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Entscheidung

IX ZA 15/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZA15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZA15.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/23 vom 12. Oktober 2023 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 12. Oktober 2023 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2023 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab- zulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen. Ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt. Dies ist jedoch erforderlich (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; vom 23. September 2021 - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2023 - III ZA 15/22, juris Rn. 5). Die Ursächlichkeit des Verschuldens des Schuld- ners für die Versäumung der Frist entfällt hier nicht wegen eines mitwirkenden 1 - 3 - Fehlers des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213). Der Rechtspfleger hat den Antrag des Schuldners im ordentlichen Geschäftsgang bearbeitet. Danach war ein Hinweis an den Schuld- ner, der es diesem ermöglicht hätte, rechtzeitig die Erklärung über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht möglich (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 13.03.2023 - 3c IK 501/17 Ft - LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.06.2023 - 1 T 60/23 -