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Urteil

27 O 280/24

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0604.27O280.24.00
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Leitsätze
Ist der Lohnbuchhalter dafür verantwortlich, dass der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsrechtlich fehlerhaft als Selbständiger behandelt worden ist und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, während bei pflichtgemäßer Beratung durch eine Satzungsänderung die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit geschaffen worden wären, so muss sich die GmbH auf ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge auch im Falle konsolidierter Schadensberechnung nicht den Barwert der vom Geschäftsführer erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als Vorteil anrechnen lassen. Ein zu berücksichtigender Vorteil liegt erst vor, wenn aufgrund der Anwartschaften tatsächlich Rentenzahlungen erfolgen.(Rn.84) (Rn.85) (Rn.88)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.651,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftige Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin noch daraus entstehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie zu der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers C. D. sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen sollte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 2.293,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 124.652,50 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Lohnbuchhalter dafür verantwortlich, dass der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsrechtlich fehlerhaft als Selbständiger behandelt worden ist und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, während bei pflichtgemäßer Beratung durch eine Satzungsänderung die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit geschaffen worden wären, so muss sich die GmbH auf ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge auch im Falle konsolidierter Schadensberechnung nicht den Barwert der vom Geschäftsführer erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als Vorteil anrechnen lassen. Ein zu berücksichtigender Vorteil liegt erst vor, wenn aufgrund der Anwartschaften tatsächlich Rentenzahlungen erfolgen.(Rn.84) (Rn.85) (Rn.88) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.651,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftige Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin noch daraus entstehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie zu der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers C. D. sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen sollte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 2.293,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 124.652,50 € Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet. I. Der als Hauptantrag neben den Leistungsanträgen (Klageanträge Ziff. 1 und 4) gestellte Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) ist teilweise unzulässig. Im Übrigen sind die Hauptanträge zulässig. 1. Im Ausgangspunkt ist der als Klageantrag Ziff. 3 gestellte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden zulässig. Dabei kommt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht darauf an, ob weitere Schäden zu erwarten sind. Ein Feststellungsinteresse steht der Klägerin schon deshalb zur Seite, weil aufgrund des Eintritts des ersten Teilschadens mit dem Bescheid vom 27.04.2021 mit Ablauf des 31.12.2021 die Regelverjährung gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB verstrichen wäre. Ein Feststellungsinteresse folgt daher allein aus der sonst drohenden Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 8; vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, WM 2014, 2272 Rn. 11). 2. Die Fassung des Feststellungsantrags Ziff. 3 hat jedoch nur teilweise ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Eine Feststellungsklage kann in zulässiger Weise erhoben werden, um den Grund eines Schadensersatzanspruchs festzustellen, ohne der Berechnung des Schadens der Höhe nach vorzugreifen (BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 10). Da ein Feststellungsantrag in zulässiger Weise aber nur zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nicht hingegen zur Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses gestellt werden kann, ist ein Feststellungsantrag nicht zulässig, wenn dadurch die Berechnungsgrundlage eines Anspruchs geklärt werden soll (BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 159/11, NJW-RR 2012, 1223 Rn. 16). Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass künftig zu zahlende Säumniszuschläge unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung zu ersetzen seien, betrifft der Feststellungsantrag nicht lediglich den Grund eines Schadensersatzanspruchs, sondern einzelne Schadensposten. Insoweit liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Vielmehr kann nur in einem späteren Betragsverfahren geklärt werden, ob etwaige Säumniszuschläge als Schadensposten ersatzfähig sind. Der Klageantrag Ziff. 3 ist daher teilweise als unzulässig abzuweisen. II. Der als Klageantrag Ziff. 1 erhobene Leistungsantrag auf Ersatz der Beitragsnachforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung ist in vollem Umfang begründet. 1. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin bestandenen Lohnbuchhaltungsmandat verletzt, indem sie den Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei behandelt hat. a) Bevor die Zeugin B. D. ihrem Sohn C. D. durch notarielle Urkunde vom 22.12.2021 ihren Geschäftsanteil an der Klägerin übertrug und der Geschäftsführer C. D. dadurch Mehrheitsgesellschafter mit 2/3 der Anteile wurde, stellte sein Anstellungsverhältnis zur Klägerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist stets angenommen worden, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers, welcher zugleich Gesellschafter ist, kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH nehmen kann und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Eine solche Stellung ist regelmäßig dann angenommen worden, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals auf sich vereinigt (BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89, ZIP 1990, 1566). Dem steht der Fall gleich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nur eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH zukommt, der Gesellschaftsvertrag aber für Entscheidungen der Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit vorsieht und der Gesellschafter-Geschäftsführer auf diese Weise im Rahmen einer Sperrminorität Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann (BSG, Urteil vom 08.08.1990, aaO S. 1567). Daneben ist in der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in Fällen, in denen die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers unterhalb von 50 % am Stammkapital liegt und der Gesellschaftsvertrag kein Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für die Gesellschafterversammlung vorsieht, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden, wenn die Gesellschafter aufgrund familiärer Verbundenheit ihr Direktionsrecht nicht ausüben und der Geschäftsführer faktisch die Geschäfte wie ein Alleininhaber führen kann (BSG, Urteil vom 30.01.1990 - 11 RAr 47/88, BSGE 66, 168, juris Rn. 20 f.). Mit Entscheidung