Urteil
18b C 500/19
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Abmahnung wegen einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung hat in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen und muss die beanstandete Rechtsverletzung genau bezeichnen. (Rn.33)
2. Demnach ist eine Abmahnung unwirksam, wenn wiederholt ausdrücklich und unzutreffend behauptet wird, dass es sich um ein Foto handelt, während tatsächlich eine Computergrafik beanstandet wird. Damit wird der Adressat der Abmahnung unrichtig über das geschützte Rechtsgut und damit den Schutzumfang informiert. (Rn.36)
3. Bei Fotos, wo Bestand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eindeutig sind, macht die kostenträchtige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Prüfung des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung wenig Sinn, während die Rechtslage bei Computerbildern verlässlich nur unter Hinzuziehung eines ggf. spezialisierten Rechtsanwalts beurteilt werden kann. (Rn.36)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Lizenzschadens im Hinblick auf den mit Schreiben des Beklagten vom 08.11.2019 abgemahnten Vorfall in Höhe von 375,00 € hat.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung vom 08.11.2019 in Höhe von 413,64 € hat.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 413,64 € für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2020 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Der Streitwert wird auf 788,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abmahnung wegen einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung hat in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen und muss die beanstandete Rechtsverletzung genau bezeichnen. (Rn.33) 2. Demnach ist eine Abmahnung unwirksam, wenn wiederholt ausdrücklich und unzutreffend behauptet wird, dass es sich um ein Foto handelt, während tatsächlich eine Computergrafik beanstandet wird. Damit wird der Adressat der Abmahnung unrichtig über das geschützte Rechtsgut und damit den Schutzumfang informiert. (Rn.36) 3. Bei Fotos, wo Bestand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eindeutig sind, macht die kostenträchtige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Prüfung des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung wenig Sinn, während die Rechtslage bei Computerbildern verlässlich nur unter Hinzuziehung eines ggf. spezialisierten Rechtsanwalts beurteilt werden kann. (Rn.36) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Lizenzschadens im Hinblick auf den mit Schreiben des Beklagten vom 08.11.2019 abgemahnten Vorfall in Höhe von 375,00 € hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung vom 08.11.2019 in Höhe von 413,64 € hat. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 413,64 € für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Streitwert wird auf 788,64 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sich die Anträge zu Ziffer 1 und Ziffer 2 auf das Schreiben des Beklagten vom 08.11.2019 beziehen. Auch Prozesshandlungen sind der Auslegung fähig (Zöller, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1521; Zöller, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Im vorliegenden Verfahren existiert nur ein (Abmahn)Schreiben des Beklagten vom 08.11.2019, das die Klägerin auch ausdrücklich mit der Anlage K1 in Bezug nimmt. Dass es sich bei dem in den Anträgen verwandten Datum um einen Tipp- bzw. Übertragungsfehler handelt, belegt auch der Umstand, dass der Klägervertreter in der Klagbegründung noch ein anderes, falsches Datum verwendet. Da der Klägervertreter unstreitig vom Beklagten abgemahnte Personen in zahlreichen, ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Beklagten vertritt, handelt es sich vermutlich um die versehentlich unterbliebene Korrektur eines Textbausteins. Das Amtsgericht Hamburg ist gem. § 104 UrhG zuständig, der auch für negative Feststellungsklagen gilt (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Auflage 2018, § 104 a, Rn. 5; AG Hannover, ZUM-RD 2014, 667). Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin Ansprüchen aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung berühmt, womit es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne des § 104 UrhG handelt. