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Urteil

30 O 310/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Parallelentscheidung zum Urteil vom 28. Februar 2019, 30 O 39/17.
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach (einschließlich Zinsen) gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Parallelentscheidung zum Urteil vom 28. Februar 2019, 30 O 39/17. 1. Die Klage ist dem Grunde nach (einschließlich Zinsen) gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig (A.) und dem Grunde nach auch begründet (B.). A. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). B. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nebst Zinsen aufgrund des streitgegenständlichen Lkw-Beschaffungsvorganges zu. I. Die Kammer kann durch Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH NJW 2016, 3244; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch. Sowohl Anspruchsgrund als auch Anspruchshöhe sind zwischen den Parteien streitig. Während der Anspruch dem Grunde nach entscheidungsreif ist, bedarf die Feststellung der Schadenshöhe noch der Klärung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17). II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 13). a) Anspruchsgrundlage ist jedenfalls § 33 Abs. 3 GWB 2005, da das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2006 gekauft wurde. b) Die von der Klägerin in Bezug genommene vertragliche Regelung in Ziffer 7 ZVB stellt dagegen keine Anspruchsgrundlage dar, sondern - wie die Beklagte zu Recht einwendet - eine Schadenspauschalierung, die lediglich die Höhe eines etwaigen Anspruchs betrifft, aber einen existierenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraussetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), - juris Rn. 36 ff m.w.N.). Das ergibt sich bei Auslegung der Klausel (§§ 133, 154 BGB) schon daraus, dass die Klausel der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. 2. Die Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff). § 33 Abs. 4 GWB 2005 war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs bereits in Kraft getreten. Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, juris Rn. 73 mwN). b) Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus, dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren = Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so z.B. Rn. 49 d. Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so z.B. Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so z.B. Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so z.B. Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (so z.B. Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88) und zwar mittels (erstens) Abstimmung und Austausch von Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so z.B. Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), (zweitens) Abstimmung und Austausch von Preisen (so z.B. Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreisen (so z.B. Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so z.B. Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59) sowie Rabatten (so z.B. Rn. 53), (drittens) Abstimmung und Austausch von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so z.B. Rn. 46, 51 und 55) sowie darüber hinaus (viertens) durch Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so z.B. Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). aa) So heißt es in der Kommissionsentscheidung - wobei nachfolgend aus der gerichtsbekannten dt. Übersetzung derselben auszugsweise sowie einzelne Passagen zusammenfassend zitiert wird - u.a. wie folgt: Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1, 2 und Rn. 49 - 63). Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27). Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. ... waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28). Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30). Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46). In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47). Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48). Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50). Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51). Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53). Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (siehe Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54). Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58). Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102). Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71). Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77). Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81). Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87). Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104). bb) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff). cc) Das festgestellte wettbewerbswidrige Handeln begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 17.1.1997 und endete danach am 18.1.2011 (Rn. 62f und Rn. 89f und Rn. 96). Es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). dd) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschlusses vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen. c) Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat die Feststellungen durch Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht, weshalb das die zitierten Feststellungen aufgreifende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auch als zugestanden anzusehen ist. aa) An Vorstehendem ändert nichts, wenn die Beklagte darauf verweist, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission nicht festgestellt worden. Dies mag ebenso zutreffen wie die Tatsache, dass die Kommission ausweislich der Kommissionsentscheidung auch keine Feststellungen zu einem etwaigen durch das bebußte Verhalten bei Abnehmern entstandenen Schaden oder zu der Effektivität, konkret der preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens getroffen hat. Dies tangiert jedoch weder die Haftung der Beklagten dem Grunde nach noch die vorgenannte Fiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte meint, als nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt könnten nur die tragenden Erwägungen der Kommissionsentscheidung gelten und demgemäß „tragend“ sei angesichts des Wortlauts/Inhalts der Kommissionsentscheidung allein die Feststellung eines bloßen Informationsaustausches und ein solcher auch nur im Hinblick auf Brutto(-listen)preise, jedenfalls habe allenfalls Letzteres den Gegenstand einer etwaigen koordinierenden Abstimmung gebildet, wenn man eine „Vereinbarung“ bejahen wolle. Eine Korrelation zwischen Brutto(-listen)preisen und Nettopreisen bestehe aber nicht und ein bloßer Informationsaustausch sei aus ökonomischer Sicht nicht per se wettbewerbsschädlich. bb) Anders als die Beklagte meint, geht die erkennende Kammer aufgrund der vorgenannten bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht von einem „bloßen und als solchen aus ökonomischer Sicht deshalb wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch“ aus, sondern - nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend - (1) von konkreten verbindlichen Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatten, (2) jedenfalls einem wettbewerbsschädlichen produktspezifischen Informationsaustausch über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatte, sowie (3) bindenden Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten, insbesondere dem Zeitpunkt der Einführung von Emissionstechnologien und dafür zu erhebenden Aufschlägen, betreffend das in Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung bezeichnete Wirtschaftsgut bzw. „Produkt der Zuwiderhandlungen“. Hieran ändert nichts, dass sich in der Kommissionsentscheidung in der Regel keine Ausführungen dazu finden, was die Kartellanten im Einzelfall jeweils wann und wo konkret besprochen und vereinbart haben. Gleiches gilt angesichts dessen, dass, wie es schon in der Kommissionsentscheidung in Rn. 66 heißt, mit den Begriffen „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ und „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ nicht unbedingt die Erfassung einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. auch Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 60; EuGH, Urteil vom 4.6.2009, Rs. C-8/08 P, T-Mobile Netherlands, dort Rn. 26). Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zu dem einen oder dem anderen Inhalt des jeweiligen Austausches bzw. der jeweiligen Absprache ändert allerdings nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.). Hierauf weist die EU-Kommission sogar ausdrücklich hin, wenn sie das in Ziff. 3/4 der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten - Anm.: Es gibt einen offenkundigen Widerspruch zw. der lfd. Nummerierung der Kommissionsentscheidung gem. dem Inhaltsverzeichnis derselben (dort Ziff. 4 = Beschreibung des Verhaltens) und im Text des Beschlusses selbst (dort Ziff. 3 = Beschreibung des Verhaltens) - in Rn. 68 zuletzt als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Allein der Umstand, wie oft ein bestimmtes Wort in der Kommissionsentscheidung Erwähnung findet, bedeutet nicht, dass allein bei dem vorgeblich häufiger verwandten Begriff von einer tragenden Erwägung gesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Kommission in Ziff. 4 bzw. 3 das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten auch lediglich in die Abschnitte „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, „Räumliche Ausdehnung“ und „Dauer der Zuwiderhandlung“ aufgliedert und im Abschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ das bebußte Verhalten nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 auch ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen veranschaulicht. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften, wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung - quasi als „roter Faden“ und ebenso tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte, zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene produktspezifische (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz besser zu berechnen (Rn. 47). Eben dieser versetzte sie auch in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um - ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) - die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen (Rn. 71). Zwar ist mit diesen Ausführungen bzw. Feststellungen der EU-Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung nichts über die tatsächlichen Wirkungen der festgestellten „Vereinbarungen“ bzw. des - nach Inhalt und Umfang wie dargelegt - festgestellten Informationsaustausches gesagt, worauf die EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung auch selbst hinweist (Rn. 66 und Rn. 82). Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne der vorstehenden Normen, wie vorliegend festgestellt, nur dann auszugehen ist, wenn der festgestellte Informationsaustausch seinem Wesen nach auch geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Eben so wenig ändert Vorstehendes an der dargelegten Tatbestandswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 oder der Fiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (s.o.). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist nach Auffassung der Kammer Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. cc) Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005, wie dargelegt, nicht nur die tragenden Gründe der Entscheidung, sie erstreckt sich vielmehr sowohl auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12). Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich, wie dort auch ausdrücklich festgestellt, um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot - mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells im Sinne der Norm - legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (s.o.) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der nachgewiesenen und nach § 33 Abs. 4 GWB bindend feststehenden „Absprache“ nach wissenschaftlicher/ökonomischer Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- oder Kalkulations-(schema-)-, Quoten-, Stammkunden- oder ein klassisches Preiskartell in Form der Vereinbarung konkreter Preise für bestimmte Produkte oder eine sonstige (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder „nur“ einen gemäß Vorstehendem bebußten Informationsaustausch handelt, ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch wegen der festgestellten Zuwiderhandlung dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (zu den div. Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften bindend auszugehen. d) Demnach ist allein die Frage der Kartellbetroffenheit des konkret in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs und die Frage des Kartellschadens bzw. einer preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens dergestalt, dass es zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, nicht bindend festgestellt. Letzteres ist allerdings nach Auffassung der Kammer aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu bejahen. 3. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der streitgegenständliche Erwerb von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen war. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 59 - juris, Schienenkartell). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie der Tatrichter zu dieser Überzeugung gelangt. Gegenstand der Beweiswürdigung können (unstreitige oder belegte) Tatsachen, Indizien sowie Erfahrungssätze sein. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN). Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte - ergänzend zu den oben angeführten Einwänden zur Tragweite der Kommissionsentscheidung - ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung des streitgegenständlichen Erwerbsvorganges in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht, insbesondere durch Vorlage der Rechnung hierzu, ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. b) Für die Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs streitet eine tatsächliche Vermutung. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH a.a.O., Rn. 61 - juris, so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17). Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff). Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 91 ff). Dies gilt auch deshalb, weil den genannten wirtschaftlichen Grundsätzen - nicht zuletzt angesichts des unionrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - eine starke indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 56). Gleichwohl fehlt es nach Ansicht des BGH (a.a.O., Rn. 62ff) Quoten- und Kundenschutzabsprachen an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität, weil nicht gesichert sei, dass Absprachen in jedem Fall auch beachtet würden, Besonderheiten einzelner Aufträge keine Auswirkungen hätte und bei längerfristigen Kartellabsprachen auch Unterschiede in zeitlicher und räumlicher Intensität möglich seien. Geboten sei daher in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung durch den Tatrichter, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraussetze (BGH a.a.O., Rn. 65, 66). Ob Vorstehendes auch für Preiskartelle gilt, oder ob insoweit mit der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Quoten- und Kundenschutzabsprachen weiter ein Anscheinsbeweis gilt (dafür etwa Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73; vgl. KG, Urteil vom 28.6.2018, 2 U 13/14, OLG München, Urteil vom 28.6.2018, 29 U 2644/17 Kart; Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56), hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Auch im vorliegenden Verfahren muss die Frage nicht beantwortet werden, weil sowohl der Indizienbeweis die Kammer überzeugt, als auch ein möglicher Anscheinsbeweis nicht erschüttert wäre. bb) Der streitgegenständliche Erwerbsvorgang fügt sich nahtlos in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht, aber auch in persönlicher Hinsicht in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung ein, so dass die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit eingreift. (1) Der im Jahr 2006 erfolgte Erwerbsvorgang fällt zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011. (2) Der Erwerb erfolgte im EWR. (3) Der Erwerb erfolgte unmittelbar von einer Adressatin der Kommissionsentscheidung. (4) Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung. (a) Es handelt es sich um einen mittelschweren Lkw von 14,5 t. Die Kommissionsentscheidung differenziert in Randnummer 5 („The product“) schwere (mehr als 16 Tonnen, „heavy trucks“) und mittelschwere (6 - 16 Tonnen, „medium trucks“) Lkw und definiert diese als „rigid trucks“ und „tractor trucks“ (in der Zusammenfassung des Beschlusses Anl. K3, ABl. C 108 vom 6.4.2017, S. 6 als „Solofahrzeuge“ und „Sattelzugmaschinen“ übersetzt) ein. Die Auffassung der Beklagten, wonach Lkw ausschließlich solche Fahrzeuge sind, die ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut sind, greift nicht durch. Die sich aus dem Anhang I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997 