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Urteil

27 O 268/21

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0729.27O268.21.00
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Leitsätze
Zur Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des Zeichnungsschadens investierender Mitglieder der Genossenschaft.(Rn.36) (Rn.41) (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 8.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des Zeichnungsschadens investierender Mitglieder der Genossenschaft.(Rn.36) (Rn.41) (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 8.000 € Die zulässige Klage hat in der Sache im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. I. Vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. Das Wirtschaftsprüfermandat zur Prüfung des Jahresabschlusses gemäß §§ 316 ff. HGB entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten von Kapitalanlegern der geprüften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04, WM 2006, 423, 425; vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, WM 2006, 1052 Rn. 13 f.). Für die Prüfungstätigkeit genossenschaftlicher Prüfverbände gilt nichts Anderes, so dass die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten der Dritter der Klagepartei nicht zur Seite stehen, worauf sich die Klagepartei auch nicht beruft. In Betracht kommen Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagten damit allein nach Maßgabe der Rechtsfigur der Expertenhaftung gemäß § 826 BGB (vgl. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 62 Rn. 2). Demnach kommt bei unrichtigen Gutachten und Testaten ein Sittenverstoß bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist zu beurteilen, wenn der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Erforderlich ist eine Nachlässigkeit, bei welcher der Experte eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung seiner Tätigkeit für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19, WM 2020, 989 Rn. 35 mwN). II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagten zu 2 und zu 3 oder andere gemäß § 31 BGB dem Beklagten zu 1 zuzurechnende Personen bei ihrer Prüfungstätigkeit eine Nachlässigkeit an den Tag gelegt haben, welche als sittenwidrig einzustufen ist. Auch wenn dies zu Gunsten der Klagepartei unterstellt wird, ist die Entscheidung der Klagepartei, sich als investierendes Mitglied an der E. zu beteiligen, nicht nach § 826 BGB geschützt. 1. Wenn man zu Gunsten der Klägerseite unterstellt, dass bei pflichtgemäßer Erstellung des Gründungsgutachtens die E. schon nicht ins Genossenschaftsregister eingetragen worden wäre, so ist das Gründungsgutachten kausal für die Beteiligung der nach der Registereintragung beigetretenen investierenden Mitglieder, weil die E. ansonsten als juristische Person nicht zur Entstehung gelangt wäre. Die Kausalität im Sinne der condicio-sine-qua-non-Formel wird aber im Rahmen der Expertenhaftung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Zurechnungskriterium durch weitere Erfordernisse eingeschränkt. Ist die Börsenzulassung eines Wertpapiers in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise erlangt worden und erwerben Anleger später das börsengehandelte Wertpapier, so genügt eine generelle Kausalität in dem Sinne, dass ohne Börsenzulassung diese Wertpapiergeschäfte nicht möglich gewesen wären, für die Haftung nach § 826 BGB nicht. Vielmehr bedarf es des Nachweises der konkreten Kausalität der fehlerhaften Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des Anlegers (BGH, Urteil vom 03.03.2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 Rn. 15 ff. - ComROAD VIII). Denn geschützt wird im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts (BGH, Urteil vom 03.03.2008, aaO Rn. 19). Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein. Eine „generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erachtet der Bundesgerichtshof als unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer „Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Anleger zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung lehnt der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1320 Rn. 25 mwN [Kombassan]). Soweit sich die Klagepartei demgegenüber darauf beruft, dass nach Auffassung des OLG München - in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart - der nach § 826 BGB in Anspruch genommene Wirtschaftsprüfer bereits durch die hohe Haftungshürde der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vor uferloser Inanspruchnahme geschützt werde und es keiner weiteren Haftungsbeschränkung durch Schutzzweckerwägungen bedürfe (OLG München, Beschluss vom 13.12.2021 - 3 U 6014/21, WM 2022, 470 Rn. 24, 26), weicht das OLG München damit auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, welche in der vom OLG München als Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart in Bezug genommen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, juris Rn. 64 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 03.03.2008 - II ZR 310/06, NJW-RR 2008, 1004 Rn. 20 [ComROAD VIII] und Beschluss vom 28.11.2005 - II ZR 80/04, NZG 2007, 345 Rn. 11 [ComROAD I]). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher die Kammer folgt, ist das allgemeine Vertrauen von Kapitalanlegern dahingehend, Genossenschaften seien seriös, weil sie erfolgreich eine Gründungsprüfung durchlaufen haben müssen und der Aufsicht eines Prüfverbands unterliegen, folglich nicht von § 826 BGB geschützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2022 - 9 U 28/21, Umdruck S. 16). 2. Die Klagepartei ist daher im Ausgangspunkt nur dann im Hinblick auf die Prüfungstätigkeit der Beklagten - unterstellt, diese war auf sittenwidrige Weise fehlerhaft - gemäß § 826 BGB geschützt, wenn sich diese Prüfungstätigkeit konkret in der Anlageentscheidung der Klagepartei niedergeschlagen hat. Daran fehlt es. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klagepartei das Gründungsgutachten vom 08.08.2012 bei ihrer Beteiligung an der E. nicht vorlag. Damit konnte die Klagepartei kein nach § 826 BGB geschütztes Vertrauen im Hinblick auf den - ihr nicht bekannten - Inhalt des Gründungsgutachtens entfalten. Soweit bei der Haftung für fehlerhafte Emissionsprospekte eine generalisierte Kausalität als ausreichend erachtet und angenommen worden ist, der fehlerhafte Prospekt könne eine Anlagestimmung erzeugt und auf diesem Weg auch ohne individuelle Kenntnisnahme des jeweiligen Anlegers vom Prospekt für die Anlageentscheidung kausal geworden sein (BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, juris Rn. 43), ist dies auf das Gründungsgutachten des Beklagten zu 1 nicht übertragbar, nachdem dieses - anders als ein Emissionsprospekt - unstreitig nicht veröffentlicht worden war. Dem kann die Klagepartei nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Eintragung einer Genossenschaft im Genossenschaftsregister öffentlich ist und dadurch mittelbar eine „Veröffentlichung“ des Gründungsgutachtens erfolgt sei. Aus dem Umstand, dass eine Genossenschaft vom Registergericht zugelassen wird, vermag die Öffentlichkeit nur zu schließen, dass eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Anmeldung der Genossenschaft erfolgt sein muss, was eine gutachtliche Äußerung eines Prüfungsverbandes einschließt, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen sei (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Auch wenn das Registergericht die Eintragung zu verweigern hat, wenn auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist (§ 11a Abs. 2 Satz 1 GenG), ergibt sich allein aus der Eintragung einer Genossenschaft kein verlässlicher Rückschluss auf den Inhalt des Gründungsgutachtens, denn das Registergericht ist weder an ein die Eintragung befürwortendes noch an ein ablehnendes Gutachten des Prüfungsverbandes gebunden (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 11a Rn. 5). Damit vermag die Publizität der Registereintragung die fehlende Veröffentlichung des Gründungsgutachtens zur Begründung einer Anlagestimmung nicht zu ersetzen. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch von der Pflichtprüfung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse durch Wirtschaftsprüfer, mit welcher sich der von der Klagepartei in Bezug genommene Hinweisbeschluss des OLG München (Beschluss vom 13.12.2021 - 3 U 6014/21, aaO) befasst, weil der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB zu veröffentlichen ist. Ein Verzicht auf den Nachweis konkreter Kausalität ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 -, welche die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Bestätigungsvermerke nach § 826 BGB zum Gegenstand hat. Denn im dortigen Fall waren die Bestätigungsvermerke in einem Prospekt zu Orderschuldverschreibungen abgedruckt worden, welche die dortige Klagepartei gezeichnet hatte. Der Bundesgerichtshof hat eine Vermutung angenommen, dass die im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke kausal für die Anlageentscheidung