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Urteil

3 O 77/19

LG Ulm 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Dieselmotoren des Typs EA 189 hat der Hersteller eine Manipulationssoftware eingebaut, die zur Beeinflussung von Abgasgrenzwerten führte. Dieses Verfahren zielte einzig darauf ab, Umsatzzahlen zu generieren und im Ergebnis den eigenen Gewinn durch Täuschung der Kunden zu vermehren.(Rn.41) 2. Das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs bzw. Motors, dessen Mangel für den Käufer nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber des Fahrzeugs unabhängig davon, ob es sich um den Erst- oder einen Folgeerwerber handelt (vgl. LG Stuttgart, 8. Februar 2018, 19 O 68/17).(Rn.50)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (FIN: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist, als im regulären Straßenbetrieb. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.590,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Dieselmotoren des Typs EA 189 hat der Hersteller eine Manipulationssoftware eingebaut, die zur Beeinflussung von Abgasgrenzwerten führte. Dieses Verfahren zielte einzig darauf ab, Umsatzzahlen zu generieren und im Ergebnis den eigenen Gewinn durch Täuschung der Kunden zu vermehren.(Rn.41) 2. Das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs bzw. Motors, dessen Mangel für den Käufer nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber des Fahrzeugs unabhängig davon, ob es sich um den Erst- oder einen Folgeerwerber handelt (vgl. LG Stuttgart, 8. Februar 2018, 19 O 68/17).(Rn.50) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (FIN: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist, als im regulären Straßenbetrieb. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.590,00 € festgesetzt. Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig (I.) und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet (II.) ist. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ulm folgt aus § 32 ZPO. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hat auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93 –, juris Rn. 16; Toussaint in: BeckOK ZPO, Stand 01.12.2017, § 12 Rn. 13). Die Klagepartei hat u. a. einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört (vgl. Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 826 Rn. 7) ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (vgl. Toussaint, a.a.O., § 32 Rn. 13). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der Klagepartei als Geschädigter (vgl. Toussaint, a.a.O., § 32 Rn. 12.1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie der Ort des Vertragsschlusses selbst. Jedenfalls einer dieser Anknüpfungsorte befand sich laut Kaufvertrag im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Bezirk des Landgerichts Ulm. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen des § 826 BGB kann der Geschädigte, sofern der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages besteht, grundsätzlich Ersatz seines negativen Interesses verlangen, ohne dass er gezwungen ist, dies stets im Wege der Rückabwicklung des Vertrages umzusetzen. Vielmehr kann er auch den Vertrag bestehen lassen und Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile fordern (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 28). Der Kläger hat sich bisher noch nicht für eine bestimmte Form der Schadensabwicklung entschieden. Da über die technischen Auswirkungen der zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Beklagten abgesprochenen Nachrüstung sowie über deren Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge auch unter Fachleuten keine Einigkeit besteht - wie die umfangreiche Darstellung beider Parteien zeigt -, und die Beklagte jegliche Schadensersatzverpflichtung ablehnt, besteht insbesondere zur Vermeidung des Verjährungseintritts ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16 -, juris Rn. 17). Der Feststellungsantrag scheitert auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn noch nicht abschließend bezifferbare Schäden möglich und nicht von vornherein ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall kann ein Kläger in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren und ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten (st. Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Vorliegend erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass über die bereits bezifferbaren Schäden der Klägerin hinausgehend noch unbezifferbare Schäden entstehen können. Denn die Klägerin hat bisher das zur Vermeidung einer Stilllegungsanordnung erforderliche Software-Update noch nicht ausführen und den Strömungsgleichrichter nicht einbauen lassen. Es besteht daher die Gefahr, dass der Betrieb des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle gem. § 5 FZV untersagt und das Fahrzeug stillgelegt wird. In diesem Fall könnten der Klägerin ggf. Mietwagenkosten oder sonstige Transportkosten entstehen. Die Gefahr der Stilllegung ist schon deshalb hinreichend wahrscheinlich, weil das Kraftfahrt-Bundesamt das Software-Update verbindlich