Urteil
20 O 211/10
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klauseln, die bei unterjähriger Beitragszahlung Zuschläge ankündigen, sind wegen Verletzung des Transparenzgebots des § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam, wenn die Höhe der Zuschläge nicht ersichtlich ist.
• Für die Inhaltskontrolle genügt, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Wahl der Zahlungsmodalität erkennen kann; es bedarf keiner Offenlegung interner Kalkulationen.
• Im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist es für die Prüfungsbefugnis unerheblich, ob der Beitrag im Vermittlungsgespräch genannt worden sein mag; es handelt sich um ein Normenkontrollverfahren.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Klauseln zu Ratenzuschlägen bei unterjähriger Beitragszahlung wegen mangelnder Transparenz • Klauseln, die bei unterjähriger Beitragszahlung Zuschläge ankündigen, sind wegen Verletzung des Transparenzgebots des § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam, wenn die Höhe der Zuschläge nicht ersichtlich ist. • Für die Inhaltskontrolle genügt, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Wahl der Zahlungsmodalität erkennen kann; es bedarf keiner Offenlegung interner Kalkulationen. • Im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist es für die Prüfungsbefugnis unerheblich, ob der Beitrag im Vermittlungsgespräch genannt worden sein mag; es handelt sich um ein Normenkontrollverfahren. Der Kläger, ein berechtigter Verein nach UKlaG, verklagte ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen wegen Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen. Streitgegenstand sind Formulierungen, die Jahresbeiträge als grundsätzlich fällig vorsehen, aber anfügen, dass nach Vereinbarung auch halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Raten möglich seien und in diesen Fällen Zuschläge enthalten seien. Der Kläger rügte, die Klauseln seien intransparent und verschleierten die wirtschaftliche Belastung der Versicherten; insoweit liege ggf. zugleich ein Verbraucherkreditrechtstatbestand vor. Der Beklagte verteidigte die Klauseln als hinweisartig und nicht dem Verbraucherkreditrecht unterliegend; er trug vor, die konkreten Beiträge würden im Vermittlungsgespräch bzw. Antrag genannt und die Klausel enthalte keinen eigenen Regelungsgehalt. Das Gericht hielt die Klage für zulässig und begründet und sprach ein umfassendes Unterlassungsgebot aus. • Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UKlaG; Anspruchsberechtigung nach §§ 3,4 UKlaG. • Ob Verbraucherkreditrecht anwendbar ist, blieb offen; entscheidend ist hier die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 S.2 BGB wegen Verletzung des Transparenzgebots. • Transparenzgebot verlangt, dass Rechte, Pflichten und wirtschaftliche Belastungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer so dargestellt sind, dass er die Entscheidung über Zahlungsmodalitäten und Marktchancen treffen kann. • Die streitigen Klauseln nennen die Erhebung von Ratenzuschlägen, enthalten aber weder in den AVB noch in Antrag oder Versicherungsschein Angaben zur Höhe der Zuschläge oder einen Verweis auf anderweitig zugängliche, konkrete Sätze; damit ist die erforderliche Transparenz nicht gegeben. • Die Behauptung, die Beiträge würden im Vermittlungsgespräch genannt, ist in einem Normenkontrollverfahren unbeachtlich; maßgeblich ist der Inhalt der AVB und angeschlossener Vertragsunterlagen. • Wegen der systematischen Verknüpfung der Regelungen (Jahresfälligkeit und fakultative Ratenzahlung) sind die Klauseln nicht bloße Hinweise ohne Regelungsgehalt; nach kundennachteiliger Auslegung sind sie als verbindlich anzusehen. • Die Klage wurde rechtzeitig erhoben; Verjährung greift nicht. Wiederholungsgefahr liegt vor, weshalb das Unterlassungsgebot auch für künftige Vertragsschlüsse auszusprechen ist. • Eine Umstellungsfrist ist im UKlaG‑Verfahren nicht zu gewähren; daher war keine Frist zur Anpassung zuzubilligen. Die Klage war in vollem Umfang begründet. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die beanstandeten oder inhaltsgleichen Klauseln zur Erhebung von Ratenzuschlägen bei unterjähriger Beitragszahlung in neuen Verträgen nicht zu verwenden und sich nicht in der Bestandsabwicklung darauf zu berufen, weil diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB verstoßen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Eine Umstellungsfrist wurde nicht gewährt; das Unterlassungsgebot gilt umfassend auch für die Zeit nach dem 31.12.2007. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.