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Urteil

2-13 O 14/17

LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0607.2.13O14.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 30.111,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges ...Modell ... ... Technology 2,0 l TDI 103, Fahrgestellnummer ...zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 30.111,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges ...Modell ... ... Technology 2,0 l TDI 103, Fahrgestellnummer ...zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 festgesetzt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu, §§ 434 Abs.1 Nr.2 BGB, 437 Nr.2, 440, 323 f. i.V.m. § 284 BGB. Der von dem Kläger mit Schreiben vom 17.06.2016 gegenüber der Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über den streitgegenständlichen ... ist wirksam. Das Fahrzeug weist einen Mangel im Sinne von § 434 Abs.1 S.2 Nr.2, S.3 BGB auf. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das ist vorliegend unproblematisch nicht der Fall. Denn für die übliche Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72). Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat (OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 18 U 112/17 -, Rn. 36, juris). Auch wenn - wie die Beklagte offenbar meint, ohne dies allerdings auf Anfrage der Kammer aufrecht erhalten zu wollen - das Fahrzeug ohne die Abschalteinrichtung die EU5-Grenzwerte einhalten sollte, begründet allein die Tatsache, dass mit der Abschalteinrichtung eine Software installiert wurde, die die Prüfstandsituation erkennt und über eine spezielle Programmierung der Motorsteuerung dafür sorgt, dass der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem realen Fahrbetrieb reduziert wird, zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs (vgl. OLG München, Beschluss vom 23 3. 2017, Az. 3 U4316/16, Rn. 13, juris; LG Stuttgart a.a.O.; LG Braunschweig, Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 O 1276/16, juris; LG Paderborn, Urteil vom 10.4.2017, Az. 4 O 337/16, juris). Ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer solchen Abschaltvorrichtung versehen ist, weist nicht die Beschaffenheit auf, die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Es handelt sich insoweit - wie das KFB mit bestandskräftigem und damit bindendem (vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2006, Az. IX ZR 89/05, juris) Bescheid vom 14.10.2015, (KBA) 400-52. V/001 #018, festgestellt hat, um eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007, zu deren Beseitigung die Beklagte verpflichtet wurde. Durch die Installation dieser gesetzeswidrigen Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidemission verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016, Az. 28 wie 14/16, Rn. 28, juris; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 W 26/16; LG Ulm, Urteil v. 3.4.2017, Az. 2 O 328/16; LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Az. 3 U 66/16, Rn. 36 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 6.12.2016, Az. 10 O 146/16, Rn. 26, juris; LG Paderborn, Urteile vom 17.5.2016, Az. 2 O 381/15, Rn. 16, juris, und vom 10.4.2017, Az. 4 O 337/16, Rn. 38; LG Frankenthal, Urteil v. 12.5.2016, Az. 8 O 208/15). Dass es sich insoweit auch um für den Durchschnittskäufer bedeutsame Gesichtspunkte handelt, zeigt sich auch daran, dass der Kläger vom Kraftfahrzeugbundesamt zwischenzeitlich in Anspruch genommen wurde, sein Fahrzeug einer Nachbesserung zuzuführen, da es anderenfalls die Betriebserlaubnis verliere, woraufhin zwischenzeitlich auch der Kreis ... ein Verfahren zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges eingeleitet hatte. Es ist offensichtlich, dass der Einbau einer Einrichtung, welche den Käufer dazu zwingt, sein Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt einer Nachbesserung im Rahmen einer Rückrufaktion zuzuführen, für den Käufer von erheblicher Bedeutung ist, da er mit dieser verständlicherweise nicht rechnet, so dass es sich insoweit zweifelsfrei um einen Mangel handelt. Der Rücktritt war hier auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, d.h. wenn der Mangel geringfügig ist. Für die Beurteilung, ob ein Mangel unerheblich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei der Beseitigungsaufwand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 94/14, juris, m.w.N.). Danach ist bei einem behebbaren Mangel die Pflichtverletzung in der Regel unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Davon ist regelmäßig dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (BGH a.a.O.). Maßgeblich insoweit ist allerdings für die Beurteilung der Erheblichkeit der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15; BGH NJW 2009, 508 ; 2014, 3229 ). Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (BGH Urteil vom 26.10. 2016, a.a.O.; BGH, Urteil vom 6.2.2013 - VIII ZR 304 und 70/11, NJW 2013, 1365 , Rn. 18). Unter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich vorliegend nicht um einen unerheblichen Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Denn zu diesem Zeitpunkt lag ein genehmigtes Update, welches nach Ansicht der Beklagten die Problematik vollständig behebt, noch nicht vor. Selbst in dem Schreiben vom 01.07.2016, mit welchem der Rücktritt zurückgewiesen wurde, wird lediglich mitgeteilt, dass "......mit Hochdruck daran (arbeitet), dass sämtliche Maßnahmen für alle Motorvarianten so schnell wie möglich abgeschlossen werden". Damit stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, mit welchem Aufwand und mit welchen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, die Laufleistung, die Motorleistung und den Fahrkomfort eine Behebung des Mangels möglich ist. Ebenfalls lagen zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht einmal die erforderlichen Genehmigungen vor. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erheblichen Ungewissheiten kann ebenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht von einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Damit kommt es auf die Frage, ob angesichts des für die einzelnen Fahrzeuge geringen Nachrüstungsaufwandes es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, wenn eine Nichtnachrüstung zum Verlust der Zulassungsfähigkeit führt und die Entwicklung der Nachrüstung einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nahm, nicht an. Auch eine hinreichende Frist vor dem Rücktritt hat der Kläger gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB den Schuldnern lediglich in die Lage versetzen soll, eine bereits vorbereitete Leistung zu vollenden. Dem Schuldner soll keineswegs ermöglicht werden, mit der Leistungsbewirkung erst ab diesem Zeitraum zu beginnen (BGH NJW 1982, 1297 ). Demzufolge war die Frist - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinesfalls so lange zu bemessen, dass der Hersteller ein entsprechendes Softwareupdate erst entwickeln konnte und dieses sodann mit dem Kraftfahrzeugbundesamt hätte abstimmen können. Erforderlich wäre lediglich eine Frist von einer Dauer gewesen, die es üblicherweise ermöglicht hätte, in das Fahrzeug des Klägers die neue Software einzuspielen und weitere Reparaturmaßnahmen vorzunehmen. Insoweit hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln eine Frist von zwei Wochen für völlig ausreichend (OLG Köln NZV 2018, 72 ). Selbst bei einer anderen Auffassung hätte die zu kurze Fristsetzung eine angemessene Frist in Gang gesetzt, auch diese wäre jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 01.07.2016 abgelaufen gewesen, denn nach Setzung der Frist waren mittlerweile knapp fünf Monate verstrichen, ohne dass die Beklagte sich offenbar in der Lage sah, diesen - aus ihrer Sicht doch angeblich völlig unerheblichen - Mangel zu beheben. Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Im Gegenzug hat der Kläger der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzugeben und Nutzungsersatz zu leisten. Der Kläger muss für den Gebrauchsvorteil einen Nutzungsersatz in Höhe von 8.984,81 EUR leisten. Die Berechnung ist nach folgender Formel zu erstellen (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 29.12.2011 - 2-25 O 159/10): Der Bruttokaufpreis ist mit den gefahrenen Kilometern zu multiplizieren und durch die zu erwartende Gesamtlaufzeit zu dividieren, wobei die Gesamtfahrleistung bei einem Pkw regelmäßig mit 150.000 km anzusetzen ist. Es ergibt sich so vorliegend ein Betrag in Höhe von 11.582,14 € (41.693,57 € x 69.448 : 250.000), den sich der Kläger sogleich von der Klageforderung abziehen lässt (§ 389 BGB). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Die Parteien schlossen am 13.02.2014 einen Kaufvertrag über einen ... zum Kaufpreis von 31.147,90 Euro netto. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte verbindet mit der ... ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 29 ff. dA Bezug genommen wird. Das Fahrzeug ist mit einem 2,0 Liter Dieselmotor vom Typ ... ausgestattet. Die vom Hersteller für den Motor vorgesehene und auch in dem von der Klägerin eingesetzte Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Die Motorsteuerung erkennt dabei, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Abgaswerte eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird und schaltet nur bei einer Prüfung der Emission auf den Prüfstand in den Abgasmodus 1. Im Straßenverkehr schaltet die Motorsteuerung in den Modus 0. Mit Schreiben vom 20.01.2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Mängelgewährleistungsansprüche geltend und bat um Verzichtserklärung bezüglich der Erhebung der Einrede der Verjährung. Zugleich wurde eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 03.02.2016 gesetzt. Mit Schreiben vom 21.01.2016 erklärte die Beklagte den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 17 f d.A. Bezug genommen. Mit einem Schreiben vom Februar 2016 wandte sich der ...an den Kläger, mit Schriftsatz vom 17.06.2016 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger ließ sein Fahrzeug bislang nicht nachbessern. Mit Schreiben vom 16.10.2017 (Bl. 266 d.A.) forderte das Kraftfahrzeugbundesamt den Kläger dazu auf, sein Fahrzeug im Rahmen der "Rückrufaktion 23R7" nachbessern zu lassen. Mit Schreiben vom 31.01.2018 (Bl. 281 d.A.) drohte der Kreis ...die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges an (Bl. 281 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, er könne vom Kaufvertrag zurücktreten, da das Fahrzeug mangelhaft sei, eine Nachbesserung sei innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht erfolgt, die Fristsetzung sei angemessen. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger begehrt Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Für die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gefahrenen 48.000 Kilometer lässt sich der Kläger Gebrauchsvorteile anrechnen. Er behauptet insoweit, das Fahrzeug habe eine Gesamtlaufleistung von maximal 300.000 Kilometern. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 36.610,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17:02:2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges ... Technology 2,0 LTDI 103, Fahrgestellnummer ... zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung ist der Zahlbetrag auf 35.242,97 € reduziert worden und die weitergehende Klage zurückgenommen worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt einen Mangel in Abrede und ist der Ansicht, die Fristsetzung sei nicht angemessen, dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass die Frist nicht angelaufen sei. Wegen des weiteren umfangreichen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.