habe zu Unrecht die fehlende Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 2 zur Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 213 Abs. 1 S. 2 InsO ersetzt. 11 Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 12 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst inhaltlich verwiesen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 22. August 2008, insbesondere die richterliche Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts vom 6. Januar 2009, ferner die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 1. April 2009. 13 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 14 Das Amtsgericht – Richter – hat in der Erinnerungsentscheidung vom 6. Januar 2009 zutreffend dargelegt, dass bei der angefochtenen Entscheidung, die hinsichtlich der Grundlage der Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 2 nach Maßgabe des § 213 Abs. 1 S. 2 InsO "nach freiem Ermessen" zu treffen ist, ein Ermessensfehlgebrauch des Rechtspflegers des Amtsgerichts nicht vorliegt. 15 Auf die Ausführungen, die den zutreffenden Prüfungsmaßstab darlegen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 16 Ergänzend ist hinzuzufügen: 17 Die Kammer folgt der von Prof. Dr. I in seinem vorgelegten Gutachten vom 30.07.2008 (Bl. 558 ff.) im Einzelnen dargelegten Auffassung, dass materiell wesentliche Leitschnur des auszuübenden Ermessens der Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung des Gläubigers ist, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, für den Fall der Einstellung einerseits und der Durchführung des Insolvenzverfahrens andererseits. 18 Danach ist, wie das Amtsgericht in den in Bezug genommenen Entscheidungen zutreffend dargelegt hat, ein solcher Nachteil nicht erkennbar, der ein Interesse der weiteren Beteiligten zu 2 an der Fortsetzung des Insolvenzverfahrens erkennen ließe. 19 Wie der Insolvenzverwalter unwidersprochen dargelegt hat, ist es realistisch, im vorliegenden Fall neben der Deckung der möglichen Schadensersatzforderung der weiteren Beteiligten zu 2 durch die Haftpflichtversicherung des Schuldners von einer Ausfallforderung in Höhe von 500.000,00 EUR auszugehen. Ferner hat der Insolvenzverwalter unwidersprochen dargelegt, dass insoweit die Sicherung der weiteren Beteiligten zu 2 durch die hinterlegte Sicherheitsleistung in der Quote jene übersteigt, die bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich zur Deckung einer Ausfallforderung für die weitere Beteiligte zu 2 anfiele. Insoweit ist mithin ein wirtschaftlicher Nachteil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht erkennbar. 20 Auch soweit sich die weitere Beteiligte zu 2 insbesondere auf den infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens entstehenden Verlust ihres Absonderungsrechtes an der Forderung gegen die Haftpflichtversicherung des Schuldners beruft (vgl. § 157 a. F., § 110 n. F. Versicherungsvertragsgesetz), stellt dies keinen rechtlichen Nachteil infolge der Einstellung des Insolvenzverfahrens dar. 21 Die weitere Beteiligte zu 2 verkennt insoweit die Funktion der Begründung eines rein insolvenzrechtlichen Absonderungsrechtes für die Dauer des Insolvenzverfahrens durch diese Vorschrift. 22 Wie das Amtsgericht – Rechtspfleger – im Nichtabhilfebeschluss vom 1. April 2009 zutreffend dargelegt hat, bezweckt diese auf die Dauer des Insolvenzverfahrens beschränkte Begründung des Absonderungsrechtes alleine, dass verhindert wird, dass der Anspruch des Schuldners gegen die Haftpflichtversicherung in die Masse fällt und damit der Befriedigung aller Konkursgläubiger dient. Dies ist lediglich die Fortsetzung der versicherungsrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Regelung, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 100 ff. VVG als Schadensversicherung auf nicht pfändbare Schuldbefreiung gerichtet ist und mithin eine Pfändung nur für den Verletzten möglich ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rdnr. 33 zu § 829, Stichwort "Haftpflichtversicherung"). Darauf folgt zugleich, dass auch im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens der weiteren Beteiligten zu 2 im Hinblick auf den weiteren möglichen Zugriff auf diese Ansprüche kein rechtlicher Nachteil droht, da diese ihr auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens ausschließlich zur Befriedigung zur Verfügung stehen. 23 Nach alldem war zu erkennen wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO. 24 Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000,00 EUR