Urteil
9 O 195/07
LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2008:0215.9O195.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist durch die wirksame Aufrechnung des beklagten Landes mit seinen Forderungen aus der Personalgestellung für den Zeitraum November 2004 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 114.108,22 € erloschen (§§ 389, 387 f. BGB). Diese Forderung ist der Höhe nach als unstreitig anzusehen. Nachdem das beklagte Land mit der Klageerwiderung die Rechnungen und Abrechnungen für den fraglichen Zeitraum vorgelegt hat, ist der Kläger dem nicht mehr entgegengetreten. Die Gegenforderung stellt eine Masseverbindlichkeit dar, da der Kläger die Erfüllung dieses mit der Insolvenzschuldnerin zustande gekommenen gegenseitigen Vertrages gewählt hat (§§ 103 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Insolvenzschuldnerin ist im Wege der Vertragsübernahme in den Personalgestellungsvertrag zwischen dem beklagten Land und der B GbR eingetreten. Der Eintritt der noch zu gründenden Betriebsgesellschaften war in Anlage 1 zum Vertrag vom 18.2.1997 unter Ziff. 3 ausdrücklich vorgesehen und ist als vorweggenommene Zustimmung des beklagten Landes zur Vertragsübernahme unter Beibehaltung der Haftung der GbR, anzusehen. Dass der Betriebsübernahmevertrag seinem Wortlaut nach Kurbetrieb und Wasserbetrieb betraf, steht dem nicht entgegen. Die Erweiterung des Kurbetriebes durch die Errichtung der fraglichen Klinik war bereits in den Vorbemerkungen des notariellen Vertrages vom 18.2.1997 vorgesehen. Unerheblich ist auch, dass die Insolvenzschuldnerin erst im Jahre 2001 entstanden ist, da die Regelung gerade für noch zu gründende Betriebsgesellschaften. gelten sollte. Die Wirksamkeit der Vertragsübernahme bedurfte dann nur noch einer Vereinbarung zwischen der GbR und der jeweiligen Betriebsgesellschaft, die auch konkludent getroffen werden konnte. Die entsprechende konkludente Erklärung der lnsolvenzschuldnerin ist in der vereinbarungsgemäßen Ausstellung der Rechnungen auf sie bzw. die Klinik sowie in der Begleichung dieser Rechnungen durch die Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit zu sehen. Von eigenen Verbindlichkeiten der lnsolvenzschuldnerin geht auch der Kläger aus, da er die Forderungen aus der Zeit vor der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Bei dem fraglichen Personalgestellungsvertrag handelt es sich um einen noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag i.S.d. § 103 InsO, der zwar den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, aber keiner Sonderregelung über spezielle Dauerschuldverhältnisse unterliegt. Durch stillschweigende Erfüllungswahl des Klägers ist auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung eine entsprechende Masseverbindlichkeit begründet worden. Zwar kann das Wahlrecht nicht vom vorläufıgen Insolvenzverwalter ausgeübt werden. An seine Erklärung ist der spätere Insolvenzverwalter auch dann grundsätzlich nicht gebunden, wenn er mit ihm personengleich oder – wie hier – in einer Anwaltssozietät verbunden ist. Auch kann in der bloßen Entgegennahme der Leistungen des Vertragspartners grundsätzlich kein stillschweigendes Erfüllungsverlangen gesehen werden (vgl. Münchener Kommentar/Huber, § 103 InsO, Rdnr. 158). Werden jedoch im Rahmen einer Betriebsfortführung entsprechende ausdrückliche Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemacht, so erscheint es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten, diese Erklärungen mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Zusage unbeschadet der Ausübung der Rechte nach den §§ 103 ff. InsO abgegeben wird (vgl. hierzu Münchener Kommentar/Huber, a.a.O., Rdnr. 151; BGHZ 97, 87, 92). Geschieht dies nicht und werden auch nach Insolvenzeröffnung Leistungen des Vertragspartners unverändert entgegengenommen, die letzten Leistungen aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzverwalter selbst noch bezahlt und der weiteren Rechnungsstellung nicht sofort widersprochen, dann kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch dem passiven Verhalten des lnsolvenzverwalters ein Erklärungswille entnommen werden, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen (vgl. BGHZEP 1981, 878, 879). Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG (i.F. A KG). Er begehrt Zahlung des restlichen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag vom 29.9.2005. Das beklagte Land betrieb in … das dortige Staatsbad mit den dazu gehörigen Kurbetrieben. Durch Verträge vom 18.2.1997, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, übertrug das Land diese an die B GbR, die durch noch zu gründende Betriebsgesellschaften die Einrichtungen weiter betrieben, u.a. eine noch zu errichtende psychosomatische Rehaklinik, die in der Folgezeit durch die im Jahr 2001 gegründete A KG betrieben wurde. Wegen der Mitarbeiter der Landesbetriebe, die nicht in die neuen Betreibergesellschaften wechseln wollten, schloss das beklagte Land mit der o.g. GbR einen Personalgestellungsvertrag, demzufolge das Land weiterhin die Mitarbeiter bezahlte, die GbR dafür ein Gestellungsentgelt in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zahlen sollte, über das monatlich Rechnungen erteilt werden sollten. Diese. Regelung war schon in den Betriebsübernahmevertrag vorgesehen. Dort war auch vorgesehen, dass die Betriebsgesellschaften in den Übernahmevertrag eintreten sollten, wobei die Haftung der GbR unberührt blieb. Die Rechnungen für die Personalgestellung wurden zunächst an die Kurverwaltung … gerichtet, ab November 2003 auf die von der A KG betriebene Klinik im Kurpark ausgestellt und von der A KG bezahlt. Am 1.11.2004 wurde über das Vermögen der A KG das lnsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war mit Beschluss vom 30.8.2004 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Wegen der rückständigen und laufenden Forderungen aus dem Personalgestellungsvertrag kam es zwischen ihm und dem beklagten Land zu Verhandlungen. Mit Schreiben vom 10.9.2004 teilte der vorläufige lnsolvenzverwalter mit: „1. Klinik im Kurpark Mit Einverständnis des Geschäftsführers, des Kollegen …, kann ich Ihnen als vorläufiger Insolvenzverwalter erklären, dass die Personalkosten für die Mitarbeiter des Landes Hessen, die in der Klinik im Kurpark arbeiten, für die Zeit ab 01.09.2004 gegen Rechnung Ihres Hauses bezahlt werden." Das beklagte Land erklärte sich mit Schreiben vom 15.9.2004 mit diesem Vorschlag einverstanden. Der vorläufige Insolvenzverwalter bestätigte diese Regelung mit Schreiben vom 15.9.2004. In der Folgezeit wurde entsprechend verfahren. Die rückständigen Forderungen aus der Zeit vor dem 1.9.2004 wurden zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt. Die Berechnungen des Landes für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden vom vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. der lnsolvenzschuldnerin und zuletzt vom Kläger bezahlt. Die Personalgestellung erfolgte auch über die Insolvenzeröffnung hinaus. Die Rechnungen des Landes für den Zeitraum November 2004 bis September 2005 in Höhe von 114.108,22 € wurden allerdings nicht bezahlt. Durch Vertrag vom 29.9.2005 verkaufte der Kläger den Teilbetrieb psychosomatische Rehaklinik zum Kaufpreis von 200.000,- € an das beklagte Land. In § 5 des Vertrages wurde aufgenommen, dass das Land die Aufrechnungen mit einer mit seiner behaupteten Forderung aus Personalgestellung seit 1.11.2004 beabsichtigt. Mit Schreiben vom 14.10.2005 erklärte das Land die Aufrechnung mit dieser auf 114.108,22 € bezifferten Gegenforderung und zahlte nur noch den Differenzbetrag von 85.891,78 €. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Personalgestellungsvertrag sei lediglich die GbR verpflichtet. Die Zusage des vorläufigen lnsolvenzverwalters habe sich nur auf den Zeitraum bis zur lnsolvenzeröffnung beschränkt. Eine weitergehende Verpflichtung habe er weder eingehen können noch wollen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 114.108,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land wendet ein, mit den später gegründeten Betriebsgesellschaften – auch mit der Insolvenzschuldnerin – sei es zu einer konkludenten Vertragsübernahme gekommen. Diese ergebe sich aus dem Einsatz des Personals und dem Wunsch der lnsolvenzschuldnerin, die Rechnungen auf sie auszustellen. Jedenfalls ergebe sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus der entsprechenden Zusage des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie aus konkludenten Zusagen des Klägers selbst im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Abführung der Kurtaxe an die Kurverwaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den im schriftlichen Verfahren ohnehin maßgeblichen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: