Urteil
33 KLs 133 Js 2870/15 (9/15), 33 Kls 09/15 jug.
LG Schwerin 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2016:0713.33KLS133JS2870.15.00
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Leitsätze
Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung.
Tenor
1. Die Angeklagten V.N., A. G., X. N. und D. N. sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
2. Die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P. sind der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
3. Der Angeklagte V. wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
4. Die Angeklagten V.N. und A. G. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
5. Der Angeklagte X. N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
6. Der Angeklagte N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
7. Die Angeklagten H. T. N., H. D. P. und D. N. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
8. Der Angeklagte T. P. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
9. Es wird gegen den Angeklagten N. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € angeordnet.
10. Folgende Gegenstände werden eingezogen:
- 2201 Cannabispflanzen in Töpfen
- 80 Cannabispflanzenstümpfe in Töpfen
- eine schwarze Schale mit 1 Kilogramm Marihuana
- 242 L.pen mit Leuchtmitteln (600 W-Hochdruckdampflampen)
- 249 Vorschaltgeräte
- 30 Aktivkohlefilter (davon vier verpackt)
- 13 Lüfter (Luftumwälzanlage für Aktivkohlefilter)
- 10 elektronische Klimaregler (davon drei verpackt)
- 1 Pollinator (Automatic pro)
- 11 Kartons mit Flexschläuchen (Durchmesser ca. 40 cm)
- 1 Karton mit neun Hochdruckdampflampen (600 W)
- 4 Heizlüfter
- 11 Standventilatoren (neun Stück verpackt)
- 9 Eimer zu je 2,5 kg „Monster Bloom“
- 27 Flaschen zu je 4 Litern „Vitamax Plus“
- 3 Flaschen zu je 1 Liter „Ph-Bloom"
- 10 Flaschen zu je 1 Liter „Soil“
- 1 Kanister zu 5 Litern und 2 Flaschen zu je 1 Liter „Calgel"
- 5 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „fish-Mix“
- 1 Kanister zu 10 Litern und 3 Kanister zu je 5 Litern „X-Bloom“
- 2 Kanister zu je 5 Litern „Soil Bloom"
- 1 Kanister zu 5 Litern „Ph-Grow"
- 6 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „Bio 1 Grow"
- 2 Kanister zu je 5 Litern „X-Rooting"
- 4 Kanister zu je 5 Litern „Bio-G-Power"
- 2 Kanister zu je 5 Litern „Ata“
- 1 Kanister zu 5 Litern „Root Stimulator"
- 2 Kanister zu je 5 Litern “Rhizotonic”
- 1 Kanister zu 10 Litern “PK 13/14”
- 2 Flaschen zu je 300 ml “Clonex”
- 3 Kartons mit "Flower Boost”
- 1 Karton mit je 12 Packungen und 8 lose Packungen zu je 130g „Monster Grow"
- 2 Packungen zu je 500g „Monster Grow"
- 7 rote Verteiler mit fünffach Steckdose, Modellnummer 09463 max. 3680 W, CE 16 Ampere, 250 Volt
- ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 353635060031982) mit Ladegerät AC-11E
- ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-962 (IMEI: 359583059265092)
- ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 355757060126337)
- ein Mobiltelefon Samsung, Modell GT-E1200l (IMEI: 356561065308604)
- ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-837 (IMEI: 352365066181182)
- ein Smartphone Apple iPhone 6 (A1586, IMEI: 35590206059005) mit schwarzer Kunststoffhülle
- ein Navigationsgerät Blaupunkt mit Ladekabel
- ein Smartphone Apple iPhone 5s
- eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202559)
- eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430011950951)
- eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430012416919)
- eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202561)
- eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202562)
11. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten V. Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 30a Abs.1, 3 BtMG, § 3 Abs. 1 Nr.1 BtMG, § 53 StGB, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 33 Abs. 2 BtMG
Zusätzlich für die Angeklagten V.N., A. G., X. N., D. N.: § 25 Abs. 2 StGB
Zusätzlich für die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P.: § 27 StGB
Zusätzlich für den Angeklagten V.: §§ 21 Abs. 1 und 2, 105, 17 JGG
Zusätzlich für den Angeklagten D. N.: §§ 73 Abs. 1, 73a StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung. 1. Die Angeklagten V.N., A. G., X. N. und D. N. sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. 2. Die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P. sind der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. 3. Der Angeklagte V. wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Die Angeklagten V.N. und A. G. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 5. Der Angeklagte X. N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. 6. Der Angeklagte N. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 7. Die Angeklagten H. T. N., H. D. P. und D. N. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 8. Der Angeklagte T. P. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 9. Es wird gegen den Angeklagten N. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € angeordnet. 10. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 2201 Cannabispflanzen in Töpfen - 80 Cannabispflanzenstümpfe in Töpfen - eine schwarze Schale mit 1 Kilogramm Marihuana - 242 L.pen mit Leuchtmitteln (600 W-Hochdruckdampflampen) - 249 Vorschaltgeräte - 30 Aktivkohlefilter (davon vier verpackt) - 13 Lüfter (Luftumwälzanlage für Aktivkohlefilter) - 10 elektronische Klimaregler (davon drei verpackt) - 1 Pollinator (Automatic pro) - 11 Kartons mit Flexschläuchen (Durchmesser ca. 40 cm) - 1 Karton mit neun Hochdruckdampflampen (600 W) - 4 Heizlüfter - 11 Standventilatoren (neun Stück verpackt) - 9 Eimer zu je 2,5 kg „Monster Bloom“ - 27 Flaschen zu je 4 Litern „Vitamax Plus“ - 3 Flaschen zu je 1 Liter „Ph-Bloom" - 10 Flaschen zu je 1 Liter „Soil“ - 1 Kanister zu 5 Litern und 2 Flaschen zu je 1 Liter „Calgel" - 5 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „fish-Mix“ - 1 Kanister zu 10 Litern und 3 Kanister zu je 5 Litern „X-Bloom“ - 2 Kanister zu je 5 Litern „Soil Bloom" - 1 Kanister zu 5 Litern „Ph-Grow" - 6 Kanister zu je 10 Litern und 1 Kanister zu 5 Litern „Bio 1 Grow" - 2 Kanister zu je 5 Litern „X-Rooting" - 4 Kanister zu je 5 Litern „Bio-G-Power" - 2 Kanister zu je 5 Litern „Ata“ - 1 Kanister zu 5 Litern „Root Stimulator" - 2 Kanister zu je 5 Litern “Rhizotonic” - 1 Kanister zu 10 Litern “PK 13/14” - 2 Flaschen zu je 300 ml “Clonex” - 3 Kartons mit "Flower Boost” - 1 Karton mit je 12 Packungen und 8 lose Packungen zu je 130g „Monster Grow" - 2 Packungen zu je 500g „Monster Grow" - 7 rote Verteiler mit fünffach Steckdose, Modellnummer 09463 max. 3680 W, CE 16 Ampere, 250 Volt - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 353635060031982) mit Ladegerät AC-11E - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-962 (IMEI: 359583059265092) - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-908 (IMEI: 355757060126337) - ein Mobiltelefon Samsung, Modell GT-E1200l (IMEI: 356561065308604) - ein Mobiltelefon Nokia, Modell RM-837 (IMEI: 352365066181182) - ein Smartphone Apple iPhone 6 (A1586, IMEI: 35590206059005) mit schwarzer Kunststoffhülle - ein Navigationsgerät Blaupunkt mit Ladekabel - ein Smartphone Apple iPhone 5s - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202559) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430011950951) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430012416919) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202561) - eine SIM-Karte Lycamobile (IMSI: 262430010202562) 11. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten V. Kosten des Verfahrens und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 30a Abs.1, 3 BtMG, § 3 Abs. 1 Nr.1 BtMG, § 53 StGB, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 33 Abs. 2 BtMG Zusätzlich für die Angeklagten V.N., A. G., X. N., D. N.: § 25 Abs. 2 StGB Zusätzlich für die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P.: § 27 StGB Zusätzlich für den Angeklagten V.: §§ 21 Abs. 1 und 2, 105, 17 JGG Zusätzlich für den Angeklagten D. N.: §§ 73 Abs. 1, 73a StGB I. 1. Der Angeklagte D. wurde am ... in der Provinz D. in S. geboren. Er hat keine Geschwister und lebte die ersten Lebensjahre bei seinen Eltern in einem Dorf. Die Eltern trennten sich, als er fünf Jahre alt war. Die Trennung war vor allem auf den starken Alkoholkonsum des Vaters zurückzuführen. Nach der Trennung der Eltern lernte die Mutter einen neuen Mann kennen und gab den Angeklagten - wie in V. in solchen Fällen durchaus üblich - in die Familie ihres Bruders und dessen Ehefrau. In dieser Familie lebte der Angeklagte mit Onkel, Tante, deren Familie und seinem Großvater mütterlicherseits in derselben Provinz. Zu seinem Vater hatte er weiter Kontakt, bis dieser verstarb, als er, der Angeklagte, neun oder zehn Jahre alt war. Der Angeklagte wurde mit sechs oder sieben Jahren eingeschult. Diese Schule im Nachbardorf, zu der er sich zu Fuß begab, besuchte er bis zu seinem zwölften Lebensjahr (sechste Klasse). Zu der Mutter hatte er nur gelegentlich Kontakt. Er fühlte sich oft sehr einsam. Als er zwölf Jahre alt war, verließ die Mutter V. und ging nach Deutschland. Mit dem Großvater vereinbarte die Mutter, dass V. später nach Deutschland nachkommen solle. Dies war nicht mit V. abgesprochen, dieser wollte dies auch nicht. Als V. 13 Jahre alt war, verkaufte der Großvater das Haus, das V. später von seinem Vater geerbt hätte. Das Geld wurde benötigt, um die Reise V.s nach Deutschland, insbesondere einen Flug von V. nach Moskau, zu bezahlen. V. flog mit einer ihm unbekannten Person nach R.. Dort wurde ihm sein Reisepass abgenommen. Er hatte in dieser Zeit große Angst und fürchtete, seine Mutter nicht wieder zu sehen. Von Moskau aus wurde er zusammen mit anderen in mehreren Etappen in verschiedenen verdunkelten Fahrzeugen und teilweise zu Fuß nach B. gebracht. Die Fahrt dauerte etwa zwei Wochen. Sobald sie das jeweilige Fahrzeug verließen, wurden ihnen Kapuzen aufgesetzt. ln B. brachte ihn seine Mutter, die sich dort als seine Tante ausgab, in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter, wo er mit anderen Jugendlichen aus V. ein Zimmer bewohnte. Anschließend wohnte er in verschiedenen Wohnheimen für junge Asylbewerber in B.. V. ging in B. zur Schule, brach diese allerdings nach der siebten Klasse ab. lm Alter von 15 Jahren wurde seine Mutter ohne ihn nach V. abgeschoben. V. wohnte anschließend bei der Freundin seiner Mutter, die mit ihrem deutschen Mann und den gemeinsamen Kindern in B. lebte. Er nahm verschiedene Gelegenheitsjobs an, in die Aufnahmeeinrichtung ging er kaum noch. Über Vermögenwerte verfügt der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T. verwarnte den Angeklagten am 20.02. ... wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen und erteilte ihm eine richterliche Weisung. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs von Metamfetamin sah die Staatsanwaltschaft B. im Juli ... von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. 2. Der Angeklagte V. N. wurde ... in der Landgemeinde N. in V. geboren. Er wuchs mit zwei Brüdern und drei Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Seine Brüder fielen in den Jahren 1968 und 1969 im Krieg. Seine Schwestern leben noch heute in V., seine Eltern sind Anfang der 90er-Jahre verstorben. Den Schulbesuch schloss der Angeklagte ... mit dem Abitur ab. Als Entschädigung für den Verlust zweier Söhne räumte der Staat seinen Eltern die Möglichkeit ein, ihren jüngsten Sohn, den Angeklagten, in der damaligen DDR eine Ausbildung durchlaufen zu lassen. Seit ... lebte er deshalb in H. und absolvierte bis ... eine Ausbildung zum Motorschlosser. Anschließend arbeitete er dort als Gastarbeiter. Von ... lebte und arbeitete er wieder in V.. ... kehrte er in die DDR zurück und arbeitete als Sprachmittler und Anlagenfahrer im V. in S.. ... heiratete der Angeklagte in V. seine erste Frau. Aus dieser Ehe sind ... und ... zwei Söhne hervorgegangen. Da ein Familiennachzug seinerzeit für "Vertragsarbeiter" ausgeschlossen war, lebte er bis ... von seiner in V. verbliebenen Familie getrennt. Erst nach der Wende konnten seine Frau und seine Söhne zu ihm in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit machte sich der Angeklagte selbständig und betrieb für einige Jahre zusammen mit seiner Frau einen Imbissstand in S.. Die Ehe wurde ... geschieden. Beide Eheleute betrieben allerdings bis ... gemeinsam ein anderes Asia-Bistro in S.. Nach Verkauf des Geschäftshauses musste der Betrieb ... geschlossen werden. lm Jahr ... heiratete der Angeklagte erneut. Von ... betrieb er wieder einen Imbiss in der S.er Innenstadt. Seither bezog er Leistungen nach dem SGB II. Beide Söhne des Angeklagten sind mittlerweile deutsche Staatsbürger. Der jüngere Sohn arbeitet in B., der ältere studiert in H.. Der Angeklagte selbst besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte wurde im April ... vom Amtsgericht S. wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, im Übrigen ist er unbestraft. 3. Der Angeklagte A. G. wurde ... A. geboren. Er wuchs mit einer Schwester und einem bereits verstorbenen Bruder bei seinen Eltern auf. Als Erstklässler zog er mit seiner Familie aus seinem Geburtsort nach J.. Dort besuchte er die Schule bis zur 8. Klasse und beendete sie mit einem dem Hauptschulabschluss in Deutschland entsprechenden Schulabschluss. Danach erlernte er in D. in einer vierjährigen Ausbildung den Beruf eines Automechanikers. Von ... –... leistete er in der DDR, in P. seinen Armeedienst in der Armee der ehemaligen Sowjetunion ab. Anschließend blieb er dort und arbeitete weiter für die sowjetische Armee. Nach dem Abzug der Truppen nach der "Wende" zog er für ein Jahr nach A., wo er eine Schulwerkstatt betrieb. Als dort der Krieg ausbrach, kehrte er nach Deutschland zurück. Er lebte anfangs in einem Asylbewerberheim und erhielt ca. im Jahre ... Asyl. Er arbeitete etwa von ... an für 2 -3 Jahre bei der Firma F., die u.a. die Lieferung von Steinkohle und Eisen nach Deutschland vermittelte. Danach, etwa .../..., gründete er von Deutschland aus eine Firma in R., um dort Wurst zu produzieren. Da seine ebenfalls aus A. stammende Frau weiter in Deutschland lebte und arbeitete, pendelte er zwischen R. und Deutschland. Als er aus wirtschaftlichen Gründen die Firma in R. wieder schließen musste, kehrte er ganz nach Deutschland zurück. Er verkaufte sein Haus in A. und arbeitete anschließend bis zu seiner Verhaftung für jeweils kurze Zeit in verschiedenen Baufirmen. Um ein eigenes Geschäft zu gründen, musste er sich Geld leihen. Er ist derzeit Eigentümer zweier Immobilien. Hierauf lasten insgesamt etwa 350.000 € Schulden. Der Angeklagte ist bereits seit der Zeit vor seinem Armeedienst verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Töchter, die in D. studieren. Der Angeklagte hat bereits zwei Enkelkinder. Er hält auch während seiner Untersuchungshaft Kontakt zu seiner Familie. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 4. Der Angeklagte X. N. wurde in H. in V. geboren. Die jetzt 80-jährige Mutter leitete einen Frauenverband der Gemeinde. Der Vater war stellvertretender Geschäftsführer bei einem Elektrizitätswerk in H.. Der Angeklagte wurde in H. groß und war ein Einzelkind. Die Schule beendete er nach der 12. Klasse mit einem Abschluss, der dem Realschulabschluss vergleichbar ist. Danach arbeitete er als Arbeiter, Schweißer und Schlosser in einem Vorort von H. in einer Fabrik. Eine Ausbildung machte er dabei nie. ... reiste er - gemeinsam mit einer V.esin - als Vertragsarbeiter nach R., wo sie vier Jahre lang blieben. ... kamen sie über P. illegal nach Deutschland. Sie lebten zuerst in E., wo der Angeklagte damals einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Von ... bis ... durfte der Angeklagte als abgelehnter Asylbewerber nicht arbeiten und bezog Sozialhilfe. Anschließend wohnte und arbeitete er in verschiedenen Städten, bevor er ... zu seiner Partnerin nach W. zog. Aus der Beziehung stammt eine ... geborene Tochter. Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, heiratete der Angeklagte - gegen Entgelt - ... eine deutsche Frau, die er ein Jahr zuvor kennen gelernt hatte und mit der er bis ... formell zusammen war. Im Jahr ... trennte er sich von beiden Frauen. Noch im selben Jahr begann er eine Beziehung zu einer anderen V.esin, T. P., die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Beide habe zusammen ein ... geborenes Kind. Der Angeklagte betrieb von ... bis ... einen Imbiss in W.. Anfang Januar ... wurde er nach erheblicher Fremdaggressivität zunächst nach dem PsychKG, dann im Rahmen einer rechtlichen Betreuung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung in P. untergebracht. Der Imbiss wurde in dieser Zeit vom eingesetzten Betreuer geschlossen. Die stationäre Behandlung dauerte bis Mai ..., eine ambulante psychiatrische Behandlung schloss sich an. Die Betreuung wurde im März ... beendet, nachdem es dem Angeklagten gesundheitlich wieder deutlich besser ging und er seine Angelegenheiten wie Wohnung, Arbeit und Umzug allein organisieren konnte. Die psychiatrische Erkrankung - deren genaue Diagnose offen geblieben ist – ist seitdem nicht wieder aufgetreten. Als Folgeerscheinungen treten geringfügige kognitive Störungen auf, ohne dass es hierbei zu Denk- oder Wahrnehmungsstörungen, Wahnsymptomen oder anderen schwerwiegenden Störungen kommt. ... oder 2011 drohte dem Angeklagten die Abschiebung. Er verzog nach Westdeutschland und arbeitete als Verpacker. Dann zog er wieder nach B. und eröffnete dort ein Restaurant. ... zog er nach P. Im Herbst ... war er arbeitslos. Zwischenzeitlich begann er eine Ausbildung zum Schweißer. Der Angeklagte verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik bis zum Jahr .... Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: - Der Angeklagte wurde ... und ... vom Amtsgericht P. wegen Diebstahls (einmal geringwertiger Sachen) jeweils zu Geldstrafen verurteilt. - Das Amtsgericht B.- T. verurteilte den Angeklagten im August ... wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei – Tatzeit Juni ... - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit lief nach einmaliger Verlängerung am ... ab. Die Strafe wurde im November ... erlassen. - Schließlich verurteilte das Amtsgericht B.- T. den Angeklagten im März ... wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz – Tatzeit März ... - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 5. Der Angeklagte H. N. wurde ... in dem Dorf C. in der Provinz H. in V. geboren. Er wuchs dort als zweitältestes Kind gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf. Die Schule besuchte er nur bis zur 7. Klasse, da seine Eltern krank wurden und er selbst als Landarbeiter im Reisanbau Geld verdienen und so die Familie unterstützen musste. Zwischenzeitlich betrieb er einen Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Artikeln, im Übrigen arbeitete er weiter als Landarbeiter. Im Juni ... verließ er V. und reiste mit einem Touristenvisum nach R., um dort zu arbeiten. Der Angeklagte ist seit ... verheiratet und hat zwei Kinder, eine Tochter, die studiert und einen Sohn, der sein Abitur abgelegt hat. Ehefrau und Kinder leben noch in dem oben genannten Dorf in V., die Frau arbeitet in der Landwirtschaft. Der Angeklagte bzw. seine Familie zahlte an einen Schleuser für seine illegale Einreise nach Deutschland 6.000,00 US-Dollar, weitere 6.000,00 US-Dollar schuldet er diesem noch. Der Angeklagte spricht kein deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in V.. In der JVA ist er aufgrund der Sprachbarriere isoliert und wartet darauf, nach V. telefonieren zu können. Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 6. Der Angeklagte D. N. wurde ... in W. geboren. Schon kurz nach seiner Geburt trennten sich seine Eltern, zu seinem in W. lebenden Vater und zwei Halbgeschwistern hatte der Angeklagte bis Februar ... keinerlei Kontakt. Der Angeklagte zog mit seiner Mutter im Alter von acht Jahren nach G., wo er mit dem neuen Partner der Mutter und einem Halbbruder aufwuchs. Nach dem Abitur begann er eine Ausbildung beim Bundesgrenzschutz, die er nach ca. 1 – 1,5 Jahren trotz guter Noten abbrach, um die Wochenenden für musikalische Aktivitäten nutzen zu können. Er absolvierte mit sehr guten Noten eine Lehre zum Straßenbauer, auch die anschließende Meisterausbildung beendete er erfolgreich. Im Jahr ... machte er sich mit einem Baubetrieb selbständig. Die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebs aufgrund erheblicher Außenstände war für den Angeklagten Anlass, den Betrieb zu veräußern und sich neue Tätigkeitsfelder in der Musikbranche zu erschließen. Zunächst war er als "DJ" tätig und erwarb sich dann über verschiedene Seminare, auch im Ausland, als Autodidakt die erforderlichen Kenntnisse, sodass er seit drei Jahren als Dialogmanager zertifiziert ist. In dieser Tätigkeit ist er jeweils mehrere Monate im Jahr vor allem auf den Mittelmeerinseln engagiert. ... erwarb er eine ehemaligen Industriekomplex in der H. ... in S.. Insbesondere aus dem Erwerb der Immobilie und aus der zwischenzeitlichen Abwicklung seiner selbständigen Tätigkeit wegen der Inhaftierung in dieser Sache bestehen Schulden in Höhe von jetzt noch ca. 1,4 Mio €. Hierauf zahlt der Angeklagte monatlich ca. 7.000,- €. Nach Abzug der sonstigen Kosten bleibt ihm von den monatlichen Einnahmen von ca. 15.000,- € ein Einkommen von ca. 1.700,- € zur Verfügung. Der Angeklagte ist ledig sowie kinderlos und möchte mit seiner Freundin eine Familie gründen. Er ist nicht vorbestraft. 7. Der Angeklagte H. P. wurde ... in B. G. als jüngstes von vier Kindern in V. geboren. Der Angeklagte besuchte die Schule bis zum Abschluss der neunten Klasse, die Aufnahmeprüfung zum Besuch der zehnten Klasse schaffte er nicht. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Kraftfahrer und arbeitete als Fahrer in einem Bergwerk sowie als Taxifahrer. Danach eröffnete und betrieb er bis zu seiner Ausreise aus V. am ... ein Café. Er hatte jeweils ein eher schlechtes Einkommen. Der Angeklagte ist seit ... verheiratet, lebt aber von seiner Frau getrennt. Aus der Ehe sind eine im Jahr ... geborene Tochter und ein im Jahr ... geborener Sohn hervorgegangen. Die Eltern des Angeklagten verstarben binnen zwei Tagen im Januar .... Der Angeklagte verließ V. mit dem Ziel, nach E. zu reisen. Hierfür ging er Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 25.000 US-Dollar ein. Der Angeklagte spricht kein Deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er hat Briefkontakt zu seiner Frau in V.. Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 8. Der Angeklagte D. N. wurde ... in C. in der Provinz L. in V. geboren, wo er auch mit der Familie aufwuchs. Er hat einen älteren Bruder. In der zweiten Klasse musste der Angeklagte die Schulausbildung abbrechen. Die Mutter des Angeklagten war oft krank, es fehlte der sehr armen Familie an Geld für seinen Schulbesuch. Der Angeklagte kann weder lesen noch schreiben. Er arbeitete am Bau und unterstützte mit seinem eher geringen Einkommen die Familie. Bereits vor etwa fünf Jahren hielt sich der Angeklagte für etwas mehr als ein Jahr in Deutschland auf. Er reiste als Tourist nach T. und von dort in die Bundesrepublik. Hier angekommen, beantragte er Asyl. Etwa zwei Monate lang verkaufte er auf Vermittlung eines Bekannten aus seinem Heimatdorf auf der Straße illegal Zigaretten, bevor er von der Ausländerbehörde ausgewiesen und abgeschoben wurde. Er verließ V. wieder am .... Um die erneute Reise nach Deutschland zu finanzieren, machte er Schulden in Höhe von etwa 18.000 US-Dollar. Der Angeklagte spricht kein Deutsch. Nach seiner Festnahme in dieser Sache befindet er sich erstmals in Untersuchungshaft. Er empfindet die Haftbedingungen als "normal". Der Angeklagte ist hier bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 9. Der Angeklagte T. P. wurde ... in B., Provinz Q., V. geboren. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er mit seinem älteren Bruder und der jüngeren Schwester im Haus seiner Eltern. Der Vater war F. mit einem eigenen kleinen Boot, die Mutter kümmerte sich auf dem Markt um den Verkauf der Fische. Der Angeklagte besuchte die Schule für insgesamt 10 Jahre. Eine Berufsausbildung absolvierte er im Anschluss nicht, sondern arbeitete bei seinem Vater in der F.ei mit. Im Jahre ... fassten seine Eltern gemeinsam mit dem Angeklagten den Entschluss, dass er, der Angeklagte, nach Europa gehen und dort leben, arbeiten, Geld verdienen und seine Zukunft gestalten solle. Nach Einschaltung eines Vermittlers, der die entsprechenden Behördengänge erledigte, erhielt der Angeklagte zunächst ein einjähriges Visum für T. und flog mit anderen Landsleuten nach P.. Dort angekommen lebte er zunächst in einem Wohnheim mit einem weiteren Landsmann zusammen in einem kleinen Zimmer. Er fand Arbeit in einer Firma, welche Kunststoffteile als Zulieferbetrieb für den Automobilhersteller Skoda anfertigte. Er verdiente dort etwa 15.000 CZK monatlich, wovon er auch Geld zur Unterstützung der Eltern und zur Ablösung des für seine Reise aufgenommenen Darlehens in Höhe von ca. 8.000 - 9.000 $ in die Heimat schickte. Ende ... ging diese Firma in Insolvenz und der Angeklagte wurde entlassen. Er hatte in der weiteren Folge keine festen Anstellungen mehr, sondern war als Aushilfskraft in der Gastronomie und auf v.n Wochenmärkten angestellt. Im Jahre ... kam der Angeklagte erstmals gemeinsam mit einem vietnamesischen Bekannten aus P. nach B.. Er wohnte bei der Schwester des Bekannten und hielt sich mit Gelegenheitsjobs im Bereich Gastronomie bzw. Aushilfsjobs auf dem Markt „über Wasser“. Im Jahr ... ermittelte die belgische Justiz im Zusammenhang mit Drogenvorwürfen gegen den Angeklagten. Er befand sich dort deshalb drei Wochen in Untersuchungshaft, wurde jedoch nach kurzer Verhandlung mit Anklageverlesung ohne abschließende Entscheidung auf freien Fuß gesetzt. Der Angeklagte wurde später in jenem Verfahren durch Urteil des Strafgerichts 1. Instanz in L. vom ... ... in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist dem Angeklagten nicht bekannt geworden. Dem Strafverfahren lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in einer Wohnung in B. aufgehalten hatte, die von v.n Personen genutzt wurde, die an Cannabisplantagen beteiligt waren. Im September ... wurde er von deutschen Behörden zurück nach P. geschickt, weil er für Deutschland kein Visum besaß. Zudem wurde ihm für ein Jahr untersagt, nach Deutschland einzureisen. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte gelegentlich in P. in der Gastronomie bzw. auf v.n Märkten. Im September ... reiste der Angeklagte erneut nach B.. Der Kontakt zu seinen Eltern in der Heimat erfolgte bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig in Form von Briefkontakten sowie Telefonaten. Seit ... hat er seine Familie nicht mehr besucht. In Deutschland ist der Angeklagte bisher unbestraft. II. Ein bislang im Übrigen unbekannt gebliebener Chinese und ein v.r Staatsbürger namens D. T. (im Folgenden: D.) kamen im Juni/Juli ... überein, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A. N. und weiteren Personen eine illegale Cannabisplantage zu betreiben. Das Cannabis aus der auf mehrere Ernten angelegten Anlage sollte nach der jeweiligen Ernte gewinnbringend verkauft werden. Der Angeklagte X. N. sollte gegen finanzielle Beteiligung am Aufbau der Plantage mitwirken und zuständig sein für den Kontakt zwischen den vor Ort tätigen Angeklagten einerseits und A. N., D. und anderen Beteiligten andererseits. A. N. sollte ein für den Betrieb der Anlage geeignetes Gebäude finden. Er erkundigte sich bei dem mit ihm befreundeten Angeklagten V.N. aus S., ob dieser ihm helfen könne. V.N. erwartete sich wirtschaftliche Vorteile aus dieser Zusammenarbeit und stellte in der Folgezeit einen Kontakt zu dem in S. lebenden und ihm seit langem bekannten Angeklagten A. G. her. Es ging dabei um die Anmietung einer Fläche von ca 200 qm für eine Cannabisplantage. G. wandte sich an den Angeklagten D. N., dem ein großes Gewerbeobjekt mit teilweisem Leerstand in einem Gewerbegebiet in S., H. ..., gehörte. G. hatte N. in der Vergangenheit bulgarische Arbeitskräfte für die Sanierung dieses Objekts vermittelt. Aus dieser geschäftlichen Zusammenarbeit war noch eine Forderung G.s über 6.000,- € offen. G. erwartete aus der Cannabisplantage für sich eine finanzielle Beteiligung. Er berichtete N. von der Raumsuche für eine Cannabisplantage, als möglichen Verdienst nannte er 70.000,- €. Dies war Ende Oktober/Anfang November .... Auf Vermittlung von V.N. und G. kam es zu einem Besichtigungstermin in den Kellerräumen des Objekts des N. in der H., an dem V.N., G., N. und A. N. teilnahmen. Nach entsprechender Information durch A. N. kamen D. und der Chinese in einem nachfolgenden weiteren Termin in die Räumlichkeiten, um diese zu besichtigen und zu vermessen. Außer D. und dem Chinesen nahmen A. N., V.N., G., N. und der Angeklagte V. an der Besichtigung teil. D. kam hierbei mit N. überein, dass dieser die Räumlichkeiten für eine unbestimmte Zeit und mehrere Ernten zur Verfügung stellen und so am gemeinsamen Betrieb der Plantage mitwirken würde. N. sollte für jede Ernte 70.000 € bekommen. V.N. und G. sollten in die Organisation der Plantage vor Ort eingebunden sein. Beide sollten zu X. N. Kontakt halten, um diesen so über den laufenden Betrieb der Plantage und eventuell auftretende Probleme zu unterrichten. V.N. und G. war dabei ebenfalls klar, dass sie mit N. und den weiteren Beteiligten zusammen für mehrere Ernten am Betrieb der Plantage mitwirken würden. An einem der genannten oder an einem weiteren Besichtigungstermin nahm neben N., G. und V.N. auch X. N. teil. Dort wurden mit ihm die Einzelheiten zur Strom- und Wasserversorgung für die Plantage und der Ersatz der vorhandenen Kellertür durch eine stabilere Tür besprochen. In der Folgezeit, spätestens ab ..., wurde die Anlage im Keller des Objekts H. ... in S. samt Versorgung mit Licht und Wärme sowie Lüftungs- und Filterausstattung eingerichtet. Die Zugänge und Kellerfenster wurden bis auf einen Zugang durch zwei zu passierende Türen und ein offenstehendes Lüftungsfenster zum Kellerschacht baulich verschlossen. X. N. besorgte hierzu Baumaterialien. Mit einem holländischen LKW wurde Anfang ... weiteres Material angeliefert. G. fragte N., ob sie zum Abladen des LKW einen von N. angemieteten Radlader benützen dürften. N. erlaubte dies und kam hinzu. Als er bemerkte, dass die mit Abladen beschäftigten V. mit dem Gerät nicht klar kamen, setzte er sich selbst in den Radlader, um sie einzuweisen. Dabei war auch V. anwesend. Letztlich übernahm N. das Abladen vollständig selbst. Am ... erschienen G., V.N., D. und X. N. im Büro des N.. X. N. übergab an N. eine erste Mietrate von 15.000,- €. Als G. und N. wieder allein waren, übergab N. an G. 6.000,- €, um die bestehenden Verbindlichkeiten aus der geschäftlichen Zusammenarbeit zu begleichen. In sechs verschiedenen Aufzuchträumen pflanzten und pflegten jedenfalls ab ... bis zu fünf v. "Erntehelfer", die auch in der Anlage wohnten, in zwei Anbauvorgängen insgesamt 2201 Cannabispflanzen. Der Anbau für die zweite Ernte begann am .... Das Pflanzenmaterial sollte gleich nach der jeweiligen Ernte über unbekannte Abnehmer veräußert werden. Bei den Erntehelfern handelte es sich um die Angeklagten V., genannt „C.“, H. T. N., H. D. P., D. M. und T. P., genannt „L.“. Sie gingen davon aus, dass in der illegalen Cannabis-Plantage mehrere Ernten zum jeweiligen Verkauf – dies durch andere Beteiligte - angebaut würden, und waren einverstanden, hierbei mitzuhelfen. Ihnen war dabei jeweils – bis auf den Angeklagten H. T. N. - eine monatliche Vergütung von 1.000,- bis 2.000,- € versprochen worden. H. T. N. sollte die Schulden aus seiner illegalen Einreise abarbeiten. V. kannte aus B. sowohl D. als auch A. N.. Dort war er für die Mitarbeit in einer Cannabisplantage geworben worden. Er kam nach vorheriger Teilnahme an jedenfalls einem Besichtigungstermin Anfang Dezember in die Plantage und wurde von D. eingewiesen. Einen der Hinterleute der Plantage bezeichnete er als „Onkel“, der ihm und seiner in V. lebenden Mutter bekannt war. V. half beim Ausladen des holländischen LKW und stand mehrfach im SMS-Kontakt mit weiteren nicht ermittelten Personen, die mit der Plantage zu tun hatten, sich dort jedoch nicht aufhielten, so zum Verlauf der Arbeit und zum Vorgehen bei einer Störung an der Elektro-Anlage. T. P. kannte aus B. A. N. und D.. Ende November/ Anfang Dezember wurde er gefragt, ob er in einer Plantage arbeiten wolle. Dabei war ihm klar, dass es um eine verbotene Cannabisplantage gehen solle. D. wies ihn vor Ort in seine Arbeit ein, dabei übernahm P. die Betreuung der Elektro-Installationen in dieser Anlage. Zusätzlich kümmerte er sich gemeinsam mit X. N. in den Tagen um den ... darum, einen Kühlschrank für die Plantage zu beschaffen. P. hielt sich nicht durchgängig in der Anlage in S. auf, sondern fuhr nach Abstimmung mit D. im Laufe des Januars zur Erledigung von Behördenangelegenheiten nach P. und anschließend nach H.. Am ... hielt er sich in B. zusammen mit weiteren an der Plantage beteiligten Personen in einer Karaoke-Bar auf. Als am ... Probleme mit der Elektrik in der Anlage auftraten, wurde er von V. kontaktiert. Er erteilte diesem erste Anweisungen bis zu seiner Rückkehr in die Plantage am ..., wo er den Schaden behob. Die anderen Pflanzhelfer H. T. N., H. D. P. und D. N. kamen im Dezember in die Anlage und arbeiteten dort durchgehend bis zu ihrer Festnahme in der Aufzucht der Pflanzen. Der Angeklagte H. T. N. wurde bereits während seiner illegalen Einreise über R. von einem Herrn M. als Arbeiter, zunächst für H., geworben. Der Angeklagte P. wurde in B. von einer unbekannten Person geworben und in die Plantage gebracht. Der Angeklagte N. wurde noch während der illegalen Einreise über P. als Arbeiter an D. vermittelt und dann direkt in die Plantage gebracht. Als der Angeklagte P. nicht in der Plantage war, kümmerte er sich nach Einweisung um die Elektrik. Der Betrieb der Plantage vor Ort wurde - wie vorgesehen - über V.N., X. N. und dessen Lebensgefährtin T. P., der Schwester des A. N., sowie über G. organisiert. G. war dabei der Ansprechpartner einerseits für N. und andererseits für V. N., da N. grundsätzlich keinen direkten Kontakt zu den v.n Beteiligten wünschte. V.N. stimmte sich entweder mit X. N. oder – bei dessen Abwesenheit – mit dessen Lebensgefährtin ab. Zugleich stand V.N. im direkten Kontakt zu den Arbeitern in der Plantage und betrat mehrfach die Räumlichkeiten. X. N. hielt Kontakt zu den Hinterleuten in B., regelte finanzielle Fragen vor Ort und stand in Einzelfällen in direktem Kontakt nach innen zu den Plantagenarbeitern. Dabei hatte er für den laufenden Betrieb notwendige Entscheidungen zu treffen. Nachdem X. N. am ... für einige Wochen nach V. gereist war, vertrat ihn seine Lebensgefährtin, soweit es um Angelegenheiten der Plantage in S. ging. N. wurde über G. informiert und in wichtige Fragen zum Aufbau und laufenden Betrieb einbezogen. Dabei hielt sich G. in der Zeit nach Weihnachten ... bis Anfang Januar ... in der U. auf. Lebensmittelanlieferungen für die Erntehelfer erfolgten so, dass unbekannte weitere Beteiligte per SMS an die Erntehelfer Lieferungen ankündigten. Die Lebensmittel wurden anschließend nachts vor die Tür zu den Plantagenräumen gestellt und von den Erntehelfern hereingeholt. Diese verfügten über ein Schlüssel für das Tor nach draußen und hätten die Anlage verlassen können, sollten dies jedoch zur Geheimhaltung möglichst nicht tun. Um Weihnachten ... kam es zu einem Wasserschaden in den Plantagenräumlichkeiten. Einer der weiteren an der Plantage beteiligten, namentlich unbekannt gebliebenen V. informierte N. über eine SMS auf dessen Mobiltelefon. N. begab sich zur Schadensbesichtigung und -behebung vor Ort in die Plantagenräumlichkeiten. Auch G., V.N. und X. N. waren vor Ort in den Plantagenräumlichkeiten. N. selbst betrat insgesamt viermal die Anlage, auch G. hielt sich mehrmals dort unten auf. Nach einer Strafanzeige mit D.um vom ... leiteten die zuständigen Behörden Ermittlungen ein. Bereits zu diesem Zeitpunkt lagen der Polizei Fotos von den Plantagenräumen vor, die der Anzeigenerstatter K. mit einer Stabkamera gefertigt hatte. Die Ermittlungsbehörden beobachteten die Plantage, sodass sie ein Ausräumen bemerkt hätten. Im Zuge der Ermittlungen wurde u.a. Ende Januar ... N. bei der Kriminalpolizeiinspektion S. als Zeuge vernommen. N. zeichnete diese Vernehmung heimlich auf seinem Mobiltelefon auf. Zur Ablenkung der Polizei legte N. dort einen von ihm fingierten, von G. mit falschem Namen unterschriebenen Mietvertrag vor, in dem N. als Mieter eine Alias-Person namens V. S. eingetragen hatte. N. fügte zur Glaubhaftmachung eine Meldebescheinigung für diese Person bei, von der er und G. wussten, dass sie gefälscht war. Später erkundigte sich N. bei dem ermittelnden Kriminalbeamten H., wann das Objekt endlich durchsucht werde. Anschließend informierte N. G. und V.N. über den Verdacht der Polizei und spielte ihnen dabei die Aufzeichnungen der Vernehmung vor. Gemeinsam berieten sie das weitere Vorgehen. N. wies G. an, über V.N. und X. N. dafür zu sorgen, dass die Schlüssel zur Plantage weggeworfen würden, damit keine Verbindung zu ihm, N., hergestellt werden könne. V.N. informierte X. N. über den Verdacht der Polizei und gab Verhaltensmaßregeln dahingehend aus, dass niemand draußen im Bereich der Plantage herumlaufen solle. In der Folgezeit tauschten sich N., G. und V. N. mehrfach über das weitere Vorgehen aus. Anhand von Plänen der Halle berieten sie einmal mit X. N. im Casino in P. über ein fluchtartiges Verlassen der Anlage mit Wegbringen der Pflanzen. Später forderte N. ein Treffen mit X. N. als seinem Ansprechpartner der Hinterleute. Vermittelt wurde durch V.N. und die Lebensgefährtin des X. N. für den ... in einer Karaoke-Bar in B. ein Treffen mit A. N., da X. N. sich in V. aufhielt. Bei diesem Treffen, an dem auch G. und V.N. teilnahmen, verlangte N. vom A. N. die Zahlung von 30.000,- €. Er wies einerseits auf die drohende Entdeckungsgefahr hin, andererseits gab er vor, die Polizei bis nach der Ernte hinhalten zu können. A. N. verwies im Gespräch darauf, dass derzeit kein Geld da sei, erst müsse die Ernte abgewartet werden. Daher vereinbarten sie, dass N. am ... 30.000,- € und Ende März nach Ausräumen der Plantage weitere 10.000,- € erhalten solle. Am ... wurde das Objekt in S. polizeilich durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt waren 1697 Pflanzen etwa 90 - 100 cm groß und 504 Pflanzen aus einem zweiten Anbauvorgang hatten eine Höhe von etwa 30 cm erreicht. Außerdem befanden sich an diesem Tag 80 abgeschnittene Pflanzenstengel in Töpfen, davor lagen in einer Schale Cannabisblüten. Beides stammte aus dem ersten Anbauvorgang. Am ... ... enthielten die vorstehenden Pflanzen und Blüten insgesamt 9.799,835 Gramm THC. Davon entfielen auf die 504 Pflanzen mit einer Größe von etwa 30 cm ein THC-Gehalt von 57,451 g und auf das Blütenmaterial in der Schale 13,266 g. In den Plantagenräumen befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben dem in Benutzung befindlichen Equipment für die Erntehelfer zugänglich noch ein Stapel von 155 Säcken mit Pflanzerde zu je 50 Liter, vier noch verpackte Aktivkohlefilter, drei noch verpackte elektronische Klimaregler sowie neun verpackte Standventilatoren. Vorhandene Vorräte an Dünge- und Wachstumsmitteln umfassten u.a. 33 Kanister mit unterschiedlichen Volumina, mindestens jeweils fünf Litern, 42 Flaschen mit mindestens 1 Liter sowie neun Eimern zu 2,5 kg. Ebenfalls am ... ... wurden die Angeklagten V., H. T. N., D. N., H. D. P., D. M. und T. P. vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten N. wurde am ... zunächst außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen befinden sich die genannten Angeklagten, bis auf den Angeklagten V., seitdem ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft, wobei die Tätertrennung erst ... aufgehoben wurde, nachdem die Angeklagten sich zur Sache eingelassen hatten. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten V. wurde am ... außer Vollzug gesetzt. Am ... wurde der Angeklagte G. vorläufig festgenommen. Der Angeklagte V.N. informierte die B.er Hinterleute über die bisherigen Festnahmen und beriet über das weitere Vorgehen sowie darüber, wie man dem Angeklagten G. helfen könne. Anschließend nahm er Kontakt zum Verteidiger von G. auf, um letzterem zu helfen. Am ... wurde er selbst festgenommen. Am ... wurde der Angeklagte N. erneut in dieser Sache festgenommen und befand sich bis zur erneuten Außervollzugsetzung am ... in Untersuchungshaft. Der Angeklagte X. N. kehrte am ... nach Deutschland zurück, wurde am ... vorläufig festgenommen und befindet sich seit jenem Tag in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen gegen die Angeklagten G., V.N., X. N. und A. N. wurden durch die Angaben des Angeklagten N. wesentlich gefördert und erleichtert. So war es N., der kurz nach seiner ersten Festnahme von einer Beteiligung G.s und V.N.s berichtete, diese im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen identifizierte und so zu ihrer Inhaftierung beitrug. N. übergab zudem ein in seinem PKW verbliebenes Navigationsgerät des V.N., in dem als eine der benutzen Adressen der Wohnort des X. N. gespeichert war. Zudem machte er Angaben zu einem von X. N. genutzten PKW samt Teilen eines Kennzeichens. Auch wenn diese letzten Angaben dem tatsächlichen Kennzeichen nur ähnlich waren, trugen sie zur Identifizierung des X. N. bei. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen - noch vor der Eröffnungsentscheidung der Kammer vom ... - identifizierte N. im Rahmen weiterer Wahllichtbildvorlagen sowohl X. N. als auch den gesondert verfolgten A. N. und trug so zu deren späterer Inhaftierung bei. In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. sagte N. Ende Mai ... als Zeuge aus. Auf ihm vorgelegten Wahllichtbildern stellte er Ähnlichkeiten zu fünf ihm aus dem Plantagengeschehen bekannten Personen fest, eine Identifizierung war ihm nicht möglich. Im Laufe der Hauptverhandlung ist den vietnamesisch stämmigen Angeklagten durch einen Beschluss der Kammer bekannt geworden, dass bei ihrer Rückkehr nach V. das Risiko besteht, dass sie erneut strafrechtlich wegen ihrer Mitwirkung an der hiesigen Drogenplantage verfolgt werden können, wobei für schwerwiegende Drogendelikte die Todesstrafe angedroht ist. III. A. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Ergänzend hat die Kammer folgende Beweismittel herangezogen: 1. Beim Angeklagten X. N. beruhen die Feststellungen zur gesundheitlichen Entwicklung auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. (s. hierzu näher Ziff. B. 6.9.) und auf den Angaben des ehemaligen Betreuers, des Zeugen B.. Der Zeuge B. hat glaubhaft berichtet, er sei im Januar ... im Wege einer Eilbetreuung für den in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebrachten X. N. zum Betreuer bestellt worden. Zunächst sei über Wochen hinweg – auch mit Dolmetscher - eine Verständigung nicht möglich gewesen. Er habe dann als Betreuer den inzwischen verwahrlosten Imbiss aufgelöst, auch die Einkommensverhältnisse seien wegen fraglicher Bareinzahlungen auf dem Konto unklar gewesen. Zur Familie des X. N. hätten damals wohl seine Frau oder Lebensgefährtin, ein angeheirateter Onkel und zwei Kinder gehört. Von einer Ex-Frau sei mehrfach die Rede gewesen. Nach der Entlassung N. aus dem Krankenhaus habe er diesen nur selten an seiner Wohnanschrift in W. angetroffen. Da N. sich selbst Arbeit in einem Schlachthof und Wohnung im Westen besorgt und auch den Umzug allein organisiert habe, sei die Betreuung später aufgehoben worden. 2. Beim Angeklagten T. P. beruhen die Feststellungen zum belgischen Strafverfahren ergänzend zu den Angaben des Angeklagten auf dem Urteil des Strafgerichts L. vom .... Als Sachverständige für die französische Sprache hat C. B. das Urteil in der Hauptverhandlung – auch bei Nachfragen – plausibel und nachvollziehbar übersetzt. Daraus ergibt sich Datum, Schuldspruch und Strafausspruch des Urteils. Weiter hat die Kammer diesem Urteil entnommen, dass dem Angeklagten P. vorgeworfen wurde, am ... gemeinsam mit anderen Beschuldigten, u.a. einem T. D., in einem Gebäude angetroffen worden zu sein, in dem sich Cannabisausrüstung befunden habe. Der Verteidiger des Angeklagten hat sich für seinen Mandanten zu diesem Urteil im Laufe der Hauptverhandlung geäußert. Zu dem damaligen Strafverfahren könne sein Mandant nur berichten, dass er in einer Wohnung aufgegriffen worden sei, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe, nicht in einer Plantage. Er sei drei Wochen in Haft gewesen und nach einer Verhandlung mit Anklageverlesung ohne abschließende Entscheidung auf freien Fuß gesetzt worden. Das anschließend ergangene Urteil sei seinem Mandanten nicht bekannt. Diese Erklärung hat sich der Angeklagte P. zu eigen gemacht. Daraus schließt die Kammer, dass gegen den Angeklagten P. wegen der Beteiligung an einer Cannabisplantage bereits ... in B. ermittelt wurde. Durch seine vorübergehende Inhaftierung wusste der Angeklagte um die Ermittlungen und die Strafbarkeit des Anbaus von Cannabis. Welche Rolle der Angeklagte damals konkret gespielt hat, hat die Kammer hingegen nicht feststellen können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen, wird durch das verlesene Urteil bestätigt. In der Eingangspassage des Urteils heißt es zum Angeklagten P., dieser sei in der Verhandlung nicht anwesend gewesen. B. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache 1. Einlassungen der Angeklagten 1.1. Einlassung des Angeklagten V. Der Angeklagte V. hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers eingelassen, er sei im ... ... in B. im D.