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Urteil

5 S 79/24

LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0122.5S79.24.00
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Leitsätze
Bei einer klassentieferen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten auf die tatsächliche angemietete Fahrzeugklasse des gefahrenen Ersatzfahrzeugs und nicht auf den unfallbeschädigten Wagen abzustellen (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12, MDR 2013, 1396).(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.04.2024, Az. 47 C 2912/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern dieser nicht seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 629,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer klassentieferen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten auf die tatsächliche angemietete Fahrzeugklasse des gefahrenen Ersatzfahrzeugs und nicht auf den unfallbeschädigten Wagen abzustellen (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12, MDR 2013, 1396).(Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.04.2024, Az. 47 C 2912/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern dieser nicht seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 629,09 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Form restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11.02.2022 in 74172 Neckarsulm. Die 100%-ige Eintrittspflicht der Beklagten als gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des verunfallten klägerischen Fahrzeuges. Bei dem beschädigten klägerischen Fahrzeug handelte es sich um einen mit Navigationsgerät ausgestatteten VW Multivan 110 kw, welcher der Schwacke - Fahrzeugklasse 9 zuzuordnen ist. Für die Reparaturdauer von 5 Tagen mietete der Kläger ab dem 28.02.2022 bei der Firma A. GmbH & Co. KG in 74172 Neckarsulm ein Fahrzeug (VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS) an, das der Klasse 7 nach Schwacke zuzuordnen ist. Es wurden ein Zusatzfahrer, Navigationsgerät, eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung iHv. 150,00 € sowie die Zustellung/Abholung vereinbart. Mit Rechnung vom 09.03.2022, K2, Bl. 24 d.A.AG, berechnete die o.g. Mietwagenfirma dem Kläger 1.604,67 € brutto für das Ersatzfahrzeug, inklusive der oben genannten Nebenkosten-Positionen sowie Navigationsgerät und Winterreifen. Die Beklagte regulierte hierauf vorgerichtlich 523,00 €, was ihrer Berechnung eines Fahrzeuges Klasse 7 nach Schwacke (ohne Nebenkosten) entsprach (s. Bl. 43 d.A.AG). Der Kläger machte mit seiner Klage vor dem Amtsgericht den Differenzbetrag in Höhe von 1.081,57 € geltend, wovon das Amtsgericht mit dem angegriffenen Urteil 452,48 € zusprach. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € macht der Kläger mit der Berufung geltend. Die Beklagte hat keine (Anschluss-)Berufung eingelegt. Im Wesentlichen dreht sich der Streit der Parteien noch um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages hat, der sich nach Ansicht des Klägers in nicht relevanter Weise (knapp 10%) über der Berechnung nach Schwacke Klasse 9 des verunfallten Fahrzeuges, ohne Abzug Eigenersparnis, liege, der aber über der Berechnung nach Schwacke nach der Mietwagenklasse 7 des tatsächlich angemieteten und gefahrenen Fahrzeuges liegt. Der Kläger wehrt sich im Übrigen weiterhin dagegen, dass ihm die Kosten für die Winterreifen nicht zugestanden wurden, vgl. Klagschrift, Bezugnahme im Hinblick auf die Nebenkosten unter III. der Berufungsbegründung, Bl. 22 d.A., und Klarstellung in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger beantragt, Bl. 18 d.A.: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.04.2024, 47 C 2912/23 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.081,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 15.