Entscheidung
XII ZB 232/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 232/11 vom 8. Februar 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 918 € Gründe: I. Der Beteiligte wurde 2006 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenbera- ter. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Be- reich des Betreuungsrechts teil. Für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung gegen das Vermögen des Betroffenen auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn 1 2 - 3 - im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteilig- ten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung von für eine Betreuung besonders nutzba- rer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifika- tionskurs für Berufsbetreuer des katholisch-sozialen Instituts "Weinsberger Fo- rum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkann- ten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landes- gesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Geset- zeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend be- rücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz be- rufen. b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wer- tenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senats- beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt. (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwis- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fach- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stunden- satz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbe- reich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erhebli- cher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über blo- ßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. KG FGPrax 2008, 60, 61; OLG Hamm FamRZ 2007, 1043). 8 9 10 - 5 - (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein un- tergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versor- gungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als be- treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Stu- diums gehörend angesehen hat. Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hoch- schulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für ei- ne Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Be- teiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kom- paktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehr- jährigen Lehre vergleichen. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsge- richt auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrau- ensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsan- trag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Er- 11 12 13 14 15 - 6 - höhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausge- hen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Ver- trauen des Beteiligten zu 1 verneint. dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch dar- aus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergü- tungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht ver- pflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesge- setzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für ver- pflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht. Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher täti- gen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe ver- wiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungsstei- gernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum 16 17 18 19 - 7 - Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fort- bildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280). Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: Notariat Filderstadt, Entscheidung vom 09.04.2010 - II VG 348/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 181/10 - 20