- X.-Center von einem Mann angesprochen worden, ob er, der Angeklagte, etwas Geld verdienen wolle. Regelmäßiges Geld habe er damals nicht verdient. Er habe sich aber auch mal schöne Sachen kaufen und seine Familie, vor allem seine Mutter in V., unterstützen wollen. Er habe für 1.000 € pro Monat in S. kochen sollen. Das Geld habe er nach der Arbeit am Monatsende erhalten sollen. Einzelheiten seien nicht genannt worden. Er, der Angeklagte, habe nicht gefragt, wo das sei, er sei davon ausgegangen, dass man für seine Unterbringung sorgen und er dann in S. alles weitere erfahren werde. Er sei dann von einem Mann namens D. zusammen mit zwei weiteren Personen nach S. gefahren worden, dorthin, wo sich später bei der Durchsuchung die Plantage befunden habe. Ein Chinese, dessen Namen er, der Angeklagte, nicht kenne, habe bereits auf sie gewartet. Als er, V., in den Keller gekommen sei, seien bereits viele Menschen dort gewesen, darunter auch die meisten der hiesigen Angeklagten. Andere der hier Angeklagten seien später hinzu gekommen und nicht durchgehend dort gewesen. Wer genau davor oder später hinzugekommen sei, könne er nicht mehr genau sagen. N. habe er dort unten wohl zweimal gesehen, einmal als es einen Wasserschaden gegeben habe und dann noch einmal, als Material gebracht worden sei. Als er am 20. Dezember letzten Jahres in S. angekommen sei, sei noch nicht alles an Material vorhanden gewesen, die später gefundenen Pflanzen jedoch schon. Er sei der Kleinste (also der Jüngste) von allen gewesen, insoweit habe er zu tun gehabt, was man ihm gesagt habe. So sei in V. die Erziehung. Als Kleinster habe man Befehle von allen zu befolgen, die älter seien. Seine Hauptaufgabe sei das Kochen gewesen. Wenn man ihm einen Befehl gegeben habe, wie etwa bei dem Elektroschaden, als er einen Lichtschalter habe bedienen sollen, so habe er das getan. Wenn man ihm den Befehl gegeben habe, eine SMS zu schreiben, so habe er dies auch getan. Wer ihm im Einzelnen welchen Befehl gegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Als er in den Kellerräumen gewesen sei, sei an einem Abend Material gekommen. Ihm, dem Angeklagten, sei nach seiner Ankunft gesagt worden, dass er die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen dürfe und auch nicht mehr könne. Er habe gewusst, dass die erste Tür habe geöffnet werden können, dieses sei die Zwischentür gewesen, hinter der der Müll abgestellt worden sei. Weiter habe er nicht gehen dürfen und dies weder getan noch versucht. Einerseits sei es ihm verboten worden, andererseits habe er nicht sein ausstehendes Gehalt in Gefahr bringen wollen. Er habe draußen keine Familie und habe daher die Situation - eingesperrt zu sein -, zwar als unangenehm und beängstigend empfunden, gleichwohl habe er an das Geld gedacht, das er habe verdienen wollen, auch um seine Mutter und Familie zu unterstützen. Er habe ohnehin keine Chance gesehen zu fliehen, so dass er sich, ob er gewollt habe oder nicht, mit der Situation habe arrangieren müssen. Als er bereits unten eingeschlossen gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass er für zwei bis drei Monate unten bleiben müsse, bis eine Ernte erfolgt sei. Als die Pflanzen angekommen seien, seien wohl einige beschädigt gewesen. Die Blätter seien angegriffen bzw. braun gewesen. Man habe gesagt, sie seien mit etwas befallen und man müsse sie vernichten, damit dies nicht auf die anderen Pflanzen übergriffe. Diese Pflanzen seien abgeschnitten worden, diese Bilder der abgeschnittenen Pflanzen in Töpfen seien im Prozess bereits mehrfach angesehen worden. Es habe sich nicht um Setzlinge gehandelt. Als er die Pflanzen gesehen habe, sei ihm klar gewesen, worum es gegangen sei und auch, dass nicht legal sei, was dort passiere. Dies habe er sich schon gedacht, als man ihm gesagt habe, dass er die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen dürfe. Insoweit habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als „mitzumachen“. Zu sagen, dass er weg wolle und nicht einsehe, eingeschlossen zu bleiben, habe seiner Meinung nach eine Gefahr bedeutet und er habe Angst vor Repressalien gehabt. Er habe nur von einer Ernte gewusst, für diese habe er dort unten bleiben sollen. Ihm sei dann unten vor Ort gesagt worden, dass er sein Geld doch nicht monatlich, sondern am Ende erhalten werde, wenn das Projekt abgeschlossen sei und er gehen könne. Insofern sei er selber nur von einer Ernte ausgegangen. Abschließend hat der Angeklagte erklärt, dass er nichts sage, was ihn oder seine Familie gefährde. Diese Erklärung seines Verteidigers hat sich der Angeklagte zu eigen gemacht und Nachfragen nicht zugelassen. 1.2. Einlassung des Angeklagten V.N. Der Angeklagte V. N. hat sich in einer vorbereiteten Erklärung eingelassen, er wolle zusammenfassend den Sachverhalt mit der Cannabisplantage darstellen. Er habe bereits am ... anlässlich seiner Festnahme die Aussage gemacht, dass er nicht 100 %-ig Kenntnis und Verständnis von der Plantage gehabt habe. Er habe keine richtige Beteiligung und kein Honorar erhalten, weder von dem Vermieter noch von den V.. Er sei Anfang Oktober ... mit seinem zweiten Sohn im D. X. Center in B. gewesen, um asiatische Lebensmittel zu kaufen. Nach dem Einkauf habe er in einem Restaurant auf seinen Sohn gewartet und dort Herrn T., den er vor drei Jahren über dessen Frau kennen gelernt habe, mit zwei V. getroffen. Herr T. habe ihn den beiden V. als Gastronomen vorgestellt. Einer der Beiden habe sich daraufhin als Herr T. vorgestellt, er sei auch Gastronom. Herr T. habe ihn um Hilfe im Zusammenhang mit Unterlagen für einen gastronomischen Betrieb gebeten. Im Gegenzug habe Herr T. ihm eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt. Daraufhin habe er sich bemüht, Herrn T. zu helfen. Hintergrund sei gewesen, dass er damals in Insolvenz gewesen sei und Arbeit gebraucht habe. Außerdem habe sich Herr T. bei ihm erkundigt, ob er jemanden kenne, der eine Lagerhalle zu vermieten habe. Er, der Angeklagte, habe sich erkundigt, wozu die Halle dienen solle. Herr T. habe geantwortet, es ginge um die Lagerung von alten Gegenständen aus einem Restaurant. Auf der Rückfahrt nach S. habe er sich Gedanken gemacht, wer hierfür in Frage käme. Da sei ihm A. G. eingefallen. Dieser sei ein Freund, der seinem Sohn einmal geholfen habe, einen Kredit zu bekommen und der über viele Beziehungen und Kontakte verfüge. Auf Nachfrage habe ihm G. dann versichert, helfen zu wollen. Etwa ein bis zwei Tage später habe ihm G. gesagt, dass es Räumlichkeiten gäbe. Hierauf habe er, der Angeklagte, Herrn T. benachrichtigt und einen Besprechungstermin vereinbart. Man habe sich in P. in einer Spielhalle getroffen. An diesem Treffen hätten außer ihm und G. Herr T. und vier V., von denen einer gut deutsch sprechen könne, teil genommen. Er, B., habe sie G. als die Leute vorgestellt, die eine Lagerhalle oder ein Restaurant anmieten wollten. Nach einem Kaffee seien sie in die H. ... gefahren. Dort habe bereits ein Deutscher gewartet, der ihnen die fraglichen Räume gezeigt habe. T. habe sich über den anderen V., der gut deutsch gesprochen habe, mit dem Deutschen unterhalten. Er, B., habe von dem Gespräch nichts mitbekommen. Danach habe er lange Zeit nichts gehört. Erst am ... ... habe G. ihn gebeten, mitzukommen, um zu dolmetschen. Er habe G. helfen wollen, weil dieser seinem Sohn auch geholfen habe. Sie seien in ein Büro in der Nähe des P. gefahren. Dort sei wieder der Deutsche gewesen, der ihm nun als "D." vorgestellt worden sei und den er nun als N. kenne. Er selbst habe für die weiter anwesenden V. übersetzen sollen. Man habe N. in drei Raten insgesamt 70.000 € als Miete zahlen wollen. Die erste Rate in Höhe von 15.000 € habe an diesem Tag gezahlt werden sollen. Mit Hilfe eines Kalenders sei festgelegt worden, dass die zweite Rate von weiteren 15.000 € in vier Wochen und die restlichen 40.000 € nach 10 Wochen gezahlt werden solle. N. habe noch darauf bestanden, als "Deutscher" sehr korrekt vorzugehen, womit die V. einverstanden gewesen sein. Die V. hätten einen in Zeitungspapier gewickelten Geldstapel auf den Tisch gelegt. N. habe das Geld in Empfang genommen und nachgezählt. Es seien 15.000 € in 50er Banknoten gewesen. Er habe "alles gut" gesagt. Er, B., habe dann mit den V. das Büro verlassen und diese gefragt, wofür soviel Geld gezahlt werde. Da habe ein V.ese geantwortet, dass er ihm, B., helfe, ein Geschäft zu machen, sofern er 15 - 20.000 € einbringe. Er, B., habe jedoch nicht soviel Geld gehabt. Dieser V.ese habe noch gesagt, er heiße D. und sei aus W.. D. habe noch geäußert, er, B., solle ein Restaurant finden, welches D. und T. betreiben wollten. Daraufhin hätten sie ihre Telefonnummern ausgetauscht. Er habe sich nach Räumlichkeiten für ein Restaurant umgehört, so in R.. Er habe noch vor Weihnachten dort eine Besichtigung mit D. und dessen Frau H. vereinbart und durchgeführt. Eigentlich sei man sich einig gewesen. Aber nach zwei Tagen habe D. abgesagt, weil R. zu klein sei. Statt dessen solle er, B., in S. nach einem Lokal suchen. Er habe daraufhin zwei Möglichkeiten gefunden, einmal ein Lokal in der Nähe des P. über das I. N. und einmal in der S. über eine Frau Z.. Die Eheleute D. seien ein- oder zweimal vor Ort gewesen, um die Laufkundschaft und die Umgebung der Lokale zu erkunden. Nach einem Besichtigungstermin habe Herr D. das Lokal übernehmen wollen. Er, B., habe mit dem Vermieter alles klären wollen. Dann sei D. für etwa 1- 2 Monate nach V. gereist. In dieser Zeit habe er, B., sich bei Bedarf an dessen Ehefrau wenden sollen. Bei der Besichtigung des Lokals habe G. ihn, B., gesehen und sich erkundigt, was vor sich gehe. Daraufhin habe er G. von dem Vorhaben erzählt. Einmal habe D. G. erzählt, dass die Wasserpumpe an seinem PKW kaputt sei und er ein neues Auto wolle. G. habe ihm später erzählt, dass er D. geraten habe, sich ein Auto mit Gasantrieb zu kaufen. Zudem habe G. ihn, V.N., gebeten, mit ihm einen PKW für D. zu suchen. Die Beziehung zwischen ihm, B., und D. sei am ... zu Ende gegangen. Grund sei gewesen, dass er von D. Kindermilchprodukte für S.er Abnehmer habe übernehmen sollen. Dies habe er jedoch nicht getan, weil er seine Abnehmer nicht mehr getroffen habe. D. und seine Frau seien daher "sauer" gewesen. Am ... habe G. ihn gebeten, D. über eine Reparatur der Hallentür zu informieren. Er, B., habe dies getan, allerdings gesagt, dass ihn dies nichts angehe. Er habe angenommen, dass die Reparatur von V. ohne Papiere durchgeführt worden sei. Danach sei er von D. und G. hin und wieder um Hilfe gebeten worden. Einmal habe D. ihn gebeten, einen Kühlschrank auszutauschen. Er, B., habe D. freundschaftlich geraten, er solle vorsichtig sein und nichts unterschätzen. D. habe erwidert, warum er Angst haben solle, wenn er doch nichts mache. Daraufhin habe er, B., geantwortet, D. solle sich zukünftig an seine Mitarbeiter halten, er, B., habe genug zu tun. Später habe ihn G. ein paar Mal um Hilfe gebeten, da N. seinerseits ihn um etwas gebeten habe. Dies habe z.B. das Wegwerfen der Schlüssel für die Hallenräume betroffen, sowie die wohl von N. geäußerte Bitte, dass keiner diesen mehr treffen solle. Als er dies D. ausgerichtet habe, sei G. dabeigewesen. Er, B., habe nur übersetzt. Am ... sei mit G. und N. sowie D. und dessen Frau ein Treffen in P. vereinbart gewesen. D. und dessen Frau seien vorher beunruhigt gewesen und hätten ihn gebeten, Kontakt aufzunehmen. G. und N. seien jedoch nicht gekommen, er, B., wisse nicht, weshalb. Am ... habe ihn G. gebeten, unter Freunden zu helfen, sich an Frau H. zu wenden, damit das restliche Geld (40.000 €) von dem V. bezahlt werde. Er, B., habe eigentlich nicht gewollt, weil er habe arbeiten müssen und auch noch nicht zu Abend gegessen gehabt habe. Er habe sich an Frau H. gewandt und ihr gesagt, dass sich der Vermieter mit D. treffen wolle. Der sei jedoch in V. gewesen. Daraufhin seien sie nach B. zu einem Treffen mit Frau H. in einer Karaokebar gefahren. Dort sei Frau H. mit zwei V. gewesen, einer davon sei T. gewesen. N. habe mit T. gesprochen, G. und er, B., seien dabei gewesen. Er, B., habe zum Teil übersetzt. Herr N. habe sofort sein Geld haben wollen. T. habe ihn, B., gefragt, weshalb N. "zweideutig" spreche. Einerseits sei es wahrscheinlich, von der Polizei aufgedeckt zu werden, andererseits könne N. das verzögern aufgrund seiner guten Beziehungen zur Polizei. Sie hätten auch über das Rausschaffen der Ware in Kartons gesprochen, dann habe man vereinbart, dass N. am ... gegen 19.00 Uhr 30.000 € erhalten solle. Herr T. habe die Ware am ... verschicken und den Rest von 10.000 € im März ... nach Aufräumen des Lagers und Rückgabe der Halle zahlen sollen. Auf der Rückfahrt habe er, B., zu N. gesagt, die Sache sei gefährlich und er bekomme keinen Cent. Er wolle nichts damit zu tun haben. Er sei dann so abwesend gewesen, dass er sein Navigationsgerät im Auto des N. vergessen habe. Zuhause habe er seiner "Ex-Frau" davon erzählt. Sie habe sich große Sorgen gemacht. Er habe dann mit „denen“ nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe sich eine Bescheinigung von D. und Frau H. geben lassen wollen, dass er tatsächlich damit nichts zu tun habe. Deshalb habe er weiter Kontakt zu beiden gehalten. Am 14.02.15 hätten ihn Frau H. und T. gebeten zu klären, weshalb die Mitarbeiter in S. nicht erreichbar seien. Er, B., habe dann angedeutet, dass es, sollte es um die H. und um Rostock gehen, „alles faul“ geworden sei. Beide hätten sich Sorgen gemacht, er, B., habe ihnen erzählt, was er aus den Medien erfahren habe. Am ... sei er nach B. gefahren. T. habe ihm gesagt, er solle ruhig nach S. zurückfahren, er habe ja nichts damit zu tun. Er sei dann zurückgefahren und am ... normal zur Arbeit gegangen, wo er festgenommen worden sei. Zu der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wolle er nur anmerken, dass ein am 15.01. ..., um 4.27 Uhr geführtes Telefonat ihn nicht betreffe. Dass er nicht von Anfang an gewusst habe, dass das Tun der anderen gesetzeswidrig gewesen sei, lasse sich auch daran erkennen, dass er sein Handy benutzt habe. Er gestehe Fehler ein, habe aber nur wegen der Hoffnung auf einen stabilen Arbeitsplatz sich so verhalten. Nach dieser Erklärung hat der Angeklagte V.N. erklärt, keine weiteren Angaben zu machen und Nachfragen nicht beantworten zu wollen. 1.3. Einlassung des Angeklagten A. G. Der Angeklagte A. G. hat sich eingelassen, er habe anfangs niemanden außer dem Mitangeklagten B. gekannt, den er seit ca. 15 Jahren kenne. Später in seiner Einlassung hat der Angeklagte angegeben, er habe B. seit 3-4 Monaten gekannt. Etwa Ende Oktober/Anfang November ... habe er B. in einer Spielhalle getroffen. Dieser habe ihm von Leuten berichtet, die Räume suchten. Auf seine Frage, wozu die Räume dienen sollten, habe B. erwidert, dass in den Räumen eine Cannabisplantage aufgebaut werden solle. Er, G., habe nach der Größe der Räume gefragt und B. habe eine Größe bis zu 200 qm vorgegeben. Daraufhin habe er B. zugesagt, sich zu erkundigen. B. sei nie an ihn herangetreten mit der Bitte, Räume für ein Restaurant zu besorgen. B. habe ihm jedoch Räume am P. gezeigt, die er, B., habe anmieten wollen. Nach einigen Tagen sei ihm eingefallen, dass der Mitangeklagte D. N. ihm seit sieben Monaten 6.000,- € geschuldet habe. Diese habe er bereits mehrfach erfolglos eingefordert gehabt. N. habe den von ihm, G., für N.s Sanierungsarbeiten vermittelten bulgarischen Arbeitern insgesamt 12.000,- € Lohn geschuldet. Im März ... habe es deshalb ein klärendes Gespräch gegeben. Er, G., habe einem B. namens "K." ein kleines Auto und ein Laptop im Wert von 6.000,- € überlassen. Dieses Geld habe er von N. wiederbekommen sollen, sei aber oft vertröstet worden. Den Rest habe der B. wohl von N. bekommen. Deshalb habe er, G., beschlossen, N. nach Räumen zu fragen. Er sei zu N. und habe berichtet, dass Leute Räume suchen würden, um eine Cannabisplantage zu betreiben. Das Wort "Cannabis" sei ausdrücklich gefallen. Es sei allen klar gewesen, dass es um etwas Illegales gegangen sei, nicht um eine Tomatenplantage. N. habe wissen wollen, wer die Leute seien. Er habe erwidert, dass er nur einen, den B., kenne und dass und wo dieser eine Gaststätte betreibe. N. habe wissen wollen, was er dafür bekomme. Er habe N. gesagt, erst wolle man die Räume besichtigen, aber eine "anständige Summe" von 70.000,- € habe man ihm genannt. Gleichzeitig habe er N. klar gemacht, dass er, G., das Geschäft nicht mitmache, sofern er seine 6.000,- € nicht von N. bekomme. N. sei einverstanden gewesen und habe die Leute sehen wollen. Hierzu im Widerspruch hat G. sich später eingelassen, ihm sei vor dem Treffen mit N. von den V. keine Summe genannt worden. Nach einigen weiteren Tagen habe er B. gesagt, dass es eine Möglichkeit gebe. B. habe einen Besichtigungstermin haben wollen, den er, G., mit N. vereinbart habe. Er habe sich mit 5 - 6 Personen, von denen er nur B. gekannt habe, in einem Casino in P. getroffen. Anschließend seien sie zu den Lagerräumen des N. gefahren, dort habe man sich gegenseitig bekannt gemacht. Außer B. habe es auch weitere "Dolmetscher" gegeben, die er aber nicht gekannt habe. Es habe zwei verschiedene Möglichkeiten gegeben, die V. hätten sich für die angebotenen Kellerräume interessiert. Sie hätten die Räume vermessen. N. habe den Stromanschluss gezeigt, um zu klären, wie man "den Strom habe anzapfen" können, auch den Wasseranschluss habe N. gezeigt. Außerdem habe eine Tür eingebaut werden sollen. Zu einer Zusage der V. sei es jedoch noch nicht gekommen. Dabei hätten sich B. und N. unmittelbar und in deutscher Sprache unterhalten. Dies sei in der Folge häufiger vorgekommen, dass sie sich direkt unterhalten hätten. In der Folgezeit sei er auch „mal“ in den Plantagenräumlichkeiten gewesen, als die V. dort angebaut und repariert hätten. Ein paar Tage später habe sich B. bei ihm gemeldet und um ein erneutes Treffen mit N. gebeten, woraufhin er, G., eine Zusammenkunft in N.s Büro vereinbart habe. An diesem Treffen hätten N., B., der Mitanklagte X. D., den er nur als "den P." kennen gelernt habe, und er selbst teilgenommen. Es sei um die konkreten Vertragsdetails gegangen, so um eine Mietdauer von drei Monaten. Man habe eine Miete von 70.000,- € vereinbart. Diese sei in drei Raten zu zahlen gewesen. N. habe die Zahlungsziele anhand eines Kalenders vorgegeben. X. D. habe N. 15.000,- € in einem Briefumschlag übergeben. Auf Nachfrage hat der Angeklagte G. eingeräumt, in einer schriftlichen Einlassung vom ... im Ermittlungsverfahren fälschlicherweise behauptet zu haben, N. habe in seinem Büro 30.000,- € erhalten. Er habe befürchtet, dass seine Familie bedroht werden könne, wenn er als Erster andere Mitangeklagte oder jemanden falsch belaste. B. sei im Büro seines, G.s, Verteidigers erschienen und habe vorgegeben, was in dessen Schriftsatz zu lesen sein müsse. Als er, G., nach der Geldübergabe allein mit N. im Büro gewesen sei, habe er sich nach seinen 6.000,- € erkundigt. N. habe erwidert, er, G. bekäme sein Geld in drei Raten und 4.000,- € zusätzlich als "Honorar". An diesem Abend habe er von N. dann 3.000,- € erhalten. Auf Nachfrage hat G. erklärt, er wisse nicht, wann N. das weitere Geld habe erhalten sollen. Auf Nachfrage, dass daran auch die weiteren Zahlungen an G. geknüpft sein sollten, hat er angegeben, er habe N. vertrauen müssen, er habe ihn ja gekannt, N. sei ja jeden Tag dort gewesen. Später hat er erklärt, N. sei vielleicht nicht jeden Tag dort gewesen, aber oft. Einmal habe sich B. bei ihm gemeldet, damit er, G., zu N. Kontakt aufnehme wegen eines Wassereinbruchs in der Plantage. N. habe nicht gewollt, dass B. sich direkt an ihn wende. Nach seiner Erinnerung sei dies am Wochenende gewesen. Er habe N. jedoch nicht erreicht. Dieser habe sich erst später bei ihm zurückgemeldet. Am Montag oder Dienstag sei er mit N. dorthin gefahren. N. habe eine Wasserpumpe dabei gehabt, er selbst, G., sei draußen gewesen. Plötzlich sei X. D. aus der Halle herausgekommen. Dann seien N., X. D. und er in die Hallen für etwa drei Minuten hinein gegangen. Dort habe er keine anderen Menschen gesehen. Er habe eine solche Plantage noch nicht gesehen gehabt und sei sehr erstaunt gewesen. Später, so um die Jahreswende, sei er in die U. gefahren, um Geld für seine Immobilie in der W. in S. zu beschaffen. Dies sei ihm allerdings nicht gelungen. Nach seiner Rückkehr am ... habe er N. um Geld gebeten. N. habe sich bereit erklärt, ihm ein Darlehen zu gewähren. Es sei um 100.000,- € gegangen. Seine Immobilie habe er als Sicherheit geben wollen. Ende Januar habe ihm sein bulgarischer Arbeiter "K." gesagt, dass N. ihn sprechen wolle. Es habe ihn gewundert, dass N. ihn nicht selbst angerufen habe, schließlich habe N. seine, G.s, Mobilfunknummer gehabt. Bei einem folgenden Treffen habe N. ihm eröffnet, dass die Polizei von der Plantage wisse. Er habe erwidert, dass B. hierüber informiert werden müsse. Daraufhin seien sie zu B. gefahren. N. habe dort gesagt, dass er einen Termin bei der Polizei habe, erst danach seien weitere Schritte abzuklären. Er habe außerdem gesagt, er wolle nur noch Kontakt über ihn, G., halten und keinen V. mehr sehen. Bei einem späteren Treffen in N.s Büro habe dieser eine Tonaufzeichnung eingeschaltet. N. habe das Gespräch zwischen ihm und dem Polizisten aufgezeichnet gehabt. Als er, G., geäußert habe, dass ihn das nicht interessiere, habe N. betont, dass alle in einem Boot säßen und dass sie "verpetzt" worden seien. N. habe geglaubt, die Situation retten zu können. Die Strafanzeige sei von K. erfolgt. Den halte die Polizei für unglaubwürdig, weil dieser N. schon oft angezeigt habe, so habe N. erläutert. N. habe sich dann mit den V. treffen wollen, um zu klären, wieviel Zeit diese noch benötigten, um zu ernten und die Plantage zu räumen. Daraufhin habe er, G., B. angerufen und sie hätten sich wieder in N.s Büro getroffen. N. habe auch B. die Tonaufzeichnung vorgespielt und ihm von der Strafanzeige des K. erzählt. Am ... sei es zu einem weiteren Treffen mit Leuten gekommen, die über B. gestanden hätten. Den Termin im Casino in P. habe B. genannt. Es hätten B., X. D., N. und er selbst teilgenommen. Man habe besprochen, dass man bis zur Ernte und Räumung noch 14 Tage Zeit brauche. Er wisse nicht, ob man damit eine vollständige Ernte oder nur die Ernte von Teilen der Pflanzen gemeint habe. Allerdings habe man den Keller räumen wollen. N. habe Pläne der Lagerhallen dabei gehabt. Sie hätten sich über mögliche Fluchtwege aus der Halle unterhalten. Schon vor dem Treffen im Casino habe N. gefordert, dass die Schlüssel zum neuen Tor an der Halle verschwinden müssten. Ein, zwei Tage später habe N. ihn zu sich gerufen. Er habe wissen wollen, ob geklärt sei, dass alle Schlüssel verschwunden seien. Er, G., habe daraufhin B. gefragt, ob dies geschehen sei, was dieser bejaht habe. Weitere ein oder zwei Tage später habe ihn N. angerufen und ihn gebeten, sich mit den V. zu treffen, um eine Änderung der Fluchtroute zu besprechen. Er habe nunmehr vorgehabt, die Trennwand zu den Mieträumen des K. für einen Mauerdurchbruch vorzubereiten, um so zu fliehen. Hierbei sollten einige der Pflanzen im Keller des K. zurück gelassen werden. Dies habe er, G., jedoch abgelehnt, weil ihm das Risiko zu hoch gewesen sei. Wiederum einige Zeit später habe sich N. erneut bei ihm gemeldet und gefordert, sein Geld sofort zu erhalten. G. habe ihn auf die bestehende Vereinbarung zur den Zahlungsterminen hingewiesen. N. habe dies nicht interessiert. Dies habe er, G., an B. zur Klärung weitergeleitet. Auch B. habe darauf verwiesen, dass die Rate erst am 14.02. fällig sei. Es sei dann auf Veranlassung von B. zu einem Treffen in einer Bar in B. gekommen. Er habe N. informiert, der daraufhin gewollt habe, dass er, G., mitkomme, er, G., bekomme dann auch sein Geld. Deshalb und auch weil er gespürt habe, dass N. Angst gehabt habe, sei er mitgefahren. Sie seien zu Dritt - N., B. und er, G. - nach B. in eine v. Bar gefahren. Sie hätten sich zu mehreren Leuten an einen Tisch gesetzt. N. habe dort erklärt, dass die Polizei von der Plantage Kenntnis habe und dass man Fluchtwege erörtert habe. Seine Frage, welche Menge man zu ernten erwarte, sei nicht beantwortet worden. Er, G., sei zwischenzeitlich zur Toilette gegangen. Als er zurück gekehrt sei, habe man über die Zahlungen an N. geredet. Da er gemerkt habe, dass nicht erwünscht sei, dass er Zahlungstermine erfahre, sei er gegangen. Später auf der Heimfahrt nach S. habe N. ihm gesagt, er solle nicht mehr in dessen Büro kommen. Statt dessen solle er jeden Tag gegen 10 Uhr vor dem "C." sein. Falls N. Kontakt suche, werde dieser dort erscheinen. Es sei nicht richtig – so wie von N. in einer Vernehmung behauptet -, dass er auf jener Fahrt N. vorgeschlagen habe, das Geld in einer anderen Plantage zu investieren. Nach etwa 3 oder 4 Tagen sei N. erschienen und habe ihm gesagt, er brauche einen unbekannten Menschen. Der solle in N.s Büro die Hallenmiete so übergeben, dass es die Sekretärin mitbekomme. Da er, G., kein Geld gehabt habe, habe der Mensch, der "V." genannt werden sollte, einen leeren Briefumschlag an N. übergeben. Einmal habe er auf Veranlassung von B. im Januar ... in S. 2 oder 3 Hotelzimmer angemietet und diesem die Schlüssel übergeben. Es sei um Besucher wegen der Cannabisplantage gegangen, dies wisse er zwar nicht genau, habe es „aber am Rande mitbekommen“. Er habe auch N. eine Einwohnermeldebestätigung übergeben, die auf seinen, G.s, Namen gelautet habe. Er habe gewusst, dass N. damit einen falschen Mietvertrag über die Plantagenräume habe herstellen wollen. Einen solchen Mietvertrag habe er dann auf Bitten N.s mit einem fremden Namen unterschrieben. 1.4. Einlassung des Angeklagten X. N. Der Angeklagte X. N. hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers eingelassen, am 13.12. ... seien ihm anlässlich einer Feier im D.- X.-Center in B. über seinen Schwager, Herrn A. N., die Herren D. und T. vorgestellt worden. Sie seien ins Gespräch gekommen, der Angeklagte habe davon erzählt, wieder ins Gastronomiegeschäft einsteigen zu wollen. Er wolle dies allerdings nicht in B. tun, da ihm die Stadt zu groß sei, lieber in einer kleinen Stadt, möglichst im Umkreis von seinem Wohnort W.. T. habe gesagt, dass er wohl Kontakt zu einem Herrn B. in S. herstellen könne. S. sei weniger als 100 Kilometer von W. entfernt, Herr B. sei schon sehr lange in Deutschland, kenne viele Leute und könne vielleicht weiterhelfen. Sie hätten Telefonnummern ausgetauscht. Es habe sich wegen des Gastronomie-Betriebes in der Folgezeit jedoch nichts ergeben. X. N. habe die ganze Sache fast schon vergessen gehabt, als Ende Oktober/ Anfang November ein Anruf von D. gekommen sei. Er habe mitgeteilt, dass er und T. nach S. zu B. fahren würden. Er habe ein Treffen vorgeschlagen, der B. könne nunmehr ggf. Räume für eine Gaststätte anbieten. X. N. habe zugesagt und sei zu einem Spielcasino in P. in der Nähe von S. gefahren. Im Casino seien außer dem Angeklagten noch der T., der D., der T. und zwei weitere Personen, einer wohl ein Chinese, und der Herr B. gewesen. B. habe X. N. bei diesem Treffen ein Restaurant empfohlen und in der Folge einen Besichtigungstermin vereinbart. Nach der Besichtigung des Lokals in R. habe X. N. sich jedoch dagegen entschieden. Das Gespräch mit B. sei nur kurz gewesen, da relativ bald der B. mit dem D., dem T. und dem Chinesen vom Casino aus weggefahren seien. Erst durch die schriftliche Einlassung des Herrn A. N. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landgericht KLs 22/15 - vom 27.11. ... habe X. N. erfahren, dass die vorbezeichneten Herren sich in S. wegen der Plantagenanmietung mit dem Vermieter getroffen hätten. Ihm sei dies nicht bekannt gewesen, geschweige denn habe er jemals Einzelheiten mitbekommen, z.B. dass der Eigentümer für jede Ernte 70.000,- € habe bekommen sollen. Einige Zeit später habe D. nach telefonischer Ankündigung X. N. zu Hause besucht. Er habe D. vom Bahnhof abgeholt. D. habe gefragt, ob X. N. mit ihm zusammen nach S. fahren könne. Er wolle sich in S. mit einem Europäer und dem Herrn B. treffen. Es sei um die Anzahlung einer Mietkaution in Höhe von 15.000,- € für eine Lagerhalle gegangen. X. N. habe gefragt, warum er die Sache nicht allein erledigen könne. D. habe gebeten, zu helfen, da er - anders als der Angeklagte - gar kein Deutsch spreche. X. N. habe zugesagt. D. habe ihm 15.000,- € gezeigt, die dieser in losen 50-Euro-Scheinen dabei gehabt habe, in Hosen-, Hemd- und Jackentasche, und gebeten, das Geld zu bündeln. Da X. N. die enorme Höhe dieser Summe ungewöhnlich vorgekommen sei, habe er nachgefragt. D. habe gesagt, dass dieses Geld für die Anmietung einer Lagerhalle sei, die für eine Cannabis-Plantage gedacht sei. Daraufhin habe X. N. abgelehnt. D. habe aber gesagt, er würde für ein Mitkommen 250,- € zahlen. X. N. sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen, habe praktisch tatenlos daheim rumgesessen und sich gelangweilt. Außerdem habe er überlegt, dass er dort B. würde treffen können, um mit ihm wegen der Anmietung eines anderen Imbissobjektes zu sprechen. B. habe nämlich zugesagt gehabt, dass er nach weiteren Objekten Ausschau halte. Er habe schließlich eingewilligt, zumal ihn D. damit beschwichtigt habe, nicht direkt mit den Marihuana-Pflanzen zu tun zu haben und dass ihm, X. N., somit nichts weiter passieren könne. Sie hätten das Geld zusammen gebündelt, wohl drei Bündel zu je 5.000,- €, die er mit Klebeband fixiert habe. D. habe ihn gebeten, dass er, X. N., an seiner Stelle dem Europäer dieses Geldbündel übergeben solle, da er nicht als Geldgeber in Erscheinung treten wolle. D. habe gegenüber dem unbekannten Europäer, dem er grundsätzlich nicht getraut habe, nicht zeigen wollen, dass er über so viel Geld verfüge. Gegen Mittag seien sie im S.er BurgerKing angekommen und dort auf den ihm später mit Namen G. bekannt gewordenen Europäer und auf B. getroffen. Sie seien gemeinsam in G.s Auto in ein Büro in S. gefahren. Dort seien sie von einem anderen Europäer, der ihm später als N. bekannt geworden sei, empfangen und angewiesen worden, sofort die Mobiltelefone auszumachen und im Vorraum abzulegen. N. habe gleich zu Beginn des Treffens seine Sekretärin nach Hause geschickt. Es sei dann zu einer Unterhaltung gekommen. D. habe das Wort geführt und B. habe dies für die Europäer übersetzt. Im weiteren Gespräch habe D. u.a. den Einbau einer Toilette und einer Duschmöglichkeit für die Plantagenarbeitskräfte gefordert. Herr N. habe dies zugesagt. Allen Beteiligten sei aufgrund des Gesprächsverlaufs im Büro und wegen der Formulierung des Wortes „Cannabisplantage“ klar gewesen, dass es hier um illegalen Marihuanaanbau gehen solle. Anschließend habe X. N. N., wie von D. gewünscht, die drei Geldbündel á 5.000,- € übergeben. N. habe alles vor ihnen nachgezählt. Gegen 13 Uhr seien D., B., G. und X. N. Döner essen gefahren und B. habe X. N. eröffnet, dass sich das von ihm gefundene Restaurant leider nicht mehr verfügbar, weil schon vermietet sei. Anschließend habe G. sie am Auto des X. N. vor dem BurgerKing wieder abgesetzt. Auf der Rückfahrt habe er sich bei D. nach den beiden E. erkundigt. D. habe gesagt, dass der erste Europäer ein Russe namens G. sei, der habe den Plantagenstandort gefunden, und dass der zweite N. heiße, der die Lagerhalle für die Cannabisplantage verpachte. X. N. habe D. gefragt, ob er überhaupt keine Angst habe. D. habe erwidert, er habe von B. gehört, dass die beiden Europäer gegen ein gewisses Entgelt den Schutz der örtlichen Polizei genießen würden, sonst hätte er das Geschäft gar nicht gemacht. Mitte November ... habe X. N. seinen Sohn in B. besucht und sich in einer Karaokebar mit dem D. getroffen. D. habe ihn gebeten, bestimmte Sachen bei O. zu kaufen. Es sei dabei um Baumaterialien, wie um Holz, Rigips und Styropor für die Teilung der Plantagenräume gegangen. D. habe diesen Aufwand mit 300,- € vergüten wollen, X. N. habe von D. für die Sachen 1.800,- € bekommen. D. habe zudem einen anderen V. namens L. beauftragt, X. N. bei diesem Einkauf zu begleiten. X. N. habe D. gefragt, wie die Be- und Entladung sowie der Transport der Baumaterialien ablaufen solle. Daraufhin habe D. mitgeteilt, dass sich der G. um den Transport und weitere v. Leute von D. um die Be- und Entladung kümmern würden. X. N. sei lediglich für den Einkauf der Materialien entsprechend der von D. übergebenen Liste verantwortlich. X. N. habe weder etwas Genaues über die Be- und Entladung gewusst noch den Bestimmungsort der Materialien, d.h. den Standort der Plantage. Die Kassenbelege vom 20.11. ..., die die Polizei bei ihm beschlagnahmt habe, seien die Quittungen vom besagten Einkauf. Er habe sie aufbewahrt, um mit D. den Einkauf abzurechnen. Der andere Beleg mit Datum 21.11. ... vom TOOM-Baumarkt habe nichts mit D. und der Plantage zu tun. Darüber hinaus habe er von Ende November bis einschließlich Dezember ... sein Kfz D. auf dessen Bitte hin mehrfach zur Verfügung gestellt. Mit B. sei er, X. N., so verblieben, dass dieser nach wie vor andere Restaurantobjekte - vornehmlich in S. - finden solle. B. habe im Januar ... zwei weitere Objekte in S. ausfindig gemacht, eines am P.. Er sei mit B.s Vorschlag einverstanden gewesen, die Gaststätte dort zusammen zu betreiben. Sie hätten das Objekt besichtigt, seien mit den Konditionen zufrieden und sich mit dem Vermieter einig gewesen. Der Vertrag habe nach X. N.s Rückkehr aus V. Ende März ... abgeschlossen werden sollen. Für X. N. sei die Geschichte mit der Plantage nach dem Kauf der Baumaterialien und dem Ausleihen seines PKWs an D. „gelaufen“ gewesen, aber D. sei Anfang Januar ... nochmals mit dem Angeklagten in Kontakt getreten. Er habe ihn gebeten, mit B. weitere Informationen, die die Plantage betroffen hätten, auszutauschen. So habe X. N. konkrete Informationen entgegengenommen und weitergeleitet von D. zu B. und umgekehrt, insbesondere hinsichtlich des Einbaus einer Außentür, wegen eines Kühlschranks und wegen eines Wasserschadens. X. N. habe D. mitgeteilt, dass er für weitere Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stehe, zumal er vom 06.02. ... bis zum ... ... nach Hause nach V. geflogen sei. Kurz vor der geplanten Rückkehr nach Deutschland im März ..., habe D. X. N. angerufen und mitgeteilt, dass die Plantage bereits Mitte Februar ... aufgeflogen und alle Personen verhaftet worden seien, weshalb er, D., jetzt in V. sei. X. N. habe gesagt, dass er, X. N., nach Deutschland zurückkehren werde, da er D. nur ein wenig geholfen habe und deshalb nicht glaube, etwas Ernstes zu befürchten zu haben. Am 23.3. ... sei er nach Deutschland zurückgekommen und nur eine Woche später am 30.3. ... - für ihn sehr überraschend - verhaftet worden. Er bereue es sehr, dass er D. geholfen habe und habe niemals erwartet, was das für Konsequenzen für ihn hervorbringen werde. Er habe für seine Hilfe von D. insgesamt nur 550,- € erhalten (1 x 250,- €, 1 x 300,- €). Der Angeklagte hat abgestritten, mit N. oder Dritten irgendwelche Verhandlungen bezüglich der Plantage geführt zu haben, er habe lediglich N. das von D. übergebene Geld ausgehändigt. Er habe erst aus der Akte erfahren, wie die Plantage und eine Hanfpflanze überhaupt aussehen würden. Die Aussage von N., dass er diesen wegen des Türaustauschs angesprochen habe, sei nicht zutreffend. Da müsse N. ihn verwechselt haben, da er zu keinem Zeitpunkt die Plantage persönlich betreten habe. Er habe erst nach seiner Festnahme erfahren, wo die Plantage gewesen sein solle. Er sei insbesondere nicht zugegen gewesen bei der behaupteten Besichtigung und Vermessung der Kellerräume im November .... Er, X. N., habe erst aus der schriftlichen Einlassung des Herrn A. N. vom 27.11. ... konkret erfahren, dass bei dem Besichtigungs- und Vermessungstermin der T., der D., der B. und ein Chinese anwesend gewesen seien. Die Aufforderung zum Türaustausch sei von D. persönlich vorgebracht worden. X. N. habe telefonische Vermittlerdienste mit Herrn B. geleistet. Er sei aber weder bei einem Wasserschaden noch bei einem Stromausfall in der Plantage vor Ort gewesen. Möglicherweise sei N. deshalb auf die Idee gekommen, dass er, X. N., in den Kellerräumen gewesen sei, weil er mehrfach X. N.s Kfz mit dem P. Kennzeichen, das er ja an D. verliehen gehabt habe, auf dem Hallengelände festgestellt habe. N. müsse wohl irrtümlich geschlussfolgert haben, dass X. N. sich in der Plantage aufhalte. lm Übrigen hätten sämtliche v. Mitangeklagten, die in diesen Zeiträumen in der Plantage gelebt hätten, niemals behauptet, ihn, X. N., dort gesehen zu haben. Deshalb habe er auch keinerlei Kenntnis von der Größe der Plantage und der Anzahl der vorhandenen Pflanzen. Auch habe er nichts von unterschiedlichen Wuchshöhen der aufgefundenen Pflanzen gewusst. Für ihn seien die Hilfsdienste, die er für D. vorgenommen habe, eine einmalige Sache und Anfang ... erledigt gewesen. Davon, dass D. oder andere die Plantage für mehr als eine Ernteeinbringung vorgesehen gehabt hätten - wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft meinten - habe er keinerlei Kenntnis gehabt. D. habe sich lediglich der Dienste X. N.s bedient, ihn aber nie in seine Pläne eingeweiht. Er habe weder mit N. noch mit G., noch mit anderen Mitangeklagten - außer B. - jemals telefonischen oder SMS - Kontakt unterhalten. Mit B. habe er einige Male telefoniert, da sei es um die Restaurantobjekte gegangen. X. N. kenne niemanden in H., B., Kanada oder Norwegen und habe weder etwas mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Installation der Utensilien für die Aufzucht der Pflanzen noch mit der Beschaffung der Pflanzen, Erde, Düngemittel, Kübel etc. und der Pflege der Pflanzen zu tun gehabt. Er habe weder mit dem Einschleusen der v.n Arbeitskräfte für die Plantage etwas zu tun gehabt, noch habe er überhaupt Kenntnis von derartigen Schleusungen. Er habe aber im Verlaufe der Zeit erfahren, dass D. bereits vorher in H. und B. gelebt habe und dort bereits in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein soll. Zur Person des D. hat X. N. sich ergänzend über seinen Verteidiger eingelassen, dass dieser nach seiner illegalen Einreise nach Deutschland zunächst in B. und später in O. und schließlich wieder in B. gelebt habe. Dort habe D. einen Asylantrag gestellt. Er sei dabei erkennungsdienstlich behandelt worden. Seine in Deutschland verwendeten Personalien würden wie folgt lauten: T., v. D., geb. 25.05.1991 in Nghi X., Nghi Loc, Nghe An. Die tatsächlichen Personalien in V. seien aber bis auf den von ihm verwendeten Namen T., v. D., abweichend. Sein Geburtsdatum sei der ..., sein Geburtsort und sein jetziger Wohnort laute H., Q. V.. D. sei am ... ... nach V. zurückgekehrt. Die zwei Original-Fotos, die er, X. N., im Hauptverhandlungstermin am 30.11. ... vor dem Landgericht Schwerin in Augenschein genommen habe, zeigten den T., v. D.. Auf dem Passfoto, das er mit seiner Einlassung überreiche (am 14.12. ...), erkenne er ebenfalls T., v. D.. Diese Einlassung hat sich der Angeklagte zu eigen gemacht und Nachfragen nicht zugelassen. 1.5. Einlassung des Angeklagten H. N. Der Angeklagte H. N. hat sich eingelassen, er sei wegen seiner hohen Schulden gezwungen gewesen, sich auf diese Tätigkeit einzulassen. Die Arbeit sei hart und sehr gefährlich gewesen. Als es zu einem Wasserschaden gekommen sei, habe es Überschwemmungen bis knapp hoch zur Stromleitung gegeben. Er habe monatelang unter diesen Bedingungen leben müssen. Etwa Ende Juni ... sei er mit Touristenvisum von V. nach R. gereist. Dort habe er gearbeitet. Die russische Polizei habe ihm jedoch sein Geld und seine Papiere weggenommen. Ende November ... habe ihn ein Menschenschmuggler, Herr M., über Litauen nach Deutschland gebracht. Herr M. habe ihm in R. geraten, nach H. zu reisen, um dort in der Gastronomie zu arbeiten. Anfang Dezember sei er jedoch in die Plantage gekommen. Er habe Angst vor Herrn M. gehabt. Er habe bei diesem noch 6.000 US-Dollar Schulden wegen der Fahrt nach Deutschland gehabt. Ursprünglich seien es gar 12.000 US-Dollar gewesen. Die Hälfte habe seine Familie in V. für ihn aufgebracht. Herr M. habe ihm gesagt, er müsse hier arbeiten. Er müsse seine Schulden abarbeiten. Falls er gut arbeite, sei er in 3 - 4 Monaten fertig. Danach könne er hingehen, wohin er wolle. Falls er fliehe oder etwas falsch mache, werde seiner Familie in V. etwas passieren. Er habe die ihm bekannten Pflanzen gewässert. Als Bauer sei ihm diese Arbeit nicht fremd gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er in Deutschland sei, sonst hätte er diese Arbeit nie gemacht. Er habe erst nach dem Wasserschaden bei einem Gespräch mit dem weiteren Angeklagten H. D. P. erfahren, dass er nicht in H. sei. Für seine Arbeit seien ihm 1.000 US-Dollar auf seine Schleuserschulden gutgeschrieben worden. Außer ihm seien V., H. D. P., D. M. und T. P. P. in der Plantage gewesen. Er selbst sei als letzter in die Anlage gekommen. Mit H. D. P. habe er vorgehabt, zum T. im Februar aus der Anlage zu fliehen. Es sei ihm genauso wie P. klar gewesen, dass sie etwas Illegales tun würden. Auf die Frage, ob er jemanden beim Telefonieren oder Reparieren von elektrischen Störungen gesehen habe, hat er sich eingelassen, er habe nichts mitbekommen und dies sei auch nicht seine Aufgabe gewesen. Er hat eingeräumt, einmal habe es eine größere Störung der elektrischen Anlage gegeben, währenddessen habe er aber geschlafen. Er hat weiter eingeräumt, derzeit Angst zu haben. Wenn er mehr sage, müsse er um seine Familie in V. fürchten. Nachdem hierzu vertieft und wiederholt Fragen gestellt wurden, hat der Angeklagte erklärt, sich nicht weiter einzulassen. 