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Beschluss

11 KLs 176 Js 42172/15

LG Stuttgart 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0805.11KLS176JS42172.1.00
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Leitsätze
1. Bei verbotenen Geschäften führt die Anwendung des Bruttoprinzips des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht zu einer Entreicherung oder zu einer sonstigen Unverhältnismäßigkeit einer Einziehung gem. § 459g Abs. 5 StPO. Vielmehr kommt es dafür auf eine Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahrens noch vorhandenen Vermögens und eine Existenzgefährdung der Einziehungsbeteiligten an. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können einer Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ausreichend entgegenwirken.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.27) 2. Auch bei einem Betrug ist nur der objektiv bestimmte tatsächliche Wert einer gelieferten Ware gem. § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB abziehbar. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert.(Rn.51)
Tenor
Die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2019 angeordneten Einziehung von Wertersatz gegen die Einziehungsbeteiligte … OHG wird fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei verbotenen Geschäften führt die Anwendung des Bruttoprinzips des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht zu einer Entreicherung oder zu einer sonstigen Unverhältnismäßigkeit einer Einziehung gem. § 459g Abs. 5 StPO. Vielmehr kommt es dafür auf eine Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahrens noch vorhandenen Vermögens und eine Existenzgefährdung der Einziehungsbeteiligten an. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können einer Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ausreichend entgegenwirken.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.27) 2. Auch bei einem Betrug ist nur der objektiv bestimmte tatsächliche Wert einer gelieferten Ware gem. § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB abziehbar. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert.(Rn.51) Die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2019 angeordneten Einziehung von Wertersatz gegen die Einziehungsbeteiligte … OHG wird fortgesetzt. I. Im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2019 wurde gegen die Einziehungsbeteiligte … OHG die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.309.128,- € angeordnet. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde auf diese Summe ein von der Einziehungsbeteiligten im Ermittlungsverfahren hinterlegter Betrag von 1.076.729,57 € verrechnet und - nachdem am 16.03.2020 Ratenzahlungen gewährt wurden – es wurden inzwischen 2 weitere Raten in Höhe von jeweils 19.366,54 € bezahlt, so dass heute noch ein Wertersatz in Höhe von 193.665,35 € zu vollstrecken ist. Diesem Urteil lag zugrunde, dass die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der damaligen Nebenbeteiligten … OHG mit Sitz in …, im Zeitraum von August 2013 bis Juli 2015 in 17 Fällen insgesamt 626.952 kg von ihnen tiefgefroren aus Vietnam importierte, in 1000 g-Beuteln verpackte und als „Pangasiusfilet“ bezeichnete Fischerzeugnisse aus Pangasius unter dem Namen der Antragstellerin in den Verkehr brachten. Diese Fischerzeugnisse waren mit Carbonaten (Salzen) oder sonstigen chemischen Zusatzstoffen behandelt worden, um eine zusätzliche Wasseraufnahme im Fischfleisch zu ermöglichen, weshalb die Gesellschafter wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 17 Fällen gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 (a.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, § 59 Abs. 1 Nr. 7 (n.F.), § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (n.F.), § 53 StGB jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je …,- € verurteilt wurden. Das von der Antragstellerin als „Pangasiusfilet“ vertriebene Produkt in seiner konkreten Verpackung war gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB nicht verkehrsfähig, es durfte weder nach Deutschland eingeführt noch hier vertrieben werden. Durch den Verkauf dieser nicht verkehrsfähigen Ware erzielte die Antragstellerin, an der die Gesellschafter mit jeweils 50 Prozent beteiligt sind, Einnahmen in Höhe von mindestens 1.309.128,- €, deren Wert gem. § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 73c StGB eingezogen wurde. Das Landgericht hat in dem Urteil vom 01.02.2019 festgestellt, dass 2018 der Gewinn der … OHG vor Steuer 400.000,- € bei einem Umsatz von 20.000.000,- € betrug. Bilanzen hat die Antragstellerin im Unternehmensregister nicht veröffentlicht, weshalb keine neueren Daten zur Verfügung stehen, sie gibt jedoch auf ihrer Homepage bis heute an: „Wir sind ein nach wie vor jung gebliebenes Unternehmen, das mittlerweile pro Jahr mehrere hundert Container tiefgekühlte Fisch- und Seafood-Produkte aus den verschiedensten Ursprungsländern importiert. … Zuverlässig, flexibel und kundenorientiert sorgen wir und unser gesamtes Team dafür, dass unsere inzwischen europaweit ansässigen Großhändler das Beste bekommen was die Seafood Branche zu bieten hat“ (https://www ... .de/unternehmen/unternehmensgeschichte/) sowie „Von … aus sind wir weltweit aktiv… Wir beliefern Sie innerhalb von 24/48 Stunden mit erstklassiger Ware, denn die Zusammenarbeit funktioniert auch in unserem Logistikzentrum, in dem täglich 53 000 Paletten durch professionelle Partner bewegt werden, reibungslos“ (https://www. ... .de/unternehmen/wir-uber-uns), jeweils abgerufen am 24.07.2020). Es handelt sich somit um ein international tätiges Unternehmen mit Großabnehmern in ganz Europa, das weiterhin mit Warenlieferungen von mehreren hundert Containern im Jahr hohe Umsätze und Gewinne erwirtschaftet. Die Antragstellerin ist mit einem Anteil von 2553/10.000 Miteigentümerin ihres 1441 qm großen Betriebsgrundstücks in …, das noch mit einer Grundschuld in Höhe von 380.000,- € belastet ist. Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 beantragte die Vertreterin der Einziehungsbeteiligten, dass die Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unterbleiben solle. Sie trägt dazu vor, der BGH verweise in seinem Beschluss über die Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten darauf, dass die Prüfung, ob eine - wegen Unverhältnismäßigkeit – durch das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB eintretende Härte vorliege, nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen habe. Sie trägt im Wesentlichen weiter vor, die Vollstreckung verstoße gegen das Übermaßverbot, weil - der zur Einziehung angeordnete Betrag im Vermögen der Antragstellerin nicht mehr vorhanden sei, die Antragstellerin habe die Ware zu einem höheren Preis eingekauft, als sie später verkauft wurde, um ihren Abnehmern ein umfassendes Fischsortiment anbieten zu können, - sie bereits zur Hinterlegung einen Kredit aufgenommen habe und Ratenzahlung beantragen musste, - aufgrund der pandemiebedingten Krisensituation sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert habe, sie sei seit März 2020 bis voraussichtlich Mai 2020 gezwungen, Kurzarbeit zu beantragen. Weiter trägt sie einerseits vor, nachdem der Einkaufspreis, den die Antragstellerin für die Ware bezahlt habe, sowie die Transport- und Lagerkosten den erzielten Verkaufserlös sogar überstiegen haben, hätte die Einziehung unter Anwendung von § 73d Abs. 1 S. 1 StGB unterbleiben müssen; bei der Bestimmung der Höhe des Einziehungsbetrages sei ein Abzug des Einkaufspreises und der Kosten für Transport, Einfuhr und Lagerung deshalb unterblieben, weil die beiden geschäftsführenden Gesellschafter nicht wegen Betruges sondern wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften verurteilt worden seien. Andererseits trägt sie vor, wären die beiden geschäftsführenden Gesellschafter wegen Betruges verurteilt worden, weil sie ihren Abnehmern Ware verkauften, die wegen ihres erhöhten Wassergehalts nur zu einem geringeren Preis hätte verkauft werden können, so wäre der Wert der Ware nach § 73d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB vom Einziehungsbetrag abzuziehen gewesen, der Einziehungsbetrag entspräche dem Betrugsschaden (BGH 2 StR 350/18). Die durch die Anwendung des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB entstandene unbillige Härte sei im Erkenntnisverfahren unberücksichtigt geblieben. Die Staatsanwaltschaft ist mit Schreiben vom 19.06.2020 diesem Antrag entgegengetreten. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung des (endgültigen) Unterbleibens der Vollstreckung nach § 459g Absatz 5 StPO ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 675). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn hier liegen weder eine Entreicherung noch eine sonstige Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 459g Abs. 5 StPO vor. A) Entreicherung: Soweit hier behauptet wird, der zur Einziehung angeordnete Betrag sei im Vermögen der Antragstellerin nicht mehr vorhanden, trifft dies nicht zu: Eine Entreicherung ist bei der Antragstellerin nicht eingetreten. In einem bis heute laufenden Geschäftsbetrieb wie dem der Antragstellerin dienen die Erlöse aus jedem Verkaufsgeschäft regelmäßig als liquide Mittel für die Finanzierung der nächsten Einkäufe, aus denen wiederum Einnahmen resultieren, die erneut reinvestiert werden. In einer Bilanz der Antragstellerin wechseln sich daher auf der Seite der Aktiva die Position Forderung gegen Kunden aus einem Verkauf der Fischerzeugnisse mit den Forderungen aus Bankguthaben – nachdem Verkaufserlöse von Kunden überwiesen wurden und danach bei einer Überweisung dieses Guthabens an Lieferanten, um laufend neue Ware einzukaufen - zunächst mit einer Forderung gegen die Lieferanten auf Lieferung neuer Ware und dann mit der Position Warenbestand ab, die dann erneut verkauft wird und neue Forderungen begründet usw. Der Wert der Erlöse aus den 17 abgeurteilten Taten ist dann stets weiterhin im Vermögen der Antragstellerin vorhanden, nur die Bezeichnung der Vermögensposition in der Buchhaltung wechselt regelmäßig. Regelmäßig bleibt dann das Umlaufvermögen der Gesellschaft dasselbe oder es erhöht sich, wenn Gewinne erzielt werden. Auch wenn die Antragstellerin mit Verkaufserlösen Bankkredite oder sonstige Verpflichtungen tilgen sollte oder Anschaffungen für ihr Anlagevermögen tätigt, vermindern sich damit entweder die Passiva oder das Anlagevermögen erhöht sich. Auch dann bleibt das Nettovermögen stets dasselbe oder es erhöht sich und eine Entreicherung findet im laufenden Geschäftsbetrieb normalerweise nicht statt. Zwar wird hier vorgetragen, die Antragstellerin habe die Ware zu einem höheren Preis eingekauft, als sie später verkauft wurde, um ihren Abnehmern ein umfassendes Fischsortiment anbieten zu können. Doch auch dann liegt dem Ein- und Verkauf der – tatsächlich nicht verkehrsfähigen - Fischerzeugnisse eine wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Überlegung zugrunde: Durch das umfassende Angebot an ihre Großabnehmer kann es zwar vorkommen, dass einzelne Produkte – ebenso wie bei Rabattaktionen etc. - für sich betrachtet nicht gewinnbringend sind, dann aber der Bindung und Neugewinnung von Kunden dienen und in einem Wirtschaftsunternehmen wie der Antragstellerin nur durchgeführt werden, wenn sich aus dem Gesamtpaket des Angebots von Pangasiuserzeugnissen und anderen Waren mit höherer Gewinnmarge ein Gewinn erzielen lässt. Die verurteilten geschäftsführenden Gesellschafter haben nach Überzeugung der Kammer