Beschluss
1 O 15/16
LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWALDS:2016:0302.1O15.16.0A
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Leitsätze
Will der Erbe einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis geltend machen, der noch zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Hand entstanden ist, so lässt sich allenfalls ein Wahlgerichtsstand am Wohnort des Erben bejahen. Eine Anknüpfung an den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des verstorbenen Versicherungsnehmers und Erblassers lässt sich der Regelung des § 215 Abs. 1 VVG indessen nicht entnehmen.(Rn.5)
Tenor
Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Erbe einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis geltend machen, der noch zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Hand entstanden ist, so lässt sich allenfalls ein Wahlgerichtsstand am Wohnort des Erben bejahen. Eine Anknüpfung an den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des verstorbenen Versicherungsnehmers und Erblassers lässt sich der Regelung des § 215 Abs. 1 VVG indessen nicht entnehmen.(Rn.5) Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 281 ZPO. Die Klägerin, die in B./O. wohnt, macht als Alleinerbin ihrer - am 17. Oktober 2015 verstorbenen - Mutter einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anspruch auf Leistung aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Für diesen Anspruch lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daran fehlt es hier. Die Klägerin ist nicht selbst zur Versicherungsnehmerin geworden, unter welcher Voraussetzung sie an ihrem eigenen Wohnort gegen die Beklagte klagen könnte. Will aber - wie in diesem Fall - der Erbe einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis geltend machen, der noch zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Hand entstanden ist, so lässt sich allenfalls ein Wahlgerichtsstand am Wohnort des Erben bejahen. Es würde dann, wie von § 215 Abs. 1 VVG vorausgesetzt, an den Wohnort dessen angeknüpft, der aus dem Versicherungsvertrag klagt. Ihm würde die - vom Gesetz im Interesse des Verbraucherschutzes gewollte - wohnortnahe Klagemöglichkeit eröffnet. Eine Anknüpfung an den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des verstorbenen Versicherungsnehmers und Erblassers, wie ihn §§ 27, 28 ZPO vorsehen, lässt sich der Regelung des § 215 Abs. 1 VVG indessen nicht entnehmen (ebenso Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 16; a.A. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 215 Rn. 6; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 VVG Rn. 15; offen gelassen von v. Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 8). Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers „zur Zeit der Klageerhebung“, setzt mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt lebt. Die Annahme, dieser Gerichtsstand (zu Lebzeiten) gelte im Falle des Todes des Versicherungsnehmers für dessen Erben fort, „überlebe“ den Erblasser also, findet im Gesetz keine Grundlage und entspricht nicht dem vom Gesetz verfolgten Zweck. Dem klagenden Erben nützt ein solcher Gerichtsstand im Allgemeinen nichts. Es besteht aber auch kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, dem Erben diesen alten Gerichtsstand zu erhalten, anstatt ihm einen neuen Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnsitz einzuräumen, zumal § 215 VVG gerade nicht dem Interesse des Versicherers dient, sondern dem des Versicherungsnehmers. Aus diesem Grund fehlt es dem Landgericht Waldshut-Tiengen an der örtlichen Zuständigkeit. In jedem Fall ist das Landgericht Stuttgart zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 17 ZPO).