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Urteil

312 O 334/10

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0503.312O334.10.0A
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Leitsätze
1. Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern.(Rn.55) 2. Für eine Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs genügt jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Teilzahlungspreis höher ist als der Barzahlungspreis.(Rn.63) 3. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Um eine solche Leistungsbezeichnung im engen Sinne handelt es sich bei den angegriffenen Regelungen über die Möglichkeit einer Teilzahlungsabrede nicht.(Rn.75) 4. Bei Vereinbarung von Zahlungsaufschüben, nämlich beim Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, ist von einem Kreditvertrag auszugehen.(Rn.88) 5. Das Transparenzgebot ist verletzt, wenn der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht und ihm weder in den streitigen Klauseln noch an anderer Stelle in den vom Versicherer im Zusammenhang mit den streitigen Klauseln gebrauchten Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsantrag mitgeteilt wird, wie hoch die effektiven Zinssätze beziehungsweise die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Zahlung wären.(Rn.110)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis von zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer L können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 214,00 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Februar 2010. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern.(Rn.55) 2. Für eine Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs genügt jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Teilzahlungspreis höher ist als der Barzahlungspreis.(Rn.63) 3. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Um eine solche Leistungsbezeichnung im engen Sinne handelt es sich bei den angegriffenen Regelungen über die Möglichkeit einer Teilzahlungsabrede nicht.(Rn.75) 4. Bei Vereinbarung von Zahlungsaufschüben, nämlich beim Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, ist von einem Kreditvertrag auszugehen.(Rn.88) 5. Das Transparenzgebot ist verletzt, wenn der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht und ihm weder in den streitigen Klauseln noch an anderer Stelle in den vom Versicherer im Zusammenhang mit den streitigen Klauseln gebrauchten Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsantrag mitgeteilt wird, wie hoch die effektiven Zinssätze beziehungsweise die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Zahlung wären.(Rn.110) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis von zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer L können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 214,00 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Februar 2010. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Unterlassungsanspruch Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch darauf zu, die beanstandeten Teile der angegriffenen Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf sie zu berufen. 1. Anspruch aus § 1 UKlaG iVm §§ 6 Abs. 1,1 Abs. 1 PAngV Ein Anspruch aus UKlaG in Verbindung mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der PAngV ist gegeben. a. Die Vorschriften der PAngV können grundsätzlich zur Unwirksamkeit nach §§ 307 ff.BGB führen. Der Unwirksamkeit nach den §§ 307-309 BGB steht es im Rahmen des § 1 UKlaG gleich, wenn sich die Unwirksamkeit bereits nach anderen Vorschriften, zum Beispiel aus den §§ 134, 138 BGB oder aus zwingendem Recht ergibt (BGH NJW 1983, 1320, 1322), sofern diese zumindest die gleiche Schutzrichtung wie die §§ 307 ff. BGB aufweisen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 4; aA zB Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 29). Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 971, 972 mwN; Völker in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, Einf. PAngV, Rn. 1). Die §§ 307 ff. BGB bezwecken die Verhinderung unangemessener Benachteiligung und den Verbraucherschutz (Grüneberg in: Palandt, BGB, Überblick vor § 305, Rn. 8 f.). Die Schutzrichtungen gleichen sich insoweit. b. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln sind in einem Angebot gemäß § 1 Abs. 1 PAngV enthalten. Der Begriff des Anbietens iSd § 1 Abs. 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote iSd § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt - gerichtet ist (BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147). Es darf dabei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmer zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als „Anbieten" verstanden werden, da sonst für eine Werbung ohne Preisangabe kein Raum wäre (BGH GRUR 1983, 661, 662 - Sie sparen DM 4000,-). Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt (BGH GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst). Dies ist der Fall, denn die Beklagte erklärt in ihren ARB/ALB die Bereitschaft, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, auch wenn zunächst die Höhe der Raten nicht genannt wird. Diese tatsächliche Bereitschaft kann der Versicherungsnehmer dann in seinem Vertragsantrag in Anspruch nehmen, wenn er den entsprechenden Ratenzahlungswunsch äußert, vgl. Anlage B 35. Dort wird auch die vom Versicherungsnehmer gewählte Form der Ratenzahlung mit dem Zahlbetrag eingetragen. Effektivzinssätze sind allerdings nicht angegeben. In der streitgegenständlichen Klausel werden - ebenso wie in den restlichen Vereinbarungen der ALB/ARB - überhaupt keine Zinssätze genannt. c. Die Gewährung der Ratenzahlungsmöglichkeiten stellt einen Kredit im Sinne des Preisangabenrechts dar. § 6 Abs. 1 PAngV lautet: Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Die Auslegung von § 6 PAngV hat richtlinienkonform am Maßstab der Verbraucherkreditrichtlinie zu erfolgen, die ihrerseits in ihrem - freilich beschränkten - Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt, vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Erwägungsgründe 9, 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 6 PAngV Rn. 2). Eine Auslegungshilfe bieten die Gesetzesmaterialien (RegE BT-Drucks 16/11643 S 141 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks 16/13669). Die Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit im Sinne der streitgegenständlichen Klauseln stellt einen Kredit im Sinne des § 6 PAngV dar. Unter einem solchen Kredit ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu verstehen, die in Gestalt eines entgeltlichen Darlehens (§§ 488 ff. BGB), eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs (§ 506 Abs. 1 BGB) oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (§ 506 Abs.1, 2 BGB) erfolgen kann (vgl Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie). Vom Kreditvertrag zu unterscheiden ist der Ratenlieferungsvertrag iSd §510 BGB, bei dem im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses die Zahlung in Teilbeträgen entsprechend den Teillieferungen erfolgt. Dies entspricht der Vorgabe in Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie (Köhler aaO). Es handelt sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub iSd § 506 Abs. 1 BGB. aa. Ein Zahlungsaufschub ist gegeben. Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH NJW 2006, 904, 906; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vorbem. § 506, Rn. 3). Nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel können Beiträge zu den Versicherungen je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichtet werden. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Nach Vereinbarung können die Versicherungsnehmer Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Zwar besteht eine Kündigungsmöglichkeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Diese hat jedoch keinen Einfluss auf die - ausdrücklich geregelte - Fälligkeit der jährlichen Prämien („Jahresbeiträge") zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres, § 7 Abs. 1 S. 2 ALB bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 ARB. Faktisch laufen zwar die (monatliche) Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers und eine mögliche monatliche Zahlungsweise parallel. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgen aber die Zahlungsweise und die Kündigungsmöglichkeit nicht der der Beitragsfälligkeit, da es sich aufgrund der vertraglichen Konstruktion der Beklagten um verschiedene Vereinbarungen handelt. Die Ausführungen der Beklagten zur gesetzlich geregelten Fälligkeit der Prämien gehen bereits deswegen fehl, weil die angegriffenen Klauseln ausdrückliche vertragliche Fälligkeitsregelungen darstellen, deren Wortlaut im ersten Absatz eindeutig ist: "Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig". In Absatz 2 wird sodann ergänzt, dass nach Vereinbarung die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt werden können; dies ändert aber nichts an der jährlichen Fälligkeit im Voraus. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten zur anderweitigen Auslegung aufgrund der Systematik, des Regelungszusammenhangs usf. überzeugen im Ergebnis nicht. Die Beklagte übersieht hierbei, dass im Verfahren nach UKlaG der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu Micklitz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 16 mwN) und die von der Kammer vorgenommene Auslegung angesichts des klaren Wortlauts jedenfalls innerhalb der Grenze der überhaupt ernsthaft in Betracht kommenden nachteiligen Auslegungsmöglichkeit liegt und sich dabei daran orientiert, wie der angesprochene Personenkreis die Klausel nach ihrem Wortlaut schlimmstenfalls verstehen kann (vgl. Micklitz aaO mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.). Ob diese Formulierung historische Gründe hat und von Aufsichtsbehörden nicht beanstandet worden ist, ist ohne Belang. bb. Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit darüber, ob auch eine Vorleistungspflicht des den Zahlungsaufschub Gewährenden, hier des Versicherers, Tatbestandsmerkmal einer Teilzahlungsmöglichkeit bzw. eines Zahlungsaufschubs ist. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Der Versicherer ist jedenfalls zur Vorleistung verpflichtet. Zwar geht aus § 37 VVG hervor, dass der Versicherer, solange die einmalige oder die erste Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt wird, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Weiter ist der Versicherer in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Bei den Folgeprämien kann der Versicherer allerdings gemäß § 38 VVG zunächst nur eine Zahlungsfrist bestimmen; tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Hier wird also gerade eine grundsätzliche Vorleistungspflicht des Versicherers statuiert. Außerdem betrifft die Vorleistungspflicht auch und gerade den Zeitraum zwischen dem Beginn der Versicherungsperiode (nach den Allgemeinen Bedingungen regelmäßig ein Jahr) und der letzten Teilzahlung für diese Periode. Vorher ist nämlich die Versicherung zur Leistung - Gewährung von Versicherungsschutz - verpflichtet, während der Versicherungsnehmer vertragsgemäß noch nicht - vollständig - geleistet hat. cc. Der Zahlungsaufschub ist auch entgeltlich. Für eine Entgeltlichkeit genügt jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Teilzahlungspreis höher ist als der Barzahlungspreis (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vorbem. § 506, Rn. 6). Die Beklagte macht geltend, ein Entgelt sei nicht vereinbart, da die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation des verzögerten Sparvorgangs, des höheren Aufwands und des höheren Risikos dienten. Zum einen widerspricht sich die Beklagte hierbei selbst, wenn sie im gleichen Schriftsatz vom 12.08.2010 vortragen lässt, dass sich bei Wegfall der Zuschläge für unterjährliche Ratenzahlung für sie ein geringerer Rohüberschuss ergeben würde (S. 13), bzw. dass durch jährliche Beitragszahlung sogar höhere Kosten entstünden (S. 14). Wenn aber die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation höherer Kosten des Zahlungsaufschubs dienten, zehrten diese höheren Kosten die Zuschläge auf und es könnte kein geringerer Rohüberschuss entstehen. Außerdem dienen auch beim „klassischen" Darlehensvertrag gemäß § 488 ff. BGB die Zinsen den von der Beklagten genannten Zwecken Zinsen, Kosten und Risiko. Auch dort sind aber die vereinbarten Zinsen das Entgelt für die Darlehensgewährung. Dagegen spricht auch nicht, dass Versicherungsaufsichtsbehörden Zuschläge für rechtmäßig bzw. geboten hielten und sogar Untergrenzen hierfür bekanntgegeben haben. Die von der Beklagten als zwingend angegebenen Normen der §§11 VAG und 5 DeckRV sind allgemein gehalten. Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Zuschläge kein Entgelt darstellten. Im von der Beklagten angeführten Urteil BGH NJW 1996, 457 hat der Bundesgerichtshof auf einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker nicht die Regelungen des damaligen Verbr-KrG angewandt. Der dortige Sachverhalt unterschied sich aber bereits darin vom hier vorliegenden Fall, als im dortigen Dauerschuldverhältnis grundsätzlich eine Ratenzahlung vorgegeben war und eine - günstigere - anfängliche Einmalzahlung extra zu vereinbaren war, während hier der umgekehrte Fall vorliegt, bei dem zudem - anders als im BGH-Fall - der Preis für die Ratenzahlung nicht ausgewiesen ist. Außerdem stellte der BGH darauf ab, dass es sich um einen Ausbildungsvertrag handelte. d. Die Beklagte macht geltend, dass mit der - dann individuellen - Vereinbarung einer unterjährlichen Zahlungsweise ein Teil der Bedeutung der hier angegriffenen Klauseln entfalle. Diese Vereinbarung habe nämlich als Individualabrede gemäß § 305b BGB Vorrang. Letzteres ist richtig. Allerdings kann eine - gültige - Individualvereinbarung nicht die einmal festgestellte Rechtswidrigkeit einer AGB-Klausel beseitigen; es handelt sich beim Verfahren nach UKlaG um ein Normenkontrollverfahren ohne Rücksicht auf möglicherweise entgegenstehende Individualvereinbarungen. e. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die streitgegenständlichen Klauseln werden bis heute verwendet und bei der Abwicklung bestehender Verträge bemüht. f. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die PAngV trägt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einbeziehung der Klausel in neue Versicherungsverträge. Ebenso rechtfertigt ein Verstoß gegen die PAngV den weiteren Klagantrag, wonach sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf die angegriffenen Klauseln berufen darf, da auch hierdurch die entsprechenden Klauseln „verwendet" werden iSd § 1 UKlaG; diese Verwendung ist gerade zu unterlassen. 