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Beschluss

1 T 60/23

LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTRIER:2023:1211.1T60.23.00
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Leitsätze
Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. (Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.11.2023, Az. 7 C 345/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. (Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 16.11.2023, Az. 7 C 345/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.11.2023 (Bl. 37 GA AG) wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2023 (Bl. 33 GA AG), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 16.11.2023 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem .... Er begehrt, dass dieser vom Amtsgericht verpflichtet auf die Anzeige des Antragstellers hin gegen den Richter am Landgericht ... Herrn ... und Oberstaatsanwalt ... von der Staatsanwaltschaft ...Anklage zu erheben wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Rechtsbeugung im Fall .... Als Anlage zu seinem Antrag übersandte er unter anderem Eilanträge beim ..., Beschwerden an das Landgericht ... ein an den ... gerichtetes Schreiben, in dem er angab, Strafanzeige gegen die benannten Personen zu erstatten. Ebenfalls übersandte er ein an das OLG ... gerichtetes Schreiben, in dem er angibt, eine gerichtliche Entscheidung im Wege eines Klageerzwingungsverfahren zu begehren. Das Amtsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 16.11.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nicht ersichtlich sei und auch ein etwaiger Antrag auf Verpflichtung zu einem Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 2 EGGVG nicht zulässig sei. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.11.2023, eingegangen per Fax am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Verweis darauf, dass das Amtsgericht die Sache an das OLG ... hätte verweisen müssen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt und in auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 16.11.2023 Bezug genommen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin als Behörde nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO ist, wie dem Antragsteller bereits aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Antragstellungen bekannt sein dürfte, sind weder Verfügungsanspruch noch -grund nicht ersichtlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Anklageerhebung gegen die Strafverfolgungsbehörden besteht nicht. Für eine derartige einstweilige Verfügung, die der Antragsteller ausdrücklich begehrt, ist auch keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz gegeben. Der Gesetzgeber hat im deutschen Strafrecht grundsätzlich den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die Entscheidungsgewalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung überlassen. Die Staatsanwaltschaften sind damit grundsätzlich „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und besitzen das sogenannte „Anklagemonopol“. Durchbrochen wird diese Monopolstellung der Staatsanwaltschaften durch das vom Gesetzgeber in § 172 StPO geregelte Klageerzwingungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts würde voraussetzen, dass der Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anklageerhebung hätte. Hierfür ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Bürgers zur Anklageerzwingung im Strafrecht abschließend geregelt hat, kein Raum. Insoweit dürfte es auch bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Antragsteller wünscht vorliegend im Übrigen ausdrücklich den Erlass einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung. Seinem Antrag ist nichts dazu zu entnehmen, dass er ein Klageerzwingungsverfahren im Sinne des § 172 StPO anstrengen möchte, zumal er einen solchen Antrag, wie den von ihm zur Akte gereichten Anlagen zu entnehmen ist, bereits selbst an das Oberlandesgericht gerichtet hat. Unabhängig davon ist eine Eilbedürftigkeit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 97 ZPO.