1.6. Einlassung des Angeklagten D. N. Der Angeklagte D. N. hat sich eingelassen, er habe die Immobilie, in der die Plantage gewesen sei, von J. K. erworben. Zu diesem habe er seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung gehabt. Seit dem Erwerb sei es zu mehrerer Rechtsstreitigkeiten gekommen. Er, N., habe für die Sanierung der Hallen ein Konzept aufgestellt und vorgehabt, aus eigenen Mitteln die Hallen zu sanieren. Daher habe er billige Arbeitskräfte gesucht, die ihm A. G. vermittelt habe, den er in diesem Zusammenhang kennen gelernt habe, wie wisse er nicht mehr. Im April ... hätten die ihm von G. vermittelten bulgarischen Arbeitskräfte ihren Arbeitslohn haben wollen. Er, N., habe sie bis dahin vergütet. Doch G. habe dann gefordert, dass der Lohn nicht mehr direkt an die B. gezahlt werde. Statt dessen sollte das über ihn, G., laufen. Später, im Juni ..., habe sich G. Geld von ihm leihen wollen. Es sei einmal um die Auslösung der Sparkasse in Höhe von 50.000,- € und um weiteres Geld für Sanierungsarbeiten an einer Immobilie gegangen. Der Gesamtbetrag habe bei 80.000,- bis 90.000,- € gelegen. Etwas später habe G. dann mitgeteilt, er habe die Möglichkeit, etwa 70.000,- bis 80.000,- € zu verdienen, derzeit brauche er kein Geld von N.. Etwa Anfang August sei G. mit zwei ihm unbekannten Personen bei N. erschienen. G. habe Geld für offene Stromrechnungen in einer L. Immobilie haben wollen, weil ihm angedroht worden sei, dass bei Nichtzahlung der Strom abgestellt werde. Er, N., habe es abgelehnt, G. das Geld zu geben. Etwa im September ... habe G. nachgefragt, ob er etwa 200 qm Lagerfläche habe. G. sei mit zwei Personen in seinem Büro erschienen. Diese habe G. als V. und V. vorgestellt. Sie hätten die Hallen besichtigen wollen. Ursprünglich habe G. als Mieter im Mietvertrag stehen sollen. Mietbeginn habe der ..., die Vertragsdauer unbefristet sein sollen. Die Kaltmiete habe 3,- €/qm betragen. Den Mietvertrag habe er bereits zur Besichtigung im Oktober vorbereitet. Dann hätten sie sich die Hallen angeschaut, zuerst Halle 4. Diese sei G. jedoch ungeeignet erschienen. Im Untergeschoss des Haupthauses sei der vordere Bereich nicht zu haben gewesen, weil dieser bereits vermietet gewesen sei. Der hintere Bereich habe G. zugesagt. Dort hätten Baumaterialien, z. B. Marmorplatten, gelagert werden sollen. Außerdem habe G. sich einen Raum - Nr. 125 laut Lageplan - mit Wasseranschluss zeigen lassen. Ein Stromanschluss, nach dem G. gefragt habe, sei vorhanden gewesen. Es sei ihm nicht seltsam vorgekommen, dass G., obwohl es um die Lagerung von Baumaterialien gegangen sei, nach einem Wasseranschluss gefragt habe. G. habe nach der Besichtigung gesagt, der Mietvertrag werde mit V. S. abgeschlossen. Gleichzeitig habe G. ihm Unterlagen zu S. gegeben. N. habe einen neuen Mietvertrag aufgesetzt und diesen G. zur Unterschrift mitgegeben. Noch im November ... habe er einen Vertrag zurückbekommen, der sei auf nur einer Seite unterschrieben gewesen. Dieses Exemplar habe er, N., "leider verbummelt". Er habe bereits im November, und nicht wie in der Quittung (SH II, Ösenhefter „Werk 4“) angegeben, im Dezember die Miete nebst Kaution bekommen. Später habe G. ihn angerufen und wegen aufgetretener Probleme zur Halle gebeten. Da habe er, N., erstmals Asiaten gesehen, die vorgehabt hätten, Räume abzutrennen. Er habe gefordert, dass dies fachgerecht vorgenommen werde. Einer der Asiaten, der "P.", habe eine Tür bemängelt und deren Austausch gefordert. Er, N., habe zugesagt, dass dies auf Kosten der Mieter geschehen könne. Er habe in der Folge, wohl am ..., die Tür austauschen lassen. Die Kosten in Höhe von 1.500,- € seien ihm von G. erstattet worden. G. habe gesagt, das Geld sei von den Asiaten. Er habe G. nach den Asiaten befragt. G. habe erwidert, mit diesen könne er 70.000,- bis 80.000,- € verdienen. Hiervon könne N. die Hälfte erhalten, wenn er, N., nicht so genau hinschaue. Auch ein anderes Mal habe ihn G. telefonisch zur Halle gerufen. Dort habe ein holländischer LKW gestanden, den man mit einem Radlader von N. habe entladen wollen. Sie seien mit dem Radlader nicht klar gekommen. Es seien zwei Paletten ausgeladen gewesen. N. habe einem der Asiaten zeigen sollen, wie man den Radlader bedienen müsse. Da es schon Abend gewesen sei, habe er den ganzen LKW abgeladen, um fertig zu werden. Die Paletten seien komplett mit schwarzer Folie umwickelt gewesen. Er habe G. noch darauf hingewiesen, dass die Paletten vom Abstellplatz nun in die Mietflächen gebracht werden müssten, was dieser zugesichert habe. Anfang Dezember sei G. mit drei Asiaten in N.s Büro erschienen. G. habe ihm angekündigt, er, N., bekomme sein Geld. Bei den Asiaten habe es sich um B., den "P." X. D. und einen Mann aus B. gehandelt. X. D. habe Geld, in Banderolen gefasst, auf den Tisch gelegt. G. habe dann die Asiaten hinaus begleitet und sei zurück gekommen. G. habe gesagt, dass nun das Geld gezählt werde. N. habe das Geld – 15.000,- € - gezählt. Er habe jedoch 35.000,- € haben wollen. G. habe erwidert, dass dies noch nicht ginge, der Rest müsse erst besorgt werden. G. habe die Hälfte von den 15.000,- € haben wollen. Er, N., habe erklärt, dass er nunmehr wegen der "geänderten Bedingungen" 60 % haben wolle. Er habe sich 9.000,- € genommen, G. habe 6.000,- € erhalten. Nachdem N. wieder allein in seinem Büro gewesen sei, habe er ein "asiatisches Haar" an der Banderole entdeckt. Nunmehr sei ihm klar geworden, dass die Sache nicht "koscher" gewesen sei. Aus heutiger Sicht sei es ein Fehler gewesen, so viel Geld anzunehmen. Er habe die Banderole mit Haar zur Sicherheit aufgehoben und in Klarsichtfolie verpackt. Kurz vor dem 25.12. ... habe G. ihn angerufen und ihn über einen Wasserschaden informiert. Er habe auch eine SMS einer unbekannten Telefonnummer erhalten, die in gebrochenem Deutsch gehalten gewesen sei und sinngemäß gelautet habe: "Komme schnell Wasser". Daraufhin sei er zur Immobilie gefahren. Dort seien G., B., X. D. und einige ihm unbekannte Asiaten gewesen. Da es bei heftigen Regenfällen früher schon Probleme mit Wassereinbrüchen gegeben habe, habe er gewusst, was zu tun sei. Er habe seine Wasserpumpe geholt und in ein Siel gehängt. Er habe dann einen Schlauch gelegt und begonnen, das Wasser abzupumpen. Er habe die Asiaten das Wasser in Richtung des Siels schieben lassen. Anschließend habe er vorgehabt, durch die neu eingebaute, sog. "weiße Tür" in den hinteren Bereich zu gehen. Diese sei verschlossen gewesen. X. D. habe ihn angehalten und kurz telefoniert. Dann sei die Tür von innen geöffnet worden. Er sei mit X. D. bis an die hintere Begrenzungswand gegangen. Er habe hierbei erkennen können, dass die Asiaten mehr Flächen als vereinbart genutzt hätten. Er habe vorgeschlagen, im hinteren Bereich mit einem Stemmhammer einen Tiefpunkt in den Boden stemmen, um dort die Pumpe hinein zu hängen. Dies hätten die Asiaten auch tun wollen. Er, N., habe den Stemmhammer besorgen und vor der weißen Tür abstellen sollen, G. habe dafür sorgen sollen, dass das Gerät eingesetzt werde. So sei es gemacht worden. Anschließend seien er, N., und X. D. wieder nach draußen gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, wie ein Asiate ein rotes Gel auf einen Pflanzenstengel aufgetragen habe. Er, N., habe zugeschaut. Er habe aber nicht gewusst, was dort passiere. Daraufhin habe X. D. ihn nach draußen geschoben. Heute wisse er, dass er damit Hilfe geleistet habe. N. habe sodann G. darauf hingewiesen, dass die Asiaten eine größere Fläche als vereinbart nutzen würden. Daher habe er mehr Geld haben wollen. G. habe ihn daran erinnert, dass er, N., nicht so genau habe hinschauen wollen. Trotzdem sei G. bereit gewesen, darüber mit den Asiaten zu sprechen. Anfang Januar sei G. bei ihm erschienen. Er habe einen Zettel mit einem chemischen Namen dabei gehabt. G. habe ihn gebeten, diesen Stoff Kunden anzubieten. Aufgrund seiner Internetrecherche habe N. herausgefunden, dass es sich um ein harmloses Produkt zur Herstellung von Süßwaren gehandelt habe. Er habe sich gedacht, dieses Produkt werde wohl unten in den angemieteten Flächen gelagert. Am ... habe ihn Herrn H. von der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass eine Anzeige vorläge wegen einer Cannabisplantage in der Halle. Daraufhin sei er mit den Mietverträgen für die Halle zur Polizei. Herr H. habe ihm eine lange Strafanzeige des Herrn K. vorgelesen. Bei der Polizei sei ihm, N., aufgefallen, dass Meldebescheinigung und Kopie des Ausweises von V. S. gefehlt hätten. Er habe seine Sekretärin telefonisch gebeten, die fehlenden Unterlagen zur Polizei zu faxen, was auch geschehen sei. Herr H. habe zwischenzeitlich einmal sein Büro verlassen. Da habe er, N., beschlossen, den weiteren Gesprächsverlauf heimlich mit seinem Telefon aufzunehmen, weil er das, was K. angezeigt habe, für unglaubwürdig gehalten habe. Dies habe er in der Folge auch getan. Er habe vorgehabt, G. hiermit zu konfrontieren. Heute wisse er, dass dies ein Fehler gewesen sei. N. habe H. angeboten, sofort zur Halle zu fahren, um die Vorwürfe zu prüfen. H. habe dies abgelehnt und gesagt, sie würden jetzt 6 - 8 Wochen gar nichts tun und er, N., solle auch nichts machen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte erklärt, es sei richtig, dass er sich hieran nicht gehalten habe. Anschließend habe N. sich an G. gewandt. Sie hätten sich in N.s Büro getroffen und er habe G. die Tonaufnahme vorgespielt. Dieser sei nervös gewesen. N. habe erkannt, dass der Vorwurf zutreffend sei. Auf seine, N.s, Ankündigung, zur Polizei zu gehen, habe G. erwidert, dass er das nicht tun solle, sonst würden "die uns" töten. G. habe N. aufgefordert zu warten. Später sei G. mit B. erschienen. Er, N., habe auch B. die Tonaufnahme vorgespielt. G. habe gefordert, 6 - 8 Wochen abzuwarten. Im Gegenzug bekomme N. sein Geld. Auf N.s Frage, von wem er das Geld bekomme, habe G. angekündigt, "dort hin" zu fahren. Einige Tage später, an einem Sonntag oder Montag, habe er zu einem Netto-Parkplatz im Mueßer Holz kommen sollen. Gegen 20:00 Uhr habe er dort B. und G. getroffen. Sie seien mit seinem PKW nach B. gefahren. Er, N. habe das Auto gesteuert, G. sei Beifahrer gewesen und B. habe auf dem Rücksitz gesessen. B. habe ein englischsprachiges Navigationsgerät dabei gehabt. B. habe ihm gesagt, wie er fahren solle. Während der Fahrt habe B. ständig in v.r Sprache telefoniert. In B., im Bezirk B. H., habe B. bei einem kurzen Halt telefoniert. Sie seien noch kurz weitergefahren, zweimal um die Ecke, und dann am Ziel in eine Karaokebar gegangen. Vor der Tür habe ein Asiate gestanden, der auch bei der Geldübergabe in seinem, N.s, Büro dabei gewesen sei. Sie seien in das asiatisch eingerichtete Lokal hineingegangen und an einen großen Tisch gebeten worden. Dort hätten B., G., "der B.er" und der Angeklagte T. P. gesessen. Außerdem seien weitere Asiaten im Raum gewesen. Es sei zu einer Diskussion gekommen. Die Asiaten hätten N. erklärt, dass er noch kein Geld bekomme. Anhand eines Kalenders habe man ihm erklärt, er erhalte sein Geld erst am ... ..., um 19.00 Uhr. Dann könne er wieder vorbeikommen. Als er von einem Toilettenbesuch wiedergekommen sei, hätten G., B. und "der B.er" draußen gestanden. Er, N., habe gedacht, das Gespräch ginge noch weiter, aber man habe ihm gesagt, dass man jetzt zurückfahren könne. Als sie zurückgefahren seien, habe G. gesagt, dass die Kellerräume verlassen und die asiatischen Arbeiter ausgetauscht werden würden. G. sei zuversichtlich gewesen, dass dies "klappe". Einige Tage später, wohl am 22.01. ..., habe er, N., einen Termin bei Herrn H. bei der Polizei gehabt, um dort die Mietverträge abzugeben. In diesen Tagen, entweder am Montag oder Dienstag vormittag, sei G. bei ihm im Büro erschienen. Dieser habe eine neue Meldebescheinigung für V. S. dabei gehabt und ihn, N., gebeten, diese Bescheinigung mit zur Polizei zu nehmen. Diese Bescheinigung sei keine Kopie gewesen, wie er, N., sie zuvor bei der Polizei abgegeben habe. Da sei ihm, N., klar geworden, dass es "V. S. irgendwie nicht gebe". G. habe gesagt, mit S. sei "irgend etwas nicht in Ordnung, die Person gebe es nicht, sei jedenfalls nicht ansprechbar“. Er, N., habe erklärt, er habe den Mietvertrag nicht, er könne G. und alles bei der Polizei benennen. G. habe gedroht und gefordert, N. solle einen neuen Mietvertrag machen. Den würde er, G., unterschreiben. N. solle alle anderen Unterlagen vernichten und Daten löschen, was dieser - aus heutiger Sicht: leider - getan habe. So habe er auch die "neue Meldebescheinigung geschreddert". Am 27.01. ... sei N. erneut zur Polizei gegangen und habe bei Herrn H. die Unterlagen abgegeben. Herr H. habe gefordert, ihm Bescheid zu geben, sobald die nächste Miete gezahlt werde. Danach habe G. ihn angerufen und mit ihm ein Treffen im Casino in P. vereinbart. Er, N., habe die Grundrisse für die Hallen mitbringen sollen. Bei dem Treffen seien G., B., D. und er gewesen. D. habe an der Wand gestanden und das Gespräch verfolgt. Außerdem hätten sich Asiaten an den Spielautomaten befunden. Sie hätten sich die Pläne angeschaut und ihn, N., gefragt, wie man das Objekt verlassen könne. N. habe erwidert, dass dies auf demselben Weg wie bei der Ankunft geschehen könne. Daraufhin habe G. wissen wollen, ob es auch durch das Treppenhaus zur Halle 5 ginge, was N. verneint habe. G. habe erwidert, anders ginge es nicht, weil die Zugänge zum Treppenhaus 2 zugebaut seien. N. habe die Pläne dort lassen sollen. Beim Verlassen des Casinos habe er draußen wieder denselben Opel mit Kennzeichen "P. gesehen, den er vor der Halle beim Wasserschaden gesehen habe. Einige Tage später habe G. N. mitgeteilt, dass die Vorbereitungen für das Ausräumen fast fertig seien. G. werde ihn anrufen, sobald er, N., sein Geld bekomme, dann könne er auch die Polizei anrufen. Am ... sei "V." in N.s Büro erschienen und habe diesem einen Umschlag mit den Worten "D., Miete" übergeben. In dem Umschlag seien 1.000,- € gewesen. Obwohl er, N. sich einen entsprechenden Notizzettel gemacht und dies auch seiner Sekretärin gesagt habe, habe er vergessen, Herrn H. anzurufen. Am 13.02.15 habe Herrn H. ihn angerufen und ihm von der Durchsuchung unterrichtet. Er, N., sei zum Objekt hingefahren und festgenommen worden. Er habe die Plantage sehen wollen. Dies habe ihm Herr H. zu seinem eigenen Erstaunen erlaubt. Auf Vorhalt des handschriftlichen Schriftstücks mit der Überschrift "200 m2 70.000 €" aus Sonderheft II, Ordner "A. Hausverkauf", dort sind folgende Aufzeichnungen zu erkennen: 1 m2 = 350,- 00 € Einzug ≈ 68,58 € nach 6 Wochen ≈ 68,58 € nach 10 Wochen ≈ 212,84 € Einzug ≈ 21,34 % 5.000,- € nach 6 Wochen ≈ 21,34 % 15.000,- € nach 10 Wochen ≈ 57,14 % 40.000,- €, hat N. sich spontan fragend geäußert, "die haben Sie auch ?" und - kurzfristig erschrocken wirkend - eingeräumt, dieses angefertigt zu haben. Er hat sich weiter eingelassen, G. habe ihm gesagt, wann er, N., weiteres Geld bekomme. Dazu habe G. erklärt, wann dieser sein Geld bekomme und wann dann er, N.. Diesen Zettel habe er nachträglich nach den Angaben des G. gemacht. G.s Einlassung, dass er, N., 70.000,- € habe erhalten sollen, sei unzutreffend. Auf die Frage, warum er auf dem Schriftstück - wenn es sich um eine nachträglich Aufzeichnung handele - den 01.12. in Verbindung mit dem Einzug als Zahlungsziel für 15.000,- € aufgeführt habe, erklärte der Angeklagte, dies wisse er nicht. Auf die Frage, warum er den prozentualen Anteil der aufgeführten Teilbeträge ausgerechnet habe, ließ der Angeklagte sich ebenfalls ein, dies wisse er nicht. Dann hat er erklärt, er habe dies nach G.s Angaben gemacht. Auf die Frage, warum er weiter aufgeschrieben habe "1 m2 = 350,00 €" und weshalb er darunter aufgeführt habe: "Einzug ~ 68,58 €, nach 6 Wochen ~ 68,58 €, nach 10 Wochen ~ 212,84 €", gab er an, es gäbe keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Notizen auf dem Zettel, diese stünden zufällig auf einem Blatt. Auf die Frage, wieso dieser Zettel, der inhaltlich wohl zum Mietvertrag in der H. gehöre, sich in den Unterlagen zu G.s Hauskauf befinde, hat er sich eingelassen, dass seine Mitarbeiter die Ordner anlegen würden. Er habe offenbar nur diesen Ordner auf seinem Schreibtisch liegen gehabt und es dort eingeheftet. Auf Vorhalt eines weiteren handschriftlichen Schreibens aus demselben Ordner mit der Überschrift "15.000" hat er eingeräumt, dass der unter der Zahl 15.000 aufgeschriebene und unterstrichene Buchstabe D für D., also ihn, und der danebenstehende und unterstrichene Buchstabe A für den Angeklagten G. stünde. Es handele sich um Erläuterungen G.s zu dem vorgesehenen Darlehen. Sie stammten bereits aus Ende September. Dann hat er sich eingelassen, die "15.000" stünde für den Betrag, den der Asiate gezahlt habe, die weiteren Notizen würden erklären, was G. und er bekommen hätten. Der Abzug von 1.500 € bei N. und die Gutschrift desselben Betrages sei passiert, weil G. ihm zuvor Geld für einen B. im Zusammenhang mit einem Autokauf gegeben habe. Bei den weiteren Aufzeichnungen handele es sich um wechselseitige Geldgeschäfte, die er habe festhalten wollen. Dieses Blatt habe er in diesem Ordner geführt, weil es thematisch zu G. gehöre. Der Angeklagte hat eingeräumt, anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom 11.03. ... weitergehende Angaben gemacht zu haben. Dies habe er jedoch nur getan, weil ihm eine langjährige Freiheitsstrafe wegen einer bandenmäßigen Begehungsweise angedroht worden sei. Er sei zusammengebrochen, ihm sei alles egal gewesen. Er habe sich in einer aussichtslosen Situation gesehen und nur noch gewollt, dass alles vorbei sei. Auf sinngemäßen Vorhalt des Kammervorsitzenden, dass es schwer falle, seiner Einlassung zu folgen, hat der Angeklagte erklärt, keine weiteren Fragen mehr zu beantworten. In einem späteren Hauptverhandlungstermin (03.11. ...) hat sich der Angeklagte ergänzend eingelassen. Er hat erklärt, das im Sonderheft I auf Bild 2 im "Aufklärungsbericht ..., Datum Aufklärung: 02.03. ..., 9:00 Uhr - 11:00 Uhr, Zielobjekt: H. ..., ... S." zu erkennende Werbebanner stamme von ihm. Der dort angegebene Mietpreis von 1 €/qm betreffe nicht Räume wie die der Anlage, sondern sei der Preis für in der rückwärtigen Halle 4 gelegene Flächen. Bei Vorlage von Lichtbildern im Hauptverhandlungstermin vom 30.11. ..., die angeblich einen "D." zeigen sollten, der mit der Plantage zu tun gehabt haben solle, hat der Angeklagte erklärt, die dort abgebildete Person nicht zu kennen. Am 29. Hauptverhandlungstag (30.05. ...) hat sich der Angeklagte zunächst zu seiner Zeugenvernehmung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D. geäußert. Er sei dort im Zusammenhang mit der hiesigen Plantagen zu weiteren möglichen Beteiligten befragt worden, z.B. zu weiteren „B.ern“, zu Beteiligten beim Ausladen des LKW und zu einer Person „V. S.“. Ihm seien hierzu Lichtbilder vorgelegt worden, er habe jedoch keinen eindeutig wieder erkannt. Bei vielleicht fünf Personen habe er Ähnlichkeiten zu ihm bekannten Beteiligten festgestellt. Weiter hat der Angeklagte erklärt, er habe von V. S. und A. 5.500,- € für die Räumlichkeiten erhalten, dies sei die Miete für Dezember und Januar sowie die Kaution gewesen. Er habe keine 70.000,- € erhalten sollen, die habe A. als dessen Verdienst genannt, von dem er, N., habe 50% erhalten sollen, wenn er nicht so genau hinsehe. Er selbst habe den Mietvertrag auf den Namen „V. S.“ angefertigt. 1.7. Einlassung des Angeklagten H. D. P. Der Angeklagte H. P. hat sich eingelassen, er sei am ... ... mit einem Touristenvisum von V. nach R. gereist und sei dort zwei Monate geblieben. Danach sei er illegal nach Deutschland gefahren und habe am 23.07. ... in B. einen Asylantrag gestellt. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Tatsächlich sei er am 07.12.1971 geboren. Ursprünglich habe er vorgehabt, zu seiner Schwester nach I. zu reisen, um dort zu arbeiten. Sein Geld habe jedoch nur bis Deutschland gereicht. So habe er sich entschlossen, in Deutschland zu arbeiten, um seine Schulden für die Reise abzubezahlen. Anschließend habe er drei Monate in einem Restaurant in C. gearbeitet. Er habe dort 800 € verdient, das Geld sei jedoch von seinem Arbeitgeber nach V. zu seiner, des Angeklagten, Familie gesandt worden. Einen schriftlichen Vertrag habe er nicht gehabt, Kost und Logis seien frei gewesen. Steuern habe er nicht gezahlt, er arbeite nicht für den deutschen Staat. Nachdem er diese Tätigkeit beendet habe, sei er ca. 10 Tage später in dem v.n Einkaufscenter D. X. in B. von jemandem angesprochen worden. Dieser habe ihm eine Arbeit in einer Gärtnerei angeboten und einen Lohn in Höhe von 1.000 € monatlich in Aussicht gestellt. Weitere 100,- € seien ihm zugesagt worden, falls er seine Arbeit gut mache. Wie lange er arbeiten solle, sei nicht gesagt worden. Ebensowenig sei ihm gesagt worden, wann er zum ersten Mal Geld habe bekommen sollen. Letztlich habe er nie Geld erhalten. Sie seien vom Einkaufscenter in seine Pension gefahren und von dort weiter nach S., wo er bis zu seiner Festnahme geblieben sei. Er sei wohl Anfang Januar ... dorthin gekommen. Der Fahrer, ein junger, brillentragender V.ese, habe ihm noch seine Papiere abgenommen und gesagt, er, der Angeklagte, solle arbeiten und er brauche hier keine Papiere. Hierüber habe er selbst sich keine Gedanken gemacht. Es habe ihm niemand gesagt, wann er die Papiere wieder bekommen werde. Bei seiner Ankunft seien drei Männer, nämlich D., D. N. und T. P. dort gewesen, einen Tag, nachdem er selbst angekommen sei, habe er auch H. N. dort gesehen. Sie hätten die Pflanzen dort „aufgießen“ müssen. Niemand habe ihm gesagt, was er machen solle. Er habe den anderen zugeschaut und das auch so gemacht. Er habe die Küche und den Aufenthaltsraum gekannt. Es habe 3-4 oder 4-5 Räume mit Pflanzen gegeben. Er habe in "so gut wie" allen Räumen gearbeitet, in denen Pflanzen gewesen seien. Bei seiner Ankunft seien alle Pflanzen etwa 30 Zentimeter hoch gewesen. Es habe nur geringe Unterschiede in den Größen gegeben. Es seien auch keine neuen Pflanzen angeliefert worden. Nach ca. 20 Tagen sei ihm klar geworden, dass er etwas Illegales mache. Dies habe er wegen der Lebensmittelanlieferungen gespürt. Das erste Mal seien Lebensmittel geliefert worden, als er ca. 4 - 5 Tage in der Anlage gewesen sei. Einmal sei eine zweite Person bei der Anlieferung dabei gewesen, ob es ein Mann oder eine Frau gewesen sei, könne er nicht sagten. Er habe auch niemanden erkennen können, die Personen hätten Mütze und Schal getragen. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, dass er auch deshalb gespürt habe, etwas Illegales zu tun, weil er eingesperrt gewesen sei. Auch die zugeklebten Fenster in den Kellerräumen habe er gesehen. Er habe dies erst so spät gespürt, weil sie wegen des Wassereinbruchs so viel zu tun gehabt hätten. Er habe nur gewusst, dass es illegal sei, genaueres nicht. Einmal habe er aufgeschrieben, was an der Wand angeschrieben gewesen sei, obwohl er es nicht verstanden habe. Dies habe er getan, um einen "Beweis" zu haben. Etwas später hat er sich eingelassen, er habe sich dies einfach so gedacht, er habe es als "Rückversicherung" abgeschrieben. Den Zettel habe er in der Tasche mit seiner Wäsche aufbewahrt. Er habe mit seinem Telefon mit seiner Frau telefoniert. Da er nur ein Telefon mit Prepaidkarte und wenig Guthaben gehabt habe, habe er seine Frau kurz "angeklingelt". Diese habe ihn dann angerufen. Auch die anderen in der Anlage hätten telefonieren können. Er habe einmal gesehen, wie der Mitangeklagte N. in V. bei seinen Eltern angerufen habe. Andere Mitangeklagte habe er nie telefonieren gesehen. Einmal habe es einen Wassereinbruch gegeben, etwa eine Woche habe dies gedauert. Als er angekommen sei, habe das Wasser schon dort gestanden, sie hätten es mit Eimern wegbringen müssen. Die übrigen Mitangeklagten habe er nicht in der Anlage gesehen, sie seien ihm unbekannt. Er sei - wie die anderen auch - dort in der Anlage eingesperrt gewesen, die Plantage sei von außen abgeschlossen gewesen. Zwar habe ihm niemand verboten, die Anlage zu verlassen, er habe allerdings das Gefühl gehabt, er müsse da bleiben und komme nicht raus. Er habe keine andere Wahl gehabt als zu bleiben. Er habe ja niemand anderes gekannt. Auf Vorhalt der Einlassung des Mitangeklagten G., dass die Tür von innen geöffnet worden sei, ließ sich der Angeklagte ein, es habe zwei Türen im Eingangsbereich gegeben. Die innere "Holztür" sei mit einem Riegel von innen zu öffnen gewesen. Die Holztür habe er geöffnet, um etwa alle 5 - 7 Tage einen Sack mit Müll davor abzustellen. Etwa zwei Meter davor sei eine Eisentür gewesen. Diese sei verschlossen gewesen. Es sei richtig, dass diese Tür auch von innen zu öffnen gewesen sei, er selbst habe dies aber nie versucht. Er habe auch nie gesehen, dass jemand die Tür aufgeschlossen habe. Einen Schlüssel für die Eisentür habe er nie gesehen. Wenn Essen angeliefert worden sei, habe er geholfen, die Lebensmittel von draußen herein zu holen. Dazu sei nachts ein Fahrzeug rückwärts herangefahren, die Gesichter der Leute seien bedeckt gewesen. Einmal habe N. ihn aufgefordert, beim Hereinschaffen zu helfen. Es habe auch einmal Probleme mit der Elektrik gegeben. Dies sei etwa 5 - 6 Tage vor ihrer Festnahme gewesen. Er habe geschlafen. Als er aufgestanden sei, sei kein Strom da gewesen. Er habe N. geweckt. Dieser sei mit einer Taschenlampe losgegangen. Als er zurück gekommen sei, habe er sich wieder hingelegt. Strom habe es immer noch nicht gegeben, sondern erst, als er, P., wieder aufgewacht sei. N. und T. P., genannt „L.“, hätten mehrmals den Lichtschalter betätigt. Die anderen hätten nichts gemacht. D. und er, der Angeklagte, hätten zugeschaut. Zuvor habe er gesehen, wie D. den L., also P., reingelassen habe. Etwa 15 Tage nach seiner Ankunft sei der Mitangeklagte P. für etwa 20 Tage weg gewesen. Dieser habe wohl wegen seiner Papiere nach T. fahren müssen. Er selbst habe mit dem Angeklagten H. N. über eine mögliche Flucht zum T. gesprochen. Dieser habe gesagt, zu dem Fest bekämen sie drei Tage frei. Sie hätten die Idee wieder verworfen, weil sie kein Geld und keine Papiere gehabt hätten. Sie hätten ja auch kein Deutsch sprechen können. Sämtlichen weiteren Fragen zur Organisation der täglichen Arbeit wie beispielsweise zu Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit ist der Angeklagte ausgewichen. Er hat lediglich ergänzt, gekocht hätten die drei Jüngsten, weil diese das am besten gekonnt hätten. 1.8. Einlassung des Angeklagten D. N. Der Angeklagte D. N. hat sich eingelassen, er sei Anfang/Mitte Oktober ... von V. nach R. gereist und habe dort einen Monat gearbeitet. Später hat er sich eingelassen, er habe dort nur ein paar Tage gearbeitet und sei dann arbeitslos geworden. Insgesamt habe er sich einen Monat in R. aufgehalten. Dann habe ihn ein V.ese gefragt, ob er in Deutschland arbeiten wolle. Nachdem er, der Angeklagte, zugesagt habe, sei er über P. nach Deutschland gekommen. Für die Reise habe er insgesamt 18.000 US-Dollar aufbringen müssen. Sein Aufenthalt in P. habe drei Tage gedauert. Er habe bei einem V. namens C. gewohnt. Den Namen des Wohnortes erinnere er nicht mehr. C. habe sich als Bruder eines V. namens D. ausgegeben und den Kontakt per Telefon zu diesem hergestellt, ihn so an D. weiter vermittelt. Ursprünglich habe er, N., vorgehabt, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen und in einem Restaurant zu arbeiten. C. habe ihm davon abgeraten und gesagt, in einer Gärtnerei mit einem „Anbau im Wohnzimmer“ verdiene er, der Angeklagte, mehr. Nach Deutschland sei er Anfang ... ... illegal in einem LKW eingereist. Ein V.ese habe ihm seine Papiere abgenommen. Er sei mit weiteren, vietnamesisch sprechenden Personen auf der Ladefläche des LKW gewesen. Da die Ladefläche durch Plane abgetrennt gewesen sei, habe er niemanden erkennen können. Auf der Fahrt habe es in etwa zweistündigen Abständen zweimal einen Halt gegeben. Dabei seien jeweils Menschen vom LKW abgestiegen. Er sei dann - allein - in die Plantage gekommen, in der man ihn später festgenommen habe. Bei seiner Ankunft dort seien bereits drei V. da gewesen. Etwa eine Woche bis 10 Tage später seien noch zwei V. dazu gekommen. Man habe ihm Gartenarbeit und einen Lohn von 2.000 € mtl. versprochen. Er habe erstmals nach zwei Monaten Geld bekommen sollen, dies sei jedoch nicht mehr geschehen. Das Geld habe er für seine Familie gebraucht, in V. habe er weniger verdient. Als er angekommen sei, habe er kleine Pflanzen in Töpfen gesehen. Er habe nicht gewusst, um welche Pflanzen es sich handelt. Man habe ihm gesagt, es sei normaler Gartenanbau. Die Pflanzen hätten ihn an Tomaten erinnert. Sie hätten ihm gefallen, er habe Fotos als Erinnerung davon machen wollen, aber keinen Fotoapparat oder Telefon mit Kamera gehabt. Dann sei ihm ein unangenehmer Geruch aufgefallen. Ihm sei klar gewesen, dass er etwas Illegales mache, weil er keine Papiere gehabt habe. Die Pflanzen seien alle gleich groß gewesen. Als sie klein gewesen seien, seien sie gleich schnell gewachsen, später unterschiedlich, warum, wisse er nicht. Geerntet hätten sie nicht. Später hat er sich eingelassen, er habe keine Stecklinge gezogen und wisse gar nicht, was das sei. Auf Vorhalt der Lichtbilder Nr. 30 und 31 aus dem Sonderheft I, Bildanlage vom 26.03.15 von KHK G., hat er erklärt, er habe solche kleinen Pflanzen noch nie gesehen. Zu Bild Nr. 31 hat er ergänzend gesagt, er kenne diesen Raum nicht. Es habe einen Raum gegeben, in dem nur wenige Pflanzen gewesen seien, ansonsten habe der Raum leer gestanden. Er selbst habe nicht alle Räume betreten, weil es dort nichts zu tun gegeben habe. Auf Vorhalt des Lichtbildes 23 aus derselben Bildanlage hat er sich eingelassen, er kenne dieses Zimmer nicht. Auf Frage, ob er dort Pflanzen in unterschiedlicher Größe erkennen könne, hat er erklärt, zuerst seien alle Pflanzen in kleinen Töpfchen gewesen, sie alle hätten da gearbeitet. Zuerst habe es kleine Pflanzen in einem Eimer gegeben. Diese hätten sie gemeinsam zunächst in kleine Töpfchen pflanzen und später in große Töpfe umpflanzen müssen. Die Pflanzen im Eimer seien etwa 5 cm groß gewesen, die in den Töpfchen 10 - 15 cm und die in den großen Töpfen noch größer. In den großen Töpfen seien die Pflanzen bis zum Schluss geblieben. Man habe gesagt, bis zur Ernte dauere es etwa 3 Monate. Sämtliche Pflanzen seien in der Anlage geblieben. Man habe auch keine neuen Pflanzen in die Anlage hereingebracht. Auf die Frage, wie viele Pflanzen aus dem Eimer in kleine Töpfchen und wieviel Pflanzen aus den kleinen Töpfchen in große Töpfe umgepflanzt worden seien, hat er erklärt, er habe einmal versucht mitzuzählen. Er habe etwa 2000 Pflanzen gezählt. Die anderen Male, etwa 2 - 3 oder 3 - 4 mal, habe er nicht mitgezählt. Das Umpflanzen habe fast einen Tag gedauert. Zwei hätten umgetopft, zwei hätten die Töpfe in einen anderen Raum gebracht. Er selbst habe beides gemacht, je nachdem, wieviele Töpfe zum Wegbringen fertig gewesen seien. Er habe von D. gewusst, bei welcher Größe man die Pflanzen habe umtopfen müssen. Er wisse nicht, ob D. anderswo noch Plantagen betreibe. Er schätze, dass D. jünger als er selbst sei. Bei seiner Ankunft habe er insgesamt drei Türen passieren müssen, einmal zum Gebäude und zwei im Keller. Herr D. habe ihm die Türen geöffnet. Herr D. habe ihnen gesagt, dass sie bis zur Ernte die Anlage nicht verlassen dürften. Er, N., habe sich gedacht: „Wenn man es nicht braucht, warum sollte man es dann machen?“ Er habe keine Fenster in den Kellerräumen gesehen. Er habe bei seiner Ankunft bemerkt, dass „es da in verschiedenen Räumen schon mit Holz vernagelt" gewesen sei. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, er habe kein offenes Fenster gesehen. Der Angeklagte T. P. habe zwischenzeitlich die Anlage verlassen. Wie lange, wisse er, N., nicht mehr. Kurz nach Rückkehr des P. seien sie festgenommen worden. Herr D. habe P. in die elektrischen Anlage eingewiesen. Als dieser nicht da gewesen sei, habe er, N., das übernommen. Darüber hinaus habe D. die weiteren Aufgaben verteilt. Er, der Angeklagte selbst, habe die Pflanzen zu gießen gehabt. D. sei für das Kochen zuständig gewesen. D. habe die Anlage bereits verlassen gehabt, bevor H. N. und H. P. in die Anlage gekommen seien. Er, der Angeklagte, wisse auch nicht, wer diese beiden eingewiesen habe. Lebensmittel hätten sie in zwei Kühlschränken gehabt. Einmal habe er geholfen, angelieferte Lebensmittel von draußen in die Anlage zu holen. Dabei habe er die von innen gesehen erste der Zugangstüren entriegelt. Die Anlieferung sei zuvor per SMS über ein Telefon angekündigt worden. Untereinander hätten sie sich gut verstanden. Sie seien alle gleich gewesen, sie hätten die Pflanzen gießen und den Strom an- und ausschalten müssen. Diese Arbeiten seien leicht gewesen, die habe jeder erledigen können. Über die Arbeit hätten sie sich nicht unterhalten, es habe nichts zu besprechen gegeben, es habe nur Gießen, Kochen und Aufräumen gegeben. Er habe auch telefonieren dürfen. Die Mitangeklagten D. und H. T. N. hätten ihm insgesamt drei Telefone geschenkt, er habe auch sein eigenes aus V. dabei gehabt. Er habe zweimal seine Eltern angerufen. Einmal habe er gemeinsam mit P. telefoniert. Er wisse allerdings nicht, ob die anderen auch telefoniert hätten. Er hat auf Nachfrage angegeben, sich Gedanken über eine Flucht gemacht zu haben. Er habe auf die Bezahlung warten und dann fliehen wollen. Es sei ja nicht so schön in der Anlage gewesen. Mit anderen habe er nicht über seine Fluchtgedanken gesprochen. Er habe auch nie davon gehört, dass andere Fluchtpläne gehabt hätten. Einen Schlüssel zur verschlossenen Tür habe er nie gesehen. Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er verlangt hätte zu gehen. Er sei sozusagen freiwillig dort gewesen, da man ihn dort ja beschäftigt habe und er das Geld gebraucht habe. Er habe außer den Vorgenannten zweimal Fremde in der Anlage gesehen, V. und Europäer, aber niemanden erkannt. Er habe bei der Arbeit wegen der großen Hitze eine selbstgemachte Maske und eine Mütze getragen. Auf Nachfrage hat er erklärt, das habe ihn zwar nicht in der Sicht behindert, aber "dadurch" habe man beim Hinausgehen aus dem Zimmer nicht genau sehen können. Die weiteren Angeklagten V. N., A. G., X. N. und D. N. kenne er nicht. Es habe einmal einen Wassereinbruch gegeben. Er wisse nicht, weshalb. Von überall sei Wasser in den Keller gelaufen. Sie hätten mit zwei Pumpen und Eimern schöpfen müssen. Eine Pumpe hätten sie üblicherweise für das Gießen der Pflanzen genutzt, eine weitere sei wegen des Wassereinbruchs herangeschafft worden. Dies sei kurz nach seiner Ankunft passiert. Alle "Arbeiter" seien bereits in der Anlage gewesen. Sie hätten einen Tag und eine Nacht mit dem Wasser zu tun gehabt. Anweisungen habe ihnen keiner gegeben. Die Pflanzen, die bei seiner Ankunft ca. 10 cm groß gewesen seien, seien zu diesem Zeitpunkt bereits 30 cm groß gewesen. Ein anderes Mal habe es Probleme mit dem Strom gegeben. Es habe im Keller fünf Räume gegeben. Man habe gleichzeitig nur in zwei Räumen Strom einschalten dürfen. Dies habe ihm P. beigebracht. Er, N., habe jedoch versehentlich in drei Räumen gleichzeitig den Strom eingeschaltet. Als er dann zur Toilette gegangen sei, habe er einen Brandgeruch wahrgenommen und geschrien. Einer der Mitangeklagten in der Anlage, wer wisse er nicht mehr, habe ihm, N., gesagt, er solle den Strom abschalten, was er auch getan habe. Danach sei wieder alles in Ordnung gewesen. Etwa nach 30 - 40 Minuten sei P. von draußen gekommen und habe nachgefragt, weshalb es dunkel sei. Dann hätten sie den Strom wieder eingeschaltet. Etwa 3 - 4 Tage später seien sie verhaftet worden. Bei Vorlage von Lichtbildern im Hauptverhandlungstermin vom 30.11. ..., die angeblich einen "D." zeigen, der mit der Plantage zu tun gehabt haben soll, hat der Angeklagte erklärt, die dort abgebildete Person sei der von ihm erwähnte D.. Auf beiden Bildern sei diese Person zu sehen. 1.9. Einlassung des Angeklagten T. P. Der Angeklagte T. P. hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, er habe sich regelmäßig in P. aufgehalten und sei auch dort gemeldet. Ende November/ Anfang Dezember ... habe er sich besuchsweise bei Freunden und Bekannten in B. aufgehalten, die er zum Teil von früheren B. - Aufenthalten gekannt habe. Im Verlauf dieses Aufenthalts sei er in dem asiatischen Einkaufszentrum D. X. von einem Herrn D., den er ebenfalls bereits gekannt habe, angesprochen worden, ob er nicht für ihn arbeiten möchte. Es gehe dabei um gärtnerische Tätigkeiten auf einer Plantage; für seine Tätigkeit dort sei dem Angeklagten eine Entlohnung in Höhe von 1.500,00 € monatlich zugesagt worden. Einige Tage später habe er zugesagt, für diese Tätigkeit und zu den zugesagten Konditionen zur Verfügung zu stehen. Um den 10. Dezember ... herum sei er dann gemäß Absprache mit Herrn D. von einem Landsmann, von dem er nur den Namen V. kenne, zur Plantage gefahren worden, also zu der Anlage in S., in der er am ... ... vorläufig festgenommen worden sei. Bei seiner Ankunft seien dort bereits der Herr D. sowie zwei weitere Landsleute gewesen, die dann auch bei dem Polizeieinsatz am ... ... noch vor Ort gewesen seien. Die Anlage sei bei seiner Ankunft bereits in Betrieb und mit kleinen, etwa 10 bis 15 cm großen Pflanzen bestückt gewesen. Herr D. habe die Arbeiter in ihre Aufgaben eingewiesen, wobei P. sowohl in die gärtnerischen Tätigkeiten als auch in die Handhabung der Elektrik auf der Anlage eingewiesen worden sei; über besondere Kenntnisse auf diesen Gebieten habe er damals ebensowenig wie heute verfügt. Erst beim Eintreffen auf der Plantage sei ihm klar geworden, dass es sich um Cannabispflanzen handele. Er habe sich aufgrund der ihm zugesagten guten Vergütung - er habe das Geld aufgrund seiner damaligen wirtschaftlichen Situation gut gebrauchen können - dazu entschlossen, auf der Anlage zu bleiben und dort die ihm zugedachten Tätigkeiten sowohl bei der Pflanzenpflege als auch bei der Handhabung der elektrischen Anlage (incl. der Behebung eventuell auftretender Störungen) auszuführen. Aus heutiger Sicht bereue er sehr, diese falsche Entscheidung getroffen zu haben. Er sei dann aber zunächst nur etwa zwei Wochen in der Anlage tätig gewesen, wobei während dieser Zeit noch zwei weitere Helfer, ebenfalls Landsleute, auf der Anlage eingetroffen seien. Letztlich hätten neben ihm selbst die weiteren vier v.n Staatsbürger auf der Anlage gearbeitet, die dort auch von der Polizei am ... ... angetroffen worden seien. Er habe um den 20.12. ... herum eine Nachricht auf seinem Handy erhalten, dass er wegen seiner Personaldokumente in P. erscheinen müsse. Diese Nachricht habe er Herrn D. mitgeteilt und diesen gebeten, die Reise nach P. zu ermöglichen und zu organisieren, was dieser auch getan habe. Noch vor dem 24.12. ... sei wiederum V. erschienen, habe ihn abgeholt und nach P. gebracht. Da er nicht gewusst habe, wie lange er in P. zu tun haben werde, sei hinsichtlich der Rückreise zunächst nur vereinbart worden, dass er sich bei Herrn D. melde, sobald er abgeholt werden könne. Aus Geldnot habe er sich entschieden, zur Plantage zurückzukehren und die Arbeit dort wieder aufzunehmen. Ob und in welchem Umfang er sich an den Fahrtkosten habe beteiligen sollen, sei nicht besprochen worden. Er sei davon ausgegangen, dass dies durch teilweise Einbehaltung der ihm zugesagten Vergütung erfolgen werde. Geld für die von ihm erbrachten Tätigkeiten habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Für die Behördengänge und Formalitäten habe P. den ganzen Januar ... benötigt und erst um den 06.02. ... herum sei alles soweit erledigt gewesen, dass er Herrn D. habe anrufen und bitten können, ihn wieder in P. abholen zu lassen. Auch diese Fahrt, die dann am 10. oder 11.02. ... begonnen habe, habe V. durchgeführt. Im Verlaufe dieser Fahrt habe P. mitbekommen, dass D. den V. telefonisch gebeten habe, für ihn nach H. zu fahren. Worum es dabei konkret gegangen sei, habe er, P., nicht mitbekommen. Er habe jedenfalls darum gebeten, erst zur Plantage gebracht zu werden, was abgelehnt worden sei, so dass er zunächst diesen Umweg und die damit für ihn verbundenen Unannehmlichkeiten in Kauf habe nehmen müssen. Der Aufenthalt in H. habe nur wenige Stunden gedauert. Nach der Auswertung der sog. Plantagenhandys, wobei ihm, P., "unstreitig das Handy 3 zugeordnet" werden könne, müsse dieser Aufenthalt in H. am ... gewesen sein. V. sei dort zu einer v.n Familie, die wohl in einem Einfamilienhaus gelebt habe. P. habe sich nach einer kurzen Begrüßung in den oberen Teil des Hauses zum Schlafen begeben. Er habe nur noch mitbekommen, dass die Frau V. später gebeten habe, mit ihr zu kommen, da ihr Mann mit V. etwas zu klären bzw. zu erledigen habe. Worum es dabei gegangen sei, sei für P. im Verborgenen geblieben. Er habe weiter geschlafen und das Haus erst wieder verlassen, als V. ihn zur Weiterfahrt abgeholt habe. Auf dem Weg zur Plantage sei er über Probleme an der elektrischen Anlage informiert worden und habe entsprechend der ihm erteilten Anweisungen Hinweise zur Störungsbeseitigung erteilt. Nach seinem Eintreffen auf der Plantage habe P. weiter bis zu seiner Festnahme dort gearbeitet. Diese Erklärung hat sich der Angeklagte T. P. zu eigen gemacht und Fragen nicht zugelassen. 2. Beweiswürdigung zu Feststellungen, die alle Angeklagten betreffen 2.1. Anzahl und Ausstattung der Plantagenräume, Anzahl und Wachstumsstand der Pflanzen Die Feststellungen zu Anzahl und Ausstattung der Plantagenräume sowie Anzahl und Wachstumsstand der Pflanzen beruhen insbesondere auf den Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat, sowie auf den Angaben der an der polizeilichen Durchsuchung beteiligten Zeugen S., G. und W.. 2.1.1. Der Zeuge KHK S. hat nach seiner glaubhaften Aussage die Durchsuchung am ... ... in der H. ... geleitet. In dem Industriekomplex, dem früheren Textilkombinat, hätten sie im Keller eine Aufzuchtanlage mit mehreren Räumen und vollständigem Equipment samt Düngemitteln vorgefunden, so der Zeuge weiter. Sie hätten das Gebäude durch ein seitliches Rolltor betreten, seien nach rechts abgebogen und weiter geradeaus gegangen. Nach einigen Stufen abwärts hätten sie eine brandhemmende Tür erreicht, dahinter habe sich eine weitere Tür befunden, welche aus "Rigipsplatten" bestanden habe. Dahinter hätten die Räume der Plantage gelegen. Die vordere, brandhemmende Tür habe aufgebrochen werden müssen. Mit dem Zeugen ist hierzu die im Bildbericht vom 26.03.15, Vorgangsnummer: EBV/1008411/..., „Cannabis Aufzuchtanlage, Darstellung der einzelnen Aufzuchträume mit technischen Installationen“, Sonderheft I, dort Bild 001, enthaltene Skizze in Augenschein genommen worden. Auf der Skizze ist zunächst der Zugang zu der Plantage eingezeichnet, anschließend ein Gang, von dem links und rechts mehrere Räume abgehen. Auf der linken Seite ist ein Schlafraum mit TV dargestellt, ihm folgend der Raum mit der Bezeichnung „5 VIP“. Weiter auf der linken Seite folgen der Küchenbereich mit Stromanschluss sowie die Räume „4D“ sowie – am Ende des Ganges - „3C“. Ebenfalls am Ende des Ganges, nur auf der rechten Seite, ist der Raum „1A“ eingezeichnet. Davor, auf der vom Eingang gesehen rechten Seite, liegen Richtung Ausgang der Raum „2B“ und der Nassbereich. Weiter Richtung Ausgang sind ein Raum „für Bauabfälle“ und ein Raum P6 gezeichnet. Der Zeuge hat hierzu angegeben, dies gebe einen Überblick über die Räumlichkeiten vor Ort. Zu den weiteren in Augenschein genommenen Lichtbildern des genannten Bildberichts vom 26.03.15 hat der Zeuge ergänzend ausgesagt. Dabei ist auf Bild Nr. 3 eine Tür zu sehen, bei der es sich, so der Zeuge, um die brandhemmende Tür nach dem Aufbruch handele. Auf Bild 2 hat die Kammer eine weitere Tür erkennen können, dies sei, so der Zeuge, die Tür aus "Rigipsplatten". Auf Bild Nr. 5 sind an der Decke befestigte schwarze Schläuche zu sehen, daneben Kartons, verschiedene Materialien und Geräte. Der Zeuge hat hierzu erklärt, diese Bilder würden unter der Raumdecke Be- und Abluftschläuche sowie in der Mitte des Bildes einen Pollinator zeigen, mit dem die Pollen vom Blattmaterial getrennt würden. Er könne nicht sagen, ob sich dort Anzeichen von Gebrauch befunden hätten. Bild Nr. 6 zeigt Kartons und an der Decke ein Stück schwarzen Schlauch. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dort seien ca. 1,50 m hohe, noch verpackte Kohlefilter zu sehen, die, wie er aufgrund seiner Erfahrung als vielfacher Ermittler in solchen Anlagen wisse, der Luftreinigung und der Reduzierung des typischen Cannabisgeruchs dienten, sowie unbenutzte flexible Schläuche. Auf Bild Nr. 8 sind Pflanzen zu sehen, darüber Beleuchtungsmittel. Der Zeuge hat hierzu erklärt, es handele sich um Hanfpflanzen sowie Beleuchtungs- bzw. Wärmelampen. Er erinnere zwar nicht mehr die Größe der Pflanzen, diese sei jedoch im sogenannten Probenplan eingetragen. Auf Lichtbild Nr. 10 ist eine Elektroanlage mit zahlreichen Kabeln und Schalteinrichtungen zu sehen. Dieses Bild zeige, so der Zeuge, sogenannte "Vorschaltgeräte" sowie im oberen Bereich wieder "Flexschläuche". In dem auf dem Bild gezeigten Bereich habe er keine Anzeichen einer elektrischen Havarie gesehen, aber vor dem Abzweig vom Hauptzähler habe ein Ventilator gestanden, dort sei es verschmort gewesen. Zu Lichtbild 11 und den dort erkennbaren einzelnen Bestandteilen einer Elektroanlage hat der Zeuge erklärt, die abgebildeten Vorschaltgeräte dienten dazu, beim Einschalten der verbrauchsintensiven Hochdrucklampen eine Überlastung des elektrischen Netzes zu verhindern, indem die Lampen "langsam hochgefahren" würden. Auf Bild 17 sind u.a. ein Herd, ein Tisch mit Geschirr und verschiedene Kartons zu sehen. Dies zeige, so der Zeuge, die Küche. Bild 18 zeigt zwei große Wasserbottiche, einen Tisch mit Eimern und Kanistern sowie im hinteren Bereich schwarze Vorhänge. Der Zeuge hat hierzu erläutert, es handele sich hier um den Sanitärbereich, so befinde sich das WC hinter einem der Vorhänge. In dem Sanitärbereich hätten sie auch Düngemittel sowie Wasserbottiche vorgefunden. Das erhöht errichtete und über drei Stufen zu erreichende WC ist auf dem Bild 002 aus dem Bildbericht Nr. EBV/1008398/... vom 24.02. ... zu sehen. Auf Bild 19 sind auf einer Wandtafel Aufzeichnungen zu sehen. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dies seien Aufzeichnungen in einer ihm unbekannten Sprache an der Wand in der Küche. Auf Bild 31 sind mindestens 30 Töpfe mit einem kurzen Stiel zu sehen, außerdem zwei Ventilatoren, Baumaterialien sowie mindestens 20 in Reihen von der Decke herunterhängende Kabel und eine Schale mit einem unbekannten Material. Hierzu hat der Zeuge ausgesagt, es seien Pflanzentöpfe zu sehen, in denen abgeschnittene Stümpfe von Pflanzenstengeln mit einer Länge von ca. 5 cm gewesen seien. Das Blattmaterial, das dazu gehört habe, sei rechts davon auf dem Bild zu sehen. Man könne es auch auf Bild 32 vor dem Pfeiler sehen. Es seien insgesamt etwa 80 Töpfe gewesen. In der Schale, die man auf Bild 31 sehen könne, habe sich geerntetes Marihuana befunden. In anderen Räumen habe er keine Hinweise auf bereits durchgeführte Ernten gesehen. Das Bild 33 zeige denselben Raum, nur aus der gegenüberliegenden Perspektive wie Bild 31. Das Blattmaterial und das geerntete Marihuana seien zu sehen. Er wisse nicht, wann die Ernte gewesen sei, das Blattmaterial sei aber schimmelig gewesen. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, sie hätten unmittelbar nach der Durchsuchung von den Pflanzen Proben entnommen und dazu einen Probenahmeplan erstellt. Einzelheiten dazu könne er nicht mehr nennen. 