die hier gegenständlichen 626.952 kg Fischerzeugnisse, die sie mit 17 Lieferungen erhalten haben, nicht einfach „verschenkt“, sondern gut geplant und insgesamt zusammen mit weiteren Waren aus ihrem Angebot – deren Absatz durch das umfassende Angebot auch an Pangasiuserzeugnissen gefördert wurde - mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft. Anderenfalls hätten sie sich nicht die Mühe gegeben, selbst verschiedene Gutachten einzuholen und Etiketten wiederholt zu ändern und wären das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nicht eingegangen. Daher ist der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verkauf der Erzeugnisse und derjenige aus der durch das umfassende Angebot erreichten Absatzförderung weiterer Erzeugnisse bis heute im Vermögen der Antragstellerin vorhanden. Auch wenn man den Verkauf der Pangasiuserzeugnisse als Werbemaßnahme ansieht, dann bleibt der Wert dieser Maßnahme in Form der Kundenbindung und –erweiterung bis heute im laufenden Geschäftsbetrieb erhalten. Zudem konnte die Antragstellerin Forderungen der Lieferanten der Pangasiuserzeugnisse mit den Verkaufserlösen aus den einzelnen Lieferungen zumindest teilweise begleichen und Schulden verringern, womit der Wert der Erlöse – zusätzlich zu dem Werbeeffekt - auch langfristig zu einer Erhöhung des Nettovermögens der Antragstellerin führt, weil Passiva getilgt werden. Um Wertungswidersprüche im Gesamtkonzept der Neuregelung der Vermögensabschöpfung zu vermeiden, darf grundsätzlich die Bestimmung des Wegfalls des Werts des Erlangten und der Unverhältnismäßigkeit in § 459g Abs. 5 StPO nicht dazu führen, dass die differenzierten Regelungen der §§ 73 ff. StGB vollständig ausgehebelt werden: Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des Bruttoprinzips klarstellen, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, verloren sein soll, wenn die Handlung, die zur Vermögensmehrung geführt hat, verboten war (Fischer StGB, 66. Auflage 2019, § 73d Rn. 5). Der Vorschrift des § 73d StGB liegt ein Rechtsgedanke des Bereicherungsrechts (§ 817 Satz 2 BGB) zugrunde: „Was in ein verbotenes Geschäft investiert worden ist, muss unwiederbringlich verloren sein“ (BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 – BGHSt 52, 227-257, Rn. 101; Marcus Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 506). Daher können gem. § 73d StGB nur Aufwendungen für strafrechtlich nicht zu beanstandende Leistungen abschöpfungsmindernd berücksichtigt werden. § 73e Abs. 2 StGB macht Ausnahmen nur für gutgläubige Drittbegünstigte. Würde man hier der Ansicht der Antragstellerin folgen und den hohen Einkaufspreis sowie weitere Erwerbskosten als Entreicherung i.S.d. § 459g Abs. 5 StPO ansehen oder allein deshalb annehmen, dass die Vollstreckung des Wertersatzes unverhältnismäßig wäre, dann würde die nach § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB zwingend im Urteil anzuordnende Einziehung des Wertes des Bruttoerlöses sofort nach Rechtskraft des Urteils wieder in Wegfall kommen, weil dann lediglich ein etwa noch vorhandener Nettoerlös eingezogen werden könnte. Beispielsweise könnte gegen einen Drogendealer, der seine Drogenlieferung auf Kredit von seinem Lieferanten erhalten und mit dem Verkaufserlös der Drogen wie geplant abbezahlt hat, im Vollstreckungswege niemals der Bruttoerlös vollstreckt werden, weil er den Einkaufspreis weitergeleitet hat. Auch gegen ein Unternehmen könnte bei Straftaten innerhalb einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung und immer wieder neuen Warenbestellungen oder beim Insiderhandel bei fortlaufenden Aktienkäufen könnte niemals der Bruttoerlös vollstreckt werden, wenn man die jeweiligen, wiederkehrenden Finanzierungskosten für die Straftaten als Entreicherung ansehen würde. Die differenzierten Regelungen innerhalb des § 73d Abs. 1 StGB bzw zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Drittbegünstigten in § 73e Abs. 2 StGB würden dann sofort nach Rechtskraft im Vollstreckungsverfahren wieder aufgehoben und das Bruttoprinzip damit in ein Nettoprinzip umgekehrt. Eine derartige Auslegung der Begriffe der Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit in § 459g Abs. 5 StPO führt zu einem Widerspruch in den gleichzeitig eingeführten Normen der §§ 73 ff StGB und §§ 459 ff StPO und entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Daher sind für die Anwendung des § 459g Abs. 5 StPO wertende Auslegungskriterien notwendig, für die verschiedene Lösungen diskutiert werden: Wegen des bereicherungsrechtlichen Charakters der Neuregelung der Vermögensabschöpfung sind nach Köhler/Burkhardt für die Frage der Entreicherung auch im Strafvollstreckungsverfahren die Rechtsgedanken der § 818 Absatz 4 und § 819 BGB zu berücksichtigen. Wenn der Täter (wie hier die geschäftsführenden Gesellschafter der Antragstellerin) weiß, dass er das Geld aus einem verbotenen Geschäft und damit strafrechtswidrig (also ohne rechtlichen Grund) erlangt hat, kann er sich wegen des Rechtsgedankens des § 819 BGB nicht auf eine Entreicherung berufen (Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 675). Nach Appl würde eine Auslegung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO dahin, dass das Gericht in allen Fällen der Entreicherung ausnahmslos das Unterbleiben der Vollstreckung anzuordnen hätte, dem erklärten Ziel der Neuregelung, die Position der Verletzten zu stärken und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen, zuwiderlaufen. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm hat das Gericht – wie auch schon nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F. (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 108 mwN) – ein Ermessen, ob es in Fällen der Entreicherung ein Unterbleiben der Vollstreckung anordnet (KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459g Rn. 17; Reitemeier DRiZ 2018, 306, 307). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Bestimmung der Entreicherung durchaus der Anwendung von Wertungskriterien zugänglich ist (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 Ws 69/19 (40/19) – Rn 9, juris). Ob man den Gedanken des § 819 BGB für die Bestimmung der Entreicherung anwendet, ein Ermessen ausübt oder als Wertungskriterien die Anordnung des Bruttoprinzips durch den Gesetzgeber in §§ 73 ff. StGB heranzieht, führt hier nach Überzeugung des Gerichts zu demselben Ergebnis, dass allein der Umstand, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Fischerzeugnisse höher waren als der Wert der Verkaufserlöse, nicht dazu führen kann, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, weil hierfür nicht gegenständlich auf einen Wertvergleich zwischen Erlösen und Aufwendungen abgestellt werden kann. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man – wie oben bereits ausgeführt – für die Bestimmung des Wegfalls der Bereicherung nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das gesamte Vermögen des Einziehungsbeteiligten abstellt: Nach Appl ist zur Feststellung einer möglichen Entreicherung dem, was der Betroffene erlangt hat, der Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen (KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459g Rn. 17). Ebenso genügt es nach Coen (BeckOK StPO/Coen, 36. Ed. 1.1.2020, § 459g Rn. 25) für den Wegfall der Bereicherung nicht, dass die erlangten Gegenstände als solche nicht mehr im Vermögen des Einziehungsadressaten vorhanden sind; das ergibt sich schon aus der Möglichkeit, dass der Einziehungsadressat durch Surrogate bereichert sein kann. Solange und soweit der Einziehungsadressat noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem angeordneten Einziehungsbetrag zurückbleibt, liegt es nahe, dass der Wert des Erlangten noch im Vermögen vorhanden ist; ob die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit inkriminierten Geldern erworben wurden oder ob mit diesen Geldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet oder dessen Verbrauch vermieden wurde, spielt keine Rolle (BGH NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2002, 7). Die Vermutung, der Wert des Erlangten sei noch im Vermögen vorhanden, kann aber widerlegt sein, wenn feststeht, dass der einzige vorhandene Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, z.B. aufgrund eines mehrere Jahre vor ihrer Begehung eingetretenen Erbfalls (BGH NJW 2003, 300) oder aufgrund einer Lebensversicherung (BGH NStZ-RR 2009, 234). Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass der Wegfall der Bereicherung nach der gesetzlichen Regelung als ein Fall der vermuteten Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ausgestaltet ist (Blanke-Roeser StV 2019, 776). Daher kann dieser Fall, dass Vermögenswerte ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den Straftaten erworben wurden, auch als Unterfall einer Unverhältnismäßigkeit gem. § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 2 StPO und nicht als Fall eines Wegfalls der Bereicherung angesehen werden (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459g Rn. 18). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es angesichts der in jedem Vermögen stattfindenden Umschichtungen ohne Belang ist, ob und inwieweit exakt Erlöse aus Straftaten in noch vorhandene Vermögenswerte geflossen sind (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 Ws 69/19 (40/19) – Rn 11, juris). Somit kommt es hier auf eine Gesamtbetrachtung des heute noch vorhandenen Vermögens der Antragstellerin an: Diese hat als international agierendes und mit einem üblicherweise erzielten Gewinn vor Steuern von 400.000,- € bei einem Umsatz von 20.000.000,- €, der mit dem Verkauf von mehreren hundert Containern pro Jahr an Fischereierzeugnissen erzielt wird, ersichtlich ein hohes Umlaufvermögen und eine ausreichende Liquidität zur zumindest ratenweisen Bezahlung des Einziehungsbetrages. Zudem verfügt sie mit dem Miteigentumsanteil an ihrem Betriebsgrundstück auch über ein erhebliches Anlagevermögen. Diese Vermögenswerte wurden auch nicht ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den Straftaten erworben. Sie stammen - ebenso wie die wieder in den laufenden Geschäftsbetrieb zur Zahlung von Lieferantenverbindlichkeiten, sonstigen Schulden oder zur Abzahlung der Kredite für das Betriebsgrundstück reinvestierten Erlöse aus den Straftaten - aus dem bis heute fortgeführten Geschäftsbetrieb. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Einziehungsbetrag und dem Betriebsvermögen der Antragstellerin. Auch wenn derzeit wegen der Auswirkungen der Coronakrise geringere Umsätze erzielt werden, weil zwar Supermärkte und Kantinen weiterhin Fischerzeugnisse abnehmen, aber der Gastronomiebereich als Abnehmer zeitweise ausfallen dürfte und daher für Teile des Monats März sowie für April und angabegemäß auch für Mai 2020 Kurzarbeit angemeldet werden musste, dann führt dies nicht zum Wegfall der Bereicherung, weil das verbleibende Umlaufvermögen angesichts seines normalerweise hohen Umfangs auch bei einem zeitweisen Umsatzrückgang und vor allem das Anlagevermögen mit dem Betriebsgrundstück den noch zu vollstreckenden Rest des Einziehungsbetrags in Höhe von 193.665,35 € nach Schätzung des Gerichts deutlich übersteigen dürfte. Eine zeitweise Entreicherung wegen der Auswirkungen der Coronakrise würde der Antragstellerin im Ergebnis auch nichts nützen, weil die Vollstreckung gem. § 459g Abs. 5 S. 2 StPO wiederaufzunehmen wäre, wenn sie nach Wiedereröffnung auch der Gastronomiebetriebe – die zwischenzeitlich erfolgt sein dürfte – und einer künftig zu