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Urteil

1 U 28/10

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0511.1U28.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (14 O 26/08) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. a. und 1. b. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 20.082,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.461,91 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 4.462,40 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.231,37 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 4.463,01 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.231,88 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.232,07 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 356,90 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Die Kläger zu 2. a. und 2. b. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 23.106,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.135,79 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.135,41 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,49 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,62 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.566,79 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.566,34 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Der Kläger zu 3. wird verurteilt, an die Beklagte 23.104,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.134,47 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.134,47 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,18 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,29 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.567,03 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.567,04 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Der Kläger zu 4. wird verurteilt, an die Beklagte 23.706,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.267,70 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.267,72 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.633,96 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.268,08 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.634,30 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.634,55 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. a. 11%, der Kläger zu 1. b. 11 %, die Klägerin zu 2. a. 13 %, der Kläger zu 2. b. 13 %, der Kläger zu 3. 26 % und der Kläger zu 4. 26 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (14 O 26/08) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. a. und 1. b. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 20.082,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.461,91 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 4.462,40 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.231,37 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 4.463,01 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.231,88 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.232,07 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 356,90 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Die Kläger zu 2. a. und 2. b. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 23.106,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.135,79 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.135,41 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,49 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,62 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.566,79 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.566,34 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Der Kläger zu 3. wird verurteilt, an die Beklagte 23.104,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.134,47 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.134,47 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,18 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,29 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.567,03 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.567,04 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Der Kläger zu 4. wird verurteilt, an die Beklagte 23.706,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.267,70 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.267,72 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.633,96 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.268,08 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.634,30 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.634,55 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und die Beklagte von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. a. 11%, der Kläger zu 1. b. 11 %, die Klägerin zu 2. a. 13 %, der Kläger zu 2. b. 13 %, der Kläger zu 3. 26 % und der Kläger zu 4. 