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Beschluss

4 T 24/10

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0302.4T24.10.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der früheren Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der früheren Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung wird verworfen. Die frühere Gläubigerin, deren Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst und deren Firma erloschen ist, hat mit Schriftsatz vom 8.8.2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Schuldner die von ihm beantragte Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Schuldners, auf deren Begründung verwiesen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist gemäß § 296 Abs.3 S.1 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Der Antrag der früheren Gläubigerin, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, war zu verwerfen, weil die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst wurde und sie daher nicht mehr existent und parteifähig ist. Bei dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung handelt es sich um ein quasi kontradiktorisches Verfahren, in dem sich der Schuldner und der versagungsantragstellende Gläubiger diametral gegenüberstehen (LG Dresden ZInsO 2007,557). Deshalb gelten für den Antrag die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen wie Partei- und Prozessfähigkeit (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 290, Rn.57). Mithin muss wie im Zivilprozess die Parteifähigkeit des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Ietztinstanzlichen Entscheidung gegeben sein. Entfällt wie hier die Parteifähigkeit der früheren Gläubigerin vor der letztinstanzlichen Entscheidung — hier ist sie sogar bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung entfallen- ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. für die Klage Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 50, Rn.5).-