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Urteil

3 O 105/09

LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:1110.3O105.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage war abzuweisen, da dem Kläger über die bereits erbrachten Zahlungen seitens der Beklagten hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche aufgrund der Verletzungen zustehen, die er sich bei dem Schadensereignis am 30.12.2004 zugezogen hat. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag, bei dem die AUB 99 L Bestandteil waren. Demnach sind gemäß § 2 Ziffer 1 Punkt 2a bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane festgelegte Invaliditätsgrad vereinbart, bei dem Verlust oder der Funktionsunfähigkeit des Armes im Schultergelenk 70 % der Gesamtinvaliditätsleistung. Nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass hier eine Beeinträchtigung von 1/10 des Armwertes angenommen werden kann, so wie dies der Sachverständige ausführlich dargestellt hat. Hierbei ist der Sachverständige zutreffenderweise davon ausgegangen, dass es nicht lediglich auf die aktive Beweglichkeit des entsprechenden Körperteiles ankommen kann, sondern auch die passive Beweglichkeit überprüft werden muss, da auf die aktive Beweglichkeit durchaus auch andere Einflüsse einwirken können, die eine objektive Überprüfung nicht gewährleisten. Insofern liegt hier nach Auffassung des Gerichts kein Mangel des Gutachtens vor, vielmehr hat der Sachverständige nach seinen eigenen Bekundungen versucht, hier einen Mittelwert zwischen der festgestellten passiven Beweglichkeit und der aktiv vorhandenen Beweglichkeit herauszuarbeiten. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen wäre, wenn alleine aufgrund der passiven Beweglichkeit hätte entschieden werden müssen, gar keine Beeinträchtigung festzustellen gewesen, die den Wert einer Invalidität auch nur zu einem geringen Umfang hätten darstellen können. Darüber hinaus hat der Sachverständige hier nachvollziehbar insbesondere auf die aktive Beweglichkeit abgestellt, die auch nach seinen Ermittlungen und Untersuchungsergebnissen beeinträchtigt war. Es steht demnach außer Frage, dass hier eine Invaliditätsleistung zu erbringen war. Allerdings ist der vom Kläger vorgetragene Wert von 3/7 des Armwertes hier nicht zugrunde zu legen, da insoweit keine derart gravierenden Beeinträchtigungen vorliegen. Da nach den Angaben des Sachverständigen die Bewertung sich danach richtet, ob eine Beweglichkeit von über 120 % vorliegt, oder aber von über 90 %, sich danach die Eingliederung als auf den Invaliditätsgrad auswirkt, kann auch dahingestellt bleiben, ob durch die privat eingeholten Gutachten des Klägers hier an einigen Positionen höhere Werte bzw. größere Beeinträchtigungen festzustellen waren, da diese Schwellenwerte hierdurch nicht übertroffen oder unterschritten worden sind, so dass es letztlich bei den vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzungen zu verbleiben hatte. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass der Sachverständige zutreffend die Frage der Invalidität bezogen auf den gesamten Beweglichkeitsarm im Schulterbereich insgesamt bewertet hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich seine Beurteilung auf das Schultergelenk insgesamt, d. h. die funktionellen Einheiten bezieht, nicht lediglich isoliert auf das Gelenk an sich, d. h. das Kugelgelenk zwischen dem Schulterblatt und dem Oberarmkopf. Eine Konkretisierung alleine auf dieses Kugelgelenk ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 99 L. Hier ist unter der bereits genannten Ziffer festgestellt, dass bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane die genannten Invaliditätsgrade gelten. Hierbei ist ausdrücklich nicht auf einzelne Gelenke abgestellt, sondern auf Körperteile, so dass nachvollziehbar ist, dass die Bewertung basierend auf einem Armwert auch das gesamte Körperteil Arm beinhaltet, ob es darauf ankommt, inwieweit hier eine Funktionsunfähigkeit gegeben ist. Wenn sich diese im Bereich des Schultergelenks bereits ergibt, und hier eine vollständige Funktionsunfähigkeit vorliegen sollte, so wäre hier der Maximalbetrag von 70 % erreicht. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass als Schultergelenk lediglich das Kugelgelenk im eigentlichen Sinne gemeint ist, dies widerspricht auch der Darlegung, dass es um die Funktionsfähigkeit eines gesamten Körperteils geht. Somit kann Funktionsfähigkeit auch nur bedeuten, dass das Schultergelenk, bestehend aus den weiteren funktionellen Teilen wie Schlüsselbein, Schulterblatt, Gelenk zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt, Gelenk zwischen Brustkorb und Schlüsselbein und dem Gelenk zwischen Schulterblatt und Oberarmkopf, gemeint sein kann, Die Bewertung, die in der vorgelegten Entscheidung des OLG Koblenz vom 04.09.2009 hier angegeben worden ist, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist der Fall mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, da es sich gerade nicht darum handelt, ob eine Bewertung hier reduziert werden muss, weil die Beweglichkeit im Rahmen des Schulterblattes und des Schultereckgelenks zugrunde zu legen wäre. Beeinträchtigungen im Bereich der weiteren funktionalen Bestandteile des Schultergelenks im weiteren Sinne sind hier in keiner Weise gerügt worden, noch sind sie durch das Gutachten bestätigt worden. Insoweit ist der Fall auch aus diesem Grund nicht vergleichbar, letztlich war auch Gegenstand der Begutachtung die Bewegungsbeeinträchtigung im Schultergelenk an sich, d. h. in dem fraglichen Kugelgelenk. Dies hat der Sachverständige auch ausdrücklich bestätigt, lediglich angeführt, dass eine Überprüfung der Bewegungsfähigkeit konkret auf dieses einzelne Gelenk bezogen, nur schwer möglich sein würde und hier sich gegebenenfalls auch Unsicherheiten ergeben würden. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass der Sachverständige durchaus zutreffend eine Überprüfung vorgenommen hat, bezogen auf die Beweglichkeit an sich, da diese auch ausschlaggebend ist für die Frage, in welcher Weise hier eine Beeinträchtigung des Klägers angenommen werden kann. Auch die Entscheidung des BGH vom 12.12.2007, Az. IV ZR 187/2006, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Sachverhalt nicht vergleichbar ist, hier lag unstreitig ein Schultergelenkversteifung vor, die Beweglichkeit des Arms an sich war dadurch nicht vollständig aufgehoben. Dies entspricht in keiner Weise der hier gegebenen Sachlage, so dass diese Entscheidungen nicht vergleichbar sind. Auch der Entscheidung des BGH vom 24.05.2006, Az. IV ZR 203/03, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, auch hier war die Frage, welche Invaliditätsleistungen zu erbringen sind, wenn das Schultergelenk unstreitig funktionsunfähig ist, der restliche Arm aber weiter eine gewisse Beweglichkeit aufweist. Letztlich war dies im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend, da der Sachverständige ausgeführt hat, dass die festgestellte Beweglichkeitseinschränkung im Schultergelenksbereich des Klägers im Wesentlichen aus der Schädigung des Kugelgelenkes herrührt, da die weiteren Bestandteile der Schulter im weiteren Sinne in keiner Weise beeinträchtigt waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Ansprüche des Klägers demgegenüber nicht verjährt, da der Mahnbescheid rechtzeitig beantragt worden war und auch hinreichend klar die streitgegenständliche Forderung hat erkennen lassen. Insoweit hatte der Kläger im Antrag bereits die Versicherungsnummer zutreffend angegeben und auch den Schadenstag, so dass die Beklagte hier unzweifelhaft die Forderung zuordnen konnte. Dass der Kläger hier einen Anspruch in Höhe von 175.000,00 € ursprünglich geltend gemacht hat, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Hierbei handelt es sich nur offensichtlich um eine fehlerhafte Berechnung, die ansonsten für die Frage der Zurechenbarkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht von Bedeutung sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu trage. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 153.388,00 € unter Einbeziehung einer Progression von 350 %, Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen waren die AUB 99 L. Der Kläger erlitt am 30.12.2004 einen Unfall beim Skifahren, er verlor das Gleichgewicht und stürzte auf die linke Schulter. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Leistungen aufgrund der Unfallversicherung geltend, die Beklagte hat unter Zugrundelegung von 20 % des Armwertes nach der vereinbarten Gliedertaxe einen Betrag in Höhe von 20.474,32 € an den Kläger gezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Folgen des Unfalls eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des linken Armes und der linken Schulter von mindestens 3/7 des Armwertes anzunehmen sei. Er bezieht sich hierbei auf die von ihm im Vorfeld eingeholten Gutachten. Die Bewertung von 3/7 des Armwertes ergebe sich daraus, dass die Abduktion in Seitelevation, die Innen- und Außenrotation sowie die Anteversion und Retroversion bei der linken Schulter des Klägers erheblich eingeschränkt sei, das Anheben des linken ausgestreckten Armes sowohl in Elevation als auch in Abduktion sei stark eingeschränkt. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht auf den Schulterbereich insgesamt abgestellt werden könne, sondern lediglich die Frage der Bewegungseinschränkung oder Funktionsunfähigkeit im Bereich des eigentlichen Schultergelenkes zur Beurteilung herangezogen werden könne. Der Kläger hat mit Mahnbescheid vom 18.12.2008 ursprünglich einen Betrag in Höhe von 175.738,82 € geltend gemacht und den Anspruch als Anspruch aus Unfallversicherung (Versicherungsnummer xxx, Schadenstag 30.12.2004) angegeben. Mit der Klagebegründung hatte der Kläger den Antrag auf 99.044,82 € reduziert und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Eine weitere Reduzierung des Antrags erfolgte mit Schriftsatz vom 14.07.2008, nachdem unstreitig geworden war, dass im Rahmen der vorliegenden Versicherung nicht nachzuweisen war, dass eine verbesserte Gliedertaxe vereinbart worden wäre. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.880,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass mit der bereits erfolgten Zahlung sämtliche denkbaren Ansprüche des Klägers abgegolten seien, weitere Zahlungen hier nicht in Betracht kommen würden. Zu dem wird die Kausalität des Unfallereignisses für die festzustellenden Beeinträchtigungen des Klägers bestritten, hierbei könnten auch unfallfremde Veränderungen ursächlich geworden sein. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung der Ansprüche berufen, da die Angabe im Mahnbescheid nicht hinreichend konkretisiert gewesen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.08.2009, Bl. 59 ff. d. A. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A vom 18.10.2010, Bl. 89 ff. d. A., das Ergänzungsgutachten vom 02.06.2011, Bl. 161 ff. d. A. sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011, Bl. 194 ff. d. A., verwiesen.