26 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Die Kläger könnten von der Beklagten Schadensersatz verlangen, weil diese es pflichtwidrig versäumt habe, sie darauf hinzuweisen, dass in den Kaufpreisen der von ihnen erstandenen Eigentumswohnungen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 17,4 % enthalten sei. Diese Provision und das von ihr für die fehlerhafte Beratung jeweils vereinnahmte Honorar habe die Beklagte den Klägern zu erstatten: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass zwischen den Parteien Anlageberatungsverträge zustandegekommen seien. Die Beklagte sei daher vertraglich verpflichtet gewesen, die Kläger über die in den Kaufpreisen der streitgegenständlichen Wohnungen enthaltenen Vermittlungsprovisionen aufzuklären. Innenprovisionen von mehr als 15 % des Preises seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Februar 2004, BGHZ 158, S. 110 ff. = NJW 2004, S. 1732 ff.) offenzulegen. Enthalte der Verkaufsprospekt Angaben über Innenprovisionen, müssten dort nicht genannte Innenprovisionen unabhängig von ihrer Höhe offengelegt werden, um eine Irreführungsgefahr auszuschließen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2007, NJW-RR 2007, S. 925 ff. ). Da die betreffenden Angaben in dem den Klägern ausgehändigten Verkaufsprospekt (Anlage K 1, Blatt 39 der Akten) irreführend seien, hätte die Beklagte die Höhe der an sie geflossenen Vermittlungsprovision offenlegen müssen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen. Ihre Pflichtverletzung habe sie auch zu vertreten. Nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Kläger bei zutreffender Aufklärung über die Höhe der in den Kaufpreisen enthaltenen Innenprovisionen die Eigentumswohnungen trotzdem erworben hätten. Der den Klägern durch die unzureichende Aufklärung entstandene Schaden belaufe sich mindestens auf die an die Beklagte geflossene Vermittlungsprovision, weil insoweit ein Objektwert nicht bestanden habe. Nach dem eingeholten Wertgutachten hätten die von den Klägern für die Wohnungen gezahlten Kaufpreise 72 - 110 % über den für die jeweiligen Kaufzeitpunkte ermittelten Verkehrswerten gelegen. Somit seien die Kläger jedenfalls in Höhe von 17,4 % des von ihnen jeweils gezahlten Wohnungskaufpreises geschädigt. Außerdem könnten sie das an die Beklagte entrichtete Beratungshonorar von dieser zurückverlangen, weil deren Beratungsleistung für sie wertlos gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 21. Dezember 2009 verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Abweisung der Klagen erstrebt. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht: Die Klagen seien von Anfang an unschlüssig gewesen, da den Klägern nach ihrem eigenen Vorbringen kein Schaden entstanden sei. Denn wenn sie bei „aufklärungsrichtigem Verhalten“ die Eigentumswohnungen trotzdem erworben hätten, stünden sie genauso da wie jetzt. Da sie auch mit ihren Klagen keine Rückabwicklung der Kaufverträge erstrebten, sei anzunehmen, dass sie sich tatsächlich so verhalten hätten. Andernfalls hätten sie nur von dem Kauf Abstand nehmen können. Die vom Landgericht angenommene dritte Möglichkeit, die Wohnungen ohne Zahlung der Innenprovisionen zu erwerben, habe dagegen nicht bestanden, weil sich der Bauträger hierauf nicht eingelassen hätte. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Rückerstattung des an sie, die Beklagte, gezahlten Beraterhonorars zu. Denn sie habe keine Werkleistung, sondern eine Dienstleistung geschuldet; diese habe sie erbracht. Im Übrigen seien die Kläger durch den Verkaufsprospekt hinreichend über die in den Kaufpreisen enthaltenen Innenprovisionen aufgeklärt worden. Der dortige Hinweis hätte nur dann irreführend sein können, wenn in den Wohnungskaufpreisen nebendem Anteil von etwa 20 % für „Marketing etc.“ zusätzlich die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen enthalten gewesen wären. Dies hätten die Kläger nicht substantiiert dargelegt und werde von ihr bestritten. Die entsprechende Annahme des Landgerichts sei daher nicht nachvollziehbar. Aber selbst man insoweit ein Aufklärungsversäumnis annähme, träfe sie kein Verschulden, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung von Innenprovisionen erst nach den Anlageentscheidungen der Kläger ergangen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 8. März und 25. Oktober 2010 (Band IV Blatt 739 ff. und 794 ff. der Akten) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen. Ferner begehrt die Beklagte gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 1. die Kläger zu 1. a. und 1. b. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.082,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.461,91 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 4.462,40 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.231,37 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 4.463,01 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.231,88 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.232,07 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und sie (die Beklagte) von einer Gebührenforderung in Höhe von 356,90 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. 2. die Kläger zu 2. a. und 2. b. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 23.106,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.135,79 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.135,41 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,49 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,62 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.566,79 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.566,34 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und sie (die Beklagte) von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. 3. den Kläger zu 3. zu verurteilen, an sie 23.104,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.134,47 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.134,47 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.567,18 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.134,29 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.567,03 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.567,04 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und sie (die Beklagte) von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. 4. den Kläger zu 4. zu verurteilen, an sie 23.706,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.267,70 Euro seit dem 11. Mai 2010, aus 5.267,72 Euro seit dem 15. Juni 2010, aus 2.633,96 Euro seit dem 27. Juli 2010, aus 5.268,08 Euro seit dem 30. August 2010, aus 2.634,30 Euro seit dem 30. November 2010 sowie aus 2.634,55 Euro seit dem 17. Januar 2011 zu zahlen und sie (die Beklagte) von einer Gebührenforderung in Höhe von 380,00 Euro des Herrn Rechtsanwalt A1, O1, freizustellen. Zur Begründung dieser Zwischenanträge trägt die Beklagte unwidersprochen vor, ihr sei durch die von den Klägern aus dem angegriffenen Urteil betriebene Zwangsvollstreckung ein Schaden in der aus den Anträgen ersichtlichen Höhe entstanden. Wegen der Einzelheiten ihrer Schadensdarlegung wird auf den Schriftsatz vom 7. März 2011 (Band IV Blatt 837 ff. der Akten) verwiesen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und die jeweils gegen sie gerichteten Zwischenanträge der Beklagten abzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. Soweit die Beklagte geltend mache, dass der Bauträger zu Verhandlungen über den Kaufpreis nicht bereit gewesen wäre, bestreite sie diesen neuen Vortrag. Es sei nicht ersichtlich, weshalb solche Verhandlungen nicht möglich gewesen sein sollten, zumal dem Bauträger auch bei einer Kaufpreisreduzierung noch ein stattlicher Gewinn verblieben wäre. Auch die Beklagte hätte auf einen Teil ihrer Vermittlungsprovision verzichten können. Hierauf komme es aber letztlich nicht an. Denn bei Aufklärungspflichtverletzungen könne der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Mai 2006, NJW 2006, S. 3139 ff. ) an dem ungünstigen Vertrag festhalten und den danach verbleibenden Vertrauensschaden liquidieren. Er sei so zu behandeln, wie wenn es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen wäre, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Da es insoweit nur um die Berechnung der Schadenshöhe gehe, brauche er nicht nachzuweisen, dass sich ein Verkäufer auf einen niedrigeren Kaufpreis eingelassen hätte. Diese Grundsätze müssten für sie, die Kläger, erst recht gelten. Denn die Beklagte habe nicht nur eine Nebenpflicht zur Aufklärung verletzt, sondern ihre vertragliche Hauptpflicht. Somit könnten sie, die Kläger, ihren Vertrauensschaden bei der Beklagten liquidieren. Dass sie einen solchen Schaden ersetzt verlangten, zeige ihr Festhalten an den Kaufverträgen. Die Beklagte könne auch nicht einwenden, es treffe sie hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung kein Verschulden. Denn der Bundesgerichtshof habe schon vor den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen entschieden gehabt, dass Angaben in Verkaufsprospekten nicht irreführend sein dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 15. Juli 2010 (Band IV Blatt 781 ff. der Akten) sowie auf die Schriftsätze vom 8. Dezember 2010 und 21. April 2011 (Band IV Blatt 798 ff. und 864 ff. der Akten) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Das angegriffene Urteil war abzuändern, weil es auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruht, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klagen sind unbegründet. Die Beklagte ist den Klägern nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Wohnungskäufen zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere musste die Beklagte die Kläger nicht darauf hinweisen, dass in den Kaufpreisen der von ihnen erstandenen Eigentumswohnungen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 17,4 % enthalten war (dazu unten 1.). Auch ist nicht feststellbar, dass den Klägern wegen fehlender Kenntnis von dieser Vermittlungsprovision ein Schaden entstanden ist (dazu unten 2.). 