geworden seien; es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich werde, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet werde, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden könnten (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19, WM 2020, 987 Rn. 39). Nachdem das Gründungsgutachten vom 08.08.2012 jedoch nicht nur gerade der Klagepartei unbekannt, sondern generell nicht veröffentlicht worden war, kann keine Parallele zu Prospektfehlern gezogen werden. Der Umstand, dass in Prospektmaterial der E. (Anlage K 4) die Mitgliedschaft der E. im Beklagten zu 1 namentlich erwähnt wurde, genügt für die Haftung der Beklagten nach Grundsätzen der Prospekthaftung nicht, weil die bloße Mitgliedschaft der E. im Beklagten zu 1 über die Ergebnisse der Prüfungstätigkeit nichts aussagt. b) Auch im Hinblick auf die späteren Prüfungsberichte über die Geschäftsprüfung konnte die Klagepartei bei ihrer Anlageentscheidung aus den vorstehend genannten Gründen kein nach § 826 BGB geschütztes Vertrauen entwickeln, weil ihr diese Berichte bei der Entscheidung nicht vorlagen, der E. als investierendes Mitglied beizutreten. Es kommt noch hinzu, dass die Prüfungsberichte gar nicht geeignet waren, Vertrauen der Klagepartei in die Solidität ihrer Beteiligung als investierendes Mitglied der E. hervorzurufen, wenn die Klagepartei diese Berichte denn gehabt hätte. Wie die Klagepartei selbst vorbringt, wurde sie gerade durch die versprochene Verzinsung ihrer Einlage als investierendes Mitglied der E. geworben. Dass die Zinszahlungen an investierende Mitglieder (jedenfalls) mangels satzungsmäßiger Grundlage rechtswidrig waren und die E. überdies Verluste schrieb, war den Prüfungsberichten aber zu entnehmen. Auch wenn das Vorbringen der Klagepartei als zutreffend unterstellt wird, wonach der Beklagte zu 1 die festgestellten Rechtsverstöße der Organe der E. nicht lediglich in den Prüfungsberichten hätte feststellen, sondern weitere Maßnahmen hätte ergreifen müssen, war der Inhalt der Prüfungsberichte jedenfalls nicht geeignet, das Vertrauen zu begründen, bei der Beteiligung als investierendes Mitglied der E. handle es sich um eine besonders risikoarme und verlässliche Kapitalanlage, wie diese von der E. beworben wurde (vgl. Anlage K 4). Aus diesem Grunde offenbarte der Vorstandsvorsitzende der E., Marco T., ausweislich der Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurteils bewusst und gewollt nicht, dass die von ihm in Broschüren und in persönlichen Gesprächen besonders hervorgehobenen Prüfungen durch den „Genossenschaftsverband", die angeblich besondere Gewähr für die Sicherheit der Anlage böten, tatsächlich zahlreiche Mängel im Geschäftsbetrieb der E. aufzeigten und auch das Gebaren der Organe der E. rügten (Anlage B1-5, S. 79). Hätte die Klagepartei die Prüfungsberichte der Beklagten vor der Entscheidung, der E. als investierendes Mitglied beizutreten, eingesehen, so hätte die Klagepartei daher gerade kein Vertrauen in die Solidität dieser Kapitalanlage entwickeln können. Das Vertrauen auf die Inhalte der Prüfungsberichte kann aber gegenüber einer Person, welche diese Inhalte gar nicht kennt, nicht stärker geschützt sein, als dies sein würde, wenn diese Person die Inhalte kennen würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen der fehlgeschlagenen Kapitalanlage in die mittlerweile insolvente E. eG (nachfolgend: E. ) auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 ist der genossenschaftliche Prüfverband, welchem die E. angehörte, die Beklagten zu 2 und zu 3 waren vormals für den Beklagten zu 1 tätig. Die E. wurde in einer Versammlung vom 30.05.2012 gegründet und durch den Beklagten zu 1 als Mitglied zugelassen. Satzungsmäßiger Zweck der E. war „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine günstige, adäquate und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“. Die Satzung sah ferner den Beitritt investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2 GenG) vor. Die in der Satzung zunächst vorgesehene Regelung, die Geschäftsguthaben der Mitglieder zu verzinsen (§ 21a Abs. 1 Satz 1 GenG), wurde im Laufe des Gründungsprozesses wieder herausgenommen (Satzung Stand Juli 2012 als Anlage B1-1). Unter dem 08.08.2012 erstellte der Beklagte zu 1 die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG zur Anmeldung zum Genossenschaftsregister erforderliche gutachterliche Äußerung, welche durch die Beklagten zu 2 und zu 3 unterzeichnet wurde. Hierin heißt es abschließend (Anlage B1-2): „Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach den vorgelegten Unterlagen die persönlichen Verhältnisse der Organmitglieder und die voraussichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft keinen Anlass zu Bedenken geben, wenn das zugrunde gelegte Konzept realisiert werden kann. Eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG ist aus heutiger Sicht nicht zu besorgen.