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Urteil

2 O 29/14

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2014:0703.2O29.14.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Verteilung von Überschüssen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Verteilung von Überschüssen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten weitere Sonderzahlungen für die Jahre ab 2009 verlangen. Auch ein Anspruch darauf, bei den Rentenberechnungen der Klägerin von einem Rentenbeginn ab 13.12.2000 auszugehen, besteht nicht. Ansprüche der Klägerin ergeben sich zunächst nicht aus dem Versicherungsvertrag. Der Beklagte hat hinsichtlich der Verteilung der Überschüsse ein Verfahren gewählt, das mit der Satzung des Beklagten sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Tarif G in Einklang steht. Gemäß § 18 der Satzung des Beklagten sind von den jährlichen Überschüssen mindestens 5 % solange der Verlustrücklage zurückzuführen, bis diese die Höhe von 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der Rest der Überschüsse fließt in die RfB. Die Beträge der Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. § 18 der Satzung regelt somit, welche Anteile der Überschüsse die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugute kommen müssen. Mangels gegenteiligen Vortrags der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend verfahren ist. Die Verteilung der Überschüsse aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird in § 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Danach sind diese Mittel zur Erhöhung bzw. Erweiterung der Rentenleistung zu verwenden. Versicherungen in der Anwartschaft werden jährlich durch Erhöhung der Rentenanwartschaften am Überschuss beteiligt. Aus den jährlichen Mitteilungen des Beklagten zum jeweiligen Stand der Pensionsversicherung der Klägerin ergibt sich, dass eine solche Erhöhung ihrer Anwartschaft erfolgt ist. So wird beispielsweise im Schreiben vom 15.2.1999 (Anlage K 4, Bl. 15) eine zum 31.12.1998 erworbene Jahresrentenanwartschaft einschließlich Überschussanteil von 10 % ausgewiesen. Weiter wird in § 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass Versicherungen im Rentenbezug darüber hinaus jährliche Sonderzuwendungen erhalten. Die Klägerin hat solche Sonderzuwendungen bis einschließlich 2012 erhalten. Eine Regelung über die Höhe der Sonderzuwendungen ergibt sich aus § 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht. In sämtlichen Anschreiben des Beklagten an die Klägerin, das heißt insbesondere den jährlichen Mitteilungen über den Stand der Pensionsversicherung gemäß Anlage K 3 ff. sowie im Rentenbescheid vom 7.5.2008, wurde stets ausgeführt, dass die Leistungen aus der Überschussbeteiligung (Sonderzahlung) nicht garantiert werden können. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe. Da nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten derzeit aber in der Rückstellung für Beitragserstattung keine Mittel mehr vorhanden sind, § 22 der allgemeinen Versicherungsbedingungen aber davon ausgeht, dass Sonderzahlungen nur aus diesen Mitteln zu leisten sind, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen auch kein Anspruch darauf, eine solche Sonderzahlung überhaupt zu erhalten. Für die vertragliche Beziehung der Parteien gilt darüber hinaus § 153 VVG. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei der der Beklagte sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall Leistungen zugesagt hat (Prölss/Martin, vor 150 VVG, Rn. 16). Gemäß Art. 4 EGVVG ist § 153 VVG n. F. auch auf Altfälle anwendbar. Die Überschüsse müssen daher in einem verursachungsorientierten oder sonst angemessenen Verfahren verteilt werden. Die Beweislast für ein nicht § 153 VVG entsprechendes Verteilungsverfahren liegt beim Versicherungsnehmer (a.a.O., § 153 VVG, Rn. 32). Da zwischen den Parteien kein bestimmtes Verfahren der Verteilung der Überschüsse vereinbart wurde, gilt der Grundsatz der verursachungsorientierten Verteilung. Dieser Grundsatz wird von der Beklagten jedoch gewahrt. Die Anwendung von § 153 VVG setzt zunächst voraus, dass überhaupt verteilungsfähige Überschüsse vorhanden sind. Nach § 22 der Satzung des Beklagten sind Überschüsse zunächst bis zu einem bestimmten Betrag der Verlustrücklage zuzuführen, um außergewöhnliche Verluste abdecken zu können. Nur die weitergehenden Überschüsse sind