2.1.2. Der Zeuge KHK G. hat glaubhaft ausgesagt, er habe im Februar an der Durchsuchung der Plantage als Spurensicherer teilgenommen. Er schätze, dass er sich etwa acht Stunden vor Ort aufgehalten habe. Es habe sich um einen alten Industriebau gehandelt. Die Situation sei unklar gewesen, es habe sich um ein unübersichtliches Gelände gehandelt. Dann hätten sie im Keller die Cannabis-Anlage entdeckt. Dort habe es eine Zugangstür gegeben, wohl eine Feuerschutztür und eine weitere Tür. Nachdem von innen keine Reaktion auf Klopfen erfolgt sei, sei die Tür gewaltsam geöffnet worden. Er habe sich noch vor der Zugangstür befunden, als asiatische Menschen aus der Anlage herausgeführt worden seien. Seine erste Aufgabe sei es gewesen, diese Menschen zu fotografieren, bevor sie zur Polizeistation gebracht worden seien. Dann habe er die Anlage besichtigt. Es habe sich um mehrere Räume mit Pflanzen gehandelt. Er habe den typischen Geruch einer solchen Anlage wahrgenommen, auch einen Wohnbereich und Aufenthaltsbereich sowie Schlafmöglichkeiten vorgefunden. Nach der Besichtigung habe er Fotos und eine Skizze gemacht. Die im Sonderheft I enthaltenen Bildberichte, auf denen sein Name stehe, habe er erstellt. Auch die zu den Bildern gefertigten Kommentare würden von ihm stammen. Sie entsprächen seinen eigenen Wahrnehmungen. Die dort teilweise zu lesenden Angaben zur Anzahl der vorgefundenen Pflanzen habe er von einem der Kollegen erhalten, er habe selbst die Pflanzen nicht gezählt. Er selbst habe allerdings die Größe der Räume und Pflanzenfelder mit einem Zollstock ausgemessen und die Größe der Pflanzen geschätzt. Beides habe er im Bildbericht jeweils aufgeführt. Die Raumbezeichnungen habe er von den Türen so übernommen, wie er sie vorgefunden habe. Während der gesamten Zeit in der Anlage habe er nicht bemerkt, dass sich die Beleuchtung automatisch gesteuert verändert habe. Die einzelnen Lichtbilder der Aufzuchtsräume gäben wieder, ob die Beleuchtung in den jeweiligen Räumen zum Zeitpunkt der Durchsuchung eingeschaltet gewesen sei oder nicht. Zum Bild 001, "Grundriss" im "Bildbericht Vorgangsnummer: EBV/1008411/..., ….Darstellung der einzelnen Aufzuchträume mit technischen Installationen" hat er erklärt, diesen habe er erstellt. Die Größenverhältnisse seien in etwa richtig, allerdings nicht genau maßstabsgetreu wiedergegeben. Der Pfeil weise auf den Eingangsbereich hin. Der in der Skizze aufgeführte Raum 3 C sei entweder noch im Aufbau oder bereits im Abbau befindlich gewesen. Bei weiteren in der Anlage vorhandenen Räumen handele es sich um den Flur mit nicht abgeteilten Bereichen für die Lagerung von Anzuchterde und Flüssigdünger, zum Kochen/Essen sowie einen Nassbereich für Waschen/Wäsche und WC, einen Raum für Schlafen, Aufenthalt und TV-Konsum und einen Raum für den Entzug elektrischer Energie, direkt von der Hausanschlussleitung. In einem weiteren Raum hätten sich Bauabfälle befunden. Der Raum sei mit Spanplatten und Schaumstoff "zugebaut" gewesen, man habe zuerst eine Öffnung schaffen müssen, um ihn betreten zu können. In diesem Raum seien als einzigem Raum der Anlage Fenster gewesen, die nicht zugebaut gewesen seien. Er habe Fenster vorgefunden, die im angeklappten Zustand - also geöffnet - arretiert gewesen seien. Die Fenster hätten hin zu einem extrem kleinen Innenhof geöffnet. In diesem Raum sei auch die Luft aus den Aufzuchträumen über flexible Schläuche abgeleitet worden. Zu Bild 002 hat der Zeuge ausgesagt, hier seien die Zugangstüren zu sehen, die gewaltsam geöffnet worden seien. Er habe später vom Kollegen H. erfahren, dass im Wohnbereich der Anlage die zu diesen Türen passenden Schlüssel gefunden worden seien. Allerdings wisse er nicht mehr, ob eine Tür oder beide Türen verschlossen gewesen seien, nur, dass die Feuerschutztür verschließbar gewesen sei. Bild 005 zeige den vorderen Bereich des Kellergangs, die ersten Meter auf dem Weg in die Anlage. Hier seien verschiedene Materialien gelagert gewesen, z.B. Baumaterial, Werkzeuge, Anzuchterde und sonstiges Zubehör, aber auch Getränke. In den insgesamt 6 Räumen mit Pflanzen hätten sie jeweils eine Installation zur Versorgung mit Licht und Wärme sowie Lüftungs-und Filtereinrichtungen angetroffen. Nicht vorhanden gewesen seien Leitungen und Regelungstechnik zur Versorgung der Pflanzen mit Wasser. Das Wasser sei in zwei Regenwassertonnen (2x 200 Liter) im Nassbereich vorgehalten und hier elektrisch erwärmt worden. Er, der Zeuge, habe bereits mehrfach Cannabisaufzuchtanlagen besichtigt. Er habe auch Anlagen gesehen, in denen die Wasserversorgung, beispielsweise über Leitungen und Steuerungs- und Regelungsmechanik, Pumpen, Zeitschaltuhren, Tröpfchenbewässerung für jede einzelne Pflanze, technisch und nicht händisch erfolgt sei. Im Raum P6 habe er die Pflanzenhöhe durchschnittlich mit 100 cm geschätzt. Es habe allerdings Unterschiede gegeben, er schätze eine Differenz von etwa 20 - 30 cm zwischen den kleinsten und größten Pflanzen. Noch kleinere Pflanzen habe er in diesem Raum nicht gesehen. Auf Bild 009 ist ein leerer Raum mit vier Reihen von Beleuchtungsmitteln, einer halbhohen Folien-Beschichtung an den Seitenwänden sowie einem folienartigen Bodenbelag zu sehen. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dies zeige den Raum P6 nach dem Ausräumen der Pflanzen mit einer Grundfläche von 4.5 x 16 m. Es sei auch ein sog. Hygrometer zu sehen. Solche Geräte hätten sich in allen Aufzuchträumen befunden. Sie hätten Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit anzeigt. In den Räumen, in denen die Beleuchtung an gewesen sei, habe die Raumtemperatur etwa 35 Grad betragen, in den Aufzuchträumen, die nicht beleuchtet gewesen seien, habe eine normale Temperatur geherrscht. Mit Bild 010 habe er den technischen Aufwand der Elektroinstallationen dokumentieren wollen. Es zeige Lüftungs- und elektrische Leitungen/Installationen auf der rechten Flurseite an der Wand des türlosen Raumes für Bauabfälle. Bild 014 lässt hinter einem Eingangsbereich sechs in drei Reihen angeordnete Pflanzen erkennen, darüber hängen Lampen mit entsprechender Verkabelung. Diese Bild erlaube den Blick in den Raum "5VIP", mit - von Kollegen so angegeben - 573 Pflanzen und einer Pflanzenhöhe von geschätzt durchschnittlich 90 cm, so der Zeuge weiter. Es habe auch hier Unterschiede von etwa 20-30 cm in der Größe der einzelnen Pflanzen gegeben. Auf Bild 15 ist eine große Anzahl Pflanzen samt darüber installierter Beleuchtung zu sehen. Hierzu hat der Zeuge erklärt, die zu Bild 015 wiedergegebene Feldgröße „4,4 x 17 m“ habe er selbst gemessen. Ein unnummeriertes Bild auf Bl. 20 oben des Sonderheftes zeigt einen Tisch mit Geschirr und zwei Stühlen. Dahinter sind vier Stapel Säcke zu erkennen. Hierzu hat der Zeuge ergänzt, er habe dort nochmals den vorgefundenen "Küchenbereich" fotografiert. Dort seien in großer Menge Säcke mit Pflanzerde gestapelt gewesen. Die Stapel seien etwa 2m tief bis zur Rückwand aufgetürmt gewesen. Bild 020 zeigt einen Wasserbottich, daneben einen Tisch mit zwei Kanistern darauf. An der Decke hängen schwarze Schläuche, im Hintergrund steht ein Wäscheständer mit Wäsche. Hierbei handele es sich um den "Nassbereich", so der Zeuge. Die Nische im Hintergrund habe in den illegalen Anschlussraum für den benötigten Strom geführt. Damit meine er, dass es dort an der Stromleitung zu Manipulationen gekommen sei, weshalb man zur Absicherung der Polizeiarbeiten Elektriker herbeigerufen habe. Er, G., habe in diesem Bereich Schmorstellen an der Elektroinstallation gesehen. Dort habe auch ein Ventilator gestanden, der augenscheinlich dazu gedient habe, die Installation zu kühlen. Bild 023 zeigt Pflanzen in unterschiedlicher Größe, wobei im Vordergrund größere Pflanzen zu erkennen sind. Dies sei, so der Zeuge, vom Flur aus der Blick in den Raum 1A abgelichtet und zeige - nach Auskunft der Kollegen 504 - Pflanzen in einer Höhe von ca. 30 cm auf einer von ihm ausgemessenen Feldgröße 5,4 x 9 m sowie – wieder nach Angabe der Kollegen 23 – Pflanzen in einer Höhe von ca. 90cm auf einer von ihm ausgemessenen Feldgröße 1 x 2 m. In diesem Raum habe er - anders als in den übrigen Aufzuchträumen - nicht die Grundfläche des Raumes ausgemessen, sondern wegen der stark unterschiedlichen Wachstumsphasen der Pflanzen unterscheidend die verschiedenen Feldgrößen festgehalten. In diesem Raum habe es auch in Abweichung zu den anderen Aufzuchträumen einen etwas breiteren Gang in der Mitte zwischen den Pflanzen gegeben. Auf Bild 027 sind hinter einer Tür eine große Anzahl von Pflanzen zu sehen. Dieses Bild zeige, so der Zeuge, den Blick durch die Eingangstür in Raum 2B, mit einer von ihm ausgemessenen Größe von 5,2 x 7,2 m, und - wiederum laut Angaben der Kollegen 276 - Pflanzen mit einer von ihm geschätzten Höhe von durchschnittlich 100cm. Der Raum 3 c sei der Raum, der entweder noch nicht fertiggestellt oder bereits wieder im Abbau befindlich gewesen sei, auf Bild 030 sei dieser Raum vom Flur aus zu sehen. Auf diesem Bild hat die Kammer neben einem Ventilator verschiedene Baumaterialien sowie in Reihen aufgestellt Pflanztöpfe mit einem kurzen Stiel erkennen können. Bild 031 zeige nochmals den Blick in Raum 3c, nachdem er, so der Zeuge, durch die Eingangstür in den Raum getreten sei. In der schwarzen Schale rechts von den Töpfen habe er Pflanzenreste gesehen, die wohl schon getrocknet gewesen seien. Um was es sich genau gehandelt habe, könne er nicht sagen. Es könne sein, dass diese Pflanzenreste verschimmelt gewesen seien. Bild 032 zeigt rechts aufgereiht groß gewachsene Pflanzen, davor eine Elektroheizung. Von der Decke hängen in mehreren Reihen Kabel. Der Zeuge hat hierzu erklärt, er habe in diesem Raum 3c weitere 30 Pflanzen in einer durchschnittlichen Höhe von 90cm gemessen. Auch hier habe er die Anzahl 30 von Kollegen genannt bekommen, die Pflanzengröße habe er, G., wieder wie zuvor geschätzt. Bild 033 zeige denselben Raum aus einer anderen Perspektive. Im Vordergrund seien Elektrokabel zu sehen, die von Stahlseilen, die unter der Decke gespannt worden seien, herabgehangen hätten. An solchen Stahlseilen seien über den in Betrieb befindlichen Aufzuchtsfeldern auch die Halterungen der Lampen aufgehängt gewesen, was hier an dieser Stelle jedoch nicht der Fall gewesen sei. Dieser Raum habe auch Pflanzen auf einer Feldgröße von 1,7 x 2 m enthalten. Er, G., habe keinen Zweifel daran gehabt, dass es sich bei den dort zu sehenden Töpfen um abgeerntete Pflanzen gehandelt habe. Er habe keine Anzeichen dafür vorgefunden, dass diese Pflanzen möglicherweise krank gewesen seien. Allerdings habe er sich die Pflanzen auch nicht genauer angesehen. Bild 035 zeige den Blick in Raum 4D mit - wie von Kollegen angegeben 244 - Pflanzen in einer von ihm, G., geschätzten Höhe von ca. 90cm auf einer von ihm ausgemessenen Feldgröße von 4,5 x 7,1 m. Mit dem Zeugen sind weiter aus demselben Sonderheft die Bilder des "Bildberichts Vorgangsnummer: EBV/1008516/..., S., H. ..., Feststellung am ... ..., Cannabis, Aufzuchtanlage, Darstellung des Schlafraums für "Arbeiter" bzw. die in der Aufzuchtanlage angetroffenen Personen" in Augenschein genommen worden. Auf den Bildern 1-3 sind zwei Sofas sowie ein Bett samt Bettdecken zu sehen. Auf die Heizung hinter Bett und einem der Sofas sind verschiedene Plastikflaschen gestellt. Durch die Fenster oberhalb der Heizung kann man nicht hindurch sehen. Hierzu hat der Zeuge ausgesagt, dass die Bilder 1 - 3 den einzigen Schlafraum wiedergäben. Die Fenster seien zugebaut gewesen, Schlafgelegenheiten seien vorhanden gewesen. Nach seiner Erinnerung hätten die Kollegen mehrere Telefone sichergestellt, er wisse aber nicht, wieviele. Bild Nr. 7 dieses Berichts zeigt eine Tür samt Zarge, links davon ein TV-Gerät. Im Vordergrund ist ein Bett oder Sofa zu erkennen. Hierzu hat der Zeuge angegeben, an der auf Bild 7 erkennbaren Türzarge hätten mehrere Schlüssel gehangen. Diese habe er, G., selbst gesehen. Die Schlüssel hätten dort offen gehangen, seien eigentlich nicht zu übersehen gewesen. Der Raum sei mit Deckenlicht beleuchtet gewesen. Er habe für seine Fotos keine zusätzliche Beleuchtung geholt, habe auch ohne Blitz fotografiert. Zu dem weiter aus demselben Sonderheft vorgehaltenen "BILDBERICHT, Vorgangsnummer: EBV/1008752/..., S., H. ..., Feststellung am ... ..., Cannabis, Aufzuchtanlage, Darstellung Entziehung/Diebstahl elektrischer Energie und Versorgung der Aufzuchtanlage mit Trinkwasser" und dem dort auf den Bildern 006, 007 und 008 erkennbaren Handschuh hat der Zeuge ausgesagt, auf diesen Bildern sei ein spezieller Handschuh festgehalten. Dieser diene, wie ihm durch Mitarbeiter des Stromversorgungsunternehmens erklärt worden sei, dem Arbeiten an unter Spannung stehenden Stromleitungen. 2.1.3. Der Zeuge PK W. hat glaubhaft ausgesagt, er habe im Februar an der Durchsuchung des Objekts in G. teilgenommen. Anfangs sei er zur Außensicherung im rechten Bereich des Gebäudekomplexes eingesetzt gewesen. Später habe er vom Kollegen S. den Hinweis bekommen, dass eine Plantage gefunden worden sei. Er, W., habe durch ein offenes Rolltor auf der andere Seite Zugang zum Gebäude und dann in den Keller zu den Räumen der Plantage gefunden. Durch eine Brandschutztür sei er in die Plantage hineingegangen. Dort habe er mehrere gefesselte und leicht bekleidete V. gesehen, die anschließend aus der Plantage hinausgeführt worden seien. Während die Kriminaltechnik zu arbeiten begonnen habe, habe er sich im Eingangsbereich der Plantage aufgehalten. Kollege S. habe ihn beauftragt, zu einer Zeugin zu gehen. Eine Frau K. habe ihm Angaben gemacht, dass es bereits seit einiger Zeit Hinweise auf die Plantage gegeben habe. Auch ihr Lebensgefährte, Herr K., sei dazu gekommen. Die beiden hätten ihm noch gezeigt, wo sie das erste Mal - wohl Anfang Dezember - den typischen Cannabisgeruch wahrgenommen hätten. Diesen Geruch habe er, W., dort auch feststellen können. Außerdem hätten sie ihm weitere mögliche Zeugen zu ihren Wahrnehmungen benannt. Dann hätte K. ihm auf dessen Rechner im Büro Bilder gezeigt, die er, K., mit einer Stabkamera aufgenommen habe. K. habe ihm auch die Stelle in einem Treppenhaus des Gebäudes gezeigt, von wo er die Kamera durch eine - nunmehr verschlossene – Öffnung in der Wand in einen Raum der Plantage eingeführt habe. Danach sei er, W., zu dem Kollegen S. gegangen und habe ihm von den Aussagen der K. und des K. berichtet. Darauf hätten sie entschieden, den Eigentümer der Immobilie, N., als Tatverdächtigen anzusehen und ihn vorläufig festzunehmen. Er selbst, W., habe N. festgenommen. Anschließend habe er den Abbau der Plantage überwacht. Gemeinsam habe er mit dem Kollegen S. jeden Aufzuchtraum aufgesucht. Kollegen der Kriminaltechnik hätten nach einem bestimmten Schema diagonal von den einzelnen, zu Rechtecken gebildeten Feldern Proben entnommen. Zuvor seien die Pflanzen gezählt worden. Dann sei festgelegt worden, wie die Proben zu nehmen seien. Die Techniker hätten ihm die Anzahl der genommenen Proben je Feld und die jeweilige Gesamtzahl der aufgefundenen Pflanzen mitgeteilt. Er, W., habe diese Angaben notiert und später an S. übergeben. Auf Vorhalt der Tabelle Band VI, Bl. 950 hat der Zeuge angegeben, dass diese Eintragungen vom Kollegen S. vorgenommen worden seien. Außerdem habe er, W., selbst jedes Feld mit einem Zollstock ausgemessen und auch diese Zahlen an S. übermittelt. Zu Raum 3 C hat der Zeuge weiter ausgesagt, dort hätten sich 80 Töpfe mit abgeschnittenen Pflanzenstümpfen befunden. Diese habe er nicht abgeschnitten. In der Nähe dieser Stümpfe sei eine schwarze Schale mit augenscheinlichem Blütenmaterial gewesen. Dieses sei nicht beprobt, sondern vollständig gesichert worden. Daneben hätten auf dem Boden weitere Pflanzenreste wie beispielsweise Stengel und Blätterteile gelegen. Er habe weder an den Stümpfen, noch an den Blüten oder den auf dem Boden liegenden Resten Anzeichen von Schimmel oder anderem Befall festgestellt. 2.1.4. Die Aussagen der vorstehenden Zeugen hält die Kammer insbesondere deshalb für glaubhaft, weil sie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderheft I bestätigt werden. Diese zeigen insbesondere im Bildbericht vom 26.03. ..., Vorgangsnummer: EBV/1008411/..., „Cannabis Aufzuchtanlage, Darstellung der einzelnen Aufzuchträume mit technischen Installationen“ die bereits oben im Rahmen der Zeugenaussagen beschriebenen Räume der Plantage samt Ausstattung. Erkennbar sind u.a. die elektrischen Schaltanlagen, Lüftungseinrichtungen sowie der Schlaf-, Nass- und Küchenbereich samt großer Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln. Diese Vorräte sind im Einzelnen samt genauer Bezeichnung erkennbar auf den Lichtbildern aus dem weiteren Bildbericht vom 24.02. ... aus dem Sonderheft I „Darstellung der Vorräte zur Düngung und sonstigen Wachstumshilfen“. Auf dem Lichtbild Nr. 10 auf Bl. 20 des o.g. Bildberichts vom 26.03. ... zu den Aufzuchträumen ist ferner erkennbar, dass große Mengen Pflanzerde im Küchenbereich der Plantage lagerten. Sichtbar sind dort vier Stapel, davon drei Stapel zu jeweils 12 Säcken à 50 l und ein kleiner Stapel mit 6 Säcken. In zweiter Reihe befinden sich hinter diesen vier Stapeln jeweils wieder ein Stapel mit diesmal jeweils 12 Säcken. Ausgehend von der Aussage des Zeugen G., dass diese Stapel bis hinten zur Wand gereicht hätten, somit ca. 2 m tief gewesen seien, gilt das Gleiche für mindestens eine dritte Reihe. Insgesamt ergeben sich bis hierhin mindestens 138 Säcke. Auf diesen Stapeln sind außerdem lose aufgeschichtet 17 Säcke zu erkennen. Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass dort 155 Säcke lagerten. 2.1.5. Die unmittelbar bevorstehende Erntereife der Pflanzen aus dem ersten Anbauvorgang hat die Kammer aus den Vereinbarungen anlässlich des Treffens in der Karaoke-Bar am ... in B. geschlossen. Nach den Angaben des A. N. und des Angeklagten V.N. sollte N. weiteres Geld nach der Ernte erhalten, nämlich am ... ..., also nur wenige Tage nach diesem Treffen (s. Ziff. 1.3., 2.4.2 und 2.4.3). 2.2. Zwei Anbauvorgänge Die Feststellung, dass die Pflanzen aus zwei unterschiedlichen Anbauvorgängen stammen, beruht auf verschiedenen Beweismitteln: 2.2.1. Der Zeuge G. (s.o. Ziff. 2.1.2) hat insoweit glaubhaft ausgesagt, in einem Raum habe er stark unterschiedliche Wachstumsstände der Pflanzen bemerkt. Dies sei auf Bild 023 des Bildberichts zur Darstellung der Aufzuchträume erkennbar. Deshalb habe er - anders als in den übrigen Aufzuchträumen - nicht die Grundfläche des Raumes ausgemessen, sondern die verschiedenen Feldgrößen festgehalten. 2.2.2. Diese Wahrnehmung des Zeugen wird durch die Lichtbilder bestätigt. So sind auf den Bildern Nr. 23-25 (Bildbericht Vorgangsnummer EBV/1008411/..., Darstellung der Aufzuchträume) Pflanzen zu sehen, die deutlich unterschiedliche Größen aufweisen. Bei ansonsten gleichen Wachstumsbedingungen hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass diese Größenabweichungen Folgen naturgegebener Unterschiede sind. 2.2.3. Hinzu kommt der Hinweis in einem Notizheft aus der Plantage, dass in der Zeit vom 12.12. ... bis zum 17.12. ... und sodann am 21.01. ... Setzlinge in kleine Töpfe gesetzt wurden. - Dieses Notizheft stammt nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK F. aus der Plantage. Der Zeuge F. hat als ermittelnder Beamter des Landeskriminalamts u.a. angegeben, sie hätten bei einer Nachdurchsuchung im Sozialtrakt der Plantage Notizzettel gefunden, die nach einer ersten Übersetzung eine Pflanzanleitung enthalten hätten. Auf Vorhalt der Blätter Bl. VI 1111ff d.A. hat der Zeuge erklärt, diese Blätter habe er gemeint, sie seien im Sozialtrakt der Plantage gefunden worden, wo genau, könne er nicht beschreiben. - Die Notizen sind in v.r Sprache verfasst, der als Sachverständige angehörte Übersetzer für die v. Sprache Ha hat sie in der Hauptverhandlung übersetzt. Das Gericht hält die Übersetzung des Sachverständigen H. hier und hinsichtlich der noch folgenden Schriftstücke, SMS und Telefongespräche für überzeugend. Der Sachverständige hat – soweit er nicht als Sachverständiger an der Hauptverhandlung beteiligt war – gemeinsam mit einem weiteren Dolmetscher an der Hauptverhandlung als Dolmetscher mitgewirkt. Bereits in dieser Funktion ist – zudem kontrolliert durch die jeweilige Rückübersetzung des anderen Dolmetschers für die v.n Angeklagten – die hohe Qualität der Übersetzung für die Kammer deutlich geworden. Auch während der Übersetzung der v.n Schriftstücke/SMS oder Telefongespräche hat es keine kritischen Anmerkungen der vietnamesisch sprachigen Angeklagten oder des beteiligten Dolmetschers gegeben. Dabei ist an einzelnen Tagen zusätzlich ein weiterer Sachverständiger für die v. Sprache hinzugezogen worden, ohne dass daraus Unzulänglichkeiten in der Übersetzungstätigkeit des Sachverständigen H. erkennbar geworden wären. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Sachverständige immer dort, wo mehrere Übersetzungen in Betracht kamen, dies kenntlich gemacht hat. In allen folgenden Übersetzungen aus dem V.esischen ist dies daran erkennbar, dass zwischen den verschiedenen Varianten ein „/“ eingefügt ist (z.B. Setzlinge/Tiere/Kinder). Nach der Übersetzung des als Sachverständigen angehörten Übersetzers für die v. Sprache H. ist auf S. 1, 2 und 6 dieser Notizzettel u.a. Folgendes aufgeführt: - „In die kleinen Schalen am 12.12.14: 977 Setzlinge/Kinder/Tiere (im folgenden: „Setzlinge/...)“ - „15.12. ... in die kleinen Schalen – 351 Setzlinge/... Summe = 1328“; - „17.12. ... in die kleinen Schalen: 459 Setzlinge/... Gesamtsumme: 977 + 351 + 459= 1787)“. - „21.01. ... in die kleine/n Schale/n“. Dass die oben genannten Notizen Aufzeichnungen über ausgeführte Neuanpflanzungen von Jungpflanzen in kleine Töpfe darstellen, ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Notizen. Dem v.n Begriff „Con“ kann dabei nach Darstellung des Sachverständigen sowohl die Bedeutung „Setzling“ als auch „Kind“ als auch „Tier“ zukommen. Dass es sich hier um Setzlinge handelt, ergibt sich für die Kammer aus dem Fundort der Aufzeichnungen, den darin enthaltenen Daten und den weiter enthaltenen Notizen zu Düngemitteln wie z.B. „Vitamax“ und „Monster Grow“, also zu Düngemitteln, die nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern (s. SH I, Bildbericht vom 24.02. ... „Darstellung der Vorräte zur Düngung und sonstigen Wachstumshilfen“, dort Bilder Nr. 4, 6) in der Anlage gefunden wurden. Mit etwas späteren Daten finden sich zudem passende Angaben zu Umpflanzungen in größere Töpfe oder Schalen, auf Seite 2 des Notizhefts: - „am 23.12.: in die großen Schalen 346 + 603“; - “am 26.12. in die großen Schalen: 248 Setzlinge/..., Summe große Schalen 346 + 601 + 250= 1197 Setzlinge/...; - „am 31.12. ...: in die großen Schalen 48 Setzlinge/...“. Darüber hinaus passt die Notiz vom 21.01. ... „in die kleinen Schalen“ zur weiteren Aufzeichnung vom 04.02. ... (S. 6 der Notizzettel). Nach der Übersetzung des Sachverständigen ist dort notiert: „am 04.02. ... – in die große/n Schale/n 500 Setzlinge/...“. Die Anzahl von 500 Pflanzen passt wiederum zur Anzahl der Pflanzen mit einer Größe von ca 30 cm (504 Stück), die bei der Durchsuchung vorgefunden wurden. 2.2.4. Demgegenüber ist der Kammer eine eindeutige Zuordnung des weiteren vorgefundenen Pflanzenmaterials (Stümpfe in Töpfen und Blüten in einer Schale) nicht möglich. Sie geht daher zugunsten der Angeklagten davon aus, dass dieses Material ebenfalls aus der ersten Pflanzengeneration stammt. Angesichts der Erntereife der größeren Pflanzen am Tag der Durchsuchung erscheint dies jedenfalls nicht ausgeschlossen. 2.3. Beginn der Vorbereitungsarbeiten Nach den Einlassungen der Angeklagten G. und X. N. zum Ablauf der Vorbereitungen fanden die vorbereitenden Gespräche im November ... statt. Hierzu passend sind die Angaben des Angeklagten N. zu einer Anlieferung von Materialien mit einem LKW, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat und die er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen F. in der Beschuldigtenvernehmung vom 17./18.03. ... ergänzend auf Anfang ... ... datiert hat. Nach der verlesenen Rechnung vom 30.11. ... (SH II, vorgeheftet, dort Blatt 2) hatte N. bis zum 08.12. ... einen Radlader gemietet. Diese Rechnung stammt nach den Angaben des Zeugen F. aus dem Büro N.s. Er, F., habe von dieser Rechnung eine Kopie mitgenommen, nachdem N. vom Ausladen von Materialien mittels eines angemieteten Radladers berichtet gehabt habe. Dies wird gestützt durch die Einkaufsbelege über den Einkauf von Baumaterialien im Baumarkt O. vom 20.11. ... (SH IV). Diese Einkaufsbelege sind nach der Einlassung des Angeklagten X. N. und der Aussage des Zeugen F. in der Wohnung des Angeklagten X. N. aufgefunden worden. Der Zeuge F. hat nach seinen glaubhaften Angaben Ende März ... die Durchsuchung bei diesem Angeklagten in W. geleitet. Er selbst habe in der fraglichen Wohnung geklingelt und den die Tür öffnenden Angeklagten auf Deutsch über die Maßnahme informiert und hinsichtlich seiner Rechte belehrt. Zuvor habe der Angeklagte bejaht, Deutsch zu verstehen. Während der Durchsuchung habe X. D. N. erklärt, noch nie in S. gewesen zu seien. Die bei der Durchsuchung festgestellten Kassenbons hätten Baumärkten in S., u.a. dem O.-Markt in G., also in der Nähe zum Plantagenobjekt, zugeordnet werden können, so der Zeuge F.. Nach den Belegen seien Baumaterialien wie z.B. Gipskarton- und Styroporplatten erworben worden. Teilweise seien auf den Belegen Abkürzungen und Warennummern verzeichnet gewesen, ohne dass genauer erkennbar gewesen sei, um welche Waren es sich handele. Daher habe er, so der Zeuge, bei den fraglichen Baumärkten nachgefragt und erfahren, dass sich die Belege auf Dachlatten, Gipskarton- und Spundplatten bezogen hätten. Anschließend habe er vor Ort in den Plantagenräumlichkeiten gleiche Materialien, z.T. mit den entsprechenden Produktaufklebern, festgestellt. Letztlich hat auch der Angeklagte X. N. in seiner Einlassung bestätigt, dass die Einkaufsbelege vom 20.11. ... seine Käufe von Baumaterialien für die Plantage wiedergeben. 2.4. Noch weitere Ernten geplant Die Überzeugung der Kammer, dass mehrere Ernten in den Räumlichkeiten geplant waren, hat die Kammer zum einen aus vorgefundenen Materialien gewonnen, zum anderen aus den Angaben des gesondert Verfolgten A. N.. Die abweichenden Einlassungen einiger Angeklagten, die Räume hätten nur für drei Monate genutzt werden sollen, sieht die Kammer demgegenüber als Schutzbehauptung an. 2.4.1. Im Küchenbereich lagerten noch Vorräte von 155 Säcke Pflanzerde zu je 50 l (s.oben Ziff. 2.1.4). Dabei waren die Pflanzen aus dem ersten und zweiten Anbauvorgang bereits in große Töpfe umgetopft, wie sich aus den oben wiedergegebenen Aufzeichnungen im Notizheft (Ziff. 2.2.3.) ergibt. Hieraus hat die Kammer gefolgert, dass die verbleibenden Mengen Pflanzerde für weitere Anbauvorgänge bestimmt waren. Angesichts der großen Menge hält die Kammer es für fernliegend, dass es sich um Restmengen handelt, die aufgrund ungenügender Kalkulation aus den ersten beiden Anbauvorgängen verblieben sind. Entsprechendes gilt für die großen Mengen an Dünger und Wachstumshilfen, die nach dem verlesenen Durchsuchungsprotokoll in der Anlage vorgefunden wurden. Danach wurden u.a. verschiedene Dünge- und Wachstumsmittel in 33 Kanistern mit mindestens fünf Litern, z.B. „X-Bloom“ oder „Bio 1 Grow“, 42 Flaschen mit mindesten 1 Liter, z.B. „Ph-Bloom“, sowie jedenfalls neun Eimern zu 2,5 kg des Mittels „Monster Bloom“ gefunden. Darüber hinaus deutet bereits der Bestand an originalverpackten Ausstattungsmaterialien darauf hin, dass der Raum 3c für den Anbau ursprünglich noch hergerichtet werden sollte. So hat der Zeuge S. von noch verpackten Kohlefiltern gesprochen (s.o. Ziff.2.1.1.). Auf dem Bildbericht vom 13.04. ... (Vorgangs-Nr. EBV/1017089/... „in Containern eingelagertes Equipment“) sind auf Bild Nr. 13 originalverpackte Lüfter zu erkennen. Der Raum 3c befand sich nach Mitteilung des Zeugen G. und den Lichtbildern von diesem Raum (Bildbericht vom 26.03. ..., Vorgangs-Nr. EBV/1008411/... „Aufzuchträume“, Bild Nr. 31-32) entweder im Auf- oder im Abbau. Die Kammer hat keine Feststellungen getroffen, die nahelegen, dass diese Materialien nur als Ersatzteile für die bereits genutzten Geräte dienen sollten. Im Hinblick auf die vorhandenen Materialien geht die Kammer davon aus, dass auch dieser Raum noch für den Anbau hergerichtet und sodann genutzt werden sollte. 2.4.2. Der gesondert Verfolgte A. N. hat sich in seinem eigenen Verfahren (33 Kls 17/15) zu den Tatvorwürfen um die Cannabisplantage eingelassen und von mehreren geplanten Ernten berichtet. Allerdings hat er in dem hier vorliegenden Verfahren nicht als Zeuge ausgesagt, sondern sich auf § 55 StPO berufen. - Seine Einlassung in dem dortigen Verfahren hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt E. eingeführt. Der Zeuge J. E. hat seine Wahrnehmungen als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen A. N. glaubhaft geschildert. In jenem Verfahren habe der Angeklagte über seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung abgegeben, die der Angeklagte sich ausdrücklich zu eigen gemacht habe. Nachfragen seien nicht möglich gewesen, so der Zeuge E.. A. N. habe sich wie folgt eingelassen: A. N. habe ca. ... einen D. in B. kennengelernt und ... im X. D. Center wiedergetroffen. D. habe ihn angesprochen und gefragt, ob A. N., ein großes Haus oder großes Gebäude finden könne, wo er, D., etwas anpflanzen könne. A. N. sei klar gewesen, dass es sich um etwas Illegales handeln würde. D. habe A. N. gebeten, ein geeignetes Gebäude zu suchen und habe diesem für jede Ernte 5.000 € versprochen. A. N. sei klar gewesen, dass es sich um die Aufzucht von Cannabispflanzen handeln solle. Es hätten Pflanzen großgezogen und dann geerntet werden sollen. Logischerweise habe dies nicht bloß einmal geschehen sollen. Hoffend auf Provision für die Vermittlung des Gebäudes für die Plantage habe sich A. N. auf diese Vermittlungstätigkeit eingelassen, so der Zeuge E. weiter. A. N. habe den mit ihm befreundeten B. angesprochen, ob dieser ein möglichst großes Haus kenne, da er, A. N., Leute habe, die etwas anbauen wollten. B. habe versprochen zu helfen. A. N. habe sich später mit B. in einem Casino in der Nähe von S. getroffen. B. habe eine weitere Person, A. G., mitgebracht. Sie hätten sich ein Objekt gemeinsam mit D. N. angesehen. Dieses Objekt sei das, in dem später die Cannabisplantage entdeckt worden sei. A. N. habe mit D. über das Objekt gesprochen, der darauf das Objekt gemeinsam mit einem Chinesen angesehen und vermessen habe. Zu diesem Treffen sei A. N. gemeinsam mit seinem Schwager D. nach S. gefahren, wo sie D. und einen Chinesen in einem Casino getroffen hätten. Von dort aus sei A. N. mit B., D. und dem Chinesen zu dem Objekt gefahren. B. sei der Dolmetscher gewesen. D. sei mit N. dahingehend übereingekommen, dass dieser für jede Ernte 70.000 € bekommen solle. Bei diesem Treffen sei neben B. und N. auch G. dabei gewesen. Die Rolle des X. N. habe A. N. nicht näher beschreiben können, so der Zeuge E., der sei jedoch beim zweiten Treffen dabei gewesen. A. N. habe erklärt, damit sei die Angelegenheit im Wesentlichen für ihn erledigt gewesen. Geld habe A. N. noch nicht erhalten gehabt, wohl - so die Einschätzung des Zeugen - weil noch keine Ernte erfolgt sei und A. N. das Geld erst nach der Ernte habe erhalten sollen. Anfang des Jahres habe es Probleme gegeben, so A. N. nach Darstellung des Zeugen E. in der Einlassung weiter. B. habe A. N. über dessen Schwester erreicht. Es sei zu einem Treffen mit G. und N. gekommen. Da alles schiefgegangen sei, so habe es in der Erklärung weiter geheißen, habe N. nunmehr von A. N. 30.000 € verlangt. A. N. habe N. klar gemacht, dass er nicht der richtige Ansprechpartner sei. Sein Vertragspartner sei D.. A. N. habe N. jedoch zugesichert, mit D. Kontakt aufzunehmen. Nach dem Gespräch habe er sich auch an D. gewandt. In der Verteidigererklärung sei nicht enthalten gewesen, dass N. im Treffen in B. erklärt habe, nach der Ernte sei Schluss, so der Zeuge E.. Ferner habe A. N. eine Beschreibung des D. abgegeben und als Geburtsdatum den ... benannt, samt dreier Fotos. Im Anschluss an diese schriftliche Einlassung habe der Verteidiger des A. N. ergänzt, seinem Mandanten sei klar, dass er sich als Täter schuldig gemacht habe. Auch dies habe sich A. N. zu eigen gemacht. - Ergänzend hierzu hat die Kammer den Zeugen KHK S. vernommen. Dieser hat glaubhaft von verschiedenen Ermittlungsschritten, die er in dieser Sache unternommen habe, berichtet. U.a. habe er A. N. am 19.06. ... als Beschuldigten vernommen. Dieser habe unter anderem ausgesagt, dass er die Angeklagten V. und T. P. aus seiner Wohngegend in B. vom Fußballspielen kenne. Für V. habe A. N. als Spitznamen "C." angegeben, für T. P. den Spitznamen "L.". V. habe ihn, so A. N. nach Darstellung des Zeugen weiter, in dessen Wohnung in B. besucht und dort auch mal übernachtet. A. N. habe weiter geschildert, so der Zeuge, dass er von einem D. in B. angesprochen und gefragt worden sei, ob er, A. N., Räumlichkeiten zum Betrieb einer Plantage besorgen könne. Dafür seien ihm 5.000,00 € je Ernte versprochen worden. In der Folge habe V.N. die Räumlichkeiten in der H. vermittelt. Es habe ein Treffen in einem Casino in P. stattgefunden. Von dort seien V.N., G., A. N. und eine weitere Person in die H. gefahren, wo sie sich mit N. getroffen hätten. V.N. habe als Dolmetscher zwischen A. N. und N. fungiert. Da A. N. nicht habe alleine entscheiden können, sei es zu einem zweiten Treffen gekommen. A. N. habe D. und einen Chinesen vom S.er Bahnhof abgeholt. Außer den dreien hätten G., N. und v. B. an dem Treffen teilgenommen. X. N. sei im Casino in P. geblieben. Dabei sei abgemacht worden, dass N. für jede Ernte 70.000 € erhalten solle. Weitere Einzelheiten zu diesem Gespräch habe A. N. nicht berichtet. Zu dem Treffen am ... habe A. N. ausgesagt, dass N. Geld gefordert habe. A. N. habe angegeben, insoweit keine Entscheidungsgewalt gehabt zu haben. A. N. habe noch eine Situation am 14. bzw. 15.02. ... geschildert, dass D. sich bei ihm, A. N., gemeldet habe, weil er, D., niemanden in der Plantage habe erreichen können. Daher habe D. A. N. gebeten, mit V.N. Kontakt aufzunehmen. Dies habe A. N. über seine Schwester getan. Den X. N. habe A. N. als Schwager bezeichnet und gesagt, der habe mit der Sache nichts zu tun. X. D. sei allerdings - so A. T. auf Nachfrage weiter - bei einem Wasserrohrbruch in der Plantage gewesen. Auf Vorhalt einer Passage aus dem Protokoll der genannten Vernehmung hat der Zeuge S. ergänzend angegeben, er wisse nicht mehr, ob A. N. gesagt habe, der Vermieter habe am Tag seiner Forderung von 30.000,- € gemeint, nach der Ernte solle Schluss sein. An die weiter protokollierten Angaben A. N.s zur abgesprochenen Dauer bei Anmietung könne er, S., sich allerdings erinnern. A. N. habe dies nämlich nicht sagen können. Bis zur Ernte dauere es so 3-4 Monate, das habe A. T. T. angegeben. Die Dauer der Anmietung hänge vom Einverständnis des Eigentümers ab. - Das Gericht hält die Angaben des A. N. im Wesentlichen für glaubhaft, insbesondere soweit er angegeben hat, es seien von vornherein mehrere Ernten geplant gewesen. Zwar hat die Kammer A. N. nicht selbst befragen und sich so einen direkten Eindruck verschaffen können. Bereits dies hat die Kammer zu einer kritischen Auseinandersetzung mit seinen Angaben veranlasst. Auch hat die Kammer festgestellt, dass A. N. die Rolle des von ihm als Schwager bezeichneten X. N. wahrheitswidrig als unbedeutend beschrieben hat. Dies ergibt sich aus den übrigen Beweismitteln, die für die Kammer die Rolle des X. N. belegen (s.unten Ziff. 6). Für die Richtigkeit der Angaben A. N.s zu den mehreren Ernten sprechen jedoch bereits die objektiven Feststellungen in der Plantage, die auf eine Anlage deuten, die auf mehrere Ernten angelegt war (s.o. Ziff. 2.4.1.). Der von A. N. genannte Betrag von 70.000,- € im Zusammenhang mit der Anmietung wird auch von den hiesigen Angeklagten genannt, so von V.N., G. und N., wenn auch von letzterem als erwarteter Verdienst für G.. Für die Kammer von besonderem Gewicht war schließlich der Umstand, dass A. N. mit seiner Aussage zu mehreren geplanten Ernten sich erheblich selbst belastet hat. Dies gilt umsomehr, als sich ansonsten aus seiner Einlassung nur geringfügige eigene Mitwirkungshandlungen vor Ort ergeben haben, ihm also unter Umständen gar keine weitreichende Beteiligung hätte nachgewiesen werden können. Der Umstand, dass A. N. in der Beschuldigtenvernehmung möglicherweise von einer Äußerung des Vermieters bei der Besprechung am ... berichtet hat, dass nach dieser Ernte Schluss sein solle, spricht nicht gegen eine ursprünglich auf mehrere Ernten ausgerichtete Planung. Diese Äußerung konnte der Zeuge S. zwar auch auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls nicht mehr erinnern. Unabhängig hiervon soll diese Äußerung jedoch am ... gefallen sein, also zu einem Zeitpunkt, als dem Vermieter N. nach eigener Einlassung der Verdacht der Polizei bereits bekannt war. Wenn daraufhin N. auf ein Ende des Anbaus gedrängt haben sollte, schließt dies nicht aus, dass früher andere Planungen bestanden. 2.4.3. Die Angaben des Angeklagten V.N. stützen in Teilen die Angaben des A. N., soweit er die Umstände des Treffens am ... in der Karaoke-Bar in B. geschildert hat (s. Ziff.1.2.). Auch aus der von V.N. berichteten Absprache - weitere Zahlung nach Räumung Ende März - folgt nicht, dass ursprünglich ein befristeter Betrieb der Anlage über drei Monate geplant gewesen ist. 2.5. Verkauf nach jeweiliger Ernte geplant Die Überzeugung, dass die jeweilige Ernte sogleich verkauft werden sollte, hat die Kammer u.a. aus dem Umstand gewonnen, dass sowohl der gesondert verfolgte A. N. als auch der Angeklagte N. für jede Ernte den ihnen zugesagten Anteil erhalten sollten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des gesondert verfolgten A. N. (s.o. Ziff.2.4.). 2.6. Wirkstoffgehalt Aus dem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05. ... hat die Kammer die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt entnommen. 2.6.1. Dabei sind für das Gutachten nicht alle vorgefundenen Pflanzen untersucht worden, vielmehr sind - so die Darstellung im Gutachten, bestätigt von den glaubhaften Aussagen der Zeugen S., W. und G., s.o. Ziff. 2.1.1. - 2.1.3. - aus jedem Plantagenraum Pflanzen für eine Beprobung ausgewählt worden. Dabei sei, so insbesondere der Zeuge S., nach bundesweit einheitlichen Maßgaben vorgegangen worden, die sicherstellen würden, dass die ausgewählten Pflanzen repräsentativ im Hinblick auf Größe und Belichtungsverhältnisse seien. 2.6.2. Die Sachverständige K. vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat dieses Vorgehen näher erläutert. Die Probenahme bei solchen Plantagen werde nach bundesweit einheitlichen Richtlinien durchgeführt, wie sie hier im Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung angegeben seien, so die Sachverständige. Diese Richtlinien hätten Toxikologen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes erarbeitet. Dabei seien erprobte mathematische Theoreme, die sich z.B. bei der Bewertung von sichergestellten Tabletten bewährt hätten, auf die Verhältnisse in Outdoor-Plantagen mit den dort häufig vorhandenen unterschiedlichen Wachstumsbedingungen übertragen worden. Die Ergebnisse nach diesen angepassten Theoremen seien sodann mit den Ergebnissen bei vollständig untersuchten Plantagen verglichen worden. Dabei hätten sich keine signifikanten Abweichungen gezeigt, sodass die angepassten Theoreme nicht nur für Outdoor-Plantagen der Richtlinie zu Grunde gelegt worden seien. Die Richtlinie enthalte zudem genaue Vorgaben dafür, was zu zählen und zu messen sei sowie welche Protokolle und Tabellen zu verwenden seien. So sei insbesondere vorgegeben, wieviele Pflanzen pro Feld aus welchen Bereichen des Feldes zu ernten seien. Um verschiedene Wachstumsbedingungen zu berücksichtigen, würden nicht nur Pflanzen aus dem Rand oder aus der Mitte eines Feldes geerntet, vielmehr würden Pflanzen entlang einer Diagonale aus allen Feldbereichen berücksichtigt. Nach den Angaben im Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung samt Anlage seien diese Vorgaben hier eingehalten. Ergänzend hat die Sachverständige erläutert, vor der eigentlichen Untersuchung würden die Pflanzen getrocknet und dann die Stengel entfernt. Die Gewichtsangabe beziehe sich auf das getrocknete Pflanzenmaterial ohne Stengel. Die Kammer hält diese Vorgehensweise und die Ausführungen der Sachverständigen für nachvollziehbar und überzeugend, sodass sie auch die im Folgenden dargestellten, sich daraus ergebende Hochrechnungsergebnisse für zutreffend hält. 2.6.3. Die jeweilige Anzahl der beprobten Pflanzen ergibt sich aus dem verlesenen Anhang zum Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung vom 09.04. .... Insgesamt sei, so das verlesene Gutachten des LKA, bei dem auf diese Weise ausgewählten und untersuchten Material ein THC-Gehalt von 501,412 g festgestellt worden. In der Hochrechnung entspreche dies einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 9.799,835 g THC: - Bei den untersuchten 17 Pflanzen mit der Größe von 30 cm sei ein THC-Gehalt von 1,938 g ermittelt worden. Hochgerechnet sei für die nicht untersuchten 487 Pflanzen von einem THC-Gehalt von 55,513 g auszugehen. - Bei den untersuchten 16 Pflanzen aus dem Raum 2B sei ein THC-Gehalt von insgesamt 101,947 g festgestellt worden. Die Hochrechnung auf die in diesem Raum weiter vorhandenen, aber nicht untersuchten 260 Pflanzen ergebe für diese einen weiteren THC-Gehalt von 1.656,644 g. - Weiter untersucht worden sei das in einer Schale vorgefundene Blütenmaterial aus dem Raum 3C. Hier sei ein THC-Gehalt von 13,266 g ermittelt worden. Eine Hochrechnung finde hier nicht statt. - Bei den untersuchten 14 Pflanzen aus dem Raum 3C sei ein THC-Gehalt von 85,863 g festgestellt worden. Die Hochrechnung auf die in diesem Raum vorhandene Anzahl von weiteren, nicht untersuchten 39 Pflanzen ergebe für diese einen weiteren THC-Gehalt von 239,190 g. - Bei den untersuchten 15 Pflanzen aus dem Raum 4D sei ein THC-Gehalt von 101,098 g ermittelt worden. Die Hochrechnung auf die in diesem Raum vorhandene Anzahl von weiteren, nicht untersuchten 229 Pflanzen ergebe einen weiteren THC-Gehalt von 1.543,425 g. - Bei den untersuchten 19 Pflanzen aus dem Raum 5 VIP sei ein THC-Gehalt von 85,229 g ermittelt worden. Die Hochrechnung auf die in diesem Raum vorhandene Anzahl von weiteren, nicht untersuchten 554 Pflanzen ergebe einen weiteren THC-Gehalt von 2485,086 g. - Bei den untersuchten 18 Pflanzen aus dem Raum P6 sei ein THC-Gehalt von 112,072 g ermittelt worden. Die Hochrechnung auf die in diesem Raum vorhandene Anzahl von weiteren, nicht untersuchten 533 Pflanzen ergebe einen weiteren THC-Gehalt von 3.318,565 g. Daraus ergibt sich insgesamt in der Summe aus festgestellten und hochgerechneten Werten einen THC-Gehalt von 9.799,835 g. 2.7. Lebensweise der Arbeiter in der Plantage Die Feststellungen zur Lebensweise der Arbeiter in der Plantage beruhen insbesondere auf den Angaben der als Pflanzhelfer verurteilten Angeklagten P. und N., den glaubhaften Angaben der Zeugen H. und G. zu einem in der Anlage vorhandenen Schlüssel zur Plantage (2.7.2) sowie der Auswertung der in der Plantage aufgefundenen Mobiltelefone (2.7.3.) und der Telekommunikationsüberwachung hinsichtlich des Angeklagten V.N. (2.7.4.). 2.7.1. Die Angeklagten P. (s.o. Ziff. 1.7) und N. (s.o. Ziff. 1.8) haben angegeben, Lebensmittel seien ihnen mehrfach geliefert worden, und zwar so, dass diese vor die Tür gestellt und von ihnen hineingeholt worden seien. Zuvor, so der Angeklagte N. weiter, seien sie per SMS informiert worden. Diese SMS sei auf einem allgemein zugänglichen Handy eingegangen. Der Angeklagte P. hat nach seiner Darstellung zudem gesehen, wie der Angeklagte V. im Zusammenhang mit den Elektroproblemen „L.“, also den Angeklagten P., hereingelassen hat. Beide Angeklagte haben zwar weiter angegeben, sie hätten nicht selbst die Tür öffnen können. Dies hält die Kammer jedoch insbesondere aus folgenden Gründen für widerlegt: 2.7.2. Aus den Angaben der Zeugen G. und H. hat die Kammer entnommen, dass in den Plantagenräumen Schlüssel für die Türen zur Plantage vorhanden waren. So hat der Zeuge G. (s.o. Ziff. 2.1.2.) angegeben, an der auf Bild 7 des Bildberichts vom 25.02. ..., Vorgangsnummer EBV/1008516/..., „Darstellung des Schlafraums für Arbeiter...“), erkennbaren Türzarge hätten mehrere Schlüssel gehangen. Diese habe er, G., selbst gesehen. Die Schlüssel hätten dort offen gehangen, seien eigentlich nicht zu übersehen gewesen. Der Zeuge KOM H. hat in seiner glaubhaften Aussage von mehreren Ermittlungsschritten berichtet, an denen er beteiligt gewesen sei. So habe er u.a. den späteren Angeklagten N. zunächst als Zeugen wegen des Verdachts auf eine Plantage vernommen. Er sei auch an der Durchsuchung des Objekts in der H. beteiligt gewesen, so der Zeuge H. weiter. In dem Gebäudekomplex seien sie zuerst in einen oberen Teil des Gebäudes gelangt. Anschließend hätten sie durch ein Rolltor an einer seitlichen Rampe einen Zugang zum Keller entdeckt. Sie hätten das verschlossene Tor durch den Hausmeister A. öffnen lassen. Als sie unmittelbar vor der Plantage vor einer Brandschutztür gestanden hätten, habe Herr A. hierfür keinen Schlüssel gehabt. Daraufhin sei die Tür von Polizeikräften gewaltsam geöffnet worden. Einen für diese Tür passenden Schlüssel habe er, H., später an der Tür zu dem Raum mit den Schlafmöglichkeiten an einem Draht hängend gefunden, während keiner der in der Plantage gefundenen Schlüssel zu dem Schloss des Rolltores gepasst habe. Dieses Tor sei nicht von innen ohne Schlüssel zu öffnen gewesen. Es habe auch keinen anderen Ausgang als den durch das Rolltor gegeben. 2.7.3. Trotz dieser Angabe des Zeugen H. ist die Kammer überzeugt, dass die Arbeiter von innen die Tür zur Plantage öffnen und diese hätten verlassen können, dies allerdings zur Geheimhaltung nicht sollten. Dies ergibt sich aus der Auswertung der in der Plantage aufgefundenen Mobiltelefone. Danach konnte von innen aus der Plantage die Tür geöffnet werden, um Ankommende von draußen hereinzulassen. Nach dem Gutachten des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.06. ... (Sonderheft XIVc) sind auf diesen Mobiltelefonen, bezeichnet als Plantagenhandy Nr. H 1, Nr. H 2, etc, verschiedene Nachrichten - „SMS“ - gefunden worden. Diese in den Sonderheften XIVa-c enthaltenen Nachrichten sind – nach Verlesung der im LKA-Gutachten aufgeführten jeweiligen Angaben zu Datum, Uhrzeit und Rufnummern - vom Sachverständigen für die v. Sprache H. übersetzt worden. Die Kammer hat sowohl die Vorgehensweise des LKA bei Auswertung der Telefone als auch die Übersetzung des Sachverständigen für überzeugend und nachvollziehbar gehalten (s.o. Ziff. 2.2.3.) und ist ihr deshalb gefolgt. Demnach befanden sich auf diesen Mobiltelefonen u.a. folgende Nachrichten: - Am 10.02. ..., 0:24:54 Uhr, geht auf dem Plantagenhandy Nr. H 2 eine Nachricht ein: „Tür aufmachen“. - Am 11.02. ... 01:00:30 Uhr wird von dem Plantagenhandy Nr. H 2 eine Nachricht an die Rufnummer ... gesendet: „OK, bitte bei Ankunft anrufen“. Am selben Tag um 06.03:59 Uhr wird vom selben Handy an die selbe Nummer die Nachricht gesendet: „...Bei Ankunft bitte Nachricht schicken, ich öffne dann die Tür“. - Am 11.02. ..., 06:16:49 Uhr, geht auf dem Plantagenhandy Nr. H 2 eine Nachricht von der Rufnummer ... ein: „Bitte geh' raus und mach mir die Tür auf.“ - Kurz danach, um 06:18:51 Uhr, lautet die wieder vom Plantagenhandy Nr. H 2 an die selbe Nummer gesendete Nachricht: „Die Tür ist geöffnet“. - Am 12.02. ..., um 3:09:00 Uhr, wird vom „Plantagenhandy Nr. H 3“ eine Nachricht gesendet mit dem Inhalt „Tür aufmachen“. Plantagenhandy Nr. H 3 lässt sich nach dessen Einlassung „unstreitig“ dem Angeklagten T. P. zuordnen, der nach seiner eigenen Darstellung im dort genannten Zeitraum in die Plantage zurückkehrte (s.o. Ziff. 1.9). - Am 13.02. ..., 23:51:09, geht auf dem Plantagenhandy Nr. H 2 eine Nachricht ein „In 15 Minuten rausgehen und die Sachen reinholen. Rausgehen beim Telefonklingeln“. - Wenige Minuten später, am 14.02. ..., 00:33:06, geht auf dem selben Mobiltelefon die weitere Nachricht ein: „Die Sachen stehen vor der Tür, geh raus und hol sie rein. Ich muss wegfahren, da ich noch zu tun habe.