erwartenden Zunahme des Kundenverkehrs wieder höhere Umsätze und Gewinne erzielt. Obwohl es angesichts dieser Umsätze, Gewinne und des Anlagevermögens der Antragstellerin nicht entscheidungsrelevant ist, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die einmal eingenommenen und in den Geschäftsbetrieb investierten Taterträge selbst dann im Vermögen eines Unternehmens auswirken, wenn das Nettovermögen in der Bilanz mit 0,- € ausgewiesen werden sollte. Denn ohne die Taterträge wäre das Vermögen im negativen Bereich, weil die Schulden entsprechend höher wären. Gerade bei einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern muss dies nicht zwingend zu einer Insolvenz führen. Der Wert des Erlangten kann somit auch in diesem Fall weiterhin im Vermögen der entsprechend weniger verschuldeten Gesellschaft vorhanden bleiben. Eine Entreicherung gem. § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 1 StPO liegt somit nicht vor. B) Sonstige Unverhältnismäßigkeit: Die Vollstreckung ist auch nicht unverhältnismäßig gem. § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 2 StPO: Unverhältnismäßigkeit liegt bei einer Verletzung des Übermaßverbots (BGH NStZ 2016, 279; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459g Rn. 18; Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 5 mwN.) bzw. wie bei dem früheren § 73c StGB bei einer „unbilligen Härte“ (Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 675) vor. Dies soll der Gefahr einer „erdrosselnden“ Wirkung einer Einziehungsanordnung vorbeugen (BT-Drs. 18/9525, 57, 94). Allerdings ergibt sich eine unbillige Härte nicht aus der bloßen Anwendung des Bruttoprinzips, etwa aus dem Umstand, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft bei der Berechnung des Einziehungsbetrages unberücksichtigt geblieben sind, da der Zweck des Bruttoprinzips ansonsten unterlaufen würde (Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 1, 7; BGHSt 52, 227; BGH NJW 2009, 2755; BGH NStZ 2004, 457; BGH wistra 2003, 424). Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Regelfall der Einziehung des Bruttoerlöses kann nicht gleichzeitig immer unverhältnismäßig oder unbillig sein, denn wenn der Regelfall einer Einziehung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen würde, wäre das gesamte neugeregelte Einziehungsrecht in §§ 73 ff StGB verfassungswidrig, was weder zum früheren noch zum neuen Einziehungsrecht vertreten wird. Die Annahme eines unverhältnismäßigen oder unbilligen Eingriffs durch die Vollstreckung des Einziehungsbetrags muss sich folglich auf Ausnahmefälle beschränken (ebenso Köhler/Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 675: die Anordnung des (endgültigen) Unterbleibens der Vollstreckung nach § 459g Absatz 5 StPO ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Vorschriften werden bei diesem Normverständnis daher in der Praxis eher selten zur Anwendung kommen). Bereits nach dem früheren § 73c Abs. 1 S. 1 StGB war eine „unbillige Härte“ nur anzunehmen, wenn der Verfall den Betroffenen in Ansehung aller Fallumstände derart belasten würde, dass seine Anordnung schlechthin ungerecht wäre. Die Anforderungen hierfür waren hoch (s. etwa BGH NStZ 1995, 495; BGH NStZ-RR 2002, 7). Entscheidend war, wie sich die Entziehung des Erlangten auf den Betroffenen und seine Lebensumstände konkret auswirken würde (BGH NStZ-RR 2000, 365). Es mussten besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH NStZ 2010, 86). Auch in diesem Fall war allerdings zu prüfen, ob als milderes Mittel eine reduzierte Verfallanordnung gerechtfertigt war. Von der Anordnung war nur dann vollständig abzusehen, wenn auch der Verfall eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart träfe (BGH NStZ-RR 2009, 235). Dem Tatgericht war bei Gewichtung der für eine evtl. unbillige Härte maßgeblichen Umstände ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet (BGHSt 57, 79; Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 5). Wendet man diese Kriterien auch auf die nach § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 2 StPO zu prüfende Verhältnismäßigkeit an, dann ergibt sich hier, dass einschlägige Ausnahmefälle nicht vorliegen: eine Gefährdung von Unterhaltszahlungen oder einer Resozialisierung kann bei der Antragstellerin nicht eintreten, Schadensersatzzahlungen von Geschädigten drohen nicht, weil die Fischerzeugnisse von den Abnehmern weiterverkauft wurden und Ansprüche verjährt wären, Steuerforderungen fallen nicht an, weil laut dem Antrag der Einkaufspreis und die Transport- und Lagerkosten den Verkaufserlös überstiegen, weshalb kein zu versteuernder Gewinn entstand, wie oben ausgeführt wurde das Vermögen der Antragstellerin auch nicht ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den Straftaten erworben, an Dritte wurden die Taterträge ebenfalls nicht verschenkt, sondern im Betrieb wieder eingesetzt, weshalb sie über die Erlöse auch dauerhaft verfügen konnte. Zu prüfen ist hier bei der Antragstellerin somit nur, ob die volle Abschöpfung des Erlangten zu einer unternehmerischen Existenzgefährdung führen würde oder eine Reduzierung der Einziehungsanordnung auf den Betrag, der die Leistungsfähigkeit nicht überschreitet, angezeigt sein könnte (vgl. BayObLGSt 67, 162; Schönke/Schröder/Eser § 73c StGB Rn. 2). In Ermangelung besonderer Anhaltspunkte kann das Gericht ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass eine in Anwendung des Bruttoprinzips ausgesprochene Einziehung keine wirtschaftlich existenzgefährdenden Auswirkungen haben wird (Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn. 7). Hier ergibt sich aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil und der aktuellen Angaben auf der Homepage der Antragstellerin, dass das Unternehmen grundsätzlich