Beschluss
19 T 181/10
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der reguläre Betreuerstundensatz nach § 4 Abs.1 S.1 VBVG beträgt 27,00 EUR.
• Eine Erhöhung auf 33,50 EUR oder 44,00 EUR setzt voraus, dass die für die Betreuung besonders nutzbaren Kenntnisse Kernbestandteil einer abgeschlossenen Lehre bzw. einer Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildung sind.
• Private oder institutsinterne Fortbildungen begründen keine Gleichstellung mit staatlich anerkannten Abschlüssen.
• Ein früher praktizierter höherer Stundensatz begründet ohne schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen oder der Staatskasse keinen dauerhaften Vergütungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Berufsbetreuers: Keine Anhebung des Stundensatzes ohne kernbereichsbezogene staatliche Ausbildung • Der reguläre Betreuerstundensatz nach § 4 Abs.1 S.1 VBVG beträgt 27,00 EUR. • Eine Erhöhung auf 33,50 EUR oder 44,00 EUR setzt voraus, dass die für die Betreuung besonders nutzbaren Kenntnisse Kernbestandteil einer abgeschlossenen Lehre bzw. einer Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildung sind. • Private oder institutsinterne Fortbildungen begründen keine Gleichstellung mit staatlich anerkannten Abschlüssen. • Ein früher praktizierter höherer Stundensatz begründet ohne schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen oder der Staatskasse keinen dauerhaften Vergütungsanspruch. Der Berufbetreuer (Beteiligter Ziff.2) wurde für einen vermögenden Betroffenen bestellt und betreut sowohl Vermögen als auch Gesundheit; der Tätigkeitsumfang wurde erweitert. Der Betreuer beantragte für 01.04.2009–03.03.2010 Vergütung für 54 Stunden und begehrte einen Stundensatz von 44,00 EUR. Das Notariat setzte die Vergütung auf 1.458,00 EUR bei einem Stundensatz von 27,00 EUR fest. Der Betreuer berief sich auf sein Diplomstudium, einzelne wirtschaftliche Studieninhalte und auf die Teilnahme an einem Zertifikatskurs sowie auf eine bisher praktizierte Gewährung von 44,00 EUR. Er erhob Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung. Das Landgericht entschied, die Beschwerde sei unbegründet und wies sie zurück. • § 4 VBVG normiert den Grundstundensatz von 27,00 EUR und Staffelungen bei nachgewiesenen besonderen Kenntnissen (33,50 EUR bei abgeschlossener Lehre/vergleichbarer Ausbildung, 44,00 EUR bei Hochschulausbildung/vergleichbarer Ausbildung). • Besondere Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs.1 S.2 VBVG sind solche Fachkenntnisse, die deutlich über allgemeines Grundwissen hinausgehen und für die Führung der Betreuung wesentlich sind; sie müssen im Kernbereich der entsprechenden Ausbildung vermittelt worden sein. • Aus dem vorgelegten Diplomzeugnis und den ergänzenden Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass der Studiengang des Betreuers im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Fachkenntnisse (z. B. juristische, steuerliche, sozialpädagogische Kenntnisse) gerichtet war; technische und naturwissenschaftliche Inhalte dominierten das Studium. • Die vorgelegte Studienordnung der Berufsakademie zeigt, dass betreuungsrelevante Fächer nur einen untergeordneten Anteil am Gesamtstudium bildeten; daher fehlt die erforderliche Kernbereichsbezogenheit. • Der absolvierte Zertifikatskurs des Instituts ist nicht staatlich anerkannt und kann daher nicht einer staatlich anerkannten Lehre oder einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden. • Behauptete verfassungsrechtliche Mängel des Landesgesetzgebers bei Nachqualifizierung können Gerichte nicht dazu berechtigen, ohne gesetzliche Grundlage private Qualifikationen wie staatliche Abschlüsse zu behandeln. • Ein früher vielfach erfolgter Verwaltungsvollzug mit Gewährung eines höheren Stundensatzes begründet hier keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz von Betroffenen oder der Staatskasse, weil weder der Betroffene noch die Staatskasse angehört wurden und keine schutzwürdige Bindung geschaffen wurde. Die Beschwerde des Betreuers gegen die Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen; ihm steht nur der gesetzliche Grundstundensatz von 27,00 EUR zu. Eine Erhöhung auf 33,50 EUR oder 44,00 EUR kommt nicht in Betracht, weil die erforderlichen besonderen Kenntnisse nicht als Kernbestandteil einer staatlich anerkannten Lehre oder eines Hochschulstudiums nachgewiesen sind. Private oder institutsinterne Fortbildungen können nicht gesetzlich gleichgestellt werden. Ein früherer Verwaltungsvollzug mit Auszahlung höherer Sätze begründet hier keinen Anspruch oder Vertrauensschutz zugunsten des Betreuers.