“ Am 10.10.2012 wurde die E. ins Genossenschaftsregister eingetragen, Vorsitzender ihres Vorstands war Marco T. . Die E. warb Eigenkapital durch die Gewinnung investierender Mitglieder ein, welchen sie eine - genossenschaftsrechtlich unzulässige - Garantieverzinsung ihrer Einlagen versprach. Ob den Beklagten bekannt war, dass die E. investierende Mitglieder mit dem Versprechen einer Garantieverzinsung warb, ist zwischen den Parteien streitig. Die von der E. entfaltete Tätigkeit war stark defizitär, ihr bilanzielles Eigenkapital jedoch positiv, weil zugleich weitere investierende Mitglieder hinzugewonnen werden konnten. Im Rumpfgeschäftsjahr 2012 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von rund 169,8 T€, im Geschäftsjahr 2013 ein solcher in Höhe von rund 529,3 T€. Unter dem 27.04.2015 berichtete der Beklagte zu 1 über die Prüfung der Geschäftsjahre 2012 und 2013, wobei der Beklagte zu 1 zusätzlich zur genossenschaftlichen Pflichtprüfung (§ 53 Abs. 1 GenG) mit einer Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 und 31.12.2013 (§ 53 Abs. 2 GenG) beauftragt worden war. In dem Prüfungsbericht heißt es auszugsweise (Anlage B2-4): „Gemäß § 21 GenG ist die Verzinsung des Geschäftsguthabens verboten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 21a GenG vorliegen. Demnach ist eine Verzinsung des Geschäftsguthabens nur möglich, wenn dies in der Satzung der Genossenschaft festgesetzt ist. Der Vorstand der E. eG hat eine solche Verzinsung der Geschäftsguthaben vorgenommen, ohne dass diese in der Satzung festgesetzt ist. Derzeit überarbeitet die Genossenschaft ihre Satzung. (...) Die Kapitalstruktur ist durch das Eigenkapital geprägt. Dieses erhöhte sich absolut durch Einzahlungen von Geschäftsguthaben. Gegenläufig wirkten sich die erzielten Jahresfehlbeträge aus. Die Genossenschaft verfügt aufgrund des derzeitigen Geschäftsumfangs über eine gute Eigenkapitalausstattung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Eigenkapital im Wesentlichen aus Geschäftsguthaben von investierenden Mitgliedern besteht. Dieses steht der Genossenschaft planmäßig nur für 3 bzw. 5 Jahre zur Verfügung. Die Eigenkapitalausstattung ist daher von der weiteren Gewinnung investierender Mitglieder abhängig.“ Im Geschäftsjahr 2014 erzielte die E. einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rund 1.134,6 T€. Unter dem 26.08.2016 berichtete der Beklagte zu 1 über die Prüfung des Geschäftsjahrs 2014. In dem Prüfungsbericht heißt es auszugsweise (Anlage B1-4): „Im Rahmen der Prüfung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Einrichtungen der Genossenschaft nicht dem Fördergedanken gemäß § 1 GenG entsprechen. (...) Die Ertragslage schloss im Berichtsjahr mit einem Jahresfehlbetrag von € 1.134.683,21 ab. Dieser ist in erster Linie auf hohe sächliche Verwaltungsaufwendungen, insbesondere für Beratungshonorare, Provisionszahlungen und Unternehmenswerbung zurückzuführen. Wir weisen darauf hin, dass bei gleichem Verwaltungskostenniveau für eine Verbesserung der Ertragslage eine deutlich ansteigende und wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftstätigkeit von Nöten ist.“ Mit Schreiben vom 13.06.2017 bestätigte die E. gegenüber der Klagepartei die Aufnahme als investierendes Mitglied mit einer Einlage in Höhe von 8.000 € (Anlage K 2). Bei ihrem Beitritt waren der Klagepartei weder die gutachterliche Äußerung des Beklagten zu 1 vom 08.08.2012 noch die nachfolgenden Prüfungsberichte bekannt. Am 22.08.2017 veröffentlichte die E. eine Pressemitteilung, wonach sich Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten sowohl ihres Vorstandsvorsitzenden wie ihrer Aufsichtsratsvorsitzenden ergeben hätten. Im Sommer 2017 gründete sich eine Interessengemeinschaft geschädigter Anleger der E. . Am 27.12.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eröffnet. Der vormalige Vorstandsvorsitzende Marco T. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart vom 13.03.2019 unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil investierender Mitglieder der E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Strafurteil auszugsweise als Anlagen K 5 und B1-5). Mit der Klage verlangt die Klagepartei, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre der Beitritt zur E. nicht erfolgt. Die Klagepartei trägt vor, die Beklagten hafteten gemäß § 826 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz, weil die für den Beklagten zu 1 handelnden Beklagten zu 2 und zu 3 der E. durch die gutachterliche Äußerung vom 08.08.2012 in vorsätzlicher Weise fehlerhaft attestiert hätten, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger sei nicht zu besorgen. Das Geschäftsmodell der E. sei von Anfang an offensichtlich nicht tragfähig gewesen, weil die E. mit unrealistisch hohen Renditeerwartungen gerechnet und über eine nur fragmentarische Unternehmensplanung verfügt habe. Von Anfang an habe erkennbar nicht der satzungsmäßige Förderzweck im Vordergrund gestanden, sondern das Interesse der investierenden Mitglieder an der ihnen versprochenen Rendite. Nachdem im geplanten Geschäftsmodell die investierenden Mitglieder die entscheidende Rolle gespielt hätten, jedoch die Satzung - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - keine Rechtsgrundlage zur Verzinsung der Einlagen investierender Mitglieder vorgesehen habe, sei ein Widerspruch zwischen dem Geschäftsmodell und den rechtlichen Rahmenbedingungen offensichtlich gewesen und von den Beklagten auch erkannt worden. Den Beklagten sei dabei auch bekannt gewesen, dass die E. den investierenden Mitgliedern eine astronomisch hohe Verzinsung ihrer Einlagen angeboten habe. Mangels tragfähigen Geschäftsmodells sei daher die spätere Insolvenz der E. vorprogrammiert gewesen. Der Beklagte zu 1 hätte daher schon den Beitritt der E. ablehnen müssen. Auch die späteren Geschäftsprüfungen seien auf eine den Tatbestand des § 826 BGB erfüllende Weise pflichtwidrig erfolgt. Namentlich hätten die Beklagten überhaupt keine Prüfungshandlungen dazu vorgenommen, ob die E. ihren satzungsmäßigen Förderzweck verfolge. Die von den Beklagten erkannten unzulässigen Zinszahlungen hätten spätestens zu Beginn des Jahres 2014 Anlass geben müssen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. An den einzelnen Prüfungshandlungen im Rahmen der Gründungsprüfung und der späteren Geschäftsprüfungen sei dabei auch die Beklagte zu 3 unmittelbar beteiligt gewesen. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre die E. nicht ins Genossenschaftsregister eingetragen worden und damit nicht zur Entstehung gelangt, so dass die Klagepartei sich nicht als investierendes Mitglied hätte beteiligen können. Jedenfalls wäre nach der gebotenen Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch die Beklagten Anfang des Jahres 2014 der Geschäftsbetrieb der E. eingestellt worden. Damit sei das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln der Beklagten kausal für den Schaden der Klagepartei geworden, welchen diese durch ihre Beteiligung als investierendes Mitglied der E. erlitten habe. Der Umstand, dass der Klagepartei bei ihrem Beitritt weder das Gründungsgutachten noch die späteren Prüfungsberichte der Beklagten vorgelegen hätten, stehe der Haftung der Beklagten nicht entgegen, nachdem die gesetzlichen Prüfungspflichten gerade dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder dienen sollten. Jedenfalls habe das pflichtwidrige Gründungsgutachten eine Anlagestimmung erzeugt und sei unter diesem Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung der Klagepartei kausal geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gründungsgutachten nicht veröffentlicht worden sei, zumal die Klagepartei auch faktisch gar nie die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von dem Gründungsgutachten zu erlangen. Es reiche aus, dass das Gründungsgutachten durch seine Einreichung beim Registergericht und Aufnahme in die Registerakte „veröffentlicht“ worden sei. In Kenntnis des Umstands, dass die Prüfungen der Beklagten in grob fehlerhafter Weise erfolgt sei, würde sich die Klagepartei nicht an der E. beteiligt haben, was ohnehin bereits die allgemeine Lebenserfahrung nahelege. Die Klagepartei beantragt, I. die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der E. eG (Stuttgart) im Zusammenhang mit dem vom Kläger bei dieser Genossenschaft gezeichneten Beteiligungskapital in Höhe von nominal 8.000 € (Mitglieds-Nummer ) an den Kläger 8.