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Grafik im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit verwendet, so dass auch der Ausschlusstatbestand des § 104 a UrhG nicht greift. Die Klägerin hatte auch ein rechtliches Interesse iSd 256 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen aus der Abmahnung vom 08.11.2019, da sich der Beklagte in dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben Schadensersatzansprüche berühmt hat und die Klägerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hat. II. Die Klage ist auch begründet. Die Begründetheit der Klage war unter Berücksichtigung der erst nach Fristablauf eingereichten Klagerwiderung zu beurteilen. Da die Klagerwiderung – vorab per Fax – am 08.05.2020 eingegangen ist, hat die Verspätung den Rechtsstreit nicht verzögert, insbesondere blieb der Klägerin ausreichend Zeit, um noch vor der mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 ihrerseits zu erwidern; auch hätten Zeugen erforderlichenfalls noch zugeladen werden können. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass dem Beklagten kein, im Wege der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 375,00 € zusteht. Der in seinem Urheberrecht Verletzte kann grundsätzlich Schadensersatz aufgrund einer Lizenzanalogie verlangen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechteinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (BGH GRUR 1993, 55 -Tchibo/Rollitz 2). Angemessen ist eine Lizenzgebühr, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter Berücksichtigung der Branchenübung verständiger Weise vereinbart hätten. Dabei ist primär auf die eigene Vertragspraxis des Rechteinhabers abzustellen. Nur wenn Anknüpfungspunkte für eine eigene Praxis fehlen, können entsprechende branchenübliche Tarifvergütungen heranzuziehen sein (BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto; LG Berlin vom 30.07.2015 (AZ: 16 O 410/14) zitiert nach dejure.org). Der Beklagte hat ausdrücklich eine eigene, umfängliche Lizensierungspraxis behauptet. Nachdem die Klägerin bestritten hat, dass der Beklagte die streitgegenständliche Grafik oder vergleichbare Werke, die er zuvor oder gleichzeitig auf flickr.com zur kostenlosen Nutzung mittels einer Creative Commons License eingestellt hat, überhaupt je in anderer Konstellation entgeltlich veräußert hat, hat der Beklagte auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erklärt, in den letzten Jahren 81 Mal Werke, die er auch zur kostenlosen Nutzung bei Einhaltung der Creative Commons License-Bedingungen zur Verfügung gestellt hat, über die Plattform adobe verkauft zu haben. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, binnen zwei Wochen Nachweise über im letzten Jahr vor der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung erfolgte Verkäufe zur Akte zu reichen, hat der Beklagte keinen einzigen Verkauf belegt und auch seine Lizenzpraxis nicht weiter substantiiert. Somit fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage zur Ermittlung der behauptete eigenen, für die Bestimmung des lizenzanalogen Schadens maßgeblichen Lizensierungspraxis und damit jeglicher Anhaltspunkt dafür, in welcher Höhe der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Lizenzgebühr am Markt erhält / durchsetzen kann. Da der Beklagte ausdrücklich eine eigene Lizenzpraxis behauptet, verbietet sich ein Rückgriff auf die – ohnehin erheblichen Bedenken unterliegenden – MFM-Tabellen (die auf die vorliegende Grafik auch nicht unbesehen anwendbar wären). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür angeführt hat, dass der Beklagte möglicherweise Grafiken / Fotografien bei flickr.com in Wahrheit in der Absicht einstellt, um im Wege einer sogenannten Urheberrechtsfalle Ansprüche aus Fehlern von Nutzern zu generieren, insbesondere lizenzanaloge Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten. Dass der Beklagte trotz dieser schweren Vorwürfe auch auf Aufforderung des Gerichts hin, nicht einen einzigen Beleg seiner angeblichen Lizenzpraxis vorlegt, lässt den von der Klägerin – nicht nur „ins Blaue hinein (s. dazu unten) – erhobenen Vorwurf in Verbindung mit den von ihr vorgetragenen und vom Beklagten pauschal und unsubstantiiert bestrittenen Ausführungen zur Honorarpraxis als eine reale Möglichkeit erscheinen. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich auch, ohne jeglichen Anknüpfungspunkt für die vorhandene, eigene Lizensierungspraxis einen Mindestbetrag des lizenzanalogen Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen. Daher kann offen bleiben, ob eine Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG überhaupt möglich ist, wenn der Urheber sein Werk zuvor kostenlos unter der Bedingung lizenziert hatte, dass bestimmte Vorgaben zur Urheberbenennung eingehalten werden (vgl. dazu einerseits OLG Köln v. 31.10.2014 – I-6 U 60/14 –, zitiert nach juris, und anderseits OLG Frankfurt v. 22.10.2019 – 11 U 95/18 –, zitiert nach juris). 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG hat. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der von seinem Prozessbevollmächtigten ausgebrachten Abmahnung vom 08.11.2019, da sie gem. § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam war. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Beklagten zwar davon überzeugt, dass der Beklagte Urheber der streitgegenständlichen Grafik ist. Jedoch ist eine Abmahnung unwirksam, die nicht den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Das ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung vom 08.11.2019 hat die Rechtsverletzung nicht in klarer und verständlicher Weise genau bezeichnet. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 08.10.2013 (BGBl. 2013 I, S. 3714) hat die an Abmahnungen zu stellenden formalen Anforderungen noch einmal erhöht und dies auch sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Einleitungssatz des § 97a Abs. 2 UrhG betont wird, dass die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise“ zu erfolgen hat, und zusätzlich gem. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG „die Rechtsverletzung genau (zu) bezeichnen“ ist (Hervorhebung nur hier). Der Beklagte hat die Klägerin im Schreiben vom 08.11.2019 ausdrücklich und wiederholt wegen einer Fotografie abgemahnt und ebenfalls wiederholt darauf abgestellt, dass er insoweit als professioneller Fotograf tätig gewesen sei. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine Foto, sondern um eine Computergrafik / ein Computerbild. Zwar führt eine unrichtige Angabe in einer Abmahnung nicht automatisch zur Verletzung des Gebots, die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen (§ 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Auch eine Abmahnung ist grundsätzlich auslegungsfähig, zudem sind offenkundige Falschbezeichnungen unschädlich. Vorliegend wird jedoch mit dem durchgehenden Abstellen auf ein vom Beklagten als Berufsfotografen erstelltes Foto eine andere Werkqualität vorgespiegelt als tatsächlich gegeben, nämlich unstreitig eine Computergrafik, und auf § 72 UrhG abgestellt. Insoweit handelt es sich um einen Unterschied mit rechtserheblicher Bedeutung. Fotos (im herkömmlichen Sinne) genießen praktisch ausnahmslos urheberechtlichen Schutz gem. § 72 UrhG, wenn nur ein Minimum eigener Leistung gegeben ist. Insoweit bedarf es also nicht einer bestimmten Gestaltungshöhe o.ä.. Demgegenüber genießen Computergrafiken nur dann einen vergleichbaren Schutz, wenn es sich um Werke der bildenden Künste (einschließlich solche der angewandten Kunst) handelt. Dabei ist für ein Werk der bildenden Kunst eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Eine persönliche geistige Schöpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGH vom 13.11.2013, Az: I ZR 143/12 (Geburtstagszug), zitiert nach juris; BGH vom 1.06.2011, I ZR 140/09 (Lernspiele), zitiert nach juris; BGH vom 12.05.2011 – I ZR 53/10 (Seilzirkus), zitiert nach juris). Bei einer Computergrafik ist die Schutzfähigkeit des Werkes also das Ergebnis einer – zuweilen schwierigen – Prüfung, während die Schutzfähigkeit eines Fotos – abgesehen von außergewöhnlichen Konstellationen – nur die Urheberschaft voraussetzt. Der Empfänger der streitgegenständlichen Abmahnung wird somit durch die dort wiederholt ausdrücklich aufgestellte, unzutreffende (tatsächliche) Behauptung, dass es sich um ein Foto handelt, unrichtig über das geschützte Rechtsgut und damit den Schutzumfang informiert, zugleich wird die Anforderung einer