1. Die Beklagte hat keine ihr gegenüber den Klägern obliegende Beratungspflicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien Beratungsverträge geschlossen wurden. Denn auch wenn man mit dem Landgericht hiervon ausgeht, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger darauf hinzuweisen, dass in den Kaufpreisen der streitgegenständlichen Wohnungen jeweils eine - von ihr neben dem von den Klägern an sie gezahlten Honorar - vereinnahmte Vermittlungsprovision in Höhe von 17,4 % enthalten war (dazu unten a. bis d.). Die Beklagte hat es auch nicht versäumt, die Kläger über eine fehlende Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Kapitalanlagen aufzuklären (dazu unten e.). a. Zwar muss bei einem Kapitalanlageobjekt, das dem Erwerber mittels eines Prospekts vorgestellt wird, nach der vom Berufungsgericht geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, BGHZ 158, S. 110 ff. = NJW 2004, S. 1732 ff.) der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand aufgeschlüsselt werden, wenn dieser Anteil 15 % übersteigt. In dem den Klägern überlassenen Verkaufsprospekt heißt es hierzu (vgl. Anlage K 1, Band I Blatt 39 der Akten): „In dem Kaufpreis für die gesamte Immobilie ist auch der Unternehmergewinn enthalten, aus dem Sonderprovisionen für den Vertrieb und zusätzliche Leistungen des Vertriebes sowie die Kosten für Konzeption und Marketing gezahlt werden (sogenannte Innenprovisionen). In der Regel betragen die Kosten für Marketing etc. ca. 20 % zzgl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis.“ Aus diesem Hinweis folgt nach Ansicht der Kläger (vgl. die Klageschrift vom 10. August 2005, Band I Blatt 18 der Akten), dass in dem jeweiligen Kaufpreis neben einemAnteil von etwa 20 % für Marketing und Konzeption zusätzlich die streitgegenständliche Vermittlungsprovision enthalten ist. Hiernach bestehen Zweifel, ob der vorgenannte Prospekthinweis irreführend ist, wie das Landgericht angenommen hat. Denn nach dem Verständnis der Kläger geht daraus deutlich hervor, dass für den Erwerber neben Marketingkosten in Höhe von ca. 20 % des Kaufpreises zusätzlich verschiedene, nicht näher bezifferte Vertriebsprovisionen anfallen. Der Prospekthinweis ist allerdings unvollständig , da er die an die Beklagte geflossene Vermittlungsprovision nicht aufschlüsselt, obwohl deren Anteil an den von den Klägern entrichteten Kaufpreisen 15 % übersteigt. Insoweit genügt er nicht den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2004, NJW, S. 1732, 1735). b. Jedoch ist ein Kapitalanleger nach der auch insoweit vom Berufungsgericht geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, S. 820, 822 ) dann, wenn ein Anlageobjekt durch Beratung anhand von Berechnungsbeispielen vertrieben wird, typischerweise nicht auf den Prospekt angewiesen. Er kann dem Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf wegen ihn interessierender besonderer Aspekte nachfragen; deshalb muss ihn der Berater auch nicht von sich aus auf alle denkbar erheblichen Punkte hinweisen, sondern kann sich zunächst auf die typischerweise relevanten Fragen beschränken. Hierzu gehört der Anteil von im Gesamtaufwand eines steuersparenden Kapitalanlagemodells enthaltenen Entgelten und Provisionen für begleitende Dienstleistungen jedenfalls dann nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Erwerbers gerade hieran vorhanden sind. So liegt der Fall hier. Die Berater der Beklagten haben den Klägern ausführliche, auf ihre jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittene Finanzierungsvorschläge übermittelt (vgl. Anlagen K 3 bis K 6, Band I Blatt 41 ff., 54 ff., 66 ff. und Band IV Blatt 805 ff. der Akten), die in persönlichen Gesprächen erörtert wurden. Hierbei hatten die Kläger die Möglichkeit, dem jeweiligen Berater ihre Vorstellungen zu erläutern und sich nach den sie besonders interessierenden Aspekten zu erkundigen. Deshalb mussten die Berater sie nicht von sich aus auf die an die Beklagte geflossene Vermittlungsprovision hinweisen. Vielmehr durften sie annehmen, dass diese nach der genauen Höhe der prospektierten Innenprovisionen fragen würden, wenn es ihnen hierauf ankam, zumal die Kläger auch sonst nicht allein auf die Angaben in dem ihnen überlassenen Prospekt vertrauten, sondern sich durch eine Besichtigung der Immobilie selbst von der Werthaltigkeit der Kapitalanlage überzeugt hatten. Zu einer entsprechenden Nachfrage hatten die Kläger auch deshalb Anlass, weil sie keine Courtage für die Vermittlung der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen zu entrichten hatten. Der Verkaufsprospekt wies insoweit darauf hin, dass sämtliche sonstigen Kosten für Konzeption, Marketing und Vertrieb des Anlageobjekts aus dem im Kaufpreis enthaltenen Unternehmergewinn vergütet würden. Aufgrund dieses Hinweises musste einem Kunden klar sein, dass aus den Wohnungskaufpreisen verschiedene Dienstleistungen, unter anderem auch der Vertrieb, bezahlt würden. Da der Wohnungsverkauf nicht durch einen Makler, sondern letztlich durch die Beklagte vermittelt wurde, lag die Annahme nahe, dass die in dem Prospekt erwähnten Vertriebsprovisionen an sie flossen. Jedenfalls war es den Klägern unschwer möglich, bei den mit den Beratern der Beklagten geführten Gesprächen Einzelheiten der im Verkaufsprospekt genannten Vertriebskosten zu erfragen, wenn es ihnen hierauf ankam (vgl. zu diesem Aspekt Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2010, NJW-RR 2010, S. 1065 a. E.). Unter diesen Umständen waren die Berater der Beklagten nicht dazu verpflichtet, die Kläger von sich aus über die in dem jeweiligen