2. Ansprüche aus § 1 UKlaG iVm Darlehensvertragsrecht Daneben stehen dem Kläger Ansprüche aus §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB iVm §§ 499 Abs. 2 a. F., 502 Abs. 1 Nr. 4 a. F. iVm § 307 Abs. 1, 2 Nr. BGB (alte Gesetzeslage) bzw. iVm §§ 506 Abs. 1, 3, 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (neue Gesetzeslage) zu. Diese sind allerdings in ihrer Geltung auf Verträge beschränkt, die nach dem Inkrafttreten des VerbrKrG am 01.01.1991 abgeschlossen worden sind. a. Die angegriffenen Klauseln sind der AGB-Kontrolle unterworfen. Zwar gilt dies nicht für Bestimmungen über Hauptleistungen, § 307 Abs. 3 BGB. Dies steht einer Kontrolle im vorliegenden Fall aber nicht entgegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind nämlich inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr., BGH NJW 2001, 2014, 2016; BGH NJW-RR 1993, 1049 mwN; BGH NJW 1987, 1931, 1935). Um eine solche Leistungsbezeichnung im engen Sinne handelt es sich aber bei den angegriffenen Regelungen über die Möglichkeit einer Teilzahlungsabrede nicht. Der wesentliche Vertragsinhalt des Versicherungsvertrags hat ohnehin eine andere Zielrichtung. Striche man die hier angegriffenen Bestimmungen aus dem (jeweiligen) Vertrag über die Versicherung, wäre dieser dennoch wirksam. Aber auch bei gesonderter Betrachtung der Vereinbarung über den Zahlungsaufschub wird die Leistung selbst erst durch die Vereinbarung darüber bestimmt, welcher Zahlungszeitraum vereinbart wird und welche Zinsen hierfür gezahlt werden sollen. b. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht daran, dass nach § 502 Abs. 1 BGB a. F. „die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung" u.a. den effektiven Jahreszins angeben musste. Hierunter ist die zum Vertragsabschluss führende Erklärung des Verbrauchers zu verstehen, d.h. Angebot oder Annahme (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 502 Rn. 4). Die Klägerin verlangt nicht die Angabe des effektiven Jahreszinses in den AVB, sondern die Unterlassung der Verwendung von AVB, in denen die angegriffene Klausel enthalten ist, wenn nicht zugleich der effektive Jahreszins angegeben wird oder wurde. Nach Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB n. F. muss ohnehin bereits „die Unterrichtung vor Vertragsschluss" bzw. nach Art. 247 § 6 EGBGB „der Verbraucherdarlehensvertrag" die genannten Informationen enthalten. c. Die Beklagte macht geltend, nach Sinn und Zweck der §§ 506 ff. BGB unterfielen ihre streitgegenständlichen Klauseln diesen Normen nicht, da im Versicherungsvertragsrecht der Verbraucher bereits durch das Widerrufsrecht der §§ 8,152 VVG geschützt sei. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die von der Beklagten zitierten §§ 8, 152 VVG dem Versicherungsnehmer ein allgemeines Widerrufsrecht geben, ohne dass hierdurch grundsätzlich spezielle Informationspflichten berührt würden. Sinn und Zweck der §§ 506 Abs. 1, 3, 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist es aber u.a., dass der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über bestimmte Modalitäten informiert wird. Insoweit sind auch die Ausführungen der Beklagten zum Inhalt des Urteils BGH NJW 2010, 531 hier nicht relevant, da der BGH sich dort zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs äußert, die sich nach dem VVG richteten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dass die versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen gegenüber den verbraucherkreditrechtlichen Regelungen als speziellere Normen vorgingen, erschließt sich dies für die hier zu entscheidende Materie der Informationspflichten über Zinssätze nicht. Hierbei sind nämlich gerade die Bestimmungen über Verbraucherkredite spezieller, weil sachnäher, als diejenigen für Versicherungsverträge. d. Die Beklagte verweist zur weiteren Begründung ihrer Auffassung, dass die streitgegenständlichen Klauseln nicht dem Verbraucherkreditrecht unterfielen, auf die Regierungsbegründung zum VerbrKrG (BT-Drs. 11/5462, S. 17). Dort heißt es „Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z. B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund." Hierbei ist der historische Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass die teurere unterjährliche Zahlungsweise den Regelfall darstellt und die jährliche Ratenzahlung den Ausnahmefall, bei dem der Versicherungsnehmer durch einen Rabatt entlohnt wird. Soweit die Beklagte nun versucht, auch für den umgekehrten - den von ihr verwendeten Klauseln entsprechenden - Fall zu konstruieren, dass eigentlich ein Rabatt auf die Teilzahlung vorliege und nicht etwa ein Aufschlag auf die jährliche