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Endurteil

13 O 322/22

LG Weiden, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert beträgt 274.600,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Soweit zwischen den Parteien eine Vereinbarung vorlag, dass die Beklagte in einem bestimmten Umfang Ausbauarbeiten selbst vornimmt und eine bestimmte Anzahl von Konzessionen und Spielplätzen vorgesehen ist, erfolgte dies für die Kammer völlig offensichtlich ausschließlich im Interesse der Beklagten. Nach dem gesetzlichen Grundmodell stellt der Vermieter dem Mieter geeignete Räumlichkeiten zur Nutzung zur Verfügung. Bei einer Vereinbarung zum Ausbau der Mietsache durch den Mieter selbst auf seine Kosten und nach seinen Vorstellungen geht es erkennbar, von einem ganz offensichtlich hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, ausschließlich darum, dass der Mieter anstelle des nach dem gesetzlichen Modell vorgesehenen Vermieters die Räumlichkeiten für sich und seine Nutzung herrichtet. Ein einklagbarer Anspruch des Vermieters oder Schadensersatzansprüche bei fehlenden Maßnahmen würden dem Regelungszweck einer solchen Vereinbarung völlig widersprechen. Gleiches gilt für eine Abrede zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Anzahl der Konzessionen und Spielplätze. Auch soweit es hier zu Vereinbarungen zwischen den Parteien gekommen sein sollte, wäre es nach dem Regelungszweck völlig fernliegend, dem Kläger für diese ausschließlich vom Mieter im Eigeninteresse übernommenen Maßnahmen hier einen durchsetzbaren Anspruch oder Schadensersatzansprüche zuzuerkennen. Auf die Einvernahme der benannten Zeugen, ob solche Vereinbarungen getroffen wurden, kam es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.