vom 29.08.2012 hat das Bundessozialgericht sodann eine teilweise Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung angedeutet, aber noch nicht vollzogen. So hat das Bundessozialgericht ausgeführt, es spreche einiges dafür, der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht größere Bedeutung beizumessen. Dafür spreche, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit sei, unliebsame Weisungen abzuwenden. Wenn dies lediglich aufgrund familiärer Rücksichtnahme der Fall sei, so komme doch im Falle eines Zerwürfnisses die formale Rechtsmacht wieder zum Tragen. Eine bloße „Schönwetter-Selbständigkeit“ sei schwerlich hinnehmbar. Aufgrund der Umstände des zu entscheidenden Falles konnte eine Entscheidung insoweit aber offenbleiben (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 Rn. 32 f.). In der späteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist sodann die Wende vollzogen und die frühere sog. Kopf-und-Seele-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status aufgegeben worden. So hat das Bundessozialgericht angenommen, dass eine „Schönwetter-Selbständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableite, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen werde, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, nicht anzuerkennen sei (BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 Rn. 29 f; vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183 Rn. 20; vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R, BSGE 129, 95 Rn. 15). Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss, während außerhalb der Satzung bestehende Verflechtungen mit anderen Gesellschaftern nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.09.2020 - B 12 KR 30/19 R, NZS 2021, 3907 Rn. 21). Jedenfalls auf der Grundlage der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung war damit der Geschäftsführer C. D. abhängig beschäftigt, solange er lediglich 1/3 der Geschäftsanteile auf sich vereinigte, weil die Satzung der Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer C. D. keine Sperrminorität zubilligte und er daher durch die anderen beiden Gesellschafter überstimmt werden konnte. Hiervon gehen die Parteien auch übereinstimmend aus. b) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem übernommenen Lohnbuchhaltungsmandat auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags verletzt. aa) Allerdings ist der Steuerberater, welcher ein Lohnbuchhaltungsmandat übernimmt, nicht verpflichtet, die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status eigenständig zu klären (BGH, Urteil vom 08.12.2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 13 ff.). Vielmehr ist der Lohnbuchhalter berechtigt, den Mandanten auf die Einholung fachkundigen Rats zu verweisen. Nachdem für die Pflichtenstellung der Umfang des übernommenen Mandats maßgeblich ist, kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Lohnbuchhalter zur Erbringungen von Rechtsdienstleistungen befugt ist, weil es sich zugleich um eine Rechtsanwaltssozietät handelt, oder nicht (BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 17 f.). Die Tätigkeit des Lohnbuchhalters setzt aber voraus, dass der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt ist. Der Lohnbuchhalter muss daher insoweit eine verbindliche Weisung des Mandanten einholen, sofern der Status nicht geklärt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ist. Fehlt eine verbindliche Weisung oder sonstige Klärung und nimmt der Lohnbuchhalter die Einstufung damit selbst vor, so haftet er bei schuldhafter Fehleinschätzung (BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 19). Eine zweifelsfreie Klärung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine anwaltliche Prüfung erfolgt ist, Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen oder die Handhabung bei einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht beanstandet worden ist (BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 22). Macht der Mandant hingegen eine verbindliche Vorgabe, so trifft den Lohnbuchhalter nur dann eine Warn- und Hinweispflicht, wenn die Vorgabe offensichtlich fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 08.02.2024, aaO Rn. 26). bb) Die Beklagte hat ihre Pflichten hiernach auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags verletzt, weil sie den Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei behandelt hat, obwohl weder eine verbindliche Vorgabe des Mandanten vorlag, noch der Status sonst geklärt oder zweifelsfrei war. (1) Eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status konnte die Klägerin vor dem Betriebsprüfungsbericht vom 14.11.2016 (Anlage B 1) nicht annehmen. In dem Gespräch vom 30.11.2012 wurde zwar unstreitig über die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung des Geschäftsführers C. D. gesprochen. Geklärt war der Status aber auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Beklagten zu diesem Zeitpunkt gerade nicht. Vielmehr hat die Beklagte nach ihrer Behauptung in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status geprüft werden sollte und eine dementsprechende Ausgestaltung des Anstellungsvertrages erforderlich sei. Damit lag auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten in dem Gespräch vom 30.11.2012 ein Prüfungsergebnis gerade (noch) nicht vor. Nach der Behauptung der Beklagten sollen die Gesellschafter C. und A. D. in dem Gespräch vom 30.11.2012 der Beklagten gesagt haben, die weiteren Berater der Familie würden sich darum kümmern, die Beklagte solle den Geschäftsführer C. D. einfach als sozialversicherungsfrei behandeln. Wenn die Gesellschafter der Klägerin der Beklagten in Aussicht gestellt haben, eine Prüfung zu veranlassen, welche die Beklagte selbst als erforderlich angesehen haben will, so war das Ergebnis der noch ausstehenden Prüfung im Termin vom 30.11.2012 naturgemäß offen. Unstreitig wurde von Seiten der Klägerin aber nach dem Gespräch vom 30.11.2012 der Beklagten kein Ergebnis einer etwaigen Prüfung übermittelt. Grundlage dafür, den Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei zu behandeln, war vielmehr nach dem Vorbringen der Beklagten allein der Gesprächsinhalt vom 30.11.2012. (2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wurde ihr auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags in dem Gespräch vom 30.11.2012 auch keine verbindliche Weisung erteilt, den Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Eine verbindliche Vorgabe ist nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber mit ihr zum Ausdruck bringt, dass er die Verantwortung für die Richtigkeit der statusrechtlichen Einordnung seines Mitarbeiters übernimmt. Eine verbindliche Vorgabe liegt deshalb nicht schon darin, dass sich entnehmen lässt, welche sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach dem Anstellungsvertrag angestrebt wird. Denn eine vertragliche Regelung besagt nicht notwendig, das die Sozialversicherungspflicht rechtlich überprüft wird. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig erklärt, dass eine abschließende Prüfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt sei. In einem solchen Fall muss der Lohnbuchhalter nicht hinterfragen, durch wen die Prüfung erfolgt ist oder ob die Prüfung als fachkundig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 20). Eine Aussage der Klägerin, wonach eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt sei, gab es unstreitig nicht. Die Verständigung in dem Gespräch vom 30.11.2012, wonach der Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei behandelt werden sollte, besagte damit lediglich, dass ein solcher Status erstrebt wurde. Die Beklagte konnte diese Aussage nicht als verbindliche Weisung deuten, nachdem sie selbst insoweit Prüfungsbedarf gesehen haben will und ein Prüfungsergebnis jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gerade nicht vorlag. c) Auch wenn nach der Rechtsauffassung der Kammer eine Pflichtverletzung der Beklagten auch auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags vorliegt, ist ergänzend festzustellen, dass die Behauptungen der Beklagten zum Inhalt des Gesprächs vom 30.11.2012 nach der Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptungen widerlegt sind (§ 286 ZPO). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte in dem Gespräch vom 30.11.2012 nicht empfohlen hat, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status die Beratung Dritter in Anspruch zu nehmen. Der Geschäftsführer der Klägerin C. D. hat im Rahmen der Parteianhörung (§ 141 ZPO) angegeben, im Gespräch vom 30.11.2012 sei lediglich besprochen worden, das er als Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei behandelt werde; dass diese Behandlung sozialversicherungsrechtlich in Frage stehen könnte oder überprüft werden müsse, sei hingegen kein Thema gewesen. Die Beklagte habe angeboten, die Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu entwerfen, wobei die Klägerin dieses Angebot abgelehnt habe. Von einer anwaltlichen Beratung sei nie die Rede gewesen. Die Angaben des Geschäftsführers C. D. in der Parteianhörung erscheinen dem Gericht nach dem persönlichen Eindruck glaubhaft und werden durch weitere Anhaltspunkte gestützt. So ist zunächst auffällig, dass sich die Beklagte der Parteianhörung ihres Geschäftsführers F., welcher in dem Gespräch vom 30.11.2012 die von der Beklagten behaupteten Hinweise gegeben haben soll, nicht gestellt hat. Obwohl das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war, hat sich die Beklagte mit einer Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Nachdem der Terminsvertreter der Beklagten am Gespräch vom 30.11.2012 nicht teilgenommen hat, sind dessen Angaben im Rahmen der Parteianhörung ohne jeden Erkenntniswert. Dass die Beklagte die direkte Konfrontation mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin C. D. in der mündlichen Verhandlung offensichtlich gescheut hat, spricht für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin. Überdies sprechen die außergerichtlichen schriftlichen Äußerungen der Beklagten entscheidend gegen die Richtigkeit ihres Sachvortrags im Prozess. So hat der Geschäftsführer der Beklagten Herr F. an den Geschäftsführer der Klägerin C. D. mit E-Mail vom 07.06.2021 auszugsweise geschrieben (Anlage zum Protokoll vom 30.04.2025, eAkte Bl. 83): „Wir Steuerberater dürfen in sozialrechtlichen Fragen nicht beraten. Wenn wir in die Vertragserstellung eingebunden sind, weisen wir natürlich darauf hin.“ In einer weiteren E-Mail vom 11.08.2023 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten F. sodann (Anlage zum Protokoll vom 30.04.2025, eAkte Bl. 84): „Die Meldung an meine Versicherung habe ich vorgenommen, weil Sie mir gegenüber den Schaden geltend machen wollen. Nachdem damals mein Beratungsangebot ausdrücklich mit dem Verweis auf Ihre Berater abgelehnt wurde, sehe ich mich allerdings nicht in der Haftung.“ Aus der E-Mail vom 11.07.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beklagte „damals“ der Klägerin ein Beratungsangebot unterbreitet hat, welches die Klägerin gerade abgelehnt habe. Dies deckt sich mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte im Termin vom 30.11.2012 angeboten habe, die Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu entwerfen, was die Klägerin abgelehnt habe. Das Bestreiten der Beklagten, ein solches Angebot unterbreitet zu haben, erfolgt damit nach Überzeugung der Kammer wider besseres Wissen und ist wohl dadurch zu erklären, dass die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist, welche in der Fertigung von Anstellungsverträgen gelegen haben würde. Soweit die Beklagte im Rahmen der Erörterung im Fortsetzungstermin vom 21.05.2025 demgegenüber vorgebracht hat, die Erstellung der Anstellungsverträge hätte auch durch die anwaltliche Schwestergesellschaft der Beklagten erfolgen können, widerspricht dies der Behauptung der Beklagten, im Hinblick auf die Fertigung der Anstellungsverträge überhaupt kein Beratungsangebot unterbreitet zu haben. Unrichtig ist das Vorbringen der Beklagten zur Überzeugung der Kammer nicht nur insoweit, als die Beklagte bestreitet, die Fertigung der Anstellungsverträge angeboten zu haben. Auch die Behauptung der Beklagten, sie habe auf den Bedarf hingewiesen, die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status durch Dritte prüfen zu lassen, ist widerlegt. In der außergerichtlichen E-Mail vom 11.07.2023 hat die Beklagte entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihr Beratungsangebot gerade abgelehnt habe. In der E-Mail vom 07.06.2021 hat die Beklagte gerade ausgeführt, sie weise „natürlich darauf hin“, in sozialrechtlichen Fragen nicht beraten zu dürfen, „wenn wir in die Vertragserstellung eingebunden sind“. Eingebunden war die Beklagte in die Vertragserstellung im Streitfall unstreitig nicht, weil die Klägerin die Beklagte gerade nicht beauftragt hat, die Anstellungsverträge zu entwerfen. Hat die Beklagte damit geltend gemacht, einen Hinweis auf sozialversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf dann zu erteilen, wenn sie in die Vertragserstellung eingebunden wird, was hier von der Klägerin gerade abgelehnt worden sei, so legt dies ein Verständnis der E-Mails sehr nahe, wonach die Beklagte gerade keinen solchen Hinweis erteilt hat. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, dass die Beklagte in dem Gespräch vom 30.11.2012 einen Hinweis zum sozialversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf durch Dritte erteilt hätte, obwohl die Beklagte nicht in die Vertragserstellung eingebunden wurde, so hätte nichts nähergelegen, als dies in den E-Mails auszuführen. 2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist kausal für den geltend gemachten Beitragsschaden. a) Wie ausgeführt, hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Erfüllung ihres Lohnbuchhaltungsmandats darauf hinwirken müssen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers C. D. geprüft werde. Anstelle des von der Beklagten unterbreiteten Angebots, selbst die Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu erstellen, hätte die Beklagte die Klägerin insoweit auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verweisen müssen. Hätte ein Steuerberater die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen müssen, so streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant dieser Beratung gefolgt wäre und einen Rechtsanwalt aufgesucht hätte, welcher sodann zutreffend beraten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334, 1335; vom 10.12.2009 - IX ZR 238/07, juris Rn. 9). Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin mit der Erstellung der Anstellungsverträge tatsächlich den Unternehmensberater E. beauftragt haben, welcher weder Rechtsanwalt noch Jurist ist. Die Beauftragung des Unternehmensberaters E. mit Fertigung der Anstellungsverträge erfolgte - wie der Geschäftsführer C. D. im Rahmen der Parteianhörung deutlich gemacht hat - ohne Problembewusstsein im Hinblick auf das Risiko, der sozialversicherungsrechtliche Status als Selbständiger könne später nicht anerkannt werden. Ohnehin kommt es für den sozialversicherungsrechtlichen Status auf die Fassung der Anstellungsverträge nicht maßgeblich an, sondern auf die Satzung. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach der Beanstandung durch die Betriebsprüfung nicht sogleich einen Anwalt zu Rate gezogen hat, sondern den Versicherungsvertreter H., welcher die Klägerin wiederum an den Rentenberater G. verwiesen hat, erschüttert nicht den Anscheinsbeweis, dass die Klägerin im Bewusstsein einer rechtlichen Klärung einen Rechtsanwalt aufgesucht hätte. Die Reaktion der Klägerin auf die Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung begründet nicht die Annahme eines atypischen Geschehensverlaufs im Hinblick auf den Gründungszeitpunkt, zumal die Beklagte selbst auf die Beanstandung der Deutschen Rentenversicherung in der Weise reagierte, dass sie eine Stellungnahme des Rechtsanwalts I. beauftragte (Anlage K 8) und diese der Klägerin mit E-Mail vom 12.05.2021 (Anlage K 7) zur Verfügung stellte. Eine anwaltliche Einschätzung lag der Klägerin daher durch Vermittlung der Beklagten vor. In der Folgezeit reagierte die Klägerin auf die Problematik des sozialversicherungsrechtlichen Status auch adäquat, in dem die Zeugin B. D. ihrem Sohn C. D. ihren Geschäftsanteil von 1/3 übertrug, wodurch Sozialversicherungsfreiheit hergestellt wurde. Zur Geltendmachung ihres Regressanspruchs nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Damit bleibt es beim Anscheinsbeweis, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten bereits im Rahmen der Gründung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. b) Bei pflichtgemäßer Beratung hätte ein Rechtsanwalt im Anschluss an das Gespräch der Parteien vom 30.11.2012 die Klägerin dahingehend beraten müssen, dass unter Berücksichtigung der familiären Verbundenheit der Gesellschafter der Klägerin die Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers C. D. zwar möglich erscheine, aber zumindest risikobehaftet sei. Zugleich hätte ein Rechtsanwalt pflichtgemäß darauf hinweisen müssen, dass der gewünschte Status des Geschäftsführers C. D. als sozialversicherungsfrei dann erreichbar sei, wenn diesem mindestens 50 % der Geschäftsanteile überlassen würden oder aber eine Sperrminorität eingeräumt werde. Wie die Gesellschafter der Klägerin auf einen solchen Hinweis reagiert hätten, ist einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Es hätte vielmehr eine individuelle Abwägung getroffen werden müssen, ob das unerwünschte Risiko der Sozialversicherungspflicht in Kauf genommen worden wäre oder ob zur Vermeidung dieses Risikos dem damals 25-jährigen C. D. die Befugnis überlassen worden wäre, die Klägerin zu beherrschen oder doch zumindest Entscheidungen der Mitgesellschafter zu blockieren. c) Die Frage, wie die Gesellschafter der Klägerin sich nach Einholung anwaltlicher Beratung verhalten hätten, unterliegt dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 17). Nach dem Ergebnis der Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin C. D. sowie der Vernehmung der Zeugin B. D. steht zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO fest, dass bereits bei Gründung der Klägerin 2012/2013 der tatsächlich am 22.12.2021 beschrittene Weg begangen worden wäre, dem Geschäftsführer C. D. den Geschäftsanteil seiner Mutter B. D. zu überlassen und diesem damit eine Mehrheitsbeteiligung einzuräumen. Der nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO insoweit möglichen Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013, aaO) bedarf es nicht. aa) Zwar mag es auf den ersten Blick fernliegend erscheinen, dass die Eltern des Geschäftsführers C. D. ihrem damals 25-jährigen Sohn bereits bei Gründung der Klägerin die Mehrheit überlassen hätten, zumal das Kinocenter zuvor von der Mutter B. D. als Einzelunternehmerin betrieben worden war. Nach den überzeugenden Angaben der Zeugin B. D. sowie des Geschäftsführers C. D. im Rahmen der Parteianhörung lag aufgrund der familiären Umstände jedoch gerade eine solche Vorgehensweise nahe. Wie die Zeugin B. D. angegeben hat, verhielt es sich so, dass der Pachtvertrag über das Kino zum 31.12.2012 auslief. Der Wille der B. D. ging dahingehend, den Pachtvertrag ersatzlos auslaufen zu lassen und das Kino als Familienbetrieb aufzugeben. Hierfür waren nach ihrer Darlegung insbesondere zwei Umstände maßgeblich. Zum einen herrschte zwischen dem Verpächter und der Zeugin B. D. Streit, sodass von beiden Seiten keine Bereitschaft bestanden hätte, das Pachtverhältnis zu verlängern. Zum anderen befand sich die Familie in tiefer Trauer, nachdem ein anderer Sohn der Eheleute A. und B. D. sich im Jahr 2010 das Leben genommen hatte. Wie die Zeugin B. D. angegeben hatte, war in der Familie zuvor geplant gewesen, der durch Freitod aus dem Leben geschiedene Sohn solle den Kinobetrieb übernehmen. Als Reaktion auf den Tod ihres Sohnes wollte die Zeugin B. D. das Kino aufgeben und damit nichts mehr zu tun haben. In dieser Situation war es sodann der weitere Sohn C. D., welcher den Wunsch äußerte, das Kino in der Familie zu erhalten. C. D. hatte zwar die Ausbildung als Filmkaufmann abgeschlossen, war jedoch anderweitig berufstätig. Zugleich erledigte der Ehemann der Zeugin B. D. - A. D. - den Zwist mit dem Verpächter des Kinos dadurch, dass er die Immobilie kaufte. Auch dieser Immobilienerwerb erfolgte nicht auf Wunsch der Zeugin B. D., vielmehr wollte sie die Immobilie nach ihren glaubhaften Angaben gerade nicht in der Familie haben. Das Projekt, den Kinobetrieb in der Familie zu halten, war daher von Anfang an ein solches des Vaters A. D. sowie des Sohnes C. D., während die Mutter B. D. in der Trauer um ihren verlorenen Sohn das Kino eigentlich aufgeben wollte. bb) Es kommt noch hinzu, dass von Anfang an die eigentliche operative Tätigkeit maßgeblich durch den Sohn C. D. ausgeübt werden sollte. Der Vater A. D. war anderweitig vollumfänglich berufstätig und konnte daher neben seiner vollschichtigen Tätigkeit nur unterstützend tätig werden. Hingegen gab der Sohn C. D. seine Berufstätigkeit auf, um den Kinobetrieb zu führen. Die Zeugin B. D. erklärte sich zwar bereit, ihr Erfahrungswissen als Kinobetreiberin einzubringen, weil sie ihren Sohn nicht hängenlassen wollte. Nach ihren glaubhaften Angaben war für sie aber klar, dass der Sohn C. D. der Chef des Kinos sein sollte, während sie ihn lediglich unterstützte. Die lediglich unterstützende Rolle der Zeugin B. D. kam auch darin zum Ausdruck, dass sie nach Gründung der Klägerin nicht zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Es hätte daher nahegelegen, dass die Zeugin B. D. von Anfang an ihre Beteiligung dem Sohn C. D. überlassen hätte. Wie die Zeugin B. D. angegeben hat, hätte sie hierüber auch nicht nachdenken müssen, sondern wäre einfach so verfahren, wenn sie die sozialversicherungsrechtliche Problematik gekannt hätte. cc) Gegen die Annahme, dass in Kenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Risikos von Anfang an dem Sohn C. D. die Mehrheit der Geschäftsanteile überlassen worden wäre, spricht auch nicht der Umstand, dass dieser bei Gründung der Klägerin mit 25 Jahren noch recht jung war. Zum einen war der Sohn C. D. als gelernter Filmkaufmann fachlich für die Aufgabe qualifiziert, für welche er überdies von seiner mit dem Kinobetrieb vertrauten Mutter unterstützt wurde. Zum anderen wurde die Betriebsimmobilie als wesentlicher Vermögenswert gerade nicht durch die Klägerin erworben, sondern vielmehr durch den Vater A. D. in eigenem Namen. Im Falle des wirtschaftlichen Scheiterns der Klägerin hätte die Immobilie sich nicht in der Haftungsmasse für Verbindlichkeiten aus dem Kinobetrieb befunden. Aufgrund der gewählten Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haftet der Gesellschafter A. D. auch nicht für Verbindlichkeiten der Klägerin. 