Urteil
14 O 79/22
LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0707.14O79.22.00
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Zahlung anteiliger Kosten einer von zwei ehemals Verlobten zu hälftigen Miteigentum erworbenen Immobilie sind eine sonstige Familiensache, wenn der Streit über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses entstanden ist.(Rn.12)
2. Die Rechtswegszuständigkeit ist im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zu prüfen.(Rn.11)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.4.2022, Az. 14 O 79/22, wird aufgehoben.
2. Das Landgericht Stuttgart – Zivilabteilung – erklärt sich für die Entscheidung des Rechtsstreits unzuständig. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das Amtsgericht N. – Familiengericht – verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Zahlung anteiliger Kosten einer von zwei ehemals Verlobten zu hälftigen Miteigentum erworbenen Immobilie sind eine sonstige Familiensache, wenn der Streit über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses entstanden ist.(Rn.12) 2. Die Rechtswegszuständigkeit ist im Rahmen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zu prüfen.(Rn.11) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.4.2022, Az. 14 O 79/22, wird aufgehoben. 2. Das Landgericht Stuttgart – Zivilabteilung – erklärt sich für die Entscheidung des Rechtsstreits unzuständig. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das Amtsgericht N. – Familiengericht – verwiesen. A. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Einspruch hat in der Sache Erfolg. I. Das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen, da nicht die Zivilgerichte, sondern die Familiengerichte zuständig sind, was auch im Einspruchsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 23.5.2017 – 15 U 4594/16). 1. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, denn es handelt sich vorliegend um Ansprüche zwischen ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses. So hat der BGH (Beschluss v. 16.9.2015 – XII ZB 340/14) für geschiedene Ehegatten entschieden, dass die Rückforderung von Investitionen in eine gemeinsame Immobilie eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstelle und der Begriff weit zu verstehen sei. Auszuscheiden seien lediglich solche Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug derart untergeordnete Bedeutung hat, dass eine Entscheidung des Familiengerichts sachfremd erscheint. Ansonsten könne der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zu der Beendigung der Ehe sowohl rechtlicher als auch rein wirtschaftlicher Natur sein. a) Diese Maßstäbe sind auch auf ein beendetes Verlöbnis übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar und der Regelungszweck übertragbar ist. So stellt der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (BT-Drs. 16/6308, S. 262) ausdrücklich klar, dass die unter die Vorschrift fallenden Streitigkeiten „ähnlich wie bei Ehegatten, in erster Linie durch einen persönlichen Grundkonflikt der beteiligten Personen geprägt“ seien. b) Nach diesen Maßstäben ist auch vorliegend eine Familiensache gegeben. Es besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zur Auflösung des Verlöbnisses, der jedenfalls wirtschaftlicher Natur ist. Denn Anlass für die Einstellung der Zahlungen des Beklagten war der Umstand, dass die Parteien ihre Beziehung beendet haben und allein diese Zahlungseinstellung ist der Grund für die vorliegend geltend gemachten Ausgleichsansprüche. Solange die Verlobung bestand und beide Parteien in der gemeinsamen Wohnung wohnten hat der Beklagte jedoch unstreitig die hälftigen Kosten übernommen. Der Umstand, dass der Hauserwerb vor der Verlobungsfeier erfolgte – wobei offen bleiben kann, ob das im Rechtssinne relevante Versprechen die Ehe einzugehen nicht schon vor der Feier gegeben wurde – führt zu keiner anderen Beurteilung. § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG verlangt schon dem Wortlaut nach nicht, dass es sich um Ansprüche handeln müsste, die während der Verlobungszeit entstanden wären, sondern nur, dass ein Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses bestehen muss. Im Übrigen kann es auf den Zeitpunkt des Immobilienerwerbs schon deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin keine Ansprüche aus dem Erwerbsvorgang geltend macht, sondern Ansprüche aus der infolge des Erwerbs zwischen den Parteien entstandenen Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 745, 748 BGB), die aufgrund ihres Dauerschuldcharakters auch nicht bereits vor der Verlobung umfassend beendet war, sondern bis heute weiterhin besteht. Auch aus dem klägerseits zitierten Beschluss des BGH v. 22.8.2018 (XII ZB 312/18) ergibt sich nichts Anderes, kommt der BGH doch zu dem Ergebnis, dass eine Familiensache deshalb vorliege, weil die streitige Frage sei, wie die zwischen den Ehegatten bestehende wirtschaftliche Verflechtung infolge der Trennung aufzulösen ist (Tz. 13, juris). Genau diese Frage stellt sich auch vorliegend. Der Beschluss des OLG Frankfurt v. 15.5.2019 (1 SV 14/19) gibt für den hiesigen Rechtsstreit nichts her, da dort schon das Bestehen eines Verlöbnisses verneint wurde. 