der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und stehen für eine Verteilung im Sinne von § 153 VVG zur Verfügung. Diejenigen Rentenbezieher, deren Renteneintritt vor dem Jahr 2003 lag, erhalten ihre Sonderzahlungen nicht aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sondern aus der Deckungsrückstellung. Dieses Vorgehen ist versicherungsrechtlich richtig, weil es sich in diesem Fall um Zahlungen handelt, die den Rentenbeziehern garantiert wurden, somit also entsprechende Zahlungsansprüche gegen den Beklagten bestehen. Die Mittel der Rückstellung für Beitragsrückerstattung werden im Übrigen verursachungsorientiert verteilt. Die von dem Beklagten gezahlte Pension setzt sich nämlich zusammen aus den gezahlten Jahresbeiträgen eines jeweiligen Versicherten, aus denen eine jährlich erworbene Rentenanwartschaft errechnet wird. Diese umfasst einen Überschussanteil von 10 %. Dies gilt auch im Fall der Klägerin, wie sich aus den Informationsschreiben des Beklagten (Anlage K 3 ff.) ergibt. Soweit seitens des Beklagten Überschüsse aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausgekehrt wurden, wurden diese Sonderzahlungen als bestimmter Prozentsatz der bis zum 31.12.2004 erworbenen Jahresgrundrente einschließlich des bis dahin zugeteilten Gewinnzuschlages berechnet. Da der Anspruch auf eine bestimmte Jahresgrundrente sowie einen bestimmten, bereits fest zugeteilten Gewinnzuschlag von der Dauer der Mitgliedschaft bei dem Beklagten abhängt, hängt auch die geleistete Sonderzahlung von dieser Dauer und damit der Verursachung der Überschüsse ab. Wenn also der Beklagte in einem bestimmten Kalenderjahr den ab 2003 in den Rentenstand eingetretenen Versicherten beispielsweise Sonderzahlungen von 10 % geleistet hat, sind diese Sonderzahlungen keineswegs bei allen Versicherten betragsmäßig gleich hoch. Vielmehr erhält ein Versicherungsnehmer, der während seiner aktiven Zeit durch Beiträge und Überschussanteile hohe Anwartschaften erworben hat, betragsmäßig entsprechenden mehr, als ein anderer Versicherter, der beispielsweise aufgrund einer relativ kurzen Beitragsdauer niedrigere Anwartschaften erworben hat. Gerade ein solches Vorgehen bei der Verteilung der Überschüsse ist aber verursachungsorientiert. Soweit der Beklagte ab dem Jahr 2013 keine Überschüsse mehr verteilt hat, verstößt dies ebenfalls nicht gegen § 153 VVG, weil unstreitig ab diesem Zeitpunkt in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen keine Mittel mehr vorhanden waren. Zahlungsansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Soweit sich die Klägerin auf Entscheidungen des BAGs (3 AZR 631/97; 3 AZR 550/03) oder des EuGH (Urteil vom 9.10.2001 - Rs C 379/99) beruft, sind diese Entscheidungen vorliegend nicht einschlägig, weil sie auf Verletzungen von Art. 141 EGV beruhen. Dieser regelt jedoch nur ein Gebot zur Zahlung eines gleichmäßigen Entgelts bei gleichen oder vergleichbaren Leistungen im Verhältnis zwischen Männern und Frauen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt die Klägerin selbst nicht an. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 BetrAVG. Diese Vorschrift regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen Anspruch auf eine Beteiligung an Überschüssen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, sondern stellt nur einen Ausnahmetatbestand zu der Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG dar. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und über eine solche Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Anpassungsmaßstab ist hierbei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten innerhalb des Prüfungszeitraums, so dass gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG für die Prüfung der Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen ist. § 16 Abs. 3 BetrAVG regelt sodann, dass der Arbeitgeber auf eine solche Anpassungsprüfung verzichten kann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse durchgeführt wird, bei der ab Rentenbeginn sämtliche auf den Bestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Aus § 16 Abs. 3 BetrAVG ergibt sich daher gerade weder ein Anspruch auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, die in bestimmter Weise Überschussanteile verwendet, noch ein Anspruch darauf, dass die vereinbarte Pensionskasse Überschussanteile im Sinne von § 16 Abs. 3 BetrAVG verwendet. