Beschluss
19 T 180/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0817.19T180.18.00
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Leitsätze
1. Der Beteiligte, der einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist in der Regel nicht durch eine aus seiner Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert. Dass er sich möglicherweise eine höhere Kostenbelastung der unterlegenen Partei wünscht, um deren finanzielle Risiko an der Prozessführung zu steigern oder ihn im Nachgang weiter zu schädigen, führt nicht zum Vorliegen einer Beschwer.(Rn.11)
2. Eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen gegen einen Streitwertbeschluss ist gegeben, wenn dieser geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne.(Rn.15)
3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Bestimmung des Streitwertes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG.(Rn.18)
4. Bei besonders gravierenden und ehrverletzenden Beleidigungen, bspw. durch das türkische Wort "piç" ist ein Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.03.2018, Az. 6 C 87/18, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgericht Esslingen vom 26.03.2018, 6 C 87/18, wird dieser wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beteiligte, der einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist in der Regel nicht durch eine aus seiner Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert. Dass er sich möglicherweise eine höhere Kostenbelastung der unterlegenen Partei wünscht, um deren finanzielle Risiko an der Prozessführung zu steigern oder ihn im Nachgang weiter zu schädigen, führt nicht zum Vorliegen einer Beschwer.(Rn.11) 2. Eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen gegen einen Streitwertbeschluss ist gegeben, wenn dieser geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne.(Rn.15) 3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Bestimmung des Streitwertes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG.(Rn.18) 4. Bei besonders gravierenden und ehrverletzenden Beleidigungen, bspw. durch das türkische Wort "piç" ist ein Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen.(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.03.2018, Az. 6 C 87/18, wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgericht Esslingen vom 26.03.2018, 6 C 87/18, wird dieser wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht Esslingen, 6 C 87/18, ein Zivilrechtsstreit anhängig. Mit Klage vom 17.01.2018, eingegangen beim Amtsgericht Esslingen am 18.01.2018, machte der Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch geltend. Hierbei begehrte er, dass es der Beklagte zu unterlassen habe, den Kläger zu bedrohen und zu beleidigen, insbesondere mit Ausdrücken wie „Ich schlag dir in die Zähne“, „Hurensohn, ich schlag dich tot“, „deine Frau ist eine Hure“. Nach streitiger mündlicher Verhandlung und durchgeführter Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung schlossen die Parteien in der Sitzung vom 26.03.2018 einen Vergleich. Durch Beschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht Esslingen den Streitwert auf 2.000,00 € fest. Der Klägervertreter erklärte bereits im Termin hierzu, dass seines Erachtens mindestens 3.000,00 € angemessen wären. Mit Schreiben vom 02.05.2018 legte der Klägervertreter in eigenen Namen und im Namen des Klägers Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.03.2018 ein. Hierin führte aus, dass es sich vorliegend um äußerst schwerwiegende Beleidigungen und Bedrohungen handle und daher ein Streitwert von 4.000,00 € gerechtfertigt sei. Durch Beschluss vom 22.05.2018 hat das Amtsgericht Esslingen der Beschwerde des Klägers und des Klägervertreters nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 25.05.2018 wurde den Beteiligten das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Zudem erging der Hinweis, dass eine Streitwertbeschwerde nur zulässig ist, wenn eine Beschwer vorliege. An der Erhöhung des Streitwerts habe eine Partei jedoch regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse, so dass hier keine Beschwer vorliege. Mit Schreiben vom 26.06.2018 nahm die Klägerseite zum Hinweis des Beschwerdegerichts Stellung. II. Die Beschwerde des Klägers ist bereits unzulässig. Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde setzt zunächst das Vorliegen einer Beschwer voraus (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VIII ZB 59/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2002, 5 W 100/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, 4 W 5/09; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2008, 11 C 07.2768). Eine Beschwer kann in der eventuellen Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten und/oder Anwaltskosten liegen. Die Partei, die den Prozess verloren hat, kann deshalb nur Beschwerde mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert herabgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 12.12.1986, Iva ZR 138/83; Beschluss vom 20.12.2011, VIII ZB 59/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2004, 7 W 5/04). Der Beteiligte, der einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist in der Regel nicht durch eine aus seiner Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12.02.1986, Iva ZR 138/83; Beschluss vom 29.10.2009, III ZB 40/09; Beschluss vom 20.12.2011, VIII ZB 59/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2002, 5 W 100/02; OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010, 16 W 15/10; OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2011, 13 W 11/11). Dass er sich möglicherweise eine höhere Kostenbelastung der unterlegenen Partei wünscht, um deren finanzielle Risiko an der Prozessführung zu steigern oder ihn im Nachgang weiter zu schädigen, führt nicht zum Vorliegen einer Beschwer (BGH, Beschluss vom 29.10.2009, III ZB 40/09; Beschluss vom 20.12.2011, VIII ZB 59/11; Beschluss vom 20.12.2016, II ZR 249/14).Eine Ausnahme ist lediglich dann gegeben, wenn durch den Beteiligten geltend gemacht wird, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weswegen noch eine andere Kostenentscheidung ergehen könne (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016, L 8 R 29/15 B). Aufgrund obiger Erwägungen fehlt es beim Kläger bereits an einer notwendigen Beschwer, weshalb die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen war. III. 1. Die Beschwerde des Klägervertreters ist zulässig. Der sachliche Geltungsbereich der § 68 GKG ist eröffnet. Weiter handelt es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.03.2018 auch um eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG beschwerdefähige Entscheidung und die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Darüber hinaus ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner in eigenem Namen erhobenen Beschwerde auch beschwerdeberechtigt und beschwert. Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VII ZB 59/11) eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn dieser geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (BGH, Beschluss vom 12.02.1986, Iva ZR 138/83; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2010, 4 W 42/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2011, 5 W 142/11). Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat (OLG Neustadt Rpfleger 1966, 353). Darüber hinaus übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbetrag von 200 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). 2. Die Beschwerde des Klägervertreters ist auch begründet. Die Beschwerde ist begründet, wenn der Streitwert tatsächlich unzutreffend festgesetzt worden ist. Eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG ist dabei kein Präjudiz für die endgültige Festsetzung gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (BayVGH, Beschluss vom 10.08.2016, 22 C 16.1334). Dass sich in der Hauptsache vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat, richtet sich die Bestimmung des Streitwertes nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, zu bestimmen. Vorliegend wurde der Kläger durch den Beklagten mittels ehrverletzender Begrifflichkeiten beleidigt. Insbesondere die Verwendung des Wortes „piç“ stellte hierbei eine gravierende Beleidigung dar. Übersetzt entspricht das Wort in etwa den deutschen Beleidigungen „Bastard“ oder „Hurensohn“ und kann aufgrund einer vulgärsprachlichen, sexuellen Intonation, auch als „Dreckssau“ verstanden werden. In diesem Zusammenhang muss insbesondere gesehen werden, dass die vom Beklagten vorgenommene Beleidigung über der Intensität des deutschen Begriffs „Bastard“ liegt, da im türkischen Sprachgebrauch hiermit nicht nur der Adressat der Beleidigung getroffen werden soll, sondern die Beleidigung überdies auch dessen Familie trifft und insbesondere das Ansehen und den Ruf der Mutter des Adressaten herabsetzen soll. Insofern entspricht diese türkische Beleidigung im deutschen eher dem Begriff „Hurensohn“, wie dieser noch bis in die siebziger Jahre verstanden wurde. Weiter muss bei der Bemessung des Streitwertes berücksichtigt werden, dass der Kläger durch den Beklagten auch schwerwiegend bedroht wurde. Die Bedrohungen reichen hier von einfachen Körperverletzungen bis hin zu Drohungen gegen das Leben des Klägers. Eine Beleidigung der Ehefrau des Klägers kann vom Beschwerdegericht vorliegend nicht berücksichtigt finden, da eine solche nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht. Nach alledem hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers Erfolg und der Streitwert ist auf 4.000,00 € festzusetzen. IV. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 68 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die vorliegenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt sind und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG).