Urteil
14 O 26/08
LG Wiesbaden 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2009:1221.14O26.08.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger 37.356,32 € nebst 6,79 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 29.491,83 € seit dem 10.9.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.864,49 € seit 13.9.2005 zu zahlen;
b) an die Kläger zu 2) als Gesamtgläubiger 44.568,39 € nebst 6,29 € Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 22.1.2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit 13.9.2005 zu zahlen;
c) an den Kläger zu 3) 44.568,39 € nebst 6,38 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 28.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit 13.9.2005 zu zahlen;
d) an den Kläger zu 4) 45.002,25 € nebst 6,59 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.528,09 € seit dem 17.10.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.474,16 € seit dem 13.9.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an die Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger 37.356,32 € nebst 6,79 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 29.491,83 € seit dem 10.9.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.864,49 € seit 13.9.2005 zu zahlen; b) an die Kläger zu 2) als Gesamtgläubiger 44.568,39 € nebst 6,29 € Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 22.1.2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit 13.9.2005 zu zahlen; c) an den Kläger zu 3) 44.568,39 € nebst 6,38 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 28.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit 13.9.2005 zu zahlen; d) an den Kläger zu 4) 45.002,25 € nebst 6,59 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.528,09 € seit dem 17.10.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.474,16 € seit dem 13.9.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Der Vertrag ist nicht etwa zwischen den Klägern und den selbständigen Mitarbeitern der Beklagten geschlossen worden, sondern – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – mit der Beklagten selbst. Wie der Zeuge C in seiner Vernehmung bekundet hat, hat er die Kläger für die Beklagte betreut. Er erhielt von der Beklagten die Kunden zugewiesen und hat dann Finanzierungsvorschläge erstellt, welche er an den Geschäftsführer der Beklagten oder die anderen Berater weitergab. Mit der Zahlung des Honorars von 4 % habe er nichts zu tun gehabt. Er habe das Beraterhonorar für seine Tätigkeit nicht erhalten. Vielmehr habe er dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils eine Rechnung von 1 % von dem Gesamtkaufpreis gestellt. Wie der Zeuge B bekundet hat, hat er bezüglich der Kläger zu 3) von der Beklagten einen Termin im November 2001 zugewiesen bekommen. Von der Beklagten erhielt er den Auftrag, die steuerliche Seite auszuloten. Die Termine habe er für die Beklagte wahrgenommen. Gegenüber dem Kläger zu 4) habe er sich als „von der Firma I kommend“ vorgestellt. Bei dem Erstgespräch sei es hauptsächlich darum gegangen, die Firma I vorzustellen und die Projekte, die über die Firma I verkauft werden sollten. Für seine Tätigkeit habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Dieses Geld habe er direkt von der Beklagten erhalten. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen C und B bestätigen, dass nicht etwa die Zeugen als selbständige Berater eigenverantwortlich aufgetreten sind, sondern vielmehr im Namen der Beklagten mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt haben. Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, besteht nicht. Die Aussagen der Zeugen C und B werden dadurch bestätigt, dass nicht die Zeugen selbst, sondern die Beklagte den Klägern ihre Dienste in Rechnung gestellt hat und das Honorar in Höhe von 4 % des Kaufpreises von den Klägern vereinnahmt hat. Die Akquise der Kunden erfolgte durch die Beklagte, nicht etwa durch die Zeugen. Im Außenverhältnis traten die Zeugen C und B im Namen der Beklagten auf. Im Innenverhältnis waren sie, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet. Die Beklagte ist gegenüber den Klägern als Anlageberaterin und nicht lediglich als Anlagevermittlerin aufgetreten. Im Gegensatz zu einem Anlageberater, der sowohl eine anlegergerechte als auch eine objektgerechte Beratung