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es lediglich bei der Prüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ansprüche aus § 16 Abs. 1 BetrAVG, also auf eine Anpassung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten, sind im vorliegenden Verfahren aber nicht streitgegenständlich. Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung des im Arbeitsrecht anerkannten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der auch vom Gesetzgeber in § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG berücksichtigt wurde. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BAG AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 272). Hieraus folgt zunächst, dass keineswegs jede Begünstigung einzelner Arbeitnehmer gegen den Gleichheitssatz verstößt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitgeber eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer bildet und einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ungerechtfertigt von der Leistungsgewährung ausschließt oder insoweit sachfremd differenziert. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also nach einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist und kein vernünftiger, sich aus Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung vorliegt (BAG Urteil vom 14.6.2006, NZA 2007,221 ). Vorliegend kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, aus sachfremden Gründen zwischen verschiedenen Rentenbeziehern zu differenzieren. Aus der von dem Beklagten auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 5.3.2014 angeführten Tabelle ergibt sich zunächst, dass der Beklagte Rentenbezieher mit einem Rentenbeginn ab 2003 gleichbehandelt. Wie bereits ausgeführt, erhalten diese zwar denselben Prozentsatz ihrer Grundrente als Sonderzahlung, die Grundrente ihrerseits ist aber von der Beitragsdauer abhängig. Die Differenzierung gegenüber den Rentenbeziehern mit einem Rentenbeginn vor 2003 folgt daraus, dass diesen unstreitig bestimmte Sonderzahlungen garantiert wurden. Die rechtliche Situation dieser Rentenbezieher ist daher mit der rechtlichen Situation späterer Rentenbezieher nicht vergleichbar und stellt damit einen sachgerechten Differenzierungsgrund dar. Dem Beklagten ist im Übrigen auch nicht vorzuwerfen, dass er bereits dadurch, dass er den Rentenbeziehern mit einem Rentenbeginn vor 2003 bestimmte Sonderzahlungen garantiert und die hierfür erforderlichen Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hätte. Vielmehr sind so genannte Stichtagsregelungen als Typisierung in der Zeit ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig, sofern sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (BAG, Urteil vom 28.7.2004, NZA 2004, 1152 ). Der Beklagte hat die entsprechenden Regelungen zu Gunsten der früheren Rentenbezieher nämlich zu einem Zeitpunkt getroffen, an dem nicht absehbar war, in welchem Maß die Lebenserwartung der Rentenbezieher steigen würde. Insbesondere war aber nicht absehbar, dass die Verzinsung der Kapitalanlagen des Beklagten infolge der Finanzkrise und anderer wirtschaftlicher Entwicklungen so weit zurückgehen würde, dass dies zu einer Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen führen kann. Da diese Verpflichtungen vorrangig zu erfüllen sind, war der Beklagte in der Folgezeit gehalten, nicht erneut Leistungen zu garantieren, die möglicherweise nicht erbracht werden können. Der Beklagte kann die von ihm abgegebene Garantie relativ hoher Sonderzahlungen gegenüber den Rentnern mit Rentenbeginn vor 2003 aus Rechtsgründen nicht widerrufen. Würde der Beklagte auch an alle anderen Rentner Zahlungen leisten, die jährlichen Sonderzahlungen von 30 oder 40 % entsprechen, wie die Klägerin dies mit der vorliegenden Klage begehrt, würde dies dazu führen, dass diese Zahlungen von den heutigen aktiven Mitgliedern des Beklagten, beispielsweise durch erhöhte Beitragszahlungen, erbracht werden müssten. Ausgehend von einer weiter steigenden Lebenserwartung und niedrig bleibenden Zinsen würde dies langfristig voraussichtlich zu einer Höhe der Beitragszahlungen führen, die diesen aktiven Mitgliedern nicht mehr zumutbar wären. Schließlich ergeben sich Ansprüche der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit. Es kann dahinstehen, ob das Gericht gem. § 315 BGB zu einer Billigkeitskontrolle des Vorgehens des Beklagten befugt wäre. Im Ergebnis ist dieses Vorgehen jedenfalls nicht unbillig. Zwar erkennt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei bestimmten Eingriffen in das System der Altersversorgung einen besonderen Schutz rentennaher Jahrgänge an. Hintergrund ist der Vertrauensschutz der berechtigten Arbeitnehmer, die sich bei ihrer Vorsorge für das Alter auf eine günstigere Versorgungsregelung eingestellt haben (BAG, Urteil vom 8.12.1981, 3 ABR 53/80). Schutzwürdig ist hiernach in aller Regel der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft. Soweit eine Versorgungsanwartschaft noch nicht erdient ist, weil der Arbeitnehmer die geschuldete Gegenleistung in Form von Arbeitsleistung und Betriebstreue noch nicht erbracht hat, verlangt der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers bereits weniger strenge Maßstäbe. Bei diesen Anwartschaften kann der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung unverändert aufrecht erhalten bleiben wird. Vielmehr müssen insoweit Anpassungen an veränderte Bedürfnisse sowie an rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen möglich bleiben, soweit diese auf sachlichen Gründen beruhen (BAG a.a.O.). Vorliegend hat der Beklagte aber weder in bereits erdiente Anwartschaften oder Betriebsrenten noch in Anwartschaften, von deren Entstehung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen gewesen wäre, eingegriffen. Vielmehr ist die Klägerin sowohl in den jährlichen Mitteilungen des Beklagten während ihrer aktiven Arbeitszeit als auch in ihrem Rentenbescheid und den weiteren Schreiben des Beklagten zu den jährlichen Sonderzahlungen immer darauf hingewiesen worden, dass diese Zahlungen nicht garantiert werden können und dass ihre Höhe vom jeweiligen Geschäftsergebnis abhängen. Aufgrund dieser Mitteilungen waren die zu erwartenden jährlichen Sonderzahlungen vor dem Renteneintritt der Klägerin weder eine Anwartschaft, noch bestand auf diese nach Renteneintritt ein gesicherter Anspruch. Auf das Fehlen eines solchen gesicherten Anspruchs ist die Klägerin regelmäßig in den Mitteilungen des Beklagten hingewiesen worden. Sie konnte daher von vornherein auf den Erhalt der Sonderzahlungen oder auf Sonderzahlungen in einer bestimmten Höhe nicht vertrauen und ihre Altersvorsorge hierauf nicht einstellen. Aus diesem Grund gibt es auch kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Sonderbehandlung rentennaher Jahrgänge gebieten würde. Aus vorstehenden Gründen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Die Klägerin kann weder unter vertraglichen, noch unter gesetzlichen Gesichtspunkten noch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, mit Rentnern, deren Rentenbeginn vor dem 31.12.2000 lag, gleichgestellt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die 1948 geborene Klägerin war vom 1.10.1987 bis 30.6.2001 bei der Streitverkündeten zu 2 und vom 1.7.2001 bis zum 31.5.2008 bei der Streitverkündeten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmerin tätig. Gemäß einer Konzernvereinbarung vom 1.7.1967 (Bl. 8 ff.) war jeder Angestellte der Streitverkündeten nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit verpflichtet, eine Pensionsversicherung bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten abzuschließen. Die Versicherungsbeiträge wurden zu 3/4 von der jeweiligen Streitverkündeten als Arbeitgeberin und zu 1/4 von der Klägerin als Arbeitnehmerin finanziert. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Trägerunternehmen des Beklagten sind ca. 500 Unternehmen aus dem genossenschaftlichen Bereich, darunter die Streitverkündeten. Auf die Satzung des Beklagten (Bl. 112 ff.) und dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (Bl. 120 ff.) wird Bezug genommen. Die Klägerin war seit dem 15.4.1988 Mitglied bei dem Beklagten mit Mitglieds - und Versicherungsscheinnummer G 26713. Die Streitverkündeten sind Mitglieder des Beklagten und finanzieren dessen Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge. Bis einschließlich des Jahres 2001 erhielten alle Rentenempfänger, die bis einschließlich 31.12.2001 Betriebsrente beansprucht hatten, lebenslang - gültig auch für Hinterbliebene - eine Sonderzahlungen in Höhe von 40 % für die Dauer des Rentenbezuges. Der Beklagte gewährte allen ab dem 1.1.2002 erstmals Betriebsrente in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer einschließlich ihrer Hinterbliebenen lebenslang eine Sonderzahlung von 30 %. Für das Jahr 2004 reduzierte der Beklagte ihren Überschussanteil für Neurentner auf 20 %. Die Klägerin hat seit dem 1.6.2008 einen Anspruch auf Betriebsrente. Sie erhielt während ihrer aktiven Tätigkeit jährliche Mitteilungen über den Stand ihrer Pensionsversicherung. Diese Mitteilungen enthielten jeweils den Hinweis darauf, dass die Jahresgrundrente aus einer Jahresrentenanwartschaft einschließlich eines Überschussanteils von 10 % errechnet wird. Darüber hinaus wurde in den Mitteilungen jeweils ausgeführt, die Rentenempfänger des Beklagten erhielten außerdem noch zusätzliche Sonderzahlungen aus der Überschussbeteiligung. Leistungen aus der künftigen Überschussbeteiligung könnten nicht garantiert werden. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hänge von den jeweiligen Geschäftsergebnissen ab. Die in der jeweiligen Mitteilung genannten Überschussanteilsätze gäben lediglich den derzeitigen Stand wieder. Auf die Mitteilungen Bl. 13 ff. wird Bezug genommen. Gemäß Rentenbescheid vom 7.5.2008 (Bl. 25) erhielt die Klägerin eine jährliche Altersrente in Höhe von 5748,91 € zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 440,91 €. Sie erhielt ferner eine Sonderzahlung in Höhe von 20 % ihrer bis zum 31.12.2004 erworbenen Jahresgrundrente (bis zum 31.12.2004 bedingungsgemäß erworbene Rente einschließlich des bis dahin zugeteilten Gewinnszuschlags). Die Sonderzahlung belief sich für das Jahr 2009 auf 1009,00 €. Es wurde darauf hingewiesen, dass die die Sonderzahlung eine Leistung aus der Überschussbeteiligung sei und dass diese Leistungen aus der Überschussbeteiligung jährlich neu festgelegt würden und von den weiteren Geschäftsergebnissen abhängen und daher nicht im Voraus garantiert werden könnten. Die Klägerin erhielt auch in den Jahren 2009 und 2010 eine Sonderzahlung von 20 % (1009,00 € brutto jährlich). In den Jahren 2011 und 2012 erhielt sie jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 10 % (504,50 € brutto). Im Jahr 2013 erhielt sie keine Sonderzahlung. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage für die Jahre 2009-2013 Nachzahlungen in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Überschussbeteiligungen und einer Überschussbeteiligung in Höhe von 40 %. Sie verlangt ferner im Wege der Feststellungsklage hinsichtlich der Sonderzahlungen so gestellt zu werden, als wäre sie mit Ablauf des 31.12.2000 aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschieden. Sie ist der Ansicht, sie könne unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für die streitgegenständlichen Jahre jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 40 % verlangen, wie diese auch an ehemalige Kolleginnen und Kollegen der Klägerin mit Rentenbeginn bis einschließlich 31.12.2000 gezahlt werde. Sie ist der Ansicht, die Verteilung der Überschüsse durch den Beklagten verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ehemalige Mitarbeiter der Streitverkündeten erhielten nämlich ohne Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit ausschließlich bezogen auf das historische Austrittsdatum unterschiedliche Gewinnbeteiligungen. Im Übrigen handele es sich bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Betriebstreue des Arbeitnehmers. Durch den Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen dem Beklagten und den Streitverkündeten seien der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschafft worden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, bei der Zuteilung arbeitsrechtliche Grundsätze zu beachten. Hierzu gehöre auch ein Sonderschutz der älteren Arbeitnehmer. Eine Ungleichbehandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestehe auch darin, dass der Beklagte ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Betriebstreue bis zum 31.12.1991 eine Sonderzahlung in Höhe von 40 % der Jahresgrundrente lebenslang garantiert habe, dies späteren Betriebsrentnern jedoch versage und dass die garantierte Rente der Rentner mit früherem Rentenbeginn aus der Deckungsrückstellung finanziert werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die entnommenen Deckungsmittel für den 1991 vorhandenen Rentnerbestand ausreichend sind, um auch denjenigen Rentnern eine lebenslange Sonderzahlung zu gewähren, die bis Ende 2002 erstmals Betriebsrente in Anspruch genommen haben. Es werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, dass die Entnahme der Zuführung zu der erhöhten Deckungsrückstellung ausschließlich aus dem Vermögen der bis 2002 erstmals Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmenden Personen finanziert wurde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7063,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 1009,00 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31.12.2010, aus 2018,00 € für die Zeit zwischen dem 1. Januar und 31.12.2011, aus 3531,50 € für die Zeit zwischen dem 1. Januar und 31.12.2012, aus 5045,00 € für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31.12.2013 und aus 7063,00 € für die Zeit ab dem 1.1.2014 zu zahlen; sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.1.2014 bzgl. der Gewährung der Gewinnbeteiligungen, von der Beklagten als Sonderzahlungen bezeichnet, durch die Beklagte so zu stellen, als sei die Klägerin nicht mit Ablauf des 1.6.2008, sondern mit Ablauf des 31.12.2000 aus den Diensten der Streitverkündeten ausgeschieden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin bestünden nicht. Der Beklagte trägt vor, er sei gemäß § 18 seiner Satzung verpflichtet, seine Erträge primär zur Finanzierung der Deckungsrückstellungen und Verlustrücklagen zu verwenden. Der verbleibende Rest der Erträge fließe in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Diese Mittel seien für die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu verwenden. Mit Genehmigung der Bafin (damals noch BAV) sei zum 31.12.1991 für den damals vorhandenen Rentnerbestand die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 40 % der Jahresgrundrenten in eine lebenslang zu zahlende garantierte Sonderzahlung überführt und die Deckungsrückstellung entsprechend erhöht worden. Die dafür erforderlichen Deckungsmittel seien für den damals vorhandenen Rentnerbestand aus der RfB entnommen worden. Es sei also für die damals vorhandenen Rentner durch Entnahme eines Einmalbetrages die jährliche Sonderzahlung lebenslang ausfinanziert worden. Diese Rentner erhielten die Sonderzahlungen, anders als späterer Rentner einschließlich der Klägerin, aus der Deckungsrückstellung. Rentner bis einschließlich dem Rentnerjahrgang 2002 hätten die lebenslange Sonderzahlung garantiert erhalten. Die für die Sonderzahlung erforderliche Einmalprämie habe bis zum 31.12.2002 der RfB entnommen werden können. Dies sei aber nicht mehr möglich gewesen, nachdem die Erträge drastisch zurückgegangen und folglich die RfB abgeschmolzen sei. Hintergrund der unterschiedlichen Behandlung sei, dass der Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, seinen Ertrag vorrangig zur Finanzierung der Deckungsrückstellung zu verwenden. Mit dieser müssten die Verpflichtungen aus den garantierten Leistungen der Rentner und Anwärter bewertet und abgedeckt werden. Hierfür werde vom Bundesfinanzministerium ein Höchstrechnungszins (Garantiezins) vorgegeben. Dieser habe beispielsweise bis Juni 2000 bei 4 % gelegen und sei nunmehr zum 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt worden. Die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des Beklagten habe bis in die Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts immer über 7 % gelegen, also deutlich über dem Garantiezins. In der Folgezeit sei einerseits die Lebenserwartung der Versicherten deutlich gestiegen, mit der Folge einer notwendigen Erhöhung der Deckungsrückstellungen, andererseits sei die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Beklagten erheblich gesunken. Die Nettoverzinsung für neue Kapitalanlagen liege inzwischen unter dem Garantiezins. Nachdem sich diese Entwicklung abgezeichnet habe, habe für Rentenbeginne ab dem 1.1.2003 deshalb keine lebenslang garantierte Sonderzahlung mehr festgelegt werden können. Ab dem Jahr 2013 seien keine ausschüttungsfähigen Überschüsse mehr vorhanden gewesen. Die Klägerin habe ihre Garantierente nebst den unwiderruflich zugewiesenen Anteilen aus der Überschussbeteiligung erhalten bzw. erhalte diese. Weitergehend bestünden weder vertragliche Ansprüche noch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes oder eines Schadensersatzanspruches. Die vorliegende Klage wurde zunächst vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erhoben. Nachdem das Arbeitsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 14.2.2013 und das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 8.7.2013 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt haben, wurde die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5.12.2013 zurückgewiesen.