Urteil
4 U 18/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0706.4U18.22.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Verwirkung titulierter Bankforderungen.(Rn.43)
(Rn.47)
(Rn.49)
2. Zur Frage der Verjährung titulierter Zinsen.(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 338/21) dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, hinsichtlich der bis zum 31.12.2013 entstandenen Zinsen für unzulässig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
IV. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.152,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Verwirkung titulierter Bankforderungen.(Rn.43) (Rn.47) (Rn.49) 2. Zur Frage der Verjährung titulierter Zinsen.(Rn.59) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 338/21) dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, hinsichtlich der bis zum 31.12.2013 entstandenen Zinsen für unzulässig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %. IV. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.152,75 € festgesetzt. I. Der Kläger ist alleiniger Erbe und damit Rechtsnachfolger seiner Mutter, der am...2012 verstorbenen Frau M. E. K.. Diese wurde mit Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987 (Az. 4 O 462/86) zur Zahlung einer Hauptforderung von 53.106,16 DM (= 27.152,75 €) nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt (Ablichtung des Versäumnisurteils mit am 17.03.1987 erteilter Vollstreckungsklausel Anlage K1, Bl. 13 d. A.; Ablichtung des Zustellungsvermerks Bl. 14 d. A.). Der Kläger begehrt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Am 07.08.1997 gab die Titelschuldnerin aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Saarlouis eine eidesstattliche Versicherung ab (§ 807 ZPO a. F.). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten in den Jahren 1988 und 1990. Die Schuldnerin wechselte in der Folgezeit mehrmals den Wohnort, u.a. nach Luxemburg mit der Beklagten unbekannter Adresse. Im Jahr 2005 wohnte sie in Merzig und es erfolgte eine erneute eidesstattliche Versicherung am 11.06.2005. Im März 2008 erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und im Oktober 2008 wurden Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Nach Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den Kläger gemäß § 727 ZPO wurde im Jahr 2017 die Zwangsvollstreckung gegen diesen aufgenommen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 11.10.2017 wurden Rückgewähransprüche betreffend im Grundbuch von Griesborn Blatt 2221 eingetragene Grundpfandrechte gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen. Nach Ausbleiben bei einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erging unter dem 02.07.2018 ein Haftbefehl gegen den Kläger. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen avisierte der Gerichtsvollzieher im Zeitraum Juni 2019 bis November 2019. Im Jahr 2020 wurde auf Antrag der Beklagten vom 25.11.2020 ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang gesetzt. In erster Instanz hat der Kläger von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten behaupten lassen, der titulierte Anspruch sei erfüllt, und sich zudem auf Verjährung und Verwirkung berufen. Er hat die Ablichtung einer vom 04.02.2000 datierenden „Mitteilung“ an „Herrn K. K. sen.“, den Ehemann der Titelschuldnerin, zur Akte gereicht. Der Text lautet: „Sehr geehrter Herr K., Bezugnehmend auf Ihre Anfrage, der Verbindlichkeiten von Ihrer Ehefrau, Frau M. E. K., geb. ...1926, gegenüber der ...sparkasse ..., können wir Ihnen mitteilen, dass keine Verbindlichkeiten bestehen. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.