Wohnungskaufpreis enthaltene Vermittlungsprovision aufzuklären. c. Dass die ihnen von der Beklagten vorgelegten Finanzierungsvorschläge falsch gewesen seien, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. aa. Soweit sie vorgerichtlich geltend gemacht hatten, die in den Finanzierungsvorschlägen in Ansatz gebrachte Miete von 11,30 DM (= 5,78 Euro) werde von ihnen tatsächlich nicht erzielt (vgl. Anlage K 19, Band I Blatt 154 der Akten), hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 15. Juli 2010 (Band I Blatt 184 ff. der Akten) dargelegt, dass die in den Finanzierungsvorschlägen angesetzte Miete öffentliche Zuschüsse in Höhe von 4,99 DM (= 2,55 Euro) enthalte; hierauf weise der Prospekt auf Seite 31 unter Ziffer 9. (vgl. Band IV, Aktenlasche) ausdrücklich hin. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Außerdem weist der Verkaufsprospekt auf Seite 32 (Band I Blatt 39 der Akten sowie Band IV, Aktenlasche) darauf hin, dass sich die prognostizierten Mieterträge anders, unter Umständen auch ungünstiger entwickeln könnten als angenommen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige B1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 2009 (dort Seiten 71, 87, 103, 118) bei den von den Klägern erworbenen Wohnungen eine nachhaltig erzielbare monatliche Nettokaltmiete zwischen 5,00 Euro/qm (Wohnungen Nrn. 2, 4 und 6) und 7,00 Euro/qm (Wohnung Nr. 10 der Kläger zu 1. a. und 1. b.) in Ansatz gebracht. bb. Soweit die Kläger vorgerichtlich eingewandt hatten, sie seien wegen verzögerter Projektabwicklung noch nicht in den Genuss von Abschreibungen und öffentlichen Zuschüssen gelangt (vgl. Anlage K 19, Band I Blatt 154 der Akten), hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen (vgl. Band I Blatt 178 f. der Akten), die zögerliche Vorgehensweise des Bauträgers sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, da es vergleichbare Probleme zuvor nicht gegeben habe. Inzwischen sind die von den Klägern erstrebten Abschreibungen (vgl. Anlage B 1, Band 1 Blatt 198 f. der Akten) und öffentlichen Zuschüsse bewilligt (vgl. Band II Blatt 443 f. mit Anlagen K 24 bis K 26, Band II Blatt 445 f., 447 und 448 der Akten). Soweit die Kläger nunmehr geltend machen, sie hätten wesentlich geringere Zuschüsse erhalten, weil der Bauträger die Gebäudesanierung großenteils auf eine nicht förderungsfähige Art und Weise durchgeführt habe, war auch dies nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten für sie nicht vorhersehbar. d. Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Überteuerung der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen dazu verpflichtet, die an sie geflossene Vermittlungsprovision gegenüber den Klägern offenzulegen. aa. Bei einem steuersparenden Kapitalanlagemodell wie dem vorliegenden werden dem Anleger nicht gesondert der Erwerb der Immobilie und sonstiger Leistungen, etwa der Projektentwicklung, angeboten, sondern ein einheitliches „ Leistungspaket “ (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, S. 820, 822 ). Dabei können im Gesamtaufwand des Anlegers enthaltene hohe Entgelte und Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen dazu führen, dass der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der sonstigen Leistungen einschließlich der damit erreichbaren Steuervorteile erheblich übersteigt. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Gesamtaufwand einerseits und dem Wert des Leistungspakets einschließlich Steuervorteilen andererseits kann für die Frage der Sittenwidrigkeit des gesamten Vertragswerks Bedeutung erlangen und insoweit offenbarungspflichtig sein (ebenda). bb. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Gesamtaufwand der Kläger und dem Wert der von ihnen erworbenen Leistungspakete einschließlich Steuervorteilen und öffentlichen Zuschüssen ist nicht ersichtlich: (1) Legt man bei der von den Klägern zu 1. a. und 1. b. erworbenen Wohnung Nr. 10 den von dem Sachverständigen B1 für den Kaufzeitpunkt ermittelten Verkehrswert von 97.000,00 Euro zugrunde und addiert den in dem Finanzierungsvorschlag der Beklagten (Anlage K 3, Band I Blatt 50 der Akten) für den Zeitraum von zehn Jahren errechneten Steuervorteil von 172.912,00 DM (= 88.408,50 Euro) sowie einen aus den Anlagen K 24 bis 26 (Blatt 445 ff. der Akten) für den Zeitraum von zwölf Jahren zu errechnenden öffentlichen Zuschuss von 15.439,13 Euro (von den für die Gesamtwohnfläche des Hauses von 614,43 qm bewilligten 128.659,41 Euro entfallen auf die Wohnung Nr. 10, die mit 76,56 qm geförderter Wohnfläche in Ansatz gebracht ist, 12 % = 15.439,13 Euro), so ergibt sich ein Gesamtwert von 200.847,63 Euro. Dieser steht auch dann nicht in einem krassen Missverhältnis zu dem von den Klägern zu 1. a. und 1. b. gezahlten Gesamtkaufpreis von 169.493,25 Euro, wenn man das von der Beklagten in Höhe von 7.864,49 Euro vereinnahmte Honorar berücksichtigt. (2) Entsprechendes gilt für die von den Klägern zu 2. a. und 2. b. erworbene Wohnung Nr. 4. Setzt man dem von dem Sachverständigen B1 für den Kaufzeitpunkt angenommenen Verkehrswert dieser Wohnung