OffeneUrteileSuche
Urteil

12 O 196/18

LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0315.12O196.18.00
1mal zitiert
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als sog. Kaskadenverweisung stellt eine ordnungsgemäße Angabe des Fristbeginns dar. Dass es zur Bestimmung des Fristlaufs eines Rückgriffs des Verbrauchers auf den Gesetzestext bedarf, ist gesetzeskonform (Anschluss OLG Stuttgart, 11. Oktober 2016, 6 U 78/16).(Rn.33)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 15.11.2018 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 362.406,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als sog. Kaskadenverweisung stellt eine ordnungsgemäße Angabe des Fristbeginns dar. Dass es zur Bestimmung des Fristlaufs eines Rückgriffs des Verbrauchers auf den Gesetzestext bedarf, ist gesetzeskonform (Anschluss OLG Stuttgart, 11. Oktober 2016, 6 U 78/16).(Rn.33) 1. Das Versäumnisurteil vom 15.11.2018 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 362.406,25 € festgesetzt. Die Klage ist nicht begründet. Das Versäumnisurteil vom 15.11.2018 war daher aufrechtzuerhalten. I. Der Einspruch der Kläger gegen das am 15.11.2018 erlassene Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 339, 340 ZPO). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger konnten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Dezember 2017 nicht mehr wirksam widerrufen. Der Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2017 war verspätet, da zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. 1. Maßgeblich für das Widerrufsrecht der Kläger war § 355 BGB. Ein Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäfts bestand nicht gemäß § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F.. 2. Die Widerrufsinformation als entsprechende Belehrung entspricht vollständig dem Muster der bei Vertragsschluss maßgeblichen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB, auch in optischer Hinsicht. Die Beklagte nutzte das Muster einer Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011. Die Kläger wurden entsprechend über ihr Widerrufsrecht informiert und ihnen wurden im Darlehensvertrag die diesbezüglichen Pflichtangaben erteilt. 3. Daher sind weder die Gestaltung der Widerrufsinformation noch die Anschrift des Widerrufsadressaten noch die Angaben zum Fristbeginn zu beanstanden. Auch ist die gegenständliche Widerrufsinformation in optischer Hinsicht hinreichend deutlich hervorgehoben und entsprechend dem gesetzlichen Muster gestaltet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Hinweis hinsichtlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen, welchen das Muster in Gestaltungshinweis [7] der Musterbelehrung vorsieht. 4. Die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als sog. Kaskadenverweisung stellt eine ordnungsgemäße Angabe des Fristbeginns dar. Dass es zur Bestimmung des Fristlaufs eines Rückgriffs der Kläger auf den Gesetzestext bedurfte, ist gesetzeskonform. Beispielhaft wird auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az. 6 U 78/16, verwiesen, der sich das Gericht anschließt. 5. Ferner wurde die Laufzeit des Darlehensvertrages in hinreichender Klarheit auf Seite 3 des Darlehensvertrages festgehalten und zwar, dass eine Vertragslaufzeit bis zum 28.02.2039 vereinbart wurde. 6. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger, wonach Verbraucher aufgrund der Belehrung gezwungen seien, um sämtliche, den Beginn der Widerrufsfrist auslösenden Pflichtangaben zu erfahren, ein Gesetzbuch heranzuziehen und die notwendigen Pflichtangaben recherchieren zu müssen, folgt keine Berechtigung zum Widerruf durch die Kläger im Dezember 2017. Ausreichend ist, dass die gegenständliche Formulierung die Anforderungen an die Belehrung zutreffend abbildet. Weitergehenden Ausführungen oder Hinweisen, welche möglicherweise einen Blick in das Gesetz überflüssig machen, bedurfte es nicht und diese hätten die Belehrung auch in ihrer Verständlichkeit beeinträchtigt. 7. Ergänzend wird auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.02.2017, Az. 6 U 73/16, hingewiesen. Das OLG Stuttgart hat hier eine Widerrufsbelehrung der Beklagten vergleichbar wie die gegenständliche als nicht zu beanstanden angesehen. Das Gericht schließt sich dem an. 8. Das Verfahren war nicht analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2019 auszusetzen. Das Gericht sieht keine Veranlassung für eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH oder zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer solchen Vorlage im Hinblick auf den genannten Beschluss des LG Saarbrücken. Eine Vorlage ist bereits deswegen nicht zwingend geboten, weil den Klägern das Rechtsmittel der Berufung gegen die hiesige Entscheidung zusteht. Daher liegt nicht die Voraussetzung vor, dass gegen die vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts mehr gegeben ist. III. Mangels wirksamen Widerrufs sind die weiteren Anträge der Klägerseite ebenfalls nicht begründet. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO. V. Zum Streitwert wird auf den Beschluss vom 22.05.2018, Bl. 59 f. d. A. verwiesen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger sind Verbraucher. Sie schlossen mit der Beklagten im Februar 2014 einen Darlehensvertrag unter der Nr. X über 284.800,00 € mit einer Zinsfestschreibung bis 28.02.2039 und einem effektiven Jahreszins von 3,56 %. Auf Seite 11 des Darlehensvertrages wurden die Kläger in einem umrahmten Text wie folgt über ihr Widerrufsrecht informiert: Mit Schreiben vom 17.12.2017 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 19.12.2017 zurück. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wandte sich der Bevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und forderte unter Fristsetzung bis 23.01.2018 die Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Die Beklagtenseite ist dem Begehren der Klägerseite nicht nachgekommen. Die Kläger sind der Ansicht, zum Darlehenswiderruf nach Maßgabe der §§ 492, 355 BGB berechtigt gewesen zu sein. Die von der Beklagtenseite verwendete Widerrufsinformation habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Kläger tragen vor, Pflichtangaben seien in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nicht vollständig angegeben. Der Verbraucher sei gezwungen, um sämtliche, den Beginn der Widerrufsfrist auslösenden Pflichtangaben zu erfahren, ein Gesetzbuch heranzuziehen und die notwendigen Pflichtangaben recherchieren zu müssen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspreche. Daher bestehe auch ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 77.606,25 €. Die Kläger weisen zuletzt auf den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2019, Az. 1 O 164/18 hin und regen an, das Verfahren zu der Frage, ob der Verweis in der Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG in ausreichender Weise nachkomme, analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Mit der Klageschrift vom 14.05.2018 haben die Kläger zunächst beantragt, 1. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 77.606,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 25,67 € seit dem 30.03.2014 aus einem Betrag von 770,13 € seit dem 30.04.2014, aus einem Betrag von 826,35 € seit dem 30.05.2014, aus einem Betrag von 1.108,35 € seit dem 30.06.2014, 31.07.2014, 31.08.2014, 30.09.2014, 31.10.2014, 30.11.2014, 31.01.2015, 28.02.2015, 31.03.2015, 30.04.2015, 30.05.2015, 30.06.2015, 31.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.11.2015, 31.12.2015, 31.01.2016, 28.02.2016, 31.03.2016, 30.04.2016, 31.05.2016, 30.06.2016, 31.07.2016, 31.08.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 31.12.2016, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018, aus einem Betrag von 3.108,35 € seit dem 31.12.2014, aus einem Betrag von 4.108,53 € seit dem 30.10.2015, aus einem Betrag von 6.108,53 € seit dem 30.09.2016 und 31.01.2017 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe eines Betrages von 11.108,35 € seit dem, 01.01.2018 und aus einem Betrag von 1.108,35 € seit dem 01.02.2018 und 01.03.2018 zu zahlen, b) festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, Vertragsleistungen zu dem Darlehensvertrag X an die Beklagte zu erbringen und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 31.03.2018 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zur Darlehensnummer X gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen Ersatz für jeden Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 17.12.2017 entgangen ist, 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der sofort vollstreckbaren Grundschuld über 284.800,00 € nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, Y bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen X, Rechte herzuleiten, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld über 284.800,00 € nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, Y bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen X, zu erteilen, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Inanspruchnahme der Anwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von 8.305,84 € freizustellen. Die Klage wurde am 22.06.2018 der Beklagten zugestellt. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens lag in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 eine Säumnis der Klägerseite vor. Das Gericht hat daraufhin auf Antrag des Beklagtenvertreters am 15.11.2018 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das der Klägerseite am 22.11.2018 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2018, taggleich beim Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt (Bl. 151 d. A.). Die Kläger beantragen nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 15.11.2018 aufzuheben, 2. die Beklagte gemäß der Klageschrift vom 14.05.2018 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.11.2018 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erteilt worden und die Widerrufsfrist daher ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2018 und 07.02.2019 Bezug genommen.