Entscheidung
IV ZR 320/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 320/12 vom 11. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 11. Dezember 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 39.880,88 € Gründe: I. Der bei der Beklagten unfallversicherte Kläger verlangt eine hö- here Versicherungsleistung nach einem am 30. Dezember 2004 erlitte- nen Skiunfall, der bei ihm unstreitig zu einem Dauerschaden an der lin- ken Schulter geführt hat. Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich u n- ter Zugrundelegung einer Invalidität von 1/5 des in der vereinbarten Gliedertaxe ausgewiesenen Armwertes von 70% (§ 2 Nr. 1.2 a AUB 1 - 3 - 99-L) 21.474,32 € gezahlt. Der Kläger beansprucht weitere 39.880,88 €, die er als zusätzliche Versicherungsleistung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 3/7 des Armwertes errechnet hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der gerichtlich bestellte Sachverständige, der einen Invaliditätsgrad von 1/10 des Armwertes er- mittelt hat, und - ihm folgend - das Landgericht hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei teilweiser Einschränkung der Beweglichkeit ei- nes Schultergelenks der Invaliditätsgrad nur anhand dieser Einschrä n- kung bestimmt werden müsse und eine verbliebene Funktionsfähigkeit körperfernerer Teile des Arms nicht zu berücksichtigen sei ( Senatsbe- schluss vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06, VersR 2008, 483 Rn. 4; Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 Rn. 18 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 und vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00, VersR 2001, 360 unter 2 a). Deshalb seien die Bewertungsvorschläge der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Tabelle (aus Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane 3. Aufl. 1998), die für die Versteifung im Schultergelenk Invaliditätsgrade von 4/1 0 bis 1/2 des Armwertes vorsehe, zu korrigieren. Ihr liege die rechtlich unzutref- fende Vorstellung zugrunde, ein im Schultergelenk versteifter Arm führe zu einem geringeren Invaliditätsgrad als ein vollständig verlorener Arm. Anderenfalls könne der Invaliditätsgrad bei vollständiger Versteifung des Schultergelenks nicht hinter dem vollen Armwert zurückbleiben. Sehe die Tabelle für diesen Fall stattdessen nur eine Invalidität von der Hälfte des Armwertes vor, müsse dieser Wert mithin verdoppelt werden. Gleiches gelte entsprechend auch für die mit Teileinbußen korrespondierenden 2 3 - 4 - Tabellenwerte. Habe - woran das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ge- bunden sei - der Sachverständige beim Kläger eine Teilbeweglichkeit des linken Arms bei Vor- und Seithebung bis 120° festgestellt und die In- validität anhand der genannten Tabelle auf 1/10 des Armwertes bemes- sen, ergebe sich bei der gebotenen Verdoppelung ein Invaliditätsgrad von 1/5 des Armwertes. Das könne das Gericht auch ohne sachverstän- dige Hilfe ermitteln, da lediglich eine rechnerische Anpassung der vom Sachverständigen für zutreffend erachteten Tabellenwerte erfolge. Offenbleiben könne, ob die Feststellung der Bewegungseinschrä n- kung allein auf das Schulterkugelgelenk zu beschränken sei. Zwar habe der Sachverständige die verbliebene Beweglichkeit des Arms unter Be- rücksichtigung des gesamten Schultergürtels des Klägers untersucht, dabei aber keine Bewegungseinschränkungen in den übrigen Teilen des Schultergürtels festgestellt. Daraus ergebe sich, dass die festgeste llten Einschränkungen allein auf der Verletzung des eigentlichen Schulterg e- lenks beruhten. II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision, zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Letzteres hat das Recht des Klägers auf recht- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es weder seinem Antrag auf eine weitergehende Begutachtung unter den zutreffend geänderten rechtlichen Prämissen stattgegeben noch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzend angehört hat. 4 5 - 5 - Stellt - wovon das Berufungsgericht im Streitfall zutreffend ausge- gangen ist - das Urteil der Vorinstanz infolge schwerwiegender Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar, muss das Berufungsgericht neue Feststellungen treffen. Dabei hat es den Vortrag und die Beweisan- träge der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und prozessordnungsgem äß zu bescheiden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 15 m.w.N.). Dem genügt die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht. Der bereits in erster Instanz gerichtlich bestellte Sachverständige hat eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Klägers fest- gestellt, die ein Anheben des Arms auf den Bereich zwischen 90 ° und 120° zulasse, und dieser anhand der genannten Tabelle einen Invalid i- tätsgrad von 1/10 des Armwertes zugeordnet. Dabei ist er in Unkenntnis der oben genannten Senatsrechtsprechung ersichtlich davon ausgega n- gen, anders als beim vollständigen Verlust eines Arms im Schultergelenk mindere bei einem lediglich in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Schultergelenk die erhalten gebliebene Funktionsfähigkeit der körperfer- neren Teile des Arms (Ellenbogengelenk und Hand) den in der Gliede r- taxe ausgewiesenen Invaliditätsgrad. Auch die vom Sachverständigen herangezogene Tabelle geht ersichtlich davon aus, wie insbesondere der Umstand belegt, dass einer vollständigen Versteifung des Schulterge- lenks lediglich ein Invaliditätsgrad des halben Armwertes zugeordnet wird. Für die Berufungsentscheidung kam es demgegenüber bei zutre f- fendem Verständnis der Gliedertaxe darauf an, die Invalidität des Kl ä- 6 7 8 - 6 - gers allein anhand der Funktionseinschränkung des Schultergelenks zu bestimmen. Hierfür war das bisherige Gutachten ohne weitere Aufkl ä- rungsbemühungen des Berufungsgerichts nicht verwertbar. Das Berufungsgericht hätte daher, nachdem der Kläger eine neue Begutachtung beantragt hatte, diesem Antrag stattgeben, zumindest aber den bisherigen Sachverständigen anhören und ihn mit den Bede n- ken gegen sein bisheriges Gutachten konfrontieren müssen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06, VersR 2008, 483 Rn. 8, 9). Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.11.2011 - 3 O 105/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 7 U 240/11 - 9