Entscheidung
XII ZR 38/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZR38.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 38/24 vom 18. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2024 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird der vorgenannte Beschluss auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandes- gericht zurückverwiesen. Wert: 274.600 € Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem beendeten Mietver- hältnis. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 23. Oktober 2010 für die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Ja- nuar 2022 vom Kläger Gewerberäumlichkeiten „zum Betrieb von mindestens 1 2 - 3 - 3 Spielstätten mit je zwölf Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“. Nach Ablauf des Mietverhältnisses wurden die Räumlichkeiten geräumt und herausgegeben. Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien hätten im Einzelnen vereinbart, dass nach der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung fünf Konzessi- onen mit je zwölf Plätzen eingerichtet werden sollten. Hierauf sei der Mietpreis ausgerichtet worden. Zudem habe sich die Mieterin zu Ausbauarbeiten für den Betrieb von fünf Spielstätten verpflichtet (Sanitäranlagen, Fliesenarbeiten, Maler- arbeiten, Bodenbeläge, Schallschutz, Brand-/Feuerschutz, Lüftung/Klimatisie- rung, Notausgang und Decke). Diesen Verpflichtungen sei die Beklagte lediglich teilweise nachgekommen, da sie trotz Erteilung der entsprechenden Baugeneh- migung nur drei Spielstätten betrieben habe. Dadurch entstünden dem Kläger nicht nur Kosten für den von der Beklagten vertragswidrig unterlassenen Ausbau, sondern auch Mietausfälle ab Februar 2022, da die Räumlichkeiten nach der Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags nur noch mit drei Konzessionen wei- tervermietet werden könnten. Hätte die Beklagte dagegen vertragsgemäß fünf Konzessionen beantragt, hätten diese nach Auffassung des Klägers weiterbe- standen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Ausbaukosten in Höhe von 190.000 € sowie Mietausfall in Höhe von 28.200 € für den Zeitraum von Februar bis August 2022 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte ab September 2022 dem Kläger die Mietdifferenz von monatlich 4.700 € (ein- schließlich der im Mietvertrag vereinbarten Indexierung) zu erstatten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers. 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Die zuzulas- sende Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung der angefochte- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: So- weit der Kläger vortrage, die Parteien hätten bei Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung die Errichtung von fünf Spielstätten mit je zwölf Plätzen verein- bart, finde dies im Mietvertag keine Grundlage. Dort sei ausdrücklich offengelas- sen worden, wie viele Spielstätten letztlich errichtet werden sollten. Hätten die Parteien eine derart weitreichende Ausbauverpflichtung auf fünf Spielstätten tref- fen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Umfang der Ausbauver- pflichtung näher festgelegt hätten. Zudem sei es fernliegend, dass eine solche Verpflichtung nur mündlich getroffen worden sein sollte. Letztlich liege eher eine Auslegung des Vertrags dahingehend auf der Hand, dass die Parteien die Anzahl der Konzessionen und Spielgeräte der Interessensphäre des Mieters als Spiel- stättenbetreiber zugeordnet hätten und daher keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten hierzu hätten regeln wollen. 2. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen zum Inhalt des schriftlichen Mietvertrags vom 23. Oktober 2010 unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die 6 7 8 9 - 5 - Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlas- sener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweis- anträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn diese Nichtberücksichtigung auf vorweg- genommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht, also der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis ge- stellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Ge- wicht mehr beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16 - NZM 2017, 812 Rn. 7 mwN). b) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung zum Inhalt der vertragli- chen Verpflichtungen der Parteien auf eine Auslegung des Wortlauts des schrift- lichen Mietvertrags gestützt. Zwar gehört es zu den anerkannten Grundsätzen der für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualver- einbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt jeder Ausle- gung bildet. Jedoch geht der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und je- der anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16 - NZM 2017, 812 Rn. 8 mwN). Vorliegend hat der Kläger durchgehend - zuletzt mit der Gegenvorstellung zu dem der Entschei- dung vorausgehenden Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts - vorgetragen und durch die Vernehmung des Zeugen Sch. unter Beweis gestellt, dass die Mie- terin sich zum Betrieb von fünf Spielstätten nebst entsprechendem Ausbau ver- pflichtet habe. Da sich aus der Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises wesentliche Erkenntnisse für die Auslegung des Mietvertrags hätten ergeben können, konnte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht unter Verweis 10 - 6 - auf einen vermeintlich eindeutigen Vertragswortlaut übergehen, ohne dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die vom Beru- fungsgericht zur Stützung seines Auslegungsergebnisses angestellten Erwägun- gen zum Inhalt des Mietvertrags stellen insoweit lediglich eine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung dar, für die es im Übrigen an einer belast- baren tatsächlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Septem- ber 2017 - XII ZR 54/16 - NZM 2017, 812 Rn. 8 mwN). Denn insbesondere steht der Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages einer Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht entgegen. 3. Der vom Kläger gerügte Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheb- lich, nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des gebotenen Beweises zu einem abweichenden Verständnis vom Inhalt des Mietvertrags gelangt wäre, und die angefochtene Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 27.04.2023 - 13 O 322/22 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.05.2024 - 6 U 1189/23 - 11