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. noch 86,63 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Bl. 17 d.A.: Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht den weitergehenden Betrag nicht zugesprochen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 2, 17 Abs. 1, 2 (18) StVG iVm. § 249 BGB iVm. § 115 VVG zu. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der von ihm darzulegenden und ggf. zu beweisenden bzw. vom Gericht gem. § 287 ZPO in der Höhe zu schätzenden erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB. Dem Kläger wurde vorliegend ein Betrag in Höhe von 1.604, 57 € in Rechnung gestellt. Die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO erfolgt nach der Rechtsprechung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung anhand des arithmetischen Mittels nach Schwacke (Schwacke-Mietpreisspiegel), vgl. BGH NJW 2010, 1251; LG Stuttgart vom 17.12.2015, 5 S 146/15, vom 23.12.2015, 5 S 149/15, vom 12.05.2016, 5 S 183/15, jeweils in juris. Hierbei ist nach der aktuellen Rechtsprechung der 5. Zivilkammer vom 22.02.2024, 5 S 99/23, in juris, die sog. Tagespreismethode zu Grunde zu legen und ein Abzug wegen Eigenersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, jedoch dann nicht, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird, vgl. 5 S 146/15, aaO., bestätigt durch BGH NJW 2013, 1870, in juris. Bei Berechnung nach der Klasse des verunfallten Fahrzeuges, Klasse 9, nach Auffassung des Klägers zutreffend, ergäbe sich hiernach - ohne Abzug Eigenersparnis und mit Winterreifen, s. unten, - ein Betrag in Höhe von 1.421,73 € (ohne Winterreifen 1.363,43 €). Hier ist der Kläger der Ansicht, dass die Mietwagenrechnung in für den geschädigten Kläger nicht erkennbarer oder vorwerfbarer Weise nur knapp 10 % hierüber liege, s. Klagschrift S. 4, Bl. 4 d.A.AG. Bei Zugrundlegung des o.g. Betrages ohne Winterreifen abzüglich der Erstattung der Beklagten in Höhe von 523,00 € ergäbe sich ein restlicher Betrag in Höhe von 840,43 €, abzüglich des in 1. Instanz ausgeurteilten Betrages in Höhe von 452,48 € also noch weitere 387,95 €. Die Berechnung nach Schwacke Klasse 7, wenn auf das tatsächlich angemietete und gefahrene Ersatzfahrzeug abgestellt wird, mit/ohne Winterreifen, ergäbe einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 1.013,65/955,35 €, so dass abzüglich der Zahlung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 490,64 € (dann auf die Berufung über die vom Amtsgericht ausgeurteilten 452,48 € hinaus noch zuzusprechende 38,16 €) bzw. in Höhe von 432,34 € verbliebe, s.u. (dann über das amtsgerichtliche Urteil hinaus kein weiterer Betrag zuzusprechen). 2. Vorliegend ist mangels (Anschluss-)berufung der Beklagten die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Beklagten kein "ohne Weiteres" annahmefähiges konkretes Alternativangebot im Sinne der Rechtsprechung des BGH, z.B. v. 26.04.2016, VI ZR 563/15, gelungen ist, der Prüfung durch die Berufungskammer entzogen und zu Gunsten des Klägers zu Grunde zu legen, so dass eine Schätzung der gem. § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen von § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste nicht bereits deshalb ausscheidet bzw. kein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB vorliegt. 3. Ob bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges auf die dadurch entstandenen Kosten oder ob dennoch auf die Klasse des geschädigten Fahrzeuges (ggf. gedeckelt durch die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten) abzustellen ist, ist zwischen den Parteien streitig und wird in Rechtsprechung und Kommentierung unterschiedlich gehandhabt. 