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1 bis 3 mit der Annahme der im Klageantrag Ziff. I angebotenen Abtretung in (Annahme-) Verzug befinden; III. festzustellen, dass die Hauptsacheforderung in Klageantrag Ziff. I aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2 und 3 herrührt. Hilfsweise zum Klagantrag I beantragt die Klagepartei, für den Fall, dass der Vermögensschaden der Klagepartei im Hinblick auf die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 bis 3 im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Pflichtprüfungen unterhalb des eigentlichen Zeichnungsschaden liegen sollte, festzustellen, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 bis 3 im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Gründungs- und Pflichtprüfungen entstanden sind. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bringen vor, Ansprüche der Klagepartei bestünden schon deshalb nicht, weil die von den Beklagten vorgenommenen Prüfungshandlungen pflichtgemäß gewesen seien, überdies erfüllten selbst etwaige Unzulänglichkeiten der vorgenommenen Prüfungen jedenfalls nicht den Tatbestand des § 826 BGB. Aus der allein maßgeblichen ex-ante-Perspektive sei eine Gefährdung der Belange der Mitglieder und Gläubiger zum Zeitpunkt der Gründungsprüfung nicht zu erwarten gewesen. Dass der kriminelle Vorstandsvorsitzende Marco T. mit Hilfe der E. ein Schneeballsystem zum Nachteil von Anlegern betreiben würde, hätten die Beklagten nicht vorhersehen können. Auch im Rahmen der späteren Geschäftsprüfungen sei dies nicht erkennbar gewesen, nachdem die von der E. überlassenen Unterlagen teilweise manipuliert oder gefälscht gewesen seien, um die Aufdeckung der kriminellen Machenschaften zu unterbinden. Die Jahresfehlbeträge der E. hätten sich als Anlaufverluste dargestellt, wie sie im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften nicht ungewöhnlich seien. Die von der Klagepartei behauptete Verpflichtung, Anfang des Jahres 2014 eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten, habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 60 GenG seien von der Klagepartei schon nicht dargelegt worden, ohnehin sei auch eine etwaige Ermessensentscheidung zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung jedenfalls nicht zu einer Einberufungspflicht verdichtet gewesen. Selbst wenn aber die Behauptung der Klagepartei als zutreffend unterstellt würde, wonach die Prüfungshandlungen auf eine den Tatbestand des § 826 BGB erfüllende Weise fehlerhaft seien, könne die Klagepartei keine Ansprüche aus § 826 BGB ableiten, nachdem ihr - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - bei ihrer Anlageentscheidung die Arbeitsergebnisse der Beklagten überhaupt nicht vorgelegen hätten. Die Behauptungen der Klagepartei, wonach bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die E. schon nicht gegründet, jedenfalls aber ihre Tätigkeit Anfang des Jahres 2014 eingestellt worden wäre, begründete allenfalls die Kausalität im Sinne der condicio-sine-qua-non-Formel, welche für die Haftung nach § 826 BGB aber gerade nicht ausreichend sei. Mangels Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der Beklagten könne sich die Klagepartei auch nicht auf eine Anlagestimmung berufen, welche überdies - selbst wenn die Figur der Anlagestimmung im Ausgangspunkt zum Tragen kommen sollte - engen zeitlichen Grenzen unterliegen würde. Ohnehin seien etwaige Ansprüche der Klagepartei jedenfalls verjährt. Aufgrund der Presseberichterstattung sowie der Aktivitäten geschädigter Mitglieder der E. hätten die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns im Jahr 2017 vorgelegen, so dass die im Jahr 2021 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr rechtzeitig habe hemmen können. Die Beklagte zu 3 beruft sich ergänzend darauf, dass - jenseits aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Haftung nach § 826 BGB jedenfalls nicht in ihrer Person begründet sei. Aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation als Rechtsanwältin und ihrer vormaligen Stellung als Verbandsdirektorin des Beklagten zu 1 sei sie mit der Gründungsprüfung der E. nur insoweit befasst gewesen, als rechtliche Fragestellungen, namentlich die Prüfung der Satzung der E., in Frage gestanden hätten. Auf Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang berufe sich die Klagepartei aber nicht. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3 - entsprechend der Satzung des Beklagten zu 1 (Anlage B3-1) und der Geschäftsordnung des Vorstands (Anlage B3-2) - auf die Prüfungstätigkeit des Beklagten zu 1 keinen Einfluss genommen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2022 Bezug genommen.