von 96.000,00 Euro den in dem Finanzierungsvorschlag der Beklagten (Anlage K 4, Band I Blatt 62 der Akten) für den Zeitraum von zehn Jahren errechneten Steuervorteil von 198.908,00 DM (= 101.700,04 Euro) sowie einen aus den Anlagen K 24 bis 26 (Blatt 445 ff. der Akten) für den Zeitraum von zwölf Jahren zu errechnenden öffentlichen Zuschuss von 19.298,91 Euro hinzu (von den für die Gesamtwohnfläche des Hauses von 614,43 qm bewilligten 128.659,41 Euro entfallen auf die Wohnung Nr. 4 mit einer geförderten Wohnfläche von 92,73 qm 15 % = 19.298,91 Euro),so ergibt sich ein Gesamtwert von 216.998,95 Euro. Dieser steht nicht in einem krassen Missverhältnis zu dem von den Klägern zu 2. a. und 2. b. gezahlten Gesamtkaufpreis von 202.215,93 Euro, auch wenn man ihm das Honorar der Beklagten in Höhe von 9.382,82 Euro hinzusetzt. (3) Der Gesamtaufwand des Klägers zu 3. für den Erwerb der Wohnung Nr. 6 steht ebenfalls nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Gesamtwert des von ihm erworbenen Leistungspakets. Addiert man zu dem von dem Sachverständigen B1 für den Kaufzeitpunkt angesetzten Verkehrswert dieser Wohnung von 117.000,00 Euro den in dem Finanzierungsvorschlag der Beklagten (Anlage K 5, Band I Blatt 75 der Akten) für den Zeitraum von zehn Jahren ermittelten Steuervorteil von 203.191,00 DM (= 103.889,90 Euro) sowie einen aus den Anlagen K 24 bis 26 für den Zeitraum von zwölf Jahren zu errechnenden öffentlichen Zuschuss von 19.298,91 Euro (von den für die Gesamtwohnfläche des Hauses von 614,43 qm bewilligten 128.659,41 Euro entfallen auf die Wohnung Nr. 6 mit einer geförderten Wohnfläche von 92,58 qm 15 % = 19.298,91 Euro), so ergibt sich als Gesamtwert ein Betrag von 240.188,81 Euro. Dieser steht nicht einem krassen Missverhältnis zu dem vom Kläger zu 3. gezahlten Gesamtkaufpreis von 202.215,93 Euro,auch wenn man ihm das Beklagtenhonorar Höhe von 9.382,82 Euro hinzurechnet. (4) Dem Gesamtaufwand des Klägers zu 4. für den Erwerb der Wohnung Nr. 2 in Höhe von 204.184,41 Euro steht ein Gesamtwert des von ihm erworbenen Leistungspakets von 200.624,91 Euro gegenüber, der sich aus dem von dem Sachverständigen B1 für den Kaufzeitpunkt angenommenen Verkehrswert dieser Wohnung von 100.000,00 Euro, einem in dem Finanzierungsvorschlag der Beklagten (Anlage K 6, Band IV Blatt 814 der Akten) für den Zeitraum von zehn Jahren ermittelten Steuervorteil von 81.326,00 Euro und dem vom Kläger zu 4. ausweislich der Anlagen K 24 bis 26 zu erwartenden öffentlichen Zuschuss von 19.298,91 Euro (von den für die Gesamtwohnfläche des Hauses von 614,43 qm bewilligten 128.659,41 Euro entfallen auf die Wohnung Nr. 2 mit einer geförderten Wohnfläche von 94,43 qm 15 % = 19.298,91 Euro) errechnet. Ein grobes Äquivalenzmissverhältnis ist insoweit nicht ersichtlich, auch wenn man das von der Beklagten in Höhe von 9.474,16 Euro vereinnahmte Honorar berücksichtigt. (5) Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten tatsächlich geringere Zuschüsse erhalten, weil der Bauträger die Gebäudesanierung großenteils auf eine nicht förderungsfähige Art und Weise durchgeführt habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zum einen tragen die Kläger nicht vor, in welchem Umfang ihnen - an sich zu erwartende - öffentliche Zuschüsse entgangen sind. Auch wäre ein grobes Äquivalenzmissverhältnis selbst bei Außerachtlassung der aus den Anlagen K 24 bis 26 ersichtlichen öffentlichen Zuschüsse nicht gegeben. Zum anderen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zur Zeit der streitgegenständlichen Beratungen eine nicht förderungsfähige Ausführung der Gebäudesanierung durch den Bauträger hätte vorhersehen können. e. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Kläger unzureichend über eine fehlende Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Kapitalanlagen aufgeklärt. Denn eine fehlende Werthaltigkeit dieser Kapitalanlagen ist nicht feststellbar. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden: Berücksichtigt man neben den Verkehrswerten der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnungen die in den Finanzierungsvorschlägen der Beklagten ermittelten Steuervorteile der Kläger und die von ihnen erzielbaren öffentlichen Zuschüsse, so fehlt es den streitgegenständlichen Kapitalanlagen - zumal auf längere Sicht und mit Blick auf eine mögliche Wertsteigerung der Immobilien (vgl. insoweit den von der Beklagten vorgelegten „Wohnungsmarktreport“ vom März 2011, Band IV Blatt 881 ff. der Akten, wonach Eigentumswohnungen in O1 Mitte allein von 2009 bis 2010 eine durchschnittliche Wertsteigerung von 21 % erfahren haben) - nicht an Werthaltigkeit. Wegen des Einwands der Kläger, sie hätten geringere öffentliche Zuschüsse erhalten als erwartet, wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. f. Das von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2011 herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 (NJW 2010, S. 3292, 3295) gebietet keine von den Erwägungen unter a. bis e. abweichende rechtliche Beurteilung. Das Urteil vom 8. Juli 2010 befasst sich mit der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutsamen Frage, wann einem Kapitalanleger grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler vorzuwerfen ist. Zu Voraussetzungen und Umfang der Aufklärungspflichten eines Anlageberaters verhält sich das Urteil nicht. 