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Beschluss

6 T 770/08

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. • Für Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG vorgesehen. • Vor der Einleitung des Veröffentlichungs- und Anhörungsverfahrens bei einem Antrag auf Einstellung nach § 213 InsO ist die Zulässigkeit des Antrags einschließlich der Frage, ob die Zustimmung eines bestrittenen Gläubigers erforderlich ist, zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit von Rechtspflegerentscheidungen bei Einstellung des Insolvenzverfahrens • Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. • Für Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG vorgesehen. • Vor der Einleitung des Veröffentlichungs- und Anhörungsverfahrens bei einem Antrag auf Einstellung nach § 213 InsO ist die Zulässigkeit des Antrags einschließlich der Frage, ob die Zustimmung eines bestrittenen Gläubigers erforderlich ist, zu prüfen. Der Schuldner beantragte gemäß §§ 213, 214 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger. Für die Forderungen zweier Beteiligter lagen keine Zustimmungserklärungen der jeweiligen Gläubiger vor, weil diese Forderungen bestritten wurden. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts stellte auf Antrag des Schuldners fest, dass die Zustimmung der beteiligten Gläubiger nicht erforderlich sei, und setzte Sicherheitsleistungen fest. Die beteiligten Gläubiger legten hiergegen sofortige Beschwerde ein und hielten diese trotz Hinweises des Amtsgerichts auf die mögliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufrecht. Der Rechtspfleger lehnte Abhilfe ab und legte die Entscheidung der Kammer vor. Das Landgericht prüfte, ob die sofortige Beschwerde statthaft sei und ob der Rechtspfleger in der Vorprüfung die Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Gläubiger korrekt beurteilt habe. • Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs: Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sodass die eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist. • Ersatzrechtsbehelf: Die Rechtspflegerentscheidung kann jedoch mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden, was verfahrensrechtlich genügt und keinen rechtsstaatlichen Mangel begründet. • Vorprüfungspflicht des Rechtspflegers: Nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 214, 215 InsO muss der Rechtspfleger vor dem Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahren die Zulässigkeit des Antrags prüfen, wozu auch die Klärung gehört, ob die Zustimmung eines bestrittenen Gläubigers erforderlich ist. • Beschwerdebefugnis des Gläubigers: Eine Gläubigerin ist nach § 38 InsO beschwerdeberechtigt gegen die Einstellungsentscheidung, sodass verfahrensrechtlich die Voraussetzungen der Einstellung (einschließlich Zustimmungsbedarf oder Sicherheitsleistung) sorgfältig zu prüfen sind. • Beschlussfolgen: Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, war die Entscheidung des Rechtspflegers nicht auf der Grundlage dieses Rechtsbehelfs zu überprüfen; die Kammer verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers vom 17.11.2008. Das Verfahren wurde ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben, da die gegen den Rechtspfleger ergangene Entscheidung nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die Beteiligten hätten stattdessen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu ergreifen. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festgehalten, dass der Rechtspfleger vor Einleitung des Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahrens die Zulässigkeit des Antrags und die Frage zu prüfen hat, ob die Zustimmung bestrittener Gläubiger erforderlich ist oder Sicherheitsleistungen zu bestimmen sind. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde daher nicht in der Sache aufgehoben; das Amtsgericht hat über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Erinnerung, zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.