schuldet, den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren muss und die erteilten Informationen fachkundig zu beurteilen hat, ist der Anlagevermittler im Interesse des Kapitalsuchenden in der Regel mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., München 2009, § 280, Rdnr. 52). Hier ist die Beklagte gegenüber den Klägern als Anlageberaterin tätig geworden. Hierfür spricht zum einen, dass sie sich gemäß ihrem Imageprospekt als „Unternehmen für private Vermögensplanung“ darstellt. In dem Exposé der Beklagten heißt es insoweit: „ Als Ihr Vermögensberater und Vertrauensperson fordern wir uns permanent selbst, Ihnen aktuelles Anlagen-Know-How zu bieten. Zu unserem Servicespektrum gehört daher die Optimierung aller steuerwirksamen Möglichkeiten auf Basis der aktuellen Gesetzgebung.“ Weiter heißt es: „ Denn nur wer vergleicht, findet zur besten aller Lösungen.“ Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten. Dort heißt es (Bl. 339 d.A.): „ In Fragen der Denkmalschutzrichtlinien und der Steuergesetzgebung in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz berät die I GmbH ihre Kunden mit spezifischem und fundiertem Fachwissen und stets dem Ziel der erfolgreichen Vermögensoptimierung und der nachhaltigen Schaffung hochwertiger Immobilienanlagen für ihre Kunden.“ Auch hat die Beklagte ihre Honorarrechnungen als „Beraterhonorar“ bezeichnet. Wie die Vernehmung des Zeugen B ergeben hat, wurde den Klägern das Anlageobjekt vermittelt, das am besten zu den Klägern passt, wobei von den Mitarbeitern der Beklagten auch nach weiteren Objekten Ausschau gehalten wurde. Der Auftrag ging nicht lediglich dahin, dass die Objekte der Beklagten vermittelt werden sollten, sondern erstreckte sich auch auf den Vergleich mit anderen Objekten. Die Zeugen haben die Kapitalanlage den Klägern auch nicht lediglich vorgestellt, sondern ein individuelles Angebot erstellt und darauf basierend ein individuelles Finanzierungsmodell für die jeweiligen Kläger entwickelt. Diese Gesamtumstände sprechen dafür, dass die Beklagte hier als Anlageberaterin und nicht lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden ist. Die Beklagte hatte insofern die Verpflichtung, die Kläger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung hatten, richtig und vollständig zu informieren (vgl. BGHZ 74, 103). Dabei durfte die Beklagte sich nicht auf den Inhalt des Zulassungsprospekts verlassen, sondern war zu einer eigenen Plausibilitätsprüfung verpflichtet (Palandt-Heinrichs, BGB, 68.Aufl., München 2009, § 280, Rdnr. 49). Selbst wenn die Beklagte vorliegend nicht als Anlageberaterin, sondern lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden wäre, wäre sie den Klägern gegenüber zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss der Kläger von besonderer Bedeutung waren, verpflichtet gewesen. Um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, wäre die Beklagte auch als Anlagevermittlerin verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung den Prospekt daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., München 2009, § 280, Rdnr. 52). Über die der Beklagten zugeflossene Innenprovision von netto 15 % und brutto 17,4 % musste die Beklagte die Kläger aufklären. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 12.2.2004 (Az. III ZR 355/02) entschieden hat, muss über eine gewährte Innenprovision ab einer Größenordnung von mehr als 15 % des Preises der Anlage aufgeklärt werden. Soweit aus dem Verkaufsprospekt jedoch Innenprovisionen erkennbar sind, müssen weitere Innenprovisionen unabhängig von ihrer Höhe angegeben werden, um eine Irreführungsgefahr auszuschließen (Urteil des BGH v. 22.3.2007, Az. III ZR 218/06). Diese Pflicht trifft nicht nur den Anlagenberater, sondern auch den Anlagenvermittler (BGH a.a.O.). Wie sich aus dem Emissionsprospekt ergibt, waren bezüglich der streitgegenständlichen Immobilien Innenprovisionen angegeben. Soweit es dort heißt: „ In dem Kaufpreis für die gesamte Immobilie ist auch der Unternehmergewinn enthalten, aus dem Sonderprovisionen für den Vertrieb und zusätzliche Leistungen des Vertriebes sowie die Kosten für Konzeption und Marketing gezahlt werden (sog. Innenprovision). In der Regel betragen die Kosten für Marketing etc.ca. 20 % zzgl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis“, wird dem Leser suggeriert, dass die Kosten in Höhe von „ca. 20 %“ auch die Innenprovision umfassen. Nicht ersichtlich ist aus dieser Klausel, dass eine Innenprovision von brutto 17,4 % noch zu Kosten für Marketing und Konzeption von „ca. 20 %“ hinzu kommt. Um eine Irreführung der Kläger insoweit auszuschließen, hätte die Beklagte zumindest darüber aufklären müssen, was in den 20% enthalten ist und dass darüber hinaus noch eine Innenprovision von netto 15 % hinzu kommt. Indem sie dies nicht getan hat, ist bei den Klägern ein falsches Bild über die Werthaltigkeit der Anlage entstanden. Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers bedeutsamen Umständen gehört es nämlich, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken (BGH, Urt. v. 12.2.2004, Az. III ZR 355/02). Maßgeblich hierfür ist, dass diesen Innenprovisionen kein Sachwert gegenüber steht. Der Anleger hat daher ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, wie hoch diese Innenprovisionen sind, und zwar unabhängig von der 15 %-Grenze immer dann, wenn der Prospekt selbst Innenprovisionen als Kostenfaktor angibt, wie dies hier der Fall ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Rechtsprechung des BGH noch nicht bekannt gewesen sei. Da vorliegend gerade Angaben im Prospekt selbst zur Innenprovision enthalten waren und diese Angaben für den Leser irreführend waren, indem sie ihm eine Grenze von 20 % zusätzlicher Kosten vorspiegelten, die letztlich jedoch um 17,4 % und damit um fast das Doppelte höher lag, führt dazu, dass die Beklagte auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte erkennen können und müssen, dass hier eine unzureichende bzw. fehlerhafte Aufklärung der Anleger vorliegt und dies entsprechend richtigstellen müssen. Denn der Beklagten war auch schon zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich, dass dieser doch erheblichen Provision von netto 15 % des Kaufpreises kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht, d.h. dass diese Provision auf den von den Klägern zu erbringenden Kaufpreis aufgeschlagen wird bzw. in dessen Höhe mit einkalkuliert wird. Zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Für die Kläger gilt insoweit die Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Kläger im Falle der Aufklärung über die Höhe der aus dem Kaufpreis zu zahlenden Innenprovisionen die Eigentumswohnungen trotzdem erworben hätten. Den Klägern ist infolge der fehlerhaften Aufklärung ein Schaden entstanden. Dieser besteht zum einen in der Höhe der gezahlten Innenprovision, da – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – zumindest in dieser Höhe ein Objektwert nicht bestand. Wie das Gutachten des Sachverständigen H, dem das Gericht in vollem Umfang folgt, ergeben hat, lag der Kaufpreis der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen zum Zeitpunkt des Kaufs um 72 – 110 % über dem jeweiligen Verkehrswert der Eigentumswohnungen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, hatte die Wohnung Nr. 2, welche der Kläger zu 4) erworben hat, einen Verkehrswert zum Stichtag 20.9.2001 in Höhe von 100.000,-- €. Der Kaufpreis betrug demgegenüber 204.184,41 € und lag damit mehr als 100 % über dem Verkehrswert der Wohnung. Der Verkehrswert der Wohnung Nr. 4, welche die Kläger zu 2) erworben haben, lag zum Stichtag 18.12.2001 bei einem Betrag von 96.000,-- €, während der Kaufpreis 202.215,93 € betrug. Der Kaufpreis lag damit 110 % über dem Verkehrswert der Immobilie. Der Verkehrswert der Wohnung Nr. 6, welche der Kläger zu 3) erworben hat, lag zum Stichtag 11.10.2001 bei 117.000,-- €, wohingegen der Kaufpreis 202.215,93 € betrug. Der Kaufpreis lag damit rund 72 % über dem Verkehrswert der Eigentumswohnung. Der Verkehrswert der Wohnung Nr. 10, welche die Kläger zu 1) erworben haben, betrug am 3.8.2001 97.000,-- €, während der Kaufpreis 169.493,25 € betrug. Der Kaufpreis lag damit 74% über dem Verkehrswert der Immobilie. Die Ausführungen des Sachverständigen H sind inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar. Die Grundlagen, von denen er für die Bewertung der Objekte ausgegangen ist, hat er nachvollziehbar dargelegt. Damit ist den Klägern ein Schaden in Höhe von jeweils 17,4 % des Kaufpreises, d.h. in Höhe der tatsächlichen