Vorauszahlung, widerspricht dies bereits dem klaren Wortlaut der von ihr verwendeten Regelungen der §§ 7 ARB, 5 ALB, s.o. Außerdem hat der Gesetzgeber genau hierzu aaO bereits seine Auffassung geäußert: „Kredite in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs werden vom Entwurf ebenfalls erfasst. (...) Damit sind die Abzahlungsgeschäft alter Art einbezogen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Raten ausgleichen darf, und - in Erweiterung der bisher bestehenden Regelungen des Abzahlungsgesetzes nunmehr auch in dieser Weise kreditierte Dienstleistungen". In diesem Zusammenhang führt das OLG Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 09.07.2010 - 20 U 51/10 (Anlage B 13) aus, dass es letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer sei, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Der Versicherer hat aber im hier zu entscheidenden Fall die AGB-vertragliche Gestaltung von Jahresprämien gewählt, die in halb- oder vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen abgezahlt werden können. Hieran muss er sich bei der Frage der Rechtsfolgen festhalten lassen. e. Die Beklagte macht geltend, dass die europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinien eine Anwendung des entsprechenden nationalen Rechts auf ihre vertraglichen Klauseln nicht zuließen, weil es etwa in Art. 1 Abs. 2 c) S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG hieß „Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie". Ebenso wie oben ausgeführt, ist aber bei Vereinbarung von Zahlungsaufschüben, nämlich beim Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, von einem Kreditvertrag auszugehen. Die Vereinbarung jährlicher Fälligkeit der Prämien unterfällt der eben zitierten Ausnahme und ist als Teilzahlung in diesem Sinne kein Kredit. Wenn aber die Jahresprämie teilweise, zur quartals- oder monatsweisen Zahlung gestundet wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahme verlassen. Dementsprechend wird auch in dem der zitierten Stelle vorangehenden Satz, nämlich Art. 1 Abs. 2 c) S. 1 der alten Verbraucherkreditrichtlinie, „Kreditvertrag" im Sinne dieser Richtlinie definiert als ein Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Gleiches muss für den Erwägungsgrund 12 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG gelten. Auch hier wird auf „Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen (...), bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung (...) Teilzahlungen leistet", abgestellt. Ausdrücklich heißt es dort weiter „Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden". Sofern diese monatlichen Teilzahlungen originäre Teilzahlungen als reine Gegenleistung für die Versicherung sind, widerspricht dies nicht dem gefundenen Ergebnis. Die Beklagte hat aber eine andere Vertragsgestaltung gewählt. f. Wie oben bereits zur PAngV ausgeführt, handelt es sich bei der Vereinbarung von Ratenzahlung, wenn hierfür die angegriffenen Klauseln verwendet werden, um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub iSd § 499 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 506 Abs. 1 BGB n. F. g. Rechtsfolgen aa. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche werden sowohl für zukünftige Vertragsabschlüsse als auch für die Berufung auf die Klauseln im Bestand von den geltenden Normen getragen. bb. Nach §§ 499 Abs. 2, 3 iVm 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. bzw. 506 Abs. 3 iVm § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. besteht kein Unterlassungsanspruch im oben ausgeführten Sinne, wenn der Nettodarlehensbetrag € 200,00 nicht übersteigt (a. F.) bzw. weniger als € 200,00 beträgt (n. F.). (1) Allerdings ist umstritten, ob es sich bei der Ratenzahlungsregelung um ein Teilzahlungsgeschäft iSd § 499 Abs. 2 BGB a.F. bzw. 506 Abs. 3 BGB n. F. handelt. Ein Teilzahlungsgeschäft ist laut gesetzlicher Definition ein Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Beim Teilzahlungsgeschäft wird die Vergütung später als gesetzlich bestimmt fällig gestellt (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 506 Rn. 6). Insoweit besteht kein Unterschied zum im § 506 Abs. 1 BGB geregelten Zahlungsaufschub, der vorliegt, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH NJW 2006, 904, 906; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Vorbem. § 506, Rn. 3). Der Unterschied liegt aber in der Vertragsart. Teilzahlungsgeschäfte sind Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder Dienstverträge mit Teilzahlungsabrede (vgl. Weidenkaff aaO). Hier handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag in diesem Sinne, sondern um einen - grundsätzlich spezialgesetzlich geregelten - Versicherungsvertrag. (2) Wollte man dies anders sehen, ist als Nettodarlehensbetrag iSd 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F., Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB nicht die Gesamtsumme der Darlehensbeträge, d.h. die Gesamtsumme der gestundeten Beträge über die Laufzeit des Versicherungsvertrags zu sehen, sondern der über das Versicherungsjahr jeweils gestundete Höchstbetrag. Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist der Nettodarlehensbetrag der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensbetrags Anspruch hat. Der Darlehensnehmer (Versicherungsnehmer) hat aber zu jedem gegebenen Zeitpunkt der Durchführung des Versicherungsvertrags Anspruch auf höchstens die Stundung von 11/12 einer Jahresprämie. cc. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit Verbraucherkreditrecht gilt nicht für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des VerbrKrG am 01.01.1991 abgeschlossen worden sind, da durch das VerbrKrG erstmals Regelungen zum Teilzahlungsgeschäft und insbesondere zur Angabe des effektiven Jahreszinses eingeführt worden sind. Auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, die anordnet, dass auf Dauerschuldverhältnisse vom 01.01.2003 nur das neue Recht u.a. des BGB anzuwenden ist, ändert hieran nichts, da die Informationspflichten bei Abschluss des Vertrags nur zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden konnten. Bei nachträglicher Änderung der Gesetzeslage kann keine - faktisch unerfüllbare - Pflicht entstehen, in der Vergangenheit nicht bestehende Informationspflichten damals dennoch erfüllt zu haben. Der Kläger verweist darauf, dass die Vertragsparteien zwischen dem 01.01.2002 und 01.01.2003 ein Jahr Zeit gehabt haben, um eine vertragliche Klärung herbeizuführen. Hierdurch werden aber nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an die Parteien von Dauerschuldverhältnissen überspannt. 3. Anspruch aus § 1 UKlaG iVm § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Die angegriffenen Klauseln sind überdies wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen den Verbraucher unangemessen, weil er ohne Nennung der Zuschläge die wesentlichen Rechte und Pflichten des Angebotes nicht erkennen und seine Marktchancen nicht wahrnehmen kann (vgl. zum Folgenden LG Stuttgart, Urt. v. 26.04.2011 - 20 O 211/10, Anlage K 8). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2001, 2014, 2016 und NJW 2001, 2012,2013). Diesen Anforderungen genügen die streitgegenständlichen Klauseln nicht. Das Transparenzgebot ist verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht. Dem Versicherungsnehmer wird weder in den streitigen Klauseln noch an anderer Stelle in den von dem Beklagten im Zusammenhang mit den streitigen Klauseln gebrauchten Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsantrag (vgl. Anlage B 35) mitgeteilt, wie hoch die effektiven Zinssätze bzw. die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Zahlung wären. Die Nennung des Nominalzinssatzes im Produktinformationsblatt gemäß Anlage B 36 genügt schon deswegen nicht, weil hier insoweit die Fassung der Allgemeinen (Lebens-)Versicherungsbedingungen in Rede steht, ermöglicht aber auch dem durchschnittlichen Verbraucher nur, den effektiven Jahreszins bzw. die Ratenzuschläge unter erheblichen Mühen zu berechnen. 4. Ob neben den erwähnten Ansprüchen auch solche aus § 2 UKlaG iVm § 6a, 1 PAngV, aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 6, 1 PAngV, aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG oder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 PAngV bestehen, kann dahinstehen. II. Zahlungsanspruch Da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist der Zahlungsanspruch für die Kosten der Abmahnung gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Die geltend gemachte Höhe von € 214,00 ist nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht unangemessen (vgl. hierzu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.98: € 195,00 zzgl. USt angemessen für Wettbewerbszentrale). Der Kläger unterhält - aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt - einen umfangreichen Zweckbetrieb für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Der Zinsanspruch ist berechtigt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der relativ hoch angesetzte Betrag der Sicherheitsleistung zum Tenor zu I. ergibt sich aus dem von der Beklagten dargelegten Aufwand der Umstellung, nämlich zunächst dem Anschreiben ihrer Versicherungsnehmer. Ein höherer Aufwand ist möglich, aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. V. Eine Umstellungs- bzw. Aufbrauchfrist war der Beklagten hingegen nicht zu gewähren (vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 26.04.2011 - 20 O 211/10, Anl. K 8, Urteilsumdruck S. 18). Diese Frist gibt es im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz - anders als im Wettbewerbsrecht - nach einhelliger Auffassung nicht. Sie würde dem Zweck widersprechen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten (BGH NJW 1983, 1320, 1322; BGH NJW 1322, 1326; Micklitz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 21, jew. mwN). Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an. Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 1c), die sie über ihre Antragsformulare für die jeweilige Versicherung in den abzuschließenden Vertrag mit einbezieht. Die Beklagte legt hierzu einen Antrag auf Rentenversicherung als Anlage B 35 und ein Produktinformationsblatt zur Lebensversicherung als Anlage B 36 vor; der Zeitpunkt der Verwendung dieser Dokumente ist streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen K 1b, K 1c, B 35 und B 36 verwiesen. § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB) und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB) lauten, soweit es hier darauf ankommt: Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung/Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. (2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Klauseln mit Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage K 6a) ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln verstießen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Darlehensvertragsrechts, und macht Ansprüche gemäß § 1 und 2 UKlaG geltend. Er ist der Ansicht, die Klauseln verstießen gegen § 6 PAngV, da trotz unterjähriger Bezahlung von jährlich im Voraus fälligen Prämien der effektive Jahreszins nicht ausgewiesen werde. Es handele sich bei den beanstandeten Versicherungsbedingungen um Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 PAngV und bei der unterjährlichen Zahlung mit Zuschlägen um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, nämlich um einen Zahlungsaufschub oder jedenfalls eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe. Darüber hinaus sei die Vereinbarung unterjähriger Teilzahlungen auf geschuldete Jahresprämien gegen Erhebung von Ratenzuschlägen ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 506 Abs. 1, 3 BGB n. F., weswegen der effektive Jahreszins nach § 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. bzw. § 492 Abs. 2 BGB n. F. auszuweisen sei. Sollten die Klauseln entgegen dem Wortlaut nicht als Vereinbarung von unterjährigen Teilzahlungen zu verstehen sein, seien sie intransparent und bereits deswegen unwirksam. Der Kläger beruft sich weiterhin auf Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht und aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 PAngV. Der Kläger beantragt nach Klagerweiterung (wobei nur die im Folgenden fett gedruckten Teile der AVB/ARB beanstandet werden): I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis von zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende L - und R folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer R können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?] 1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschlage erhoben. II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 214,00 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Februar 2010. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall einer Unterlassungsverurteilung, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ihr eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen seien, da unmittelbare Abreden über den Gegenstand des Vertrages weitestgehend von der Überprüfung ausgenommen seien; hierzu gehörten insbesondere solche Klauseln, die - wie dies hier gegeben sei - Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten. Durch die streitgegenständlichen Vereinbarungen würden Prämien bei unterjähriger Zahlungsweise nicht jährlich fällig, sondern eben monatlich, viertel- oder halbjährlich. Bereits deshalb sei kein Zinssatz extra auszuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit den angegriffenen Klauseln werde kein Zahlungsaufschub vereinbart. Weder werde ein Entgelt vereinbart, noch werde eine Zahlung gestundet. Es fehle auch an der nötigen Vorleistungsverpflichtung des Versicherers. Ein Entgelt sei nicht vereinbart, da die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation des verzögerten Sparvorgangs, des höheren Aufwands und des höheren Risikos dienten. Die Beklagte meint, da im Versicherungsvertragsrecht der Verbraucher bereits durch das Widerrufsrecht der §§ 8, 152 VVG geschützt sei, könnten die §§ 506 ff. BGB für Versicherungsverträge nicht gelten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinien ließen eine Anwendung des entsprechenden nationalen Rechts auf ihre vertraglichen Klauseln nicht zu. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 verwiesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in dem Verfahren angehört worden. Sie hat mit Schreiben vom 20.08.2010 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absieht.