S. 1) ergebende Definition ist schon keine allgemeingültige Legaldefinition des „Lastkraftwagens“ für das gesamte Europarecht, denn die im dortigen Anhang unter Ziffer 2.1.1.1 getroffene Begriffsbestimmung gilt nach Ziffer 2 ausdrücklich nur für diese Richtlinie („Im Sinne dieser Richtlinie“, „For the purpose of this directive“; „Aux fins de la présente directive“). Außerdem wird in Ziffer 2.1.1.2 die Zugmaschine („towing vehicle [tractor]“) und in Ziffer 2.1.1.2.2 die Sattelzugmaschine (semi-trailer towing vehicle [semi-trailer tractor]“) legaldefiniert, die vom dortigen Lkw-Begriff nicht umfasst sein soll, nach Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung aber eindeutig vom Lkw-Begriff der Kommission („both as rigid trucks as well as tractor trucks“) erfasst ist. Schließlich ist allein die englische Sprachfassung der Kommissionsentscheidung maßgeblich. Ziffer 2.1.1.1 der genannten Richtlinie definiert in der englischen Fassung den Begriff des „Lorry“ (in der deutschen Fassung: „Lastkraftwagen“), der sich von dem Begriff des „truck“ in Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung unterscheidet und lediglich in die deutsche Sprache gleich übersetzt wird. Dadurch wird deutlich, dass sich die Kommission nicht an der Terminologie der genannten Richtlinie orientiert hat. (b) Die Auffassung der Beklagten, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei als Löschfahrzeug für die Feuerwehr nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der EU-Kommission sich nicht auf solche Fahrzeuge bezögen, findet in dem nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 keine Stütze. Soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, Feuerwehrfahrzeuge („fire trucks“) seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen (Anlage GL 9), hat dies keinen Eingang in den Beschluss vom 19.7.2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 nur - insofern übereinstimmend mit Anlage GL 9 - der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote Lkw für den militärischen Gebrauch ausgenommen. (c) Unabhängig davon hat die Klägerin bei der Beklagten gar kein Tanklöschfahrzeug/Feuerwehrfahrzeug gekauft, sondern ein Lkw-Fahrgestell, das erst noch durch ein Drittunternehmen die feuerwehrtechnischen Aufbauten erhalten sollte, wobei dieser Auftrag auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 S. 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, - juris Rn. 81). Es handelt sich somit vorliegend um einen Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung. (5) Nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst und mangels substantiierten Vortrags als nicht kartellbetroffen anzusehen sind dagegen in dem streitgegenständlichen Auftrag enthaltenen weiteren Leistungen. (a) Nach Randnummer 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung („The product“) sind schwere (mehr als 16 Tonnen, „heavy trucks“) und mittelschwere (6 - 16 Tonnen, „medium trucks“) Lkw von der Zuwiderhandlung erfasst. Die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betrafen dagegen nach Randnummer 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich nicht den Aftersales-Bereich („aftersales“), andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw („other services and warranties for trucks“)“, den Verkauf gebrauchter Lkw („the sale of used trucks“) und andere von den Adressaten verkaufter Waren und Dienstleistungen („any other goods or services sold by the addresses of this Decision“). (b) Nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst sind damit die Positionen „ATS-Gewährleistung gem. AGB, 3 Jahre/250.000 km“, „Lieferumfang (...)“, „Überführung zu Fa. (...)“ bzw. „Überführung zum Aufbauhersteller“. (c) Die Klägerin hat auch nicht substantiiert behauptet, die Beklagte hätte sich mit den weiteren Adressaten der Kommissionsentscheidung in Bezug auf die vorgenannten Lieferumfänge ausgetauscht oder insoweit abgesprochen. c) Weder aus der Kommissionsentscheidung noch aus den Einwendungen der Beklagten gibt es Indizien dafür, dass Erwerbsvorgänge, die sich sachlich, räumlich, zeitlich und persönlich in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung einfügen, nicht kartellbetroffen wären. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN). aa) Eine etwaige fehlende Kartelldisziplin steht der Kartellbetroffenheit nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insoweit die Beklagte. Weil die Absprache eines Kartells regelmäßig einen erheblichen Aufwand der Teilnehmer erfordert und die Teilnehmer in der Regel über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Klaren sind, ist im Regelfall auszuschließen, dass einer Kartellabsprache keine ernsthaften Durchführungsabsichten der Teilnehmer zu Grunde liegen (KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 63 ff - juris). Darüber hinaus führt nicht schon vereinzeltes undiszipliniertes Verhalten zum Entfallen jeder Auswirkung auf den Markt (KG a.a.O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), Rn 58 - juris). Gleichwohl kann es einem Kartellanten auch an der Bereitschaft fehlen, sich der Kartelldisziplin zu fügen (BGH a.a.O.). Dass es überhaupt Abweichungen von der Kartelldisziplin gab, ergibt sich weder aus der Kommissionsentscheidung noch trägt es die Beklagte vor. Es fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass wenigstens ein Adressat meinte, seine wirtschaftlichen Eigeninteressen durch wettbewerbs- und/oder rechtskonformes Verhalten besser zu erreichen und deshalb kein eigenes Interesse an einer vollständigen Kartelldisziplin sämtlicher Teilnehmer hatte. Selbst die Selbstanzeige von (...) am 20. September 2010, die lange nach dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang geschah, ist kein sicheres Zeichen fehlender Kartelldisziplin in der Endphase des Kartells, konnte die EU-Kommission doch in Rn. 102 ihrer Entscheidung eine Abstellung der Zuwiderhandlungen nicht feststellen. bb) Anhaltspunkte für etwaige praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sind nicht gegeben. Stößt die Umsetzung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf praktische Schwierigkeiten kann dies nach der Rechtsprechung des BGH ein gegen die Kartellbetroffenheit des Erwerbsvorganges sprechender Umstand sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KRZ 26/17, Rn. 62 - juris). Solche Schwierigkeiten können etwa in der Anfangsphase eines Kartells auftreten (BGH a.a.O.). Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Es ist geradezu typisch, dass Kartellanten bei Gründung eines Kartells die Erzielung von bei wettbewerbs- und rechtskonformem Verhalten nicht zu erzielenden Vorteilen bezwecken und aus diesem Grund bewusst die Gefahr auf sich nehmen, nach einer Aufdeckung des Kartells hart sanktioniert zu werden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Daher sind praktische Schwierigkeiten kein von Amts wegen anzunehmender Umstand. Vielmehr tragen die Kartellanten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen ausnahmsweise im konkreten Fall nicht umgesetzt wurden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Ob in der Anfangsphase des Verstoßes die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bereits Auswirkungen hatten, spielt im vorliegenden Fall ohnehin keine Rolle, weil der streitgegenständliche Erwerbsvorgang aus dem Jahr 2006 nicht in die Anfangsphase des seit 17. Januar 1997 praktizierten Kartells fällt. cc) Die Beklagte hat auch nicht behauptet, der streitgegenständliche Auftrag unterliege Besonderheiten, die die Annahme einer Kartellbetroffenheit ausschließen würden. dd) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Verstoß aufgrund zeitlicher oder räumlicher Veränderungen in der Intensität zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs nicht auswirkte. Bei Kartellabsprachen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und ein großes Gebiet abdecken, kann sich der Verstoß zeitlich und räumlich unterschiedlich intensiv auswirken (BGH, Urteil vom 11.12.2019, KZR 26/17, Rn. 64 - juris). Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Der Kartellant ist im Schadensersatzprozess auch insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Der streitgegenständliche Verstoß dauerte rund 14 Jahre und damit besonders lange. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Verstoß sich im Laufe der Zeit oder in bestimmten Regionen in unterschiedlichem Maße auf den Wettbewerb ausgewirkt habe. Auch die Kommissionsentscheidung gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass. In Rn. 61 wird ausdrücklich festgestellt, dass sich der Verstoß während der gesamten Dauer auf den gesamten EWR bezog, woraus für die Kammer folgt, dass Unterschiede in räumlicher Hinsicht besonders unwahrscheinlich sind. Auch, dass der Erwerbsvorgang im Jahr 2006 in einer weniger intensiven Phase des Kartells stattgefunden habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen sprechen insbesondere die Feststellungen der Kommission in Rn. 59 zu dem Treffen am 4./5.7.2005 in München und dem Treffen am 12.4.2006, mithin unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang. ee) Auch der Vortrag der Beklagten zu einer möglichen Kompensation durch Nachlässe des Absatzmittlers bei anderen Komponenten spricht nicht gegen die Kartellbetroffenheit des Erwerbsvorgangs. Es fehlt schon an jedem substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, dass dies bei dem streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang überhaupt so gewesen sei. Bei Nachlässen in Form von etwaigen Margeneingriffen, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sog. freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Absatzmittlern diese Form von Verkaufsfördermaßnahmen ohne Kartell nicht gleichermaßen möglich gewesen wären, so dass aufgrund des kartellbedingt höheren Preisniveaus auch nach Abzug dieser Verkaufsfördermaßnahmen ein kartellbedingt überhöhter Endpreis verbliebe. ff) Letzteres gilt auch mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst eine subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spiele. Die Beklagte missachtet, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt. gg) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand der Beklagten, die zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung und die Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, würden der Kartellbetroffenheit entgegenstehen. Gegenteiliges folgt bereits aus den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 27 und Rn. 58. hh) Gleiches gilt bezogen auf den Einwand der Beklagten, die Produktvielfalt bzw. fehlende Homogenität der Produkte schließe eine Kartellbetroffenheit aus angesichts der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 28 und Rn. 46-48. d) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang der Klägerin mit der Beklagten, der aus oben dargelegten Gründen sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügt, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollte. Insoweit fehlt es an tragfähigem Sachvortrag der Beklagten und auch an jedwedem Anhaltspunkt im sonstigen Sach- und Streitstand. Nach umfassender Würdigung aller für und gegen die Kartellbetroffenheit sprechender Indizien - auch unter Einbezug der für und gegen einen Kartellschaden sprechenden Argumente (dazu sogleich) - kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist. e) Bejaht man die Kartellbetroffenheit aufgrund eines Anscheinsbeweises (s.o.), wäre ein solcher vorliegend ebenso wenig erschüttert wie die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit aus oben dargelegten Gründen im Ergebnis widerlegt ist. Damit ist die Kammer auch bei Anwendung des Anscheinsbeweises von der Kartellbetroffenheit des Erwerbsvorganges überzeugt. 4. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. a) Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass zumindest wahrscheinlich ist, dass der Klägerin ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KRZ 26/17, Rn. 38 - juris, „Schienenkartell“; Urteil vom 10.3.2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, ZP, 15. Aufl., § 304 Rn. 7, 17). Der kartellbedingte Schaden gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen jedes kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt - im späteren Betragsverfahren - das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, - juris Rn. 52 „Schienenkartell“; Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 41 „Lottoblock II“). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43). Anders als bei dem Beweismaß des § 286 ZPO reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus, dass eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadens besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2014, VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 m.w.N.). § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 42 „Lottoblock II“). b) Im vorliegenden Fall streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Abnehmer der Adressaten der Kommissionsentscheidung einen Schaden erlitten haben. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 55 - juris, „Schienenkartell“; Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Rn. 35 - juris, „Grauzementkartell II“; Beschluss vom 26.2.2016, KRB 20/12, Rn. 76 - juris, „Grauzementkartell I“; Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 20 - juris, „Berliner Transportbeton I“; Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91, NJW 1992, 921, 923) streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, denn es entspricht wirtschaftlicher Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Ein Kartell dient grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, gerade weil es höhere als am Markt erzielbare Preise bringt (BGH, Urteil vom 26.2.2016, KRB 20/12, Rn. 76 - juris, „Grauzementkartell I“). Die Kartellanten zielen darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Sie werden deshalb im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris). Bildung und Durchführung eines Kartells indizieren daher, dass den Kartellanten hieraus ein Vorteil, die Kartellrendite, erwächst (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 20 - juris, „Berliner Transportbeton I“). Diese Vermutung gewinnt an Bedeutung, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 55 - juris, „Schienenkartell“; Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, „Berliner Transportbeton I“). Seit Jahrzehnten geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Kartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern keine höheren als die sonst erzielbaren Marktpreise bringen (zu Submissionskartellen: BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91, NJW 1992, 921, 923). Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). bb) Diese tatsächliche Vermutung greift im vorliegenden Fall mit besonderem Gewicht ein und ist starkes Indiz für einen kartellbedingten Schaden, denn die Beklagte und die weiteren Kartellanten haben über einen sehr langen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren (Kommissionsentscheidung Rn. 62 f) gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und dabei als einziges wirtschaftliches Ziel die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen im EWR verfolgt (Kommissionentscheidung Rn. 71). cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, es habe sich um einen „bloßen Informationsaustausch“ gehandelt. (1) Anders als die Beklagte meint, ist diese tatsächliche Vermutung nicht auf Kartelle beschränkt, die ausschließlich Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen i.S.v. Gebiets-, Quoten- oder Kundenschutzabsprachen zum Gegenstand haben. Während die genannten Absprachen die Kartellbeteiligten in gewissem Umfang der Notwendigkeit entheben, sich durch Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, kann selbst ein bloßer Informationsaustausch die Unsicherheiten der Beteiligten im Hinblick auf Zeitpunkt, Ausmaß und Modalitäten einer Anpassung von Preisen oder anderen wettbewerbsrelevanten Faktoren beseitigen oder mindern. Nur wenn das der Fall ist und damit die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nicht nur abstrakt sondern konkret und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen, ist sie eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 122; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 35, 42, „T-Mobile Netherlands“) und damit eine solche Form der Kollusion, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen wird (EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 29, „T-Mobile Netherlands“). Andernfalls kann die Wettbewerbsbehörde nicht auf die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt verzichten (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 115 ff; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 30, „T-Mobile Netherlands“). Daher gibt es keinen Anlass, einen solchen - bezweckten - Verstoß im Hinblick auf die tatsächliche Vermutung anders zu behandeln als Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen. (2) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung für die Kammer bindend festgestellt (Rn. 81). (3) Wie bereits erörtert, geht die erkennende Kammer aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung darüber hinaus nicht von einem bloßen Informationsaustausch aus, sondern von konkreten Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise und Preiserhöhungen sowie zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien und den damit einhergehenden Preiserhöhungen. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwiderhandlung im Einzelfall nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen konnte, sind nicht gegeben. aa) Ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn 57 - juris, „Schienenkartell“). bb) Insoweit sind Anhaltspunkte dafür, dass ein Preiseffekt ausgeblieben ist, nicht gegeben. Anbieterseitig waren nur wenige Hersteller auf dem Markt relevant, was effektive Absprachen begünstigt. Die Kartellanten hatten (vgl. Anl. GL 30, S. 24 f) einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als ...% (mittelschwere Lkw) und mehr als ... % (schwere Lkw). Auch wenn der zusätzliche Anteil (...) von (... % (schwere Lkw) als nicht kartellbetroffen betrachtet wird, ergibt sich eine enorme Marktabdeckung des Kartells. Dass auch auf Nachfragerseite eine ähnliche Marktkonzentration mit einer entsprechenden Marktmacht vorlag, die Gegenmaßnahmen begünstigt hätte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sind der Kammer nicht bekannt und auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kartelldisziplin eingeschränkt war, gibt es nicht (s.o.). Dass die Möglichkeit zum Austausch der zur Umsetzung des Verstoßes nötigen Informationen nicht ausreichend gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn einerseits war der Lkw-Markt ohnehin sehr transparent (Kommissionsentscheidung Rn. 29 f) und andererseits lag ein wesentlicher Teil des Verstoßes gerade im unzulässigen Informationsaustausch. d) Die Darlegungen der Beklagten sprechen nicht gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells. aa) Dies gilt mit Blick auf die vorgelegten empirischen Untersuchungen bereits deshalb, weil hierzu nur eine die bindend festgestellten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigende, eingeschränkte Datengrundlage verwandt wurde. So wird ein Großteil der kartellierten Produkte - einschließlich des streitgegenständlichen „Feuerwehrfahrgestells“ - von den von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens schon gar nicht erfasst (Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge vor 2000/nach 2010, siehe S. 92 d. Anlage GL 30). Daten anderer Hersteller werden ebenso wenig genutzt (siehe S. 92 d. Anlage GL 30). Eine Identifizierung von Markteffekten bzw. eine Unterscheidung zwischen etwaigem kartellrechtswidrigen und wettbewerblichen Verhalten mittels empirischer Untersuchungen hängt jedoch entscheidend von den und der Menge der dabei verwandten Daten ab (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 352 ff). Hinzu kommt, dass die verwandten Daten lediglich aus der Zeit des Kartellverstoßes stammen und die für eine Kartellineffizienz dargelegten Verhaltensänderungen und Markteffekte auch nur bedingt reflektiert werden. Nur wenn ein Markteffekt nicht anderweitig durch wettbewerbliches Verhalten erklärbar ist, kann dies als Indiz für oder gegen effektive Absprachen gewertet werden (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355). Aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen lassen sich nur in wenigen Fällen klare Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache 17/10365, S. 287). Es gibt zahlreiche und verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 354 und 356). Welches Ausmaß ein einzelner Marktfaktor aufweisen muss und wie viele Marktfaktoren vorliegen müssen, damit Vermutungen über ein Vorliegen von kartellrechtswidrigem Verhalten erhärtet oder entkräftet werden, ist zweifelsohne stets einzelfallabhängig. Die Effektivität eines Kartells - und worauf es vorliegend allein ankommt - die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, entfällt allerdings nicht gleichsam, wenn ein einzelner ein kartellrechtswidriges Handeln indizierender Umstand bzw. Markteffekt fehlt bzw. sich selbiges auch aus wettbewerblichem Verhalten ergeben kann. Dies gilt erst recht, wenn die den empirischen Untersuchungen zugrundeliegenden Annahmen bezogen auf die Reichweite der bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung abweichend zur Auffassung der erkennenden Kammer beurteilt werden (siehe S. 1, dort insbes. FN 3 sowie S. 3 u. S. 9 d. Anlage GL 30). bb) Soweit die Beklagtenseite einwendet, es fehle ausweislich der von ihr veranlassten empirischen Erhebungen und Befunde an einer Angleichung der Bruttolistenpreisänderungen, die jedoch ein starkes, hier fehlendes Indiz, für eine preissteigernde Wirkung sei, übergeht die Beklagte, dass ausweislich der Ausführungen ihrer eigenen Privatgutachter die Bruttopreislistenänderungen bzw. die Frage nach der Anpassung derselben über die Zeit hinweg im Kontext zu einem vorhersehbaren Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisänderungen und Nettopreisänderungen stehen, den die Privatgutachter ausschließen. Dies widerspricht aber den bindenden Feststellungen der Kommission in Rn. 27 und Rn. 47 z.B., wonach der Bruttolistenpreis der Ausgangspunkt der Preisgestaltung ist und es gerade der Austausch der Brutto(listen)preise es den Kartellanten ermöglichte, wenn auch mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten, die ungefähren Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen. Die Beklagte verkennt, dass die seitens der EU-Kommission bindend festgestellten Auswirkungen bzw. festgestellten Bedeutungen nicht dadurch beseitigt oder eingeschränkt werden, mithin ihre adäquat-kausale Geltung verlieren, weil auch andere Faktoren eine Rolle spielen (können). Ungeachtet dessen, meint die Kammer ohnehin, dass wegen Rn. 53 z.B. zudem bindend festgestellt ist, dass sich die Kartellanten nicht nur über Brutto(listen)preise, sondern auch über den Umfang von Rabatten/Nachlässen ausgetauscht haben. cc) Letzteres gilt aus dargelegten Gründen auch soweit die Beklagte einwendet, die Nettopreise seien völlig unabhängig von den Bruttopreisen und beide entwickelten sich nicht in Korrelation zueinander sowie hinsichtlich der Einwände der Beklagten bzw. ihrer Schlussfolgerungen zur unterschiedlichen Entwicklung der Nachlässe/Rabatte. dd) Auch die Ausführungen zur Produktvielfalt und der Einwand, die ausgetauschten Informationen seien nicht detailliert genug und/oder dem in Frage stehenden Kartellprodukt fehle die Homogenität, tangieren die Überzeugung der Kammer nicht bzw. rechtfertigen keine Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung. Gegenteiliges wird nämlich bereits bindend von der Kommission in Rn. 28 und Rn. 46 z.B. festgestellt, wenn es dort heißt, dass die ausgetauschten Informationen sämtliche Modelle, Optionen und Sonderausstattungen betrafen. ee) Gleiches gilt angesichts Rn. 58 z.B. soweit die Beklagte auf die Chronologie ihrer internen Preisbildungsprozesse verweist. ff) Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens im beschriebenen Sinne zu widerlegen vermögen ferner nicht die Schlussfolgerungen der Beklagten zu den beklagtenseits dargelegten Marktanteilsverschiebungen unter den Kartellanten im Kartellzeitraum. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass es ein (!) Merkmal/Zeichen eines effektiven Kartells sein kann, dass die Marktanteile der Kartellanten über die Zeit stabil sind (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355 ff) bzw. Marktanteilsverschiebungen Ausdruck für intensiven Wettbewerb sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2015, VI-U (Kart) 1/14, juris Rn. 73). Zwingend ist dies jedoch nicht, vielmehr können vielfache andere Ursachen dafür in Betracht kommen, so dass aus der Tatsache, dass es einem Marktteilnehmer nicht gelingt, in gleichem Maße wie die anderen Anbieter von dem wachsenden Marktvolumen/dem Markt zu profitieren, nicht ohne Weiteres auf intensiven Wettbewerb geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO). Es gilt vielmehr, dass aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen sich letztlich keine klaren Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen lassen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache17/10365, S. 286 f), zumal es zahlreiche verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns gibt (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 356). Die Effektivität eines Kartells, erst recht nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, steht und fällt nach Auffassung der Kammer angesichts der Komplexität der Märkte, des Wettbewerbs bzw. wettbewerblichen Verhaltens, der Preisfestsetzung sowie der Bedeutung der konkreten Marktstrukturmerkmale nicht gleichsam mit einem oder einem bestimmten Markteffekt, selbst wenn derselbe oder einzelne sonstige typische Markteffekte wettbewerbswidrigen Handelns nicht identifiziert werden können (s.o.). Angesichts des Vortrags der Beklagten, dass der Kaufpreis nur einer von vielen Faktoren für die Kaufentscheidung des Kunden sei und letztlich nur eine untergeordnete Rolle spiele, überzeugt die Auffassung, ein ineffektives Kartell sei ohne weiteres an der Entwicklung von Marktanteilen zu erkennen, nicht. Einerseits will die Beklagte damit den Preis als unbedeutenden Wettbewerbsfaktor darstellen und andererseits blendet sie die Relevanz der von ihr selbst vorgetragenen anderen - angeblich relevanten - Wettbewerbsfaktoren völlig aus. Spielt aber der Preis im Wettbewerb nur eine untergeordnete Rolle, so ist schon nicht plausibel, warum jede Einschränkung des Preiswettbewerbs einen im Übrigen wirksamen Wettbewerb zum Erliegen bringen soll. gg) Auch der Einwand der Beklagten, ein wettbewerbsschädlicher Effekt scheide vorliegend mangels eines wirksamen Kontroll- und Strafmechanismus aus, greift nicht durch. Dies gilt umso mehr als bei einer für eine enge Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktstruktur, wie vorliegend aufgrund der bindenden Feststellungen in Rn. 24-26 sowie insbesondere auch Rn. 29 der Kommissionsentscheidung der Fall, ein wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmechanismus grundsätzlich bereits dadurch hinreichend belegt ist, dass ein Preisvorstoß durch ein Unternehmen von den anderen sofort erkannt und mit einer entsprechenden Preissenkung beantwortet werden kann, so dass das vorstoßende Unternehmen durch die Preissenkung weder einen Marktanteilszuwachs noch sonstige Vorteile erzielen würde (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 6.12.2011, KVR 95/10, NJOZ 2012, 1152 Rn. 57 mwN). hh) Auch der Einwand der Beklagten, in gleich gelagerten Fällen folge aus den dort vorgelegten Schadensgutachten, dass es im Kartellzeitraum keine Preiseffekte gegeben habe, verfängt nicht. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren kein einziges dieser Parteigutachten vorgelegt. Soweit vergleichbare Gutachten der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind, leiden diese oft an grundlegenden Mängeln schon im Hinblick auf die verwendeten Daten, was die Beklagte in diesen Verfahren regelmäßig beanstandet. Dass ein Gutachten einen Schaden nicht sicher feststellen kann, führt außerdem schon nicht dazu, dass ein Schaden sicher ausgeschlossen ist. Schließlich entfiele eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht schon dann, wenn in - wenn auch zahlreichen - Einzelfällen ein Schaden nicht eingetreten sein sollte. ii) Soweit die Beklagte Pressemeldungen bemüht, aus denen folgt, dass potentiell Geschädigte des streitgegenständlichen Kartells in den letzten Jahren unter Verweis auf den Konkurrenzdruck der Kartellanten erklärt haben sollen, derselbe habe eine kartellbedingte Preissteigerung ausgeschlossen, handelt es sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur um eine subjektive Einschätzung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage. jj) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang schlussendlich auch der Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst eine subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen (können). Dies gilt zum einen aus den vorstehend soeben dargelegten Gründen. Die Beklagte missachtet zum anderen, wie schon bei der Frage nach der Kartellbetroffenheit dargelegt, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (s.o.). kk) Aus den bereits erörterten Gründen ist auch eine etwaig fehlende Kartelldisziplin nicht ersichtlich und spricht daher nicht gegen einen Schaden. d) Unter Würdigung sämtlicher für und gegen eine kartellbedingte Preiserhöhung sprechender Umstände, einschließlich der Grundsätze über die tatsächliche Vermutung, der Gegebenheiten auf dem Markt und der Einwendungen der Beklagten, besteht daher aus Sicht der Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist. Nach alledem ist auch die für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs ein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht. e) Nichts anderes gilt im Ergebnis, sofern man mit der zutreffenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und einiger Instanzgerichte aufgrund der genannten Schadenswahrscheinlichkeit von einem Anscheinsbeweis ausgeht (OLG München, Urteil vom 28.6.2018, 29 U 2644/17 Kart, Rn. 97 - juris, „Weichenkartell“; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris; KG, Urteil vom 28.6.2018, 2 U 13/14 Kart, Rn. 77 - juris, „Schienenkartell“; KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 10/03 Kart, Rn. 41 - juris; KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 17/03 Kart, Rn. 55 - juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), Rn. 62 - juris, „Grauzementkartell“; Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 53 f; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart, Rn. 64 - juris, „Schienenkartell“; LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell; Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris Rn. 100 ff; Urteil vom 1.4.2004, 13 O 55/02 Kart - WuW/E DE-R 1352; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, Rn. 97 - juris; LG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2018, 45 O 1/17, Rn. 38 - juris, WuW 2018, 431; die Kammer, Urteil vom 19.7.2018, 30 O 33/17, Rn. 74 - juris. Die vorgenannten Umstände wären aus den dargelegten Gründen auch nicht geeignet, einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern. f) Es sind auch hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden. Dass der auf die weiteren, nicht kartellbetroffenen Leistungen (vgl. oben), die Gegenstand des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs waren, entfallende Teil des Kaufpreises noch nicht sicher feststeht ist, hindert ein Grundurteil nicht. Die Beklagte ist jedenfalls deshalb darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden geringer ist als 15% der Auftragssumme, weil die in Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen K-EVM (Z) ZVB vereinbarte Pauschalisierungsklausel wirksam ist und Anwendung findet. Dazu gehört auch, den nicht kartellbetroffenen Teil der unstreitigen Auftragssumme zu beziffern. aa) Die Klägerin kann sich im Ausgangspunkt auf die Pauschalisierungsklausel berufen. (1) Bei den Zusätzlichen Vertragsbedingungen K-EVM (Z) ZVB, wie sie in Anlage K 11 von der Klägerin vorgelegt worden sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff BGB. Diese sind wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden. Das Angebot der Beklagten nennt auf Seite 2 als Anlage die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen K-EVM (Z) ZVB“. Auf Seite 7 des Angebots findet sich die streitgegenständliche Klausel. Dieses Angebot hat die Klägerin mit der Auftragserteilung angenommen, so dass Ziffer 7 ZVB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurde, was zuletzt unter den Parteien auch nicht mehr streitig war. (2) Die Voraussetzungen von Ziffer 7 ZVB liegen vor. Der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang ist kartellbetroffen (siehe oben). Damit sind die Voraussetzungen für eine Schadenspauschalierung gemäß Ziffer 7 ZVB gegeben. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die Klausel ihrem Wortlaut nach voraussetze, dass die Wettbewerbsbeschränkung gerade aus Anlass der konkreten Vergabe, also gerade wegen der konkreten Beschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs getroffen worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den allgemeinen Regeln der §§ 133,157 BGB auszulegen. Die sich an Vollkaufleute richtende Klausel ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten der Adressaten so auszulegen, wie sie von einem redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Dieser wird die Klausel dahin verstehen, dass sie durch wettbewerbsbeschränkende Absprachen drohende Schäden erfassen soll. Wann diese Absprachen getroffen worden sind, ob vor oder nach der Ausschreibung, ist demgegenüber irrelevant (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, Rn. 81; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14, Rn. 139 ff, LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 88 - zit. jeweils nach juris). (3) Die Klausel hält überdies einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB stand (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart) - juris Rn. 36, 72 ff; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 - juris Rn. 89 ff; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris Rn. 56, 144 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart) - juris Rn. 81 ff). (a) So ist die Klausel nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Möglichkeit einräumen würde, einen niedrigeren Schaden als die vorgesehene Pauschalierung entgegenzuhalten (§ 309 Nr. 5b BGB). Die Klausel sieht diese Möglichkeit vielmehr ausdrücklich vor. (b) Die Klausel ist auch nicht nach dem Maßstab des § 309 Nr. 5 a BGB, dessen Wertungen über §§ 307, 310 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern oder wie hier Unternehmen und einer juristischen Person Anwendung finden, unzulässig. Der in der streitgegenständlichen Klausel vorgesehene pauschalierte Schadensersatzanspruch übersteigt nicht den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Abzustellen ist dabei auf den branchentypischen Durchschnittsschaden. Eine als Vergleichsmaßstab heranzuziehende ex-ante bestimmbare typische Schadenshöhe existiert bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nicht; aufgrund der Vielfalt der ein Kartell beeinflussenden Faktoren gibt es vielmehr keine typische Kartellschadenshöhe (Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 - juris Rn. 84). Hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Durchschnittsschaden bzw. einen demselben entsprechenden Maßstab liefern aber diverse Studien, unter anderem die von der Beklagten selbst vorgelegte sog. OXERA-Studie („Quantifying antitrust damages“, Dezember 2009, Anl. GL1), welche sogar von höheren prozentualen Schäden ausgeht (18 % im Median; vgl. LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 - juris Rn. 146). Gleiches gilt für den sog. Praktischen Leitfaden zur Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 11.6.2013, der von einem durchschnittlichen Preisaufschlag bei Kartellen von rund 20 % spricht (vgl. dort Rn. 143). Zusammen mit der gebotenen Beachtung einer Präventionsfunktion des Schadenersatzes ist deshalb eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme als angemessen zu bewerten. Eine Differenzierung nach Art des Kartellverstoßes in der Klausel ist nicht geboten (Thüringer OLG a.a.O.). (c) Die Klausel ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Intransparenz vor, weil unklar wäre, ob mit der Klausel womöglich eine Vertragsstrafe anstelle einer Schadenspauschalierung gemeint ist. Die Klausel stellt vielmehr eine vertragliche Pauschalierung des gesetzlichen Schadensersatzes dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart) m.w.N.; Thüringer OLG a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris 142 m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die Einordnung der Klausel als Vertragsstrafe oder Schadenspauschalisierung ausdrücklich dem Gericht überlässt und sowohl die eine als auch die andere Auslegung der Klausel für zulässig erachtet. Maßgeblich ist nämlich die Erkenntnismöglichkeit des „durchschnittlichen Vertragspartners“ und das Ziel, dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume zu überlassen (BGH, Urteil vom 19.5.2016, III ZR 247/15, NJW-RR 2016, 842, 844). Insoweit ist die Klausel jedoch absolut eindeutig. Die jeweilige Klausel ist auch nicht wegen Intransparenz unwirksam, weil bei der Verwendung des Wortes „Auftragssumme“ nicht klar ersichtlich wäre, ob es sich um eine Brutto- oder um eine Nettoauftragssumme handelt. Auch eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes liegt insoweit nicht vor. Der Begriff der Auftragssumme ist weder unbestimmt noch unklar. Vielmehr ist eine Auslegung der Klausel möglich (KG, Urt. V. 28.6.2018, 2 U 13/14 Kart; Thüringer OLG a.a.O.). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten der Klägerin als Verwenderin, § 305c Abs. 2 BGB. Auch dabei sind Sinn und Zweck der Klausel zu berücksichtigen, wonach die kartellbedingten Preisübererhöhungen abgeschöpft werden sollen, wohingegen Steuern in der Regel Durchlaufposten sind (KG a.a.O., Thüringer OLG a.a.O.), so dass hier von der Netto-Auftragssumme auszugehen ist. Dass (hier) im Einzelfall eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Klausel verwendet hat, spricht nicht entscheidend und darüber hinaus nicht mit der nach § 305c Abs. 2 BGB notwendigen Sicherheit für eine gegenteilige Auslegung der Klausel. g) Allerdings kann auf der Grundlage der Klausel der Schaden der Klägerin noch nicht abschließend festgestellt werden. Da der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, einen niedrigeren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen, und die Beklagte nach den oben genannten Ausführungen mit umfangreichem Vortrag, für dessen Beweis sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, eine kartellbedingte Preisüberhöhung bei den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen bestreitet, ist ein niedrigerer Schaden als 15 % der Auftragssumme jedenfalls auch nicht vollkommen ausgeschlossen, sodass der Rechtsstreit der Höhe nach nicht zur Entscheidung reif ist. 5. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. a) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, aaO, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, aaO, juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, aaO, juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, aaO, juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 55 ff). Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). Auch gebietet Vorstehendes ein Verständnis dahin, dass die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegensteht, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 138). b) Von einer vollständigen Schadensweitergabe kann nicht ausgegangen werden. aa) Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin folgt nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfür- und vorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner der Feuerwehr der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Feuerwehr der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG, in den Fassungen ab 10.2.1998, in Kraft bis 31.12.2015]; § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 [BHKG] und § 2 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Klägerin [Anl. GL 2]) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommt. bb) Es steht ebensowenig fest, dass eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes eingetreten ist. Es ist derzeit nicht offensichtlich - sondern vielmehr unter den Parteien streitig - ob das Fahrzeug überhaupt weiterveräußert wurde oder sich noch immer im Besitz der Klägerin befindet. Darüber hinaus ist fraglich, ob und inwieweit ein kartellbedingter Schaden auf Abnehmer eines nach langer Nutzung weiter veräußerten Lkw abgewälzt werden kann (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2018, 30 O 53/17). 6. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte - die Klägerin hat dies bestritten - und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen der § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18.1.2011 gehemmt worden. a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auf Ansprüche anwendbar, die wie der streitgegenständliche nach Inkrafttreten am 13.7.2005 der Norm entstanden sind. b) Ein Verfahren ist im Sinne der genannten Vorschrift „eingeleitet“, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die nach außen erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies war mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen der Fall. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, a.a.O. und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13 - juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297 - juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung). Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, a.a.O., 940; Deringer, a.a.O., zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, a.a.O.). c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung - in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm - sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuGH) am 19.9.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung - frühestens (s.o.) - am 19.3.2017. d) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB mindestens drei Jahre. Ob die fünfjährige Frist des § 33h GWB 2017 für den vorliegenden Fall gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB maßgeblich ist, weil am 9.6.2017 die streitgegenständlichen Ansprüche noch nicht verjährt waren, kann offenbleiben. e) Die Zustellung der am 29.12.2017 eingereichten Klage erfolgte am 12.1.2018. Der klägerische Schadensersatzanspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.1.2011 waren von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist mehr als fünf Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht; die kenntnisabhängige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn an gehemmt gewesen, so dass diese im Hinblick auf den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang ebenfalls noch nicht verstrichen ist. 7. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergibt sich jedenfalls aus § 33 Abs. 3 Sätze 4 und 5 GWB 2005 i.V.m. §§ 288, 289 Satz 1 BGB. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 238 - juris; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111). Damit war wie tenoriert zu entscheiden. Die Klägerin macht mit der Klage Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells geltend. Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sie unterhält eine freiwillige Feuerwehr. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der EU-Kommission in der vorgenannten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 7 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Dies gilt insbesondere zu den Feststellungen der EU-Kommission zu den beteiligten Unternehmen und deren Verantwortlichen (vgl. Rn. 3, 6-23, 95-100 (c) d. Kommissionsentscheidung), den sachlich und räumlich betroffenen Märkten (Rn. 2, 5 und Rn. 61), zu den Feststellungen zu Organisation, Inhalt und Beteiligten der kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen (Rn. 46-60) sowie diejenigen zu den Inhalten und besprochenen Themen (Rn. 46-60). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 7 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (...), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten in hiesigem und zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lastkraftwagenherstellern Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Hersteller eröffnet (Anlage GL 5). Die Klägerin hatte ein Löschgruppenfahrzeug (...) ausgeschrieben. Am 5. September 2006 gab die Beklagte auf die Ausschreibung der Klägerin ein Angebot für ein (...) zum Preis von (...) ab. Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse von 14,5 Tonnen. Den Feuerwehraufbau und die Feuerwehrausstattung bezog die Klägerin von dritter Seite. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten am 21. September 2006 (Anl. K 11) angenommen, was die Beklagte am 3. Oktober 2006 bestätigt hat. Zum Leistungsumfang gehörte unter anderem eine „ATS-Gewährleistung gem. AGB, 3 Jahre/250.000 km“, „Lieferumfang (...)“, „Überführung zu Fa. (...)“ sowie „Überführung zum Aufbauhersteller“. Im Rahmen der Ausschreibung waren die VOL/B sowie die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ K-K-EVM (Z) ZVB mit folgender Ziffer 7 von der Klägerin vorgegeben: Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte am 25.1.2017 einen Verjährungsverzicht bis 31.12.2017 ab (K5) und übersandte diesen der Klägerin am 31.1.17. Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Zahlung der „Vertragsstrafe“ (K6-K10) auf. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, das Fahrzeug sei von den in der Kommissionsentscheidung festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen. Ausgenommen von der Kommissionsentscheidung seien lediglich Lkw für den militärischen Gebrauch, das treffe auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu. Kartellbetroffen sei das Fahrzeug einschließlich sämtlicher ab Werk angebotener Sonderausstattungen. Die Beklagte habe für die ATS-Gewährleistung keinen zusätzlichen Preis einkalkuliert, den Lieferumfang (...) als kostenlose Leistung und die Überführung zur Fa. (...) für (...) € angeboten. Sie meint, die genannten Leistungen seien ohnehin kartellbetroffen. Das Fahrzeug sei nicht weiter veräußert worden. Die Entgelte für Feuerwehreinsätze seien nicht kostendeckend. Sie meint, die Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen sei wirksam und berechtige die Klägerin zur Forderung einer Vertragsstrafe, hilfsweise jedenfalls zur Forderung von Schadensersatz. Für Kartellbetroffenheit und Schaden streite im vorliegenden Fall auch nach der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (KZR 26/17) ein Anscheinsbeweis. Sie beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.912,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der EU-Kommission sich nicht auf Sonderfahrzeuge (special purpose trucks) bezögen. Die EU-Kommission habe im Ermittlungsverfahren selbst klargestellt, dass mit dem Begriff „trucks“ keine Spezialfahrzeuge gemeint seien, insbesondere keine „fire trucks“, also Feuerwehrfahrzeuge und Fahrgestelle für Feuerwehrfahrzeuge wie das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Beklagte verweist hierzu auf das als Anlage GL 9 vorgelegte Auskunftsersuchen der Kommission sowie die von Wirtschaftsprüfern bestätigten Antworten hierzu (Anl. GL 10, GL 11). Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen sei unwirksam, denn die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die dort festgesetzte Höhe der Schadenspauschale dem branchentypischen Durchschnittsschaden entspreche. Außerdem sei die Klausel intransparent, weil unklar sei, ob mit der „Auftragssumme“ die Brutto- oder Netto-Auftragssumme gemeint sei und ob es sich um eine Vertragsstrafe oder eine Schadenspauschale handele. Schließlich sei nicht aus Anlass der Vergabe eine wettbewerbswidrige Absprache getroffen worden. Die Klägerin habe weder eine Kartellbetroffenheit noch einen Schaden dargelegt. Beides sei weder in der Kommissionsentscheidung festgestellt worden noch der Fall. Mangels Vorliegens eines sog. „Hardcore“-Kartells greife zugunsten der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis ein; jedenfalls sei ein solcher erschüttert. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Brutto-Listenpreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Brutto-Listenpreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Brutto-Listenpreisen sei eine Einwirkung auf den Brutto-Listenpreis jeweils ausgeschlossen, da dieser bei der Beklagten durchweg bereits abschließend festgelegt war, bevor es zu dem von der EU-Kommission beanstandeten Informationsaustausch gekommen sei. Es fehle an einem systematischen und vorhersagbaren Zusammenhang zwischen Brutto-Listenpreisen und Nettopreisen, der für eine erfolgreiche Verhaltenskoordinierung erforderlich sei. Unbestritten trägt die Beklagte u.a. vor, der reine Anschaffungspreis oder Verkaufspreis eines Lkw sei sowohl für die Preiskalkulation des Erwerbers als auch diejenige des Herstellers jeweils nur ein Teilaspekt. Beim Kauf eines Lkw würden umfangreiche Nachlässe gewährt, teilweise aus der eigenen Marge des Händlers bzw. Absatzmittlers. Der Vergleich der Brutto-Listenpreise und Nettopreise zeige, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Brutto-Listenpreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen nur eine eingeschränkte Korrelation bestehe, was die fehlende Effizienz des Kartells belege. Zudem wird dargelegt, und darauf verwiesen, dass der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen, was jeweils die Effektivität des Kartells in Frage stelle. Sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen sprächen ebenfalls gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells. Einen etwaigen Schaden habe die Klägerin an ihre Gebührenzahler und beim Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs weitergegeben. Etwaige Ansprüche seien kenntnisabhängig und kenntnisunabhängig verjährt. Die Klägerin habe seit 2011 die nötige Kenntnis. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, die ATS-Gewährleistung habe einen objektiven Wert von (...) € pro Jahr für drei Jahre. Der Lieferumfang (...) betreffe den nachträglichen Einbau einer zweiten Nebelschlussleuchte und eines Safelight Scheinwerfers mit (...) € zzgl. USt. Die Überführung zur Fa. (...) sei mit (...) zzgl. USt einkalkuliert worden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 (Bl. III 266 ff d.A.) Bezug genommen.