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Beschluss

1 O 92/16

LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2016:0711.1O92.16.0A
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Leitsätze
Der Gläubiger eines Versicherungsnehmers kann nicht aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht am Wohnsitz des Schuldners und Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag klagen. Auf die Klage des Gläubigers findet § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung.(Rn.7)
Tenor
1. Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gläubiger eines Versicherungsnehmers kann nicht aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht am Wohnsitz des Schuldners und Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag klagen. Auf die Klage des Gläubigers findet § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung.(Rn.7) 1. Das Landgericht Waldshut-Tiengen erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen. 1. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer Zahlung von 7.212,08 Euro aus einer Lebensversicherung, nachdem die Klägerin ihrer Darstellung zufolge entsprechende Ansprüche ihres Schuldners, des Versicherungsnehmers der Beklagten, hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Schuldner der Klägerin und Versicherungsnehmer der Beklagten hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Landgerichts. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne aus gepfändetem und ihr zur Einziehung überwiesenem Recht am Wohnsitz ihres Schuldners als des Versicherungsnehmers der Beklagten klagen. 2. Das angerufene Landgericht Waldshut-Tiengen ist örtlich unzuständig. Die Entscheidung über die Verweisung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. a) Es ist anerkannten Rechts, dass sich durch die Überweisung eines Anspruchs zur Einziehung der Charakter des Anspruchs nicht ändert und dass darum für die Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner das Gericht sachlich und örtlich zuständig bleibt, bei dem der Schuldner seinen Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müsste. So kommt es, dass der Gläubiger gegebenenfalls das Arbeitsgericht, das Familiengericht, das Verwaltungsgericht, das Sozialgericht oder das Finanzgericht anrufen muss. Auch ist der Gläubiger an eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Schuldner und Drittschuldner gebunden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 657; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 835 ZPO Rn. 7; Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2014, Rn. 475; VGH Kassel, NJW 1992, 1253; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 242; zu weitgehend Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 340, sowie Lackmann/Wittschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2016, Rn. 130, wonach es bei besonderen Gerichtsständen bleibe, die für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet gewesen wären; in dieser zu weitgehenden Allgemeinheit ähnlich Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 641). Diese einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist jedoch für die hier aufgeworfene Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage des durch den unveränderten Charakter des Anspruchs festgelegten Rechtswegs und nicht darum, dass die Klägerin als Gläubigerin genauso wie ihr Schuldner, der Versicherungsnehmer der Beklagten, Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag vor einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Klägerin bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche genauso wie ihr Schuldner zwischen unterschiedlichen Gerichtsständen wählen kann und ob ihr im Rahmen solcher Wahlmöglichkeit der Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG eröffnet ist. b) Diese zweite Frage ist durch Auslegung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zu beantworten und im Ergebnis zu verneinen. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daran fehlt es hier. § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG bezweckt eine Privilegierung des Versicherungsnehmers, der an seinem Wohnsitz soll klagen können. Mithin setzt § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG die Klage des Versicherungsnehmers voraus. Im Falle der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um den Versicherungsnehmer. Die Pfändung und die Überweisung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag haben die Klägerin nicht zur Versicherungsnehmerin gemacht. Sie ist nur Pfandrechtsgläubigerin, auf deren Klage § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung findet (ebenso Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 215 Rn. 4 m.w.N.; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 21 f.; Mühlhausen, r+s 2016, 161, 165). Die gegenteilige Meinung geht nicht auf den Zweck der Vorschrift ein, nur dem Versicherungsnehmer - im Interesse des Verbraucherschutzes - die wohnortnahe Klagemöglichkeit zu eröffnen. Stattdessen knüpft die Gegenmeinung hauptsächlich an den Wortlaut der Bestimmung an, die ein weitergehendes Verständnis nicht ausschließe (vgl. Muschner, in: Rüffer u.a., VVG, 3. Aufl. 2015, § 215 Rn. 12 m.w.N.; von Rintelen, in: Beckmann u.a., Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rn. 8; s.a. Krahe, in: Staudinger u.a., Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht, 1. Aufl. 2013, § 215 VVG Rn. 19). Ein solches Textverständnis berücksichtigt nicht die - nicht erst im Rahmen systematischer Auslegung - gebotene Zusammenschau von Satz 1 mit Satz 2 von § 215 Abs. 1 VVG. Solche Zusammenschau aber eröffnet den Schluss, dass Satz 1 die Klage des Versicherungsnehmers und Satz 2 die Klage gegen ihn als den umgekehrten Fall regelt. Überdies gibt der - möglicherweise im Laufe der Zeit wechselnde - Wohnsitz des Versicherungsnehmers dem Versicherungsverhältnis und einem daraus abgeleiteten Anspruch auch nicht das Gepräge und ist für die Klage eines Dritten ohne Bedeutung. Aufgrund dieser Erwägungen kann etwa auch der Erbe einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis, der noch zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Hand entstanden ist, nicht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des verstorbenen Versicherungsnehmers und Erblassers gerichtlich geltend machen (so noch zuletzt Landgericht Waldshut-Tiengen, 1 O 15/16, Beschluss vom 2. März 2016, nicht veröffentlicht). Die von der Klägerin angestellten praktischen Erwägungen zur von § 841 ZPO vorgeschriebenen Streitverkündung gegenüber dem Versicherungsnehmer und zu dessen etwaigem Beitritt auf Seiten des Streitverkünders, sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. 3. Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin hat sich das angerufene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen gehabt, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 17 ZPO).