3. Der Höhe nach kann die Klägerin in vollem Umfang Ersatz für die Beitragsansprüche der Deutschen Rentenversicherung verlangen. a) Aus den Nachforderungsbescheiden vom 27.04.2021 (Anlage K 1) und vom 23.05.2024 (Anlage K 2) ergeben sich Nachforderungen in Höhe von insgesamt 114.651,90 €. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag Ziff. 1 einen Betrag in Höhe von 114.652,50 € verlangt, beruht dies wohl auf einem Rechenfehler. b) Die Klägerin kann im Hinblick auf ihren Beitragsschaden in vollem Umfang Zahlung an sich verlangen und nicht lediglich Freistellung von ihrer Verbindlichkeit, auch wenn die Klägerin die Nachforderung teilweise noch nicht erfüllt hat. Nachdem die Beklagte dem Schadensersatzverlangen der Klägerin durch Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2024 (Anlage K 4) nicht nachgekommen ist, sondern ihre Eintrittspflicht mit Anwaltsschriftsatz vom 19.12.2024 (Anlage K 6) gerade abgelehnt hat, ist ein Freistellungsanspruch der Klägerin gemäß § 250 Satz 2 BGB jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch übergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 f.). c) Der geltend gemachte Beitragsschaden ist auch in vollem Umfang der Pflichtverletzung objektiv zurechenbar. Der Umstand, dass mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 14.11.2016 die Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers C. D. nicht beanstandet wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. aa) Allerdings endet mit der beanstandungslosen Betriebsprüfung vom 14.11.2016 die Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Wird die tatsächliche Handhabung in einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung nicht beanstandet, so darf der Lohnbuchhalter den Status auch dann als hinreichend geklärt ansehen, wenn die Betriebsprüfung im Hinblick auf den Status keinen förmlichen Bescheid erlässt (BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 137/22, BGHZ 239, 324 Rn. 22). Der Umstand, dass die lediglich beanstandungsfreie Betriebsprüfung auf der Ebene des geprüften Unternehmens keinen Vertrauensschutz begründet, sofern die - gebotene - förmliche Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung unterblieben ist (BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R, BSGE 129, 95 Rn. 31 f., 36), ändert nichts daran, das sich der Lohnbuchhalter auch auf die ohne förmlichen Verwaltungsakt beanstandungsfrei abgeschlossene Betriebsprüfung verlassen darf. bb) Wie ausgeführt, wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten jedoch bereits in der Gründungsphase dem Gesellschafter C. D. die Mehrheit der Geschäftsanteile eingeräumt worden. Zu der streitgegenständlichen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume ab dem 01.01.2016 hätte es daher nicht kommen können. Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Beitragsnachforderung wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, dass die streitgegenständlichen Beitragszeiträume überwiegend - wenn auch nicht vollumfänglich - nach dem beanstandungsfreien Betriebsprüfungsbericht vom 14.11.2016 liegen. Denn auch insoweit hat sich das Risiko verwirklicht, das der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers C. D. einer späteren Nachprüfung nicht standhalte. cc) Auch der Umstand, dass die Betriebsprüfung am 14.11.2016 richtigerweise die Handhabung des Geschäftsführers C. D. als sozialversicherungsfrei hätte beanstanden müssen, führt nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Der Fehler eines Dritten schließt die Zurechnung zur Pflichtverletzung eines Beraters nur ausnahmsweise aus (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 12 ff.). Die fehlerhafte Nicht-Beanstandung durch den Betriebsprüfungsbericht vom 14.11.2016 hindert die Zurechnung im Streitfall schon deshalb nicht, weil im Falle der Beanstandung Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 nachgefordert worden wären, mit welchen die Klägerin aufgrund der Verjährung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV tatsächlich nicht belastet wird. d) Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch nicht als Vorteil anrechnen lassen, dass der Geschäftsführer C. D. im Gegenzug für die bestandene Sozialversicherungspflicht Rentenanwartschaften erworben hat. aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt erachtet die Kammer allerdings den Einwand der Beklagten als zutreffend, wonach sich die Klägerin schadensmindernd auch Vorteile ihres Geschäftsführers C. D. anrechnen lassen muss. Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Geschädigte sich im Rahmen konsolidierter Schadensberechnung die Vorteile eines Dritten anrechnen lassen, wenn auftragsgemäß auch die Interessen des Dritten Gegenstand der Beratungsleistung gewesen sind (BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 228/19, ZIP 2021, 370 Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die pflichtwidrige Beratung zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers des Mandanten geführt hat (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 115/18, DStRE 2020, 760 Rn. 12). Im Streitfall spricht für die Einbeziehung der Interessen des Gesellschafters C. D. in das Mandat bereits der Umstand, dass die Beklagte schon in der Gründungsphase der Klägerin eingebunden war und namentlich das Gespräch vom 30.11.2012 zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zwar bereits notariell beurkundet, die Klägerin aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen und damit als juristische Person noch nicht entstanden war (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Bereits der Umstand, dass die Gründung der Klägerin noch nicht abgeschlossen war, spricht dafür, dass die Beklagte gerade auch dazu berufen sein sollte, die Interessen der Gesellschafter in den Blick zu nehmen. Es kommt noch hinzu, dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht lediglich die Belange der GmbH betrifft, sondern auch den Gesellschafter-Geschäftsführer selbst, weil er im Falle der Sozialversicherungspflicht mit dem Arbeitnehmeranteil belastet wird, auch wenn dieser Anteil lediglich durch den Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann (§ 28g Satz 2 SGB IV). Damit sind Vorteile des Geschäftsführers C. D. im Ausgangspunkt im Rahmen des konsolidierten Gesamtvermögensvergleichs berücksichtigungsfähig. bb) Die vom Geschäftsführer C. D. erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Vorteil dar, welcher auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. (1) Die Rentenversicherungsanwartschaften stellen einen künftigen Vorteil dar, welcher nicht hinreichend quantifizierbar ist und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt außer Betracht bleibt. Bei der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch sind künftige Vorteile des Geschädigten nur insoweit in die Schadensberechnung einzubeziehen, als sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zumindest nach dem verminderten Beweismaß des § 287 ZPO abschätzbar sind. Die bloße Möglichkeit, das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis könne künftig dem Geschädigten von Vorteil sein, verkürzt seine Schadensersatzansprüche hingegen nicht. Bleibt ein solchermaßen denkbarer künftiger Vorteil bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs außer Betracht, kann der Schädiger, welcher den Schadensersatzanspruch erfüllt hat, jedoch seine Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern, soweit durch später eingetretene Umstände der Geschädigte aus dem schädigenden Ereignis Vorteile gezogen hat, welche seinen Schaden mindern. Der bereicherungsrechtlichen Abschöpfung nachträglich eingetretener Vorteile im Wege einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ steht die Rechtskraft des Urteils, welches zur Schadensersatzleistung verpflichtet hat, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99, DStR 2001, 1711, 1712 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2025 - 27 O 66/24, juris Rn. 41). Die vom Geschäftsführer C. D. erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften begründen in diesem Sinne einen lediglich künftigen Vorteil. Zwar lässt sich der Barwert von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach statistischen Methoden abschätzen. Der Versicherte besitzt aber rechtlich nicht die Möglichkeit, den Barwert seiner Anwartschaften in sein Vermögen zu überführen. Solange der Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht eingetreten ist, wirken sich erworbene Anwartschaften auf die Liquidität des Versicherten nicht aus. Zahlungen erfolgen nur dann, wenn der Versicherte (oder gegebenenfalls mitversicherte Hinterbliebene) den Versicherungsfall erleben, was naturgemäß ein ungewisses künftiges Ereignis darstellt. Nachdem offen ist, ob der Geschädigte den Versicherungsfall erlebt, bildet ein statistisch errechneter Barwert seiner Versicherungsanwartschaften seinen tatsächlichen Vorteil nicht ab. Solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, bleiben die Versicherungsanwartschaften schon aus diesem Grund im Rahmen der Vorteilsausgleichung außer Betracht. (2) Wollte man entgegen der Auffassung der Kammer annehmen, dass die statistische Lebenserwartung des Geschädigten, die prognostizierte Entwicklung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Abzinsung der erwarteten künftigen Rentenzahlungen mit einem statistisch ermittelten Zinssatz eine hinreichende Grundlage darstellen, um den Vorteil nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu bemessen, so ergibt sich gleichwohl kein anderes Ergebnis. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben und fordert eine wertende Betrachtung. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob eine Anrechnung von Vorteilen dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird (BGH, Urteil vom 21.10.2021 - IX ZR 9/21, DStRE 2022, 633 Rn. 16). Demnach muss der dem Geschädigten erwachsene Vorteil in Form von Rentenversicherungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, weil der Geschädigte ansonsten unzumutbar belastet würde. Denn hat der Schadensfall dazu geführt, dass der Geschädigte Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet hat, welche er bei pflichtgemäßem Verhalten erspart hätte, so wird der Geschädigte in seiner Dispositionsbefugnis über sein Vermögen getroffen. Auch wenn unterstellt wird, dass der Barwert von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung den hierfür aufgewandten Beiträgen entspricht, stellt die erzwungene Vermögensumschichtung einen Schaden im Rechtssinne dar. Für die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht gelten die Grundsätze zum Abschluss eines unerwünschten Vertrages entsprechend, welcher auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dann als Vermögensschaden anzusehen sein, wenn dies nach der Verkehrsanschauung als den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit nachteilig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 252, 316 Rn. 46). Haben eine GmbH sowie ihr Geschäftsführer sich darauf eingestellt, dass der Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sein soll, weshalb dieser privat Altersvorsorge betrieben hat, so erscheint die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzuentrichten, auch insoweit als den konkreten Vermögensinteressen unangemessen, als hierfür werthaltige Rentenversicherungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Würden diese Versicherungsanwartschaften auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, so würde die Dispositionsbefugnis des Geschädigten im Rahmen des Schadensersatzes nicht wiederhergestellt. Gegen die Kürzung des Schadensersatzanspruchs um den Barwert von Rentenversicherungsanwartschaften spricht auch die Behandlung des spiegelbildlichen Falles, in welchem ein Berater dafür verantwortlich ist, dass Rentenversicherungsanwartschaften verlorengegangen sind wie beispielsweise bei der Schlechterfüllung eines anwaltlichen Mandats, welches die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zum Gegenstand hat. Dem Geschädigten, welcher aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts Rentenversicherungsanwartschaften verloren bzw. nicht hinzuerworben hat, wird schadensrechtlich kein Anspruch zugestanden, eine Zahlung an sich in Höhe des Barwerts der entgangenen Versicherungsanwartschaften zu fordern. Ist es sozialversicherungsrechtlich möglich, die verlorenen Rentenanwartschaften durch eine Beitragszahlung herzustellen, so kann der Geschädigte eine solche Zahlung an den Rentenversicherungsträger verlangen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 7 ff. unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553 Rn. 24 ff.). Ist dies nicht möglich, so ist der Geschädigte mit seinem Anspruch auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls verwiesen (BGH, Urteil vom 15.04.2010, aaO Rn. 7 mwN). Der Geschädigte erhält daher vom Schädiger nicht in Form einer Einmalzahlung eine Verwendungsbefugnis, welche er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädiger auch nicht gehabt haben würde, weil er in diesem Fall lediglich über höhere Versicherungsanwartschaften, aber nicht über zusätzliche Liquidität verfügen würde. So wie einem Geschädigten zugemutet wird, sich nach Eintritt des Versicherungsfalls wegen der Rentenlücke an den Schädiger zu halten, ist auch dem Schädiger (bzw. dem hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer) zuzumuten, die geleistete Schadensersatzzahlung anteilig zurückzufordern, soweit die erworbenen Versicherungsanwartschaften zu erhöhten Rentenzahlungen geführt haben. e) Die Klägerin muss sich auch nicht schadensmindernd anrechnen lassen, dass sie die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen kann. Da die Schadensersatzleistung der Beklagten wiederum als Betriebseinnahme zu versteuern sein würde, kann nach § 287 ZPO angenommen werden, dass die Effekte einander ausgleichen (BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13, ZIP 2017, 287 Rn. 18). 