“ Im Briefkopf ist als Verfasser der Zeuge F. bezeichnet, ein damaliger Mitarbeiter der „Kreditabteilung III“. Der Kläger hat behauptet, es handele sich um die authentische Kopie eines Originals, über das er nach eigenen Angaben nicht verfügt; er habe sie in den Nachlassunterlagen seiner Mutter gefunden (Bl. 47, 10 d. A.). Der Kläger hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, für unzulässig zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, an ihn herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sowohl eine Erfüllung als auch eine Verjährung oder Verwirkung des titulierten Anspruchs in Abrede gestellt. Zur Echtheit des Schreibens vom 04.02.2000 hat die Beklagte sich mit Nichtwissen erklärt und darauf hingewiesen, dass sie wegen abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen keinen Schriftverkehr aus dem Jahr 2000 mehr besitze. Sie hat als ungewöhnlich hervorgehoben, dass das behauptete Schreiben von der Kreditabteilung anstatt von der zuständigen Mahnabteilung verfasst worden sei, und erklärt, es sei damals für einen Vertriebsmitarbeiter nicht möglich gewesen zu erkennen, ob ein Kunde wegen offener Verbindlichkeiten in der Mahnabteilung/Rechtsabteilung geführt werde. Das Landgericht Saarbrücken hat die Vollstreckungsgegenklage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen, unter anderem des Zeugen F., mit Urteil vom 18.02.2022 abgewiesen. Der Kläger habe eine Erfüllung der titulierten Forderung nicht bewiesen. Den Hintergrund der Fertigung des behaupteten Schreibens vom 04.02.2000 hat das Landgericht als unklar betrachtet und für denkbar gehalten, dass es sich lediglich um eine fehlerhafte Auskunft gehandelt habe. Eine Verjährung oder Verwirkung des titulierten Anspruchs hat das Landgericht verneint. Der Kläger hat gegen das am 18.02.2022 zugestellte Urteil am 18.03.2022 Berufung eingelegt. Er rügt, das Urteil sei insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des – behaupteten – Schreibens der Beklagten vom 04.02.2000 rechtsfehlerhaft. Sein früherer Prozessbevollmächtigte habe gemeint, mit diesem Schreiben den Erfüllungseinwand belegen zu können. Soweit das Landgericht dem nicht gefolgt sei, werde dies vorsorglich zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt. Die Annahme des Landgerichts, der titulierte (Haupt-)Anspruch sei nicht verjährt, teilt der Kläger. Jedoch hat er mit Schreiben vom 16.12.2022 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verjährung von Zinsansprüchen geltend gemacht, woraufhin die Beklagte in ihrer aktualisierten Forderungsaufstellung vom Januar 2023 Zinsen erst ab dem 01.01.2014 in Ansatz brachte (Bl. 262, 282 d. A.). Der Kläger meint, die Beklagte habe den titulierten Anspruch schon gegenüber der Titelschuldnerin verwirkt. Er begründet dies damit, dass zwischen dem Beginn der Zwangsvollstreckung 1987 bzw. dem Vollstreckungsauftrag aus dem Jahr 1990 bis zur Vollstreckung im Juni 2005 rund 15 Jahre bzw. 18 Jahre verstrichen seien und dass seine Mutter sich angesichts des – behaupteten – Schreibens vom 04.02.2000 an ihren Ehemann habe darauf einrichten dürfen, der Beklagten nichts mehr zu schulden. Auf Schwierigkeiten bei der Adressermittlung (siehe hierzu die Berufungserwiderung Bl. 232 d. A.) könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie bei Abschluss eines Girovertrags im Juli 1993 angesichts der darin enthaltenen Adressangaben vom damaligen Wohnort der Schuldnerin in S. gewusst habe. Unabhängig davon sieht der Kläger in dem behaupteten Schreiben vom 04.02.2000 ein konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis mit der Folge eines Verzichts auf alle der Beklagten seinerzeit bekannten Einwendungen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2022 1. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, für unzulässig zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, an ihn herauszugeben; hilfsweise vorsorglich (Bl. 292, 295 d. A.), die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. 