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Urteil

49 O 222/21

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:1124.49O222.21.00
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Leitsätze
1. Verstößt eine Auszahlung an einen Genossen gegen die genossenschaftlichen Regeln der Kapitalerhaltung, konkret gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG (verbotene Auszahlung von Geschäftsguthaben), entsteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft analog § 31 Abs. 1 GmbHG. Dieser Rückzahlungsanspruch besteht in den Grenzen der ebenfalls analog anzuwendenden § 31 Abs. 2 und Abs. 5 GmbHG.(Rn.35) (Rn.41) 2. Sämtliche Zahlungen an Genossen ohne Gegenleistung - insbesondere eine Verzinsung der Einlage oder Dividenden - sind Auszahlungen im Rahmen der Gewinnverteilung, die gemäß § 22 Abs. 4 GenG nur zulässig sind, wenn hierdurch das Geschäftsguthaben des Genossen nicht vermindert wird.(Rn.48) (Rn.54) 3. Das Verbot der Auszahlung von Geschäftsguthaben gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG findet auch auf investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 2 GenG Anwendung.(Rn.59) 4. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet keine Vermutung, dass Ansprüche auf Erstattung verbotener Rückzahlungen (§ 31 Abs. 1 GmbHG) gegen gutgläubige Gesellschafter erforderlich zur Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 31 Abs. 2 GmbHG sind. Der Insolvenzverwalter muss die Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung darlegen (und gegebenenfalls beweisen). Die Anforderungen an die Darlegung sind jedoch nicht zu überspannen.(Rn.75) (Rn.76) 5. Die Haftung eines Genossen erstreckt sich im Regelfall auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft. Dies gilt jedenfalls für Kosten des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung von Ansprüchen, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden.(Rn.103)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.018,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 22.018,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verstößt eine Auszahlung an einen Genossen gegen die genossenschaftlichen Regeln der Kapitalerhaltung, konkret gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG (verbotene Auszahlung von Geschäftsguthaben), entsteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft analog § 31 Abs. 1 GmbHG. Dieser Rückzahlungsanspruch besteht in den Grenzen der ebenfalls analog anzuwendenden § 31 Abs. 2 und Abs. 5 GmbHG.(Rn.35) (Rn.41) 2. Sämtliche Zahlungen an Genossen ohne Gegenleistung - insbesondere eine Verzinsung der Einlage oder Dividenden - sind Auszahlungen im Rahmen der Gewinnverteilung, die gemäß § 22 Abs. 4 GenG nur zulässig sind, wenn hierdurch das Geschäftsguthaben des Genossen nicht vermindert wird.(Rn.48) (Rn.54) 3. Das Verbot der Auszahlung von Geschäftsguthaben gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG findet auch auf investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 2 GenG Anwendung.(Rn.59) 4. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet keine Vermutung, dass Ansprüche auf Erstattung verbotener Rückzahlungen (§ 31 Abs. 1 GmbHG) gegen gutgläubige Gesellschafter erforderlich zur Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 31 Abs. 2 GmbHG sind. Der Insolvenzverwalter muss die Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung darlegen (und gegebenenfalls beweisen). Die Anforderungen an die Darlegung sind jedoch nicht zu überspannen.(Rn.75) (Rn.76) 5. Die Haftung eines Genossen erstreckt sich im Regelfall auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft. Dies gilt jedenfalls für Kosten des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung von Ansprüchen, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden.(Rn.103) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.018,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 22.018,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. A. Die Klage ist begründet. Die Insolvenzschuldnerin hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten wegen Auszahlung von Geschäftsguthaben in Höhe von 22.018,17 Euro. Der Anspruch besteht - unter anderem - auf Grundlage eines genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs analog § 31 Abs. 1 GmbHG. I. Anspruch wegen verbotener Rückgewähr von Geschäftsguthaben Die Insolvenzschuldnerin hat einen genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen verbotener Rückzahlung von Geschäftsguthaben in der eingeklagten Höhe. 1. Rechtsgrundlage Eine Genossenschaft hat für Leistungen, welche unter Verstoß gegen § 22 Abs. 4 S. 1 GenG erbracht werden, einen gesellschaftsrechtlichen bzw. genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch (im Ergebnis völlig herrschende Ansicht: BGH, Urteil vom 10.03.1997, Az. II ZR 338/95, Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 18; Pöhlmann in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 2012, § 22 Rn. 8; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 2021, § 22, Rn. 9). Als Rechtsgrundlage wird eine Gesamtanalogie zu § 31 GmbHG und § 62 AktG genannt. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von unrechtmäßig ausgezahltem haftenden Mindestkapital. Wie das Stammkapital einer GmbH stellt der Geschäftsanteil einer Genossenschaft deren nach außen haftendes Mindestkapital dar, § 7 GenG. Zur Sicherung dieses haftendenden Mindestkapitals greifen ebenso wie im GmbH- und Aktienrecht die Vorschriften der Kapitalerhaltung, vorliegend § 22 Abs. 4 GenG (vgl. statt aller Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15). Nach § 22 Abs. 4 GenG darf das Geschäftsguthaben nicht an einen Genossen ausgezahlt werden. Das Geschäftsguthaben ist die Einzahlung des Genossenschaftsmitglieds auf seinen Geschäftsanteil (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 2021, § 7, Rn. 5). Anders als das GmbH-Recht in § 31 GmbHG oder das Aktienrecht in § 62 AktG regelt das Genossenschaftsrecht jedoch keine Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regeln der Kapitalerhaltung. Es handelt sich hierbei um eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke. Anknüpfungspunkt einer Analogie ist richtigerweise § 31 Abs. 1 GmbHG. Das Regelungsgerüst zur Kapitalerhaltung wie auch die Interessenlage sind bei der GmbH