vorgeschrieben hat und die Konsequenz eines Verstoßes der Erlass einer Stilllegungsverfügung wäre (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 - 19 O 68/17 -, juris Rn. 20; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017 - 22 O 59/17 -, juris Rn. 26; LG Krefeld, Urteil vom 04.10.2017 - 2 O 19/17 -, juris Rn. 29). Auch für den Fall, dass die Klägerin sich noch dazu entschließen sollte, an der Rückrufaktion teilzunehmen, ist nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile und Folgeschäden am Fahrzeug entstehen (vgl. LG Stuttgart, a.a.O. Rn. 21; LG Köln, a.a.O.). Unabhängig hiervon steht jedoch ein Schaden bereits zum jetzigen Zeitpunkt sicher fest, der darin besteht, dass die Klägerin ein Fahrzeug erworben hat, das nicht ihren Vorstellungen entsprach (vgl. LG Offenburg, a.a.O.). II. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (1.) und zum Teil auch der geltend gemachte Anspruch bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (2.). 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gemäß §§ 826, 249 ff. BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, kann daher dahinstehen. Der Beklagten ist ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Beklagte in Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware eingebaut hat, die zur Beeinflussung von Abgasgrenzwerten führte. Dieses Verfahren zielte freilich einzig darauf ab, Umsatzzahlen zu generieren und im Ergebnis den eigenen Gewinn (der Beklagten) durch Täuschung der Kunden zu vermehren. Dieses Vorgehen wurde massenhaft angewendet. Die Klagepartei hat einen Schaden erlitten (a) der durch ein vorsätzliches (d) Verhalten der Beklagten entstanden ist (b), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (c). Aufgrund dessen steht der Klagepartei Schadensersatz zu, der den Kaufpreis abzüglich einer Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen umfasst (e). (a) § 826 BGB stellt begrifflich hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB ist daher nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr stellt darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen Schaden dar (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 –, juris Rn. 41; und vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 19), unabhängig davon, ob der Abschluss für das Opfer wirtschaftlich nachteilig ist oder nicht (Oechsler in: Staudinger, BGB (2014), § 826 Rn. 118). Denn das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 42). Bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit kommt es daher maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt (vgl.Wagner a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Die Klagepartei hat einen Schaden erlitten, indem sie einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen hat, das nicht ihren Vorstellungen entsprach, weil es zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, tatsächlich indes aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht erfüllte, und damit die Gefahr bestand, dass die Zulassung widerrufen wird, was Nutzungsbeschränkungen und einen Wertverlust nach sich gezogen hätte. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, sind gem. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 unzulässig (vgl. BGH Beschluss 08.01.2019 – VIII ZR 225/17). Eine „Abschalteinrichtung“ ist nach Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei der von der Beklagten im streitgegenständlichen Motor eingebauten Software, die zwei unterschiedliche, die Abgasrückführung steuernde Betriebsmodi erkennt und im Prüfbetrieb Emissionen aus dem Verbrennungsprozess durch eine Abgasrückführung teilweise dem Verbrennungsprozess wieder zuführt, handelt es sich um eine derartige gem. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 unzulässige „Abschalteinrichtung“, da hierdurch die Emissionen kontrolliert und gesteuert werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wäre wegen Einsatzes der o.g. Einrichtung dazu berechtigt gewesen, die Typengenehmigung zu Widerrufen. Das Fahrzeug entsprach u.a. deshalb nicht der Vorstellung der Klagepartei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Käufer eines Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und, dass diese Vorstellungen für seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94 –, juris Rn. 17; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, juris Rn. 36). Dieses negative Abweichen der vermuteten Beschaffenheit von der tatsächlichen Pkw-Beschaffenheit führt auch dazu, dass es gar nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Umweltaspekt die tragende Motivation der Kaufentscheidung gewesen ist. Freilich will kein Käufer ein Fahrzeug erwerben, welches auch nur im Ansatz gefährdet ist, einem Fahrverbot zu unterliegen bzw. einem Genehmigungsentzug ausgesetzt zu sein. (b) Die Klagepartei hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten besteht in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer gezielt programmierten Motorsteuerungssoftware mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typgenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Zwischen diesem Verhalten der Beklagten und dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages durch die Klagepartei besteht der für eine Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB erforderliche adäquate Zusammenhang (vgl. Wagner, a.a.O., § 826 Rn. 45; BGH, Urteil vom 03. März 2008 – II ZR 310/06 –, juris Rn. 15). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich bei der Klagepartei nicht um den Ersterwerber des Fahrzeugs handeln sollte, sondern das Fahrzeug gebraucht erworben wurde. Das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs bzw. Motors, dessen Mangel für den Käufer nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber des Fahrzeugs unabhängig davon, ob es sich um den Erst- oder einen Folgeerwerber handelt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 – 19 O 68/17 –, juris Rn. 35 f.) Es kann, vgl. oben, nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Käufer einen für den eigenen Gebrauch vorgesehenen Pkw nur dann erwirbt, wenn dieser mangelfrei ist. Jedenfalls wird ein Käufer ohne weiteres davon ausgehen, der Hersteller von Motoren werde nicht systematisch und planmäßig Motoren konstruieren und produzieren, die nicht die Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeuges bieten. Da es sich hierbei um eine grundlegende und berechtigte Käufererwartung handelt, kann sie nach der Lebenserfahrung ohne weiteres als gegeben unterstellt werden. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert auch nicht an einer etwaigen Subsidiarität. Denn ein solcher Schadensersatzanspruch hängt nicht davon ab, ob der Käufer seinen Vermögensschaden von einer anderen Person ersetzt verlangen kann. Das Bestehen kaufvertraglicher Ansprüche gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 -, juris Rn. 48; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 -, juris Rn. 112; LG Duisburg, Urteil vom 19.02.2018 - 1 O 178/17 -, juris Rn. 36). Soweit es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein solches handelt, welches die Beklagte selbst hergestellt hat, sondern um ein solches einer Konzernschwester, in welches ein von der Beklagten hergestellter Motor (EA 189) verbaut ist, kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist. Denn sie hat als Entwicklerin des Motors die Manipulation der Software und den dadurch verursachten Schaden zu verantworten. Die Täuschung ist durch die Beklagte begangen worden. Das haftungsbegründende Verhalten ergibt sich freilich aus dem Inverkehrbringen des Motors. Es ist auch für die Beklagte einsichtig gewesen, dass der Erwerber eines Motors diesen in ein Fahrzeug einbaut und dieses Fahrzeug sodann weiterverkauft. Der Schaden trat freilich durch Kaufvertragsschluss ein und kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden, deshalb konnte das Software-Update an der Entstehung des Schadens und damit an der rechtlichen Bewertung nichts ändern. (c) Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte aus Gewinnstreben die beschriebene Motorsteuerungssoftware einsetzte, die zur Erlangung der Typengenehmigung im realen Straßenbetrieb nicht erzielbare Werte generierte und zum anderen daraus, dass die Beklagte bewusst ein mangelhaftes Fahrzeug in den Verkehr brachte. Die darüber hinaus für § 826 BGB erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation systematisch bei einer in großen Stückzahlen produzierten Fahrzeugmotoren vorgenommen hat, wodurch das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen untergraben wurde und sie mit illegalen Mitteln, nämlich mit Manipulation und Täuschung das für sich gesehen nicht zu beanstandende Ziel der Gewinnmaximierung verfolgt hat (vgl. LG Stuttgart, a.a.O. Rn. 38 ff.; LG Offenburg, a.a.O. Rn. 45 ff.; LG Heilbronn a.a.O. Rn. 21 ff.). (d) Die Schädigung der Klagepartei durch die Beklagte erfolgte vorsätzlich. Die Beklagte hat sich hierbei das Wissen ihrer Repräsentanten zurechnen zu lassen. Im Rahmen von § 826 BGB ist die Kenntnis des Schädigers von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände erforderlich. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf sowie von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Wagner a.a.O., § 826 Rn. 25 m. w. N.; BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 289/88 –, juris Rn. 13). Die Beklagte muss sich das Wissen der handelnden Mitarbeiter zurechnen lassen. Die Haftung von Unternehmen für deliktisches Verhalten von Organen und Hilfspersonen folgt auch im Kontext des § 826 BGB den allgemeinen Regeln der §§ 31, 831 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07 -, juris Rn. 48) und für die Feststellung der Erfordernisse der Sittenwidrigkeit des Vorsatzes sind dem Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen, die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäftsmitgewirkt haben (vgl. Wagner a.a.O. § 826 Rn. 38). § 31 BGB ist weiterhin entsprechend anwendbar auf alle juristischen Personen des Privatrechts (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 3). Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person, die gemäß § 31 BGB grundsätzlich für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter haftet. Im Rahmen des § 826 BGB beschränkt sich die Zurechnung nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn, sondern eine juristische Person trifft über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften möchte, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft geregelt ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Repräsentantenhaftung gilt auch nicht nur im vertraglichen Bereich, sondern auch bei der deliktischen Haftung (Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 31 Rn. 21). Die Klagepartei hat hinreichend substantiiert behauptet, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten oder jedenfalls eines anderen Repräsentanten der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten zuzurechnen sei. Da die Klagepartei keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten hat, sondern ihre Informationsquellen auf Medien und Vermutungen begrenzt sind, sie deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen kann, ist ihr ein weitergehender Sachvortrag nicht zuzumuten. Die Beklagte hat demgegenüber die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen und so der Klagepartei zu ermöglichen, die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vorzunehmen. Der Beklagten ist daher ein weiterer Sachvortrag hinsichtlich der Frage, welche ihrer Repräsentanten den Einbau der Manipulationssoftware und das Inverkehrbringen der hiermit ausgestatteten Fahrzeuge veranlasst hat, zuzumuten und es obliegt ihr aus diesem Grund die sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1998 – II ZR 266/97 –, juris Rn. 11; LG Stuttgart, a.a.O., Rn. 44 ff.; LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 28 ff.). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, mit der Folge, dass der Vortrag der Klagepartei, der damalige Vorstand der Beklagten habe zumindest von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis gehabt, gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu werten und davon auszugehen ist, dass der Softwareeinbau mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt ist und sie hierbei die Schädigung von Käufern der betroffenen Fahrzeuge billigend in Kauf genommen hat. (e) Die Beklagte hat der Klagepartei gem. §§ 826, 249 BGB sämtliche durch die Herstellung und den Vertrieb des Fahrzeuges mit einem manipulierten Motor entstandenen Schäden zu ersetzen. Als Rechtsfolge der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung der durch die Beklagte ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. 2. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 BGB umfasst grundsätzlich auch die durch die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung entstandenen Rechtsanwaltskosten, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war und daher die vorgerichtlichen Anwaltskosten zum erstattungsfähigen Aufwand gehören. Hiernach hat die Klagepartei grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung aus einem Gegenstandswert von bis zu 23.590,00 € in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (1.024,40 €), zuzüglich Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20 €) und Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (198,44 €), mithin insgesamt 1.242,84 €. Im Gegensatz zu der von Klägerseite beantragten 2,0 Geschäftsgebühr ist im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit (§ 14 Abs. 1 RVG) nur eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 angemessen. Gemessen an den von § 14 Abs. 1 RVG zur Bestimmung der Gebührenhöhe aufgestellten Parametern handelt es sich vorliegend nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen waren und sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich vorliegend um ein Massenverfahren, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren anfällt und standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 - 19 O 68/17 -, juris Rn. 64; LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018 - Ve 6 O 320/17 -, juris Rn. 39; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 149/16 -, juris Rn. 51). Auch die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter erschöpfte sich in einem einzigen (Standard-)Schreiben an die Beklagte, sodass sich der Arbeitsaufwand in Grenzen hielt. 3. Die Ansprüche sind auch erkennbar nicht verjährt. Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marke Skoda, bei der 2015 noch nicht ersichtlich war, dass dieses von der Thematik „Diesel-Skandal“ betroffen sein werde. Die Verjährungsfrist begann mithin frühestens 2016, sodass sie bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war. III. Der Streitwert bemisst sich nach der Klageforderung i.H.v. 21.600,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung blieb die Klageabweisung hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten außer Betracht, da die Anwaltskosten als Nebenforderung den Gebührenstreitwert nicht erhöht und daher keine besonderen Kosten verursacht haben (§ 43 Abs. 1 GKG). Die Klagepartei begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten bzgl. des Kaufs des streitgegenständlichen Pkw Skoda Superb 2.0 TDI sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach deliktsrechtlichen Vorschriften wegen des Einsatzes einer Software in den Dieselmotor des Typs EA 189. Die in U. wohnhafte Klagepartei schloss am 16.06.2015 mit der Firma H. einen Kaufvertrag über den im Tenor näher bezeichneten Pkw zum Kaufpreis von 23.590,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anl. K1 (Bl. 40 d.A.) verwiesen. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug bei Übergabe laut 27290 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 verbaut. Für das Fahrzeug war nach VO (EG) Nr. 715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) eine EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse „EURO 5“ erteilt worden. Das Aggregat EA 189 EU 5 wurde von einer Software gesteuert, die zwei unterschiedliche, die Abgasrückführung steuernde Betriebsmodi erkennt. Im Abgasrückführungs-Modus 1, der auf einem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (abgek. NEFZ) aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und damit zu einer verringerten Emission von Stickoxiden. Bei normalen, im Straßenverkehr vorzufindenden Fahrbedingung ist der Abgasrückführungs-Modus 0 aktiv, der den Umfang der Abgasrückführung auf ein geringeres Maß reduziert. Mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes 400-52. V 001 #018 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU 5 die „unzulässigen Abschalteinrichtungen“ zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Hiernach hat die Beklagte ein sog. Software-Update entwickelt. Dieses hat die Klagepartei nicht aufspielen lassen, da sie hierdurch Schäden befürchtete. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 10.12.2018 wurde die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgefordert (Anl. K2, Bl. 41 d.A). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 95615 km auf. Die Klagepartei behauptet, bei der im streitgegenständlichen Motor eingebauten Software handle es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007. Aufgrund dieser Abschalteinrichtung wichen die Abgaswerte im Straßenbetrieb ganz erheblich von den auf dem Prüfstand gemessenen Werten ab und die seitens des Herstellers versprochenen Grenzwerte der Euro-Norm würden nicht eingehalten. Bei ihrer Kaufentscheidung sei sie auf der Suche nach einem modernen Fahrzeug gewesen, das dem Stand der Technik entsprach. Sie sei beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges davon ausgegangen, dass die Einhaltung der genannten EURO-Abgasnorm auch einen besonders umweltfreundlichen Alltagsbetrieb zulasse. Hätte sie von dem Einsatz der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt, wäre der Kauf nicht zustande gekommen. Der Mangel an ihrem Fahrzeug in Gestalt der rechtswidrigen Abschalteinrichtung sei bis heute nicht behoben worden. Eine taugliche Art der Reparatur sei ihr auch nicht angeboten worden. Insbesondere sei das seitens der Beklagten angebotene Software-Update nicht geeignet, den an ihrem Fahrzeug bestehenden Mangel zu beseitigen. Die Klagepartei meint, gegenüber der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs/Motors stünden ihr deliktische Schadenersatzansprüche zu, denn der Einbau eine Manipulationssoftware stelle ein deliktisches und sittenwidriges Verhalten dar. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (FIN: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist, als im regulären Straßenbetrieb. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte meint, die erhobene Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn es könne eine Täuschung über Abgaswerte oder ein sittenwidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden. Sie vertritt die Auffassung, es habe keine Aufklärungspflicht gegenüber der Klagepartei hinsichtlich des Einbaus der streitgegenständlichen Software im Motor des Fahrzeuges bestanden, da das Fahrzeug im Ergebnis ein übliches Emissionsverhalten aufweise und es auch bei anderen Fahrzeugen üblich sei, dass die Emissionswerte unter den Bedingungen des NEFZ nicht auf den alltäglichen Fahrbetrieb übertragbar seien. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend und dies unabhängig vom jeweils aktiven Betriebsmodus. Sie habe gegenüber der Klagepartei auch keine unwahren Angaben gemacht. Da es sich bei der verwendeten Software nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, habe es auch keine dahingehende Täuschung gegeben. Das klägerische Fahrzeug unterliege keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Gebrauchstauglichkeit und begründe auch keine sonstigen Vermögensnachteile. Es bleibe hinter keinem Sicherheitsstandard zurück. Die Klagepartei könne das Fahrzeug wie jedes andere Dieselfahrzeug im Straßenverkehr einsetzen. Sie behauptet, es lägen derzeit keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Ihr Vorstand habe im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Im Übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenbestandteile sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.07.2019 (Bl. 727 d.A.) Bezug genommen.