3.1. Nach OLG Celle v. 29.02.2012, 14 U 49/11, OLG Hamm v. 20.07.2011, 13 U 108/10, wohl auch OLG Dresden v. 12.06.2020, 4 U 2796/19, (dort wohl so zum Fall 5, wobei der Sachverhalt nicht ganz klar ersichtlich ist), LG Heilbronn v. 13.03.2024, Zo 10 S 12/23, s. Berufungsbegründung, (unter Bezugnahme auf vorstehende Rechtsprechung des OLG Celle und OLG Hamm), ist zunächst im Ausgangspunkt bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 249 BGB, § 287 ZPO ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeuges immer auf die Klasse des unfallbeschädigten Fahrzeuges (ohne Abzug Eigenersparnis wegen der klassentieferen Anmietung) abzustellen, wobei die Obergrenze dann aber die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten (Rechnung aufgrund vertraglicher Vereinbarung) sind, also: Schwacke-Klasse des Unfallfahrzeuges ohne Abzug, gedeckelt durch die tatsächliche Mietwagenrechnung. Die Berechnung nach der Klasse des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs käme danach nicht zum Tragen. Nach den Ausführungen der vorstehend zitierten Rechtsprechung sei die Anmietung eines kleineren, leistungsschwächeren und damit geringerklassigen Fahrzeuges auch sonst stets nur im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung erörtert worden und diene damit nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen, vgl. OLG Celle, aaO.. Im vorliegenden Fall käme die Obergrenze nicht zum Tragen, da die Mietwagenrechnung leicht über der Berechnung nach der Klasse des Unfallfahrzeuges liegt. Jedoch stellt sich dennoch die Problematik, ob auf diese Klasse abgestellt werden muss/darf, oder aber ausschließlich auf die Klasse des angemieteten Fahrzeuges. Dogmatisch ist die Herangehensweise der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus nachvollziehbar, da vom Ausgangspunkt her im Rahmen von § 249 BGB mit dem Unfallersatzwagen das Fahrzeug des Geschädigten ersetzt und ausgeglichen werden soll. Zwar könnte man sich bereits an dieser Stelle die Frage stellen, ob hierbei lediglich die Mobilität des Geschädigten als solche, oder aber exakt die Mobilität mit dem beschädigten Fahrzeug in allen Kategorisierungsmerkmalen auszugleichen ist. Geht man davon aus, dass grundsätzlich Anspruch auf eine Mobilität entsprechend des verunfallten Fahrzeuges auszugleichen ist, wäre bei den erforderlichen Mietwagenkosten zunächst, wie es vorgenannte Rechtsprechung handhabt, auf die Kosten für ein dem geschädigten vergleichbares Fahrzeug abzustellen. Die Frage des Abzuges der Eigenersparnis von 10 % für die klassentiefere Anmietung stellt sich dann erst im 2. Schritt, nämlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung. 3.2. Der Abzug der Eigenersparnis beruht auf der Überlegung, dass der Geschädigte dadurch, dass er sein eigenes Fahrzeug während der Ausfalldauer nicht nutzt und sich hierdurch Nutzungsnachteile erspart, so dass er bei Anmietung eines gleichklassigen oder höherklassigen Fahrzeugs im Ergebnis bereichert wäre. Um dies wegen des Verbotes der Überkompensation im Rahmen von § 249 BGB zu verhindern, wird daher der Abzug wegen Eigenersparnis in Höhe von 10 % vorgenommen. Diesem Abzug kann der Geschädigte dann entgehen, also wiederum die Eigenersparnis kompensieren, wenn er klassentiefer anmietet, also sich auf der eigenen Seite wiederum gewissen Nachteilen bei der Nutzung des Ersatzwagens aussetzt, welche die Nutzungsersparnis ausgleichen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass dann die Eigenersparnis wieder kompensiert ist, der Abzug daher unterbleibt, und dem Geschädigten somit die Berechnung nach der Klasse des Unfallwagens voll zustünde. Soweit die o.g. Rechtsprechung hieran festhält und wonach nicht auf die Berechnung nach Schwacke nach der tieferen Klasse des angemieteten Fahrzeuges abzustellen ist, wirkt sie einer etwaigen Überkompensation des Geschädigten dadurch entgegen, dass sie eine Deckelung der dieser Art berechneten Mietwagenkosten durch die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten = Mietwagenrechnung, wenn deren Betrag unter Schwacke Ausgangsklasse unfallbeschädigtes Fahrzeug liegt, vornimmt. Allerdings würde dies nach Ansicht der Kammer bedeuten, dass die Abrechnung überhöhter Mietwagenkosten für das eigentlich klassentiefere Ersatzfahrzeug, ggf. eine "Mietwagenkosten-Abzocke", unterstützt würde. 