genauen Bezeichnung der Urheberrechtsverletzung (§ 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG) missachtet. Eine Recherche des Verletzers, die heute regelmäßig zunächst über Internet-Suchmaschinen erfolgt, würde aus diesem Grunde regelmäßig zu unrichtigen Ergebnissen kommen und deshalb ggf. auch zu einer voreiligen und damit „falschen“ Reaktion des Abgemahnten führen. Bei Fotos, wo Bestand und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes – praktisch ausnahmslos – eindeutig sind, macht die kostenträchtige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Prüfung des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung wenig Sinn, während die Rechtslage bei Computerbildern verlässlich nur unter Hinzuziehung eines – ggf. spezialisierten – Rechtsanwalts beurteilt werden kann. Somit wird die von § 97a Abs. 2 UrhG bezweckte und durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 08.10.2013 (BGBl. 2013 I, S. 3714) noch einmal verstärkte Warn- und Informationsfunktion durch die vom Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 8.11.2019 nicht, jedenfalls nicht im gesetzlich geforderten Umfang erfüllt. Daran vermag auf der Umstand nichts zu ändern, dass der Abmahnung eine Kopie der streitgegenständlichen Grafik beigefügt war. Es ist nicht Aufgabe des Abgemahnten, Verstöße gegen das Gebot, die Urheberrechtsverletzung in klarer und verständlicher Weise genau zu bezeichnen, durch eigene Transferleistungen zu kompensieren. Dadurch würde der mit § 97a Abs. 2 UrhG verfolgte Zweck unterlaufen. Würde es sich bei der streitgegenständlichen Grafik um die Verfremdung des Werkes eines anderen Urhebers handeln, wären für eine wirksame Abmahnung ggf. noch weitere Angaben erforderlich. Da die Abmahnung jedoch bereits aufgrund der aufgezeigten Mängel unwirksam war, bedarf diese Frage vorliegend keiner Klärung. 3. Die Klage war nur teilweise stattzugeben, soweit die Klägerin Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die unwirksame Abmahnung, entstandenen Kosten in Höhe von 473,26 € geltend macht. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten lediglich in Höhe von 413,64 €. Da die Abmahnung, wie gezeigt, unwirksam war, kann die Klägerin gemäß § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für den Beklagten war zum Zeitpunkt der Abmahnung erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Formulierungsmängel der Abmahnung waren bei sorgfältiger Abfassung und Prüfung für den anwaltlich beratenen Beklagten erkennbar. Ein etwaiges Verschulden seines Rechtsanwaltes (Stichwort: Verwendung von Textbausteinen, formularmäßige Abmahnungen) muss der Beklagte sich zurechnen lassen. Die erstattungsfähigen Kosten setzten sich aus einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 327,60 Euro, berechnet nach einem Gegenstandswert von 3.775,- €, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € (Nr. 7002 VV RVG) sowie 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag zusammen. Der Gegenstandswert der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung bestimmt sich nach den Gegenstandswerten, die der Abmahnende in der Abmahnung (erkennbar) zugrunde legt, unabhängig davon, ob sie zutreffend sind. Eine Erhöhung des Faktors von dem regelmäßig anzunehmenden Wert 1,3 auf 1,5 hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Sache war weder besonders schwierig noch hatte sie besondere Komplexität. Der Beklagte hat eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ausgebracht, ein in Deutschland inzwischen fast alltäglicher Vorgang. Da die Verwendung der Grafik durch die Klägerin unstreitig ist, war lediglich zu prüfen, ob die Abmahnung den gesetzlichen, in § 97a UrhG statuierten Anforderungen entsprach. Insoweit sind die grundlegenden Fragen durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass es sich nicht um einen Fall mit überdurchschnittlicher Schwierigkeit handelt. Sonstige, eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigende Umstände sind nicht ersichtlich. 4. Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten schon aus anderen Gründen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten zustehen, kann die Frage offen bleiben, ob der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte stelle die Fotos auf der Plattform flickr.com in erster Linie ein, um über sogenannte Urheberrechtsfallen lizenzanaloge Schadensersatzansprüche geltend machen zu können und Abmahnkosten zu generieren, zutrifft (in einer anderen Konstellation hat der BGH jüngst eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis bejaht: BGH v. 28.5.2020; Az: I ZR 129/19, zitiert nach juris). Obiter dictum sei jedoch klargestellt, dass diese Behauptung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt ist. Die Klägerin hat verschiedene, konkrete Anhaltspunkte benannt und darauf Überlegungen gestützt, die für sich genommen jedenfalls nicht unschlüssig sind. Ob die von der Klägerin vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zutreffen, ist ohne weiteres dem Beweis zugänglich, zumal der Beklagte sich zu der Mehrzahl der genannten Umstände wahrheitsgemäß erklären könnte und müsste. III. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB, die Klage wurde am 29.01.2020 zugestellt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die zu viel geforderten Rechtsanwaltskosten waren verhältnismäßig geringfügig und haben – als Nebenforderung – auch keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Klagantrag zu Ziffer 3 (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung) erhöht nicht den Streitwert. Trotz der klarstellenden Verankerung des Anspruchs in § 97a Abs. 4 UrhG handelt es sich um eine Nebenforderung. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus einer vom Beklagten unter Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten am 08.11.2019 ausgebrachten Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung zustehen, und verlangt seinerseits Erstattung der ihm im Rahmen der Verteidigung gegen die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte, der hauptberuflich als freier IT‘ler tätig ist aber auch Fotografien und Grafiken fertigt, hat folgende Grafik (siehe Folgeseite) auf der Plattform flickr.com eingestellt und deren unentgeltliche Nutzung unter Beachtung der Creative Commons License Deed CC BY-SA 2.0 gestattet. Die Lizenzbedingungen erlauben die kostenlose Verwendung des Bildes durch Dritte nur unter Beachtung folgender Maßgaben: 1. Der Dritte muss den Urheber – entsprechend der Angabe auf der Plattform flickr.com – benennen 2. Es muss ein Link eingefügt sein, der auf die flickr-(Unter)Seite verweist, auf der das in Anspruch genommene Bildmaterial veröffentlich wurde; 3. Es muss ein Link eingefügt sein, der zu der einschlägigen Creative Commons License führt; 4. Sofern – wie vorliegend – das Bild auf der Plattform flickr.com mit einem Titel versehen ist, ist dieser auch bei der Verwendung durch Dritte anzugeben. Die Klägerin hat auf der Webseite rechtsberatung-aksoy.de, für die sie verantwortlich zeichnet, die streitgegenständliche Grafik für ihre berufliche Tätigkeit verwendet, jedoch nicht sämtliche, vorstehende Bedingungen erfüllt, die eine kostenlose Verwendung erlauben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2019 (Anlage B 4 und Anlage K 1) mahnte der Beklagte die Klägerin wegen Urheberrechtsverletzung ab. Der Abmahnung als Anlage beigefügt war der Vorschlag einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, ein Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten und der streitgegenständlichen Grafik. Die Abmahnung erläutert die Creative Commons License Bedingungen, die die kostenlose Nutzung des Werkes erlaubt, und die Verletzungshandlung dahin gehend, dass der Beklagte nicht als Urheber genannt, der Bildtitel nicht angegeben war und die Verlinkung der Lizenz, die die Klägerin korrekt bezeichnet hat, fehlte. In der Abmahnung wird der Beklagte als professioneller Fotograf bezeichnet und die Abmahnung darauf gestützt, dass eine Fotografie des Beklagten unter Verletzung der geltenden Nutzungsbedingungen verwendet wurde. Dass es sich um eine Fotografie bzw. das Werk eines Fotografen handelt, wird vielfach betont (weit über zehnmal). Zur Geltendmachung der Rechte stützt sich die Abmahnung insbesondere auf § 72 Urheberrechtsgesetz. In der Abmahnung bot der Beklagte an, die Angelegenheit durch einen Betrag von 400,00 € zuzüglich der Kosten der Abmahnung in Höhe von 413,64 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 