Entscheidung
IX ZB 68/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/10 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat das In- solvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Er- teilung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und den Versagungsantrag verworfen mit 1 - 3 - der Begründung, die weitere Beteiligte zu 1 sei aufgelöst und damit nicht mehr existent und parteifähig. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die weitere Be- teiligte zu 2 hat unter Vorlage einer entsprechenden Anmeldung zum Handels- register dargelegt, dass sie als einzige Kommanditistin der weiteren Beteiligten zu 1 deren Handelsgeschäft nach dem Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation mit al- len Aktiven und Passiven übernommen hat. Als Rechtsnachfolgerin der Versa- gungsantragstellerin ist sie befugt, Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts einzulegen. 3 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, weil das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung den verfassungsrechtlich ge- währleisteten Anspruch der weiteren Beteiligten zu 2 auf rechtliches Gehör ver- letzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat den Verfahrens- 4 - 4 - bevollmächtigten der Versagungsantragstellerin, deren Vollmacht analog § 86 Halbsatz 1 ZPO auch für die weitere Beteiligte zu 2 galt, weder die Begründung der sofortigen Beschwerde des Schuldners noch den Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts zur Kenntnisnahme übersandt. Sie konnte sich daher zu den dort erstmals geäußerten Zweifeln an ihrer Parteifähigkeit nicht äußern. 3. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei Gewährung des Gehörs anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, 2625; vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428 Rn. 12). Hätte die weitere Beteiligte zu 2 Gelegenheit gehabt, sich zur Begründung der Beschwerde und zum Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Insolvenzgerichts zu äußern, hätte sie zur Rechtsnachfolge vorgetragen. Es ist zumindest möglich, dass das Beschwerdegericht dann den Versagungs- antrag nicht verworfen hätte. 5 4. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sa- che an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 - 5 - Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwer- de wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.11.2009 - 10 IN 484/02 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.03.2010 - 4 T 24/10 -