4. Die Klägerin muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die Geschäftsführer-Anstellungsverträge durch den Unternehmensberater E. und daher einen Nicht-Juristen hat erstellen lassen. Auf ein solches Mitverschulden kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte - wie ausgeführt - selbst der Klägerin angeboten hatte, die Anstellungsverträge zu erstellen, obwohl die Beklagte hierzu nach § 2 Abs. 1, § 3 RDG ebenso wenig befugt gewesen wäre wie der Unternehmensberater E.. Überdies wäre durch eine andere Gestaltung der Geschäftsführer-Anstellungsverträge der Schaden auch nicht vermindert worden. Hierfür wäre vielmehr eine Regelung in der Satzung erforderlich gewesen (BSG, Urteil vom 19.09.2020 - B 12 KR 30/19 R, NZS 2021, 3907 Rn. 21). 5. Durch Ablauf der in dem Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2024 bis zum 12.12.2024 gesetzten Zahlungsfrist (Anlage K 4) kam die Beklagte in Verzug, sodass der Klageantrag Ziff. 1 auch im Hinblick auf den Zinsanspruch begründet ist (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). III. Soweit der als Antrag Ziff. 3 gestellte Feststellungsantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Wie ausgeführt, steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Eintritt weiterer Folgeschäden ist jedenfalls möglich. Ob die durch gegenwärtige Nicht-Zahlung der Beitragsforderung auflaufenden Säumniszuschläge als Folgeschaden geltend gemacht werden können oder die Klägerin die Säumniszuschläge im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit durch Zahlung abwenden müsste, ist erst in einem etwaigen Betragsverfahren zu klären. IV. Zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs durfte die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weshalb die Beklagte als adäquat-kausale Schadensfolge auch die gemäß Kostennote vom 28.11.2024 (Anlage K 5) angefallene Geschäftsgebühr (ohne Umsatzsteuer) zu erstatten hat. Nachdem die Beklagte auch insoweit mit Ablauf der durch Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2024 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten ist, ist der Klageantrag Ziff. 4 auch insoweit begründet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts bemisst die Kammer den als Antrag Ziff. 3 geltend gemachten Feststellungsantrag mit 10.000,00 €. Der als Hilfsantrag erhobene Feststellungsantrag Ziff. 2 ist bei der Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag Ziff. 1 obsiegt und daher über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs pflichtwidriger Erfüllung eines Steuerberatungsmandats auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH das X-Kinocenter in Y. Gegründet wurde die Klägerin mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2012 durch die Eheleute A. D. und B. D. sowie dem gemeinsamen Sohn C. D.. Vom Stammkapital der Klägerin in Höhe von 25.200,00 € übernahmen die drei Gesellschafter jeweils 1/3. Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wurde das X-Kinocenter noch von der Zeugin B. D. als Einzelunternehmerin betrieben, wobei die Räumlichkeiten von einem Dritten angemietet waren. Noch vor Eintragung der Klägerin im Handelsregister fand am 30.11.2012 ein Gespräch statt, an welchem auf Seiten der Klägerin die Herren A. und C. D. teilnahmen, ferner der von den Gesellschaftern der Klägerin beauftragte Unternehmensberater E. sowie der Geschäftsführer der Beklagten Herr F. als Steuerberater. Bei diesem Gespräch wurde besprochen, dass der Gesellschafter C. D. als Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sein sollte. Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind zwischen den Parteien streitig. Am 27.12.2012 erwarb A. D. die Immobilie, in welcher sich das X-Kinocenter befindet. Die Klägerin wurde am 08.01.2023 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer der Klägerin wurden die Gesellschafter A. D. und C. D.. Der anderweitig voll berufstätige Geschäftsführer A. D. bezog für seine Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und war daher sozialversicherungsfrei. Demgegenüber gab der Geschäftsführer C. D. sein bisheriges Anstellungsverhältnis zugunsten der Geschäftsführertätigkeit auf und bezog fortan ein oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Geschäftsführergehalt. Die Beklagte, welche nach Gründung der Klägerin die Lohnbuchhaltung übernahm, behandelte den Geschäftsführer C. D. in der Folgezeit durchgehend als sozialversicherungsfrei. Diese Handhabung wurde in einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 nicht beanstandet, wobei der Betriebsprüfungsbericht vom 14.11.2016 zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers C. D. keine Feststellungen trifft (Anlage B 1). In der nachfolgenden Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 wurde hingegen die Behandlung des Geschäftsführers C. D. als sozialversicherungsfrei beanstandet, weil dieser aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung an der Klägerin keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Aus der Feststellung, dass C. D. als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sei, ergab sich die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Bescheid vom 27.04.2021 in Höhe von 72.504,72 € (Anlage K 1). Um die nach der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung bestehende Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers C. D. zu beenden, übertrug die Zeugin B. D. mit notarieller Urkunde vom 22.12.2021 ihren Geschäftsanteil von 1/3 an ihren Sohn C. D., welcher seither mit 2/3 der Geschäftsanteile an der Klägerin beteiligt ist. Aufgrund einer im Jahr 2024 erfolgten Betriebsprüfung für die Zeiträume 01.01.2020 bis 31.12.2023 setzte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 23.05.2024 gegen die Klägerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 42.147,78 € fest. Gegenstand der Nachforderung sind Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer C. D. für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis einschließlich 26.12.2021. Überdies stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Geschäftsführer C. D. aufgrund der Eintragung der Geschäftsanteilsübertragung vom 22.12.2021 im elektronischen Handelsregister am 27.12.2021 ab diesem Zeitpunkt als Mehrheitsgesellschafter kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr ausübe, sondern eine selbständige Tätigkeit (Anlage K 2). Mit Urteil vom 16.10.2024 wies das Sozialgericht Ulm die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.04.2021 ab (Anlagen K 3, K 9). Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der Nachforderungen gemäß der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 27.04.2021 und vom 23.05.2024 in Höhe von insgesamt 114.652,50 € nebst Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bis zum 12.12.2024 auf (Anlage K 5). Dem Zahlungsverlangen kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte sei verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden in Form der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu erstatten. Die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Lohnbuchhaltungsmandat verletzt. Die Beklagte habe prüfen müssen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliege, wenn - wie vorliegend erfolgt - keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Hierzu hätte es der Beklagten oblegen, die Klägerin zu einer sozialversicherungsrechtlichen Klärung der Statusfrage des Geschäftsführers C. D. anzuhalten. Namentlich hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung geboten sei, um das Risiko der Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls hoher Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Wenn die Beklagte pflichtgemäß einen solchen Hinweis erteilt hätte, dann wäre im Rahmen einer anwaltlichen Beratung der später beschrittene Weg aufgezeigt worden, die Geschäftsanteile von der Zeugin B. D. auf ihren Sohn C. D. zu übertragen. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre die tatsächlich erst am 22.12.2021 erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils der Zeugin B. D. an C. D. von Anfang an erfolgt, wozu die Zeugin B. D. auch im Jahr 2012 bereit gewesen wäre. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte in dem Gespräch vom 30.11.2012 empfohlen habe, die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen zu lassen. Im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers C. D. habe sich der Gesprächsinhalt darin erschöpft, dass besprochen worden sei, diesen als selbständig zu behandeln. Dass diese Handhabung möglicherweise unrichtig sein könne und insoweit rechtlicher Klärungsbedarf bestehe, sei kein Gegenstand des Gesprächs gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr F. habe lediglich angeboten, die Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu entwerfen, was die Klägerin aber abgelehnt habe, weil sie stattdessen den Unternehmensberater E. damit beauftragt habe. Die Klägerin könne im Wege des Schadensersatzes Ersatz der Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung verlangen. Die Beklagte könne dem gegenüber nicht einwenden, dass der Geschäftsführer der Klägerin C. D. im Gegenzug Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Eine konsolidierte Schadensberechnung finde nicht statt. Neben den Beitragsnachforderungen hafte die Beklagte auch für etwaige noch anfallende Säumniszuschläge, weil die Klägerin die Nachforderungen teilweise noch nicht beglichen habe. Hierbei handle es sich um eine Maßnahme der Schadensminderung, weil die Zahlung der Beitragsforderungen bei der Klägerin zu Vermögensnachteilen aufgrund der Auflösung von Betriebsvermögen unter Wertverlusten oder der Aufnahme kurzfristiger Kredite zu erheblichen Darlehenszinsen folgen würde. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 114.652,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden, insbesondere in Form von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen - unter Anrechnung ihr in diesem Zusammenhang etwaig zufließender Vorteile nach den Grundsätzen der Schadensausgleichung bzw. -anrechnung - zu ersetzen hat, die der Klägerin daraus entstanden sind, dass die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie zu der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers C. D. sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen sollte, 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche künftigen Schäden, insbesondere in Form von zu zahlenden Säumniszuschlägen - unter Anrechnung ihr in diesem Zusammenhang etwaig zufließender Vorteile nach den Grundsätzen der Schadensausgleichung bzw. -anrechnung - zu ersetzen hat, die der Klägerin noch daraus entstehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie zu der Frage der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers C. D. sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen sollte, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin deren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 2.293,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung stehe der Klägerin nicht zu. Die Klage sei bereits unschlüssig. Aufgrund des zwischen den Parteien bestandenen Lohnbuchhaltungsmandats sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers C. D. eigenständig zu prüfen. Nachdem es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung gehandelt haben würde, wäre die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft hierzu gar nicht befugt gewesen. Die Behandlung des Geschäftsführers C. D. als sozialversicherungsfrei im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats sei pflichtgemäß gewesen, weil die Beklagte aufgrund einer verbindlichen Weisung der Klägerin gehandelt habe. In dem Gespräch vom 30.11.2012 habe der Geschäftsführer der Beklagten Herr F. darauf hingewiesen, dass eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung und entsprechende Ausgestaltung der Verträge erforderlich sei. Die Gesellschafter der Klägerin A. und C. D. hätten daraufhin mitgeteilt, die Beklagte solle den Geschäftsführer C. D. als sozialversicherungsfrei behandeln, im Übrigen werde sich die Klägerin selbst um die Fragestellungen kümmern. Hierauf habe die Beklagte sich verlassen und auch verlassen dürfen. Dass die Klägerin mit der Fertigung der Geschäftsführeranstellungsverträge den Unternehmensberater E. beauftragen werde und nicht einen Rechtsanwalt, habe die Beklagte nicht absehen können. Dass die Beklagte in dem Gespräch vom 30.11.2012 angeboten hätte, selbst die Anstellungsverträge zu entwerfen, treffe nicht zu. Nachdem die Beklagte aufgrund einer verbindlichen Weisung der Klägerin gehandelt habe, fehle es bereits an einer Pflichtverletzung des Lohnbuchhaltungsmandats. Selbst wenn aber eine Pflichtverletzung anzunehmen sein sollte, fehle es an deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Es werde bestritten, dass die Klägerin bereit gewesen sein würde, Honorare zur Konsultation eines Rechtsanwalts aufzuwenden. Selbst wenn dies erfolgt wäre, so werde bestritten, dass die Zeugin B. D. bereits in den Jahren 2012/2013 bereit gewesen sein würde, den im Jahr 2021 beschrittenen Weg zu gehen und ihrem Sohn C. D. ihren Geschäftsanteil zu übertragen. Im Jahr 2012/2013 habe nicht die Bereitschaft der Eltern bestanden, dem damals 25-jährigen Sohn C. D. die Mehrheit der Geschäftsanteile zu überlassen. Jedenfalls sei die Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Schadenshöhe unschlüssig, weil es an einem Gesamtvermögensvergleich fehle. Im Rahmen konsolidierter Schadensberechnung müsse die Klägerin sich auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch die von ihrem Geschäftsführer C. D. erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften anrechnen lassen. Hierbei handle es sich um einen gegenwärtigen Vorteil, auch wenn Rentenzahlungen erst nach Eintritt des Rentenalters erfolgten. Der Barwert der erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften lasse sich berechnen. Nachdem die Klägerin insoweit keine Berechnung anstelle, sei die Klage unschlüssig. Überdies lasse die Klägerin unberücksichtigt, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Klägerin als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden könne und insoweit Steuervorteile bestünden. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die Geschäftsführer-Anstellungsverträge nicht durch einen Juristen, sondern durch den Unternehmensberater E. habe entwerfen lassen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.04.2025 und 21.05.2025 Bezug genommen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin C. D. als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. D.. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 Bezug genommen.