“ 2.7.4. Auch Telefongespräche der Angeklagten V.N. und X. N. sprechen dafür, dass die Pflanzhelfer in der Plantage nicht eingesperrt waren, sondern diese hätten verlassen können. Dies ergibt sich aus dem vom Sachverständigen H. mitgeteilten Inhalt der Telefonate. Hierzu sind die jeweiligen Protokolle der überwachten Gespräche aus den Sonderheften X, XI und XIII zu Datum, Uhrzeit und Rufnummer verlesen und die Gespräche vorgespielt worden. Anschließend hat der Sachverständige H. den Inhalt der auf V.esisch geführten Gespräche übersetzt. 2.7.4.1. Dass es sich bei den aufgezeichneten und abgespielten Gesprächen um Telefonate zwischen den Angeklagten V.N. und X. N. handelt, ergibt sich dabei aus Folgendem: - Weder V.N. noch X. N. haben in ihren Einlassungen in Abrede gestellt, dass sie die Gesprächsteilnehmer sind. Der Angeklagte V.N. hat vielmehr indirekt eingeräumt, dass es sich um sein Handy gehandelt habe, soweit er nämlich ausgeführt hat, dass er sein Handy nicht benutzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sein Tun illegal sei. Zudem hat er – nur – für ein bestimmtes Telefonat (Vorgangs-Nr. 66+67) angegeben, dieses betreffe ihn nicht. - Nach dem vom Sachverständigen H. überzeugend dargelegten Inhalt der Gespräche werden mehrfach die Namen „B.“ und „D.“ erwähnt. Dies betrifft die TKÜ-Vorgangs-Nr. 48 + 49, wo eine Frau bittet: „Schick mir bitte eine Nachricht mit der Adresse von O.“, der Mann antwortet: „D. kennt sie schon“ und die Frau erwidert: „D. kennt (sie), man ist aber gerade unterwegs“. Im Gespräch zur Vorgangs-Nr. 763 + 764 wird der Gesprächspartner vom Teilnehmer des überwachten Anschlusses mit "Hallo D." begrüßt. Im Gespräch zur Vorgangs-Nr. 1227 + 1228 bittet der Teilnehmer des überwachten Anschlusses "Gib mir bitte mal D.“. Im Gespräch mit der Vorgangs-Nr. 2096 + 2097 wird die vom überwachten Anschluss telefonierende Person mit "B." begrüßt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass andere Personen mit den Namen „B.“ und „D.“ beteiligt gewesen sein könnten. - Schließlich hat der Zeuge KHK F. glaubhaft über die Auswertung der beim Angeklagten X. N. gefundenen Mobiltelefone berichtet. Bei der Wohnungsdurchsuchung hätten sie zwei Handys und vier Kassenzettel von Baumärkten in S. gefunden. Die einfachen Handys habe er selbst später auf der Dienststelle untersucht, so der Zeuge weiter. Er habe von einem dieser Handys auf seinem Dienstapparat angerufen und so die Rufnummer der SIM-Karte festgestellt. In einem der Handys hätten sich, so der Zeuge weiter, zwei SIM-Karten befunden, die man habe tauschen können. Die SIM-Karten seien nach dem Ergebnis seiner weiteren Nachforschungen unter fiktiven Personalien angemeldet, jedenfalls nicht auf den Namen des Angeklagten X. N.. Einer der Rufnummern, die dem Handy mit zwei SIM-Karten habe zugeordnet werden können, sei mehrfach in der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten V.N. festgestellt worden. Auf Vorhalt des Vermerks vom 31.03. ... (Bl. V 859/860) hat der Zeuge weiter berichtet, dieser Vermerk stamme von ihm und die darin notierten Rufnummern habe er selbst festgestellt. Es sei die dort genannte Rufnummer ... gewesen, die in der TKÜ gegen V.N. aufgetreten sei. Dies bestätigen die jeweils verlesenen Protokolle aus den Sonderheften X, XI und XIII (so z.B. zu den TKÜ-Vorgangs-Nr. 48 - 50, 66 + 67; 125 + 126; 136 + 137; 140 - 143; 627 – 632; 666 – 667; 950 + 951; 1108 + 1109). 2.7.4.2. Insbesondere folgende Telefonate machen deutlich, dass die Pflanzhelfer die Plantage verlassen konnten und sie auch nach Einbau eines neuen Rolltores einen Schlüssel hierfür erhielten: - Im Telefonat zum Vorgang Nr. 627+628 vom 20.01. ..., 16:07:24 Uhr, zwischen V.N. (VB) und X. N. (XD) heißt es nach der Begrüßung: VB: „Morgen, ja, … (nach Darstellung des Sachverständigen H. ist ein Zwischentext unverständlich), morgen, morgen sechs, 6.50 Uhr an der Eingangstür. Sag den Brüdern bitte, dass sie um 6.50 öffnen.“ XD: „Wozu ?“ VB: „...damit man die neue Tür einbauen kann, damit man neue Tür einbauen kann, die Außentür, die Eisentür außen.“ XD: „Achso.“ VB: „Genau 6.50 Uhr die Tür bitte öffnen. Es kommt der Handwerker/kommen die Handwerker.“ XD: „Ok. Ok.“ VB: „10 Minuten früher, früher, geht’s auch, nach dem Öffnen machen wir die Innentür zu, ok, ja? Man tauscht die Tür aus.“ XD: „Ja, die die Rolltür, oder ?“ VB: „Ja, die Rolltür, die Rolltür am Eingang nach unten.“ XD: „Ah“ VB: „Der Vermieter tauscht es aus.“.... - Im Telefonat zum Vorgang Nr. 950 + 951 vom 24.01. ..., 18:26:01 Uhr, zwischen V.N. (VB) und X. N. (XD) heißt es nach der Begrüßung: VB: „Sag, so etwa 8 Uhr, sag den Brüdern, die Tür zu öffnen. Er/sie übergibt den Schlüssel und zeigt, wie man öffnet und schließt, in Ordnung. Er/sie kommt.“ XD: „Die Tür. Die anderen haben es immer noch, was denn zeigen ?“ VB: „Die neue Tür, die neu gemachte Tür.“... - Im Telefonat zum Vorgang Nr. 1108 + 1109 vom 27.01. ..., 14:52:31 Uhr, zwischen V.N. (VB) und X. N. (XD) heißt es nach der Begrüßung: VB: „Hör jetzt zu. Jetzt, dieser Getränkeverkäufer, er schuldet dem anderen Typ Geld, verstehst du. Vorsicht muss jetzt sein, nicht … (unverständlich)... hierher reinkommen. Jetzt hat man die Polizei informiert, damit sie nach dem Typ suchen und ihn verhaften kann. Wir sollen daher vorsichtig sein. Waren zum Essen oder so, am besten hier abgegeben, dann dem, dem, dem anderen Typ sagen, dass er sie an der Eingangstür liegen lässt. Wie, bitte in Kartons.“ XD: „Ja.“ VB: „Die Brüder sollen nachts nicht unterwegs sein/ausgehen. Zufällig lauert man auf den Getränkeverkäufer, dann, dann zahlt er keine Wohnmiete, jetzt hat er Angst. Man lauert auf ihn, um es zu nehmen. Man geht ins Lager und bringt die Getränke weg, dann wird man den Typ verhaften, er hat Schulden.“ XD: „Ja, dann wird es nicht, nicht, nicht mehr gemacht.“ VB: „Nicht mehr hingehen! Ja.“ XD: Nicht, nicht nicht hingehen. So!“ VB: „Ja, so. Bitte so Bescheid sagen. Ok. Nur rein Zu-, Zufall.“ XD: „Ja, Das heißt, nigendwohin gehen, nicht nachts unterwegs sein, oder?“ VB: „Ja. Wenn etwas ist, bei mir vorbeikommen, ich erzähle, dann, ich … gebe es direkt dem Typ, er bringt es rein. OK ? XD: „Ok.“ VB: „Er stellt es vor die Tür, dann gehen die Brüder raus und holen es ab. Ok, so.“ XD: „Ja, ja, ja.“ VB: „Das wär's. In diesem Sinne den Brüdern Bescheid geben.“ 2.7.5. Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass die Pflanzarbeiter die Plantagenräume hätten verlassen können, so nimmt sie insbesondere aufgrund der genannten Telefonate weiter an, dass ihnen vorgegeben worden war, dass sie dies zur Geheimhaltung nicht tun sollten. Weiter hat die Kammer angenommen, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, die Pflanzen oder einige davon wegzuschaffen oder auf andere Art darüber eigenständig zu verfügen. Da hier noch keine vollständige Erntereife der Pflanzen vorlag, hätte nur ein Entfernen kompletter Pflanzen Sinn ergeben. Aufgrund der Vorgabe, die Anlage nicht zu verlassen, der gegenseitigen Kontrolle der Pflanzhelfer untereinander und der Erreichbarkeit eines für alle zugänglichen Mobiltelefons unten in den Plantagenräumen wäre ein Entfernen kompletter Pflanzen nicht unentdeckt und nicht folgenlos geblieben. 2.8. Polizeiliche Beobachtung der Plantage Dass die Cannabisplantage seit etwa Mitte Januar ... unter polizeilicher Beobachtung stand und ein Räumen der Anlage durch Zugriff der Polizei verhindert worden wäre, hat die Kammer insbesondere den weiteren Angaben des Zeugen KOM H. entnommen. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, er habe eine Strafanzeige mit beigefügten Fotos von einem J. K. vom ... ... einige Tage nach deren Fertigung zur weiteren Bearbeitung erhalten. Er habe die Angaben aus der Strafanzeige überprüft und sei deshalb einmal vor Ort gewesen. Er habe aber nicht erkennen können, ob die Fenster in dem angegebenen Objekt tatsächlich abgeklebt gewesen seien oder von wo aus die Fotos – die angeblich das Geschehen in den Kellerräumen zeigen würden - aufgenommen worden sein könnten. Daraufhin habe er entschieden, den jetzigen Angeklagten N. als Zeugen zu hören, weil er sich hiervon Erkenntnisse zu den Mietern des Objektes erhofft habe. Er, H., habe gewusst, dass N. sowieso einen Termin in einem anderen Verfahren bei dem Kollegen A. gehabt habe. Anschließend an diesen Termin habe er mit N. telefonisch ein Treffen vereinbart. Er habe N. als Grund für die Vernehmung die Strafanzeige des K. genannt, sei sich aber sicher, dabei nicht von dem konkreten Verdacht der Plantage geredet zu haben. Ob die Vernehmung dann am 28.01. ... oder am ... stattgefunden habe, wisse er nicht mehr. Die unterschiedlichen Daten im Protokoll habe er nicht von Hand eingegeben, dies geschehe automatisch. Noch vor Beginn der eigentlichen Vernehmung habe N. telefoniert und anschließend mitgeteilt, dass er das Telefon ausschalte. Dann habe N. sein Telefon weggelegt oder eingesteckt, das wisse er, H., nicht mehr. Er habe N. als Zeugen belehrt, diesen vom Inhalt der Strafanzeige in Kenntnis gesetzt und vernommen. N. habe sich ein wenig entsetzt gezeigt und bereitwillig Angaben zu den verschiedenen Mietern gemacht. Außer einem Mieter V. S. habe er weitere Mieter benannt und mitgeteilt, welche Räume laut einem Grundriss die Mieter angemietet hätten. N. habe ihm - entweder während der Vernehmung oder kurze Zeit später - auch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes über V. S. und den Mietvertrag mit diesem eingereicht. Er selbst habe schließlich zu N. gesagt, dass er "Zuhause bleiben solle", während er, H., weiter ermitteln und einen Durchsuchungsbeschluss für den Keller erwirken werde. Sie hätten auch vereinbart, dass N. ihn anrufe, sobald V. S. N. die vereinbarte Miete würde zahlen wollen. N. habe sich bis zur Festnahme aber deshalb nicht bei ihm gemeldet. In der Folgezeit habe es aus anderen Gründen Kontakte zwischen ihm und N. gegeben. So habe sich N. einmal erkundigt, wann das Objekt endlich durchsucht werde. Darauf habe er N. keine Antwort gegeben. Er habe sich mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung gesetzt, um die Personalien des V. S. zu überprüfen. Das Amt habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Bescheinigung gefälscht sei. So sei beispielsweise das angebliche Datum der Ausstellung auf einen Sonnabend gefallen. An diesem Tag - so die weitere Auskunft - sei das Amt geschlossen gewesen. Auch ein Schriftbild sei verkehrt gewesen. Eine Person namens V. S. sei zudem nie in S. gemeldet gewesen. Daraufhin seien ihm erste Zweifel an der Rolle des N. gekommen. Er habe über die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss des Gerichts erwirkt, der jedoch noch nicht sofort vollzogen worden sei. Er, H., sei sich aufgrund getroffener polizeilicher Maßnahmen sicher gewesen, dass ein zwischenzeitlicher Abbau der Plantage der Polizei nicht verborgen geblieben wäre. Es sei gesichert gewesen, dass man in einem solchen Fall sofort habe eingreifen können. Als ihm eine Kollegin P. von der Polizei H. telefonisch weitere Einzelheiten berichtet und ihm einen entsprechenden schriftlichen Bericht habe zukommen lassen, habe er die sofortige Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses veranlasst. Noch am selben Tag gegen die Mittagszeit hätten sie in der H. durchsucht. 2.9. Aufklärungshilfe Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen und insbesondere zum Beitrag des Angeklagten N. beruhen auf den Angaben der Zeugen S. und R.. 2.9.1. Der Zeuge S. hat angegeben, er habe u.a. das dem Angeklagten v. B. gehörende Navigationsgerät ausgelesen. Dass das Navigationsgerät V.N. gehöre, habe sich für ihn aus der Aussage des N. ergeben. N. habe die Ermittler auf das Navigationsgerät hingewiesen. Außerdem sei die Wohnanschrift des Sohnes von V.N. in dem Gerät gespeichert gewesen. Er habe in dem Gerät Adressen aus B., S. und H. vorgefunden. Unter anderem seien als Ziele gespeichert gewesen: ... B., K. xx und ... W., R.. Bei der Überprüfung habe er unter der Anschrift B., K. xx, die Sportsbar H. und die Karaokebar gefunden, die N. in seinen Beschuldigtenvernehmungen als Treffpunkt vom ... benannt habe. Dies habe er selbst vor Ort in B. überprüft. Die Anschrift in W. sei die Wohnanschrift des Angeklagten X. N.. Aufgrund N.s früherer Angaben zum Kfz-Kennzeichen des „P.s“ und der Adresse aus dem Navigerät von V.N. habe eine Halterabfrage gestellt werden können, die zur Wahllichtbildvorlage an N. geführt habe. Dabei habe N. X. N. als "P." identifiziert, was maßgeblich zu dessen Inhaftierung beigetragen habe Außerdem habe er, S., N. am 05.05. ... als Zeugen im Verfahren gegen A. N. vernommen. Im Rahmen der damaligen Wahllichtbildvorlage habe N. A. T. T. N. identifiziert, zu dem sie zum damaligen Zeitpunkt nur wenige Erkenntnisse gehabt hätten. 2.9.2. Auch der Zeuge KHK R. hat die Bedeutung der Angaben des Angeklagten N. betont. Er hat u.a. ausgesagt, er habe drei Vernehmungen des Angeklagten N. durchgeführt. In diesen Vernehmungen habe N. die Angeklagten X. N. und A. N. auf Lichtbildern wiedererkannt. Zu diesem Zeitpunkt seien für ihn, R., diese Personen jeweils noch nicht identifiziert gewesen. N. habe X. N. als "den P." bezeichnet, A. N. als "B.er". Zu X. N. habe er noch einen PKW, nämlich einen silberfarbenen Opel, beschrieben und Teile eines Kennzeichens genannt. Letzteres habe im Ergebnis nicht ganz gestimmt, sei aber sehr ähnlich gewesen. Einzelheiten wisse er nicht mehr. Außerdem habe N. bereits zuvor auf ein Navigationsgerät hingewiesen, das er in seinem Besitz gehabt und das V.N. gehört habe. Ebenfalls zuvor habe N. G. und V.N. als Beteiligte identifiziert. 2.9.3. Die Angaben des Angeklagten G. im Ermittlungsverfahren haben hingegen nicht erheblich zur Aufklärung beigetragen. Zwar hat sich der Angeklagte schon im Ermittlungsverfahren zu anderen Beteiligten (V.N., X. N. und A. N.) geäußert und V.N. sowie X. N. bei einer Wahllichtbildvorlage erkannt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. handelte es sich bei den Angaben G.s aus der Vernehmung vom Juli ... jedoch nicht um neue Erkenntnisse, diese waren den Ermittlungsbehörden aufgrund anderer Quellen, nämlich der TKÜ und anderen Vernehmungen, bereits bekannt. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die beiden damals vom Angeklagten belasteten weiteren Tatbeteiligten N. und V.N. aufgrund anderweitiger Erkenntnisse bereits im Februar ... in Haft genommen worden waren, also auch noch vor der schriftlichen Einlassung des Verteidigers des Angeklagten G. vom ... .... A. N. war nach der Darstellung des Zeugen S. zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung ebenfalls bereits inhaftiert. 3. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten V. 3.1. Rolle nach eigener Einlassung Aus den o.g. Feststellungen zum zweiten Anbauvorgang ab ... und dem Umstand, dass der Angeklagte V. nach seiner eigenen Einlassung seit seiner Ankunft im ... ... durchgängig in der Anlage war, schließt die Kammer, dass der Angeklagte an beiden Anbauvorgängen beteiligt war und die unterschiedlichen Größen der Pflanzen gesehen hat. Auch hat der Angeklagte eingeräumt, gewusst zu haben, dass der Anbau der Pflanzen illegal war. Zudem ergibt sich indirekt aus seiner Einlassung, dass ihm bewusst war, dass außer ihm und den anderen Pflanzhelfern weitere Beteiligte an der Organisation der Plantage beteiligt waren. So beschreibt er selbst die Beteiligung des D., der ihn nach S. gebracht habe, und eines Chinesen, der sie vor Ort erwartet habe. Auch den Angeklagten N. hat er nach seiner Einlassung zweimal unten in der Plantage gesehen, wusste also um dessen Beteiligung. Ergänzend bzw. teilweise hiervon abweichend hat die Kammer aus weiteren Beweismitteln folgende Schlussfolgerungen zur Rolle des Angeklagten V. gezogen: 3.2. Angaben des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat in seiner Einlassung geschildert, wie er selbst beim Abladen eines LKW mit Material mitgewirkt habe. Damals sei auch der Angeklagte V. dabeigewesen. Die Kammer hält diesen Teil der Einlassung des Angeklagten N. für glaubhaft. Dabei ist sie sich bewusst, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten N. insgesamt durch zahlreiche Widersprüche und wechselhafte Angaben gekennzeichnet ist (dazu näher Ziff.8.2.). Die Situation um das Abladen des LKW hat der Angeklagte N. hingegen detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Er hat – nach den glaubhaften Angaben des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen F. - auch in einer früheren Vernehmung vom 17./18.03. ... dieses Ausladen geschildert und angegeben, er erkenne eine Person auf einem der ihm damals vorgelegten Lichtbilder wieder. Bei der damals bezeichneten Person, so der Zeuge F. weiter, habe es sich um den Angeklagten V. gehandelt. Da dieser Radlader nach den Unterlagen N.s letztmalig bis zum 08.12. ... ausgeliehen wurde (s.o. Ziff. 2.3.), muss das Entladen des LKW und die Mitwirkung des Angeklagten V. bereits zuvor passiert sein. 3.3. Angaben des Angeklagten V.N. Eine weitergehende Mitwirkung des Angeklagten V. hat der Angeklagte V.N. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24./25.06. ... beschrieben. Nach der glaubhaften Aussage des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen S., hat V.N. damals angegeben, V. sei bei der Besichtigung und dem Ausmessen der Kellerräumlichkeiten vor Einrichten der Plantage dabei gewesen. Dies hat der Angeklagte V.N. in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zwar nicht wiederholt, Nachfragen waren insoweit nicht möglich. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angabe in der Beschuldigtenvernehmung der Wahrheit entsprach. In dieser Beschuldigtenvernehmung hat sich der Angeklagte V.N. zugleich selbst belastet (s. dazu Ziff.4.2.). Eine Anpassung an das Einlassungsverhalten der anderen, insbesondere v.n Angeklagten war ihm zu diesem Zeitpunkt wegen der Tätertrennung in der Untersuchungshaft nicht möglich, anders als in der laufenden Hauptverhandlung. Welche Rolle der Angeklagte V. bei diesen Besichtigungen spielte, hat die Kammer allerdings nicht feststellen können. Hierzu hat auch der Angeklagte V.N. in der genannten Beschuldigtenvernehmung keine näheren Einzelheiten beschrieben. 3.4. Zeugin N. I. Der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N. I., einer Freundin des Angeklagten V., hat die Kammer entnommen, dass der Angeklagte V. von Anfang an wusste, dass seine geplante Beschäftigung in einer Cannabisplantage sein würde. Die 17- jährige Zeugin N. I. hat in ihrer ersten Vernehmung am 21. Sitzungstag erklärt, sie kenne zwei der Angeklagten, nämlich V. und X. N.. X. N. sei der Lebensgefährte einer Freundin ihrer Mutter. Er habe vorübergehend bei ihrer Mutter und ihr gewohnt. Sie wisse, dass er ein Kind habe. Welchen Beruf er ausübe, wisse sie nicht. V. habe sie vor einigen Jahren kennengelernt, weil ihre Mütter sich schon lange kennen würden. Vor "der Sache hier" habe sie ca. ein Jahr lang in B. engeren Kontakt mit V. gehabt, sie seien aber kein Paar gewesen. Sie wisse nicht genau, weshalb er nun im Gefängnis sei, er habe etwas Illegales gemacht, näher wisse sie das nicht. Sie habe gewusst, dass er weggegangen sei aus B., aber nur ungefähr, wohin. Als er sich nicht mehr gemeldet habe, sei ihr das komisch vorgekommen und sie habe nach ihm gesucht. Dies sei nicht so einfach gewesen, weil sie ja nicht verwandt seien. Nach vielen Versuchen habe sie erfahren, dass er in der Jugendanstalt Neustrelitz sei. Sie habe den Kontakt zu ihm gesucht, da er hier ja keine Familie habe. Einmal habe sie ihn besuchen dürfen und gefragt, was passiert sei, er habe aber nicht viel gesagt. Sie habe erst jetzt so einiges gehört. Dass es um Drogen gehe, dazu habe der Angeklagte ihr damals in B. nichts gesagt. Einzelheiten zu dem Gespräch könne sie nicht nennen, es sei ja schon zwei Jahre her. Als V. zum Arbeiten weg gewesen sei, hätten sie per SMS Kontakt gehabt. Er habe ihr nicht genau gesagt, was er mache, sondern nur Andeutungen. Manchmal habe er erklärt, er müsse jetzt arbeiten. Befragt, was für Andeutungen dies gewesen seien, hat die Zeugin erklärt, es sei ja schon eine Andeutung, dass er nicht alles habe sagen wollen. Er habe ihr nichts über die anderen Leute gesagt, mit denen er arbeite. Auf die Frage, ob sie einen "D." kenne, hat die Zeugin – deutlich unsicher werdend - erklärt, hierzu keine Angaben machen zu wollen, sie habe Angst, etwas Falsches zu sagen. Nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht hat die Zeugin begonnen zu weinen und erklärt, sie sei völlig überfordert und könne nichts weiter sagen. Die Vernehmung ist daraufhin unterbrochen und an einem weiteren Hauptverhandlungstag im Beisein eines Zeugenbeistandes fortgesetzt worden. Die Zeugin hat in diesem zweiten Termin ihrer Vernehmung angegeben, der Angeklagte X. N. habe vor 1-2 Jahren für ca. ein Jahr bei ihr und ihrer Mutter gewohnt. Sie wisse nicht, wie es dazu gekommen sei und warum dies später geendet habe. Ob und was X. N. in dieser Zeit gearbeitet habe, wisse sie ebenfalls nicht. Sie habe sich auf sich und ihre Schule konzentriert und sich mit ihm kaum unterhalten. Sie kenne ihn, seit er mit seiner Lebensgefährtin mit Rufnamen H., einer Freundin ihrer Mutter, zusammen sei. Näheres wisse sie aber über X. D. nicht. H., deren vollständigen Namen sie nicht kenne, sei jetzt in V. und mache dort Urlaub bei ihrer Familie. Anders als in ihrer ersten Vernehmung hat die Zeugin nunmehr angegeben, V. habe ihr nach anfänglichen Zögern noch vor seiner Abreise aus B. berichtet, dass es bei seiner bevorstehenden Tätigkeit um eine Cannabisplantage gehe. Er habe zunächst gezögert dort hinzugehen, sich dann aber umentschieden. Sie habe versucht, ihm zu sagen, dass das nicht gut sei, aber er sei möglicher Weise unter Druck gesetzt worden, von wem wisse sie nicht. V. sei von ihr und anderen "C." genannt worden. Über "C." habe sie einen "D." kennengelernt. Nach Vorhalt eines Lichtbildes (Bl. XII 178) hat die Zeugin erklärt, dies sei ein D., der mal bei ihr Zuhause gewesen sei und mit dem sie einmal – gemeinsam mit V. - etwas unternommen habe. Sie habe D. auch mal im Laden ihres Stiefvaters gesehen, wo er an den Spielautomaten gespielt habe. v. D. sei öfter bei ihr Zuhause gewesen. Sie habe nicht mitbekommen, dass v. D. und X. D. sich in ihrer Wohnung oder andernorts getroffen hätten. In der Zeit, als v. D. weg gewesen sei, habe sie mit ihm per Chat Kontakt gehalten. Auf Nachfrage hat die Zeugin erklärt, es könne sein, dass v. D. in jener Zeit ein iPhone gehabt habe. Sie habe in dieser Zeit auch mal mit ihm telefoniert, da habe er nach B. zurückgewollt, aber sich nicht getraut. Über ihre Mutter kenne sie auch einen A. N. sowie dessen Frau und Kinder. Sie habe sich mal um die Kinder gekümmert, als A. T. T. und dessen Frau inhaftiert gewesen seien. Sie wisse nicht, ob es Kontakt zwischen A. N. und X. N. gegeben habe, dies könne aber sein, da sich die V. aus H. untereinander kennen würden. Auf den Lichtbildern Bl. X 3 links und X 4 erkenne sie V.. Die Kammer hält die Aussage jedenfalls insoweit für glaubhaft, als die Zeugin I. im zweiten Vernehmungstermin angegeben hat, es sei V. vor seiner Abreise aus B. klar gewesen, dass die bevorstehende Tätigkeit eine Cannabisplantage betreffe. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht ihre Entstehung: Die damals noch jugendliche Zeugin hatte sich hierzu im ersten Termin auf mehrfache Nachfrage ausweichend geäußert und auch ansonsten den Eindruck erweckt, möglichst wenig Belastendes über die ihr bekannten Angeklagten berichten zu wollen. Die weitergehende Angaben hat die Zeugin erst im zweiten Termin gemacht, der einen Monat später und mit anwaltlichem Beistand stattfand. Zuvor war ihr im Laufe des ersten Termins deutlich worden, dass die Kammer bereits über weitere Erkenntnisse zu einem D. verfügt, was die Zeugin sichtlich irritiert hat. Ebenso war sie zum Ende des ersten Termins auf den Umfang ihrer Aussagepflicht eindringlich hingewiesen worden. Aus dieser Aussage der Zeugin I. hat die Kammer ebenfalls geschlussfolgert, dass dem Angeklagten V. der an der Plantage beteiligte D. schon vorher bekannt war. 3.5. Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone Welche Rolle der Angeklagte V. bei den Arbeiten in der Plantage gespielt hat, ergibt sich insbesondere aus der Kommunikation, die er von der Plantage aus mit weiteren Beteiligten und Dritten geführt hat. Dabei hat die Kammer zwei der in der Plantage sichergestellten Mobiltelefone dem Angeklagten V. zugeordnet, dies sind die Plantagenhandys Nr. H 1 und Nr. H 6. Nach dem Gutachten des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.06. ... (Sonderheft XIVc) sind auf diesen beiden Mobiltelefonen nicht nur Nachrichten - „SMS“, sondern auf dem Plantagenhandy Nr. H6 – dem nach dem Durchsuchungsprotokoll einzigen iPhone 6 - zusätzlich ein Chat-Verkehr über „WhatsApp“ gefunden worden. Auch hier hat die Kammer die im LKA-Gutachten aufgeführten jeweiligen Angaben zu Datum, Uhrzeit und Rufnummern verlesen und den Inhalt der Nachrichten und des Chats vom Sachverständigen für die v. Sprache H. übersetzen lassen (s.o. Ziff. 2.2.3.). 3.5.1. Dass der Angeklagte V. die beiden Telefone Nr. H 1 und H 6 genutzt hat, ergibt sich aus Folgendem: - Zunächst hat der Angeklagte dies nicht in Abrede gestellt. Er hat vielmehr indirekt über seine Einlassung, nur auf Anweisung SMS geschrieben zu haben, zu erkennen gegeben, dass die von den Ermittlungsbeamten vermutete Zuordnung richtig ist. - Die Zeugin N. I. hat in ihrer Aussage berichtet, sie habe mit V. Nachrichten ausgetauscht, während er aus B. weggewesen sei. Zudem sei es möglich, dass er ein iPhone gehabt habe. Hierzu passt, dass nach dem Gutachten des LKA Mecklenburg-Vorpommern einer der Chatpartner auf dem Plantagenhandy Nr. H 6 als „N.“ gespeichert ist. - Auf dem Plantagenhandy Nr. H 1 gehen am 16.02. ... zwei Geburtstagsglückwünsche ein. V. ist am ... geboren. In einer dieser Nachrichten (00:05:33 Uhr) heißt es nach der Übersetzung des Sachverständigen H. u.a.: „Wünsche dir, C., einen schönen Geburtstag....“. „C.“ ist nach der Aussage der Zeugin I. und den Angaben des gesondert Verfolgten A. N. – so der Zeuge S., s.o. Ziff. 2.4.2. - der Spitzname des Angeklagten V.. - In einem WhatsApp-Chat mit einem anderen Teilnehmer auf dem Plantagenhandy Nr. H 6 wird der Nutzer des iPhone zweimal mit „C.“ angesprochen, so im Chat-Beitrag vom ..., 23:28:29 Uhr - „Nicht wahr, C. ?“ und im Beitrag vom selben Tag, 23:43:05 - „Geburtstag in drei Tagen, oder C. ?“. Der letzte Beitrag enthält wieder den Hinweis auf den bevorstehenden Geburtstag, der zum Geburtsdatum des Angeklagten V. passt. 3.5.2. Die folgenden Nachrichten machen deutlich, dass der Angeklagte V. unter den Arbeitern in der Plantage eine besondere Rolle einnahm. So war er es, der in einer für das Gelingen der Aufzucht und Ernte gefährlichen Situation - einer Elektro-Havarie - Kontakt nach außen zum „Elektriker“, dem Angeklagten T. P. P. aufnahm. Auf dessen Anweisungen ergriff er zudem erste Maßnahmen und berichtete jemanden von außerhalb der Plantage. Es handelt sich um folgende Nachrichten: - vom Plantagenhandy Nr. H 6 gesendete SMS vom ..., 21:47 Uhr, an die Telefonnummer ...: „Älterer Bruder, es brennt und funkelt mit der Elektrizität.“ - eingehende SMS vom selben Tag, 22:05 Uhr, von der selben Nummer wie zuvor: „Mach alles aus, dann steck das Sauggerät in den Hausstrom. Sag dem Thay, keinem mehr nach draußen Nachrichten zu schicken.“ - gesendete SMS vom selben Tag, 21:47 Uhr, an die selbe Telefonnummer: „Ich habe den Leitungsschutzschalter ausgemacht. Warte auf deine Ankunft, dann sehen wir weiter.“ - vom Plantagenhandy Nr. H 6 gesendete SMS vom 13.02. ..., 07:11 Uhr, an die Nummer ...: „Ich bin gerade aufgestanden. Alles ist ok. L. ist hier. Gestern Nacht hat es die Spitze erreicht/Triebe bekommen, hehe.“ Bei „L.“ handelt es sich um den hiesigen Angeklagten T. P., so die Angaben des gesondert verfolgten A. N. in dessen Beschuldigtenvernehmung (s.o. Ziff. 2.4.2.) und des Angeklagten P. in der Hauptverhandlung. 3.5.3. Weitere Nachrichten tauscht der Angeklagte über das Plantagenhandy Nr. H 6 (iPhone) mit seiner Mutter aus. Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Tätigkeit des Angeklagten V. auf mehrere Ernten angelegt war. Zugleich wird deutlich, dass der Angeklagte zwar mit seiner Tätigkeit Geld verdienen will und soll, er dennoch die Cannabisplantage nicht als seine eigene Angelegenheit ansieht, vielmehr die Tätigkeit eines „Onkels“ unterstützen will. Dass es sich bei dem Gegenüber um die Mutter des Angeklagten handelt, wird daraus deutlich, dass in einer gehenden Nachricht vom ..., 01:19 Uhr, an die Nummer +84968757067 die Anrede „Mutter“ und in der Antwort der selben Nummer die Anrede „mein Sohn“ benutzt wird. Es handelt sich insbesondere um folgende Nachrichten: - In der eingehenden Nachricht vom 13.02. ..., 06:49 Uhr, von der genannten Nummern heißt es u.a.: „Mein Kind, wenn du mit „vu“ fertig bist, dann nimm dir sofort das Geld in voller Höhe, ja ?“ Zum v.n Wort „vu“ hat der Sachverständige H. für die Kammer überzeugend erklärt, dieses könne verschiedene Bedeutungen haben, u.a. Jahreszeit, Saison, Arbeits- oder Produktionsdauer, Ernte, Ereignis, Geschäft. Aus dem Zusammenhang, auch mit den folgenden Nachrichten, hat die Kammer geschlussfolgert, dass hier die Ernte in der Plantage gemeint ist. - In einer folgenden Antwort-Nachricht (13.02. ..., 06:53 Uhr, an die selbe Nummer) heißt es nämlich: „Ich bin gerade aufgestanden. Es gibt nach wie vor nichts Neues. Aber diese „vu“ wird wahrscheinlich nicht sehr erfolgversprechend sein. Wenn ich damit fertig bin, werde ich Onkel sagen, es dir zu schicken.“ - In der Nachricht vom selben Tag, 07:02 Uhr, an dieselbe Nummer, teilt der Angeklagte mit: „Beim Onkel läuft das Geschäft dieses Mal nicht so gut. Da Waren noch nicht vorhanden sind, hat er wahrscheinlich noch kein Geld....“. - In der Nachricht vom selben Tag, 07:07 Uhr, an dieselbe Nummer, heißt es zudem: „Ja, ich werde noch einige „vu“ erledigen, um ein paar D. zuzuverdienen, dann komme ich zurück.“ 3.5.4. Aus dem Chat-Verkehr mit einem weiteren Beteiligten vom ..., bezeichnet als Kontakt „L. M.“, ist erkennbar, dass der Angeklagte V. darauf eingestellt war, auch nach einer Besuchspause im Februar in die Anlage zurückzukehren und dort weiter zu arbeiten. Auch dies deutet darauf hin, dass ihm aufgrund der verschiedenen Wachstumsstadien der Pflanzen bewusst war, dass er an mehreren Ernten mitwirken würde. - So teilt V. um 22:52:42 Uhr mit: „Ich darf bald zu Besuch nach Hause fahren“ oder - andere Übersetzungsmöglichkeit laut Sachverständigem- „Ich darf bald zu Besuch zurückkommen.“ - Kurz darauf heißt es (22:54:12 Uhr): „T kommt mit D. zurück“. Dabei kann „T“ nach Mitteilung des Sachverständigen H. sowohl die Abkürzung für einen Vornamen als auch für die v. Wort „...“, also für „ich“ sein. - Um 23:09:07 Uhr teilt V. mit: „Noch einige Tage kommt man zu Besuch zurück, um Spaß zu haben, anschließend geht man wieder zurück.“ - Weiter schreibt V. um 23:47:26 Uhr: „Wenn ich in den nächsten Tage zurückkomme, dann werde ich auch bei Onkel T. bleiben/wohnen.“ Zudem wird aus dem letzten Chat deutlich, dass V. Kontakt zu einem „Onkel T.“ hat. Die Kammer geht davon aus, dass es sich dabei um den gesondert Verfolgten A. N. handelt. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin N. I. (s.o. Ziff. 3.4.) zu ihren eigenen Kontakten zu A. N. und den allgemein guten Kontakten der V. in B.- H. untereinander sowie durch die Angaben des A. N. in dessen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Dieser hat dort nach den Angaben des Zeugen S. angegeben (s. Ziff. 2.4.2.), er kenne V. - „C.“, der habe ab und zu bei ihm in B. in der Wohnung übernachtet. Darüber hinausgehende Feststellungen zu einem tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnis oder der sonstigen Nähe zwischen beiden hat die Kammer nicht treffen können. 3.5.5. Aus dem Chat-Verkehr mit N. I. (Plantagenhandy Nr. H 6) ergibt sich weiter, dass der Angeklagte D. nicht nur daher kennt, dass der ihn – so die Einlassung – nach S. gebracht habe. So heißt es im Chatbeitrag vom ..., 21:32:57 Uhr: „Kommuniziere gerade mit D.....“. Diese Deutung wird bestätigt durch die oben geschilderte Aussage der Zeugin I., wonach D. und V. sich gekannt hätten (s.Ziff. 3.4.). 3.6. Fehlende Entscheidungsbefugnis Die dargestellten Beweismittel lassen weder einzeln noch in der Gesamtschau den Schluss zu, der Angeklagte sei zu Entscheidungen hinsichtlich der Organisation der Plantage vor Ort befugt gewesen. Seine Einlassung, nur auf Anweisung gehandelt zu haben, lässt sich nicht widerlegen. Dabei hat die Kammer bei V. wie bei den anderen Pflanzhelfern ergänzend insbesondere berücksichtigt, dass sie weiter in der Plantage arbeiteten, obwohl den Beteiligten draußen, also zumindest V.N., G., N. und X. N., der Verdacht der Polizei bekannt war. Daraus wird deutlich, dass keiner der Entscheidungsträger eine eventuelle Festnahme der Pflanzhelfer offenbar als so schwerwiegend ansah, als dass sie hätte verhindert werden müssen. Wichtiger aus Sicht der Entscheidungsträger war die weitere Pflege der Pflanzen. Dies bestätigt auch eine Äußerung des Angeklagten G., der im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer möglichen Flucht nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts hinsichtlich der Pflanzhelfer geäußert hat: „Nein, wir machen zu, die kriegen Anwälte, die holen die raus.“ Diese Äußerung hat die Kammer der verlesenen richterlichen Vernehmung des Angeklagten N. vom 11.03. ... entnommen, wonach G. sich bei möglichen Fluchtüberlegungen entsprechend geäußert habe. Die Angaben des N.s gerade in dieser Vernehmung hält die Kammer für glaubhaft. Erstmals in dieser Vernehmung räumt der Angeklagte N. ein, frühzeitig in die Planungen zur Plantage einbezogen gewesen zu sein, belastet sich also selbst erheblich (vergl. Ziff.8.2.). 4. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten V.N. 4.1. Rolle nach eigener Einlassung Schon aus der eigenen Einlassung des Angeklagten V.N. ergeben sich eine Vielzahl von Mitwirkungshandlungen dieses Angeklagten: - Der Angeklagte V.N. suchte auf Bitten A. N.s nach einer Lagerhalle – angeblich für alte Gegenstände aus einem Restaurant - und nahm hierzu Kontakt zum weiteren Angeklagten G. nach S. auf; - er vereinbarte einen Besichtigungstermin für Lagerräume für A. N. und nahm selbst daran teil, auch wenn er vom Inhalt der Gespräche zwischen A. N. und dem deutschen Vermieter nichts mitbekommen haben will; - er dolmetschte am ... ... beim Mitangeklagten N. im Büro auf Bitten G.s, als es um Zahlungstermine und eine erste Zahlung von 15.000,- € an N. ging; - er ging zusammen mit G. auf Autosuche für den Mitangeklagten X. N.; - er benachrichtigte am ... auf Bitten G.s X. N. von einer Reparatur an der Halle; - er tauschte auf Bitten X. N.s einen Kühlschrank für die Arbeiter in der Halle aus; - er übermittelte N.s Bitte, die Schlüssel zum Objekt wegzuwerfen, an X. N., dies war, nachdem die Polizei Verdacht geschöpft hatte; - er vermittelte für den ... einen Gesprächstermin zwischen X. N., N. und G.; - er organisierte auf Bitten N.s den Termin in B. mit der Lebensgefährtin des X. N.s, in dem es um weitere Zahlungen an N. ging; - er nahm selbst an diesem Treffen in B. am ... teil; - er stand am ... ... in Kontakt zu A. N. und der Lebensgefährtin des X. N.s und informierte sie über die erfolgten Festnahmen; - er fuhr noch nach "Auffliegen" der Plantage am ... nach B. zu A. N.. Bereits dies legt den Schluss nahe, dass V.N. wegen des Umfangs und der Wichtigkeit seiner Mitwirkung als nicht nur unterstützend von Anfang an in den Aufbau der Cannabisplantage einbezogen war. Hinzu kommen weitere Erkenntnisse, die die wichtige Rolle des Angeklagten V.N. bestätigen: 4.2. Angaben in eigener Beschuldigtenvernehmung So hat der Angeklagte X. N. den Angeklagten V.N. Anfang Januar ... gebeten, in S. ein Hotelzimmer für die Chefs von X. N. zu reservieren. Dies hat der Angeklagte V.N. nach der glaubhaften Aussagen des Zeugen S. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24. und 25.06. ... selbst angegeben. Auch der Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung diese Anmietung eines Hotelzimmers berichtet und hinzugefügt, dies habe mit der Plantage zu tun gehabt. Weiter hat der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen S. in derselben Vernehmung auch angegeben, die Lebensgefährtin von X. N. habe der ehemaligen Frau des V.N. ein Schweigegeld von 2.000,- € dafür gezahlt, dass V.N. keine weiteren Angaben mache. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte V.N. eng in die Organisation eingebunden und nähere Kenntnisse hatte. Die Kammer geht aus den unter Ziff. 3.3. genannten Gründen davon aus, dass die weitergehenden Angaben des Angeklagten in der genannten Beschuldigtenvernehmung zutreffen. 4.3. Angaben des gesondert verfolgten A. N. Nach den Angaben des gesondert verfolgten A. N. (s.o. Ziff. 2.4.2.) war dieser mit dem Angeklagten V.N. befreundet und nahm deshalb Kontakt zu ihm wegen Plantagenräumen in S. auf. Aus den Angaben des A. N. wird darüber hinaus insbesondere deutlich, dass der Angeklagte V.N. wusste, dass mehrere Ernten geplant waren und dass nach jeder Ernte der Ertrag verkauft werden sollte. So haben die Zeugen S. und E. beide glaubhaft ausgesagt, A. N. habe berichtet, bei der Absprache mit dem Eigentümer, dass dieser für jede Ernte 70.000,- € bekommen solle, habe V.N. gedolmetscht. Dies widerlegt die Einlassung des Angeklagten, der vom Inhalt der Gespräche zwischen A. N. und dem Eigentümer nichts mitbekommen haben will. 4.4. Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) Verschiedene Telefonate aus der durchgeführten TKÜ belegen, dass der Angeklagte V.N. in die tägliche Organisation der Plantage eng eingebunden war und nicht nur – so seine Einlassung – gelegentliche Hilfsdienste geleistet hat. Die im folgenden beschriebenen Telefonate wurden zwischen den Angeklagten V.N. und X. N. bzw. dessen Lebensgefährtin geführt (s.o. Ziff. 2.7.4.1.). Hinsichtlich der Übersetzung des v.n Textes folgt die Kammer dem Sachverständigen H. (s.o. Ziff.2.2.3.). 4.4.1. In mehreren Telefonaten stimmt der Angeklagte V.N. mit dem Angeklagten X. N. das Vorgehen bei einem geplanten Austausch eines Tors zum Objekt ab. Dies ergibt sich zunächst aus dem bereits wiedergegebenen Telefonat zum Vorgang Nr. 627 + 628 (s.o. Ziff.2.7.4.2). Im weiteren Telefonat zum Vorgang Nr. 631 + 632 vom 24.01. ..., 16:11:18 Uhr, zwischen V.N. (VB) und X. N. (XD) wird deutlich, dass V.N. – anders als X. N. - über die Abwesenheit des Vermieters informiert ist. Auch ist es V.N., der hier vorgibt, wie vorzugehen ist. In dem Gespräch heißt es nach der Begrüßung u.a.: VB: „Jetzt wird es nur so gemacht. Was das andere Ding angeht, noch ein paar Tage,, kommt der aus B. zurück, dann macht er es weiter, verstehst Du ? Zuerst ist das mit morgen, genau um 6.50 Uhr die Tür öffnen, damit man die Tür fertigmacht. Dann ein zwei Tage später...“ XD: „Aber älterer Bruder, älterer Bruder“ VB: „Ja. Ja.“ XD: „...der der der Vermieter kann doch rein.“ VB: „Der Vermieter, der Vermieter, er ist noch in B..“ XD: „Ach so, Ok. So ist es.“ VB: „Ja. Er ist nicht da, dann ist es so. Noch eine Woche und ist er wieder da, dann wird die andere Sache, die Heizung gemacht.“ XD: „Ach so. Na gut. OK.“ - VB: „Das hat er gesagt. OK. Ja. Das wär's.“ In dem oben bereits wiedergegebenen Telefonat vom 24.01. ..., TKÜ-Vorgang Nr. 950 + 951, s.o. Ziff. 2.7.4.2.) ist auch erkennbar, dass der Angeklagte V.N. mit X. N. die Schlüsselübergabe für das neu eingebaute Tor abstimmt. Dabei ist es wieder V.N., der das Vorgehen festlegt („Sag den Brüdern“). 4.4.2. In zwei Gesprächen berät V.N. mit einem hörbar erregten X. N. über finanzielle Forderungen anderer Beteiligter, jedenfalls in einem Fall von einem Beteiligten, mit dem sich V.N. während des Telefonats auf Deutsch unterhält. Dabei wird deutlich, dass weder V.N. noch X. N. die entscheidenden Absprachen zur Bezahlung getroffen haben, jedoch Ansprechpartner für solche Forderungen sind. Das weitere Vorgehen gibt in diesem Fall allerdings X. N. vor. So heißt es im Gespräch vom 22.01. ..., 18:08:56 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 853 + 854) nach der Begrüßung: VB: „Er sagt, Du sollst mal gucken und ihm 1,2 tausend geben. Er hat kein Geld. Der, der Kleine.“ XD: „Warum so? Was bereits vereinbart und jetzt muss ihm 1,2 tausend geben ?“ VB: „Von ihm nichts zu wissen. Er sagt, er habe kein Geld.“ XD: „Kein Geld, es muss so verbleiben, wie am Anfang bereits besprochen, so geht das nicht. Du, du du musst mit ihnen darüber reden!“ VB: „Ich weiß es nicht, warum er mir so sagt. Er hat so gekräht. Ich weiß es nicht. Er sagt so. Ich weiß nicht, wie ihr unter euch vereinbart habt. Ich weiß es auch nicht. XD: „Nein! Darüber hast du mit ihnen gesprochen. Soll ihnen sagen, ihr könnt wie bereits vereinbart erst nehmen, wenn fertig ist, und nicht so. Du sollst ihnen sagen!“ VB: „Nein, nein, nicht der andere, sondern der hier, der kleine hier.“ XD: „Ich weiß schon. Ich weiß schon, egal. Welcher. Egal welcher... (unverständlich).“ VB: „Was mit ihm an dem Tag vereinbart wurde, weiß ich nicht, aber er hat so gesagt, verstanden ?“ XD: „Wenn nicht wissen, musst du Rücksprache halten, um zurückzufragen, ich weiß jetzt auch nicht.“ VB: „OK, lass mich zurückfragen.“ XD: „Du musst zurückfragen, denn ...“ VB: „ Ich kann nicht an deren Stelle wissen, sie sagen so. Ich weiß nicht, was sie sagen. Ich habe nicht gehört, was sie gesagt haben. Er hat nicht zu mir gesagt. Er, er hat mir heute gesagt, ich kann nur so weiterleiten. Verstanden ?“ XD: „Ja.“ VB: „OK, und sie“ XD: „Ja, und das Problem, das... Wollen, ab jetzt, wenn sie irgendwas tun wollen, musst du sie zurückfragen, was sie vereinbart haben.“ VB: „Ja.“ XD: „Und dann wirst du mir ausrichten.“ VB: „Ok.“ XD: „Es darf nicht sein, dass sie laut schreien oder dies und das, wenn sie Hunger haben. Wenn irgendetwas gemacht wird, muss den Prinzipien entsprochen werden, verstehst du ?“ VB: „Ja.OK.“ XD: „Ja.“ VB: „Ich kann nur sagen, weil er sagt, ich weiß nicht, was er dem anderen gesagt hat, verstanden ?“ XD: „Nein, nein, ich weiß es bereits. Aber du musst, du musst eingrenzen. Du musst ihnen sagen, es geht nicht wie jetzt, dass wir immer behandeln müssen, fick die Mutter, den ganzen Tag behandeln, jedesmal, wenn sie weinen. Verstehst du ?“ VB: „Ja, ja. OK. Das wär's.“ XD: „Dann … (unverständlich) alles was wir machen, muss Prinzipien haben, oder!“ VB: „Ja, Ja. OK. Das wär's.“ Im Telefonat vom 23.01. ..., 15:15:38 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 904 + 905) heißt es nach der Begrüßung: VB: „Ja. Fick die Mutter, der Typ bei dem Kleinen hat ordentlich geweint, fick die Mutter. Er sagt andauernd, und ich weiß nicht, was dazu zu sagen. Du sollst schauen und etwas sagen.“ XD: „Warum weinen, ihr macht Geschäft wie Fotze. Fick die Mutter, beim Geschäft hat man ja gesagt, wenn fertig ist, kann man erst weitergeben/wird es mehr geben. So blöd weinen!“ VB: „Stimmt nicht.... Ja, er sagt, wenn nötig, bitte ihm ein wenig helfen. Eins, zwei....“ XD: „Nein, keine Hilfe. Kein Geld zu helfen. Nichts haben zu helfen. Das musst du ihnen sofort klarmachen.“ VB: „Er sagt immer so/Er hat aber so gesagt, fick die Mutter.“ XD: „Sie sind alle so, die beiden, sie sind alle so. Bereits vereinbart beim ersten Gespräch. Das nächste Mal brauchst nicht weiterzusagen. Wenn fertig ist, bearbeitet man weiter. Sonst nicht, es ist kein Berg, jetzt ist es, fick die Mutter, sehr schwer mit dem Geschäft. Nicht so einfach, nichts haben. Wenn so sagen, wird der andere schimpfen.“ VB: „Ja.“ XD: „ Verstehst Du ?“ VB: „Ok.“ XD: „Deswegen, egal, was sie sagen. Du musst sagen, ihr habt von Anfang an vereinbart. So. So wie es ist, wenn fertig, bekommt ihr. Schritt für Schritt!“ VB: „Ok. Nein, nein.“ XD: „Und ihr weint jetzt, man weint nicht so!“ An dieser Stelle des Gesprächs sagt V.N. auf Deutsch: „Du, du, ist Scheiße.“ XD: „Verstehst Du ?“ VB: „Ja.“ XD: „ So.“ VB auf Deutsch: „ist schwer, ja, haben im Moment auch kein ...“. Eine weitere Stimme ist im Hintergrund zu hören, aber unverständlich. VB – wieder auf V.esisch: „Er sagt, er habe jetzt Hemmung zu sagen, und wisse nicht, wie erklären. Er braucht dringend, wenn du helfen könntest, ansonsten braucht er lediglich...“ XD: „ Nein, helfen, nichts haben zu helfen, verstehst du ? Weil nichts haben zu helfen, selbstverständlich wird ihm gegeben, falls vorhanden. Nichts haben !“ VB: „Ja.“ XD: „Verstehst du ? Und nicht, weil so. Deswegen musst du...“ VB: „Ok, ja. Ich werde ihm sagen und gucken, was er dazu sagen würde. Von jetzt bis heute abend … (unverständlich) noch eine Weile, dann zurückrufen, fick die Mutter … (unverständlich) sowas! Ja.“ XD: „Nein, stimmt nicht. Das Problem ist, du musst ihnen gleich klarmachen, und wir können nicht ihren Wünschen entsprechen, verstehst du ? Jetzt egal, was machen...“ VB: „Ok, so!“ XD: „.. muss Prinzipien geben, Prinzipien, verstehst du ? So!“ VB: „OK, das wär's. Nicht viel sagen, das wär's.“ Zugleich wird aus diesem Telefonat deutlich, dass für beide erkennbar geplant war, die jeweilige Ernte zu verkaufen („wenn fertig ist, kann man erst weitergeben/wird es mehr geben“; „wenn fertig ist, bearbeitet man weiter“). 4.4.3. Aus zwei Gesprächen wird deutlich, dass der Angeklagte V.N. selbst direkt vor Ort in der Plantage war. Im Telefonat vom ..., 16:37:00 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 788 + 789) heißt es nach der Begrüßung u.a.: XD: „Sind die schon fertig, älterer Bruder ?“ VB: „Vermutlich fertig, wohl fast fertig.