und der Genossenschaft überwiegend vergleichbar. In Abgrenzung zum Aktienrecht, vgl. § 57 Abs. 3 AktG, ist die Auszahlung von Eigenkapital als solchem weder bei der Genossenschaft noch bei der GmbH untersagt. Verboten ist gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GenG jedoch die Auszahlung von Geschäftsguthaben. Dies entspricht dem Verbot der Auszahlung von Stammkapital der GmbH in § 30 Abs. 1 GmbHG. Auch der Gesetzgeber stellt bei der bilanziellen Einordnung das Geschäftsguthaben dem gezeichneten Kapital gleich, § 337 Abs. 1 S. 1 HGB. Es besteht zum Schutz der Gläubiger der haftungsbegrenzten Körperschaft das Bedürfnis eines gesellschaftsrechtlichen Anspruchs. Im Vergleich zum ansonsten anwendbaren Bereicherungsrecht besteht insbesondere ein Bedürfnis einer längeren Verjährungsfrist. Die Rückzahlungsansprüche gegen Mitglieder werden regelmäßig erst Jahre nach deren Entstehen durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Weiterhin erscheint es auch sachgerecht, dem Gesellschafter die Einrede der Entreicherung zu verwehren. 2. § 22 Abs. 4 S. 1 GenG im vorliegenden Verfahren Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 S. 1 GenG liegen vor. Voraussetzung des § 22 Abs. 4 S. 1 GenG ist, dass eine Auszahlung von Geschäftsguthaben stattfand. Als Auszahlung kommt jede vermögenswerte Leistung an das Genossenschaftsmitglied in Betracht, durch die eine Verminderung seines in der Bilanz ausgewiesenen Geschäftsguthabens eintritt (BGH, Urteil vom 10.03.1997, Az. II ZR 338/95; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 2021, § 22, Rn. 8). Nicht vom Auszahlungsverbot umfasst sind Leistungen einer Genossenschaft an einen Genossen, welche außerhalb der Gewinnverteilung liegen (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15). a. Vermögenswerte Leistung Die Auszahlungen stellen eine vermögenswerte Leistung im Sinn des § 22 Abs. 4 S. 1 GenG dar. Durch die Überweisungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten ist dessen Vermögen gemehrt worden. b. Bestandteil der Gewinnverteilung Die Auszahlungen waren Bestandteil der Gewinnverteilung der Insolvenzschuldnerin. Die gegenläufige Rechtsbehauptung des Beklagten greift nicht durch. Außerhalb der Gewinnverteilung liegen solche Leistungen, denen eine einem Drittvergleich standhaltende Gegenleistung des Mitglieds gegenübersteht (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15, 17 f.). Vorliegend ist eine Gegenleistung des Beklagten für die Auszahlungen nicht vorgetragen. Der einzige Beitrag des Beklagten lag in der Zahlung seiner Einlage. Rechtsgrundlage der Auszahlungen war die bei Beitritt vereinbarte Verzinsung. Die Auszahlungen waren jeweils mit dem Verwendungszweck „Dividende“ versehen (Anlage K5). Mit Dividende ist wortwörtlich („dividere“ = lateinisch für verteilen) die Gewinnverteilung gemeint. c. Verminderung des Geschäftsguthabens Durch die Auszahlungen wurde das Geschäftsguthaben der E. vermindert. Entscheidend ist, dass einer Genossenschaft stets das Vermögen erhalten bleibt, das der Summe aller Geschäftsguthaben entspricht (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15 a.E.). Hierbei kommt es auf die bilanzmäßige Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva an (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 2021, § 22, Rn. 8). Die Differenz zwischen Aktiva und Passiva ist das Eigenkapital. Führt eine Zahlung dazu, dass die Eigenkapitalziffer unter den Nennbetrag des Geschäftsguthabens sinkt, liegt eine Verminderung des Geschäftsguthabens im Sinne des § 22 Abs. 4 S. 1 GenG vor. Gleiches gilt für sämtliche Zahlungen, wenn die Eigenkapitalziffer bereits vor der Zahlung an das Mitglied unter dem Nennbetrag des Geschäftsguthabens liegt. Die Insolvenzschuldnerin verbuchte seit ihrer Gründung nur Verluste. Im Zeitpunkt der ersten der Auszahlungen hatte die Insolvenzschuldnerin bei Umsatzerlösen von ca. 1 Mio. Euro bereits Verluste von ca. 1,8 Mio. Euro erzielt (S. 83 des als Anlage K4 vorgelegten B.-Gutachtens). Im Zeitpunkt der ersten der Auszahlungen war ein erheblicher Teil des Geschäftsguthabens nicht mehr vorhanden. In der Bilanz auf den 31.12.2014 (Bilanz 2014, S. 5 Anlagenkonvolut K3) sah das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin wie folgt aus: Geschäftsguthaben: 3.522.200,00 Euro Verlustvortrag aus 2013: 1.134.583,21 Euro Jahresfehlbetrag 2014: 699.077,50 Euro Verbleibendes Eigenkapital: 1.688.539,29 Euro Somit lag das Eigenkapital unter dem Geschäftsguthaben (1.688.539,29 Euro < 3.522.200,00 Euro). Jegliche Zahlung der Insolvenzschuldnerin an ihre Mitglieder musste daher zu Lasten des Geschäftsguthabens gehen. Eine Auszahlung hätte gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GenG nicht erfolgen dürfen. Der Vortrag des Beklagten, dem Vorstandsvorsitzenden T. habe im Strafverfahren ein strafbarkeitsbegründender Vorsatz erst für das Jahr 2015 nachgewiesen werden können, ist insoweit ohne Belang. 3. Anwendbarkeit auf investierende Mitglieder Dem Anspruch entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Insolvenzschuldnerin als investierendes Mitglied beitrat. Der Beklagte ist als investierendes Mitglied der Insolvenzschuldnerin beigetreten. Der Beitritt investierender Mitglieder ist von der Satzung der E. zugelassen, § 4 Abs. 2 Satzung. Ein investierendes Mitglied ist ein solches, welches einer Genossenschaft aus kapitalistischen (oder seltener ideellen) Interessen beitritt, nicht jedoch am Förderzweck teilhaben möchte (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 8 Rn. 13). Das Verbot der Auszahlung von Geschäftsguthaben gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GenG findet auch auf investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 2 GenG Anwendung. Grundsätzlich gleicht die Rechtsstellung des investierenden Mitglieds derjenigen des ordentlichen Mitglieds (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 8 Rn. 13, Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 2012, § 8 Rn. 11; Zabel in „Investierende Mitglieder im Sinne des Genossenschaftsgesetzes“ in NZG 2019, S. 813, 816). Die Unterschiede der Behandlung von investierenden und ordentlichen Mitgliedern betreffen im Wesentlichen das Innenverhältnis der Genossenschaft. Es passt nicht ins System der Kapitalerhaltung, investierenden Mitgliedern die