Innenprovision, entstanden. Dieser Schaden beträgt hinsichtlich der Kläger zu 1) 29.491,83 €, hinsichtlich der Kläger zu 2) 35.185,57 €, hinsichtlich des Klägers zu 3) 35.185,57€ und hinsichtlich des Klägers zu 4) 35.528,09 €. Darüber hinaus haben die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Beraterhonorars in Höhe von 4 % des Kaufpreises. Denn durch die unzureichende Aufklärung über die Rentabilität des Objekts und die fehlende Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Innenprovisionen ist die Beratungsleistung der Beklagten für die Kläger wertlos gewesen. Der Einwand, die Kläger hätten auch bei Investition in ein anderes Objekt ein Beratungshonorar zahlen müssen, greift nicht durch. Die Frage, ob und – wenn ja – die Kläger bei Investitionen in ein anderes Anlagemodell und Beauftragung einer anderen Firma entsprechende Beraterhonorare hätten zahlen müssen, ist hypothetisch. Entscheidend ist, dass die Beklagte die Kläger weder anleger- noch objektgerecht beraten hat und daher ein Honorar für die Beratung auch nicht beanspruchen kann. Die Kläger zu 1) haben ein Beratungshonorar von 7.864,49 € (15.381,60 DM), die Kläger zu 2) ein Beratungshonorar von 9.382,82 € (18.351,20 DM), der Kläger zu 3) ebenfalls ein Beratungshonorar von 9.382,82 € (18.351,20 DM) und der Kläger zu 4) ein Beratungshonorar von 9.474,16 € (18.529,84 DM). Dieses von der Beklagten an die Kläger zurückzuerstattende Honorar zuzüglich der oben dargestellten Innenprovisionen ergibt folgende Gesamtbeträge, welche die Beklagte den Klägern als Schadensersatz zu leisten hat: bezüglich der Kläger zu 1) 37.356,32 € (29.491,83 € + 7.864,49 €), bezüglich der Kläger zu 2) 44.568,39 € (35.185,57 € + 9.382,82 €), bezüglich des Klägers zu 3) 44.568,39 € (35.185,57 € + 9.382,82 €) und bezüglich des Klägers zu 4) 45.002,25 € (35.528,09 € + 9.474,16 €). Die Kläger müssen sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihnen erwirtschafteten steuerlichen Vorteile anrechnen lassen. Auch wenn grundsätzlich steuerliche Vorteile nicht anders als sonstige Vorteile anzurechnen sind (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch- Oetker, BGB § 249, 5. Aufl., München 2007, Rdnr. 239), sind solche Steuervorteile nicht anrechenbar, die der Geschädigte durch Abschreibungsmöglichkeiten in Folge einer Verlustzuweisung erlangt hat (Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O.). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten. Entscheidend ist, ob die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern ist (MünchKomm-Oetker, a.a.O.). Dies ist bei der vorliegenden Ersatzleistung der Kläger der Fall. Es wäre daher unbillig, wenn den Klägern Steuervorteile anspruchsmindernd angerechnet würden. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Die Kläger hätten, wären sie anlegergerecht beraten worden, von den Steuerersparnissen ebenfalls profitiert. Hätten sie von dem Erwerb des jeweiligen Objektes nach pflichtgemäßer Aufklärung Abstand genommen, so hätten sie in ein anderes Anlagemodell investieren können und gleiche Steuervorteile erzielen können. In diesem Fall hätten die Kläger die Steuerbegünstigungen ohne den Verlust des Kapitals erhalten. Daher dürfen erlangte steuerliche Vorteile auch nicht schadensmindernd angerechnet werden (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, a.a.O.). Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen haben die Kläger einen Schaden in Höhe der jeweiligen Zinsen erlitten, welche sie wegen ihrer Finanzierung auf denjenigen Teil des Kaufpreises zahlen mussten, der der Höhe der Innenprovision entspricht. Die Beklagte hat die von den Klägern vorgetragenen Effektivzinssätze in Höhe von 6,79 %, 6,29 %, 6,38 % und 6,59 % und die Daten der Auszahlung der jeweiligen Darlehen nicht bestritten, so dass den Klägern diese Zinsforderung als weitere Schadensposition zu ersetzen ist. Hinsichtlich des Differenzbetrages haben die Kläger Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 288 Abs. 1 i.V.m. 