4 O 462/86, insoweit für unzulässig zu erklären, als darin Zinsen für die Zeit nach dem 04.02.2000 tituliert sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag abzuweisen. Was die Verjährung von Zinsansprüchen anbelangt, hält sie die Vorschrift des § 197 Abs. 2 BGB für nicht anwendbar und meint, für titulierte Zinsen eines Verbraucherdarlehens gelte eine 30-jährige Verjährungsfrist. Sie erklärt, die Beschränkung der Zinsansprüche in der aktualisierten Forderungsaufstellung vom Januar 2023 sei kulanzhalber erfolgt. Die Beklagte hebt hervor, dass der Gerichtsvollzieher ihr unter dem 26.11.1990 – unstreitig – mitteilte, die Schuldnerin sei unter der Anschrift „Am S.er Berg 27“ in E. nicht mehr zu ermitteln, und dass diese nach eingeholter Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde E. „am 01.06.1992 nach unbekannt weggezogen“ sei, ihres Wissens nach Luxemburg ohne nähere Anschrift. Von der Adresse der Titelschuldnerin in Merzig habe sie erst Anfang 2005 erfahren, woraufhin im Rahmen der Zwangsvollstreckung sodann die eidesstattliche Versicherung vom 12.06.2005 abgegeben worden sei (Bl. 232 f. d. A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.01.2022 und des Senats vom 09.03.2023, auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.03.2023 sowie auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2022. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. II. Die Berufung ist zum Teil begründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Zwangsvollstreckung auch in Bezug auf die bis zum 31.12.2013 fällig gewordenen Zinsansprüche für zulässig gehalten hat. Ansonsten hat das Landgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig und korrekt ermittelt und rechtlich zutreffend gewürdigt. 1. Die vom Kläger gegen die titulierte Hauptforderung erhobenen Einwände (§ 767 Abs. 1 ZPO) sind unbegründet. a. Was den misslungenen Nachweis der Erfüllung anbelangt, stellt der Kläger die Feststellungen des Landgerichts „vorsorglich“ insoweit zur Überprüfung, als dieses die Einschätzung seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zum Beweiswert des behaupteten Schreibens vom 04.02.2000 nicht geteilt habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach dem Schreiben eine hinreichende Indizwirkung für eine Erfüllung der Forderungen nicht beizumessen sei, sind damit nicht dargetan. Der Senat sieht solche Anhaltspunkte auch nicht und ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die während des Berufungsverfahrens geleisteten Zahlungen hatten keine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 BGB, weil sie gemäß Schriftsätzen vom 16.01.2023 und vom 23.02.2023 nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2014 – V ZR 115/13 – NJW 2014, 2199). b. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung scheitert nicht am Einwand der Verwirkung. (1) Auch rechtskräftig festgestellte subjektive Rechte können verwirkt werden und der Verwirkungseinwand ist daher grundsätzlich auch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.02.1952 – I ZR 117/51 – BGHZ 5, 189 – juris Rn. 35). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (sog. Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (sog. Umstandsmoment). Der Verpflichtete muss sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018 – 1 U 261/18 – MDR 2018, 1146, m.w.N.). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – WM 2014, 82, juris Rn. 11). Geht es um die Verwirkung von Forderungen aus rechtskräftigen Vollstreckungstiteln, die einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 218 Abs.1 BGB a.F.; § 197 Abs.1 Nr. 3 BGB n. F.), sind schon an das Zeitmoment besonders strenge Anforderungen zu stellen. Zur Annahme der Verwirkung titulierter Ansprüche einer Bank muss diese unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen von einer Bank vernünftigerweise weitere Schritte zur Wahrung solcher Ansprüche unternommen zu werden pflegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.07.2004 – 13 U 168/03 –, juris Rn. 10). (2) Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen bzw. zu beweisen vermocht, aus denen seine Mutter bzw. er selbst als deren Rechtsnachfolger berechtigter Weise hätte schließen können und auch tatsächlich geschlossen hätte, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem Versäumnisurteil vom 06.03.1987 nicht mehr geltend machen würde. Auch für Dispositionen auf der Grundlage eines solchen Vertrauens ist nichts erkennbar. (a) Was ein etwaiges persönliches Vertrauen des Klägers betrifft, hat das Landgericht für die Zeit seit 2009 ausgeführt, dem Kläger gegenüber sei in mehreren Gesprächen signalisiert worden, dass die Beklagte auf der Vollstreckung aus dem Titel bestehe (Seite 