3.400,00 €, abzugelten. Für weitere Einzelheiten und den Wortlaut der Abmahnung vom 08.11.2019 wird Bezug genommen auf die Anlage B 4 (Blatt 58 ff. der Akte). Der Beklagte hat in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen und auch Collagen in gleicher Weise abgemahnt wie er es vorliegend getan hat. Die Klägerin schaltete nach Erhalt der Abmahnung ihren Prozessbevollmächtigten ein, der seiner Mandantin, der Klägerin, für seine vorgerichtliche Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Faktors von 1,5 auf der Basis eines Gegenstandswerts von 3.375,- € ein Honorar in Höhe von 473,62 € unter Einschluss der Pauschale gem. Nr. 7002 RVG VV und Umsatzsteuer berechnet hat. Die Klägerin behauptet, der Beklagte betreibe in treuwidriger Weise ein Geschäft mit sogenannten Urheberrechtsfallen. Es handele sich bei ihm nicht um einen professionellen Fotografen, vielmehr stelle er Bilder und Grafiken bei flickr.com in erster Linie in der Absicht ein, um bei – regelmäßig aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit erfolgten – Verstößen gegen einzelne Punkte der Creative-Commons-License-Bedingungen Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten zu generieren. Der Beklagtenvertreter sei in diese Praxis einbezogen, er habe vor einigen Jahren auch für einen „ominösen“ Verein Namens „Verein zum Schutz des Geistigen Eigentumes (VSGE)“ Abmahnungen angeblicher Fotografen versandt, darunter habe sich auch ein vormaliger „Beerdigungshelfer“ namens befunden, der mitnichten Fotograf gewesen sei. Unstreitig hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 16.08.2018 (AZ: 2-03 O 32/17) diesem Verein das berechtigte Interesse an einer entsprechenden Rechtswahrnehmung, also dem Ausbringen von Abmahnungen, abgesprochen. Der Beklagte habe mit seinem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden und vergleichbar gelagerten Fällen Erfolgshonorare vereinbart. Dies zeige sich bereits daran, dass in zahlreichen anderen Fällen, in denen Mandanten des Klägervertreters abgemahnt wurden, zunächst auch entsprechende, angeblich für die Abmahnung angefallene Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, jedoch nicht weiter verfolgt wurden, nachdem der Klägervertreter den Forderungen namens seiner Mandanten entgegengetreten sei. Ohne die Verabredung eines Erfolgshonorars müsste dem Beklagten inzwischen ein Defizit im fünfstelligen Bereich entstanden sein. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Abmahnung schon deshalb unwirksam ist, weil die Urheberrechtsverletzung unzutreffend im Hinblick auf eine Fotografie abgemahnt wird, es sich tatsächlich aber um eine Grafik handele, was wegen des unterschiedlichen Schutzumfangs rechtserheblich sei. Im Übrigen sei die Rechtsverletzung nicht hinreichend klar und konkret benannt. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoße ebenfalls gegen die gesetzlichen Anforderungen. Ein lizenzanaloger Schaden stehe dem Beklagten schon deshalb nicht zu, weil es bei über eine Creative Commons License kostenlos zur Verfügung gestellten Bildern / Grafiken keinen Lizenzschaden gebe, wenn diese unter Außerachtlassung einer oder mehrerer der Creative-Commons-License-Bedingungen erfolge. Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Klagerwiderung verspätet sei. Die Klägerin beantragt: 1. es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzschaden i.H.v. 375,00 € hat, wie gefordert im Schreiben vom 30.09.2019, Anlage K 1; 2. es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung i.H.v. 413,64 € vom 30.09.2019 hat, wie gefordert im Schreiben vom 30.09.2019, Anlage K 1; 3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Beauftragung ihres Rechtsanwaltes i.H.v. 473,62 € zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, Urheber der streitgegenständlichen Grafik zu sein. Er ist der Auffassung, dass die Abmahnung vom 08.11.2019 berechtigt war und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien. Die in der Abmahnung angegebene Anspruchshöhe des lizenzanalogen Schadens sei auf der Grundlage der Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zutreffend bestimmt. Hinzu käme ein 100%iger Aufschlag wegen fehlender Benennung des Urhebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.