2. Das Gericht war auch nicht deswegen an der Prüfung seiner Zuständigkeit gehindert, weil es der Beklagte war der das bestehende Verlöbnis erstmals thematisiert hat. Zwar richtet sich die Prüfung des Rechtswegs zunächst nach dem klägerischen Vortrag, allerdings ist in familienrechtlichen Fragen auch der Beklagtenvortrag beachtlich (BGH, Beschluss v. 28.2.2018 – XII ZR 87/17). II. Auf den erfolgreichen Einspruch ist das Versäumnisurteil aufzuheben. Zur Frage, wie mit einer von einem unzuständigen Gericht bereits getroffenen Entscheidung umzugehen ist, werden in Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (Überblick bei: Conrad GRUR 2014, 1172 und LG Arnsberg, Urteil v. 22.10.1992 – 8 O 48/92). Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass allein dem zuständigen Gericht, an das die Verweisung erfolgt, hierfür die Entscheidungskompetenz zustünde und weil der Rechtsstreit in der Form zu verweisen sei, in der er sich bei Verweisung befinde (OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.12.1957- 4 W 90/57; OLG Hamm, Urteil v. 20.12.1988 – 4 U 244/88 und 4 U 249/88; aus neuerer Zeit: LAG Niedersachsen, Urteil v. 5.9.2005 – 11 Sa 189/05). Andere Entscheidungen gehen insbesondere dann davon aus, dass eine Aufhebung noch vor Abgabe zu erfolgen hat, wenn die Abgabe nicht bloß an ein anderes Gericht erfolgt, sondern zugleich auch an ein Gericht, das einer anderen Verfahrensordnung als das abgebende Gericht unterliegt (BGH, Beschluss v. 15.6.1988 – I ARZ 331/88 betreffend die Abgabe von den Zivilgerichten an die Landwirtschaftsgerichte nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils; OLG Köln, Beschluss v. 24.7.2014 – 15 W 41/14 betreffend die Abgabe von den Zivilgerichten an die Verwaltungsgerichte nach Erlass einer einstweiligen Verfügung; ausdrücklich anders jedoch LAG Niedersachsen, a.a.O., für die Abgabe von den Zivilgerichten an die Arbeitsgerichte nach Erlass eines Arrests). Das Gericht folgt hier der Ansicht, nach der eine Aufhebung zu erfolgen hat. Dass allein dem zuständigen Gericht die Entscheidungskompetenz zukommt, ist ein rein formalistisches Argument. Auch die Behauptung, die Verweisung solle dazu dienen, dass das zuständige Gericht den Rechtsstreit in dem Stadium übernehmen kann, in dem er sich zum Zeitpunkt der Verweisung befinde (so LAG Niedersachsen, a.a.O.), kann nicht abschließend überzeugen. Es verbleiben dann nämlich Probleme in den Fällen, in denen dem zuständigen Gericht die verfahrensrechtliche Handhabe fehlt, mit der erlassenen Entscheidung umzugehen, weil das Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts den zu überprüfenden Entscheidungstyp nicht kennt und folglich auch keinen Rechtsbehelf für ihre Aufhebung vorsieht (so im Fall des OLG Köln, a.a.O.). B. Nach dem Vorstehenden ist der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 und 6 GVG an das zuständige Familiengericht abzugeben. Nachdem der Beklagte in X wohnhaft ist und dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Amtsgericht N. örtlich zuständig, § 267 Abs. 2 FamFG. Der Verweisung stehen auch nicht § 17 Abs. 1 GVG oder § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegen. Wäre dies der Fall, so hätte das Erfordernis, die Rechtswegszuständigkeit auch im Einspruchsverfahren zu prüfen, keinerlei praktische Relevanz mehr. C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht veranlasst. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einer in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Immobilie. Die Parteien gingen im September 2018 eine Beziehung ein und erwarben im September 2019 zu jeweils hälftigem Miteigentum die streitgegenständliche Immobilie, in die sie im Juni 2020 gemeinsam einzogen. Im November 2019 feierten die Parteien ihr Verlöbnis, trennten sich jedoch im Januar 2021. Der Beklagte zog daraufhin in den elterlichen Haushalt zurück, die Klägerin bewohnt die Wohnung seit dem Auszug des Beklagten allein. Bis einschließlich Februar 2021 trugen die Parteien die Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie, etwa die Raten der Finanzierungsdarlehen oder Hausgelder jeweils zur Hälfte, seither trägt die Klägerin die Kosten allein. Die Klägerin beziffert die von ihr gezahlten Gelder auf einen Gesamtbetrag von 17.120,28 € und begehrt die Erstattung der Hälfte dieses Betrages durch den Beklagten. In dieser Höhe erging am 29.4.2022 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, das dem Beklagten am 5.5.2022 zugestellt wurde und gegen das er mit Schriftsatz vom 17.5.2022 Einspruch einlegte. In der Einspruchsbegründung trug der Beklagte erstmalig vor, dass die Parteien verlobt gewesen seien. Die Klägerin beantragt zuletzt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.4.2022, Az. 14 O 79/22 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2022 Bezug genommen.