2. Selbst wenn man annähme, die Beklagte habe eine ihr gegenüber den Klägern obliegende Verpflichtung verletzt, die in den Kaufpreisen der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen enthaltene Vermittlungsprovision offenzulegen, könnten die Kläger deswegen keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Denn es ist nicht feststellbar, dass den Klägern durch eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist. a. Hätte die Beklagte eine ihr obliegende Verpflichtung verletzt, die Kläger über die streitgegenständliche Vermittlungsprovision aufzuklären, so müsste sie den Klägern den Schaden ersetzen, den diese dadurch erlitten haben, dass sie auf die Vollständigkeit der Angaben der Beklagten vertraut haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1988, NJW-RR 1989, S. 150, 151 ). Ein solcher Schaden könnte gegeben sein, wenn die Kläger bei Kenntnis der in den Kaufpreisen jeweils enthaltenen Vermittlungsprovision von einem Erwerb der Eigentumswohnungen zu diesem Preis abgesehen hätten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW-RR 1990, S. 918, 919 f. ; Urteil vom 26. September 1991, NJW 1992, S. 228, 230 ). aa. Die Kläger behaupten, sie hätten, wenn sie über die an die Beklagte geflossene Vermittlungsprovision aufgeklärt worden wären, von einem Kauf der Wohnungen Abstand genommen (vgl. Band I Blatt 21 der Akten). Nachdem die Beklagte dies bestritten hat (vgl. Band I Blatt 250 der Akten), oblag es den Klägern, Beweis dafür anzutreten , dass die von ihnen angenommene Beratungspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für den von ihnen geltend gemachten Schaden geworden ist. Dies haben sie nicht getan. bb. Zu ihren Gunsten greift insoweit auch nicht die „Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens“. Eine Anwendung der Grundsätze zur Beweislast des wegen eines Beratungsfehlers in Anspruch Genommenen für das Verhalten des Beratenen im Falle zutreffender Aufklärung setzt voraus, dass es für den Beratenen nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gab (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW-RR 1990, S. 918, 920 mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bietet der Parteivortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, werden dem Anleger bei einem steuersparenden Kapitalanlagemodell wie dem vorliegenden nicht gesondert der Erwerb der Immobilie und sonstiger Leistungen, etwa der Projektentwicklung, angeboten, sondern ein einheitliches „ Leistungspaket “ (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, S. 820, 822 ). Dass die von den Klägern jeweils erworbenen Leistungspakete wegen der streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen oder wegen einer insgesamt fehlenden Werthaltigkeit der jeweiligen Kapitalanlage wirtschaftlich derart unattraktiv waren, dass den Klägern bei Kenntnis von dieser Provision als einzige richtige Entscheidungsmöglichkeit nur die Abstandnahme von dem Wohnungserwerb verblieb, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. d. und e. verwiesen werden. Hiernach waren die Anlageentscheidungen der Kläger - zumal auf längere Sicht und mit Blick auf eine mögliche Wertsteigerung der Immobilien - nicht eindeutig falsch . Steht aber nicht fest, dass es für die Kläger nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gab, so finden die vorgenannten Beweislastgrundsätze keine Anwendung. cc. Aus der von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2011 herangezogenen Anmerkung von Kulke zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2006 (NJW 2007, S. 357 ff., 360 ff. ) ergibt sich nichts anderes. Die Anmerkung befasst sich mit den Folgen einer unterlassenen Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG); darum geht es hier nicht. Auch die Wertungen von Kulke sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn die Kläger haben sich nicht in einer Überrumpelungssituation, die einen Schutz nach dem HWiG gebieten könnte, zu den streitgegenständlichen Kapitalanlagen entschlossen. b. Selbst wenn die Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers der Beklagten für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen feststünde , wäre nicht feststellbar, dass den Klägern ein Schaden in der von ihnen eingeklagten Höhe deswegen entstanden ist, weil sie auf die Vollständigkeit der Angaben der Beklagten vertraut haben. aa. Als ersatzfähige Schäden kämen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. September 1988, NJW-RR 1989, S. 150, 151 ; Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW-RR 1990, S. 918, 920 ; Urteil vom 19. Mai 2006, NJW 2006, S. 3139, 3141) auch diejenigen Beträge in Betracht, welche die Kläger für ihren jeweiligen Wohnungserwerb im enttäuschten Vertrauen auf die Angaben der Beklagten zu viel aufgewendet haben. Für die Vertragshaftung