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Urteil

3 O 75/15

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2015:1029.3O75.15.0A
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Leitsätze
Haftungsausschluss gemäß § 676c BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstleiters bei gefälschter Unterschrift auf Überweisung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftungsausschluss gemäß § 676c BGB zu Gunsten des Zahlungsdienstleiters bei gefälschter Unterschrift auf Überweisung Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 675 u BGB. Insoweit war eine Beweisaufnahme durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, wobei nach Auffassung des Gerichts und der Erfahrung in der Vergangenheit mit ähnlichen Gutachten eine konkrete Aussage des Sachverständigen zur Frage, ob die Unterschriften auf dem streitgegenständlichen Anweisungsschreiben tatsächlich von den Klägern stammten. aufgrund der Tatsache, dass hier kein Original vorliegt, sehr schwer zu erbringen gewesen wäre. Ein Anspruch steht den Klägern aber auch dann nicht zu, wenn sich herausstellen würde, dass die Unterschriften gefälscht wären. Die Beklagte kann sich in diesem Fall auf § 676 c BGB berufen. Bei der Fälschung entsprechender Unterschriften handelt es sich nämlich gem. Ziff. 1 um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, hierauf hatte die Beklagte keinerlei Einfluss. Auch bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte hier die Auszahlung nicht verhindert werden können. Aufgrund der vorliegenden Unterschriften aus den verschiedensten Zeiten, zu verschiedenen Anlässen seitens der Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte auch bei entsprechender Überprüfung der Unterschriften den Auftrag vom 14.04.2010 ausgeführt hätte. Die dort vorliegenden Unterschriften weichen von den ansonsten in der Akte befindlichen nicht so erheblich ab, dass die Beklagte bei einer optischen Prüfung zwangsläufig hätte davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um eine Fälschung gehandelt hat. Die Beklagte war hier bei der Ausführung der Anweisung nicht gehalten, eine entsprechend strenge Prüfung vorzunehmen, wie dies einem Graphologen möglich gewesen wäre. Die Beklagte schuldet im Verhältnis zu den Klägern eine Plausibilitätsprüfung, die aber nicht bereits an kleineren Abweichungen der tatsächlichen Unterschriften scheitern würde. Auch die Tatsache, dass das Fax von einem Copyshop versandt sein soll, ändert hieran nichts. Bei der Versendung entsprechender Schreiben per Fax handelt es sich um eine durchaus übliche Art der Übermittlung. Die Beklagte war deshalb nicht grundsätzlich daran gehindert, einen derartigen Auftrag anzunehmen. Da eine entsprechende Prüfung auf Plausibilität seitens der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, war letztlich auch nicht darauf abzustellen, ob eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kläger haben mit Eröffnungsantrag vom 24.08.2005 bei der Beklagten ein "Haus Invest Bausteinkonto" eröffnet. Aufgrund eines per Fax bei der Beklagten am 14.04.2010 eingegangenen Überweisungsauftrages per Eilüberweisung hat die Beklagte an den bezeichneten Empfänger, den Neffen der Kläger, einen Betrag in Höhe von 11.200,00 € überwiesen. Die Kläger behaupten, der diesbezügliche Überweisungsauftrag sei nicht von ihnen autorisiert worden, vielmehr seien die Unterschriften gefälscht worden. Die Kläger sind deshalb der Auffassung, dass die Beklagte zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages verpflichtet sei. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 11.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Überweisungsauftrag sei seitens der Kläger persönlich unterschrieben worden, dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Unterschriften im Eröffnungsantrag sowie einem zeitlich nach dem streitgegenständlichen Vorfall liegenden Einverständnis hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit Telefaxaufträgen. Auch eine Überweisung vom 14.03.2010 sei mit ähnlicher Unterschrift seitens der Kläger versehen gewesen. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kläger verpflichtet gewesen wären, nach Zusendung des Kontoauszuges bezüglich der streitgegenständlichen Belastung unverzüglich hiergegen Widerspruch zu erheben, dies sei ebenfalls nicht geschehen. Durch die nachträgliche Bestätigung der Haftungsfreistellung bei Aufträgen durch Faxübermittlung sei zudem kein weiterer Anspruch gegeben, die Haftungsfreistellung wirke auch auf das hier streitgegenständliche Geschäft.