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Urteil

42 C 338/11 (09)

AG Saarbrücken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSB:2012:0712.42C338.11.09.0A
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Leitsätze
1. § 32 Abs. 8 LBO Saarland als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB (Abgrenzung OLG Jena, 28. März 2012, 4 U 966/11).(Rn.18) 2. Zum Erfordernis von Schneefanggittern aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dachneigungen zwischen 35 und 45 Grad.(Rn.32) 3. Ein "Schneefallgebiet" liegt erst ab Zone 2a nach DIN 1055/5 vor; Saarbrücken (Zone 2) ist kein Schneefallgebiet.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, der Beklagte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 32 Abs. 8 LBO Saarland als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB (Abgrenzung OLG Jena, 28. März 2012, 4 U 966/11).(Rn.18) 2. Zum Erfordernis von Schneefanggittern aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dachneigungen zwischen 35 und 45 Grad.(Rn.32) 3. Ein "Schneefallgebiet" liegt erst ab Zone 2a nach DIN 1055/5 vor; Saarbrücken (Zone 2) ist kein Schneefallgebiet.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, der Beklagte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Vertragliche oder nebenvertragliche Schutzpflichten lösen keinen Anspruch des Klägers aus. Der Schutzzweck von vertraglichen Verhältnissen zwischen dem Beklagten, dessen Mietern und dem Kläger erfasst nicht das gegenständliche Parken im öffentlichen Raum (OLG Düsseldorf, 24. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 17.02.2012, Aktenzeichen: I-24 U 217/11, 24 U 217/11). 2. Ein Anspruch nach § 836, 838 BGB scheidet aus. Bei einer Schneelawine handelt es sich nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung nicht um die Ablösung eines Gebäudeteils. In Anbetracht der allgemeinen Regeln nach § 823 I, II BGB besteht keine planwidrige Gesetzeslücke, die Raum für eine analoge Anwendung der Norm ließe. 3. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 8 LBO besteht nicht. a) Anders als etwa in Thüringen (OLG Thüringen, Beschluss v. 28.03.2012, Aktenzeichen: 4 U 966/11) stellt § 32 Abs. 8 LBO ein Schutzgesetz dar, das auch Verkehrsteilnehmer einbezieht. Maßnahmen zum Schutz gegen herabfallenden Schnee sind zwingend erforderlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. § 32 Abs. 8 der LBO verfügt nämlich: „Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“ Es handelt sich um zwingendes Recht, das auch den Verkehr in seinen Schutzbereich einbezieht. Das ergibt sich aus der Systematik der Norm. Sie formt einen allgemeinen Grundsatz der Landesbauordnung aus, der lautet: „1. Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. 2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.“ Gem. § 3 Abs. 1 LBO sind Anlagen zudem so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährden. b) Das betroffene Gebäude grenzt unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche – Bürgersteig und Straße mit Parkfläche – an. c) Die im konkreten Fall nachgewiesenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichen jedoch nicht hin, um die Erforderlichkeit von Schneefanggittern mit der Verkehrssicherheit zu begründen. aa) Dieser Befund ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus einer Rechtsverordnung. Die vormalige technische Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 18.10.1996, Amtsblatt 96, S. 1078, ist am 31.5.2004 außer Kraft getreten. Dort hatte das damalige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in § 8 Abs. 4 ausdrücklich angeordnet: „Schutzvorrichtungen nach § 37 Abs. 3 LBO sind anzubringen, wenn die Dächer eine Dachneigung von mehr als 45 ° haben und zweitens gegen Eingänge oder weniger als 3 Meter entfernte Zugänge oder gegen öffentliche Verkehrsflächen geneigt sind. Bei kleinen Dachflächen können Ausnahmen gestattet werden.