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Urteil

1 O 338/21

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2002:0808.1O338.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegenauf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022durch die Richterin H. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegenauf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022durch die Richterin H. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal gegen die Beklagte geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 00.00.0000 ein Fahrzeug der Marke Volkswagen und des Typs Passat, 2.0 TDI, 110 kW, FIN: N01, zum Kaufpreis von 25.000,00 € (brutto) und einem Kilometerstand von 24.900 km bei der A. W. GmbH & Co.KG, I. Straße N02-N03, N04 N.. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, dessen Hersteller und Entwickler die Beklagte ist. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug trägt zusätzlich zu der innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) ein sog. NOx-Speicherkatalysator (NSK) als Abgasnachbehandlungssystem zur wirksamen Reduktion von NOx-Emissionen bei. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeugs schloss die Kläger am 00.00.0000 mit der X Bank einen Darlehensvertrag mit einer monatlichen Rate in Höhe von 179,60 € für eine Laufzeit von 36 Monaten. Zu Beginn des Darlehensvertrags leistete der Kläger eine einmalige Anzahlung in Höhe von 6.000,00 €. Abschließend ist die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von 13,501,80 € vereinbart. Der Kläger ist dem Vorstehenden gemäß Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 25.967,40 € eingegangen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen. Am 05. August 2022 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 113.656 km. Das Vorgängermodell der Motor-Baureihe, der Motortyp EA 189, war mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und die in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus, schaltet. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2015 daher angeordnet, dass diese Software als „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen zu ergreifen seien. Andernfalls drohe der Widerruf oder die Rücknahme der Typgenehmigung. Die nach Bekanntwerden dieses sog. Dieselskandals eingesetzte Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wies zur Klärung, ob Fahrzeuge des VW-Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen wären, das KBA an, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. In dem Abschlussbericht der Untersuchungskommission "Volkswagen", Stand April 2016, heißt es auf S. 12 auszugsweise: „... Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ Der Kläger trägt vor, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei von einer Abgasmanipulation betroffen. Im Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines unzulässigen Thermofensters, einer Fahrkurvenerkennung und einer unzulässigen Umschaltlogik zum Einsatz. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 19.807,76 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2021 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges VW Passat Variant 2.0 TDI, FIN N01 zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.491,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von einer freiwilligen Service-Maßnahme im Rahmen des Nationalen Forums Diesel (NFD) erfasst. Diese Maßnahme diene der Verbesserung der Luftqualität in deutschen Innenstädten. Mit der Maßnahme sei auch die im streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung entfernt worden. Freiwillige Servicemaßnahmen und das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen schließen sich gegenseitig aus: Bevor das KBA eine freiwillige Service-Maßnahme freigebe, überprüfe es das Abgasverhalten dahingehend, ob Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Prüfstandssystematik vorliegen. Es erfolgten Abgasmessungen sowohl auf einem Abgasrollenprüfstand als auch im realen Straßenbetrieb. Im Rahmen dieser Softwareanalysen habe das KBA nicht nur die Fahrkurvenerkennung, sondern zugleich alle mit der Fahrkurvenerkennung verbundenen Funktionen deaktiviert. Eine Fahrkurvenerkennung als solche sei zudem nicht unzulässig. Vielmehr komme es darauf an, ob eine Fahrkurvenerkennung zur Einhaltung des NOx-Grenzwerts genutzt werde. Genau dies sei nach den vom KBA durchgeführten Messungen an EA288-Fahrzeugen jedoch nicht der Fall, da die Fahrzeuge den NOx-Grenzwert auch ohne die Nutzung der Fahrkurvenerkennung einhielten. Das Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Es verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung für die Abgasnorm EU6, die auch in ihrem Bestand nicht gefährdet sei. Das KBA habe im Hinblick auf den Motortyp EA 288 zwischenzeitlich in zahlreichen Verfahren bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten und dass auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. I. Ansprüche wegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB bestehen gegen die Beklagte nicht. Denn der Kläger hat das Fahrzeug nicht von der Beklagten direkt erworben. II. Ein Anspruch ergibt sich ebenso wenig aus § 826 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfordern eine vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, die vorliegend nicht ersichtlich ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 unzulässige Abschaltrichtung befindet, denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, Az. VI ZR 889/20, juris Rn. 12). Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a. a. O). Vorliegend kann auf Basis des klägerischen Vortrags nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde. a) Der Kläger stützt sich einerseits darauf, dass die unzulässige Abschalteinrichtung in der Verwendung eines Thermofensters liege. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Situation bei Annahme eines Thermofensters deutlich anders liegt als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA 189 verwendet wurde. In Bezug auf den Motor EA 189 wird darauf abgestellt, der VW-Konzern habe nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens geschaffen. Es wird von einer bewussten Täuschung bzw. einem „Erschleichen“ der Typengenehmigung ausgegangen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19). Eine solche Umschaltlogik wie beim Motortyp EA 189 ist im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht verbaut. Anders als eine Software zur Prüfstanderkennung zielt das Thermofenster nicht darauf ab, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug des Klägers in Rede stehende Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung" der Prüfungssituation ausgelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche temperaturabhängigen Steuerungen zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 darstellen, war beim Inverkehrbringen des Fahrzeuges noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Eine Auslegung, wonach eine temperaturabhängige Steuerung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, war juristisch zumindest vertretbar. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- beziehungsweise des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, Az. 3 U 148/18, juris Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist nicht eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 auch der Umstand, dass das KBA wie auch das BMVI offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten „Thermofensters" ausgehen (vgl. OLG Köln a. a. O.). Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 ausdrücklich: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (...) Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte nach Ansicht der Untersuchungskommission sein, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor ein - auch noch so kleiner - Schaden drohe." Dabei weist die Untersuchungskommission Volkswagen auf die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit der betreffenden Norm hin: „Die Untersuchungskommission hält im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Motorschutzes sogar fest, dass es dieser Bestimmung an hinreichender Konkretisierung und rechtsstaatlicher Bestimmtheit mangelt.“ (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Eine - zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 - vorgenommene Auslegung, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, NZV 2019, 579) bzw. beinhaltet jedenfalls nicht den für § 826 BGB notwendigen Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019, Az. 12 U 123/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 7. November 2019, Az. 6 U 119/18, OLG Köln a. a. O.). Der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Karlsruhe, ZVertriebsR 2019, 301, Rn. 81 ff.). Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Informationen und der Funktionsweise der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung stellt sich ein Verhalten der Beklagten als möglich dar, bei dem sie zur Einhaltung der Emissionswerte bei gleichzeitigem Motorschutz und möglicherweise auch einer gewissen Kostensensibilität eine vertretbare Auslegung einer unbestimmten Norm gewählt hat. Darin liegt kein sittenwidriges Verhalten. Angesichts der Umstände muss man auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte die Unerlaubtheit des Vorgehens erkannt haben muss und folglich die Typgenehmigungsbehörde und die Käufer habe täuschen wollen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. 5 U 1670/18). b) Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus den klägerischen Behauptungen zur Fahrkurvenerkennung . Der Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Vom Kläger kann daher insbesondere nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Vielmehr reicht hierzu die vom Kläger aufgestellte Behauptung aus, es sei eine Software installiert, die den Prüflaufstand erkenne und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung den Stickoxidausstoß in diesem Fall stärker reduziere als im realen Straßenbetrieb. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH jeweils a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021 – 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447). Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Von dem Kläger werden in Bezug auf die Fahrkurvenerkennung keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptungen vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 (EU 6) unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind und die Beklagte über deren Vorliegen vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hat. Die von der Klagepartei angeführte „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“, Bl. 501 d.A., stellt bereits unter Zugrundelegung ihres konkreten Inhalts keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 (EU 6) eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind (OLG Stuttgart a.a.O.) bzw. ein Manipulationsvorsatz vorlag. Die Beklagte hat zu der sog. Applikationsrichtlinie ausführlich im Schriftsatz vom N05, Bl. 627 ff d.A., vorgetragen, dass aus der Applikationsrichtlinie EA288 hervor gehe, dass der beschriebene Umgang mit der Fahrkurvenerkennung mit dem KBA abgestimmt worden sei: Diesem Vortrag ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Es kann außerdem zugunsten des Klägers unterstellt werden, die Fahrkurvenerkennung sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorläge, würde dies nicht automatisch zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB führen, da, wie bereits bei den Ausführungen zum Thermofenster eingehend erläutert, auch Sittenwidrigkeit und Vorsatz vorliegen müssen. Der Kläger hat trotz umfangreichen Vortrags keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die im vorherigen Absatz wiedergegebene Begründung der Beklagten für die Fahrkurve nur vorgeschoben ist und durch die Fahrkurvenerkennung tatsächlich eine Täuschung des KBA erfolgen sollte, um die Typengenehmigung zu erschleichen(s. etwa Seite 1 des Schriftsatzes vom 29.08.2022, Bl. 766 d.A.). Von einer relevanten Täuschung kann in Bezug auf die Fahrkurvenerkennung vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Denn das KBA hat bezüglich des EA 288-Motors in Kenntnis des sog. Dieselskandals zum EA 189-Motor, bei dem infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung die gesetzliche Prüfung auf dem Prüfstand erkannt und in einem Emissionsminderungsmodus betrieben wird, sowie der hier vorgelegten Applikationsrichtlinie trotz mehrjähriger Untersuchungen und Überprüfungen des Motors bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf gesehen, wie aus dem Vortrag der Beklagten hervorgeht und durch die von der Beklagten vorgelegten – dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannten – diversen Auskünfte des KBA gegenüber anderen Gerichten belegt ist. Vielmehr geht das KBA ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Auskünfte davon aus, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wenn die Grenzwerte im Prüfzyklus auch ohne Aktivierung der fraglichen Funktion eingehalten werden. Damit steht fest, dass die Beklagte bezüglich ihrer Ansicht von der Ordnungsgemäßheit des EA 288 - Motors mit der jedenfalls bislang durch das KBA vertretenen Auffassung übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ansicht der Beklagten bezüglich der Gesetzmäßigkeit des Motors jedenfalls rechtlich und technisch sehr gut vertretbar ist, da sie vom KBA (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 8 U 2263/19) und im Übrigen auch jedenfalls von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08. März 2021, 17 U 6806/20, Bl. 982 ff. d.A.) geteilt wird. Es bestehen in der Folge keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Erschleichen der Genehmigung, das gegenüber der Klagepartei einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. c) Ebenso wenig können aus dem Typgenehmigungsverfahren Rückschlüsse auf ein in subjektiver Hinsicht sittenwidriges Verhalten der Beklagten gezogen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das klägerische Fahrzeug in Abweichung von jenem Fahrzeugtyp hergestellt hat, für den die Typgenehmigung erteilt worden war, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, dass die Beklagte dem KBA den Einbau eines Thermofensters oder der Zykluserkennung nicht offenbart bzw. die Verwendung einer Prüfstanderkennung verschwiegen habe, genügt dies nicht, um ein subjektiv sittenwidriges Handeln der Herstellerin zu begründen. Zudem gilt zu beachten, dass die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen von einer komplexen Prüfung des technischen Sachverhalts und einer Subsumtion unter die EU-Zulassungsverordnung abhängt. Für diese Prüfung ist das KBA als Fachbehörde im Rahmen der Erteilung der EG-Typengenehmigung zuständig. Selbst wenn die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren die erforderlichen Angaben zu Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen. (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn 26; Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn 20 m.w.N. – juris). Solange die erteilte Genehmigung nicht durch die zuständige Behörde aufgehoben wird, ist sie der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Die erteilte Genehmigung entfaltet Tatbestandswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – I ZR 125/04, Rn 14, - juris). Weiterhin geht hier von der Typgenehmigung eine Tatbestandswirkung dahingehend aus, dass das Gericht an deren Regelungsgehalt gebunden ist (BGH Urteil vom 30.04.2015 I ZR 13/14 Rn.35). Aufgrund der für das Fahrzeug bestehenden Typgenehmigung ist hier das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verneinen. Somit fehlt es hier mangels feststellbaren sittenwidrigen Handelns der Beklagten jedenfalls in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 826 BGB. 2. Zudem fehlt es jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Anders als in den Fällen einer Prüfstanderkennungssoftware, wo sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht aus deren bloßer Existenz auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. VI ZR 433/19). Da für den Schaden Voraussetzung ist, dass die EG-Typgenehmigung zu Unrecht erlangt wurde, muss auch dieser Aspekt vom Eventualvorsatz erfasst sein. Dann erfordert der Vorsatz auch das „Für-Möglich-Halten“ und „In-Kauf-Nehmen“ der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. Dann müsste die Beklagte es bei Erhalt der Typgenehmigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die konkrete Form der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht als notwendig zum Schutz des Motors vor Beschädigungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 eingestuft wird. Für all dies sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. vorgetragen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (Az. C 