Urteil
4 S 82/16
LG Stuttgart 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1221.4S82.16.0A
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Leitsätze
Eine Riester-Rente kann, wenn sie nicht unkündbar ist, vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.02.2016, Az. 7 C 2306/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.1.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 72%, die Beklagte trägt 28 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der jeweils andere leistet Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 601,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Riester-Rente kann, wenn sie nicht unkündbar ist, vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.(Rn.8) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.02.2016, Az. 7 C 2306/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.1.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 72%, die Beklagte trägt 28 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der jeweils andere leistet Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 601,96 € festgesetzt. 2. Die Berufung ist zulässig und in Höhe von 172, 90 € einschließlich Zinsen seit dem 26.1.2015 begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Denn die Klage ist (nur) in Höhe des zuletzt unstreitigen Rückkaufwerts nebst der geforderten Zinsen (erst) ab 26.1.2015 begründet. 2.1. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten am 14.01.2015 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages war wirksam, weil das dort angesparte Altersvorsorgevermögen dem Insolvenzbeschlag gem. §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 851 c Abs. 1 ZPO unterliegt. 2.1.1. Für das vorliegende Verfahren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit das von der Insolvenzschuldnerin angesparte Altersvorsorgevermögen überhaupt als nicht übertragbar, weil "gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge" im Sinne des § 97 EStG anzusehen ist (vergl. dazu AG München, 12.12.2011 273 C 8790/11 zit. nach juris). Nicht übertragbar ist grundsätzlich nur derjenige Altersvorsorgevermögensanteil, der die Kriterien für eine Altersvorsorgezulage gem. §§ 79 ff EStG erfüllt. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte durch die von ihr mit Schriftsatz vom 27.7.2016 vorgelegten Anlagen B6 und B7 nachgewiesen hat, dass der streitgegenständliche Vertrag für das Jahr 2011 mit einer in 2014 gezahlten Zulage gefördert wurde, welche in 2015 zwar teilweise, aber jedenfalls nicht vollständig zurückgezahlt wurde. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil auch dann, wenn das gesamte von der Schuldnerin in diesem Vertrag angesparte Altersvorsorgevermögen als „nicht übertragbar“ im Sinne des § 97 EStG zu qualifizieren wäre, daraus noch nicht eine Unpfändbarkeit im Sinne des § 851 ZPO folgt bzw., dass die Rückzahlungsforderung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist. 2.1.2. Die Regelung des § 851 ZPO, wonach eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragbar ist, gilt nur subsidiär, nämlich "in Ermangelung besonderer Vorschriften". Besondere Vorschriften für den Pfändungsschutz von vertraglich begründeten Altersrenten enthalten aber die §§ 851 c ZPO und 851 d ZPO. § 851 d ZPO betrifft monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatliche Ratenzahlungen, die im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen gezahlt werden, also sog. "Rürup-Renten". Für alle anderen Altersrenten-Versicherungsverträge ergibt sich die Regelung der Pfändbarkeit aus § 851 c ZPO (Elster, ZVI 2013, 369 ff, 370; anderer Ansicht Stöber, NJW 2007, 1242; Bengelsdorf, FA 2012, 34; Schmitt, Einkommenssteuer, Kommentar, 35. Aufl. 2016, § 97, Rn. 1; Riedel-Beckscher Onlinekommentar, ZPO, 20. Aufl., § 851, Rn. 4). Nach § 851c Absatz 1 ZPO dürfen laufende Rentenzahlungen aus einem solchen Rentenversicherungsvertrag dann nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn sie die in Absatz 1 Ziff. 1-4 aufgezählten Voraussetzungen kumulativ erfüllen; Absatz 2 regelt den Pfändungsschutz des (schon) angesammelten Altersvorsorge-Vermögens und bestimmt, dass dafür erforderlich ist, dass ein den Voraussetzungen des Absatz 1 entsprechender Vertrag vorliegt, also einer, der sämtliche der in Absatz 1 Nr.1-4 aufgezählten Kriterien erfüllt. 2.2. Soweit das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Pfändungsschutz ergebe sich aus § 851 ZPO i.V.m. § 97 EStG und deshalb sei die Kündigung unwirksam gewesen, überzeugt dies nicht: Zwar verweist das Amtsgericht zutreffend darauf, dass im Zusammenhang mit der Neueinführung des § 851 c ZPO mit Wirkung zum 31.03.2007 die Bundesregierung in der Begründung zu dem Gesetzentwurf ausdrücklich dieselbe Auffassung vertreten und ausgeführt hat: "Das nach § 10 a EStG und Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, ... sind gem. § 97 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar". Dies stellt jedoch eine reine Meinungsäußerung der Bundesregierung dar; maßgeblich ist aber der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers (Elster, ZVI, 2013, 370) Aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift des § 851c ZPO lässt sich ein Ausschluss der sog. Riester-Rente von den nach Abs. 1 Ziff. 1-4 einzuhaltenden Voraussetzungen nicht entnehmen (vgl. Elster aaO, 372). Dass § 97 EStG das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen für nicht übertragbar erklärt, ist Folge davon, dass die Zahlung von Zulagen an individuell zu erfüllende Kriterien anknüpft und sich deshalb eine Übertragbarkeit dieses Vermögens auf andere Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen, verbietet. Das allein aus Gründen der individuellen steuerlichen Förderung gesetzlich statuierte Übertragungsverbot rechtfertigt jedoch keinen Pfändungsschutz bzw. keine Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall. Auch die Tatsache, dass die steuerliche Förderung durch Zahlung einer Zulage für Riester Renten Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zur Stärkung von privater Altersvorsorge ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn solange, wegen der jederzeitigen Möglichkeit einer Kündigung und Kapitalauszahlung, es dem Versicherungsnehmer selbst noch frei steht, sich sein eingezahltes Kapital wieder auszahlen zu lassen, ist die Durchsetzung des gesetzgeberischen Ziels nicht gesichert, und es ist daher nicht gerechtfertigt, Pfändungs- bzw. Insolvenzgläubigern den Zugriff auf dieses Vermögen zu verweigern. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem auch, dass dieser Zugriff sich ja auf das vom Schuldner angesparte Vermögen beschränkt und nicht auch die Altersvorsorgezulage betrifft. Diese ist, da die vorzeitige Kündigung ein Fall der "schädlichen Verwendung" im Sinne des § 93 EStG darstellt, vorab zurückzuerstatten und kommt nicht den Gläubigern zugute. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es jedem Versicherungsnehmer, gem. § 167 VVG, freigestellt ist, auf sein Kündigungsrecht bei Einhaltung der dort geregelten Fristen zu verzichten. Erfolgt ein derartiger Verzicht, ist gesichert, dass über das angesparte Altersvorsorgevermögen bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze nicht verfügt werden kann, und es also für die gesetzgeberisch intendierte Zusatzabsicherung im Alter tatsächlich zur Verfügung steht. In diesem Fall ist dann auch, wie es sich aus § 851c ZPO ergibt, der Pfändungsschutz zugunsten des Schuldners gesichert und die Unmöglichkeit des Zugriffs seiner Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters darauf gerechtfertigt. 2.3. Bei dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 und 3, 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag (sog. Riester-Rente). Anders als ein sog. Rürup-Rentenvertrag, bei welchem eine Kündigung und Kapitalauszahlung nach dem Zertifizierungsgesetz ausgeschlossen ist, kann der vorliegende Vertrag gemäß seines § 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Zukunftsrente Klassik (Riester-Rente) E 80 ( vgl. Blatt 77 d. Akte), jederzeit gekündigt werden. Damit erfüllt dieser Vertrag nicht die Voraussetzung nach § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Dies bedeutet, dass auch das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht demselben Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen unterliegt. 2.4. Das im Vertrag angesammelte Vermögen ist daher mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin in die Insolvenzmasse gefallen mit der Folge, dass die vom Kläger ausgesprochene Kündigung wirksam war und die Beklagte zur Leistung des der Höhe nach unstreitigen Rückkaufswerts an die Masse verpflichtet ist. Soweit der Kläger mehr als den unstreitigen Rückkaufwert verlangt, ist seine Klage unbegründet. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 286 Absatz 2 Nr.3 BGB. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. 4. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die sich aus der großen Zahl von gleichgelagerten Fällen ergibt, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund v. 21.4.2016, 2 S 32/15 ( zit. nach juris) zuzulassen. 1. Der Berufungskläger/Kläger (zukünftig nur Kläger), der mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 15.04.2014 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau … (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, macht einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwerts eines von ihm gekündigten Rentenversicherungsvertrages geltend. Die Insolvenzschuldnerin hat im Jahre 2010 bei der Berufungsbeklagten/Beklagten (zukünftig nur Beklagten) einen nach § 1 Abs. 1 und 3, 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag, „Zukunftsrente Klassik, Riester Rente, E 80“, abgeschlossen. Auf diesen Vertrag hat sie im Jahre 2010 120 € und in 2011 213 € eingezahlt. Danach wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien zuletzt unstreitig gestellt, dass sich die Höhe des Rückkaufswerts - nach Abzug erhaltener staatlicher Zulagen - auf 172,90 € beläuft. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Kläger dagegen, dass das Amtsgericht seine Klage auf Auszahlung des Rückkaufwerts deshalb abgewiesen hat, weil es die Auffassung vertreten hat, er habe diesen Vertrag nicht kündigen können. Er vertritt die Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Rentenversicherungsvertrag der Schuldnerin in die Insolvenzmasse gefallen sei, und dass seine am 14.01.2015 gegenüber der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam gewesen sei. Bei dem von der Schuldnerin mit der Beklagten geschlossenen Altersvorsorgevertrag handele es sich um einen kündbaren Rentenversicherungsvertrag, welcher nicht die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfülle und deshalb keinen Pfändungsschutz genieße. Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, der Pfändungsschutz folge aus § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 EStG, verkenne die Tatsache, dass § 851 c ZPO lex specialis zu § 851 ZPO ist. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 601,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu bezahlen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und beantragt die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf dessen Entscheidungsgründe und auf den Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.06.2016 und 30.11.2016 Bezug genommen.