Urteil
16 O 410/14
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte haftet für den unfallbedingten Schaden der Klägerin zu 90 % wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens ihres Fahrers.
• Die Klägerin hat sich durch das Halten auf dem Ausfädelstreifen sowie Betreten der Fahrbahn pflichtwidrig verhalten; ihr Mitverschulden wird jedoch auf 10 % festgestellt.
• Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht wegen drohender weiterer, noch nicht endgültig bezifferbarer Folgeschäden.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten vom Ersatzpflichtigen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Haftungsquote 90 % nach schwerer Kollision auf Ausfädelspur; Klägerin Mitverschulden 10 % • Die Beklagte haftet für den unfallbedingten Schaden der Klägerin zu 90 % wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens ihres Fahrers. • Die Klägerin hat sich durch das Halten auf dem Ausfädelstreifen sowie Betreten der Fahrbahn pflichtwidrig verhalten; ihr Mitverschulden wird jedoch auf 10 % festgestellt. • Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht wegen drohender weiterer, noch nicht endgültig bezifferbarer Folgeschäden. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten vom Ersatzpflichtigen zu erstatten. Die Klägerin war mit ihrem PKW auf der A81 unterwegs, als ein vorheriger Auffahrunfall mit einem Fahrzeug des Herrn H. stattfand. Beide Fahrzeuge fuhren auf die äußerste rechte Spur (Ausfädelspur) und trafen dort Feststellungen; die Klägerin stellte ein Warndreieck auf. Kurz danach prallte ein bei der Beklagten versicherter LKW mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Herrn H., das auf das Fahrzeug der Klägerin geschleudert wurde. Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen, u.a. den Verlust eines Beins. Die Beklagte erkannte zunächst 75 % Haftung an, machte jedoch ein Mitverschulden der Klägerin von 25 % geltend. Die Klägerin beantragte die Feststellung weiterer Ersatzpflichten und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.519,91 EUR. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; ein rechtliches Interesse besteht wegen drohender weiterer nicht endgültig bezifferbarer Folgeschäden (§ 256 Abs. 1 ZPO). • Haftung des Beklagten: Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers nach §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie §§ 823, 254 BGB zu 90 %. Das Gericht wertete das Sachverständigengutachten und die Ermittlungsakten und stellte ein erhebliches Verschulden des LKW-Fahrers aufgrund Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs.1,2 StVO) fest; die Kollision war vermeidbar. • Mitverschulden der Klägerin: Der Klägerin sind Verstöße gegen § 18 Abs.8 StVO (Halten auf Autobahn/Verzögerungsstreifen) und § 18 Abs.9 StVO (Betreten der Autobahn als Fußgänger) vorzuwerfen. Eine Notwendigkeit zum Anhalten lag objektiv nicht vor, die Fahrzeuge waren nicht mehr in der ursprünglichen Unfallendstellung. Aufgrund der Umstände und Unsicherheiten zum genauen Verhalten der Klägerin bemisst das Gericht ihr Mitverschulden aber nur mit 10 % nach § 254 BGB. • Beweiswürdigung: Das Gutachten ergab, dass sich die Klägerin zwischen den Fahrzeugen befand und das Warndreieck offenbar auf der Fahrbahn lag; Darstellungen der Klägerin waren in Teilen nicht mit den Spuren in Einklang zu bringen. Trotz objektiver Pflichtverletzung kann der subjektive Schuldvorwurf nicht als schwer gewichtig angenommen werden. • Kosten und vorgerichtliche Rechtsverfolgung: Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen; die Gebühr aus dem maßgeblichen Streitwert führt zur Erstattungsbefugnis des geltend gemachten Betrags in voller Höhe. • Abwägung: In der Gesamtwürdigung überwiegt das grob pflichtwidrige Verhalten des LKW-Fahrers deutlich gegenüber dem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin, weshalb die Haftungsquote bei 90 % liegt. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin über bereits anerkannte 75 % hinaus insgesamt zu 90 % am unfallbedingten Schaden zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozial- oder Hilfeträger übergegangen sind. Die Beklagte hat ferner die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.519,91 EUR zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht begründet dies damit, dass der LKW-Fahrer grob fahrlässig die Rücksichtnahmepflicht verletzt hat, während das Verhalten der Klägerin zwar pflichtwidrig war (Halten auf der Ausfädelspur, Betreten der Fahrbahn), dessen Gewicht aber deutlich unter dem des Schädigers zurückbleibt, weshalb das Mitverschulden der Klägerin auf 10 % festgesetzt wurde.