Möglichkeit der Auszahlung ihres Geschäftsguthabens zuzubilligen. Das zu bilanzierende Geschäftsguthaben dient der Sicherheit von Gläubigern der Genossenschaft. Diese sind schutzbedürftig, da die Mitglieder einer Genossenschaft weder ein bestimmtes Mindesthaftkapital aufbringen müssen noch persönlich haften (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15). Auch Einzahlungen investierender Mitglieder in eine Genossenschaft stellen Geschäftsguthaben dar. Investierende Mitglieder unterscheiden sich grundlegend von Genussrechtsinhabern oder Stillen Gesellschaftern, welche im Außenverhältnis nicht als Teilhaber mit haftendem Kapital erkennbar sind. Die Rechtsansicht des Beklagten wird in der von dem Gericht gesichteten Rechtsprechung und Literatur nicht diskutiert, geschweige denn vertreten. Eine Anwendbarkeit der §§ 21 f. GenG auch auf investierende Mitglieder wird von Beuthien (in Beuthien, GenG, 2018, § 8 Rn. 13 letzter Satz) angedeutet. 4. Keine Einrede entsprechend §§ 422, 362 BGB Die Einrede des Beklagten analog §§ 422, 362 BGB, die Masse der Insolvenzschuldnerin genüge zur Befriedung der Drittgläubiger, geht ins Leere. §§ 422, 362 BGB finden vorliegend keine entsprechende Anwendung. Soweit der Beklagte meint, seine Einrede auf Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 21.07.2020, Az. II ZR 175/19) stützen zu können, liegt dem ein Missverständnis der BGH-Rechtsprechung und der behandelten Außenhaftung von Kommanditisten zugrunde. Das Urteil beschäftigt sich mit dem Sachverhalt eines Kommanditisten, welcher von dem Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft für Drittgläubigeransprüche aus seiner Hafteinlage in Anspruch genommen wird, vgl. § 171 HGB. Es geht also um Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft, welche der Insolvenzverwalter gemäß § 172 Abs. 2 HGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend macht. Hat die Kommanditgesellschaft bereits ausreichend Gelder - insbesondere von anderen Kommanditisten - eingenommen, kann nach dem BGH der in Anspruch genommene Kommanditist gegen die Forderung des Insolvenzverwalters die Einrede entsprechend §§ 422, 362 BGB erheben. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Sämtliche Kommanditisten haften nach außen gesamtschuldnerisch. Durch Zahlungen anderer Kommanditisten an den Insolvenzverwalter erlöschen die Forderungen der Drittgläubiger gegen sämtliche Kommanditisten, § 422 BGB. Die so erloschenen Ansprüche kann der Insolvenzverwalter nicht mehr gegen den im Fall des BGH in Anspruch genommenen Kommanditisten geltend machen. Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt. Es geht vorliegend um einen Anspruch einer Gesellschaft - der Insolvenzschuldnerin - gegen ihren Gesellschafter, nicht die Ansprüche von Drittgläubigern. Der Anspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr steht der Gesellschaft zu (Holzborn/v. Vietinghoff in Haftung und Insolvenz im GmbH-Recht, 2013, Rn. 232; Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 18). Dieser Anspruch wird im Rahmen der Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, § 80 Abs. 1 InsO. 5. Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung Die von dem Beklagten erhobene Einrede analog § 31 Abs. 2 GmbHG greift nicht durch. Voraussetzung des § 31 Abs. 2 GmbHG ist, dass ein Empfänger der Auszahlung von haftendem Kapital bei Empfang der Zahlung gutgläubig war und die Rückzahlung zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich ist. Vorliegend ist die eingeklagte Forderung jedoch zur Gläubigerbefriedigung erforderlich. a. Anwendbarkeit von § 31 Abs. 2 GmbHG auf Genossenschaften § 31 Abs. 2 GmbHG ist entsprechend auf Genossenschaften anwendbar (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 18). Soweit der Kläger die Rechtsansicht äußert, § 31 Abs. 2 GmbHG finde im Genossenschaftsrecht keine Anwendung, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Zur Begründung können zunächst die Argumente zur Übertragbarkeit von § 31 Abs. 1 GmbHG auf Genossenschaften (siehe oben unter A. I. 1.) herangezogen werden. Der Kläger begründet seine Rechtsauffassung mit dem Argument, § 31 Abs. 3 GmbHG sei ebenfalls nicht auf die Genossenschaft übertragbar. Die Rechtsansicht des Klägers insoweit unterstellt, vermag dies nichts für eine Analogie zu § 31 Abs. 2 GmbHG beizusteuern. Begründungsbedürftig ist die analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 GmbHG auf Genossenschaften (s.o. unter A. I 1.). Durch dessen analoge Anwendung wird jeder Genosse einem gesellschaftsrechtlichen Haftungsanspruch ausgesetzt. § 31 Abs. 3 GmbHG normiert eine Ausweitung der Haftung der GmbH-Gesellschafter, deren entsprechende Ausweitung auf die in ihrer Mitwirkungsmöglichkeit eingeschränkten Genossen in Frage gestellt werden kann. § 31 Abs. 2 GmbHG begründet hingegen eine Beschränkung der Haftung der gutgläubigen GmbH-Gesellschafter. Wenn der Rückzahlungsanspruch der GmbH bereits gegen den gutgläubigen GmbH-Gesellschafter eingeschränkt wird, muss dies erst recht für Genossen gelten, welche in ihren Einflussnahmemöglichkeiten im Vergleich zu GmbH-Gesellschaftern eingeschränkter sind. b. Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung Die eingeklagte Forderung ist zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erforderlich. aa. Maßstab Bei der Prüfung der Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedung sind eine Vielzahl von Wertungen - insbesondere insolvenz- und gesellschaftsrechtliche - in Einklang zu bringen. Eine klare Definition, was „Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedung “ bedeutet, wird in den Kommentierungen vielfach vermieden (vgl. nur Ekkenga in MüKoGmbHG, § 31, 2022, Rn. 50; Schmolke in BeckOK § 31 GmbHG, Stand: 01.09.2022, Rn. 48). Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, als eine Rückzahlung bei einer Gesellschaft, welche zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne der §§ 17 ff. InsO ist, zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (BGH, Urteil vom 22.09.2003, Az. II ZR 229/02, Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Auflage 2020, § 31, Rn. 39 Ekkenga in MüKoGmbHG, § 31, 2022, Rn. 50; Schmolke in BeckOK, § 31 GmbHG, Stand: 01.08.2021, Rn. 58). Die Anforderungen an die Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedung bleiben jedoch hinter denjenigen der Insolvenzreife zurück. Es können bereits Zahlungsstockungen genügen. Die Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung gemäß § 31 Abs. 2 GmbHG ist auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu prüfen. Der abweichenden Rechtsauffassung des Klägers (S. 10 des Schriftsatzes vom 16.05.2022) ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit dürften während eines laufenden Insolvenzverfahrens zwar regelmäßig vorliegen. Fehl geht allerdings insoweit die teilweise zu findende apodiktische Aussage, spätestens im Insolvenzverfahren gäbe es keinen Raum für eine Einrede nach § 31 Abs. 2 GmbHG (Verse in Scholz, GmbHG, 2018, § 31, Rn. 36; etwas ambivalent, da auf die „Insolvenz“ abstellend Ekkenga in MüKoGmbHG, § 31, 2022, Rn. 53 und Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, § 31 GmbHG, 2020, Rn. 32). Richtigerweise steht einer Einrede nach § 31 Abs. 2 GmbHG nicht die formale Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen. Die Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung liegt vielmehr vor, wenn einer der Insolvenzgründe der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Rein denklogisch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, jedoch tatsächlich keiner der Insolvenzgründe vorliegt. Ebenso ist denkbar, dass im Laufe des Insolvenzverfahrens die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nachträglich entfällt. Folgerichtig sehen weder Rechsprechung (Urteil vom 22.09.2003, Az. II ZR 229/02, Rn. 18 [juris]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2016, Az. I-16 U 178/15, Rn. 106 [juris]) noch Teile der insolvenzrechtlichen Literatur die Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung gemäß § 31 Abs. 2 GmbHG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch als gegeben an. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass diese Tatbestandsvoraussetzung in der Regel kein Problem darstellen dürfte (Holzborn/v. Vietinghoff in Haftung und Insolvenz im GmbH-Recht, 2013, Rn. 238; Haas/Kolmann/Kurz in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 2020, § 90, Rn. 397). Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Mittel zur Gläubigerbefriedigung obliegt der Gesellschaft (Habersack in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 2020, § 31, Rn. 43). Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sind dabei nicht zu überspannen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht gegebenenfalls sogar ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 06.02.2020, Az. IX ZR 5/19). Dieser Anscheinsbeweis kann von der Gegenseite erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs feststeht. bb. Im vorliegenden Verfahren Die streitgegenständliche Zahlung ist zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erforderlich. Die Insolvenzschuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Insoweit kann vorliegend unterstellt werden, dass der Beklagte den dem Kläger zukommenden Anscheinsbeweis erschüttert hat. Der Kläger hat die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin substanziiert dargelegt, ohne dass der Beklagte ausreichend zu berücksichtigende Einwände vorgetragen hat. Ein Eintritt in die Beweisaufnahme war insoweit nicht erforderlich. (1) Zahlungsunfähigkeit Die Insolvenzschuldnerin ist zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht fähig ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 InsO. Der Zeithorizont für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt bei ungefähr drei Monaten. Verbindlichkeiten 8.715.964,08 Euro Liquides Vermögen 731.575,10 Euro Fehlbetrag 7.984.388,98 Euro Die Insolvenzschuldnerin ist mit ihrem vorhandenen und innerhalb der kommenden drei Monate zu erwartenden Vermögen in Höhe von 731.575,10 Euro nicht in der Lage, Verbindlichkeiten in Höhe von 8.715.964,08 Euro zu bedienen. (a) Verbindlichkeiten Die Insolvenzschuldnerin hat Verbindlichkeiten in Höhe von 8.715.964,08 Euro (= 945.132,27 Euro + 7.770.831,81 Euro) (aa) Unstreitige Verbindlichkeiten Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe der festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 945.132,27 Euro. Zur Darlegung der Gläubigerforderungen ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter eine Tabelle der festgestellten Forderungen (Anlage K17) vorlegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. II ZR 132/19 zur Kommanditistenhaftung). (bb) Bestrittene Insolvenzforderungen Die Insolvenzschuldnerin hat weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 7.770.831,81 Euro aus bestrittenen Insolvenzforderungen. Ansprüche in Höhe von 7.770.831,81 Euro haben 277 Investoren der Insolvenzschuldnerin angemeldet. Die Investoren wurden von dem Vorstandsvorsitzenden der Insolvenzschuldnerin überzeugt, sich an der Insolvenzschuldnerin zu beteiligen. Hierbei wurden sie über die Belastbarkeit des Geschäftsmodells der Insolvenzschuldnerin arglistig getäuscht. Dieser Vorgang ist zwischen den Parteien unstreitig. Schadensersatzansprüche eines Anteilseigners, welcher auf Grund einer sittenwidrigen Täuschung einer Gesellschaft beigetreten ist, begründen einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 09.05.2005, Az. II ZR 287/02 zu § 57 AktG; Spindler in beckOGK, § 823, Stand: 01.11.2022, Rn. 56). Eine Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten steht nicht entgegen, dass der Kläger diese als Insolvenzforderungen bestritten hat. Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme eines Gesellschafters zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 09.02.2021, Az. II ZR 28/20). Der Kläger behauptet einen Nachrang der Investorenforderungen im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO. Die Anordnung eines derartigen Nachrangs ist dem Wortlaut des § 39 InsO jedoch nicht zu entnehmen. Es erschließt sich dem Gericht de lege lata nicht, warum hiervon auszugehen sein sollte (vgl. zur kapitalmarktrechtlichen Diskussion Bitter/Jochum „Kein Nachrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche in der Insolvenz des Emittenten“ in ZIP 2021, S. 653 ff. mit weiteren Nachweisen). (cc) Vorläufig bestrittene Insolvenzforderung Zur Tabelle angemeldete Forderungen in Höhe von 55.655,93 Euro (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 11.10.2022) oder gar 151.944,93 Euro (vgl. Anlage K17), welche vom Kläger vorläufig bestritten wurden, können nicht als Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin berücksichtigt werden. Vorläufig bestrittene Forderungen sind wie bestrittene zu behandeln (Schumacher in MüKoInsO, § 179, 2019, Rn. 3). Als Verbindlichkeiten sind diese zu berücksichtigen, wenn eine Inanspruchnahme ernsthaft in Betracht kommt. Das Gericht kann derzeit keine Einschätzung treffen, ob eine Inanspruchnahme ernsthaft in Betracht kommt. Näherer Vortrag zum Gegenstand der Forderungen ist nicht vorhanden. Insofern wäre der Kläger darlegungsbelastet. Ein Hinweis war vorliegend entbehrlich, da die Bewertung der vorläufig bestrittenen Forderungen nicht entscheidungserheblich ist. (b) Liquides Vermögen Das Gericht geht von einem liquiden Vermögen der Insolvenzschuldnerin von 731.575,10 Euro aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem derzeitigen Barvermögen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 177.028,78 Euro (nachfolgend (aa)), den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Neuverbindlichkeiten in Höhe von 112.618,58 Euro (nachfolgend (bb)) sowie unterstellten weiteren unbenannten Zahlungszuflüssen in Höhe von 441.927,74 Euro (nachfolgend (cc)). Nicht zeitnah zu erwarten sind Zuflüsse aus den Schadensersatzprozessen (nachfolgend (dd)). Substanziierter Vortrag zu sonstigen Einnahmen der Insolvenzschuldnerin liegt nicht vor (nachfolgend (ee)). (aa) Barvermögen Die Masse der Insolvenzschuldnerin besteht – Stand 08.11.2022 – aus einem Barvermögen von 177.028,78 Euro, bestehend aus Guthaben auf einem Insolvenzsonderkonto in Höhe von 152.542,43 Euro und auf einem Anderkonto in Höhe von 24.486,35 Euro. (bb) Neuverbindlichkeiten Der Beklagte haftet nicht für Neuverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, welche in Höhe von 112.618,58 Euro durch den Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ist unter gewissen Umständen teleologisch zu reduzieren für Verbindlichkeiten, welche ein Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (BGH Urteil vom 28.1.2021, Az. IX ZR 54/20, Rn. 27 ff. [juris]). Ob die Kosten des Insolvenzverfahrens hiervon erfasst sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11.01.2022, Az. II ZR 199/20, Rn. 20 [juris]). Vorliegend kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass sämtliche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin (vgl. Übersicht S. 2 des Schriftsatzes vom 11.10.2022) - mit Ausnahme der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 536.141,25 Euro - in Höhe von 112.618,58 Euro (= 771.240,10 Euro - 122.480,27 Euro - 536.141,25 Euro) keine Haftung des Beklagten begründen können. Ob im Einzelnen der Beklagte für diese Neuverbindlichkeiten haftet, kann ohne Wiedereröffnung des Verfahrens nicht geklärt werden. Ein Hinweis war vorliegend entbehrlich, da die Bewertung der vorläufig bestrittenen Forderungen nicht entscheidungserheblich ist. Der Beklagte haftet für Kosten der Prozessführung des Klägers in Höhe von 536.141,25 Euro. Es handelt sich bei diesen um Kosten der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Für diese haftet ein Gesellschafter jedenfalls dann, wenn die Kosten der Durchsetzung von Ansprüchen dient, welche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Der BGH hat zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass er die Frage der Gesellschafterhaftung für Kosten des Insolvenzverfahrens als nicht entschieden erachtet (BGH, Urteil vom 11.01.2022, Az. II ZR 199/20, Rn. 20 [juris]). Mit Urteil vom 22.06.2022 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 27 O 45/22) entschieden, dass die Haftung eines Kommanditisten sich auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erstreckt. Dem schließt sich das Gericht an. Der Ausschluss der Gesellschafterhaftung in der Insolvenz für nach Insolvenzeröffnung durch einen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten beruht auf einer teleologischen Reduktion der die persönliche Haftung begründenden Normen (BGH, Urteil vom 15.12.2020, Az. II ZR 108/19). Für den Kommanditisten handelt es sich um eine Reduktion des § 128 HGB, für den Genossen ist der analog angewandte § 31 Abs. 1 GmbHG teleologisch zu reduzieren. Die teleologische Reduktion dient dem Zweck, den Gesellschafter vor einer Haftung für das Wirtschaften des Insolvenzverwalters zu schützen. Dies gilt im Wesentlichen dann, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin fortführt. Der Gesellschafter ist schutzwürdig, da er keinerlei Einfluss mehr auf die Fortführung des Unternehmens hat. Darüber hinaus ist der Gesellschafter davor zu schützen, dass der Insolvenzverwalter seinen Auftrag der Gläubigerbefriedung überschreitet, und Gelder einzusammeln versucht, welche lediglich dem Gesellschafterinnenausgleich dienen. Nicht schutzwürdig ist der Gesellschafter jedoch, wenn der Insolvenzverwalter neue Verbindlichkeiten begründet, welche der Durchsetzung von bei Insolvenzeröffnung bereits bestehenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin dient. Die Ausgaben sind bei Insolvenzeröffnung bereits angelegt. Die teleologische Reduktion des § 31 Abs. 1 GmbHG ist vorliegend daher nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.06.2022, Az. 27 O 45/22). (cc) Sonstige Zuflüsse Das Gericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten unbenannte Zahlungszuflüsse der Insolvenzschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 441.927,74 Euro. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Zahlungsflüsse der Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzschuldnerin hatte nach Angabe des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungszuflüsse in Höhe von 801.277,26 Euro zu verzeichnen, davon 771.240,10 Euro bis Juni 2022 und seither 30.037,16 Euro (= 152.517,43 Euro - 122.480,27 Euro). Der Beklagte bestreitet dies und behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe seit Insolvenzeröffnung höhere Vermögenszuflüsse gehabt als vom Kläger behauptet. Er geht von Einnahmen von 1.243.205,00 Euro aus (S. 4 ff. Schriftsatz vom 09.11.2022), somit weiteren 441.927,74 Euro (= 1.243.205,00 Euro - 771.240,10 Euro - 30.037,16 Euro). Das Gericht erachtet die Angabe des Klägers unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachten des Klägers vom 07.06.2021 (Anlage B7) zwar für nachvollziehbar. Die von dem Beklagten aufgelisteten und nachvollziehbaren Zuflüsse belaufen sich auf 501.575,00 Euro. Dies ließe ohne Widerspruch zu den vom Kläger vorgetragenen Zahlen Raum für tatsächlich eingegangene Zahlungen von ca. 300.000,00 Euro. Die übrigen vom Beklagten behaupteten Zuflüsse (Wert der gepfändeten Gegenstände Frau L.-T.; Veräußerungen Objekt L.; Dividendenrückforderungen gegen Genossen) beruhen auf Schätzungen. Soweit der Beklagte jedoch behauptet, der Zufluss liege bei ca. 1,243 Mio. Euro, müsste der Kläger, um seiner Darlegungslast nachzukommen, die Zahlungseingänge im Einzelnen zumindest auflisten. Ein entsprechender Hinweis samt darauffolgender Sachverhaltsaufklärung kann vorliegend unterbleiben, da die Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Auch bei Unterstellung unbenannter Zahlungszuflüsse in Höhe von 441.927,74 Euro ist die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig. (dd) Keine Berücksichtigung von Schadensersatzforderungen Die Schadensersatzforderungen der Insolvenzschuldnerin, welche von dem Kläger in drei Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, sind nicht als liquides Vermögen zu berücksichtigen. Für die Feststellung des Vorliegens der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH, Urteil vom 22.09.2003, Az. II ZR 229/02, Rn. 18 [juris]; Verse in Scholz, § 31 GmbHG, 2018, Rn. 44; Ekkenga a.a.O. Rn. 51; Habersack a.a.O. Rn. 41). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe ungewisse Forderungen - wie beispielsweise streitige Forderungen der Insolvenzschuldnerin - als gegenwärtig oder binnen 3 Monaten verfügbare liquide Mittel zu berücksichtigen sind, ist die Realisierungswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte mehrfach vorträgt, es sei auf den Zeitpunkt des Verteilungstermins abzustellen, ist dem - unterstellt, der Beklagte meint damit etwas anderes als die vorgenannte Berücksichtigung der Realisierungswahrscheinlichkeit - nicht zu folgen. In der Literatur wird im Gegenteil diskutiert, alleine auf die Geltendmachung des Anspruchs - also einen früheren Zeitpunkt - abzustellen (Servatius in Noack/Servatius/Haas, § 31 GmbHG, 2022, Rn. 19; Pentz in Rowedder/Pentz, § 31 GmbHG, 2022, Rn. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der kommenden drei Monate Zahlungszuflüsse aus den Gerichtsverfahren zu erwarten sind. Die vom Kläger eingeleiteten Gerichtsverfahren haben innerhalb der vergangenen anderthalb Jahre keine nennenswerten Fortschritte erzielt. Der Status der Rechtsstreitigkeiten aus dem Sachstandsbericht des Klägers vom 07.06.2021 (Anlage B6) unterscheidet sich nicht wesentlich vom heutigen Status. (ee) Keine sonstigen Einnahmen Die Insolvenzschuldnerin hat kein Vermögen aus sonstigen Einnahmen. Der laufende Geschäftsbetrieb wurde eingestellt, so dass aus diesem kein Einkommen generiert wird. Soweit der Beklagte die Liquidation sämtlicher Aktiva bestreitet, ist dies unsubstanziiert. Der Beklagte stützt sein Bestreiten auf die fehlende Berücksichtigung der Schadensersatzprozesse. Mangels zu erwartender abschließender zeitnaher Erledigung sind diese jedoch bei der Liquiditätsplanung nicht zu berücksichtigen. (2) Überschuldung Die Insolvenzschuldnerin ist auch überschuldet im Sinne des § 19 InsO. Zur Feststellung der Überschuldung ist zunächst eine Überschuldungsbilanz bei Ansatz von Liquidationswerten aufzusetzen (BGH, Urteil vom 22.9.2003, Az. II ZR 229/02). Zusätzlich zur Überschuldung muss eine negative Fortführungsprognose vorliegen. Die Insolvenzschuldnerin ist bilanziell überschuldet. Aktiva in Höhe von 731.575,10 Euro stehen Passiva in Höhe von 8.715.964,08 Euro gegenüber. Eine positive Fortführungsprognose kommt nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin nicht in Betracht. Bei der Frage einer bilanziellen Überschuldung ist zu berücksichtigen, ob für die vom Kläger geführten Schadensersatzprozesse eine Aktivierung - gegebenenfalls auch nur teilweise - zu erfolgen hat. Ob streitige Forderungen im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren sind, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass Forderungen, welche gerichtlich durchgesetzt werden müssen, im Rahmen einer Überschuldungsbilanz nicht aktiviert werden dürfen (OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.2017, Az. 11 U 53/17; Wolfer in BeckOK, § 19 InsO, Stand: 15.04.2022, Rn. 26). Nach anderer Ansicht ist eine Aktivierung streitiger Forderungen davon abhängig, ob und inwieweit Erfolgsaussichten der Realisierung bestehen (Mock in Uhlenbruck, § 19 InsO, 2019, Rn. 69; wohl auch K. Schmidt in K. Schmidt, § 19 InsO, 2016, Rn. 30). Bei Risiken (insb. Forderungsbestand, Bonität, Durchsetzungswille) wäre nach der zweitgenannten Ansicht ein Abschlag vorzunehmen. Bei der Frage der Aktivierung steht dem Insolvenzverwalter jedenfalls ein Entscheidungsspielraum zu. Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Aktivierung streitiger Forderungen generell unzulässig sein soll. Jedenfalls bei bestrittenen Forderungen, bei welchen erhebliche Zweifel an einer Realisierung bestehen, liegt eine Nichtaktivierung innerhalb des dem Insolvenzverwalters zukommenden Entscheidungsspielraums. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist völlig offen, wie und wann eine Entscheidung in den anhängigen Gerichtsverfahren erfolgen wird. 6. Verjährung Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht ins Leere. Auf den genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch findet eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Auszahlung entsprechend §§ 31 Abs. 5 S. 1 GmbHG, 62 Abs. 3 S. 1 AktG Anwendung (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 18; Pöhlmann in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 2012, § 22 Rn. 9). Zur Begründung der Übertragbarkeit der Regelung auf Genossenschaften wird auf vorstehende Ausführungen zur Übertragbarkeit der Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG verwiesen. Die erste der Auszahlungen erfolgte im Januar 2015, sodass eine Verjährung frühestens ab Januar 2025 greifen würde. 7. Zinsen Die Insolvenzschuldnerin hat Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung seit 22.06.2022. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Das Verfahren wurde am 21.06.2021 an das Landgericht Stuttgart abgegeben. Zinsbeginn ist gemäß § 187 BGB der Folgetag. Ein früherer Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kommt nicht in Betracht. Zwar beantragte der Kläger einen Mahnbescheid, welcher am 24.12.2020 zugestellt wurde. Eine Rückwirkung der Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Sache alsbald nach Widerspruch abgegeben wurde. Der Widerspruch erfolgte am 29.12.2020 und das Verfahren wurde am 21.06.2021 an das Landgericht Stuttgart abgegeben. Eine Verzögerung von ca. 6 Monaten ist nicht „alsbald“ im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO. Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az. III ZR 164/08). II. Anspruch wegen Verstoß gegen das Verzinsungsverbot Die Insolvenzschuldnerin hat einen genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch auch wegen eines Verstoßes gegen das Verzinsungsverbot gemäß § 21 GenG. Ein Verstoß gegen § 21 GenG führt zu einem genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 21 Rn. 3; a.A. wohl Pöhlmann in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 2012, § 8 Rn. 11, der einen Bereicherungsanspruch annimmt). Sowohl die Zusage der Verzinsung des Geschäftsguthabens mit den Beitrittserklärungen (vgl. Anlage K 7) als auch die auf diese Verpflichtung erfolgten Auszahlungen von Zinsen stellen einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 GenG dar. Für die Frage, ob eine Verzinsung eines Geschäftsguthabens im Sinne des § 21 Abs. 1 GenG vorliegt, kommt es darauf an, wie eine Auszahlung tatsächlich zu qualifizieren ist, nicht wie diese bezeichnet wird. Zulässig sind Verzinsungen von z.B. Spareinlagen, Darlehen, Stillen Beteiligungen und Genussrechten (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 21 Rn. 2). Im Falle des Beklagten wird Geschäftsguthaben verzinst. Der Beklagte ist investierendes Mitglied der Insolvenzschuldnerin geworden, seine Einlage wurde nach außen als haftendes Geschäftsguthaben ausgewiesen. Eine Ausnahme vom Verzinsungsverbot gemäß § 21a GenG liegt nicht vor. Nach diesem wäre eine die Verzinsung zulassende Satzungsregelung erforderlich. Die Satzung enthält jedoch keine Regelung zur Zulassung der Verzinsung von Geschäftsguthaben. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 21a Abs. 2 GenG vor, welcher die Verzinsung verbietet, sobald dadurch das Geschäftsguthaben vermindert wird. Hinsichtlich der Einwendungen des Beklagten sowie der Rechtsfolgen kann auf vorstehende Ausführungen (unter A. I.) verwiesen werden. Der Anspruch steht in Konkurrenz mit dem genossenschaftsrechtlichen Rückzahlungsanspruch analog § 31 Abs. 1 GmbHG, ohne dass sich hierdurch abweichende Rechtsfolgen ergäben. III. Bereicherungsanspruch Der Insolvenzschuldnerin steht kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Ansprüche wegen Nichtigkeit der Auszahlungen gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 31 GmbHG, 21 ff. GenG werden von den spezielleren, vorstehend geprüften gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen verdrängt (Beuthien in Beuthien, GenG, 2018, § 22 Rn. 15 ff.). Soweit eine Mindermeinung (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 2021, § 22, Rn. 9) teilweise einen Bereicherungsanspruch befürwortet, gilt dies nur für die Auszahlung „freiwillig geleisteter Einzahlungen“. Bei einer Auszahlung von Pflichteinzahlungen gehen auch Holthaus/Lehnhoff (a.a.O.) von einem gesellschaftsrechtlichen Anspruch aus, sie sprechen von einem „Wiederaufleben des Einzahlungsanspruchs“. Sämtliche Einzahlungen des Beklagten betrafen jedoch Pflichteinzahlungen. Ob eine freiwillige oder eine Pflichteinzahlung vorliegt, bestimmt sich nach der Satzung einer Genossenschaft, § 7 Nr. 1 GenG. Vorliegend waren die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil des Beklagten gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 der Satzung der Insolvenzschuldnerin (Anlage K9) grundsätzlich sofort zur Einzahlung fällig. Zu einer abweichenden und vom Vorstand der Insolvenzschuldnerin zugelassenen Ratenzahlung gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 Satzung ist weder etwas vorgetragen, noch ist eine solche Zulassung naheliegend. IV. Anspruch nach Insolvenzanfechtung Ob ein Rückzahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gemäß § 143 Abs. 1 InsO nach Insolvenzanfechtung besteht, ist mangels weiterreichender Rechtsfolgen nicht entscheidungserheblich und kann damit dahinstehen. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, die Auszahlungen als rechtsgrundlose und damit unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 BGB einzustufen. B. I. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Streitwert Der Streitwert berechnet sich aus dem Wert des Leistungsbegehrens im Klageantrag. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. eG – W. („Insolvenzschuldnerin“) Ansprüche gegen den Beklagten wegen verbotener Rückzahlung von Geschäftsguthaben geltend. Die Insolvenzschuldnerin wurde 2012 gegründet, vorgeblich mit Geschäftsbetrieb im Bereich Wohnimmobilien. Der Beklagte wurde investierendes Mitglied der Insolvenzschuldnerin und zahlte eine Einlage. Dem Beklagten wurde als Gegenleistung für die geleistete Einlage die Ausschüttung eines bestimmten Zinssatzes seiner Einlagesumme zugesagt. Der Beklagte erhielt von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2015 bis 2017 Überweisungen, welche im Verwendungszweck unter anderem als „Dividende“ bezeichnet wurden, in Höhe von insgesamt 22.018,17 Euro (“Auszahlungen“), wie folgt: Geschäftsjahr Zahlungsbetrag Auszahlungsdatum 2014 3.869,60 Euro xx.xx.2015 2015 8.761,38 Euro xx.xx.2016 2016 9.387,19 Euro xx.xx.2017 Die Insolvenzschuldnerin erzielte in sämtlichen Geschäftsjahren zwischen 2012 und 2017 Verluste. Im Jahr 2017 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 27.12.2017 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der ehemalige Vorstand der Insolvenzschuldnerin, M. T., wurde u.a. wegen Betrugs zu Lasten der Investoren der Insolvenzschuldnerin zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 17.08.2020 erklärte der Kläger die Anfechtung der Auszahlungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf. Das Insolvenzsonderkonto der Insolvenzschuldnerin hatte am 08.11.2022 ein Guthaben in Höhe von 152.542,43 Euro. Bei dem zugunsten der