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Entscheidung

II ZR 249/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR249.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 249/14 vom 20. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvor- stellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten vom 21. November 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung be- zeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist unzulässig. 1. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und damit unzuläs- sig, da eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15 Rn. 7). 2. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem in- 1 2 3 - 3 - soweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14 Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 Rn. 3 mwN). So ist es auch beim Beklagten, weshalb ihm kein zusteht, eine Erhöhung des Streitwerts zu verlangen. 3. Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist. Unbeschadet dessen kommt aber auch eine Streitwert- festsetzungsänderung deshalb nicht in Betracht, da die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist. Eine Partei kann die Streitwertbeschwerde aber nicht dazu benut- zen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 Rn. 3). 4 - 4 - 4. Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs kommt auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen des Streitwertänderungsantrages des Be- klagten beim Berufungsgericht nicht in Betracht. Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 O 184/06 - KG, Entscheidung vom 03.07.2014 - 23 U 27/11 - 5