Beschluss
19 S 8/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Frage welchen Streitwert ein Beschluss zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels hat. Im Zweifel ist der Regelstreitwert zugrunde zu legen.(Rn.1)
2. Der Streitwert für den Antrag auf Erstattung der für den Fensteraustausch aufgewandten Kosten bestimmt sich nach dem Betrag, der nur für die konkret getauschten - nicht für alle - Fenster aufgewendet wurde.(Rn.4)
Tenor
1. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 10.928,29 € festgesetzt.
2. Der Streitwert für den Rechtsstreit zweiter Instanz wird auf 5.928,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage welchen Streitwert ein Beschluss zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels hat. Im Zweifel ist der Regelstreitwert zugrunde zu legen.(Rn.1) 2. Der Streitwert für den Antrag auf Erstattung der für den Fensteraustausch aufgewandten Kosten bestimmt sich nach dem Betrag, der nur für die konkret getauschten - nicht für alle - Fenster aufgewendet wurde.(Rn.4) 1. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 10.928,29 € festgesetzt. 2. Der Streitwert für den Rechtsstreit zweiter Instanz wird auf 5.928,29 € festgesetzt. Der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 49a GKG nach dem Interesse der Parteien. Er ist auf 50 % des Interesses aller Parteien festzusetzen und darf dabei das Interesse des Klägers bzw. des Rechtsmittelführers nicht unterschreiten und das Fünffache seines Interesses nicht unterschreiten. Soweit ein wirtschaftliches Interesse nicht feststellbar oder nicht bezifferbar ist, weil genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes fehlen, ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG, § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000,00 € auszugehen. 1. Streitwert erster Instanz Ausgehend hiervon beläuft sich der Streitwert der mit Klageantrag Ziff. 2 b) verlangten Beschlussersetzungen mit 5.928,29 € auf den Betrag, den der Kläger für die Fensterarbeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt verlangt. Dem Antrag Ziff. 2 a) auf Genehmigung der ausgeführten Fensterarbeiten kommt daneben kein gesonderter Wert zu. Soweit es den nur in der ersten Instanz im Streit befundenen Beschluss zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.09.2018 betrifft, fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien. Nach nochmaliger Prüfung hat die Kammer davon Abstand genommen, als maßgebliches Interesse aller Parteien die Höhe der geschätzten Kosten für den Austausch sämtlicher Fenster in dem Wohnungseigentumsanwesen anzunehmen und als Interesse des Klägers die ihm für den Austausch des Fensters entstandenen Kosten. Der Einwand, wirtschaftlich betrachtet müssten die Eigentümer im einen wie im anderen Fall - d.h. bei Tragung der Kosten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch den einzelnen Wohnungseigentümer - letztlich die Kosten des Fenstertauschs tragen, erscheint beachtlich. In Betracht käme danach eine Wertfestsetzung nach der sich für den Kläger zwischen beiden Varianten ergebenden Differenz (ähnlich AG Kassel für den Fall der Änderung des Verteilerschlüssels: Urteil vom 27.08.2012 - 800 C 2772/11). Insoweit fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Mangels Kenntnis der fraglichen Differenz kam auch eine Festsetzung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 9 ZPO nicht in Betracht (so KG Berlin für den Fall der Änderung des Verteilungsschlüssels; Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13). In einem solchen Fall, in dem ein wirtschaftliches Interesse nicht feststellbar oder nicht bezifferbar ist, weil genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes fehlen, ist eine Wertfestsetzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG, § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000,00 € sachgerecht (so auch OLG München, Beschluss vom 23.10.2018 - 32 W 1603/18 WEG). Für die erste Instanz ergibt sich damit ein Streitwert von 10.928,29 €. 2. Streitwert zweiter Instanz Der Streitwert war auf 5.928,29 € festzusetzen, nachdem die Beklagten mit der Berufung das amtsgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Entscheidung zu den Klageanträgen Ziff. 2) und 2 b) angegriffen haben.