Insolvenzschuldnerin geführten Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand am 09.11.2022 ein Guthaben in Höhe von 24.486,35 Euro. Es wurden bis 09.11.2022 Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 9.123,863,43 Euro angemeldet. Es handelt sich hierbei um festgestellte Forderungen in Höhe von 945.132,21 Euro, vorläufig bestrittene Forderungen in Höhe von 151.944,93 Euro, zurückgenommene Forderungen in Höhe von 61.078,23 Euro und vom Insolvenzverwalter endgültig bestrittene Forderungen in Höhe von 7.965.708,06 Euro (Forderungsübersicht Anlage K17). Die bestrittenen Forderungen bestehen in Höhe von 7.770.831,81 Euro aus Forderungen getäuschter und geschädigter Investoren der Insolvenzschuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Insolvenzschuldnerin Ausgaben in Höhe von 536.141,25 Euro für Recht- und Beratungskosten wegen Prozessführung und weitere Ausgaben in Höhe von 112.618,58 Euro. Der Kläger betreibt für die Insolvenzschuldnerin mehrere Gerichtsverfahren, in welchen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um folgende Verfahren: • Rechtsstreit gegen den v. Verband auf Zahlung von 8.920.766,70 Euro. Der Prozess wurde mithilfe eines Prozesskostenfinanzierers vorfinanziert. In einer Verhandlung im Juni 2022 hat das Gericht einen Vergleich in Form einer Zahlung des v. von 3 Mio. Euro an den Kläger vorgeschlagen. • Rechtsstreit gegen die ehemalige Steuerberaterin der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von 3.532.705,96 Euro. Es fand eine erste mündliche Verhandlung am 10.11.2021 statt, worauf im Wege eines Teilurteils dem Kläger Akteneinsicht in die Handakten der Steuerberaterin eingeräumt wurde. • Rechtsstreit gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von 2.000.000,00 Euro. Eine erste mündliche Verhandlung hat stattgefunden, ein Vergleichsvorschlag des Gerichts wurde abgelehnt. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe während ihres gesamten Bestehens ein Schneeballsystem betrieben. Der Kläger behauptet zudem, ein Abschluss der Gerichtsverfahren sei derzeit nicht absehbar. Der Kläger behauptet, seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin habe diese Zahlungszuflüsse in Höhe von 801.277,26 Euro zu verzeichnen gehabt, davon 771.240,10 Euro bis Juni 2022 und seither 30.037,16 Euro. Der Kläger behauptet weiterhin, sämtliche Verwertungsmaßnahmen von Aktiva der Insolvenzschuldnerin - insbesondere der Verkauf von Immobilien - seien abgeschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte die Auszahlungen ohne Rechtsgrund erhielt. Die Vereinbarung einer festen Verzinsung des Geschäftsguthabens habe sowohl gegen die Satzung der Insolvenzschuldnerin als auch gegen § 22 Abs. 4 GenG verstoßen. Die Auszahlungen seien zudem als rechtsgrundlose Zahlungen unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Auszahlungen zustehe. Es bestehe ein genossenschaftsrechtlicher Anspruch wegen Auszahlung von Geschäftsguthaben aus einer Analogie zu insbesondere § 31 Abs. 1 GmbHG. Es bestehe weiterhin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach erfolgter Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Der Kläger ist zudem der Ansicht, § 31 Abs. 2 GmbHG sei auf die Auszahlung von Geschäftsguthaben bei Genossenschaften nicht entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendbarkeit verbiete sich, da Genossen im Vergleich zu GmbH-Gesellschaftern nur schwierig Einfluss auf die Geschicke der Körperschaft, deren Mitglied sie sind, nehmen können und somit eine Übertragung der Nachhaftung aus § 31 Abs. 3 GmbHG unangemessen wäre. Die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 2 GmbHG jedoch unterstellt, ist der Kläger der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet. Der Kläger hat am 16.12.2020 einen Mahnbescheid beantragt, welcher erlassen und am 24.12.2020 zugestellt wurde. Nach Widerspruch des Beklagten vom 29.12.2020 ist das Verfahren an das Landgericht Stuttgart abgegeben worden, wo es am 21.06.2021 einging. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 22.018,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte bestreitet, dass der Vorstand der Insolvenzschuldnerin vor August 2015 ein Schneeballsystem betrieben habe. Der Beklagte behauptet, seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin habe diese Zahlungszuflüsse in Höhe von 1.243.205,00 Euro gehabt. Der Beklagte ist der Ansicht, § 22 Abs. 4 GenG sei nicht auf investierende Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG anwendbar. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, es handle sich bei den Auszahlungen um vermögenswerte Leistungen der Genossenschaft außerhalb der satzungsmäßigen Gewinnverteilung, welche keine Auszahlung von Geschäftsguthaben im Sinne von § 22 Abs. 4 GenG darstellten. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, es bestünde zugunsten des Beklagten ein Einwand entsprechend §§ 422 Abs. 2, 362 Abs. 1 BGB, da der Anspruch des Klägers durch die Insolvenzmasse gedeckt sei. Ihm stehe - die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 GmbHG unterstellt - ein Einwand entsprechend § 31 Abs. 2 GmbHG zu, dass der zurückgeforderte Betrag nicht zur tatsächlichen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger gebraucht werde. Die eingeklagte Forderung sei nicht zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich. Der Kläger sei seiner Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen. Für die Frage, ob eine Zahlung zur Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 31 Abs. 2 GmbHG erforderlich sei, sei im Rahmen einer Prognose auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens abzustellen. Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz seien die Schadensersatzansprüche gegen den v., die Steuerberaterin sowie das Aufsichtsratsmitglied der Insolvenzschuldnerin jedenfalls teilweise zu aktivieren. Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, es finde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren auf den streitgegenständlichen Anspruch Anwendung und erhebt die Einrede der Verjährung. Mit Beschluss vom 15.09.2022 wurde mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Termin, der dem Ende der mündlichen Verhandlung gleich kommt, war der 10.11.2022. Es wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022 Bezug genommen.