12 des Ersturteils, Bl. 184 d. A.). Hiergegen wendet der Kläger nichts ein. (b) Die Beklagte hatte, anders als der Kläger in der Berufung vorbringt, die Forderung auch nicht gegenüber der Titelschuldnerin verwirkt. Es ist bereits höchst fraglich, ob das Verstreichen eines Zeitraums von rund 15 Jahren zwischen der Vollstreckungsmaßnahme aus dem Jahr 1990 und derjenigen aus dem Jahr 2005 den Anforderungen an das Zeitmoment für die Verwirkung einer titulierten (Bank-)Forderung genügt. Jedenfalls fehlt es am Umstandsmoment. (aa) Im Streitfall trägt der Kläger keine Umstände vor, die auch nur indizieren würden, dass die Titelschuldnerin, die den Vollstreckungsversuch im Jahr 2005 offenbar unbeanstandet hinnahm, überhaupt tatsächlich angenommen hätte, aus Sicht der Beklagten sei das Versäumnisurteil erledigt. Die Beklagte hatte in den Jahren 1987-1990 mehrfach erfolglos versucht, den Anspruch beizutreiben. In der Folgezeit gab es Schwierigkeiten mit der Adressermittlung. Auf Anfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde E. wurde mitgeteilt, die Titelschuldnerin sei „am 01.06.1992 nach unbekannt weggezogen“. Selbst wenn sich aus dem im Jahr 1993 geschlossenen Girovertrag für die Beklagte eine aktuelle Wohnanschrift ergab, sieht der Senat nicht, warum die Schuldnerin in dem rund 12-jährigen Zeitraum bis zur nächsten Vollstreckungsmaßnahme im Jahr 2005 hätte berechtigt darauf vertrauen dürfen und vertraut hätte, die Beklagte werde sie nicht mehr in Anspruch nehmen. Letzteres trägt der Kläger selbst auch gar nicht schlüssig vor. Schon gemessen an seinem eigenen Vortrag kann er nicht wissen, was die Schuldnerin in Bezug auf die titulierte Forderung dachte und warum sie nicht zahlte. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe von dem Urteil gegen seine Mutter „nichts mitbekommen“ und erstmals im Jahr 2007 oder 2008 überhaupt davon erfahren (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 19.04.2022, Bl. 131 d. A.). (bb) Was den Versuch des Klägers anbelangt, eine Verwirkung mit dem angeblichen Schreiben vom 04.02.2000 zu begründen, so hat er damit aus mehreren Gründen keinen Erfolg. Es steht schon nicht mit einer dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entsprechenden Sicherheit fest, dass die zur Akte gereichte, unter dem Briefkopf einen Querstreifen aufweisende Kopie authentisch ist. Der angebliche Urheber des Schreibens, der Zeuge F., konnte lediglich bestätigen, dass er in der Kreditabteilung für den Bereich S. zuständig war, wobei er nur auf das System mit aktiv geführten Verbindlichkeiten habe zugreifen können, nicht auf das System mit notleidenden Krediten. Unterlagen, die eine Erklärung für das Schreiben hätten liefern können, hatte der Zeuge trotz Recherche nicht aufgefunden. Überdies hat der Zeuge es als ungewöhnlich erachtet, dass dem Ehemann eine Auskunft über Verbindlichkeiten der Ehefrau erteilt worden sein solle (S. 16 f. der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 19.01.2022, Bl. 145 f. d. A.). Das Schreiben lässt im Übrigen keine Rückschlüsse auf ein etwaiges von der Schuldnerin selbst gebildetes Vertrauen zu. Entgegen der vom Kläger in der Berufungsbegründung gewählten Formulierung war nicht „ihr“ (seiner Mutter) etwas mitgeteilt worden, sondern allenfalls ihrem Ehemann. Es ist unklar, was genau der Hintergrund der Anfrage des Ehemanns gewesen sein soll, ob Anfrage und Antwort auch titulierte – und damit vom Schuldner üblicherweise nicht „vergessene“ – Verbindlichkeiten betrafen und ob Informationen in dem gesamten Kontext an die Schuldnerin weitergeleitet wurden. (cc) Unabhängig davon ist nicht dargetan, welche konkreten (Vermögens-)Dispositionen die Schuldnerin getroffen haben sollte, etwa im Sinne der Fortführung eines Lebensstils, der bei Kenntnis der Verpflichtung geändert worden wäre (vgl. Kähler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 242 Rn. 1736). Die – beweislose – Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, wonach die Titelschuldnerin wegen der (behaupteten) Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 04.02.2000 nichts mehr zur