ausreichende Gewinne erwirtschaftet und über ein entsprechendes Vermögen verfügt, um den Einziehungsbetrag zu begleichen, wie bereits oben näher ausgeführt wurde. Die Antragstellerin trägt zwar vor, dass sie bereits zur Hinterlegung einen Kredit aufgenommen habe und Ratenzahlung beantragen musste und dass sich aufgrund der pandemiebedingten Krisensituation ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert habe und sie seit März 2020 bis voraussichtlich Mai 2020 gezwungen sei, Kurzarbeit zu beantragen. Diesen Problemen wird aber dadurch Rechnung getragen, dass ihr zunächst – wie von ihr beantragt – Ratenzahlungen bewilligt wurden und diese Ratenzahlungen auch noch während der Bearbeitung dieses Antrags ausgesetzt wurden. Die Antragstellerin hatte selbst am 12.03.2020 beantragt, den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 232.398,43 € in 12 monatlichen Raten zu je 19.366,54 € zu bezahlen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Bezahlung jedenfalls dieser Ratenhöhe für die Antragstellerin wirtschaftlich neben der Tilgung des Kredits für den hinterlegten Betrag tragbar ist, ohne dass sie deshalb insolvenzgefährdet wäre. Dafür sprechen auch die normalerweise erheblichen Umsätze und Gewinne der Antragstellerin sowie der Umstand, dass sie zwei persönlich haftende Gesellschafter hat, die gegebenenfalls eine Insolvenz im eigenen Interesse verhindern würden. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin während der Coronakrise weniger Ware an Abnehmer aus dem Gastronomiebereich verkaufen kann, während Nahrungsmittel wie die von ihr vertriebenen Fischprodukte über Supermärkte weiterhin verkauft werden müssten. Somit ist für das Gericht auch nachvollziehbar, dass bei der Antragstellerin wie vorgetragen ab März bis Mai 2020 Kurzarbeit anfiel. Durch die Stundung der Raten ab Ende Mai 2020 bis heute hatte sie jedoch keine weitere Belastung in dieser Zeit. Zudem ist seit der Öffnung vieler Betriebe zu erwarten, dass die Umsätze der Antragstellerin wieder zunehmen. Derzeit mag es noch weniger Gäste in Gastronomiebetrieben geben als vor der Coronakrise. Es ist aber zu erwarten, dass die Umsätze in Zukunft wieder steigen werden. Insbesondere bei Nahrungsmitteln, die über Supermärkte und Kantinen vertrieben werden, ist kein nachhaltiger Einbruch zu erwarten. Es ist somit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die international erfolgreich agierende Antragstellerin in die Gefahr einer Insolvenz geraten könnte, wenn sie ratenweise den Einziehungsbetrag zahlen muss, von dem gerade noch 193.665,35 € offen sind. Dieser Betrag umfasst nur einen Teil des Jahresgewinns, den sie in früheren Jahren erzielt hat – so dass sie seit den Beanstandungen der nicht verkehrsfähigen Fischerzeugnisse ab dem Jahre 2013 und spätestens seit Einleitung des Strafverfahrens im Jahre 2015 ausreichende Rückstellungen für die bereits nach früherem Recht zu erwartende Vermögensabschöpfung bilden konnte - und den sie nach der Prognose des Gerichts auch in Zukunft wieder erreichen kann. Im Übrigen wäre die Vollstreckung des Einziehungsbetrags gegen die Antragstellerin selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz im Hinblick darauf nicht unbillig, dass dann die beiden persönlich haftenden Gesellschafter Teile ihres Vermögens zur Verfügung stellen müssten, nachdem sie die Straftaten als Geschäftsführer der Antragstellerin zuvor gemeinsam begangen und damit diese Verbindlichkeit erst geschaffen haben. Auch der Umstand, dass diese beiden Täter von der Antragstellerin ausweislich des rechtskräftigen Urteils jeweils ein monatliches Nettoeinkommen von 5.500,- € sowie als Firmenfahrzeug einen Mercedes CLS erhalten und die Antragstellerin somit ihre Ausgaben durch eine Senkung der Geschäftsführergehälter und einen Verkauf dieser Firmenfahrzeuge vermindern könnte, um damit einen erheblichen Teil des noch offenen Einziehungsbetrages zu bezahlen und gleichzeitig die Gefahr einer Insolvenz zu mindern, spricht dafür, dass die weitere Vollstreckung nicht unbillig und unverhältnismäßig ist. Auch nach einer Gesamtabwägung aller Umstände der normalerweise international wirtschaftlich erfolgreich arbeitenden Antragstellerin, in deren Betrieb die Taterlöse flossen, insbesondere der vorübergehenden Umsatzrückgänge aufgrund der Coronakrise, ist das Gericht der Überzeugung, dass mit der von der Staatsanwaltschaft gewährten Ratenzahlung und der zeitweisen Stundung dieser Raten den Interessen der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen wurde, eine endgültige Einstellung der Vollstreckung nicht gem. § 459g Abs. 5 StPO geboten und eine weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrages angemessen und der Antragstellerin zumutbar ist, weshalb hier weder eine Entreicherung noch eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt. C) Hypothetische Verurteilung wegen Betruges: Auch der Vergleich der Vertreterin der Antragstellerin mit einer Verurteilung wegen Betruges trifft nicht zu: Es ist bereits im Ansatz nicht zielführend, eine hypothetische Verurteilung wegen einer anderen Straftat als Argument für die Unverhältnismäßigkeit einer Verurteilung einzuführen, also etwa eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes deshalb für unverhältnismäßig und gem. Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungswidrig zu halten, weil bei einer Verurteilung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung eine deutlich geringere Strafe oder bei Vorliegen einer Notwehrsituation gar keine Strafe verhängt worden wäre. Auch ein Drogenhändler kann weder den Einkaufspreis noch den Wert seiner Drogen mit dem Argument abziehen, dass er zusätzlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch seine Abnehmer durch die Belieferung mit minderwertiger Ware betrogen habe und deshalb auch noch wegen Betruges verurteilt werden müsste. Dasselbe gilt für den Aktienhändler beim Insiderhandel und auch für Fischhändler, die entgegen § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr bringen und dabei zusätzlich weitere, nicht abgeurteilte Tatbestände verletzen, weil bei diesen Geschäften bewusst Kapital in verbotene Geschäfte investiert wird. Aber auch, wenn man dieses Argumentationsniveau wählt, treffen die Einwände nicht zu: Wären die beiden geschäftsführenden Gesellschafter wegen Betruges verurteilt worden, wäre selbstverständlich bei der Bestimmung der Höhe des Einziehungsbetrages ebenfalls ein Abzug des Einkaufspreises und der Kosten für Transport, Einfuhr und Lagerung unterblieben. Denn von der Regel zur Berücksichtigung aller Aufwendungen gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB macht zunächst § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB eine Ausnahme für alle Straftaten, einschließlich des Betruges. Denn § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 StGB enthält wegen der Einführung des Bruttoprinzips nach seinem Wortlaut ein Abzugsverbot für alle Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt (BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68; Fischer StGB, 66. Auflage 2019, § 73d Rn. 5). Der Vorschrift liegt ein Rechtsgedanke des Bereicherungsrechts (§ 817 Satz 2 BGB) zugrunde: „Was in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren“ (Marcus Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 506; BT-Drs. 18/9525 S. 67, 68). Nur Aufwendungen für strafrechtlich nicht zu beanstandende Leistungen können abschöpfungsmindernd berücksichtigt werden. Auch bei einem Betrug werden die Kosten für Einkauf, Transport und Lagerung der Ware, die anschließend betrügerisch verkauft werden soll, für die Begehung des Betruges aufgewendet. Beschaffungskosten kann der Täter, Teilnehmer oder hier der bösgläubige Drittbegünstigte daher auch beim Betrug nicht vom Einziehungsbetrag absetzen. Vielmehr greift beim Betrug erst die Rückausnahme nach § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB ein, wonach nur „Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit“ – und nicht die hier deutlich höheren Beschaffungskosten – abziehbar sind. Daher ist die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages abzuziehen (BT-Drucks. 18/9525 S. 67, 68: „Dies findet seine Begründung darin, dass der Vertragsschluss in diesem Fall zwar anfechtbar, aber nicht unwirksam ist“, während es nach § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB verboten ist, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen). Insoweit ist die zweite Überlegung der Vertreterin der Antragstellerin grundsätzlich zutreffend, dass bei einer Verurteilung der beiden geschäftsführenden Gesellschafter wegen Betruges der Wert der Ware nach § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB vom Einziehungsbetrag abzuziehen gewesen wäre und der Einziehungsbetrag dem Betrugsschaden entspräche (BGH 2 StR 350/18). Bereits in der Begründung der Neuregelung der Vermögensabschöpfung wurde ausgeführt, dass nach § 73d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bei Betrugstaten die Gegenleistung des Täters in Abzug zu bringen ist. Abzuziehen ist also etwa der Wert eines fabrikgefertigten Teppichs, den der Täter betrügerisch als echt oder als handgeknüpft verkauft hat, oder der tatsächliche Wert eines Autos, das betrügerisch mit einem manipulierten Kilometerstand verkauft wird, weil der Täter nicht in ein verbotenes, sondern in ein wirksames, wenn auch anfechtbares Geschäft investiert (BT-Drucks. 18/9525 S. 67, 68). Ebenso führt der Bundesgerichtshof in der bereits von der Vertreterin der Antragstellerin genannten Entscheidung aus (BGH, 2 StR 350/ 18, Rn 3, juris): „Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der - wie hier - vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat, vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68). Der Einziehungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Betrugsschaden (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 510)“. Folglich wäre hier – wäre das Geschäft nicht bereits verboten gewesen – im Falle einer Verurteilung wegen Betruges der tatsächliche Wert der minderwertigen Fischerzeugnisse zu bestimmen. Die Antragstellerin belieferte mit den Fischerzeugnissen ausschließlich Großhändler bzw. Gewerbebetriebe, also keine Privatkunden. Die Großhändler belieferten ihrerseits neben der Gastronomie auch den Einzelhandel, so dass das Produkt in der Originalverpackung der Antragstellerin unter ihren drei verschiedenen Markennamen auch an Endverbraucher verkauft wurde. Von der Antragstellerin wären im Falle eines (gewerbsmäßigen) Betruges somit unmittelbar die gewerblichen Großhändler und Gewerbebetreibende geschädigt worden, die die Produkte weiterverkauften und von ihr unmittelbar getäuscht wurden. Der tatsächliche Wert ist objektiv zu bestimmen: auf die täuschungsbedingte Vorstellung der Großkunden, verkehrsfähiges Pangasiusfilet zu erwerben und dieses weiterverkaufen zu können, kommt es daher für die Wertbestimmung nicht an, sondern darauf, welchen Marktwert die falsch etikettierten Fischerzeugnisse bei Kenntnis aller Umstände hatten. Demnach hatten die falsch etikettierten Fischerzeugnisse für die geschädigten Großkunden gar keinen Marktwert. Denn auf der ersten Stufe war es für die Antragstellerin als gem. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) verantwortliche Lebensmittelunternehmerin und Importeur nach § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB verboten, diese Fischerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Die von ihr vertriebenen Produkte waren – nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil gegen die Antragstellerin - in ihrer konkreten Verpackung demnach nicht verkehrsfähig, sie durften weder nach Deutschland eingeführt noch hier vertrieben werden. Auf der zweiten Stufe dürfen gem. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) auch die Großkunden als Lebensmittelunternehmer die betroffenen Lebensmittel nicht abgeben, also insbesondere nicht ihrerseits an Endverbraucher oder andere Kunden weiterverkaufen (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Meisterernst, 175. EL November 2019, LMIV Art. 8 Rn. 38, 41; Pfohl in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 72 Rn 60, 61). Dies setzt zwar die positive Kenntnis oder einen Grund zur Annahme voraus, dass ein Verstoß hinsichtlich der das Lebensmittel begleitenden Informationen vorliegt (Zipfel/Rathke aaO. Rn 38), bei einer objektiven Bestimmung des Marktwertes ist jedoch diese positive Kenntnis aller Umstände zugrunde zu legen. Die geschädigten Abnehmer der Antragstellerin haben somit Fischerzeugnisse erworben, die sie nicht weiterverkaufen oder sonst weitergeben durften, weil sie weiterhin nicht verkehrsfähig waren. Diese Abnehmer konnten die Fischerzeugnisse auch nicht auspacken und umetikettieren, um sie dann unter eigenem Namen mit einer richtigen Bezeichnung des Inhalts und der Zusammensetzung des Fischerzeugnisses in den Verkehr zu bringen, weil dies nicht nur gegen das Markenrecht der Antragstellerin verstoßen hätte, sondern weil sie vor allem gar nicht die Möglichkeit hatten, mit einem vertretbaren Aufwand die tatsächliche Zusammensetzung der Erzeugnisse zu bestimmen und korrekt zu deklarieren. Denn es konnte von den chemischen Untersuchungsämtern zwar festgestellt werden, dass die ursprünglichen Pangasiusfische behandelt worden waren, um eine zusätzliche Wasseraufnahme im Fischfleisch zu ermöglichen, es konnte aber nicht genau bestimmt werden, ob diese Behandlung mit Carbonaten oder sonstigen chemischen Zusatzstoffen erfolgte. Zudem lag der mittels dieser Behandlung erhöhte Wassergehalt der Fische zwischen 24 % und 43,7 %. Die geschädigten Abnehmer hätten jede einzelne Lieferung getrennt untersuchen und neu etikettieren müssen, um auf der Verpackung den jeweils korrekten zugesetzten Wassergehalt anzugeben, wobei die Kühlkette nicht unterbrochen werden durfte. Die tatsächlich zugesetzten Stoffe konnten sie mangels Kenntnis nicht angeben. Obwohl die Antragstellerin selbst aufgrund verschiedener Gutachten wusste, dass der von ihr angegebene Wassergehalt falsch war, hielt sie es selbst ersichtlich für zu aufwendig und unwirtschaftlich, ihre Produkte in Deutschland korrekt umzuetikettieren, umso weniger war dies für ihre Abnehmer möglich, die keinerlei Kenntnisse über die tatsächlichen Produktionsbedingungen und keinen Kontakt zum Hersteller in Vietnam hatten. Die geschädigten Abnehmer konnten somit bei objektiver Betrachtung die Fischerzeugnisse nur noch wegwerfen, wobei zusätzliche Entsorgungskosten entstanden wären. Bereits in einem rechtskräftigen Urteil vom 16.3.2017 (11 KLs 165 Js 59911/16) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass markenverletzende Ware für gewerbliche Wiederverkäufer wertlos ist, weil sich die nicht verkehrsfähige Ware nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck des legalen Wiederverkaufs und des Handeltreibens eignet; aufgrund der Wertlosigkeit der Ware erlitten alle Kunden, die die vermeintliche Lizenzware kauften, einen endgültigen Vermögensschaden in Höhe des jeweils für die Ware entrichteten Kaufpreises. Nichts Anderes gilt bei Lebensmitteln, die gem. § 11 Abs. 1 LFGB nicht verkehrsfähig sind und deren Abgabe gem. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) für die geschädigten gewerblichen Großabnehmer verboten ist. Folglich hätte die Antragstellerin auch dann, wenn ihre geschäftsführenden Gesellschafter wegen gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen – naheliegend zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe – verurteilt worden wären, keinen Wert der Ware nach § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB vom Einziehungsbetrag abziehen können, weil diese Ware für die Geschädigten keinen Marktwert hatte. Eine Härte oder Unverhältnismäßigkeit wegen dieser theoretischen Überlegung, was geschehen wäre, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter wegen deutlich schwererer Straftaten verurteilt worden wären, scheidet daher aus, weil der Verkauf der Erzeugnisse auch dann verboten gewesen wäre und weil die Antragstellerin zudem auch dann keinen „Wert“ ihrer nicht verkehrsfähigen Erzeugnisse hätte abziehen können. Auf den Umstand, dass die geschäftsführenden Gesellschafter im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen das hohe Risiko getragen hätten, zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Strafe verurteilt zu werden, was bei der Antragstellerin zum zeitweisen Ausfall ihrer Geschäftsführung und damit zu weiteren Umsatzeinbrüchen geführt hätte, weshalb sie sich ohne diese Verurteilung wirtschaftlich besserstellt, kommt es daher nicht mehr an. Zum weiteren Vorgehen ist für die Gewährung von Ratenzahlungen und Stundungen zwar weiterhin die Staatsanwaltschaft zuständig, das Gericht würde jedoch keinen Anlass sehen, die bisher gewährte Stundung zu verlängern, solange keine monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und andere aussagekräftige Buchhaltungs- oder Kontounterlagen vorliegen, aus denen sich – unter Berücksichtigung möglicher Ausgabensenkungen bei Gehältern und Firmenfahrzeugen für die Geschäftsführer - Belege für die Notwendigkeit einer weiteren Stundung ergeben. Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde gem. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO.