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Urteil

1 S 16/06

LG ULM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentümer können wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für Schäden durch Dachlawinen nach § 823 Abs. 1 BGB haftbar sein. • Ob Sicherungs- und Warnpflichten bestehen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (u.a. Dachneigung, Gebäudehöhe, örtliche Schneelage, Art des darunter befindlichen Verkehrs). • Bei Vorliegen besonderer Gefährdungsumstände können Schneefanggitter oder Parkplatzsperrungen erforderlich sein; ein Mitverschulden des Geschädigten kann nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen Dachlawine bei steilem Dach und darunterliegendem Parkplatz • Eigentümer können wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für Schäden durch Dachlawinen nach § 823 Abs. 1 BGB haftbar sein. • Ob Sicherungs- und Warnpflichten bestehen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (u.a. Dachneigung, Gebäudehöhe, örtliche Schneelage, Art des darunter befindlichen Verkehrs). • Bei Vorliegen besonderer Gefährdungsumstände können Schneefanggitter oder Parkplatzsperrungen erforderlich sein; ein Mitverschulden des Geschädigten kann nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sein. Der Kläger parkte sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz unterhalb des Daches eines Wohngebäudes. In der Nacht vom 08.03. auf den 09.03.2005 löste sich eine Dachlawine von dem Krüppelwalmdach des Hauses und beschädigte das abgestellte Fahrzeug. Das Dach wies eine unstreitige Neigung von mindestens 60 Grad auf; Schneefanggitter waren zum Tatzeitpunkt nicht an der dem Parkplatz zugewandten Dachseite angebracht. Nach dem Vorfall wurden Schneefanggitter nachgerüstet. Der Kläger verlangte Schadensersatz; die Beklagte rügte insbesondere ein Mitverschulden des Klägers. • Anspruchsgrundlage und Haftung: Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte hat ihre Pflichten zum Schutz der Parkplatznutzer vor Dachlawinen verletzt. • Einzelfallprüfung: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (örtliche Gepflogenheiten, allgemeine Schneelage, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs). Bei steiler Dachneigung, großer Gebäudehöhe und einem darunterliegenden Parkplatz können erhöhte Sicherungspflichten bestehen. • Erforderliche Maßnahmen: Schutzmaßnahmen reichen je nach Lage von Schneefanggittern bis zu Sperrungen oder Warnhinweisen. Bei Dächern mit mehr als 45° Neigung (bzw. bereits bei über 35° in schneereichen Gebieten) sind Schneefanggitter typischerweise geboten; bauordnungsrechtliche Vorgaben können dies weiter konkretisieren (§ 25 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg nennt die Erforderlichkeit für die Verkehrssicherheit). • Feststellungen im vorliegenden Fall: Das Krüppelwalmdach war mindestens 60° geneigt, das Gebäude hoch und der darunterliegende Parkplatz öffentlich und gefährdet; daher bestand eine Pflicht der Beklagten, Schutzmaßnahmen zu treffen. Dass Schneefanggitter später angebracht wurden, unterstützt die Annahme der Gefährdung. • Mitverschulden: Dem Kläger ist nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzurechnen, weil in schneereichen Wintern im März die Gefahr von Dachlawinen allgemein zu erwarten ist und der Kläger ortskundig war. • Zinsen und Kosten: Zinsansprüche leiten sich aus §§ 286, 288 BGB ab; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 803,42 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB, unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % nach § 254 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil das Dach besonders steil war, das Gebäude eine entsprechende Höhe hatte und sich unterhalb ein öffentlicher Parkplatz befand, sodass Schneefanggitter oder zumindest zeitweilige Sperrung bei Tauwetter erforderlich gewesen wären. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.