Schuldenbereinigung unternommen habe (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 224 d. A.), weshalb der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung im Mai 2005 verwirkt gewesen sei, ist im Streitfall nicht geeignet, ein Umstandsmoment zu begründen. Die Mutter des Klägers hatte, wie vom Landgericht im Einzelnen beanstandungsfrei festgestellt, keine finanziellen Spielräume und war ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherungen bereits 1987 vermögenslos; zeitweise bezog sie Sozialhilfe und lebte in einer Art Obdachlosenunterkunft (S. 6-11 des Ersturteils, Bl. 178-183 d. A., i. V. m. den Angaben der seit 2006 mit der Vermögenssorge betrauten Betreuerin, der Zeugin S., S. 5 f. der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 19.01.2022, Bl. 134 f. d. A.). Es ist nicht ersichtlich und dem erst seit 2007/2008 ins Bild gesetzten Kläger naturgemäß nicht bekannt, was genau seine Mutter vor der im Jahr 2005 wieder in Gang gesetzten Zwangsvollstreckung im etwaigen (Irr-)Glauben an ein Erlöschen des Anspruchs unternommen oder nicht unternommen hätte. c. Dass die Beklagte das Nichtbestehen der titulierten Schuld anerkannt hätte, hat der Kläger nicht bewiesen. Entgegen seiner Auffassung würde es sich bei dem Schreiben vom 04.02.2000, selbst wenn man seine Authentizität unterstellt, nicht um einen Feststellungsvertrag in Gestalt eines – konstitutiven oder deklaratorischen – negativen Schuldanerkenntnisses handeln (§ 397 Abs. 2 BGB; zur Geltung des Vertragsprinzips im Rahmen des § 397 Abs. 2 BGB siehe Rieble in: Staudinger, BGB, 2022, § 397 Rn. 1, 269). Das Schreiben belegt nicht, dass die Beklagte sowie die Mutter des Klägers übereinstimmende Erklärungen abgegeben hätten, mit dem die Beklagte den Willen bekundet hätte, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten und unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen oder mit dem beide Parteien eine von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig hätten dokumentieren und damit fixieren wollen (vgl. Ring in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 397 Rn. 46, 53a). Das angebliche Schreiben richtete sich an „Herrn K. K. sen.“, ohne Anhaltspunkte für dessen Auftreten als bevollmächtigter Vertreter, und nicht an die Titelschuldnerin als potenzielle Vertragspartnerin einer Anerkenntnisvereinbarung. Das Schreiben war zudem inhaltlich keine geeignete Grundlage für die Annahme, die Beklagte wolle auf die Beitreibung ihrer Forderung aus dem Versäumnisurteil verzichten. Ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille der beklagten Bank trat nicht zutage, weder im Sinne einer unmittelbaren und unbedingten Vernichtung der als sicher bestehend angenommenen Forderung noch im Sinne eines „bedingten“ Erlasses für den Fall, dass die als unsicher betrachtete Forderung (noch) bestand (vgl. Rieble in Staudinger, BGB, 2022, § 397 Rn. 272 und Rn. 270). Die Erklärung, wer auch immer sie unterzeichnet haben sollte, war als bloße „Mitteilung“ bezeichnet und bot keinen Anhalt dafür, dass die beklagte Bank von der Durchsetzung eines titulierten Anspruchs in fünfstelliger Höhe (warum?) hätte Abstand nehmen wollen. Der vom Kläger in der Berufungsverhandlung vom 09.03.2023 angebotene Sachverständigenbeweis zur bestrittenen Echtheit des (nicht vorgelegten) Originals der zur Akte gereichten Fotokopie des behaupteten Schreibens vom 04.02.2000 ist nicht zu erheben. Die Beweisbehauptung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Der Kläger ist mit dem Beweismittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Übrigen auch prozessual ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, dass das Versäumen des Beweisangebots in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhen würde. Schließlich setzt die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB inhaltliche Eindeutigkeit voraus (Schlüter in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 397 Rn. 12), woran es mit Blick auf die streitgegenständliche Forderung ebenfalls fehlt. d. Die Annahme des Landgerichts, die titulierte Hauptforderung sei nicht verjährt (S. 11 des Ersturteils), ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. 2. Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit es um die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen der bis zum 31.12.2013 fällig gewordenen Zinsansprüche geht, die in der von der Beklagten selbst zuletzt vorgelegten Forderungsaufstellung – nach ihrem Vorbringen aus Kulanzgründen – auch nicht mehr enthalten sind. Die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede ist im Hinblick auf diese Ansprüche begründet (siehe Hinweisbeschluss des Senats vom 30.03.2023). a. Auch nach den Verjährungsvorschriften des BGB in der nach der Schuldrechtsreform geltenden Fassung verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche zwar grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Allerdings bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), soweit derartige Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen – z.B. Zinsen (dazu Grothe in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2021, § 197 Rn. 31; Senat, Urteil vom 04.11.2021 – 4 U 16/21) – zum Inhalt haben (§ 197 Abs. 2 BGB, hier i. V. m. der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB ). Die Beklagte hat Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger, die einen Neubeginn der Verjährung auslösen konnten (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB), erst im Jahr 2017 in Gang gesetzt und 2018 weiterbetrieben, sodann nochmals im Jahr 2020, so dass die bis zum 31.12.2013 entstandenen Zinsforderungen verjährt sind (vgl. Senat, Urteil vom 04.11.2021 – 4 U 16/21). b. Die Beklagte kann dem nicht entgegensetzen, für „titulierte Zinsen eines Verbraucherdarlehens“ gelte die kürzere Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB nicht (Schriftsatz vom 19.04.2023 i. V. m. dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.10.2021, Bl. 318, 54 d. A.). In der Sache stützt sie sich dabei offenbar auf die den Verzug des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehens betreffende Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 4 BGB, die eine Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB auf Zinsansprüche ausschließt (dazu Lakkis in: jurisPK-BGB, Stand: 01.05.2020, § 197 Rn. 52). Die Beklagte verkennt, dass jene Vorschrift erst seit dem 01.01.2002 gilt und gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 §§ 5, 9 Abs. 1 EGBGB auf den zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers geschlossenen Darlehensvertrag, aus dem die im Jahr 1987 titulierte Forderung im Streitfall herrührt, nicht anwendbar sind. c. Der Zeugenbeweis für die erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2023 aufgestellte Behauptung, es habe ausweislich einer früheren Forderungsberechnung vom 23.01.2009 eine Zusage gegeben, Zinsen in Höhe von nur 8 % in Ansatz zu bringen (Bl. 311 ff. d. A.), ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu erheben. 3. Einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Titels entsprechend § 371 BGB hat der Kläger nicht. Der Vollstreckungsgläubiger ist dem Vollstreckungsschuldner analog § 371 BGB zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels dann verpflichtet, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf materiellrechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird und falls die Schuld aus diesem Grund mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1994 – IX ZR 165/93 –, BGHZ 127, 146). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Ermittlung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile ist ein fiktiver Streitwert unter Berücksichtigung der titulierten Zinsforderungen zugrunde zu legen (Schulz in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2020, § 92 Rn. 4). Angesichts der Verjährung sämtlicher Zinsansprüche bis Ende 2013 führt das hierauf bezogene Unterliegen der Beklagten zur ausgeurteilten Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt, der titulierten Hauptforderung entsprechend, 27.152,75 € (vgl. zum Streitwert der Vollstreckungsgegenklage BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – IX ZR 115/15 – MDR 2016, 57).