693/18). Danach mag zwar das von der Beklagten verwendete Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein. Die nunmehr – sofern man das zu einer bestimmten von der Volkswagen AG verbauten Software ergangene Urteil auch auf die hier behauptete „Abschalteinrichtung“ erstrecken kann – durch den EuGH vorgenommene Klärung mag für die Zukunft die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung von den bislang bestehenden Zweifeln befreit haben. Diese Klärung ist indes nicht geeignet, eine bereits für den Zeitpunkt der Genehmigungszulassung des hier betroffenen Fahrzeugs bestehende subjektive Kenntnis der bei der Beklagten verantwortlich Tätigen rückwirkend zu begründen. Dass für das von dem Kläger im Februar 2015 erworbene Fahrzeug, dessen EG-Typgenehmigung noch früher erfolgt war, bereits während dieses Typgenehmigungsverfahrens die nunmehr durch den EuGH geklärten engen Grenzen einer zulässigen Abschalteinrichtung erkennbar gewesen wären, ist weder aus dem Sachvortrag der Parteien noch aus dem Urteil des EuGH erkennbar. Der bewusste Einbau einer als unzulässig erkannten Abschalteinrichtung kann der Beklagten daher hinsichtlich des Thermofensters nicht angelastet werden. 3. Darüber hinaus hat der Kläger durch den Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages bis zum Zeitpunkt des Urteils keine (sittenwidrige vorsätzliche) Schädigung erfahren. Ein Schaden ist grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Er ist danach die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist ein Schaden nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Sie muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI 15/14, WM 2014, 2318, Rn. 17 m. w. N.). Beim Kaufvertrag durch sittenwidrige Schädigung ist ausreichend, wenn die Käuferseite mit einer ungewollten Verpflichtung belastet wurde, oder wenn der Kaufgegenstand nicht brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 44). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht gelungen, zu beweisen, dass der Pkw nicht brauchbar ist bzw. von einem weiteren Rückruf betroffen sein könnte. Es geht hier von der Typgenehmigung eine Tatbestandswirkung dahingehend aus, dass das Gericht an deren Regelungsgehalt gebunden ist (BGH Urteil vom 30. April 2015 I ZR 13/14 Rn.35). Dies dürfte dazu führen, dass solange eine Typgenehmigung besteht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kraftfahrtbundesamt hieran etwas ändern könnte, von einer vollumfänglichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs auszugehen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 11 U 58/20, juris, Rn. 77, 78). In diesem Fall liegt kein Schaden in dem oben skizzierten Sinne vor (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 11 U 109/20, juris, Rn. 44, 45; Beschluss vom 05. Mai 2021 – 11 U 223/20, Rn 44, [BeckRS 2021, 1937]). Eine Beweiserhebung war bei dieser Sachlage nicht veranlasst. III. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG besteht ebenfalls nicht, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt. Ein Vorabentscheidungsverfahren ist wegen der eindeutigen Rechtslage nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 3/21 - Rn. 18). Das hiesige Verfahren war unter Berücksichtigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01. Juli 2022 in Sachen VIa ZR 335/21 nicht auszusetzen. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-100/21 geben dem Gericht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen eines „acte clair“ in Bezug auf das Nichtvorliegen eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG oder §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV abzuweichen oder eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen (OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 – 8 U 1671/22 –, juris). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts ist nichts dafür ersichtlich, dass mit den genannten Vorschriften auch ein Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, Rn. 33 (BeckRS 2021, 37995)). Die Schlussanträge binden den Europäischen Gerichtshof nicht. Auch wenn der Europäische Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission. Der Generalanwalt übersieht zudem, dass nach - im Wesentlichen auf der Verbrauchsgüterkauf-RL beruhendem - nationalem deutschem Recht bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nach der Rechtsprechung des BGH in erster Linie - z.T. sogar verschuldensunabhängige - äußert „wirksame und abschreckende“ kaufvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeughändler bestehen (OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 – 8 U 1671/22 –, juris). IV. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ebenso wenig aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 16 UWG oder § 263 StGB. Denn beide Normen setzen jedenfalls voraus, dass die Beklagte vorsätzlich falsche, zur Irreführung geeignete Angaben gemacht hätte. Ein solches Verhalten der Beklagten war nach dem oben Dargestellten gerade nicht festzustellen. V. Mangels Anspruchs dem Grunde nach besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlung. B. Mangels entsprechender Rücknahmepflichten der Beklagten, befindet sich diese auch nicht in Annahmeverzug, § 293 BGB. C. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagte zu. Deliktische Ansprüche scheiden als Anspruchsgrundlage aus. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen. Mangels Hauptanspruchs ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 I BGB. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 19.807,76 € aubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht N.