3.3 Konsequent wäre daher bei Zugrundelegung der Handhabung der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, bei mangelnder Erkennbarkeit für den Geschädigten einer für den angebotenen Wagen überhöhten Berechnung, die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos vom 16.01.2024, VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 21/23, so zu übertragen, dass der Geschädigte die Grundsätze des "Werkstattrisikos" zu seinen Gunsten nur dann erhalten kann, wenn er die Zahlung an das Mietwagenunternehmen, Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche, verlangt. Bislang hat der BGH indes die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos zwar auf die Sachverständigenkosten, vgl. BGH vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, nicht aber auf die Mietwagenkosten übertragen. Im Bereich der Mietwagenkosten soll bislang eine mangelnde Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten keine Rolle spielen, sondern diesem im Rahmen von § 287 ZPO ggf. nach Schwacke, die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zustehen. Es wäre wünschenswert, wenn im Rahmen der Abwicklung des Schadens nach einem Verkehrsunfall die gleichen Grundsätze anzuwenden wären hinsichtlich der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Mietwagenkosten. Eine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist kaum nachvollziehbar. Der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung stünde nicht, wie die Berufungserwiderung meint, die Rechtsprechung des BGH v. 26.04.2016, VI ZR 563/15, entgegen, die sich zur hier entscheidenden Fragestellung gerade nicht verhält. 3.4 Die Kammer folgt jedoch dem OLG Köln v. 30.07.2013, 15 U 212/12, unter 4. a.E., wonach bei klassentieferer Anmietung auf die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten und gefahrenen Ersatzwagens und nicht auf den unfallbeschädigten Wagen abzustellen ist. Letzteres lässt sich, so OLG Köln aaO., nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung - bei den Mietwagenkosten - die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. So verfährt bislang auch die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, vgl. Urteile vom 17.12.2015, 5 S 146/15, vom 23.12.2015, 5 S 149/15 und vom 12.05.2016, 5 S 183/15 (dort Fall Nr. 2), jeweils in juris, wobei es danach auf die Berechnung nach der Klasse des tatsächlich angemieteten Fahrzeuges und - trotz unklaren Wortlautes in der o.g. Entscheidung 146/15 (dort Seite 4) - nicht auf die Mietwagenrechnung ankommt. Der Geschädigte, dem ein konkretes Ersatzfahrzeug angeboten wird, akzeptiert, ohne hierfür in den ihm in der Regel nicht bekannten Klassen nach Schwacke oder anderen Tabellen zu denken, im Tatsächlichen genau das ihm angebotene Fahrzeug als Ersatzfahrzeug zur Wiederherstellung seiner Mobilität für den Verlust seines eigenen Fahrzeuges. Macht er damit für ihn erkennbare Abstriche bei der Leistung oder dem sonstigen Fahrkomfort, muss er sich aufgrund dieser Akzeptanz dennoch daran festhalten lassen und kann nur die hierfür nach Schwacke erforderlichen Mietwagenkosten als erstattungsfähig verlangen. Nicht entscheidend ist, ob hierin ein freiwilliger Verzicht des Geschädigten im Rechtssinne liegt. Die Annahme eines freiwilligen Verzichts wird abgelehnt von Ziegenhardt in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, August 2023, Rdnr. 52ff zu § 249 BGB, "ersparte Eigenaufwendungen", da der Geschädigte mit der Annahme eines klassentieferen Fahrzeuges nur seinem Eigenersparnisabzug entgehen wolle. Dies lässt aber unberücksichtigt, dass der Geschädigte bei der Anmietung in der Regel nicht die erst neuerdings etablierten Handhabungen der Rechtsprechung kennt und mit einer solchen Zielrichtung vor Augen ein Ersatzfahrzeug anmietet. Vielmehr wird in der Regel der Geschädigte das ihm angebotene Fahrzeug in Relation zu seinem verunfallten betrachten und entscheiden, ob er das Ersatzfahrzeug in dieser - tatsächlichen - Form als Ersatz für das verunfallte akzeptiert. Es ist zudem berücksichtigen, dass die Schwacke-Sätze bereits vergleichsweise hoch angesetzt sind im Vergleich zu anderen Tabellenwerken oder anderweitig ermittelten Marktwerten. Zugleich bleibt dem Geschädigten in Folge der klassentieferen Anmietung der Eigenersparnis-Abzug erspart. Eine Überkompensation des Geschädigten durch Erstattung (für die angemietete und genutzte Klasse) überhöhter Mietwagenrechnungen ist im Rahmen von § 249 BGB zu vermeiden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei den Mietwagenkosten, anders als bei Reparaturkosten, nicht das Integritätsinteresse ersetzt werden soll. Anders als bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstätte auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, der für den Geschädigten aus Laiensicht in der Regel nicht nachprüfbar und nachvollziehbar ist, kann er bei der tatsächlichen Anmietung eines konkreten Fahrzeuges sehr wohl erkennen und abschätzen, ob ihm dieses Fahrzeug als Ersatz für sein eigenes geeignet und passend scheint. Nach alledem ist der letztgenannten Handhabung entsprechend OLG Köln, aaO., der Vorzug zu geben. Es sind somit vorliegend die erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 249 BGB iVm. § 287 ZPO anhand der Schwacke-Berechnung für die angemietete Klasse 7 zu berechnen. 4. Nach alledem steht dem Kläger an erstattungsfähigen Mietwagenkosten lediglich der Betrag zu, der der Berechnung nach Schwacke Klasse 7, also des tatsächlich angemieteten und gefahrenen Fahrzeuges entspricht. Zu Grunde zu legen ist die Schwacke-Liste 2022, PLZ 741, arithmetisches Mittel. 4.1. Die Mietwagengrundkosten berechnen sich nach aktueller Rechtsprechung der 5. Zivilkammer, s.o., nach der sog. Tagespreismethode, also dem längsten in Betracht kommenden Pauschalzeitraum, geteilt durch die Anzahl der Pauschalzeitraumtage, mal Zahl der Anmiettage. Bei der Frage der Berechnungsmethode der erforderlichen Mietwagenkosten für den Anmietzeitraum gem. § 249 BGB iVm. § 287 ZPO handelt es sich um eine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, so dass insoweit ggf. auch eine etwaige "Verschlechterung" des Klägers unabhängig von einer nicht eingelegten Anschlussberufung der Beklagten zu berücksichtigen wäre. Ein Abzug von 10 % wegen Eigenersparnis ist aufgrund der klassentieferen Anmietung im Wege der Vorteilsausgleichung hier nicht vorzunehmen, s.o.. Zur Berechnung s.u.. 4.2. Von den Nebenkosten sind die Kosten für die Winterreifen vorliegend nicht zu erstatten. Das Amtsgericht hatte die Nebenkosten für die Winterreifen nicht zugesprochen. Dies ist im Ergebnis richtig. Die Klägerseite macht - auch weiterhin im Berufungsverfahren - die Kosten unter Bezugnahme auf die in der Rechnung K2 angesetzten Winterreifen (unter "Zubehör s. Details unten links", dort "Winterreifen 9,24 €") sowie unter allgemeinem Hinweis auf den Anmietzeitpunkt (Ende Februar), zu dem Fahrzeuge nur Winterausrüstung vermietet werden dürften, geltend, s.o.. Die Beklagte bestreitet, dass das Ersatzfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war und führte hierzu erstinstanzlich aus, Klageerwiderung Bl. 38 d.A., dass die Beklagte davon ausgehe, dass der Mietwagen - wie üblich - mit Ganzjahresreifen ausgestattet gewesen sei. Es habe keinen gesondert abzurechnenden Mehraufwand gegeben. Zwar sind Kosten für Winterreifen grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn das verunfallte Fahrzeug selbst nicht mit Winterreifen versehen war, aber dennoch aufgrund des Anmietzeitraumes zu erwartende Wetterlagen die Winterausrüstung im Hinblick auf § 2 Abs. 3a StVO erforderlich machen und Verantwortung für fremdes Eigentum übernommen werden muss, vgl. OLG Celle v. 29.02.2017, 14 U 49/11; OLG Stuttgart v. 18.08.2011, 7 U 109/11, NZV 2011, 556; OLG Köln v. 30.07.2013, 15 U 212/12; BGH v. 05.03.2013, VI ZR 245/11; Türpe in BeckOK StVR, 24. Aufl., Stand 15.07.2024, § 249 BGB, Rdnr. 166ff in beck-online. Die Klägerseite trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnungsgrundlagen für die Berechnung der nach Schwacke verlangten Nebenkosten, also dafür, dass das Ersatzfahrzeug eine Winterreifenausrüstung hatte. Es liegt in der Sphäre des Geschädigten, prüfen zu können, welche Bereifung sich auf dem als Ersatz gefahrenen Fahrzeug befindet. Dies ist dagegen der Sphäre der Beklagten entzogen. Allein die Aufführung der Position in der Mietwagenrechnung belegt noch nicht die tatsächliche Ausstattung des Fahrzeuges. Vor diesem Hintergrund ist das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bzw. mit ihrem oben dargestellten Vortrag ausreichend und zulässig. Die Klägerseite hat wiederum zum Beweis lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten - was sich jedoch als untaugliches Beweisangebot darstellt, da ein Sachverständiger im Nachhinein zur Bereifung des damals gefahrenen Mietfahrzeuges keine Angaben machen kann. Jedenfalls handelt es sich aber um einen sog. Ausforschungsbeweis, welchem weder vom Amtsgericht noch von der Berufungskammer nachzugehen war. Die Klägerseite bleibt damit beweisfällig. 4.3 Die übrigen Nebenkosten, die das Amtsgericht zugesprochen hatte, wurden nicht im Wege der Anschlussberufung angegriffen und sind somit zu erstatten. Anzusetzen sind hier mit dem Amtsgericht die in der Nebenkostentabelle Schwacke 2022 genannten Beträge, bei denen es ich um "Bruttobeträge" handelt. Die Klägerseite hatte in ihrer Berechnung unter 3. der Klagschrift, Bl. 4 d.A.AG, zunächst Nettobeträge ermittelt und unten abschließend wieder MwSt hinzugerechnet, so dass im Ergebnis die in der Schwacke-Nebenkostentabelle genannten Beträge verwendet wurden, weshalb aber eine vermeintliche Mehrwertsteuer-Problematik im Urteil des Amtsgerichts erörtert wurde. Dies wirkt sich jedoch vorliegend nicht aus. 4.4. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung des erstattungsfähigen Betrages: Berechnung Mietwagengrundkosten nach Tagespreismethode, s.o.: Schwacke 2022, PLZ 741, arithmet. Mittel 3 -Tages-Pauschale = 398,80 € : 3 = 132,93 €/Tag x 5 = 664,66 € kein Abzug 10 % wegen Eigenersparnis, da klassentiefere Anmietung, s.o. plus Nebenkosten nach NK-Tabelle Schwacke 2022 (ohne zusätzl. MwSt, da Brutto-Beträge): Zusatzfahrer: 11,69/Tag x 5 = 58,45 € Haftungsreduzierung SB 150,00€: 24,53 €/Tag x 5 = 122,65 € Navigationsgerät: 9,36 €/Tag x 5 = 49,30 € Zustellung/Abholung: 30,14 € x 2 = 60,28 € Winterreifen 0,00, s.o. gesamt Nebenkosten: 290,68 € gesamt erstattungsfähig: 955,33 € abzüglich Zahlung Beklagte iHv. 523,00 € = 432,33 € Es ergibt sich also ein restlicher erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 432,33 €. Nachdem das Amtsgericht 452,48 € ausgesprochen hatte, steht dem Kläger ein weitergehender Betrag nicht mehr zu. 5. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützen sich auf § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO, 6. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen wegen der oben dargestellten divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bei klassentieferer Anmietung bzw. zu der Frage, auf welche Fahrzeugklasse bei der Ermittlung im Rahmen von § 287 ZPO abzustellen ist, wenn die Mietwagenrechnungskosten höher liegen als eine Berechnung nach Schwacke auf der Grundlage der Klasse des tatsächlich gefahrenen Fahrzeuges. Zudem erscheint es wünschenswert zu erfahren, ob der BGH die Übertragung seiner Grundsätze zur Schadensabwicklung nach Verkehrsunfällen betreffend Reparatur- und Sachverständigenkosten auch auf die Erstattung von Mietwagenkosten für angebracht hält.