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Die Beklagte betätigt sich in dem Geschäftsfeld der privaten Vermögensplanung. In diesem Zusammenhang unterbreiteten die bei der Beklagten tätigen Berater A, B, C und D sowie der Geschäftsführer der Beklagten selbst den Klägern verschiedene Kapitalanlagemodelle. Es fanden persönliche Beratungsgespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Im Rahmen der Beratung wurde den Klägern ein Prospekt betreffend das Bauvorhaben „E“ in … ausgehändigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Prospekts mit dem Namen „E“ wird auf Bl. 25 ff. d.A. Bezug genommen. Auf der letzten Seite des Prospekts unter der Überschrift „Angabenvorbehalte“ heißt es u.a. wie folgt: „ In dem Kaufpreis für die gesamte Immobilie ist auch der Unternehmergewinn enthalten, aus dem Sonderprovisionen für den Vertrieb und zusätzliche Leistungen des Vertriebes sowie die Kosten für Konzeption und Marketing gezahlt werden (sog. Innenprovisionen). In der Regel betragen die Kosten für Marketing etc. ca. 20 % zzgl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis“ . Bei dem Objekt E handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum …. Die Kläger besichtigten das Mehrfamilienhaus E zweimal auf Einladung der Beklagten, einmal vor Beginn der Sanierungsarbeiten und einmal später nach deren Abschluss. In der Folgezeit forderte die Beklagte schriftliche Auskünfte der Kläger zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, wobei die Kläger auf der einen Seite ihre Einkünfte und Kapitalvermögen und auf der anderen Seite ihre privaten Belastungen im Sinne einer Einnahme-Überschuss-Rechnung auflisteten. Auf dieser Grundlage wurden den Klägern Finanzierungsvorschläge übermittelt. Nach Prüfung und Vermittlung der jeweiligen Finanzierungsdarlehen erwarben die Kläger jeweils eine Eigentumswohnung in dem streitgegenständlichen Objekt E in …. Die Kläger zu 1) erwarben einen Miteigentumsanteil in Höhe von je ½ der im Dachgeschoss des Vorderhauses gelegenen Wohnung Nr. 10 zu einem Kaufpreis von 331.500,-- DM (169.493,25 €). Die Kläger zu 2) erwarben einen Miteigentumsanteil von jeweils ½ der im 2. OG des Vorderhauses gelegenen Wohnung Nr. 4 zu einem Kaufpreis in Höhe von 395.500,-- DM (202.215,93 €). Der Kläger zu 3) erwarb die im 3. Obergeschoss des Vorderhauses Wohnung Nr. 6 zu einem Kaufpreis in Höhe von 395.500,-- DM (202.215,93 €). Der Kläger zu 4) erwarb die im 1. OG des Vorderhauses gelegene Wohnung Nr. 2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 399.350,-- DM (204.184,41 €). Hinsichtlich der notariellen Angebots- und Annahmeurkunden wird auf Bl. 84 ff. d.A. verwiesen. Die Kläger wurden zwischenzeitlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte stellte den Klägern „Beraterhonorare“ in Höhe von 4 % des jeweiligen Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung, welche die Kläger ausgeglichen haben. Die Beklagte ihrerseits erhielt für ihre Vertriebstätigkeit neben dem Beraterhonorar, welches die Kläger bezahlt hatten, eine Provision der Bauträgergesellschaft aus dem gezahlten Kaufpreis. Diese Innenprovision betrug 15 % des jeweiligen Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer. Ob die Beklagte bzw. deren Berater über die Innenprovision im Vorfeld aufgeklärt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger tragen vor, die Beklagte habe die Kläger über den Erhalt von Innenprovisionen nicht ausreichend informiert und deshalb einen falschen Eindruck über die Werthaltigkeit der Kapitalanlage bei den Klägern erzeugt. Sie habe den Klägern ihre besonders enge geschäftliche Beziehung zu der Firmengruppe E, zu der auch die G GmbH, welche die streitgegenständlichen Eigentumswohnungen verkauft hat, zählte, und die Details dieser Zusammenarbeit nicht offenbart. Die Kläger hätten nicht damit rechnen müssen, dass ihnen neben den von ihnen direkt an die Beklagte gezahlten Käuferprovisionen noch Verkäuferprovisionen in Höhe von 17,4 % des Kaufpreises überbürdet werden. Der durch die Kläger gezahlte Kaufpreis sei deutlich überhöht gewesen. Der Verkehrswert der Eigentumswohnungen habe zum Zeitpunkt des Kaufes mehr als 40% unter dem Kaufpreis gelegen. Wären die Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie die Immobilie nicht erworben. Die Kläger sind der Auffassung, mit der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte sei stets als Anlageberaterin tätig geworden. Informationen über das Projekt in … hätten die Kläger ausschließlich von der Beklagten erhalten. Die Beklagte habe für alle Kläger Finanzierungsvorschläge erstellt. Auch aus der Berechnung des Honorars für ihre Beratungstätigkeit ergebe sich, dass die Beklagte vorliegend als Anlageberaterin tätig geworden sei. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe im Wege des Schadensersatzes 17,4 % des jeweiligen Kaufpreises zu - da in dieser Höhe in der Bausubstanz kein Gegenwert enthalten war – darüber hinaus das von den Klägern an die Beklagte gezahlte Honorar inklusive Mehrwertsteuer. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger zu 1) als Gesamtgläubiger 37.356,32 € nebst 6,79 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 29.491,83 € seit dem 10.9.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.864,49 € seit Klagezustellung zu zahlen; 2. an die Kläger zu 2) als Gesamtgläubiger 44.568,39 € nebst 6,29 € Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 22.1.2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit Klagezustellung zu zahlen; 3. an den Kläger zu 3) 44.568,39 € nebst 6,38 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.185,57 € seit dem 28.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.382,82 € seit Klagezustellung zu zahlen; 4. an den Kläger zu 4) 45.002,25 € nebst 6,59 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 35.528,09 € seit dem 17.10.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.474,16 € seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, mit den Klägern sei weder ein Anlageberatungsvertrag noch eine Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Finanzierungsmodelle für die Kläger seien von den selbständigen Beratern A, B, C und D erstellt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten sei lediglich bei einigen Gesprächen mit den Klägern zu 1) bis 3) zugegen gewesen. Der Kläger zu 2) kenne den Geschäftsführer der Beklagten nur von einem kurzen Treffen flüchtig. Den Kläger zu 4) habe der Geschäftsführer der Beklagten neben dem selbständigen Berater D betreut. Der Kläger zu 4) sei jedoch auch während der gesamten Vermittlung von seinem Steuerberater betreut und begleitet worden. Der Schwerpunkt der Beratung durch die Beklagte liege auf der Erarbeitung einer steuerlichen Anlageberatung. Zu diesem Zweck hätten die selbständigen Berater eigenverantwortlich gehandelt. Insofern seien die Auskünfte und Empfehlungen des Geschäftsführers der Beklagten und der selbständigen Berater lediglich auf die Finanzierung beschränkt gewesen und nicht auf die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gerichtet gewesen. Die Kläger hätten durch die getätigten Anlagen erhebliche Steuervorteile erwirtschaftet, die zumindest im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden anzurechnen wären. Die Beklagte und die selbständigen Berater der Beklagten hätten ausführlich innerhalb des Rahmens der ihnen vorliegenden Informationen auf die Risiken der Anlage hingewiesen. Im Rahmen der Objektbesichtigung der Anlagen durch die Kläger hätten diese hinreichend Möglichkeit gehabt, weitere Informationen zu erlangen. Die von den Klägern erworbenen Immobilien seien werthaltig und hätten sich im Wert inzwischen sogar gesteigert. Die Beklagte ist der Auffassung, das Festhalten an den Immobilien durch die Kläger müsse schon dazu führen, dass die Beratungshonorare nicht zu erstatten sind. Die Vermittlungsprovision wäre auch bei einer Vermittlung durch einen Dritten angefallen, so dass dieser Betrag den Klägern nicht als Schaden entstanden sein könnte. Die Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung von Innenprovisionen sei auf die streitgegenständlichen Wohnungskäufe nicht anzuwenden, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 16.2.2007 (Bl. 288 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C und A sowie aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 7.5.2008 (Bl. 403 ff. d.A.) und vom 2.4.2009 (Bl. 489 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. H nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten sowie mündlicher Erläuterung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.7.2007 (Bl. 310 ff. d.A.), das schriftliche Sammelgutachten des Sachverständigen H vom 6.1.2009 (Beiakte) nebst Ergänzungsgutachten vom 1.7.2009 (Bl. 515 ff. d.A.) sowie dessen mündlicher Erläuterung in der öffentlichen Sitzung vom 23.11.2009 (Bl. 630 ff. d.A.) Bezug genommen.