der Beklagten könnte insoweit nichts anderes gelten als für die Haftung, die den Vertragspartner eines Anlegers selbst trifft, wenn er den Vertrag durch Verschulden bei Vertragsschluss zustande gebracht hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1988, NJW-RR 1989, S. 151). Darauf, ob sich der Vertragspartner auch auf einen Vertrag mit geringeren Leistungen des Anlegers eingelassen hätte, käme es bei der Schadensberechnung nicht an (vgl. ebenda sowie Urteil vom 6. April 2001, NJW 2001, S. 2875, 2877). Jedoch konnte die Beklagte einen von den Klägern behaupteten Vertrauensschaden mit dem Einwand bestreiten, der Vertragsschluss sei für diese insgesamt nicht nachteilig gewesen sei, weil der Gesamtwert des von ihnen jeweils erworbenen Leistungspakets den von ihnen gezahlten Kaufpreis zumindest erreicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1988, NJW-RR 1989, S. 150, 151 ; Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW-RR 1990, S. 918, 920 ; Urteil vom 26. September 1991, NJW 1992, S. 228, 230). bb. Nachdem die Beklagte einen solchen Einwand erhoben hat, hätte es den Klägern oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Erwerb der streitgegenständlichen Wohnungen für sie auch unter Berücksichtigung aller von ihnen hierdurch erzielbaren Steuervorteile und öffentlichen Zuschüsse insgesamt nachteilig ist. Dies haben sie nicht getan. Ihr Hinweis auf die von dem Sachverständigen B1 für die jeweiligen Kaufzeitpunkte ermittelten Verkehrswerte ihrer Wohnungen genügte insoweit nicht. Zum einen lässt er die von ihnen erzielbaren Steuervorteile und öffentlichen Zuschüsse außer Acht. Zum anderen dürften die Wohnungen der Kläger heute höhere Verkehrswerte haben (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 1. Juli 2009, Band II Blatt 518 der Akten sowie den von der Beklagten vorgelegten „Wohnungsmarktreport“ vom März 2011, Band IV Blatt 881 ff. der Akten). Schließlich betont der Sachverständige in seinem Gutachten vom 6. Januar 2009 (dort S. 30), dass der von ihm ermittelte sanierungsunbeeinflusste Verkehrswert in aller Regel unter dem „inneren Wert“ einer Immobilie liegt; maßgeblich für einen Schaden der Kläger wäre aber der bei einem Verkauf ihrer Wohnungen tatsächlich erzielbare Betrag. c. Das an die Beklagte geleistete Honorar ist kein ersatzfähiger Schaden der Kläger. Denn sie haben es nicht wegen des ihr vorgeworfenen Beratungsfehlers gezahlt. 3. Auf die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte sind die Kläger durch Beschluss vom 2. März 2011 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2011 im Einzelnen hingewiesen worden. II. Die auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Zwischenanträge der Beklagten sind begründet. Die Beklagte kann in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Ersatz der Schäden verlangen, die ihr durch die von den Klägern aus dem angegriffenen Urteil betriebenen Zwangsvollstreckungen jeweils entstanden ist. 1. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils entstanden ist. Diese Schadensersatzpflicht entsteht unabhängig von einem Verschulden des vollstreckenden Klägers mit Erlass der abändernden Entscheidung (vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO, 7. Auflage 2009, § 717 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Sie kann gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO im anhängigen Rechtsstreit durch einen Inzidentantrag geltend gemacht werden (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 3. Auflage 2007, § 717 Rn. 22 f.; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Auflage 2009, § 717 Rn. 14). 2. a. Das angegriffene Urteil ist gemäß § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden; die Kläger haben aus ihm die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betrieben. Inzwischen hat der Gerichtsvollzieher bei der Beklagten insgesamt 90.000,00 Euro eingezogen, von denen er 20.082,64 Euro an die Kläger zu 1. a.und 1. b., 23.106,44 Euro an die Kläger zu 2. a. und 2. b., 23.104,61 Euro an den Kläger zu 3. und 23.706, 31 Euro an den Kläger zu 4. ausgekehrt hat. b. Die vorgenannten Beträge haben die Kläger der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten und gemäß §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verzinsen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB haben die Kläger die Beklagte zudem von den ihr durch die jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstandenen - der Höhe nach unstreitigen - Rechtverfolgungskosten freizustellen (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Auflage 2009, § 717 Rn. 12). c. Nachdem die Beklagte die ihr entstandenen Vollstreckungsschäden in zulässiger Weise gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO im anhängigen Verfahren geltend gemacht hat (dazu, dass Inzidentanträge im Sinne des § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO in jeder Instanz gestellt werden können, vgl. MünchKommZPO/ Krüger, 3. Auflage 2007, § 717 Rn. 23), war hierüber vom Berufungsgericht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.