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Urteil

19 O 68/17

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung begründet bereits beim Erwerb einen Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB, weil die Dispositionsfreiheit des Erwerbers beeinträchtigt ist. • Die Verwendung einer Fahrzykluserkennung, die Emissionskontrollen im Prüfzyklus aktiviert und im Normalbetrieb deaktiviert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 dar. • Ein Fahrzeughersteller haftet nach § 826 BGB für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, wenn seine Repräsentanten Kenntnis von der Manipulation hatten oder diese billigend in Kauf nahmen. • Der Kläger kann Feststellung und Schadensersatz verlangen; er ist nicht verpflichtet, ein nachträgliches Software-Update zur Schadensminderung aufspielen zu lassen. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch auch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstreckbar.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung • Ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung begründet bereits beim Erwerb einen Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB, weil die Dispositionsfreiheit des Erwerbers beeinträchtigt ist. • Die Verwendung einer Fahrzykluserkennung, die Emissionskontrollen im Prüfzyklus aktiviert und im Normalbetrieb deaktiviert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 dar. • Ein Fahrzeughersteller haftet nach § 826 BGB für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, wenn seine Repräsentanten Kenntnis von der Manipulation hatten oder diese billigend in Kauf nahmen. • Der Kläger kann Feststellung und Schadensersatz verlangen; er ist nicht verpflichtet, ein nachträgliches Software-Update zur Schadensminderung aufspielen zu lassen. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch auch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstreckbar. Der Kläger kaufte 2014 einen gebrauchten Audi A4 mit dem Diesel-Motor EA189 und macht Schadensersatz geltend, weil die Motorsteuerungssoftware eine Fahrzykluserkennung enthielt, die im NEFZ-Prüfmodus erhöhte Abgasrückführung und niedrigere NOx-Emissionen bewirkte. Das KBA erließ 2015 eine Nebenbestimmung zur Entfernung der Abschalteinrichtung; in der Schweiz ist eine Zulassung ohne Nachrüstung nicht möglich. Der Kläger rügt Wertminderung und mögliche technische Nachteile durch ein Update sowie die Gefahr der Stilllegung bei Widerruf der Typgenehmigung. Die Beklagte bestreitet weitgehend Verantwortungswissen ihrer obersten Organe, räumt jedoch Kenntnis auf unteren Ebenen ein und verweist auf laufende Untersuchungen. Das Gericht hat die Klage in Feststellung und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zum Teil stattgegeben, sonst abgewiesen. • Zulässigkeit: örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO und Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, da Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war. • Schadensbegriff (§ 826 BGB): Vermögensschaden umfasst auch die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit beim Erwerb eines mangelbehafteten Fahrzeugs; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. • Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung: Die Fahrzykluserkennung, die die Abgasrückführung im Prüfzyklus aktiviert und im Normalbetrieb deaktiviert, ist eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr.10 und verboten nach Art.5 Abs.2 EG-VO 715/2007; damit lagen die Voraussetzungen für die Typgenehmigung nicht vor. • Kausalität: Die Herstellung und Inverkehrbringung des Motors mit dieser Software hat typischerweise die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung, Stilllegung und erheblichen Wertverlusts begründet und ist damit adäquat kausal für den Schaden des Käufers. • Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Die Beklagte handelte verwerflich, weil sie die Zulassungsregeln systematisch umging; Warnungen der Softwarehersteller und interne Hinweise sprechen für vorsätzliches Handeln bzw. das Billigend in Kauf nehmen durch Repräsentanten. Repräsentantenhaftung erstreckt sich über Organe und wesentliche Funktionsinhaber. • Zurechnung: Wissen und Verhalten von Repräsentanten sind der juristischen Person zuzurechnen; die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast zur Kenntnis weiterer Verantwortlicher nicht genügt, daher gilt entsprechender Vortrag als unstreitig. • Anspruchsfolgen: Der Kläger kann gemäß §§ 826, 249, 257 BGB Ersatz verlangen und ist nicht verpflichtet, ein möglicherweise nachteiliges Update aufzuspielen; zudem besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in bestimmter Höhe. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für Schäden aus der Manipulation der Abgasbehandlung durch die Motorsteuerungssoftware zu leisten hat; ferner wird die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR verurteilt. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art.5 Abs.2 EG-VO 715/2007 enthielt, dadurch bereits beim Erwerb ein Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB eingetreten ist und die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat; das Verhalten von maßgeblichen Repräsentanten ist der Beklagten zuzurechnen und deren sekundäre Darlegungslast wurde nicht erfüllt. Aufgrund dessen besteht der Feststellungs- und Ersatzanspruch des Klägers; er muss ein nachträgliches Software-Update nicht hinnehmen, um seinen Schaden zu mindern.