Urteil
2 S 32/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2016:0421.2S32.15.00
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das am 30.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das am 30.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 02.10.2013 Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des 1968 geborenen U. Der Schuldner hatte seit dem 01.02.2007 bei dem Beklagten gemäß Kopie des Versicherungsscheins vom 17.12.2013 eine „Safe“-Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz mit aufgeschobener Rentenzahlung mit Beteiligung am Überschuss (ASR) mit Rückgewähr des Werts der Versicherung bei Tod vor Rentenbeginn und mit individueller Rentengarantiezeit über eine monatliche Rente von 21,95 € zahlbar ab dem 01.02.2034 abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge/-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zugrunde. Im Versicherungsschein heißt es u. a., dass der Altersvorsorgevertrag zertifiziert worden ist und damit im Rahmen des § 10 a des EStG steuerlich förderungsfähig ist. Die Zertifizierung erfolgte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht-Zertifizierungsstelle- wirksam ab dem 01.05.2006. Mit Schreiben vom 19.03.2014 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag nachdem der Beklagte den Rückkaufswert zum 01.02.2014 mit 4.289,94 € und die Höhe der staatlichen Zulagen mit 469,71 € mitgeteilt hatte. Der Beklagte lehnte unter Bezug auf § 97 EStG in Verbindung mit § 851 ZPO die Zahlung des Rückkaufwerts an den Kläger ab, da die Forderung unpfändbar sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 851 c ZPO gehe als lex specialis § 851 und § 850 ZPO vor. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.820,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches hat es die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam erfolgt, da die Forderung Teil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO geworden sei. Ein Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht gegeben. Da die Kündigungsmöglichkeit im streitgegenständlichen Vertrag nicht ausgeschlossen ist, seien die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben. Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, dass §§ 851 und 851 c ZPO unterschiedliche Regelungen zum Gegenstand hätten und insoweit keine Subsidiarität gegeben sei. Die Formulierung in § 851 ZPO „in Ermangelung besonderer Vorschriften“ beziehe sich nicht auf die §§ 851 a ff. ZPO, sondern auf andere Gesetze wie etwa das Vermögensbildungsgesetz, die eine Pfändung vorsehen trotz einer Unübertragbarkeit der Forderung. Eine Subsidiarität des § 851 ZPO lasse sich weder systematisch, historisch noch aus dem Wortlaut der §§ 851, 851 c ZPO herleiten. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 30.07.2015 – Aktenzeichen 405 C #####/#### - die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist im vollen Umfang begründet. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts des Rentenversicherungsvertrages zu. Denn die Forderung des Schuldners aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung gehört nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse, da sie nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Die Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, weil sie nach §§ 97, 10 a, 82 EStG nicht übertragbar ist. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 EStG sind geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Höchstbeträge u. a. die Beiträge, die der Zulageberechtigte, hier der Schuldner, bis zum Beginn der Auszahlungsphase zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorge Verträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Unstreitig handelt es sich bei dem hier vorliegenden Vertrag um einen solchen geförderten Altersvorsorgevertrag. Denn er ist nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob auch die Voraussetzungen von § 1 AltZertG erfüllt und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Denn für die Anwendung von § 97 EStG ist allein maßgeblich, ob der Vertrag als Altersvorsorgevertrag zertifiziert worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht darauf ankommen, ob dies unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1 AltZertG geschehen ist oder nicht. § 97 EStG ist eine Spezialregelung für die Altersvorsorgeverträge, die sogenannten Riester-Verträge und geht mithin § 851 c ZPO vor. Diese Auslegung entspricht der Begründung der Bundesregierung zu § 851 c ZPO (BT-Drucks.16/886, S. 10). Denn mit § 851 c ZPO sollte eine Erweiterung des Pfändungsschutzes auch für das Altersvorsorgevermögen selbständiger Personen, für die nicht der Pfändungsschutz des § 97 EStG oder des § 850 ZPO eingriff, erreicht werden. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes als die Bundesregierung gewollt, dann hätte er § 97 EStG geändert. Sinn und Zweck des Gesetzes steht der wörtlichen und der historischen Auslegung nicht entgegen. Denn mit der Förderung der Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Höchstgrenzen sollte ein Anreiz zur privaten Altersvorsorge geschaffen werden. Dieser Zweck kann nur bei Unpfändbarkeit der geleisteten Beiträge erreicht werden (vgl. LG Aachen, Urteil vom 08.04.2014 – 3 S 76/13 –NZI 2014,573). Den Gläubigerinteressen wird durch die Höchstgrenzen Rechnung getragen. Die Kündigung des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages war mithin unwirksam, da die streitgegenständliche Forderung nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Regelung in § 9 der Bedingungen betreffend die Kündigungsmöglichkeit wirksam ist oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Nichtzulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 Abs. 2 ZPO.