“ Die Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen vom Februar 2010 (Amtsblatt vom 20.1.2011, S. 70 ff.) nimmt – soweit ersichtlich – nicht mehr auf eine absolute Gradzahl Bezug. bb) Auch konnte der Sachverständige keine Regel der Baukunst feststellen, welche § 32 Abs. 8 LBO derart konkretisierte, dass erst ab einer bestimmten Dachneigung zwingend ein Gitter anzubringen wäre. Nach seiner Auskunft ist eine (technische) Norm zur Regeldachneigung für Schneefanggitter nicht bekannt. Zudem gäben weder der sog. „Dachatlas“ noch die Herstellerinformation des Herstellers B. Anhaltspunkte zu dieser Frage. cc) Der Begriff der Verkehrssicherheit ist mithin nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Systematisch ist die Grundregel des § 3 Abs. 1 LBO zu beachten. Der Acquis der Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten unter § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls als Auslegungshilfe dienlich. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfordert die Verkehrssicherheit im Saarland daher jedenfalls immer dann Schneefanggitter, wenn eine Dachfläche an einem mehrgeschossigen Haus mit entsprechender Fallhöhe mit einem Abstand von weniger als drei Metern an eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche stößt und eine besondere Gefahr für Lawinenabgänge aufgrund der konkreten Beschaffenheit des Dachs besteht. (1) Die erstgenannten Voraussetzungen liegen sämtlich vor.. Das gegenständliche Gebäude ist ausweislich der Lichtbilder als mehrgeschossiges Mehrfamilienhaus auch hoch genug, um einen Lawinenabgang durch eine entsprechende Fallhöhe gefährlich zu machen. (2) Das von Beklagtenseite behauptete geringe Verkehrsaufkommen vor dem Gebäude konnte den Tatbestand nicht ausschließen. Denn auch weniger frequentierte Verkehrsflächen müssen vor von außen herrührenden Gefahren geschützt werden. So erscheinen Lawinenabgänge auf normal frequentierte Fußgängerflächen gefährlicher als solche auf stark frequentierte PKW-Parkflächen. (3) Jedoch konnte eine besondere Gefährlichkeit des Daches für Lawinenabgänge auf Grund seiner baulichen Beschaffenheit nicht festgestellt werden. Dabei sind im Rahmen des § 823 II BGB i.V.m. § 32 Abs. 8 LBO nur die allgemeinen Umstände des Gebäudes, nicht jedoch Besonderheiten des Vorfalls wie etwa die Wetterlage relevant. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. R. spielt für die Gefahr von Dachlawinen nicht allein der Neigungsgrad eine Rolle, sondern auch die Beschaffenheit der Oberfläche der Dachziegel. Bei engobierten Ziegeln oder Photovoltaikanlagen liege z.B. ein deutlich höherer Glättegrad vor als bei anderen Dachoberflächen. Dort könne bereits eine geringere Neigung zu einer Schneelawine führen. Neue Dächer seien glatter als ältere. Dachgauben hätten oft selbst ein flacheres Dach, was die Lawinengefahr für die eigentliche Gaubendachfläche verringere; sie hätten aber keine Auswirkung auf die Lawinenneigung der übrigen, steileren Dachflächen. Weiterhin wies der Sachverständige darauf hin, dass insbesondere bei ausgebauten Dachgeschossen eine höhere Dachtemperatur, bei neuer Dämmung eine niedrigere Dachtemperatur erreicht werden könne. Diese Temperaturänderung könne positive oder negative Auswirkungen auf die Gefährdung von Lawinenabgängen haben. Sachverständigenseits könne kaum bestimmt werden, wie sich diese gegenläufigen Effekte im Ergebnis auswirkten. Führe etwa eine bessere Dämmung zu niedrigeren Dachtemperaturen, sammele sich möglicherweise schon bei geringerer Außentemperatur Schnee an. Umgekehrt könne eine etwa durch Beheizung des Dachgeschosses entstehende höhere Temperatur Schmelzvorgänge auslösen, die ein Rutschen von Schnee bewirken könnten. Variierende Innenraumtemperaturen und verschiedene zu berücksichtigende Wetterlagen machten auch eine tendenzielle Abschätzung der Frage unmöglich, ob ein Dachausbau Schneelawinen eher begünstige oder nicht. Das Gericht konnte diese allgemeinen Feststellungen des Sachverständigen ohne weiteres nachvollziehen. (3) Das Dach löste nicht bereits aufgrund seiner Neigung eine Verkehrssicherungspflicht aus. Nach Ansicht des Gerichts ist § 32 Abs. 8 LBO in Analogie zu der Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB (s.u.) so auszulegen, dass eine Dachneigung von 45 Grad oder mehr schon für sich genommen ausreicht, um eine Sicherungspflicht zu begründen. Bei Gebäuden mit einer Neigung zwischen 35 und 45 Grad ist eine Verkehrssicherungserforderlichkeit dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. LG Ulm v. 31.05.2006 - 1 S 16/06 - NJW-RR 2006, 1253-1254). Das Gericht stellte durch den Sachverständigen eine Dachneigung von 42,2 Grad fest; diese Neigung ist also weniger steil als 45 Grad. An der Vorderseite des Hauses konnte die Dachneigung an der Dachoberfläche zwar mangels Zugänglichkeit nicht gemessen werden. Auf der Rückseite konnte die Dachneigung jedoch auf den Dachsteinen unmittelbar von einem Balkon aus mit 90,7% oder 42,2 Grad bestimmt werden. Zur Straße hin konnte die Neigung der Innenverkleidung des Daches auf beiden Seiten mit 90,6 % oder 42,2 Grad gemessen werden. Damit war dieser Wert auch für die relevante Fläche anzunehmen. (4) Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das betroffene Dach aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit besonders gefahrgeneigt wäre. Zwar lag die Dachneigung nahe an dem absoluten Wert von 45 Grad. Insofern hätte schon eine geringe Gefahrerhöhung ausgereicht, um die Pflicht auszulösen. Solche Umstände vermochte der beweisbelastete Kläger jedoch nicht darzutun. Der Sachverständige hat eine besondere Glätte der Betonsteine im Verhältnis zu anderen Baumaterialien ausgeschlossen. Nach sachverständiger Feststellung wurde das Dach im Jahr 2010 mit Betondachsteinen des Herstellers B. neu eingedeckt. Betondachsteine seien typischerweise nicht besonders glatt, anders als z. B. die benannten Engoben. Der Umstand, dass die Steine neu waren, begründet insofern keine besondere Erhöhung der Gefährdung. Zwar stellte der Sachverständige fest, dass sich kein Moos und kein Flechtenbewuchs auf den Betondachsteinen finde. Beides raue ein Dach an. Die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 45 Grad unterscheidet jedoch nicht zwischen neuen und alten Dächern; sie bezieht sich zudem auf den Zeitpunkt der Errichtung des Daches, die zwangsläufig mit neuen Ziegeln erfolgt. Von den Gauben ging keine besondere Gefährdung aus; im Gegenteil verminderte sich durch sie die potenziell betroffene Dachfläche und damit die Schneemasse. Der Sachverständige stellte nämlich fest, dass auf den Dachflächen der Gauben die Lawinengefahr ob der geringeren Dachneigung vermindert sei. Allerdings könnten rechts und links der Gauben mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie bei anderen Dächern Lawinen abgehen. Der Sachverständige vermochte schließlich nicht festzustellen, ob von dem Ausbau des Dachs und von der damit verbundenen Beheizung eine stärkere Gefährdung ausging, weil vielfach mit dem Dachausbau auch eine bessere Dämmung einhergehe und auch die Effekte verschiedener Temperaturen auf die Lawinengefahr kaum vorherzusagen seien. Im Übrigen gab es aus Sicht des Sachverständigen keine Besonderheiten an dem vorliegenden Dach. 4. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Eine pflichtwidrige Verletzung einer (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. LG Köln, 13. Zivilkammer, Urteil v. 29.03.2012, Aktenzeichen: 13 S 4/12) ist derjenige, dem eine Gefahrenlage gleich welcher Art rechtlich zuordenbar ist, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung ist darauf begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2007, 1683). Eine Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich bezüglich aller Gefahren, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen (LG Köln, aaO, vgl. BGHZ 75, 134; BGH, VersR 2005, 660). Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist allgemein bekannt (LG Köln, aaO). Grundsätzlich muss sich deshalb auch jeder selbst vor Dachlawinen schützen. Sicherungspflichten des Hauseigentümers gegen Schneelawinen bestehen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (BGH, NJW 1955, 300; vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412, OLG Thüringen, Beschluss v. 28.03.2012, Aktenzeichen: 4 U 966/11, OLG Dresden, OLG-Report 1997, 121; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Köln, VersR 1988, 1244). Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung (OLG Hamm 7. Zivilsenat, Beschluss v. 07.02.2012, Aktenzeichen: I-7 U 87/11, 7 U 87/11, Rn. 10). aa) Aufgrund der Lage von Saarbrücken ergeben sich keine besonderen Umstände in diesem Sinne. Die Rechtsprechung hat eine solche Verkehrssicherungspflicht in „Schneefallgebieten“ angenommen. Saarbrücken liegt nach der Feststellung des Sachverständigen gemäß DIN 1055/5 in der Schneelastzone 2 aus einer Skala von 1 bis 3, was bedeutet, dass bis 285 m über dem Meeresspiegel eine Sockelbelastung 0.85 kN/m² anzunehmen ist. Ein Blick auf die Karte der DIN 1055/5 verrät, dass nur wenige Gebiete Deutschlands, etwa die Rheinschiene, in der mit äußerst niedrigem Schneefall belasteten Zone 1 liegen. Die meisten Gebiete liegen in Zone 2, während Gebirgsregionen in den Zonen 2a und 3 zu finden sind. Saarbrücken liegt mithin im bundesdeutschen Durchschnitt und ist nicht als besonderes Schneefallgebiet zu bezeichnen (vgl. dazu schon Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 25.5.1984, 4 U 13/83). Das Gericht geht davon aus, dass ein „Schneefallgebiet“ im Sinne der Rechtsprechung erst ab Schneelastzone 2a vorliegt. bb) Auch eine besondere Verkehrseröffnung, die zu besonderen Maßnahmen Anlass gäbe, fehlt. Nach Auffassung einiger Gerichte besteht eine besondere Sicherungspflicht gegen Dachlawinen für gewerblich genutzte, dem Publikum offenstehende Parkplätze, etwa für Verbrauchermärkte. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken des Eröffnens einer Gefahrenquelle teils auf Vermieter von Parkplätzen an Wohnhäusern ausgedehnt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, juris, 11.08.2011 - 2 U 34/11, LG Detmold v. 15.12.2010 - 10 S 121/10, a.A. OLG Düsseldorf, 24. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 17.02.2012, Aktenzeichen: I-24 U 217/11, 24 U 217/11). Bei dem konkreten Parkplatz handelte es sich jedoch um einen solchen in öffentlichem Verkehrsraum. cc) Eine konkrete baupolizeiliche Anordnung im Sinne eines konkretisierten Bescheids einer Verwaltungsbehörde gegen dessen Eigentümer ist für das gegenständliche Anwesen zum Anbringen von Schneefanggittern ist nicht vorgetragen. Eine Ortssatzung, welche Gitter vorschreibt, besteht ebenfalls nicht (vgl. jedoch zur gesetzlichen Pflicht oben, zu § 823 II BGB). dd) Eine Ortsüblichkeit von Schneefanggittern konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen haben zwar einige Nachbardächer mit ähnlicher Neigung Schneefanggitter, andere jedoch nicht. ee) Weiter konnte das Gericht auch aus der Beschaffenheit des Gebäudes keine eigenständige Verkehrspflicht herleiten. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen. ff) Schließlich wurde auch nicht vorgetragen, dass aufgrund vorheriger Vorfälle eine besonders bekannte Gefahrenquelle bestünde. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Beobachtung von Dachlawinen außerhalb singulärer Wetterlagen eine Pflicht zur Eindämmung dieser Gefahren auslösen kann (vgl. OLG Thüringen, Beschluss v. 28.03.2012, Aktenzeichen: 4 U 966/11). Der gegenständlich beschriebene Vorfall – es handelte sich nach Darstellung der Beklagtenseite selbst allenfalls um „normales“ Tauwetter – kann insofern eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Denn auch wenn das Gericht anhand der geprüften objektiven Umstände keine besondere Gefährlichkeit des Gebäudes feststellen konnte, vermochte es diese auch nicht auszuschließen. Jeder vernünftige Dachbesitzer würde daher spätestens nach einem Vorfall wie dem gegenständlichen die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Diese Pflicht kann jedoch nur für die Zukunft wirken, denn für den gegenständlichen Vorfall fehlte es insoweit jedenfalls an einem Verschulden. II. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. III. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO. 1. Die Parteien streiten um Ersatz von Schäden, die durch eine Dachlawine verursacht worden sind. Am 29.10.2010 parkte der Kläger sein Fahrzeug vor dem Hausanwesen H. Str. 32, ... Saarbrücken, das dem Beklagten gehört. Der Zeuge und Nachbar R. N. beobachtete, wie sich eine Schneelawine vom Dach des Hausanwesens H. Str. 32 löste und auf das Dach des Fahrzeugs des Klägers prasselte und dabei das Dach des Fahrzeugs beschädigte. Der Kläger hielt sich in dem Hausanwesen H. Str. 32, ... Saarbrücken auf. Vom Bürgersteig aus sind die Schneeverhältnisse auf dem Dach des Hausanwesens H. Str. 32 nicht zu erkennen. Das streitgegenständliche Anwesen liegt im Saarbrücker Stadtteil M.. Die H. Str. verläuft nahezu in Süd/Nordrichtung. Das streitgegenständliche Anwesen Nr. 32 steht auf der Ostseite, das Haus besitzt ein Satteldach. Die Giebelwände stoßen an die beiden Nachbarwände an. Die streitgegenständliche Seite des Daches ist etwa in Richtung Westen orientiert. Unmittelbar vor der straßenseitigen Hausfront verläuft ein Gehweg, auf dem auch Autos parken. Das Anwesen H. Str. 32 ist dreigeschossig und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss. Der Hauseingang erfolgt von der H. Str. aus. Die Nachbarhäuser H. Str. 34 und 36 haben im Hinblick darauf, dass die Hausanwesen H. Str. 30 – 36 direkt an den Bürgersteig ohne Garten heranreichen, ein Schneefanggitter angebracht. Am Hausanwesen H. Str. 30 befindet sich ebenso wie am streitgegenständlichen Gebäude kein solches Schneefanggitter. Das Dach des Hausanwesens H. Str. 32 hat eine Dachneigung von knapp 43° und weist Dachgauben auf. Die über den beiden Dachgauben befindliche Dachfläche hat eine geringere Neigung. Das Dach wurde 2010 komplett neu gedeckt. Angabegemäß hat der Beklagte das Anwesen für sich selber umgebaut und das Dach ausgebaut. Dabei wurden angabegemäß auch Gauben eingebaut und das Dach erhielt eine neue Dachdeckung. Ausweislich des Kostenvoranschlages der Fa. Autohaus H. GmbH, H. Str. 2, … M. vom 27.04.2011 beziffert sich der Schaden am Fahrzeug des Klägers auf netto 2.978,59 €. Am 11.07.2011 hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an eine Frau M. J. übereignet. Frau J. hat dem Kläger vorsorglich die Schadensersatzansprüche angetreten und ihn zur Geltendmachung ermächtigt. Konkretisierte Baupolizeiliche Anordnungen sind im Hinblick auf das streitgegenständliche Gebäude des Beklagten nicht erfolgt. 2. Der Kläger behauptet, Saarbrücken sei Schneefallgebiet. Der Kläger behauptet, von der Straße aus sei nicht wahrnehmbar, wie spitz das Dach sei. Ein Schaden sei hier nicht zu vermeiden gewesen. Es habe auch kein Tauwetter geherrscht, wie am Straßenbelag aus den Fotos zu ersehen sei. Der Beklagte habe wissen können, wie die Dachneigung seines Hauses sei, der Kläger jedoch nicht. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.008,59 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit diem 25.06.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 402,82 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die H. Str. sei eine Nebenstraße ohne erhebliches Verkehrsaufkommen. Er ist der Auffassung, er sei darüber frei zu entscheiden, ob ein Schneefanggitter angebracht werde oder nicht. Es sei Sache des Parkplatzbenutzers, sich zu informieren, ob Dachlawinen drohen. Aufgrund des herrschenden Tauwetters hätte sich der Kläger hierauf einstellen müssen und woanders parken müssen. Dem Beklagten sei die Gefahr des Abgangs einer Schneelawine zum Schadenszeitpunkt nicht bekannt gewesen.