“ XD: „Ok.“ VB: „Als ich vorbeischaute, dann war es schon mehr als die Hälfte fertig, verstehst du ?“ Im Telefonat vom 22.01. ..., 09:03:58 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 810 + 811) macht V.N. deutlich, dass er an jenem Tag noch nicht in der Plantage war. Dies macht im Zusammenhang mit dem vorherigen Gespräch deutlich, dass er sonst durchaus die Räumlichkeiten betritt. So heißt es dort nach der Begrüßung: XD: „... Schon fertig mit dem von gestern ?“ VB: „Noch nicht reingegangen. Müsste eigentlich schon fertig gewesen sein. Er/sie macht/machen es innerhalb eines Tages fertig. Nachher … (unverständlich) vorbeifahren.“ XD: „Ok.“ 4.4.4. Aus weiteren Telefonaten wird deutlich, dass V.N. das Bindeglied zwischen den weiteren beteiligten V. und den E. ist, also G. und N.. - So informiert V.N. X. N. im bereits wiedergegebenen Telefonat vom 27.01. ..., TKÜ-Vorgang Nr. 1108 + 1109, s.o. Ziff. 2.7.4.2) über den Verdacht der Polizei hinsichtlich der Plantage und gibt Anweisungen für das weitere Verhalten. So betont er mehrfach, man solle dort jetzt nicht hingehen und die Brüder sollen nachts nicht „rausgehen“. Wenn etwas sei, solle man ihn, V.N., ansprechen. - Im Telefonat vom 01.02. ..., 20:09:52 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 1421 + 1422) erinnert er die Lebensgefährtin X. N.s (H. = H) daran, dass die „Brüder“, also die v.n Beteiligten, den Schlüssel zur Plantage wegschmeißen sollen, damit keine Verbindung zum Vermieter hergestellt werden kann. Nach der Begrüßung heißt es dort: VB: „Ah, jüngere Schwester, jüngere Schwester, ich … (unverständlich) möchte daran erinnern, sag den Brüdern, sag ihnen, sie sollen den Schlüssel wegschmeißen, den ich ihnen an jenem Tag gegeben habe. Für Rein- und Rausgehen kann es auch von innen geöffnet werden, ok ?“ H: „Ok.“ VB: „So, das wär's. Ja, wegschmeißen, sehr ordentlich, sehr sorgfältig. Und trifft dem Vermieter nicht zu. Es ist zu befürchten, eine Verbindung zu dem Vermieter zu geben. Ok? Das wär's.“ H: „Ja. Ja.“ Da hier wegen des Zusatzes „es kann von innen geöffnet werden“ mit den Brüdern nicht die Beteiligten in der Plantage gemeint sein können, wird aus diesem Telefonat zugleich deutlich, dass V.N. weitere Beteiligte kennt. 4.4.5. Aus mehreren Telefonaten wird deutlich, dass es der Angeklagte V.N. ist, der nach den Festnahmen in S. die weiteren Beteiligten informiert und insbesondere der Lebensgefährtin des Angeklagten X. N. (H.) das weitere Vorgehen vorgibt. - So heißt es im Telefonat vom ... ..., 13:30:20 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 2604 + 2605) nach der Begrüßung: VB: „Es ist verfault!“ H: „Was ?“ VB: „Es ist verfault!“ H: „Tatsächlich ? Wirklich so ?“ VB: „Ja. Ich habe das andere Telefon/die andere Telefonkarte weg-, schon weggeworfen. Es hat Festnahme/n gegeben an zwei, in der Zeitung steht, an zwei Stellen, Rostock und an einem Ort von hier.“ H: „Achso.“ VB: „Ja, so bitte zur Information. Ja.“ H: „Ja.“ VB: „Das wär's. Ja. Ja.“ Dass der Angeklagte V.N. eine weitere Telefonkarte oder ein weiteres Telefon (so die vom Sachverständigen angegebenen Übersetzungsmöglichkeiten) bereits weggeworfen hat, deutet darauf hin, dass er nicht nur mit dem hier überwachten Anschluss Telefonate in Bezug auf die Cannabis-Plantage geführt hat. Zeitliche Lücken zwischen den hier festgestellten Telefonaten lassen sich so erklären und sprechen nicht für eine nur eingeschränkte Mitwirkung des Angeklagten V.N.. - Weiter heißt es im Telefonat vom 16.02. ..., 14:13:50 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 2760 + 2761) nach einem einleitenden Gespräch über das bevorstehende T.: VB: „Wenn es, wir planen morgen hochzufahren, es ist aber noch nicht sicher, wann wir hochfahren können.“ H: „Achso.“ VB: „Ja, falls ich bis heute Abend den anderen Typ treffe, dann wahrscheinlich fahren wir hin, verstanden ? Jüngere Schwester !“ H: „Ja, wie bitte ?“ VB: „Nein, nein, am Telefon ist es doch nicht geeignet, es ist heute... In Ordnung, morgen ich, mal sehen, ich bemühe mich, morgen hochzufahren.“ H: „Nachricht schicken, Nachricht schicken, Nachricht schicken, bitte Nachricht reinschicken!“ VB: „Nachricht schicken ist Scheiße. Es ist heute, ich habe im Radio von fünf Brüdern gehört. Einen Westler/Europäer hat man freigelassen, verstanden ?“ H: „Achso.“ VB: „Den Vermieter hat man freigelassen, verstanden ?“ H: „Ah.“ VB: „Es, es wurde so, so, so berichtet, als hätte der verdammte Getränkeverkäufer eine Meldung gemacht/eine Anzeige erstattet, verstanden ?“ H: „Ja. Ja.“ VB: „Fick die Mutter von ihm!“ H: „So blöd.“ VB: „Der andere Typ hatte mit ihm einen Streit/Streitereien.“ H: „Ja.“ VB: „Zu blöd! Das wär's, so so etwa, das wär's! Ja.“ H: „Ja.Ja.“ VB: „Ich fahre morgen hoch.“ H: „Ok.“ - Im Telefonat vom 17.02. ..., 21:24:17 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 2884 + 2885) heißt es nach einem Gespräch über ein vorher plötzlich unterbrochenes Telefonat: VB: „Der, der, der andere Typ wird mir noch einen Termin geben/ will mit mir eine Verabredung ausmachen, verstanden ? Ein, zwei Tage, wenn es sich beruhigt.“ H: „Rausgehen, … schon rausgegangen zu Besuch ?“ VB: „Der Vermieter“ H: „Ja, schon rausgegangen zu Besuch ?“ VB: „Ja, schon rausgegangen zu Besuch. Noch nicht, nun ich...“ H: „Schon getroffen/begegnet ?“ VB: „... ich noch nicht, ihn noch nicht getroffen, verstanden ?“ H: „Achso.“ VB: „Ja. Wie viel, sagen, sagen, wir werden selbst hochfahren, aber doch nicht sagen, es gibt keinerlei Problem. Erstmal ruhig bleiben!“ H: „Ja. Hm.“ VB: „Ja.Ja, so!“ H: „Ja. Ok, wenn etwas ist, dann … Nachricht reinschicken/Nachricht schicken in...“ VB: Ja, so. Ja, das wär's.“ H: „ Ja. Ja. Ja.“ VB: Ja. Frohes T.! Wenn morgen etwas ist, ich rufe morgen an, wenn ich hochfahre.“ H: „Ok.“ - Anweisungen für das weitere Vorgehen enthalten auch zwei Gespräche vom 18.02. ... mit der Lebensgefährtin des X. N.. So heißt es in dem Gespräch von 17:23:34 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 2949 + 2950) nach der Begrüßung u.a.: VB: „Bemühe Dich, in ein, ein, zwei Tagen zu mir zu kommen, ich bespreche eine Sache mit dir.“ H: „Ok.“ VB: „Jüngere Schwester.“ H: „Ja.“ VB: „Verstanden ?“ H: „Du hast doch ein Auto, komm bitte zu mir.“ VB: „Nach W., oder wie ?“ H: „Du hast ein Auto, komm bitte zu mir.“ VB: „Zu dem Ort von neulich ? In ......“ H: „Ja.“ VB: „im D. X. Markt ?“ H: „Ja.“ VB: „Dann kommen wir am Sonntag, in Ordnung ? Sonntag .. in Ordnung!“ H: „Ok.“ VB: „Nun sag ich dir was.“ H: „Ja.“ VB: „Der, der R. wurde festgenommen. Der Vermieter hat ausgesagt, er hat ausgesagt, verstanden ?“ H: „Ja.“ VB: „Daher muss nun besprochen werden, wie es ist. Der Anwalt hat gesagt, es soll besprochen werden, damit der R. nach draußen gerettet werden kann.“ H: „Ja.“ VB: „Heute haben wir für ihn einen Anwalt beauftragt/besorgt (oder: Heute werden wir für ihn einen Anwalt beauftragen/besorgen).“ H: „Ja.“ VB: „In Ordnung, so zur Information. Ja. Frohes T.!“ H: „Verstanden. Ja.“ Da dieses Gespräch nach der Festnahme G.s erfolgt ist, muss V.N. auch in dieser Zeit noch mit einem weiteren Beteiligten in Kontakt gestanden haben, denn es heißt zweimal „wir“ („wir kommen“, „wir haben einen Anwalt besorgt“). Im folgenden Gespräch von 17:26:12 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 2951 + 2952) betont V.N., H. solle sich mit niemandem treffen. Wörtlich heißt es: VB: „Mit niemanden treffen, in Ordnung! Warte ab, bis ich da bin! Ja. “ H: „Wie bitte ?“ VB: „Ich komme am Sonntag. Mit niemandem treffen! An dem Tag, heute, so, verstehst du ?“ H: „Ja, ich weiß schon.“ 4.5. Angaben des Angeklagten G. Der Angeklagte G. hat den Angeklagten V.N. insoweit belastet, als er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dieser habe von Anfang an nach Plantagenräumen gefragt. Auch weil der Angeklagte G. sich hiermit zugleich selbst belastet, hält die Kammer diese Einlassung für richtig. Sie wird zudem bestätigt durch die Angaben des gesondert verfolgten A. N. (s.o. Ziff. 2.4.2.). 4.6. Angaben des Angeklagten V. Der Angeklagte V. hat in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung angegeben, V.N. sei unten in der Plantage gewesen und habe dort N. und G. getroffen. Dies hat die Kammer den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. entnommen, der diesen Angeklagten am 04.03. ... mit seinem Kollegen R. vernommen hat. Dieser habe Fragen formuliert, die seien übersetzt worden. Dann habe R. die übersetzten Antworten diktiert, so der Zeuge H.. Das Diktat sei vom Dolmetscher wieder für V. übersetzt worden. Bei der Vernehmung sei auch dessen damaliger Verteidiger Rechtsanwalt S. dabei gewesen. V. habe nicht unsicher gewirkt. Vor der Vernehmung hätten sich Kollege R. und Rechtsanwalt S. kurz unterhalten. Er, H., habe nicht gehört, ob dabei über Absprachen zu § 31 BtMG geredet worden sei. V. habe u.a. gesagt, der "Chef", den er auf einer Wahllichtbildvorlage als N. identifiziert habe - sei etwa 4 -5 mal in der Anlage gewesen. Er habe nicht gearbeitet, sondern nach dem Rechten geschaut. Er habe sich intensiv die Pflanzen angeschaut. Auch die mittels Wahllichtbildvorlagen wiederkannten G. und V.N. habe der Chef dort getroffen. Er habe sich nur mit diesen beiden unterhalten. Allerdings sei der Chef auch einmal alleine dort gewesen. Der Angeklagte habe eingeräumt, Angst zu haben, habe aber nicht gesagt, vor wem. Die Kammer hält diese Angaben des Angeklagten V. für zutreffend. Sie sind zu einem Zeitpunkt entstanden, wo der Angeklagte sich noch nicht am Aussageverhalten anderer Beteiligter orientieren konnte. Selbst wenn ihm im Vorfeld vom damaligen Verteidiger die Bedeutung einer Aussage im Hinblick auf die Strafmilderungsmöglichkeiten des § 31 BtMG erläutert worden sein sollte, ist dies kein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit seiner Angaben. Der vom Zeugen H. geschilderte Ablauf der Aussage samt Übersetzung durch den Dolmetscher haben für die Kammer zudem keine Zweifel daran gelassen, dass D. damals tatsächlich sich so eingelassen hat 4.7. Angaben des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat in seiner richterlichen Vernehmung vom 11.03. ... den Angeklagten V.N. weiter belastet. So hat er dort u.a. angegeben, die Tür zur Anlage sei verschlossen gewesen. V.N. habe immer angerufen, wenn es notwendig gewesen sei, dann sei die Tür von innen geöffnet worden. Dies bestätigt die Erkenntnisse aus der TKÜ, wonach V.N. unten in der Plantage war und Kontakt hatte, um dort eingelassen zu werden. Die Kammer hält die Angaben N.s in dieser Vernehmung für zutreffend (s.Ziff. 8.2.2). 4.8. Gesamtwürdigung Aus den dargestellten Beweismitteln ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte V.N. beim Betrieb der Plantage eine maßgebliche Rolle spielte, die über gelegentliche Hilfeleistung aus Gefälligkeit deutlich hinausgeht. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Kammer nicht feststellen konnte, welche – vor allem finanziellen - Vorteile der Angeklagte V.N. für seine Mitwirkung erhalten sollte. Dass der Angeklagte sich eigene wirtschaftliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, steht für die Kammer hingegen fest. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Angeklagte aus seiner Mitwirkung um die großen Verdienstmöglichkeiten für N. wusste, nämlich dass dieser für jede Ernte 70.000,- € erhalten sollte. Hinzu kommen der Umfang der Mitwirkungshandlungen des Angeklagten – auch zu Finanzdingen, s.o. Ziff. 4.4.2. - und seine aufgrund der Arbeitslosigkeit eigenen beschränkten finanziellen Verhältnisse. Insgesamt hat die Kammer daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte zu einer solchen Beteiligung nur bereit war, weil er sich daraus erhebliche eigene Vorteile versprach. Hierfür spricht auch, dass der weitere Beteiligte A. N. eine durchaus vergleichbare Position in der Organisation einnahm, hierfür pro Ernte - also erfolgsabhängig - 5.000,- € erhalten sollte und sich selbst als Täter bezeichnete. Zugleich ergibt sich aus den beschriebenen Mitwirkungshandlungen, dass dem Angeklagten V.N. jedenfalls in etwa der Umfang der geplanten und bereits begonnenen Aufzuchtvorgänge bekannt war. 5. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten G. 5.1. Rolle nach eigener Einlassung Schon aus der eigenen Einlassung des Angeklagten G. ergeben sich eine Vielzahl von Mitwirkungshandlungen dieses Angeklagten und damit eine umfangreiche Beteiligung am Betrieb der Plantage: - Er wurde von v. B. direkt nach Räumen für eine Plantage gefragt; - alleine er stellte den Kontakt zwischen V.N. und N. her; - danach war er weiter eingebunden, obwohl nach dem ersten Treffen zwischen V.N. und N. nunmehr ein direkter Kontakt zwischen diesen hergestellt war; - er war bei der Besichtigung der Räume mit den V. dabei; - er war auch in der Plantage, als die V. dort repariert und angebaut haben; - er war bei einem Treffen in N.s Büro dabei, als X. N. 15.000 € an N. gezahlt hat; - er erhielt im Anschluss an dieses Treffen von N. 3.000,- € und erwartete weitere Zahlungen von 3.000,- € und 4.000,- €; - er stellte den Kontakt zu N. anlässlich des Wassereinbruchs her; - er fuhr anlässlich des Wassereinbruchs mit zur Plantage; - er reservierte auf Veranlassung V.N.s Hotelzimmer für Besucher der Plantage; - er erklärte N. gegenüber, B. müsse über die Strafanzeige informiert werden, und tat dies auch; - er war beim Gespräch über Fluchtmöglichkeiten aus der Plantage dabei; - N. forderte gerade von ihm nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts, dass die Schlüssel zum neuen Tor an der Halle verschwinden sollten; - er war es, dem N. später eine neue Fluchtvariante vorschlug, die G. mit V.N. besprechen sollte und die G. als zu gefährlich ablehnte; - er gab N.s Forderung über die vorzeitige Zahlung von 30.000 € weiter an V.N. und nahm an dem anschließenden Treffen in B. teil; - er übergab N. zur Anfertigung eines gefälschten Mietvertrages eine Einwohnermeldebestätigung; - er unterschrieb den gefälschten Mietvertrag. Bereits aus dem Umstand, dass G. die Größe der Räumlichkeiten kannte und an den Überlegungen zu einer Flucht beteiligt war, ergibt sich zudem, dass ihm zumindest der ungefähre Umfang der bereits begonnenen Aufzuchten bekannt war. 5.2. Angaben des A. N. Dass auch der Angeklagte G. wusste, dass mehrere Ernten geplant waren, ergibt sich entgegen der Einlassung G.s aus den Angaben des A. N., die durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Staatsanwalt E. und KHM S. in den Prozess eingeführt wurden (s.o. Ziff. 2.4.2.). Beide haben berichtet, A. N. habe auch G. als Teilnehmer des Treffens zwischen D., einem Chinesen und N. bezeichnet. Bei diesem Treffen, so A. N. nach Darstellung der Zeugen weiter, sei vereinbart worden, dass N. für jede Ernte 70.000,- € erhalten solle. 5.3. Erkenntnisse aus der TKÜ Die Erkenntnisse aus der TKÜ gegen V.N. (s.o.Ziff. 4.4.5.) bestätigen die maßgebliche Einbindung des Angeklagten G.. So wird in einer SMS vom Telefon des X. N. an den von V.N. genutzten Anschluss vom 31.01. ... (TKÜ-Vorgang Nr. 1335) – also nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts (s.oben Ziff. 2.7.4.2 - TKÜ-Vorgang Nr. 1108 + 1109) - gefragt, ob der R. da sei. Insbesondere ein Telefonat belegt die Bedeutung, die der Angeklagte G. im Geschehen hatte. So berichtet V.N. am 18.02. ... der Lebensgefährtin des X. N. über die Festnahme eines R. und die bereits von V.N. veranlasste Beauftragung eines Rechtsanwalts (s.o. Ziff. 4.4.5., TKÜ-Vorgang Nr. 2949 + 2950). Mit dem R. ist nach dem Sprachgebrauch in mehreren Einlassungen der Angeklagte G. gemeint. Dieses Telefonat macht zum einen deutlich, dass die Lebensgefährtin des X. N. um G. und dessen Beteiligung wusste. Zum anderen wird daraus erkennbar, dass G. keine völlig untergeordnete Rolle einnahm, sonst wäre schon nicht die Inhaftierung mitgeteilt worden, insbesondere aber kein Rechtsanwalt von weiteren Beteiligten organisiert worden. 5.4. Angaben des Angeklagten N. Weitere Details der Mitwirkung des Angeklagten G. hat die Kammer den Angaben des Angeklagten N. in dessen richterlicher Vernehmung vom 11.03. ... entnommen. Dort hat N. u.a. angegeben, er habe mit A. und dem P. über technische Details der geplanten Drogenplantage gesprochen. Es sei klar gewesen, dass Strom und Wasser gesichert sein müsse. A. habe sich um die Materialien gekümmert. A. habe ihm erzählt, er habe Leute, die den Stromanschluss legen könnten. Er, N., habe das Geld für die neu eingebaute Tür vom P. im Beisein A.s zurückbekommen. Einmal habe er mitbekommen, wie A. B. gefragt habe, ob er beide Karten dabei habe. Es sei um SIM-Karten gegangen. A. habe ihm, N., dazu gesagt, eine Karte werde immer dann verwendet, wenn Drogengeschäfte abzuwickeln seien. Eine mögliche Flucht der Plantagenarbeiter nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts habe A. abgelehnt. Er habe dazu gesagt, die Arbeiter würden Anwälte bekommen, die sie daraus holen würden. Das würden die nicht zum ersten Mal machen. Die Angaben N.s in dieser Vernehmung hält die Kammer für glaubhaft (s.unten Ziff. 8.2.2.). Sie bestätigen die tiefe Einbeziehung des Angeklagten G. in den Betrieb und die Organisation der Anlage. Ebenfalls gefolgt ist die Kammer der Einlassung N.s, nach dem Treffen im Dezember, als dieser selbst 15.000,- € von den V. erhalten habe, habe er G. 6.000,- € - und nicht nur 3.000,- €, gegeben. Dies wird bestätigt durch die Aufzeichnungen des Angeklagten N.s, die in dessen Büro gefunden wurden. Dort findet sich im Ordner „A. Hauskauf“ (SH II) ein Blatt, auf dem oben zunächst die Zahl „15.000“ steht. Von dieser Zahl gehen zwei Striche jeweils schräg herunter zu den Zahlen „9.000,-“ und „6.000,-“. Über der Zahl „9.000,-“ steht ein „D“, über der „6.000,-“ ein „A“. Der bei Vorhalt dieses Blattes sichtlich erschrockene Angeklagte N. hat angegeben, „D“ stehe für „D.“, also für ihn selbst, „A“ für „A.“, also für den Angeklagten G.. Nach zunächst abweichenden Angaben hierzu hat N. sich weiter eingelassen, die "15.000" stünde für den Betrag, den der Asiate gezahlt habe, die weiteren Notizen würden erklären, was G. und er bekommen hätten. Die Angaben N.s hält die Kammer insoweit für glaubhaft (Ziff. 8.1.2.). Weitergehende Feststellungen zu von G. erhaltenen Zahlungen hat die Kammer nicht treffen können. Die Kammer ist jedoch - wie beim Angeklagten V.N. und aus den dort erläuterten Gründen – davon überzeugt, dass der Angeklagte zu einer solchen Beteiligung nur bereit war, weil er sich daraus erhebliche eigene Vorteile versprach. Auch G. war in finanziellen Schwierigkeiten und wusste um die erhebliche Vergütung, die N. für jede Ernte zugesagt war. Die Kammer ist den Angaben N.s allerdings nicht gefolgt, soweit dieser darüber hinaus, insbesondere in der Hauptverhandlung, den Angeklagten G. als den Hauptverantwortlichen und Hauptorganisator der Plantage dargestellt hat, der ihn, N. getäuscht habe. Diese Erklärungsversuche waren durch verschiedene Widersprüche gekennzeichnet, sodass die Kammer sie als Schutzbehauptung N.s angesehen hat (s. im Einzelnen unten Ziff. 8.1.). 5.5. Angaben des Angeklagten V.N. Soweit der Angeklagte V.N. in seiner Einlassung G. als denjenigen hingestellt hat, der immer wieder auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe zu dolmetschen oder anderes zu machen, ist die Kammer dieser Darstellung ebenfalls nur teilweise gefolgt. Aus der eigenen Darstellung des G. ergibt sich bereits eine wesentliche Mitwirkung an der Organisation der Plantage. Dabei ist G. durchaus wiederholt auf V.N. zugekommen, wie z.B. beim Türaustausch. Daraus hat die Kammer jedoch angesichts der weiteren Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit von V.N. nicht den Schluss gezogen, G. habe in der Hierarchie über V.N. gestanden und letzterer sei nur auf dessen Bitten hin tätig geworden. 5.6. Angaben des Angeklagten V. Dass G. mehrmals unten in den Plantagenräumen war, hat die Kammer den Angaben des Angeklagten V. in dessen Beschuldigtenvernehmung vom 04.03. ... entnommen. Dort hat er nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten H. u.a. ausgeführt, N. habe G. und V.N. während des Anbaus in den Plantagenräumen getroffen. Diese Aussage des V. hält die Kammer für zutreffend. Anders als andere Teile seiner Beschuldigtenvernehmung hat V. diese Äußerung in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt (s. unten Ziff. 8.9.). 6. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten X. N. 6.1. Rolle nach eigener Einlassung Der Angeklagte X. N. hat selbst gewisse Mitwirkungshandlungen eingeräumt: - auf Bitten des D. traf er mit V.N. Absprachen zur Organisation der Plantage; - er besorgte auf Bitten des D. Baustoffe für die Plantage; - er übergab bei einem Treffen mit N., G. und D. 15.000,- € für D. an N.; dann wusste er, dass es um eine Cannabisplantage ging; - er verlieh sein Auto Ende Nov-... ... an D.; - er erhielt für seine Hilfe 550,- €. 6.2. Erkenntnisse aus der TKÜ Insbesondere aus der gegen V.N. geführten TKÜ ergeben sich weitergehende Mitwirkungshandlungen des Angeklagten X. N., die dessen gewichtige Rolle bei der Organisation der Plantage deutlich machen. Dies machen die zahlreichen Gespräche zwischen V.N. und X. N. deutlich, die bereits oben wiedergegeben sind. Daraus ist zudem erkennbar, dass auch X. N. direkten Kontakt zu den Arbeitern in der Plantage hatte. So wird er von V.N. aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Tor zum Keller am folgenden Morgen um 6.50 Uhr geöffnet wird (TKÜ Nr. 627-628). Dies hat X. N. umgesetzt, wie der spätere Austausch über den Fortgang der Arbeiten zeigt (TKÜ- Nr. 788 + 789). Die Schlüsselübergabe für das neue Tor wird von V.N. mit X. N. organisiert (TKÜ-Nr. 950 + 951). Im Zusammenhang mit dem Austausch eines Kühlschranks wird zunächst deutlich, dass X. N. diesen ursprünglich selbst beschafft hatte. Sodann bittet er zunächst V.N., sich darum zu kümmern. Als es zu Schwierigkeiten kommt, übernimmt der nicht regelmäßig in S. sich aufhaltende X. N. und kündigt dabei an, selbst nach S. zu kommen. So heißt es zunächst im Telefonat vom 20.01. ..., 20:18:05 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 675 + 676) nach der Begrüßung: XD: „Du, hör mir zu. Du, du schau bitte morgen früh bei, bei dem Haus von dem D., bei dem D. vorbei, in Ordnung.“ VB: „Wozu ? Um wieviel Uhr?“ XD: Neulich kaufte, kaufte ich, kaufte ich für ihn den kleinen, kleinen Tiefkühlschrank.“ VB:“ Ja.“ XD: „Gekauft wurde aber Gebrauchtware, Ware, Ware von drüben.“ VB: Ja.“ XD: „Der hat aber gesagt, dass es Garantie gibt, fünf Monate. Es ist aber jetzt so, dass dieser Schrank mal funktioniert, mal nicht, weißt du.“ VB: „Ja.“ XD: „So ist es. Es wurde gesagt, dass es draußen/dort noch einen weiteren gibt. Du bringst, bring bitte für mich dorthin und sag ihm: Mein Kumpel hat ihn gekauft, es ist jetzt aber so, dass er, Scheiße, mal funktioniert, mal nicht. Du tauschst ihn bitte für mich mit einem anderen. Es gibt dort noch einen weiteren.“ VB: „Ja. Ok.“ XD: „In Ordnung, mach es bitte.“ VB: „Mittag, Mittag, gehe ich hin.“ XD: „In Ordnung, hilf mir bitte am Mittag, in Ordnung. Ok?“ VB: „Ja. Ja. Ja.“ Am folgenden Tag berichtet V.N. an X. N. von aufgetretenen Schwierigkeiten (Telefonat vom ..., 12:22:38 Uhr, TKÜ-Vorgangs-Nr. 763 + 765): VB: „Er sagt, ob du die alte Rechnung noch aufbewahrst ? Vorsichtshalber bin ich reingegangen und vorab gefragt. Man wird nur gegen Vorlage der Rechnung umtauschen. Hast du die Rechnung noch ?“ XD: „Rechnung, Scheiße, sag: Dein Scheißvater! Rechnung, viele Rechnungen, es gibt. Ich habe von ihm das Gerät gekauft, das weiß er, warum Rechnung oder so?“ VB: „Er sagte, du musst die Rechnung hergeben. Ohne Rechnung kann man nichts machen, verstehst du? Wozu der Scheißstreit ?“ XD: „Oh, fick die Mutter von diesem Typ.“ VB: „Kauf, Scheiße, lieber einen neuen.“ XD: „Dieser unerzogene Typ. Sag, sag ihm: Mein Kumpel hat für zwanzig gekauft/Mein Kumpel hat zwanzig gekauft.“ VB: „hab ich schon gesagt, dennoch sagt er, Rechnung, Beleg muss sein. .. Wie du es besser schilderst, dann.. Ich, ich kann nicht. Ich habe geschildert, er sagt, es fehlt die Rechnung.“ XD: „Ok, dann lass du, du, du bitte das Ding dort liegen. Ich suche die Rechnung und gebe sie ihm. Fick die Mutter von diesem Typ.“ VB: „Was?“ XD:“ Ah, lass mich schauen.“ VB: „Wie bitte?“ XD: „Lass mich die Rechnung suchen, ich gebe es ihm dann.“ Im Telefonat vom selben Tag, 16:33:04 Uhr (TKÜ-Vorgang Nr. 784 + 785) kündigt X. N. an, es selbst vor Ort zu regeln. V.N. hat Bedenken, dass dies zu viel Aufsehen erregen würde. Letztlich entscheidet X. N.. So heißt es nach der Begrüßung: VB: „Was für eine Scheiße mit dem zwanzig-Ding, er/sie läuft/fährt dort immer hin und her. Fick die Mutter von denen. Sie liegen dort. Wenn irgendwann hierher kommst, zeige ich. Kauf das dreißig-vierzig Ding, ist zehntausendfach schöner, verstehst du ? Das Ding ist ganz winzig.“ XD: „Nein, ich habe Quittung noch hier. Ich fahre irgendwann runter. Ja.“ VB: „Ja, aber wozu hierher, hierher kommen, wozu dort hin- und herfahren/laufen, es wird auffallen, verstehst du?“ XD: „Hin- und herfahren/laufen, was machen wir, warum fahren/laufen/hin und her ? Wir, wir, wir kaufen Sachen ein, was machen wir, warum fahren/laufen/ hin und her ?“ VB: „Ok. Ja ... (unverständlich). Ok, das wär's.“ Dass X. N. sich um einen Kühlschrank gekümmert hat, hat V.N. auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24./25.06. ... angegeben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. hat V.N. damals ausgeführt, X. N. habe dies zusammen mit einer Person getan, die V.N. auf einer Wahllichtbildvorlage als den Angeklagten T. P. erkannt habe. Aus dem Umstand, dass X. N. somit am ... oder danach vor Ort gewesen ist, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass er auch von dem an genau jenem Tag beginnenden zweiten Anbauvorgang etwas mitbekommen hat. Auf eine wichtige Rolle X. N.s deutet zudem der Umstand hin, dass er derjenige der anderen V. ist, den V.N. über den Verdacht der Polizei und sich daraus ergebende Verhaltensmaßregeln informiert (s.o. TKÜ- Nr. 1108 + 1109). Schließlich wird die wichtige Rolle X. N.s auch durch dessen Diskussion mit V.N. über finanzielle Forderungen weiterer Beteiligter deutlich. Hier ist es nach Ablauf und Inhalt der bereits oben geschildertem Telefonate (s.o. Ziff. 4.4.2, TKÜ Nr. 853 + 854 und TKÜ Nr. 904 + 905) X. N., der in dieser wichtigen Frage das Vorgehen festlegt. 6.3. Geodaten Nach der Auswertung der Geodaten befand sich das Mobiltelefon X. N.s mehrmals im Bereich der Plantage in S.. Der Zeuge KHK S. hat zu diesem Teil seiner Ermittlungsarbeit glaubhaft berichtet, er habe die nach § 100g-StPO erhobenen Daten von den Telefonen der Angeklagten N., V.N., G., X. N. und des B.ers ausgewertet. Dabei habe er anhand der ihm von den Telefonanbietern zur Verfügung gestellten Daten feststellen können, dass sich die genannten Telefone zu bestimmten Zeiten in Funkzellen aufhielten, die auch den örtlichen Bereich der Plantage abdecken würden. Er habe die von den Providern erhaltenen Geo-Koordinaten in eine Karte übertragen und so den jeweiligen Standortbereich ermittelt. Hier habe er die Funktürme "S." und - 400 m davon entfernt - "O." herangezogen, die der Plantage am nächsten lägen. Da die Speicherungsdauer jeweils unterschiedlich sei, lasse sich aus den vorhandenen Daten allerdings kein komplettes Bild erkennen, wo sich die fraglichen Handys damals befunden hätten. Er habe so festgestellt, dass das Telefon des X. N. an folgenden Tagen im Bereich einer der beiden Funktürme "eingelogged" gewesen sei: - am 20.12. ..., viermal zwischen 13:11 Uhr und 16:55 Uhr; - am 23.12. ..., dreimal zwischen 14:47 Uhr und 18:36 Uhr; - am 30.12. ..., zweimal zwischen 21:38 Uhr und 22:04 Uhr, - am 15.01. ..., dreimal zwischen 15:00 Uhr und 18:44 Uhr, - am 20.01. ..., gegen 19:38 Uhr. Dies spricht indiziell gegen die Einlassung X. N.s, er sei nicht vor Ort gewesen, wenn sein Auto vor Ort gesehen worden sei, dann nur deshalb, weil er es eine Zeitlang an D. verliehen gehabt habe. Eine Erklärung für die Feststellungen zum Mobiltelefon fehlt in dieser Einlassung. 6.4. Einkaufsquittungen O. In der Wohnung des Angeklagten X. N. wurden Belege für den Kauf der Plantagenmaterialien gefunden. Dies wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. (s.o. Ziff. 2.3.). Die Einlassung des Angeklagten X. N., er habe diese Materialien nur auf Bitten D.s besorgt, ohne damit näher zu tun zu haben, hält die Kammer für widerlegt. Vielmehr deutet X. N.s Umgang mit den Einkaufsbelegen darauf hin, dass dieser in Finanzfragen eine wichtige Rolle spielte, da er die Belege über mehrere Monate aufbewahrte. Hierzu passt, dass X. N. selbst angegeben hat, er habe noch mit D. abrechnen wollen. Wenn die Einkaufsfrage für ihn – wie behauptet - erledigt gewesen wäre, hätte es bei einer tatsächlich nur untergeordneten Rolle X. N.s nahe gelegen, die Belege umgehend D. für dessen Buchhaltung zu übergeben. 6.5. Angaben des Angeklagten V.N. Der Angeklagte V.N. hat den Angeklagten X. N. ebenfalls belastet und Einzelheiten berichtet, die auf dessen maßgebliche Rolle hindeuten. So habe X. N. auf Fragen V.N.s nach Einzelheiten diesem von der Möglichkeit berichtet, so V.N. in der Hauptverhandlung, sich an anderen Plantagen finanziell zu beteiligen. Dass das Verhältnis zwischen V.N., G. und X. N. enger war, als von X. N. dargestellt, ergibt sich zudem aus der Einlassung V.N.s, G. und er seien zusammen auf Autosuche für den Mitangeklagten X. N. gegangen. In seiner Beschuldigtenvernehmung (s.o. Ziff. 4.2.) hat V.N. nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten S. ergänzend ausgeführt, X. N. habe ihm den Auftrag erteilt, Hotelzimmer in S. für dessen Chefs zu reservieren. Auch habe die Lebensgefährtin von X. N. an die Ex-Frau von V.N. 2.000,- € Schweigegeld gezahlt. Letzteres spricht dafür, dass X. N. im Geflecht der Mitwirkenden eine wichtige Rolle einnahm. 6.6. Angaben des Angeklagten G. Auch der Angeklagte G. hat den Angeklagten X. N. über dessen Einlassung hinaus belastet. X. N. sei bei den Absprachen zu den konkreten Vertragsdetails ebenso dabei gewesen wie bei den späteren Gesprächen über Fluchtmöglichkeiten. Als G. wegen des Wasserschadens beim Objekt gewesen sei, sei X. N. aus der Halle herausgekommen. 6.7. Angaben des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat die Rolle des Angeklagten X. N. insbesondere in dessen richterlicher Vernehmung vom 11.03. ... dahingehend beschrieben, mit diesem seien die technischen Absprachen getroffen worden und dieser habe das Geld für eine neue Tür übergeben. Auch bei einem späteren Gespräch über Fluchtmöglichkeiten sei er dabeigewesen. Die Angaben in dieser Vernehmung hält die Kammer für glaubhaft (s. Ziff. 8.2.2.). 6.8. Angaben der Zeugin T. H. Indiziell spricht auch das Aussageverhalten der Z. H., der Mutter der Zeugin N. I., für eine maßgebliche Rolle des Angeklagten X. N.. Diese hat angegeben, nach der Verhaftung X. N.s sei in der von ihr mitbetriebenen Karaoke-Bar in B. darüber gesprochen worden, dieser sei wegen der Anmietung von Plantagenräumlichkeiten inhaftiert. Damit hat die Z. H. zwar nur Aussagen Dritter wiedergegeben. Bedeutung hat die Aussage der Z. H. für die Kammer jedoch durch das wechselhafte Aussageverhalten der Zeugin gewonnen: Die Z. H. hat zunächst erklärt, sie kenne X. N. über dessen Frau T. T. P., Rufname H., mit der sie seit Jahrzehnten befreundet sei. ... - ... hätten H. und X. D. bei ihr gewohnt. Sie wisse allerdings nicht, wovon X. D. gelebt habe, unter Freunden kümmere man sich darum nicht, dies gehe sie nichts an. Zum Inhalt und auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung befragt, hat die Zeugin entgegen der Protokollierung in Abrede gestellt, bei der Polizei von einem Verdacht der Beteiligung X. N.s an Drogengeschäften berichtet zu haben. Nach weiteren Fragen und deutlich erkennbaren Zweifeln seitens der Kammer hat die Zeugin erklärt, sie wolle hier nicht mehr aussagen, da dies nur weitere Fragen nach sich ziehe. Nach der folgenden Pause samt Beratung mit ihrem Zeugenbeistand hat die Zeugin sich entschuldigt, sie wisse nicht mehr, was sie bei der Polizei gesagt habe. Bei ihr im Laden sei es so, dass sie schnell erfahre, was passiere, weil viele Leute zu ihnen kämen. Sie wisse nicht konkret, ob sie etwas über den Grund für die Inhaftierung von X. D. gehört habe. Sie könne sich nicht erinnern; die Leute hätten so etwas erzählt, das habe sie weitergegeben, wisse aber eigentlich nichts. Insgesamt ist die Kammer nach diesen wechselhaften Angaben davon überzeugt, dass die Z. H. X. N. zunächst wahrheitswidrig schonen wollte. 6.9. Angaben des A. N. Die abschwächenden Angaben A. N.s zur Rolle des X. N.s hält die Kammer nicht für zutreffend. Auch wenn die Kammer grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben A. N.s überzeugt ist, so hat sie dies hinsichtlich der Angaben zu X. N. anders bewertet. X. N. hat mit der Schwester von A. N. zusammengelebt. Insbesondere aus den Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.06. ... wird deutlich, dass A. N. zu dem von ihm „Schwager“ genannten X. N. nur zögerlich Angaben gemacht und diesen in Schutz genommen hat. Nach der Aussage des Zeugen S. hat A. N. die Rolle X. N.s nicht näher beschrieben, sondern zunächst angegeben, X. N. habe mit der Sache nichts zu tun. Auf Nachfrage habe A. N. dann jedoch eingeräumt, sein Schwager sei bei einem Wasserrohrbruch in der Plantage gewesen. 6.10. Sachverständiger B. Der psychiatrische Sachverständige B. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Anhörung dazu Stellung genommen, ob zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift aufgeführten Tat die Fähigkeit des Angeklagten X. N., das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen (§§ 20, 21StGB) war und ob gegebenenfalls infolge seines Zustandes zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien (§ 63 StGB). Der Sachverständige hat sein Gutachten auf die Ermittlungsakten samt beigezogener Betreuungsakte des Amtsgerichts P. sowie auf die persönliche Exploration und Untersuchung des Angeklagten in der JVA N. und die medizinischen Vorbefunde in den Unterlagen des Kreiskrankenhauses P., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik über die stationäre Behandlung des Angeklagten in der Zeit vom 14.01. bis 15.01. ... und vom 19.01. bis zum 26.05. ... gestützt. Darüber hinaus hat der Sachverständige seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung einbezogen. Der Sachverständige hat erläutert, er habe in der Exploration festgestellt, dass der Angeklagte ein wacher, zu allen Qualitäten adäquat orientierter Proband sei, einzig und allein hinsichtlich des Tages und des genauen Datums entstünde eine gewisse Unschärfe, die der Angeklagte selbst auf die Gleichförmigkeit des Lebens in der JVA zurückführe. Dass er sein Alter - im Gegensatz zu seinem Geburtsdatum - nicht korrekt angeben könne, habe nach Ansicht des Gutachters kulturelle Gründe. In V. gebe es den Mondkalender, wodurch es zu Problemen bei Berechnungen komme. Zu Ort und Situation sei der Angeklagte adäquat orientiert gewesen. Es lägen keine groben Gedächtnisstörungen vor, allerdings sei beim 3-Wort-Test aufgefallen, dass er sich nur zwei von drei Worten merken könne, Konzentration und Aufmerksamkeit seien wahrscheinlich leicht gemindert. Letzteres sei jedoch aufgrund der Sprachbarriere insgesamt schwierig zu beurteilen. Beim Rechnen mache der Angeklagte sowohl Rechen- als auch Konzentrationsfehler. Formalgedanklich sei kein Hinweis für eine Störung erkennbar, auch nicht für eine Zerfahrenheit, Sprunghaftigkeit oder assoziative Lockerung. Ebensowenig fänden sich Anhalte für inhaltliche Denkstörungen wie Wahn oder Zwang, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Angeklagte ernst, vielleicht etwas indifferent, aber nicht ernsthaft niedergestimmt gewesen; es habe sich kein Hinweis für maniforme Symptome gefunden, der Angeklagte sei auch schwingungsfähig. Eine vom Angeklagten selbst angegebene subjektive Traurigkeit und ein Hang zum Grübeln lasse sich im direkten Kontakt nicht nachvollziehen. Letztlich habe er, der Sachverständige, keinen Hinweis für depressive Symptome gefunden. Anhaltspunkte für eine Antriebsminderung oder Suizidalität lägen ebenfalls nicht vor, auch die Psychomotorik sei unauffällig. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man im Jahr ... anlässlich der stationären Behandlung des Angeklagten von einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ausgegangen sei. Damit habe man sich damals letztlich gegen die Diagnose einer Schizophrenie ausgesprochen und lediglich eine psychotische Störung angenommen. Diesem Ergebnis schließe er sich an, so der Sachverständige. Es sei nach dem Verlauf der damaligen Behandlung lediglich von einer vorübergehenden Störung auszugehen, auch wenn die Ursache der Erkrankung im Dunkeln geblieben sei. Für die Beurteilung der jetzigen Gutachtenfrage sei essentiell, dass es sich nicht um eine überdauernde Störung im Sinne einer Schizophrenie gehandelt habe. Andernfalls wäre der Angeklagte nach dem Absetzen seiner Medikamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder krank und psychiatrisch behandlungsbedürftig geworden. Er, der Sachverständige, habe auch keine psychotischen Symptome festgestellt. Selbst wenn man aufgrund der Ergebnisse der kognitiven Testung diskrete Restsymptome der damaligen Erkrankung sähe, spräche gegen eine schizophrene Residualsymptomatik, dass er ohne neuroleptische Medikation nicht wieder massiv erkrankt sei. Insgesamt hat der Sachverständige als Ursache der damaligen Erkrankung eine hirnorganische Genese gesehen, die geschilderten Symptome seien entweder die Folge einer vom Angeklagten geschilderten Vergiftung durch seine Familie oder Folgen einer Anpassungsstörung aufgrund der Lebenssituation. Auch wenn diskreteste hirnorganische Folgen noch vorliegen sollten, so der Sachverständige weiter, würden diese aus gutachterlicher Sicht keine sicheren Kriterien einer organischen Wesensänderung erfüllen. Allenfalls käme als Diagnose eine leichte kognitive Störung in Frage, da darüber hinausgehende Störungen wie schwerste Gedächtnisstörungen, Abstraktionsstörungen oder exekutive Funktionsstörungen nicht feststellbar seien. Insofern sei aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass der Angeklagte weder zum jetzigen Zeitpunkt noch im Zeitraum des hier vorgeworfenen Delikts an einer schweren psychiatrischen Erkrankung gelitten habe. Darüber hinaus leide er auch nicht an einer affektiven Störung, allenfalls eine gewisse Anpassungsstörung sei nicht auszuschließen. Es seien, so der Sachverständige weiter, keinerlei Hinweise dafür vorhanden, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Kammer ist diesen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Insbesondere die Argumentation, eine nach ... fortbestehende schwere Erkrankung hätte sich in der Folgezeit nach Absetzen der Medikamente wieder bemerkbar machen müssen, erscheint der Kammer plausibel und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte X. N. im Tatzeitraum in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. 6.11. Gesamtwürdigung In der Gesamtheit lassen die genannten Beweismittel die erhebliche Mitwirkung des Angeklagten X. N. am Betrieb der Plantage erkennen. Die Kammer hat aus dieser Mitwirkung den Schluss gezogen, dass ihm der Umfang der Plantage und die Mehrzahl der geplanten Ernten bekannt gewesen sind. Dass außer ihm mehrere Personen hieran organisiert und arbeitsteilig zusammen mitwirken würden, war dem Angeklagten schon durch seine Kontakte zu V.N., G., N., D. und A. N. bekannt. Die Kammer hat zwar keine Feststellungen dazu treffen können, welche Vorteile sich der Angeklagte aus seiner Mitwirkung an der Plantage genau erwartet hat. Sie hat jedoch aus dem Umfang seiner Mitwirkungshandlungen, insbesondere in finanziellen Dingen, seinem maßgeblichen Einfluss auf das Plantagengeschehen und aus seiner damaligen Arbeitslosigkeit den Schluss gezogen, dass seine Mitwirkung auch darauf gerichtet war, für sich selbst erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. 7. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten H. T. N. 7.1. Rolle nach eigener Einlassung Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten H. T. N. war er seit Anfang ... ... unten in den Plantagenräumen. Er wusste, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelte. Von einem Wasser- und einem Elektroschaden bekam er etwas mit. Zum T. wollte er fliehen. Bereits hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Beginn des zweiten Anbauvorgangs (s.o. Ziff. 2.2.), dass ihm selbst klar gewesen sein muss, dass mindestens zwei Ernten geplant waren. Zudem spricht auch die geplante Flucht zum T. dafür, dass der Angeklagte davon ausging, dass – ohne Flucht – für ihn die Tätigkeit noch weiter gegangen wäre. 7.2. Weitere Feststellungen Auch wenn der Angeklagte sich zurückhaltend zu den Details des Lebens unten in der Plantage geäußert hat, belegen die Verhältnisse vor Ort, dass der Angeklagte jedenfalls im Laufe der Zeit dort weitere Erkenntnisse über Betrieb und Organisation gesammelt hat. So erfuhr der Angeklagte durch die Lebensmittellieferungen, dass noch weitere Personen am Betrieb und der Organisation der Plantage beteiligt waren. Aus dem Umstand, dass er von einem Wasserschaden etwas mitbekommen hat, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass er in diesem Zusammenhang weitere Beteiligte zumindest wahrgenommen hat. Aufgrund der großen Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln war ihm zudem bekannt, dass die Plantage auf weitere Ernten ausgerichtet war. 8. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten N. 8.1. Rolle nach eigener Einlassung Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte N. – zusammengefasst - erst später von der Cannabisplantage erfahren, dann aber diese Plantage ohne genauere Kenntnis geduldet und in beschränktem Umfang mitgewirkt. Weiter ergibt sich aus der Einlassung eine aktive Rolle des N. ab Bekanntwerden des polizeilichen Verdachts, einerseits um die Polizei zu täuschen, andererseits um weiteres Geld zu erhalten. Auch wenn die Kammer der Einlassung aus den nachfolgend beschriebenen Gründen nur teilweise folgt, lässt sich ihr zudem entnehmen, dass N. jedenfalls im Verlauf erfuhr, dass mehrere Personen beim Betrieb der Cannabisplantage zusammenwirkten, nämlich außer ihm selbst G., V.N., X. N. und A. N.. Im Übrigen weckt bereits das Einlassungsverhalten des Angeklagten N.s in der Hauptverhandlung aus mehreren Gründen Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung: 8.1.1. So hat der Angeklagte eine hohe Anzahl von – ihm selbst unerklärlichen – Fehlern im Umgang mit der Vermietung eingeräumt. So hat er angegeben, den ersten schriftlichen Mietvertrag mit S. „verbummelt“ zu haben. Auch habe er seine handschriftlichen Unterlagen zu diesem Mietverhältnis nicht bei den sonstigen Mietunterlagen eingeheftet, sondern in einem Ordner „A. Hausverkauf“. Er habe eine Meldebescheinigung „geschreddert“. Dass er die polizeiliche Vernehmung durch Herrn H. heimlich aufgezeichnet habe, sei ebenfalls ein Fehler gewesen. Auch habe er anschließend abredewidrig vergessen, die Polizei zu informieren, als die Februarmiete gezahlt worden sei. Dass er das Geld genommen und allgemein geholfen habe, obwohl er erkannt gehabt habe, dass die ganze Sache nicht „sauber“ sei, zähle ebenfalls zu den Fehlern. Im Ergebnis hat die Kammer diese hohe Zahl von „Fehlern“ bei dem durchaus intelligenten Angeklagten als Hinweis darauf gewertet, dass dies keine Fehler waren, sondern Teil der geplanten Mitwirkung des Angeklagten am Unternehmen „Cannabisplantage“. 8.1.2. Die Kammer hat mehrere Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten festgestellt. So ist es für die Kammer insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte angeblich noch im Januar ... überlegt und recherchiert haben will, was G. in seinen Kellerräumen lagerte, ob dies vielleicht Produkte zur Herstellung von Süßwaren gewesen seien. Dies erscheint insoweit nicht plausibel, als der Angeklagte auch angegeben hat, er habe Ende ... ... anlässlich des Wasserschadens Pflanzen in den Kelleräumen gesehen, ein Asiate habe auf einen Pflanzenstengel ein rotes Gel aufgetragen. Diese zuletzt genannten Angaben stehen zudem im Widerspruch zur weiteren Einlassung N.s, er habe erst Ende Januar ... nach seiner Zeugenvernehmung bei der KPI S. erkannt, dass im Keller tatsächlich eine Plantage aufgebaut worden sei. Als genauso widersprüchlich hat die Kammer angesehen, dass N. erst misstrauisch ("die Sache sei nicht koscher") geworden sein will, als er ein asiatisches Haar an der Banderole entdeckt habe. Dabei hätte er spätestens Anlass zum Misstrauen haben müssen, als ihm G. vorher 35.000,- € in Aussicht gestellt habe, wenn N. nicht so genau hinsehe. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Einlassung, ihm sei erst anlässlich seiner Zeugenvernehmung klar geworden, dass mit V. S. "irgend etwas nicht in Ordnung sei". Weiter ist unplausibel, dass er seine Zeugenvernehmung aus dem Grund aufgenommen haben will, weil er den Anzeigenerstatter K. für unglaubwürdig gehalten habe. 8.1.3. Die Angaben des Angeklagten N. zu den bei ihm aufgefundenen handschriftlichen Aufzeichnungen sind überwiegend nicht nachvollziehbar und konnten von ihm selbst auch bei Nachfragen nicht plausibel erläutert werden. Dies bezieht sich auf die verschiedenen Aufzeichnungen zu Geldbeträgen im Ordner „A. Hausverkauf“ im Sonderheft II. Dort findet sich ein Schriftstück mit der ersten Zeile "200 m2 70.000 €". Darunter sind folgende Aufzeichnungen zu erkennen: 1 m2 = 350,- 00 € Einzug ≈ 68,58 € nach 6 Wochen ≈ 68,58 € nach 10 Wochen ≈ 212,84 € Einzug ≈ 21,34 % 15.000,- € nach 6 Wochen ≈ 21,34 % 15.000,- € nach 10 Wochen ≈ 57,14 % 40.000,- € Der Angeklagte N. hat hierzu eingeräumt, die Schrift auf diesem Blatt sei seine. G. habe ihm gesagt, wann dieser selbst und dann N. weiteres Geld bekomme. Diesen Zettel habe er nachträglich nach den Angaben des G. angefertigt. G.s Einlassung, dass er, N., 70.000,- € für die Vermietung der Plantagenräume habe erhalten sollen, sei unzutreffend. Die Frage, warum bei einer nachträglichen Aufzeichnung unter dem Stichwort „Einzug“ ein Betrag von 15.000,- € aufgeführt sei, hat der Angeklagte genausowenig beantwortet wie die Frage nach dem Grund für die Auflistung der prozentualen Anteile der Teilbeträge. Dann hat er erklärt, er habe dies nach G.s Angaben gemacht. Die zusätzliche Erläuterung, die Angaben stünden nur zufällig zusammen auf einem Blatt, es gebe keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Notizen auf dem Zettel, hat die Kammer angesichts der übereinstimmenden zeitlichen Angaben (Einzug, nach 6 Wochen, etc.) und der rechnerischen Übereinstimmung der Teilbeträge mit der Gesamtsumme von 70.000,- € nicht nachvollziehen können. Dabei hat sie als Indiz auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Inaugenscheinnahme der Unterlagen sichtlich erschrocken wirkte. 8.2. Weitergehende Angaben in richterlicher Vernehmung vom 11.03. ... Die Kammer hat die abweichenden Angaben in N.s richterlicher Vernehmung vom 11.03. ... als gewichtiges Indiz dafür angesehen, dass die von ihm in der Hauptverhandlung beschriebene Rolle nicht zutrifft und er stattdessen seit einem früheren Zeitpunkt von der Cannabisplantage wusste und hieran in größerem Umfang mitgewirkt hat. 8.2.1. In der richterlichen Vernehmung vom 11.03. xx hat der Angeklagte N. eingeräumt, weitergehend an der Plantage beteiligt gewesen zu sein. In dieser Vernehmung wurde N. zunächst gefragt, warum er sich zuvor in der JVA geweigert habe, in den Transport zum Gericht zu steigen. Hierauf antwortete N., er sei nicht bedroht worden, er habe nur Angst gehabt vor dem, was komme, wenn er aussage. Zur Sache erklärte N. zunächst, es sei seine Entscheidung gewesen, sich mit den Leuten einzulassen. Er sei so dumm gewesen zu glauben, das falle nicht auf. Er müsse dafür einstehen und die Konsequenzen tragen. Er werde nun umfassend aussagen. Er habe finanzielle Probleme sowie Probleme mit Herrn K. gehabt. Herr A. habe ihm erklärt, er könne 60.000,- € verdienen. Er selbst habe das nicht glauben wollen, A. habe das aber bekräftigt. Ihm sei gesagt worden, dass eine Cannabisplantage eingebaut werden solle. Es sei klar gewesen, dass Strom und Wasser hätten gesichert sein müssen. Er habe sich nach dem Wasseranschluss und den Zubehörteilen erkundigt. Das Material sei nur an bestimmte Leute ausgeliefert worden, das habe A. organisiert. A. habe auch erklärt, er habe Leute, die den Stromanschluss legen könnten. Ihm, N., sei wichtig gewesen, dass sein Gebäude nicht in Gefahr gerate. Er habe eine Tür besorgt und andere Materialien, dafür habe er 1.500,- € vom P. im Beisein A.s erhalten. Irgendwann in der Trockenbauphase sei er in den Räumlichkeiten gewesen und habe gesehen, dass ein Asiate roten Lack an eine Pflanze gepinselt habe. Aus Neugier habe er, N., sich das angeschaut und gedacht: „Ach, so sehen diese Pflanzen aus.“ Es sei zutreffend, dass er mit einem Radlader gesehen worden sei. Die Asiaten hätten damit nicht umgehen können, da habe er geholfen und alle Paletten zum Schutz des Radladers selbst abgeladen. In der Bauphase habe er 5 oder 6 Asiaten dort gesehen. Er selbst habe keinen Schlüssel zu den Räumen gehabt. Als der Wassereinbruch so um die Weihnachtszeit gewesen sei, habe er drei Asiaten gesehen. Sie alle seien sehr aufgeregt gewesen, da das Hochwasser die Ernte gefährdet habe. Er habe erklärt, was man tun müsse und habe ihnen Werkzeug hingestellt. Befragt nach einem Vorarbeiter gab N. an, es habe einen Jungen gegeben, der wohl Ahnung von Pflanzen gehabt habe. Er könne weitere Angaben zu den B.ern und den P.n machen, auf Lichtbildern würde er sie erkennen. Bei dem Autokennzeichen sei er sich relativ sicher, dass er richtige Angaben gemacht habe. Abweichungen könne er sich nicht erklären. Zur Rolle des B. befragt, erklärte N., die Tür zur Anlage sei immer geschlossen gewesen. Selbst auf Klopfen sei nicht aufgemacht worden. B. habe immer dann, wenn es notwendig gewesen sei, jemanden angerufen, dann sei die Tür von innen geöffnet worden. In B. habe er, N., den Eindruck gewonnen, dass B. und der B.er sich gut gekannt hätten, B. sei wohl für S. zuständig gewesen. Die Rolle des P.s könne er, N., nicht einschätzen. B. habe mit seinem eigenen Telefon telefoniert. Einmal habe A. gefragt, ob er beide Karten dabei habe. Er, N., habe das so verstanden, dass zwei SIM-Karten existieren müssten, wohl keine deutsche Karte. A. habe ihm erzählt, die eine Karte werde verwendet, um Drogengeschäfte abzuwickeln. A. habe ihm angeboten, auch ein Telefon zu bekommen, wenn er, N., rein wolle. Dies sei aber nicht passiert. A. habe versucht, ihm B. näher zu bringen, er, N., wisse jedoch nicht, was dieser habe erhalten sollen. B. habe zugehört, als in P. im Casino darüber diskutiert worden sei, wie die Pflanzen in Sicherheit zu bringen seien. Er, N., habe drei Wege aufgezeigt, wie dies möglich sein könne. Der P. sei dabei gewesen, auch ein Asiate, der an der Spielautomaten gespielt habe. Auf die Frage nach einer absichtlichen Falschinformation der Polizei antwortete N., er habe nur vermieten wollen, ein vernünftiger Mietvertrag sei ihm wichtig gewesen. Zu den Bedingungen der Plantagenarbeiter erläuterte N., die hätten immer ein Späßchen gemacht, seien aber sehr mölig gewesen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie ungern dort seien. Der Vorarbeiter habe das Gefühl übermittelt, das sei deren Job. Er, N., habe auch die mögliche Flucht besprochen. A. habe aber gesagt: „Nein, wir machen zu. Die kriegen Anwälte. Die holen die dann daraus. Das machen die nicht zum ersten Mal.“ Abschließend erklärte N., die Finanzierung habe bei den B.ern und P.n gelegen. 8.2.2. Die Kammer hält die Angaben in dieser Vernehmung für zutreffend. Der Angeklagte N. hat in dieser Vernehmung detailreich, stimmig und sich selbst belastend ausgesagt. Die Darstellung lässt sich – bis auf die Höhe der erwarteten Vergütung (60.000,- € statt 70.000,- €) - in Einklang bringen mit weiteren Beweismitteln. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte aus seinem damaligen Gemütszustand heraus sich selbst oder Dritte zu Unrecht belastet haben könnte. Motiv für dessen vorherige Weigerung, in den Transportwagen zu steigen, war nach seiner eigenen Darstellung Angst vor den Folgen der kommenden Aussage, also vor einer langjährigen Haftstrafe oder vor Repressionen anderer Beteiligter. Eine Motivation für eine zu weitgehende Belastung Dritter oder gar wahrheitswidrige Selbstbelastung hat die Kammer daraus nicht entnehmen können. Dies bestätigt die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK R.. Danach hat dieser einige Tage vor jener richterlichen Vernehmung N. nach dessen erneuter Festnahme in den Zentralgewahrsam begleitet. Bei dieser Gelegenheit habe er den erkennbar von der Inhaftierung beeindruckten N. erneut auf den § 31 BtMG hingewiesen und gemeint, N. solle die Zeit in Haft nutzen, um zu überlegen, ob er weitergehende Angaben machen könne. Wenige Tage später habe er ein Fax aus der JVA erhalten, dass N. weitere Angaben machen wolle. N. sei anschließend weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden. Auch sei ihm keine Straferwartung genannt worden. In der Beschuldigtenvernehmung vom 10.03. ..., die er, R., selbst geführt habe, habe N. noch von einer Anmietung für Lagerzwecke von G. und L. gesprochen. Erst am folgenden Tag habe N. weitergehende Angaben gemacht. In jener Vernehmung am 11.03. ... sei N. sehr aufgewühlt gewesen, nach seinem - R.s - Eindruck aus Angst vor möglichen Konsequenzen der nun wahrheitsgemäß erfolgten Aussage. Dieser Aussage folgend hat die Kammer keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung gefunden. 8.3. Abweichende Angaben in Vernehmung im Verfahren gegen A. N. Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung N.s im hiesigen Verfahren haben sich zudem aus dessen abweichenden Angaben im Verfahren gegen den gesondert verfolgten A. N. (33 Kls 22/15) ergeben. Nach der glaubhaften Aussage des damaligen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Zeugen E., hat N. – zeitlich parallel zur hiesigen Hauptverhandlung - nach gesonderter Belehrung im Beisein seines Verteidigers Rechtsanwalt R. ausgesagt. N. habe den Ablauf chronologisch geschildert. Es seien dann Widersprüche zu vorherigen Vernehmungen aufgetaucht, die zu mehrfachen Nachfragen geführt hätten. Die Vernehmung des N. sei unterbrochen und ein Rechtsgespräch geführt worden. Im Anschluss habe N. sich auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Zuvor habe N. u.a. folgende Angaben gemacht: G. habe ihn in der Vergangenheit oft nach Geld gefragt, dann auf einmal von einer Verdienstmöglichkeit von 70.000,- bis 80.000,- € erzählt. N. habe ihn gefragt, wie das gehen solle. Darauf habe G. N. erläutert, wenn N. nicht so genau hinsehe, bekomme er die Hälfte. Es habe dann nach Darstellung N.s mehrere Treffen wegen Wasseranschluss und Umbaumöglichkeiten in den Kellerräumen gegeben, dabei seien auch Asiaten vor Ort gewesen. N. habe von einer Geldübergabe berichtet, wo er vom „P.“ 15.000,- € erhalten habe. Hiervon habe er, N., 60% behalten, 40% habe G. bekommen. Hierzu habe es Nachfragen gegeben, weil diese prozentuale Aufteilung nicht plausibel erschienen sei, so der Zeuge E.. N. habe auf Nachfrage noch von einem Radladereinsatz bei den Plantagenräumen gesprochen. Er habe dessen Nutzung gestattet, später aber selbst den angekommenen LKW entladen, da die anderen damit nicht klargekommen seien. N. habe ferner von einem Wasserschaden in den Räumen berichtet. Damals sei N. nach eigener Darstellung in die vermieteten Kellerräume hineingegangen. Er habe dort in einen Raum schwarze Folie und dicke Rohre gesehen, aber keine Pflanzen. Insoweit wisse er, E., dass N. früher abweichende Angaben gemacht habe. N. habe nunmehr angegeben, es sei dort unten schummerig gewesen, sodass er nichts gesehen habe. Gerochen habe er ebenfalls nichts. An dieser Stelle habe sich N. nach Hinweisen zu abweichenden früheren Angaben auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Genauer könne er, E., jedoch nicht mehr angeben, was N. zuvor im Einzelnen vom wem vorgehalten worden sei. Er wisse jedoch noch, dass N. zu den Abweichungen gesagt habe, er könne es nicht erinnern. Damit hat N. nur kurze Zeit nach seiner Einlassung im hiesigen Verfahren eine erneut abweichende Darstellung seiner Beteiligung abgegeben. Die Angaben widersprechen sich jedenfalls insoweit, als er im hiesigen Verfahren angegeben hat, einmal Pflanzen gesehen zu haben, dies im anderen Verfahren jedoch in Abrede gestellt hat. 8.4. Abweichende Darstellung in den Notizen im Mobiltelefon Eine weitere inhaltliche Abweichung enthalten die Notizen im Mobiltelefon des Angeklagten N.. Der Zeuge KHK F. hat hierzu glaubhaft berichtet, er selbst habe zur Beschleunigung das Handy des Angeklagten N. ausgewertet. Er habe es händisch ausgelesen und gewisse Einträge abfotografiert. Dies seien insbesondere Notizen gewesen, die N. offenbar zum Plantagengeschehen gemacht habe. Auf Vorhalt der Fotos Bl. VI 1079ff hat der Zeuge F. erklärt, dort seien die Notizen erkennbar, die er auf dem Handy des N. gefunden habe. Nach den Fotos von diesen Notizen (Bl. VI 1079) ist dort u.a. notiert (Originalrechtschreibung): „Das fällt mir noch ein: Das Navigationsgerät, das dieser B. benutzte fuer die fahrt nach B. war noch im Auto. Asiaten wollten den vorderen Bereich mieten über A. – jedoch weitere Vermietungen über A. habe ich abgelehnt. ...“ Nach dieser Notiz waren es – anders als in der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung – von vornherein Asiaten, die die Räumlichkeiten mieten wollten. 8.5. SMS auf dem Mobiltelefon des N. Dass der Angeklagte N. im Zusammenhang mit dem Wasserschaden direkten Kontakt zu jedenfalls einem v.n Beteiligten hatte, ergibt sich aus einer SMS, die nach der Aussage des Zeugen F. auf seinem Mobiltelefon festzustellen war. Dort habe sich eine SMS befunden, die im Zusammenhang mit dem Wasserschaden in der Plantage stehe, so der Zeuge. Die SMS sei auf dem Foto Bl. VI 1073 zu sehen. Dieses in Augenschein genommene Foto zeigt eine SMS, Datum 26.12. ..., von der Rufnummer ...“, in der „D.“ gebeten wird zu kommen wegen „wasa“. Den Zusammenhang mit dem Wasserschaden hat der Angeklagte N. selbst bestätigt. Von der genannten Rufnummer gesendet findet sich eine eingehende Nachricht auf dem Plantagenhandy Nr. H1, das dem Angeklagten V. zuzuordnen ist (s.o. Ziff. 3.5.1.). Nach der Übersetzung des Sachverständigen H. lautet der Text dieser Nachricht vom 03.02. ..., 20:35:17 Uhr „K, läuft die Arbeit gut ? Wie lange noch, bis es fertig ist ?“. Dieser Text deutet darauf hin, dass der Verfasser der Nachricht sich nicht in der Plantage aufhält. Somit muss es jemand anders als die hiesigen Pflanzhelfer gewesen sein, der N.s Telefonnummer kannte und ihn direkt kontaktieren konnte. 8.6. Vereinbarung zur Dauer der Plantage und zu Einkünften für N. Die Schlussfolgerung, dass N. für jede Ernte 70.000,- € erhalten sollte, hat die Kammer aus verschiedenen Umständen gezogen. 8.6.1. Zunächst sind hier die Angaben N.s selbst in der Hauptverhandlung zu nennen, in denen der Verdienst von „70.000,- €“ auftaucht, allerdings nur als Einmalzahlung und nicht für ihn selbst. 8.6.2. In der richterlichen Vernehmung vom 11.03. ... hat N. selbst immerhin von einem möglichen Verdienst von 60.000,- € für ihn gesprochen. 8.6.3. Die handschriftliche Notiz „200 m2 – 70.000,- € (s.o. Ziff. 8.1.3) und die Umrechnung auf den qm-Preis spricht dafür, dass N. diesen Betrag erhalten sollte. Die Angabe eines qm-Preises für G. oder für G. und N. zusammen würde keinen Sinn ergeben, da G. nicht Eigentümer der Flächen ist. 8.6.4. Der Angeklagte V.N. hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, „D.“, also der Angeklagte N., habe 70.000,- € in drei Raten erhalten sollen. Auch wenn der Angeklagte V.N. ersichtlich bemüht war, seine eigene Beteiligung als möglichst geringfügig darzustellen, hält die Kammer dieses und andere von ihm berichtete Details für zutreffend. 8.6.5. Die Zeugin F., ehemalige Angestellte N.s, hat glaubhaft angegeben, N. habe ihr im ... ... zugesagt, sie könne ab März ... wieder fest bei ihm angestellt werden. Sie habe bei N. bis 30.06. ... im Büro gearbeitet und sei für die Postbearbeitung sowie für die Kontrolle und Buchung von Mietzahlungen zuständig gewesen, so die Zeugin. Die Zeugin hat weiter angegeben, das Arbeitsverhältnis sei im Sommer ... beendet worden, da N. ihr nur unregelmäßig Gehalt gezahlt habe. Beide Seiten hätten gehofft, dass sie bald wieder eingestellt werden könne, wenn sich die wirtschaftliche Lage bessere. Mitte ... ... habe N. ihr zugesagt, sie könne ab März ... wieder bei ihm anfangen. Sie nehme an, diese Zusage habe mit einer Kreditzusage zusammengehangen, genau wisse sie dies nicht. Jedenfalls habe N. ihr mal von einer laufenden Kreditanfrage erzählt und gemeint, wenn er dieses Geld bekomme, könne er mehr sanieren, mehr vermieten und brauche dann dazu Personal. Die Kammer schließt aus dieser Zusage N.s wegen des zeitlichen Zusammenhangs zu den Absprachen zur Plantage und der ersten Mietzahlung über 15.000,- €, dass N. über die erste Ernte hinaus mit weiteren Einkünften aus der Plantage rechnete. Andernfalls hätte die erneute Einstellung der Zeugin F. beginnend ab März ... aufgrund einer Einmalzahlung keinen Sinn ergeben. Von Kreditzusagen aus dem Zeitraum ... ... hat der Angeklagte N. nichts berichtet. 8.6.6. Schließlich hält die Kammer die Angaben A. N. in dem gegen ihn geführten Verfahren für zutreffend, wonach der Eigentümer für jede Ernte 70.000,- € habe erhalten sollen (s. hierzu Ziff. 2.4.2.). Daraus ergibt sich zugleich, dass der Angeklagte N. wusste, dass mehrere Ernten geplant waren. Es kommt daher nicht darauf an, ob er zusätzlich auch noch selbst in der Plantage zu einem Zeitpunkt war, an dem bereits der zweite Anbauvorgang begonnen hatte. Eine etwaige Äußerung N.s beim Treffen in B., „nach der Ernte soll Schluss sein“, würde an der vorherigen Vereinbarung zu mehreren Ernten nichts ändern (s.o. Ziff. 2.4.2.). 8.7. Weitere Unterlagen aus dem Büro des Angeklagten Aus verschiedenen Unterlagen, die im Büro des Angeklagten N. gefunden wurden, hat die Kammer Schlüsse zur Verteilung des erhaltenen Geldes gezogen. Neben den bereits oben (Ziff. 8.1.) beschriebenen Notizen auf dem Blatt „200 m2 70.000,- €“ findet sich im Ordner „A. Hauskauf“ (SH II) das Blatt, auf dem oben zunächst die Zahl „15.000“ steht (s.o. Ziff.5.3.). Hierzu hat der Angeklagte N. nach zunächst abweichenden Angaben erklärt, die "15.000" stünde für den Betrag, den der Asiate gezahlt habe, die weiteren Notizen würden erklären, was G. und er bekommen hätten. Angesichts der Angabe des Angeklagten G., er habe von N. noch 6.000,- € aus früherer Zusammenarbeit zu erhalten gehabt, geht die Kammer dabei davon aus, dass zunächst der gesamte Betrag an N. geflossen ist und die genannten Notizen beschreiben, wie dieser Betrag weiter aufgeteilt werden sollte. 8.8. Angaben des Angeklagten G. Der Einlassung des Angeklagten G. hat die Kammer weitere Details der Mitwirkung des Angeklagten N. entnommen. So hat G. angeben, gleich nach der ersten Anfrage von V.N. sei er zu N. gegangen und habe gesagt, dass Leute Räume für eine Cannabisplantage suchen würden. Das Wort "Cannabis" sei ausdrücklich gefallen. Es sei allen klar gewesen, dass es um etwas Illegales gegangen sei, nicht um eine Tomatenplantage. Später habe N. gefordert, dass die Schlüssel zum neuen Tor an der Halle verschwänden. Ein, zwei Tage später habe N. von ihm, G., wissen wollen, ob geklärt sei, dass alle Schlüssel verschwunden seien. Er, G., habe daraufhin B. gefragt, ob dies geschehen sei, was dieser bejaht habe. Dies wird bestätigt durch die Erkenntnisse aus der TKÜ, in denen V.N. einen Auftrag des Vermieters weitergibt, die Schlüssel wegzuschmeißen (s.o. Ziff.4.4.4.). Auch im Übrigen hält die Kammer die genannten Angaben G.s für zutreffend, da dieser sich damit zugleich selbst belastet hat. 8.9. Angaben in Beschuldigtenvernehmung V. Dass der Angeklagte N. unten in den Plantagenräumlichkeiten war und dort die Pflanzen gesehen hat, ergibt sich auch aus den Angaben des Angeklagten V. in dessen Beschuldigtenvernehmung vom 04.03. .... Dort hat er nach der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten H. (s.o. Ziff. 4.6.) u.a. angegeben, der "Chef", den er auf einer Wahllichtbildvorlage als N. identifiziert habe - sei etwa 4 -5 mal in der Anlage gewesen. D. habe weiter angegeben, dass N. dort nicht gearbeitet, sondern nach dem Rechten geschaut habe. N. habe sich intensiv die Pflanzen angeschaut. Auch die mittels Wahllichtbildvorlagen wiederkannten G. und V.N. habe der „Chef“ dort getroffen, so habe D. es berichtet. N. habe sich nur mit diesen beiden unterhalten und sei auch einmal alleine dort gewesen. V. hat zwar in seiner Einlassung die Formulierung, N. sei der "Chef" gewesen, ausdrücklich in ihrer Bedeutung relativiert. Diese Formulierung, so die Einlassung, habe er nur benutzt, weil sein damaliger Verteidiger ihm berichtet habe, die Staatsanwaltschaft sei dringend an Informationen zum Vermieter interessiert, den sie als Chef ansehe. Zugleich hat V. in seiner Einlassung jedoch bestätigt, es sei richtig, dass N. unten in der Plantage gewesen sei, insbesondere dann, wenn Probleme aufgetaucht seien. Dann habe er „schon“ gesehen, was vorgegangen sei, und einen interessierten Eindruck gemacht. Unabhängig von der Qualifizierung als „Chef“ hat V. damit nicht nur die Anwesenheit des N. vor Ort bestätigt, sondern auch dessen Kenntnisse über das Geschehen unten in der Plantage. Da V. gerade diesen Teil seiner Angaben ausdrücklich in der Hauptverhandlung bestätigt hat und nur andere Äußerungen relativiert hat, geht die Kammer davon aus, dass diese unveränderten Details zutreffen. 8.10. Keine weiteren Zahlungen Insgesamt hat die Kammer den genannten Beweismitteln entnommen, dass die Darstellung N.s zu einer Anmietung durch einen V. S. nur Teil des Versuchs war, die wahren Hintergründe der Vermietung und N.s frühzeitige Einbindung in das Plantagegeschehen zu vertuschen. Daher hat die Kammer festgestellt, dass keine weiteren Miet- bzw. Kautionszahlungen eines V. S. oder eines „V.“ an N. geflossen sind. 9. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten H. D. P. 9.1. Rolle nach eigener Einlassung Aus der eigenen Einlassung ergibt sich bereits, dass der Angeklagte P. an beiden Anbauvorgängen beteiligt war, für unbestimmte Zeit in der Plantage arbeiten wollte und er außerdem wusste, dass er etwas Illegales tat. Aufgrund seiner Anwerbeerfahrung und durch die regelmäßigen Lebensmittellieferungen von außen wusste er zudem, dass weitere Personen an der Plantage beteiligt waren. 9.2. Weitere Feststellungen Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass auch dieser Angeklagte nicht erst im Januar ..., sondern schon im ... ... in die Anlage kam. Er hat selbst eingeräumt, an der Beseitigung des Wasserschadens, der am 26.12. ... eingetreten ist, mitgeholfen zu haben. Zudem haben die anderen als Pflanzhelfer Angeklagten angegeben, ab Dezember seien alle Pflanzhelfer dort gewesen, wenn auch der Angeklagte P. später die Anlage wieder verlassen habe. Zugleich waren dem Angeklagten aus seiner Tätigkeit vor Ort die Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln und damit die Planung für weitere Ernten bekannt. 10. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten D. N. 10.1. Rolle nach eigener Einlassung Aus der eigenen Einlassung ergibt sich bereits, dass der Angeklagte N. ab Anfang ... ... in der Anlage arbeitete und sich damit auch zu Beginn des zweiten Anbauvorgangs in der Plantage aufhielt. Weiter lässt sich der Einlassung entnehmen, dass er für unbestimmte Zeit in der Plantage arbeiten wollte, ihm war ein monatlicher Verdienst versprochen, eine Dauer war nicht vereinbart. Seine Äußerung, fliehen zu wollen, wenn er Geld bekommen hätte, ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass es für ihn – ohne Flucht – weiter gegangen wäre. Zudem wusste der Angeklagte N. um die organisierte Beteiligung von weiteren Personen, nämlich jedenfalls der ihn bereits von P. aus an D. vermittelnden Person, des D. selbst und desjenigen, der die Lebensmittel anlieferte. 10.2. Weitere Feststellungen Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, um was für Pflanzen es sich handele und dass deren Anbau illegal sei, hat die Kammer als Schutzbehauptung angesehen. Diese Einlassung wird durch die konspirativen, einer Entdeckung vorbeugenden Umstände widerlegt, unter denen der Angeklagte dort gearbeitet hat: - Die Fenster zu den Plantagenräumen waren – auch für den Angeklagten erkennbar – verdunkelt worden; er selbst hat eingeräumt, dort sei etwas „vernagelt“ gewesen; - die Pflanzhelfer sollten die Anlage nicht verlassen; - ihnen wurden nachts Lebensmittel angeliefert. Insbesondere aufgrund der von ihm selbst beschriebenen Aufgabenverteilung der Erntehelfer untereinander sieht die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an, er sei in einem Raum mit unterschiedlich großen Pflanzen nicht gewesen. Der Angeklagte hat angegeben, alle dort unten seien gleich gewesen und hätten die gleiche Arbeit erledigt. Für die Kammer deutet nichts darauf hin, dass dies gerade für den Raum mit den Pflanzen aus dem 2. Anbauvorgang anders gewesen sein sollte. Aufgrund der großen Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln war ihm ebenfalls bekannt, dass die Plantage auf mehrere Ernten ausgerichtet war. 11. Ergänzende Beweiswürdigung zum Angeklagten T. P. 11.1. Rolle nach eigener Einlassung Bereits nach der eigenen Einlassung des Angeklagten war dieser jedenfalls zu einer Zeit in der Plantage, nämlich im Februar ..., als dort bereits der zweite Anbauvorgang begonnen hatte. Damit wusste er, dass jedenfalls zwei Ernten geplant waren. Ihm war zudem seit Ankunft bewusst, dass er etwas Illegales tat. Der Angeklagte nahm gegenüber den anderen Pflanzhelfern insoweit eine Sonderrolle ein, als er in die Betreuung der Elektroanlage eingewiesen und hier auch eine Störung beheben konnte. Zudem hat er als Einziger die Anlage zwischenzeitlich verlassen. Zugleich kannte der Angeklagte die gute Organisation, die neben den Lebensmittellieferungen auch darin zum Ausdruck kam, dass er selbst speziell als „Elektriker“ eingewiesen wurde. Ihm waren weitere Beteiligte bekannt, außer D. die Person, genannt „V.“, die ihn über H. zur Plantage zurück gebracht hatte. 11.2. Mehrere Ernten geplant Dass der Angeklagte P. davon ausging, dass mehrere Ernten geplant waren, ergibt sich auch bei ihm insbesondere daraus, dass ihm die in der Anlage offen lagernden Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln bekannt waren. 11.3. Auswertung Mobiltelefone aus der Plantage Die Rolle des Angeklagten P. wird darüber hinaus insbesondere deutlich durch seine Kommunikation mit dem Angeklagten V. anlässlich eines Schadens an der Elektroanlage. 11.3.1. Dabei ist dem Angeklagten P. nach eigener Einlassung „unstreitig“ das Mobiltelefon mit der Bezeichnung Plantagenhandy Nr. H 3 zuzuordnen. Diese Zuordnung wird dadurch bestätigt, dass der Benutzer des Telefons dort mit „L.“ angesprochen wird, dem Spitznamen des Angeklagten P. nach Darstellung auch des Angeklagten P.. Diese und die folgenden Schlussfolgerungen der Kammer stützen sich dabei auf das Gutachten des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.06. ... (SH XIVc) sowie die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen H., der die jeweils mit Datum, Uhrzeit und beteiligten Rufnummern verlesenen Nachrichten (SMS) übersetzt hat. 11.3.2. Auf dem Plantagenhandy Nr. H 3 des Angeklagten P. finden sich u.a. folgende Nachrichten, die im Zusammen mit Nachrichten auf dem Plantagenhandy Nr. H 1 bzw H 6 des Angeklagten V. stehen, die beteiligten Nummern wiederholen sich: - H3: Am ... geht um 20:21:58 Uhr eine Nachricht von der Nr. ...“ ein: „Älterer Bruder L., im Zimmer brennt und qualmt es mit der Elektrizität. Sehr starker Brandgeruch!“ - H1: Eine inhaltlich identische gehende Nachricht – allerdings ohne Datum und Uhrzeit – findet sich auf dem Plantagenhandy Nr. H 1 des Angeklagten V.. - H6: Am selben Tag geht um 20:23:50 Uhr auf dem Plantagenhandy H 6 des Angeklagten V. von der Nummer ...“ die Nachricht ein: „Dann nimm die Spannung etwas runter! Heute Nacht komme ich (älterer Bruder) nochmals runter, es wird dann neu gemacht/wiederholt, ja ?“ - H3: Um 20:26:43 Uhr geht von der oben zuerst genannten Nummer eine Nachricht ein: „Bring bitte auch die Elektrowerkzeuge mit, älterer Bruder!“ - H6: Um 20:27:44 Uhr geht die Nachricht ein: „Die Sachen vom letzten Mal sind noch da, oder ? Ich habe sie doch nicht mitgenommen ?“ - H3: Um 20:33:25 Uhr geht die Nachricht ein (gleiche Nummer wie oben zuerst genannte): „Ich habe alles ausgemacht. Aber schau, dass Du dringend runterkommst, denn es sieht nicht gut aus.“ - H6: Um 20:35:38 Uhr geht von der weiteren oben genannten Nummer die Nachricht ein: „Wenn alles ausgeschaltet ist, muss OK sein. Ich bin noch in H., fahre erst heute abend zurück und werde erst morgen früh da sein.“ - H6: Um 21:47 Uhr geht eine Nachricht an die Nummer ...: „Älterer Bruder, es brennt und funkelt mit der Elektrizität!“ - H6: Um 22:05 Uhr kommt von der zuletzt genannten Nummer die Nachricht: „Mach alles aus, dann steck das Sauggerät in den Hausstrom. Sag dem Thay, keinem mehr nach draußen Nachrichten zu schicken.“ Aus diesen Nachrichten hat die Kammer gefolgert, dass der Angeklagte P. bereits früher einmal an der Elektroanlage in dieser Plantage gearbeitet hat („die Sachen vom letzten Mal sind noch da“). Dass er bereits beim Aufbau der Anlage beteiligt war, geben diese Nachrichten hingegen nicht her. Es lässt sich den Nachrichten weiter entnehmen, dass der Angeklagte P. Anweisungen erteilt, wie in diesem Schadensfall vorzugehen ist. Dass er über dieses konkrete Aufgabengebiet hinaus weitere Weisungsbefugnisse hinsichtlich der Plantage hatte, hat die Kammer nicht festgestellt. 11.4. Angaben des Angeklagten V.N. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 25.06. ... hat V.N. auch den Angeklagten P. als an der Plantage beteiligte Person wiedererkannt. Dies hat der Vernehmungsbeamte S. glaubhaft ausgesagt. V.N. habe verschiedene Verdächtige auf Wahllichtbildern identifiziert, u.a. die nunmehr hier Angeklagten X. N., V. und T. P. Q., den er als L. bezeichnet habe, sowie A. N.. Zu X. N. habe er berichtet, dass dieser auf dem Gelände der H. einen Kühlschrank besorgt habe, bei dieser Aktion sei auch "L." dabei gewesen. 11.5. Angaben des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung berichtet, der Angeklagte P. sei bei dem Treffen in B. dabei gewesen. Dies hat N. nach der glaubhaften Aussage des KHK F., bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17./18.03. ... angegeben. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 17./18.03. ... habe er, F., N. Wahllichtbildvorlagen zu den Plantagenarbeitern vorgelegt. Dabei habe N. zwei der jetzt Angeklagten wiedererkannt. Nach Vorhalt seines damaligen Vermerks, Bl. IV 585, hat der Zeuge F. die Namen der damals wiedererkannten V. ergänzt. Zum einen habe er den Angeklagten V. als die Person beschrieben, die bei der Entladung von Materialien von einem LKW dabei gewesen sei und die er bei einem Wasserschaden in der Plantage gesehen habe. Zum anderen habe er den Angeklagten T. P. als Teilnehmer des Treffens in B. bezeichnet. Dieser Angeklagte sei ihm, so N.s Angabe, bei der Festnahme auch dadurch aufgefallen, dass er ihn angestarrt habe. Die Kammer geht auch hier davon aus, dass die Angaben N.s zutreffen, weil sie weder seine eigene Rolle noch G.s Rolle betreffen (s. näher 5.4., 8.1.). Nähere Feststellungen zur Rolle des Angeklagten P. lassen sich darauf allerdings nicht gründen, da konkrete Angaben dazu fehlen, in welcher Funktion P. an diesem Treffen teilgenommen hat. 11.6. Angaben des A. N. Aus den Angaben des A. N. (Ziff.2.4.2.) hat die Kammer entnommen, dass dieser und der Angeklagte P. sich kannten. A. N. hat berichtet, er kenne „L.“ vom Fußballspielen in B.. 11.7. Strafrechtliche Verfolgung in B. Den Umstand, dass gegen den Angeklagten P. bereits in B. wegen der Mitwirkung an einer Cannabisplantage ermittelt wurde, hat die Kammer als Indiz dafür gewertet, dass dem Angeklagten P. von vornherein bekannt war, dass die Frage des D. nach einer gärtnerischen Tätigkeit in einer Plantage auf die Mitwirkung in einer Cannabisplantage abzielte. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Angeklagte tatsächlich an der Plantage in B. beteiligt war und wie der folgende Strafprozess im Einzelnen verlaufen ist. Nach der Einlassung des Angeklagten war diesem der dort erhobene Vorwurf bekannt, er war deshalb für einige Zeit inhaftiert. Nach dem damals ergangenen Urteil (s.o. Ziff.A.2) wurde dem Angeklagten vorgeworfen, sich gemeinsam mit anderen Personen, u.a. einem T. D. D., in einem Gebäude aufgehalten zu haben, in dem Ausstattungsgegenstände für eine Plantage lagerten. Bei diesem T. D. D. handelt es sich nach der Einlassung des X. N. und den Angaben des A. N. um den D., der an der Plantage in S. beteiligt war. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte P. bei D.s Frage nach Mitarbeit in einer Plantage von einer Cannabis-Anlage ausging. Weitere Schlüsse zur damaligen Rolle des Angeklagten P. lassen sich aus dem belgischen Urteil nur insoweit ziehen, als dass ihm dort nicht vorgeworfen wurde, eine maßgebliche Rolle beim dortigen Cannabis-Anbau gespielt zu haben. 11.8. Gesamtwürdigung Insgesamt hat die Kammer aus den genannten Beweismittel den Schluss gezogen, dass der Angeklagte P. unter den Pflanzhelfern eine herausgehobene Stellung einnahm. Weitere Entscheidungsbefugnisse hat die Kammer nicht erkennen können. Gegen eine solche Entscheidungsbefugnis spricht auch die nicht zu widerlegende Einlassung des Angeklagten, er sei entgegen seinem Willen nur auf Anweisung nicht direkt in die Plantage zurückgebracht worden, sondern erst nach einem Umweg über H.. Der Umfang der Plantage war dem Angeklagten durch seine Tätigkeit vor Ort genauso bekannt wie der Umstand, dass zweimal bereits mit dem Anbau begonnen worden war. Auch für ihn gilt, dass aufgrund der großen Vorräte an Pflanzerde und Düngemitteln die Planung weiterer Ernten bekannt war. Bei der Einordnung seiner Rolle hat die Kammer wie bei den anderen Pflanzhelfern ergänzend insbesondere berücksichtigt, dass er auch nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts in der Plantage gearbeitet hat, er sogar dorthin erst wieder zurückgekehrt ist. Zudem macht die Äußerung des Angeklagte G. im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer möglichen Flucht hinsichtlich der Pflanzhelfer „Nein, wir machen zu, die kriegen Anwälte, die holen die raus.“ (s. Ziff. 3.6.), deutlich, dass auch der Angeklagte P. nur eine untergeordnete Stellung einnahm und er von den Organisatoren der Plantage nicht für wichtig genug gehalten wurde, um ihm eine Flucht zu ermöglichen. IV. 1. Die Angeklagten V.N., G., X. N. und N. haben sich jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gem. § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. 1.1. Täterschaft Diese Angeklagten haben – als Mittäter - unerlaubt mit Cannabis, einer illegalen Droge im Sinne des BtMG, Handel getrieben. Dabei ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens durch jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit erfüllt. Auf ein tatsächlich durchgeführtes Umsatzgeschäft kommt es nicht an. Auch reicht ein arbeitsteiliges Vorgehen verschiedener Beteiligter aus. Demnach genügt es, dass die Pflanzen – wie hier - in der Absicht angebaut wurden, die Ernte später zu verkaufen. Das Verhalten der Angeklagten ist als täterschaftliche Mitwirkung anzusehen. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach allgemeinen Kriterien im Hinblick darauf vorzunehmen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Als wesentliche Kriterien für diese Abgrenzung hat die Kammer jeweils insbesondere das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft bzw. den Willen dazu berücksichtigt. 1.1.1. Angeklagte V.N. und G. Für die Täterschaft der Angeklagten V.N. und G. spricht entscheidend deren maßgebliche Rolle in der Organisation der Plantage vor Ort, die beide Angeklagte ab Beginn der Standortsuche spielten. Besonders deutlich wird diese Rolle für beide ab dem Zeitpunkt, als der Verdacht der Polizei bekannt geworden war. Beide waren an der Vertuschung des Vorhabens beteiligt, nämlich am Wegwerfen der Schlüssel zum Objekt, G. zusätzlich durch die Mitwirkung an dem gefälschten Mietvertrag und an der gefälschten Meldebestätigung. Zudem haben sich beide mehrfach an Überlegungen beteiligt, wie man die Pflanzen oder eine Ernte aus der Anlage entfernen könnte, um den Ertrag zu sichern. Dass die Kammer für V.N. eine konkret erwartete Vergütung nicht feststellen konnte, kann die Bedeutung dieser Rolle nicht entscheidend mindern. Vergleichbares gilt für den Angeklagten G., wobei die Kammer für diesen festgestellt hat, dass er von der Begleichung fälliger Verbindlichkeiten durch N. und von einem zusätzlichen Honorar ausging. Für beide Angeklagte hat die Kammer festgestellt, dass sie erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Mitwirkung erwarteten. Dass die ursprüngliche Idee zum Betrieb einer Plantage nicht von diesen beiden Angeklagten ausging, steht ihrer Täterschaft nicht entgegen. Auch der Umstand, dass beide in der Hierarchie nicht so weit oben standen, dass sie über Fortführung oder Beendigung des gesamten Vorhabens hätten entscheiden können, mindert ihre tatsächliche Rolle vor Ort, die damit bestehenden Einflussmöglichkeiten und die Eigennützigkeit ihres Tuns nicht. 1.1.2. Angeklagter X. N. Der Angeklagte hatte - zwischen den Beteiligten vor Ort und den weiteren Hinterleuten stehend - ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Plantage. Er traf gewisse Entscheidungen selbst (z.B. Details zur Ausstattung der Räumlichkeiten und zu den notwendigen Anschlüssen), klärte finanzielle Fragen und übernahm im Übrigen die Abstimmung mit den weiteren Hinterleuten. Daraus ergibt sich eine so gewichtige Rolle im Gefüge der Mitwirkenden, dass Tatherrschaft anzunehmen ist. Wie bei den Angeklagten V.N. und G. hindern die fehlenden Feststellungen zur genauen Höhe der erwarteten Vergütung die Kammer nicht daran, ein maßgebliches Eigeninteresse des Angeklagten zu bejahen. Dass auch der Angeklagte X. N. sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, steht für die Kammer fest. 1.1.3. Angeklagter N. Der Angeklagte hatte durch die Vermietung der Räume entscheidenden Anteil an der Tatdurchführung. Auch wenn er sich bei der täglichen Organisation zurückhielt, konnten wichtige Entscheidungen (z.B. bauliche Maßnahmen - Rolltor, Umgang mit dem Polizeiverdacht, Überlegungen zur Flucht und zum Ende des Anbaus) nur mit ihm getroffen werden. Für ein erhebliches eigenes Interesse des Angeklagten am Taterfolg spricht zudem die erhebliche und an den Erfolg der Anlage – Ernte – geknüpfte Gewinnbeteiligung. 1.2. Subjektiver Tatbestand Die Angeklagten handelten vorsätzlich. Insoweit ist es unerheblich, ob allen die Einzelheiten des Betriebs der Plantage bekannt waren. Es reicht vielmehr aus, dass sie im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens von der geplanten Umsetzung durch die anderen Beteiligten ausgingen. Dies ist für die vier genannten Angeklagten zu bejahen. Da weder die Angeklagten noch einer der anderen Mitwirkenden eine entsprechende Erlaubnis innehatten und dies allen bekannt war, ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt. 1.3. Zwei Taten Die Kammer bewertet das Anbauen von zwei Pflanzengenerationen als zwei selbständige Handlungen und damit jeweils als eigene Taten i.S. d. § 53 StGB. Sie folgt dabei dem Grundsatz, dass jeweils ein Anbauvorgang samt entsprechender Ernte als selbständige Tat anzusehen ist (vergl. BGH, Urteil vom 20.12. ..., 3 StR 407/12, Rz 14 nach juris). Hier ist zudem davon auszugehen, dass die Ernte aus jedem Anbauvorgang umgehend und damit getrennt vom Ertrag des nächsten Anbaus veräußert werden sollte (s.o. Ziff.III. B. 2.5.). Dass es tatsächlich aufgrund der polizeilichen Maßnahmen nicht zu mehreren Ernten und damit auch nicht zu getrennten Veräußerungen dieser geplanten Ernten gekommen ist, ändert an dieser Bewertung nichts. 1.4. Nicht geringe Menge In beiden Fällen wird der Grenzwert der nicht geringen Menge i.S.d. BtMG von 7,5 g THC (das entspricht 500 Konsumeinheiten zu je 0,15 mg) überschritten. 1.5. Subjektiver Tatbestand Die Kammer hat den Vorsatz der Angeklagten sowohl hinsichtlich des Umstandes, dass mehrere Anbauvorgänge als auch hinsichtlich des Überschreitens der Grenzwerte der nicht geringen Menge bejaht. Dieser Vorsatz lässt sich unabhängig davon annehmen, ob den Angeklagten die konkrete Anzahl der Pflanzen sowie deren Wirkstoffgehalt und der Ablauf der einzelnen Anbaumaßnahmen bekannt war. Allen Angeklagten war nämlich aufgrund der Besichtigungstermine und späterer Besuche vor Ort die Größe der zur Verfügung gestellten Räume und – jedenfalls in etwa – die Anzahl der angebauten Pflanzen bekannt. Zugleich wussten die genannten Angeklagten, dass mehrere Ernten geplant waren. Damit wird die konkrete Umsetzung der Anbauvorgänge und damit das Überschreiten des Grenzwertes für die nicht geringe Menge auch dann vom Gesamtvorsatz umfasst, wenn sie keine weiteren Einzelheiten vom Anbau mitbekommen hatten, weil sie nur wenige Male unten in der Plantagenräumen waren. 1.6. Bandenmäßige Begehung Die Angeklagten haben zugleich in beiden Fällen den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs.1 BtMG erfüllt. Die dort geregelte bandenmäßige Begehung setzt die Verbindung von mindestens drei Personen voraus, die sich für eine gewisse Dauer zur Begehung von mehreren selbständigen Straftaten verabredet haben. Für die Annahme einer Bande ist dabei nicht entscheidend, dass alle Bandenmitglieder von einander wissen und die genaue Struktur des Zusammenwirkens kennen. Es reicht vielmehr aus, wenn das einzelne Mitglied weiß, dass mehrere zusammen am gemeinsamen Ziel arbeiten und es hieran mitwirken will. Eine Arbeitsteilung bei Planung, Tatausführung und Tatsicherung auf mehrere, nur teilweise eingeweihte Spezialisten spricht insofern für einen Bandenwillen und eine deliktische Zusammenarbeit auf Dauer. Letztlich hat die Kammer hier hinreichende Anzeichen für einen Bandenzusammenschluss und eine Eingliederung der genannten Angeklagten festgestellt: Hier haben die Angeklagten V.N., N., G., X. N., D. und der gesondert verfolgte A. N. mit dem unbekannt gebliebenen Chinesen den Aufbau der Plantage verabredet. Weitere Personen waren beim Anbau vor Ort sowie bei den Lebensmittellieferungen beteiligt, auch die Lebensgefährtin des Angeklagten X. N. war in die Organisation eingebunden. Die Plantage war nach den Absprachen von vornherein zum Anbau mehrerer Ernten bestimmt. Zwar mögen nicht alle der genannten Angeklagten alle Einzelheiten der Organisation der Plantage vor Ort oder im Hintergrund gekannt haben, weil z.B. die Angeklagten X. N. und G. teilweise im Ausland waren und der Angeklagte N. Einzelheiten der Organisation den anderen überließ. Dennoch war ihnen allen bekannt, dass der Anbau auf mehrere Ernten ausgerichtet war und dass gemeinsam mit ihnen im Sinne eines organisierten arbeitsteiligen Vorgehens weitere Personen an der Planung und dem Betrieb der Plantage zusammen wirken würden. Aus diesem Wissen und dem Willen, hieran mitzutun, ergibt sich zugleich der Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf ihre Bandenmitgliedschaft. 1.7. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagten handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem Gutachen des Sachverständigen B. (s.o. Ziff.III. B. 6.10.) war die Steuerungsfähigkeit auch des Angeklagten X. N. nicht eingeschränkt, erst recht nicht aufgehoben. 2. Die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P. haben sich jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gem. § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht. 2.1. Gehilfeneigenschaft Alle diese Angeklagten haben durch ihre Mitwirkung an Anbau und Pflege der Cannabis-Pflanzen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der als Täter verurteilten Angeklagten unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass einige dieser Angeklagten sich eingelassen haben, sie seien eingesperrt gewesen und hätten nicht anders handeln können. Dies findet schon deshalb keine Berücksichtigung, weil die Kammer festgestellt hat, dass auch die als Gehilfen Angeklagten die Plantage hätten verlassen können (s.o. Ziff.III.B. 2.7.) Aufgrund der konkreten Situation in der Plantage ist nicht davon auszugehen, dass die genannten Angeklagten als Täter arbeitsteilig am Handeltreiben mitgewirkt haben. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist auch hier – s.o. - auf die allgemeinen Kriterien abzustellen. Dies führt dazu, dass nach den getroffenen Feststellungen keinem dieser Angeklagten eine so maßgebliche Rolle zukommt, dass ihm Tatherrschaft zuzuschreiben wäre: 2.1.1. Angeklagter V. Der Angeklagte V. nahm zwar insoweit unter den Pflanzhelfern eine herausgehobene Stellung ein, als er direkten Kontakt mit Beteiligten außerhalb pflegte und hierzu Nachrichten empfang und verschickte, die auch die tägliche Organisation der Plantage betrafen. Dass er dennoch nur eine fremde Tat unterstützen wollte, ergibt sich insbesondere aus der Darstellung gegenüber seiner Mutter, wonach das „Geschäft des Onkels“ nichts einbringe (s.o. Ziff.III. B. 3.5.3.). Entscheidungsbefugnis hatte er nicht. Zudem sahen die in der Hierarchie höher stehenden Beteiligten ihn offenbar nicht als wichtig genug an, um ihn vor einer möglichen Festnahme zu schützen (s.oben III. B. Ziff.3.6.). 2.1.2. Angeklagte H. T. N., H. D. P. und D. N. Die Angeklagten H. T. N., H. D. P. und D. N. hatten keinerlei Entscheidungsbefugnis. Ihnen war vorgegeben, wie sie die Pflanzen im Einzelnen zu pflegen und wie sie sich unten in der Plantage zu verhalten hatten. Dass alle drei mit ihrer Tätigkeit Geld verdienen bzw. Schulden abbauen wollten, spricht zwar für ein Eigeninteresse, reicht aber angesichts der fehlenden Mitbestimmungsmöglichkeiten vor Ort für die Annahme einer Täterschaft nicht aus. Zudem sollte die Vergütung monatlich und damit nicht abhängig vom Erfolg des Unternehmens erfolgen. Maßgebliches Gewicht hat die Kammer auch hier dem Umstand beigemessen, dass diese Beteiligten von den anderen außerhalb der Plantage nicht als wichtig genug angesehen wurden, um sie vor einer Festnahme zu schützen. Dies lässt auf eine nur unterstützende Funktion schließen. 2.1.3. Angeklagter T. P. Insgesamt ergibt sich auch hinsichtlich des Angeklagten T. P. nur ein unterstützender Beitrag: Der Angeklagte kannte zwar mit A. N. und D. zwei Beteiligte, die in der Hierarchie als maßgebliche Hinterleute wirkten. Eine engere Verbindung mit diesen hat die Kammer jedoch nicht feststellen können. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte zeitgleich mit und im selben Gebäude wie D. im Zuge eines belgischen Ermittlungsverfahrens wegen einer Cannabisplantage festgenommen wurde, hat die Kammer nicht den Schluss auf eine damalige oder spätere engere Zusammenarbeit gezogen. Weiter kam dem Angeklagten P. im Unterschied zu den anderen Pflanzhelfern eine besondere Rolle zu, weil er für gewisse Reparaturen der elektrischen Installation zuständig war und die Anlage zwischenzeitlich einmal verlassen durfte. Den Umfang der im Einzelnen von ihm durchgeführten Reparaturen, das hierzu erforderliche Fachwissen bzw. Material hat die Kammer jedoch nicht näher aufklären können. Den Schluss, er sei allein – womöglich schon beim Aufbau der Plantage – für alle Fragen der Elektrik verantwortlich gewesen, hat die Kammer daher nicht gezogen. Zudem spricht der Umstand, dass das zwischenzeitliche Verlassen der Anlage nur nach Genehmigung durch D. möglich war, gegen eine maßgebliche Position des Angeklagten. Auch im Übrigen sind Entscheidungsbefugnisse des Angeklagten – über seine Rolle bei Störungen der Elektrik hinaus – nicht ersichtlich. Wenn er dort (s.o. Ziff.III.B.11.3.) gewisse Weisungen erteilt hat, so ist nicht ersichtlich, dass sich diese auf weitere Fragen der Plantagenorganisation hätten, nicht nur auf den konkreten Störfall. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte ein monatliches Gehalt erhalten sollte, dass nicht an einen bestimmten Erfolg – Ernte – geknüpft war. Schließlich sahen auch diesen Angeklagten die in der Hierarchie höher stehenden Beteiligten nicht als wichtig genug an, um ihn vor einer möglichen Festnahme zu schützen (s.o. Ziff.III.B.11.8.). 2.2. Subjektiver Tatbestand Die als Gehilfen anzusehenden Angeklagten waren durchgängig bzw. - Angeklagter P. - mehrere Wochen bis zur Festnahme mit der Pflege der Pflanzen beschäftigt. Ihnen war daher sowohl der Umfang des Anbaus als auch der Umstand bekannt, dass mit einem zweiten Anbauvorgang bereits begonnen worden war. Auch ohne nähere biologische Kenntnisse war ihnen damit klar, dass mit ihrer Hilfe große Ernten erzielt werden sollten. Dies reicht aus, ihren Vorsatz hinsichtlich der beiden Anbauvorgänge und des jeweiligen Überschreitens der nicht geringen Menge zu bejahen. 2.3. Bandenmitgliedschaft Die Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt gem. § 28 Abs. 2 StGB voraus, dass auch die Angeklagten D., H. T. N., P., N. und P. selbst Mitglied der Bande gewesen sind. Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nur Aufgaben zufallen, die als Gehilfentätigkeit zu bewerten sind. Umgekehrt ist nicht jeder Gehilfe einer Bande zugleich Bandenmitglied (vergl. BGH, Beschluss vom 05.11. ..., 2 StR 186/14, Rz 7). Entscheidend ist die von einem Bandenwillen getragene Eingliederung in die Bandentätigkeit. Auch für einen Gehilfen ist es nicht erforderlich, dass er die Bandenstruktur im Einzelnen und alle weiteren Bandenmitglieder kennt (s. oben Ziff. 1.5). Hier hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt, die für eine Bandenmitgliedschaft der Gehilfen sprechen: Allen als Gehilfen Angeklagten war durch den jeweiligen Ablauf ihrer Anwerbung und durch ihre Tätigkeit vor Ort bewusst, dass außer ihnen mehrere Beteiligte organisiert arbeitsteilig, z.T. spezialisiert, zusammenarbeiteten, um den Anbau zum Erfolg zu führen. Auch die als Gehilfen Angeklagten versprachen sich wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Mitwirkung, ihnen war jeweils ein Honorar von 1.000,- bis 2.000,- € im Monat bzw. der Abbau von Schleuser-Schulden zugesagt worden. Schließlich ist für alle Gehilfen zu berücksichtigen, dass sie nicht nur kurzfristig unterstützend am Anbau in der Plantage beteiligt waren, sondern – wie geplant - über einen langen Zeitraum täglich daran tatsächlich mitwirkten. Ergänzend haben folgende Umstände insgesamt dazu geführt, dass die Kammer die Bandenmitgliedschaft der einzelnen Gehilfen bejaht hat: 2.3.1. Angeklagter V. Der Angeklagte V. kannte bereits zuvor den "Onkel", dessen (Drogen-) Geschäft er unterstützen wollte; zudem aus B. D., der ihn nach S. gebracht hatte. Die anderen Pflanzhelfer waren ihm bekannt, genauso weitere Beteiligte "draußen", die z.B. Lebensmittelanlieferungen organisierten (s.o. Ziff. III.B.3.5.3.). Das organisiert arbeitsteilige Vorgehen kannte er zudem durch das Vorgehen bei einer Elektrohavarie (s.o. Ziff.III.B.3.5.2.). Aus dem Umstand, dass er seine Tätigkeit unter diesen Bedingungen auf eine unbestimmte Dauer ausüben wollte, hat die Kammer auf seine willentliche Eingliederung in die Bande geschlossen. 2.3.2. Angeklagter H. T. N. Der Angeklagte H. T. N. kannte aufgrund seiner illegalen Einreise und der damit verbundenen Anwerbung durch einen Herrn M. in R. jedenfalls Teile der größeren und international vernetzten Struktur, die hinter der Plantage stand. Außerdem waren ihm neben den Pflanzhelfern weitere Beteiligte und deren arbeitsteiliges Vorgehen durch die Lebensmittelanlieferungen sowie durch den Wasserschaden bekannt. Seine Tätigkeit war nicht auf eine bestimmte Dauer festgelegt, er sollte – und wollte - dort arbeiten, bis seine Schulden aus der illegalen Einreise getilgt sein würden. Aufgrund dieser Schulden mag der Angeklagte seine Beteiligung als unfreiwillig angesehen haben, dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich in die Organisation eingliedern lassen und mit seinem Tun über einen längeren Zeitraum mit den anderen zusammen wirken wollte, um gemeinsam die Pflanzen zur Ernte zu bringen, damit sie anschließend verwertet werden können. 2.3.3. Angeklagter H. D. P. Der Angeklagte kannte aufgrund seiner Anwerbung im D.- X.-Center, B., und der anschließenden Fahrt in die Plantage einen der weiteren Beteiligten, die außerhalb der Plantage tätig waren. Die anderen Pflanzhelfer sowie zwei weitere Personen hat der Angeklagte vor Ort, u.a. bei den Lebensmittelanlieferungen, kennen gelernt. Das arbeitsteilige Vorgehen, auch bei Problemen mit der Elektrik, war ihm ebenfalls bekannt. Nach eigener Darstellung war sein Aufenthalt zeitlich nicht begrenzt, er war also bereit, dort an mehreren Ernten mitzuwirken. Dass er später nach eigener Darstellung überlegte zu fliehen, spricht nicht entscheidend gegen seine Eingliederung in die Bande und seinen Willen dazu. Auch hier gilt, dass es auf die Motive für die Mitwirkung oder eine positive Einstellung dazu nicht ankommt. 2.3.4. Angeklagter D. N. Der Angeklagte N. ist bereits in P. für die Tätigkeit in einer Plantage angeworben und an D. vermittelt worden. Insoweit gilt auch für ihn, dass er von einer größeren und international vernetzten Struktur wusste und sich darin eingliedern lassen wollte. Den ihn einweisenden D. kannte er genauso wie die anderen Pflanzhelfer vor Ort, samt arbeitsteiligem Vorgehen, z.B. hinsichtlich der Elektrik und der Lebensmittelanlieferungen. Die Dauer seiner Tätigkeit in der Plantage war nicht begrenzt, ihm war ein monatlicher Verdienst versprochen. Hinsichtlich seiner Fluchtüberlegungen gelten die Ausführungen bei H. D. P. entsprechend, sodass die Kammer auch für ihn die Eingliederung in die Bande und seinen Wille dazu bejaht hat. 2.3.5. Angeklagter T. P. Dem Angeklagten P. war die Struktur der Bande durch seine besondere Stellung (s.o. III.B.11) jedenfalls insoweit bekannt, als dass er D. und einen V. kannte. Auch durch die Teilnahme am Treffen in B. am ... war ihm die Mitwirkung weiterer Beteiligter – neben den anderen Pflanzhelfern - bekannt. Die Teilnahme an diesem Treffen macht – unabhängig von der genauen Rolle, die er dort einnahm – seine enge Verbindung zu den anderen Mitwirkenden deutlich, die zusätzlich für seine Eingliederung in die Bande und seinen Willen hierzu sprechen. 2.4. Kein unerlaubter Besitz der Gehilfen Die Angeklagten V., H. T. N., H. D. P., D. N. und T. P. haben sich nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Ein Schuldspruch nach dieser Vorschrift setzt u.a. voraus, dass die Angeklagten Besitz an Betäubungsmitteln hatten, also ein tatsächliches und vom Besitzwillen getragenes Herrschaftsverhältnis vorliegt, das darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Betäubungsmittel im Sinne einer sicheren Verfügungsmacht zu erhalten. Diese Verfügungsmacht hat es dem Täter zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren, insbesondere sie zu verbrauchen, abzugeben, zu verstecken oder zu vernichten (s. BGH Urteil vom 23.12. ..., 3 StR 531/98, nach juris Rz 12 + 13). Daran fehlt es hier: Ein Verbrauch oder ein Verstecken scheidet angesichts der großen Zahl von Pflanzen – unabhängig von deren Wachstumsstand – aus. Gleiches gilt für ein Vernichten, das nur unter Inkaufnahme einer hohen Selbstschädigung durch Verbrennen hätte erfolgen können. Auch das Abgeben von Pflanzen war hier letztlich nicht möglich, obwohl die Angeklagten selbst die Anlage hätten verlassen können. Da hier noch keine vollständige Erntereife der Pflanzen vorlag, hätte nur ein Entfernen kompletter Pflanzen Sinn ergeben. Den Angeklagten war jedoch vorgegeben, die Anlage nicht zu verlassen, dies allein wäre bereits aufgefallen. Zudem bestand aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse und der gegenseitigen Kontrolle der Pflanzhelfer untereinander keine Möglichkeit, komplette Pflanzen unentdeckt durch die mehreren zu passierenden Türen aus der Anlage zu bringen. Zudem lag ein für alle zugängliches Mobiltelefon unten in den Plantagenräumen, sodass unabhängig von den weiter vorhandenen Telefonen ein Entfernen kompletter Pflanzen sofort hätte weitergemeldet werden können und von den weiteren Beteiligten – die teilweise ebenfalls vor Ort in S. waren - umgehend hätte unterbunden bzw. geahndet werden können. 2.5. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Die Vorgabe, die Anlage nicht verlassen zu sollen, steht dem genauso wenig entgegen wie die Notwendigkeit, Schulden abarbeiten zu müssen. V. 1. Strafzumessung für den Angeklagten V. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten V., der zur Tatzeit Heranwachsender i.S. § 1 Abs. 2 JGG war, hat die Kammer nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt. 1.1. Nach der notwendigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen stand der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin F.... Die Sachverständige hat für ihre Einschätzung ihre Erkenntnisse aus zwei Explorationsgesprächen am 23. und 28.07. ... über insgesamt etwa 5 ¼ Stunden, aus der Verfahrensakte und der Gefangenenpersonalakte des Angeklagten, aus je einem Gespräch mit dem Dolmetscher für die v. Sprache, Herrn T. N. L. und dem zuständigen Sachbearbeiter Vollzug der Jugendanstalt Neustrelitz sowie ihre Beobachtungen in der Hauptverhandlung herangezogen. Die Sachverständige hat betont, in ihrer Bewertung den Migrationshintergrund des Angeklagten berücksichtigt zu haben (vgl. Praxishandbuch Forensische Psychiatrie des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters; Häßler et al. ..., S. 99 – 100), so seien die Herkunftsfamilie und das Herkunftsland (Kulturdifferenzen) samt sozialen Rahmenbedingungen sowie Werteorientierungen zu beachten. Bei dem Angeklagten komme hinzu, dass er in Deutschland nicht bei bzw. mit seiner Familie gelebt habe sowie, dass er in der Entwicklungsphase der frühen Adoleszenz von V. nach Deutschland gekommen sei. Dabei habe er mit Deutschland nicht viel anderes verbunden, als dass er seine Mutter wiedersehe und sie gemeinsam dort leben und bleiben würden. Die mittlere Adoleszenz sowie den Übergang zur späten Adoleszenz habe er in Deutschland durchlebt. Bei Begutachtungen nach § 105 JGG sei ausschließlich der allgemeine Entwicklungsstand zum angeblichen Tatzeitpunkt im Hinblick auf die sittliche und geistige Entwicklung zu bestimmen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Schwelle zum Erwachsensein überschritten gewesen sei oder nicht. Dabei sei nicht auf den Tatvorwurf, sondern auf die Persönlichkeit des Angeklagten im Alltagsverhalten abzustellen. Ein Heranwachsender sei dann einem Jugendlichen in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung gleichzustellen, wenn seine Persönlichkeit die für die Erwachsenenreife charakteristischen Züge vermissen ließe. Zur Beurteilung seien u.a. die Kriterien der Bonner Delphi-Studie zum § 105 JGG heranzuziehen, nämlich insbesondere Fragen der Autonomie, der Bildung, der Emotionalität und Konfliktlösung, der Orientierung an Gruppen und Normen sowie die Ausprägung sozialer Beziehungen und Partnerschaften. Dabei seien als Umweltbedingungen insbesondere die sozialen und familiären Verhältnisse sowie die Normorientierung von Bezugspersonen zu berücksichtigen. Weiter habe sie sich, so die Sachverständige, an den von Esser, Fritz und Schmidt herausgearbeiteten Kriterien auf der Grundlage der Marburger Richtlinien orientiert. Danach seien wichtige Aspekte das Vorhandensein einer realistischen Lebensplanung und Alltagsbewältigung, Eigenständigkeit im Verhältnis zu Eltern, Gleichaltrigen und Partnern, eine ernsthafte Einstellung zu Arbeit und Schule sowie Bindungsfähigkeit. Als Unreifekriterien seien hingegen insbesondere zu nennen: - Leben im Augenblick, Tagträume, abenteuerliches Handeln, Hineinleben in selbsterhöhende Rollen - starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit - spielerische Einstellung zu Arbeit und Schule - Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen und Bindungsschwäche - jugendliche Stimmungswechsel ohne adäquaten Anlass. Wichtig sei in der Gesamtbeurteilung, dass es sich nicht um einen unbehebbaren Entwicklungsrückstand handele, auf Grund derer der Proband niemals über den Entwicklungsstand eines Jugendlichen hinauskommen werde (z. B. Intelligenzminderung), sondern dass es sich um einen noch formbaren jungen Menschen handele, bei dem keine abgeschlossene Entwicklung vorliege. Bei der Überprüfung dieser Kriterien im Hinblick auf die geistige Reife habe sie keine Hinweise gefunden, die auf unbefriedigende formal-intellektuelle Leistungsvoraussetzungen beim Angeklagten deuten würden. Er sei altersgerecht eingeschult worden und habe - nach seinem Bekunden - gute bis sehr gute schulische Leistungen erbracht. In Deutschland habe er zunächst eine Schule besucht und Deutsch gelernt. Später habe er offenbar Möglichkeiten gefunden, sich dem Schulbesuch zu entziehen, obwohl ihn seine Mutter dazu angehalten habe und es im v.n Kulturkreis üblich sei, dass Kinder überaus folgsam den Eltern gegenüber seien. Hier zeige sich aus gutachterlicher Sicht, dass der Angeklagte begonnen habe, sich zwischen den verschiedenen Kulturen zu bewegen. Die Werte der v.n Kultur seien in den Hintergrund getreten, als sie spürbar unbequem geworden seien und er bemerkt habe, dass er sich entziehen könne. Allerdings habe er sich durchaus anpassen können, z.B. als er vom Gericht die Anweisung erhalten habe, an einem Deutschkurs teilzunehmen (Urteil vom 20. Februar 2012). Eine eigene Motivation habe er dabei nicht aufgebaut. Der Angeklagte verfüge nicht über einen Schulabschluss und zeige wenig Motivation, sich schulisch zu qualifizieren. In der Jugendanstalt habe er zwar Eigeninitiative gezeigt und in Arbeit integriert werden wollen. Nach Zuweisung einer Arbeit habe die Eigeninitiative jedoch spürbar nachgelassen. Es sei ihm wichtig gewesen, Arbeit zu erhalten, weil damit verschiedene vollzugliche Vergünstigungen verbunden seien. Dass er ein Fernziel habe erreichen wollen, sei hingegen nicht deutlich geworden. Er handele im Hier und Jetzt, orientiert an kurzfristigen, für ihn positiven Konsequenzen. Ein weiteres Indiz für die geistige Reife sei im Erwerb eines Erfahrungsschatzes über das Schulwissen hinaus und im Eingehen von sozialen Beziehungen zu finden. Dies sei dem Angeklagten – ausgehend von seinen eigenen Angaben - jedoch kaum gelungen, auch wenn er sich zu einem passablen Freizeitsportler entwickelt habe. Hier habe er Regeln erlernt, nicht nur die eigentliche Sportart betreffend, sondern auch den Umgang miteinander. Ansonsten seien jedoch zunächst in V., später in Deutschland, die Dinge für ihn erledigt und geklärt worden. Dabei wisse der Angeklagte um die Regelungen für diverse Angelegenheiten (z.B. Schulpflicht, Aufenthaltsgenehmigung). An näherem Wissen und abwägenden Überlegungen habe er sich jedoch nicht interessiert gezeigt. Wichtig sei ihm der Wohnheimplatz gewesen, um seine Gelder pünktlich erhalten zu können. Hinweise auf eigenständige Gedanken des Angeklagten dazu, was er machen, wie er etwas gestalten wolle oder wie mit seinem Zutun etwas umgesetzt werden könne, habe sie, die Sachverständige, nicht gefunden. Der Angeklagte habe in den Tag hinein gelebt, dies habe ihm offenbar genügt. Nachdem seine Mutter Deutschland habe verlassen müssen, sei der Angeklagte hier geblieben und habe bei einer Bekannten der Mutter sowie deren Nichte und Tochter in B. gelebt. Er habe angegeben, glücklich gewesen zu sein. Er habe dort geschlafen, gegessen und getrunken und sei rundum versorgt worden. Pflichten habe er keine gehabt, habe der Frau gelegentlich im Blumenladen geholfen, sei Gelegenheitstätigkeiten als Koch/Küchenhilfe nachgegangen und sich mit Bekannten aufgehalten. Eine Lebensplanung - so die Sachverständige - habe sich auch hieraus nicht ermitteln lassen. Mit der drohenden Abschiebung nach dem Ende seines rechtmäßigen Aufenthalts am 03.06. ... habe sich der Angeklagte lediglich soweit beschäftigt, dass er aus der letzten Unterkunft nach Unbekannt verzogen sei, um sich der Abschiebung zu entziehen. Der Angeklagte sei - nach seinen Angaben - fähig, Kontakte zu Gleichaltrigen einzugehen, so in der Schule und im Sport. Die in Deutschland gepflegten Kontakte seien vom Angeklagten vielfach oberflächlich, nicht unbedingt beschönigend, dargestellt worden. So habe er deutlich gemacht, dass Zigarettenhehler zu seinem Bekanntenkreis gehört hätten. Als Freunde habe er die Frau, bei der er in B. lebte, sowie deren Tochter, die 16-jährige N. I., benannt. Bei Letzterer habe er sich unsicher gezeigt, ob er sie als eine Art Schwester sehen solle, habe letztlich dahin tendiert, sie als potenzielle Partnerin zu sehen. N. I. habe sich sehr dafür eingesetzt, ihn nach seiner Festnahme ausfindig zu machen. Sie habe sich nicht von ihm abgewendet, als er in die Jugendanstalt gekommen sei. Unterstützung habe sie dabei von ihrer Mutter erfahren. Hier - so die Sachverständige - handele es sich offensichtlich um tragfähige Kontakte, auch wenn Qualität und Zukunft der Kontakte offen seien. Hinweise auf andere tragfähige soziale Kontakte - im Sinne von erwachsenen Freundschaften - hätten sich hingegen nicht gefunden. Aus seinen Angaben, dass er in der Plantage in S. zwischen den älteren Arbeitern Haschisch probiert habe, sei zu erkennen, dass sich der Angeklagte habe leiten lassen und mitgemacht habe. Allerdings habe er in der Exploration deutlich gemacht, dass er um Recht und Unrecht wisse, etwa, als er angegeben habe, dass der eigentliche Besitzer der Zigaretten in einem früheren Strafverfahren nicht habe ausfindig gemacht werden können. Die Sachverständige hat zusammengefasst, dass sie für den Zeitpunkt der angeblichen Taten aus psychologisch-gutachterlicher Sicht insgesamt Hinweise auf geistige Reifedefizite gefunden habe. Diese lägen mit hoher Sicherheit nicht im Bereich der formal-intellektuellen Leistungsvoraussetzungen, sondern fußten vor allem darauf, dass V. wenig in seiner Selbständigkeit gefordert und gefördert worden sei. Dabei zeige sich aus gutachterlicher Sicht mit Blick auf seine aktuelle Entwicklung, dass er durchaus über Potenzial verfüge. So habe er beispielsweise das Gericht angeschrieben und dabei klar sein Anliegen formuliert. Er habe auch versucht, mit der Gutachterin in deutscher Sprache zu kommunizieren und dabei aktiv Fragen gestellt. Zur sittlichen Reife des V. sei anzuführen, dass dieser bei seinem Weggang aus V. mit einer angeheirateten Tante und deren Töchtern in einem Haus gelebt habe. Er sei nach Deutschland gegangen, um seine Mutter wiederzusehen und bei ihr zu sein. In Deutschland habe er jedoch nur einige wenige Monate mit seiner Mutter gelebt, sie habe ihn dann in ein Wohnheim (Erstaufnahmestelle) gebracht. Er habe zwischen verschiedenen Wohnheimen gewechselt, sei auch in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht gewesen. In B. habe er zuletzt bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt, als die Mutter Deutschland habe verlassen müssen. Dann sei er nach Unbekannt verzogen. Dass V. Pläne oder Überlegungen gezeigt habe, eigenständiger zu leben, sei nicht zu erkennen. Vielmehr scheine er sich in der Rolle, dass alles für ihn gemacht worden sei, wohl gefühlt zu haben. Als V. nach Deutschland gekommen sei, habe er sich in der Phase der früheren Adoleszenz befunden. Hier stehe u.a. das formal-operationale Denken im Vordergrund, das auf eine planmäßige Vorgehensweise abziele, nämlich zu überlegen, welche Bedingungen einen Menschen zu einer/welcher Handlung veranlassen und auf dieser Basis eigene Urteile zu treffen. Es lägen bei dem Angeklagten deutliche Belastungsfaktoren vor, so der Tod des Großvaters, der Weggang aus V. und die Art, wie dieser erfolgt sei, wiederholte Trennung von Bezugspersonen, außerfamiliäre Unterbringung sowie das Leben in einem Land, dessen Sprache er nicht beherrscht habe und dessen Kultur ihm nicht vertraut gewesen sei. Der Angeklagte habe nicht auf die Hilfe, Ressourcen und ggf. den Rat von Vertrauenspersonen wie Eltern oder Lehrern zurückgreifen können. Ein geregelter, strukturierter Haushalt habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es sei ihm kaum gelungen, Fähigkeiten zur prosozialen Selbsthilfe zu erwerben. Dies gelte auch für die Entwicklungsphase der mittleren Adoleszenz (15 - 17 Jahre). Der Angeklagte habe begonnen, Interesse am anderen Geschlecht zu zeigen. Er habe eine länger dauernde (rund ein Jahr) Beziehung zu einer Gleichaltrigen geführt. Die Tiefe der Beziehung sei jedoch offen geblieben. Eine gewisse Faszination sei wohl davon ausgegangen, dass beide die Beziehung hätten geheim halten müssen, da sie etwas im v.n Kulturkreis deutlich Verpöntes getan hätten, nämlich eine sexuelle Beziehung vor der Eheschließung einzugehen. Es falle aus gutachterlicher Sicht insgesamt auf, dass V. in seinem Selbstbewusstsein nicht gefördert worden sei. Er habe Situationen vielmehr bewältigt, indem er sich angepasst habe. In der Entwicklungsphase der späten Adoleszenz (Heranwachsendenalter, 18 - 21 Jahre) stünden die Entwicklungsaufgaben der Ablösung vom Elternhaus, Stabilisierung eines internalisierten moralischen Bewusstseins sowie Berufswahl im Vordergrund. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe der Angeklagte kaum eine Planung gehabt. So habe er sich gewünscht, dass er aus dem Gefängnis entlassen werde, ohne genau zu wissen, wo er sich in Haft befinde, wo der nächste Bahnhof sei und wie er nach B. kommen könne. Weiter habe er noch ein, zwei Jahre in Deutschland verbringen und seine Jugend genießen wollen, um dann vielleicht nach V. zurückzukehren. Wie er in V. leben wolle oder könne, habe er sich noch nicht überlegt. Auch hieraus ergebe sich, so die Sachverständige, dass es dem Angeklagten an Planung mangele. Er ginge derzeit nur davon aus, dass sich Überlegungen und konkrete Planungen einstellen würden, wenn er älter werde. Er sei zwar zum Teil einer Tätigkeit nachgegangen, die ihm nicht gefallen habe (Koch, Hilfskoch), möglicherweise, um Geld nach V. schicken zu können. Hieraus lasse sich schließen, dass er bereit gewesen sei, persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen, um seine Familie zu unterstützen. Dies reiche jedoch noch nicht aus, um eine Ernsthaftigkeit im Erwachsenensinne zu bejahen. Dem widerspreche bereits, dass im Jugendvollzug keine hohe Leistungsbereitschaft festgestellt worden sei. Die ihm dort gebotene Möglichkeiten - Arbeit als Tierpfleger – habe er nicht wertgeschätzt und sei nicht sorgfältig damit umgegangen. So habe er bei Strohballen geraucht und sich selbst aus einer momentanen Befindlichkeit – keine Lust zur Arbeit - "Auszeiten" während der Arbeit gegönnt. Dies seien jugendtypische Verhaltensweisen. Die Sachverständige hat hieraus insgesamt geschlussfolgert, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeblichen Taten nur wenig über die Fähigkeit verfügt habe, klar, entschieden und angemessen im Handeln zu sein und zu bleiben. Es habe sich auch kein hohes Maß in der Eigenständigkeit und bei der Ausbildung eines eigenen Wertesystems gefunden. In seiner Lebensführung sei er abhängig von anderen gewesen. Dementsprechend habe sie Hinweise auf Reifedefizite bei V. gefunden, die das Vorhandensein einer Erwachsenenreife vermissen ließen. Er sei ein noch formbarer Heranwachsender, bei dem Möglichkeiten der positiven Einflussnahme bei vorhandenem Entwicklungspotenzial gegeben seien. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass für die Zeitspanne der angeblichen Taten aus psychologisch-gutachterlicher Sicht das Vorhandensein einer umfassenden Reifeentwicklung bei dem Angeklagten V. zu verneinen sei. Die Kammer ist dieser Einschätzung der Sachverständigen gefolgt. Sie hält deren Ausführungen auch nach dem eigenen Erleben in der Hauptverhandlung für nachvollziehbar und überzeugend begründet. 1.2. Die Voraussetzungen einer Jugendstrafe hat die Kammer bejaht, da wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG. Schädliche Neigungen im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift hat die Kammer hingegen nicht festgestellt, obwohl das Bundeszentralregister bereits Eintragungen für den Angeklagten aufweist. Diese liegen jedoch für einen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden schon relativ lange zurück. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (BGH, Beschluss vom 14.08.2012, 5 StR 318/12, juris Rz 10 mwN). Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2012, (4) 1 Ss 540/11 (336/11), juris Rz 4 mwN). Eine solche besonders schwere Tat hat die Kammer hier feststellen müssen: Es handelt sich um ein Betäubungsmitteldelikt, das im allgemeinen Strafrecht als Verbrechen bewertet wird. Es sollten erhebliche Mengen einer allerdings weichen Droge an Konsumenten verkauft werden. Die Grenze der nicht geringen Menge war mehrmals, hinsichtlich des ersten Anbauvorgangs mit einer großen Anzahl von 1.697 Pflanzen sogar um das ca. 1.300- fache überschritten. Auch wenn der Angeklagte an dieser Tat nur als Gehilfe beteiligt war und die Betäubungsmittel tatsächlich nicht in den Verkehr gelangten, war er bereit dazu beizutragen, Konsumenten in erheblichem Maß in ihrer Gesundheit zu gefährden. Aus dem äußeren Geschehen lässt sich darauf schließen, dass diese Gefährdung dem Angeklagten - auch wegen seiner unkritischen Einbindung in quasi familiäre Gefüge und seiner Beziehung zu anderen maßgeblich Beteiligten wie A. N. und D. - gleichgültig war und er bedenkenlos mitwirkte. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte V. aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland zumindest über gewisse Deutschkenntnisse und Kontakte verfügte und sich der Situation ohne weiteres hätte entziehen können. Die Gleichgültigkeit des Angeklagten ist auch insoweit erkennbar, als es um die besonderen Gefahren ging, die aus dem Zusammenschluss zu und der Mitwirkung in einer Bande entstehen. Diese besonderen Gefahren finden im allgemeinen Strafrecht ihren Niederschlag in der erheblichen Strafdrohung des § 30a BtMG, der einen Strafrahmen wie bei einem Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB vorsieht. Dieses bedenkenlose Mitwirken an einer so erheblichen Gefährdung von Leib und Leben bzw. der Gesundheit anderer Menschen deutet auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Angeklagten und zeugt von einem hohen Maß an vorwerfbarer Schuld. 1.3. Der anzuwendende Strafrahmen ergibt sich aus § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 S. 1 JGG und reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe. Für die konkrete Bemessung der Jugendstrafe ist entscheidend, welche Einwirkung auf den Angeklagten unter erzieherischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Dabei hat die Kammer die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, berücksichtigt. Hierzu hat sie die Umstände herangezogen, die sie oben bereits bei Bejahung der Schwere der Schuld gewürdigt hat, da sich diese Umstände für die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam wie für das Erziehungsbedürfnis erweisen (vergl. BGH, Beschluss vom 16.04.2007, 5 StR 335/06, Rz 17 nach juris). Zusätzlich hat die Kammer folgende Aspekte in ihre Überlegungen einbezogen: Der Angeklagte wuchs in schwierigen familiären Verhältnissen ohne dauerhafte Bezugsperson auf. Er ist bisher nur geringfügig und letztmalig schon vor einiger Zeit vorbestraft und hat sich bereits für erhebliche Zeit einschließlich eines großen Teils der vergleichsweise langen Zeit der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befunden. Die Haft hat auf ihn als Ausländer, der erstmals inhaftiert war, besonders eingewirkt. Der Angeklagte hat sich in geringem Umfang teilweise geständig gezeigt und mit einigen wenigen Angaben zur Rolle des Angeklagten N. im beschränkten Umfang zur Aufklärung dessen Tat beigetragen. Der geringer zu bewertende Tatbeitrag als Gehilfe würde im allgemeinen Strafrecht zur zwingenden Strafrahmenverschiebung gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bzw. zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG führen. Der Angeklagte hat bisher für seine Tat keinen Lohn erhalten. Die menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen vor Ort hat die Kammer ebenfalls einbezogen. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Erkenntnis, dass in V. das Risiko einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung mit drastischen Strafen bis hin zur Todesstrafe besteht, den Angeklagten belastet hat. Es ist zugleich unsicher, ob er jemals in seine Heimat zurückkehren kann. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im tatsächlichen Geschehen vor Ort eine erhebliche Rolle für den Plantagenbetrieb gespielt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einbindung in quasi familiäre Strukturen und die Unreife des Angeklagten eine gewichtige Rolle bei der Begehung der Tat spielten. Durch diese Umstände fiel es dem Angeklagten schwerer, sich dem kriminellen Tun zu entziehen. Gerade diese Umstände machen jedoch auch deutlich, dass eine längere Einwirkung unter den Bedingungen des Strafvollzuges notwendig ist. Insgesamt hält die Kammer eine Jugendstrafe von zwei Jahren für erforderlich. 1.4. Die Kammer hat die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 JGG). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung durch die erlittene Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt ist. Auch sind die Einwirkungsmöglichkeiten auf die weitere Entwicklung des Angeklagten bei einer Aussetzung zur Bewährung hier langfristiger und damit besser als bei einer Vollstreckung der Jugendstrafe. Aus den genannten Gründen geht die Kammer zugleich davon aus, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). 2. Strafzumessung für den Angeklagten V.N. Bei der Strafzumessung ist die Kammer für beide Taten zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. 2.1. Die Kammer hat sodann jeweils einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG geprüft und im Ergebnis in beiden Fällen bejaht: 2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. 2.1.2. Hierzu hat die Kammer die allgemeinen Strafmilderungskriterien gegeneinander abgewogen und für beide Taten zunächst Umstände berücksichtigt, die für alle Mittäter in die Abwägung einzubeziehen waren: Es handelt sich bei Cannabis im Verhältnis zu anderen, nach dem BtMG verbotenen Drogen um eine weiche Droge. Dabei hat die Kammer aus dem Gutachten des D., Bundeskriminalamt, vom 22.01. ... gefolgert, dass keine grundsätzlichen Veränderungen hinsichtlich der Einstufung des generellen Gefährdungspotentials von Cannabis als weiche Droge veranlasst sind. Im Gutachten beschreibt D. die Wirkmechanismen verschiedener illegaler Drogen und deren schädigende Auswirkungen für den einzelnen Konsumenten. Bei den bisherigen Einstufungen werde, so der Gutachter weiter, im Wesentlichen die akute Toxizität berücksichtigt, also z.B. die Höhe einer letalen Wirkstoffdosis oder einer Dosis zur Erzielung eines akuten Notfallzustandes. Chronische Schäden oder Langzeitschädigungen samt volkswirtschaftlicher Auswirkungen seien weitgehend unberücksichtigt geblieben. In neueren Ansätzen werde das volkswirtschaftliche Gesamtgefährdungspotential ermittelt, wobei sowohl die Gefahren für den einzelnen Konsumenten als auch für die Umwelt und Gesellschaft einbezogen würden. So stelle nach einer britischen Studie von 2010 Heroin das höchste Gefährdungspotential für den Einzelnen dar, gefolgt von Cocain, Amfetamin, Cannabis und Ecstasy. Bei den Risiken für die Umwelt und Gesellschaft sei Cannabis jedoch höher einzustufen. Bei der Würdigung dieses Gutachtens ist das Gericht zunächst von der Grundentscheidung des Gesetzgebers ausgegangen, der für alle vom Betäubungsmittelstrafrecht erfassten Substanzen von einem erheblichen Gefährdungspotential für den Einzelnen und die Volksgesundheit ausgeht. Hinsichtlich der Abstufung innerhalb der vom Gesetzgeber eröffneten Strafrahmen sieht das Gericht keine Veranlassung, generell von der Einstufung abzuweichen, wie sie in den Grenzwerten der Rechtsprechung für die nicht geringe Menge zum Ausdruck kommt. Danach ist bei Cannabis im Unterschied zu anderen Substanzen erst ab der hohen Anzahl von 500 Konsumeinheiten von einer nicht geringen Menge i.S.d. Betäubungsmittelrechts auszugehen. Dieser Wert berücksichtigt nicht nur Erkenntnisse zur Gefährlichkeit einzelner Dosen. Vielmehr richtet sich die jeweilige Maßzahl in Konsumeinheiten auch nach üblicher Darreichungsform, Art und Dauer der Anwendung sowie nach der Gefahr von Abhängigkeitserkrankungen samt einhergehender chronischer Beeinträchtigungen bei einem längerfristigen Gebrauch (vergl. BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 581/09, Rz 48 nach juris). □ Die Pflanzen wurden noch vor der Ernte sichergestellt, sodass keine Betäubungsmittel in den Handel gelangt sind. □ Zu einer konkreten Gefährdung der Volksgesundheit konnte es auch deshalb nicht kommen, weil die Plantage den Ermittlungsbehörden auf die Anzeige vom ... ... bekannt geworden war und ein Abtransport der Ernte von der Polizei verhindert worden wäre. Dieser Umstand ist für die zweite Tat von noch größerer Bedeutung, da diese erst am ... begann, also auf die Anzeige vom ... ... noch hätte verhindert oder jedenfalls in einem sehr frühen Stadium abgebrochen werden können. □ Die Angeklagten haben sich – wenn auch im unterschiedlichen Maße – teilweise geständig gezeigt. □ Die lange Dauer der Hauptverhandlung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten gewertet, da sie überwiegend auf der Anzahl der Angeklagten und den Terminsnöten der Kammer beruhte. □ Demgegenüber fallen insbesondere die erhebliche Größe der Plantage und die damit angestrebte Erntemenge zulasten der Angeklagten ins Gewicht. Dies spiegelt sich in Tat 1 darin wieder, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge sehr deutlich, nämlich um das 1.298,98-fache überschritten wurde. □ Sie waren mitverantwortlich für die widrigen Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitskräfte vor Ort. Die Kammer hat zugleich berücksichtigt, dass der überwiegende Teil der Pflegearbeiten manuell erledigt werden musste, so die Bewässerung und die Bedienung der Beleuchtung. □ Weiter fand die hohe kriminelle Energie der Mittäter Berücksichtigung, die sich insbesondere darin zeigte, dass sie nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts sich an Überlegungen beteiligten, wie die Ernte zu retten sein könnte. 2.1.3. Hinzu kommen für den Angeklagten V.N. weitere Umstände: - Der Angeklagte befindet sich erstmals in Haft, sodass ihn die lange Zeit der Untersuchungshaft besonders belastet. - Der Angeklagte hat nicht von sich aus die Mitwirkung an der Plantage und der Bande angestrebt, der Anstoß hierzu kam vielmehr von A. N.. - Der Angeklagte ist nur gering und nicht einschlägig vorbestraft. - Der Angeklagte hat – wenn auch in geringem Umfang, der für eine Anwendung des § 31 BtMG nicht ausreicht – im Ermittlungsverfahren Angaben zu weiteren Beteiligten gemacht. So haben seine Angaben zu V. und X. N. weitere Details über deren Mitwirkung erkennen lassen und das bereits entstandene Bild abgerundet (s.o. Ziff. III.B. 3.3., 6.5.). - Die kriminelle Energie des Angeklagten zeigt sich nicht nur in den bereits beschriebenen Fluchtüberlegungen (s.o. Ziff. 1.2.), sondern auch in seinem Verhalten nach Durchsuchung der Plantage und Festnahme der ersten Mitwirkenden. In dieser Phase informierte er nämlich über die Lebensgefährtin des X. N. weitere Beteiligte, auch die B.er Hinterleute, die so gewarnt waren. Er stimmte mit ihnen das weitere Vorgehen ab und bemühte sich um G.s Freilassung. - In der Hierarchie der Bande nahm er zwar vor Ort eine wichtige Rolle ein, stand aber in der Gesamtorganisation unter den Initiatoren und Hinterleuten sowie unter X. N.. - Der Angeklagte hat bisher aus der Plantage keine Einkünfte erhalten. - Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Erkenntnis, dass in V. das Risiko einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung mit drastischen Strafen bis hin zur Todesstrafe besteht, den Angeklagten belastet hat. Es ist wegen dieses Risikos zugleich unsicher, ob er jemals in seine Heimat zurückkehren kann. 2.1.4. Insgesamt hat die Kammer hier nach Abwägung einen minder schweren Fall i.S. des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Ihr ist dabei bewusst, dass die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung darstellt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt, ist bei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen (vergl. BGH NStZ 1990, 84, 85). Der Gesetzgeber hat der nicht geringen Menge des Wirkstoffs einen besonderen Stellenwert eingeräumt, da bei deren Vorliegen ein qualifizierender Straftatbestand mit einem deutlich höheren Strafrahmen erfüllt ist. Umso mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn dieses gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, 3 StR 531/98, Rz 3 nach juris). In Fall 1 ist die nicht geringe Menge um das 1.298,98-fache überschritten. Dem gegenüber steht mit erheblichem Gewicht, dass diese Menge einer weichen Droge nicht in den Handel gelangt ist und der Angriff auf die Volksgesundheit diese abstrakt, aber nicht konkret gefährdet hat. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die im konkreten Fall festgestellte Wirkstoffmenge von der Zufälligkeit des Durchsuchungszeitpunkts abhing. Einerseits wäre zu einem späteren Zeitpunkt bei Erntereife der zweiten Pflanzengeneration ein höherer Wirkstoffgehalt dieser Pflanzen festzustellen gewesen. Andererseits hätte ein früheres Einschreiten der Ermittlungsbehörden nach Bekanntwerden des Verdachts Mitte Januar zur Feststellung deutlich niedrigerer Wirkstoffgehalte geführt, da dann vor allem die deutlich größere Anzahl der Pflanzen des ersten Anbauvorgangs noch keinen so hohen Wirkstoffgehalt entwickelt gehabt hätte. Insgesamt unterläuft die Annahme eines minder schweren Falles den gesetzgeberischen Zweck des § 30 a BtMG auch im Fall 1 nicht. Von gewichtiger Bedeutung ist nämlich hier insbesondere der Umstand, dass die Volksgesundheit aufgrund der polizeilichen Überwachung der Anlage schon einige Wochen vor der Durchsuchung nicht mehr in Gefahr war. 2.2. Nachdem die Kammer jeweils einen minder schweren Fall bejaht hat, ist sie für die weitere Strafzumessung von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vergl. § 30a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. Die Sperrwirkung der gleichfalls verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG sowie § 30 Abs. 1 BtMG samt der darin enthaltenen Strafrahmen hat hier nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, da die Kammer aus den genannten Gründen ebenfalls einen minder schweren Fall gem. § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hat. 2.3. Bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB hat die Kammer für beide Taten insbesondere die oben genannten Kriterien erneut berücksichtigt und gewichtet. Wegen der deutlich größeren Anzahl von Pflanzen und des sich daraus ergebenden deutlich höheren Wirkstoffgehalts hat sie Fall 1 als die schwerwiegendere Tat angesehen. Im Ergebnis hat sie für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Es handelt sich jeweils um denselben Straftatbestand, gegen den am selben Ort, mit denselben Beteiligten teilweise zeitlich parallel verstoßen wurde. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die strafbare Tätigkeit des Angeklagten immerhin über mehr als drei Monate anhielt. Insgesamt hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für angemessen erachtet. 3. Strafzumessung für den Angeklagten G. Auch hier ist die Kammer in beiden Fällen vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat die Anwendung eines minder schweren Falls nach Absatz 3 dieser Vorschrift geprüft und im Ergebnis für beide Fälle bejaht. 3.1. Die Kammer hat zunächst die beim Angeklagten V.N. aufgeführten allgemeinen Umstände berücksichtigt (s.o. Ziff. 2.1.1.). Zusätzlich hat sie für den Angeklagten G. folgende Umstände in die Abwägung einbezogen: - Der Angeklagte befindet sich erstmals in Haft, sodass ihn die lange Zeit der Untersuchungshaft besonders belastet. - Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. - Der Angeklagte hat sich – auch im Verhältnis zu den anderen als Mittätern verurteilten Angeklagten – weitgehend geständig gezeigt. - Er hat in seiner Einlassung und bereits im Ermittlungsverfahren - wenn auch in einem Umfang, der für eine Anwendung des § 31 BtMG nicht ausreicht – Angaben zu weiteren Beteiligten, insbesondere zu V.N., X. N. und N. gemacht (s.o. Ziff. III.B.4.5., 6.5., 8.8.). Für die Anwendung des § 31 BtMG reichen diese Angaben deshalb nicht aus, weil es sich nicht um Erkenntnisse handelte, die für die Ermittlungsbehörden neu waren bzw. keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung geleistet haben (s.o. Ziff. III. B.2.9.3.). - Der Angeklagte hat nicht von sich aus die Mitwirkung an der Plantage und der Bande angestrebt, der Anstoß hierzu kam vielmehr über V.N.. - Die kriminelle Energie des Angeklagten zeigt sich nicht nur in den bereits beschriebenen Fluchtüberlegungen (s.o. Ziff. 1.2.), sondern in der Mitwirkung an weiteren Vertuschungshandlungen. So unterschrieb er mit falschen Namen („V. S.“) den Mietvertrag für die Räumlichkeiten und übergab N. eine Meldebestätigung, damit dieser sie in diesem Zusammenhang benutzen konnte. - Der Angeklagte erreichte, dass N. ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeiten beglich. Einkünfte aus der Tat erzielte er hingegen nicht. - In der Hierarchie der Bande nahm er zwar insbesondere durch seine Verbindungen zum Vermieter N. vor Ort eine wichtige Rolle ein, stand aber in der Gesamtorganisation unter den Initiatoren und Hinterleuten sowie unter X. N.. Im Ergebnis hat die Kammer hier wie beim Angeklagten V.N. trotz der 1.298,98-fachen Überschreitung des Grenzwertes für die nicht geringe Menge im Fall 1 für beide Taten einen minder schweren Fall bejaht. Wie beim Angeklagten V.N. fiel besonders ins Gewicht, dass die Betäubungsmittel nicht in den Handel gelangt sind und dies aufgrund der polizeilichen Überwachung schon seit einigen Wochen auch nicht mehr zu befürchten war. Dies führt auch bei Beachtung der Sperrwirkung der verdrängten Strafvorschriften (s.o. Ziff.2.2.) zu einem konkret anwendbaren Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 3.2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die oben genannten Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gewertet. Wegen der deutlich größeren Anzahl von Pflanzen und des sich daraus ergebenden deutlich höheren Wirkstoffgehalts hat sie Fall 1 als die schwerwiegendere Tat angesehen. Der strafmildernden Wirkung des weitgehenden Geständnisses steht die erhöhte kriminelle Energie gegenüber, die der Angeklagte bei der Verschleierung der Taten gezeigt hat. Im Ergebnis hat sie für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB hat die Kammer wie beim Angeklagten V.N. insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Es handelt sich jeweils um denselben Straftatbestand, gegen den am selben Ort, mit denselben Beteiligten teilweise zeitlich parallel verstoßen wurde. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die strafbare Tätigkeit des Angeklagten immerhin über mehr als drei Monate anhielt. Insgesamt hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für angemessen erachtet. 4. Strafzumessung für den Angeklagten X. N. Die Kammer ist in beiden Fällen wieder vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat die Anwendung eines minder schweren Falls nach Absatz 3 dieser Vorschrift geprüft und im Ergebnis in beiden Fällen bejaht. 4.1. Zusätzlich zu den allgemeinen Umständen (s.o. Ziff. 2.1.) hat sie für den Angeklagten X. N. insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: - Von erheblicher Bedeutung war, dass der Angeklagte im Verhältnis zu V.N. und G. eine gewichtigere Rolle innerhalb der Bande einnahm, auch wenn seine Tätigkeit vor Ort zu seiner eigenen Sicherheit geringeren Umfangs war. - Er hat sich teilweise geständig eingelassen und dabei Angaben zu weiteren Beteiligten gemacht (D., A. N.), die allerdings den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt seiner Einlassung am 14.12. ... nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. bereits bekannt waren. Zur Person des D. hat der Zeuge S. – ebenfalls am 14.12. ... - ausgeführt, ihnen seien kurz zuvor im Verfahren gegen A. N. Fotos und Angaben zur Person des D. übergeben worden, die nach weiteren Schritten zur Ermittlung einer Person „T. D.“ geführt hätten, die im März ... nach V. ausgereist sei. - Der Angeklagte ist viermal, jedoch nicht einschlägig vorbestraft. - Der Angeklagte beging die hier abzuurteilenden Taten kurz nach Ablauf der Bewährungszeit aus seiner letzten Verurteilung, die bis zum ... ... verlängert worden war. - Der Angeklagte hat kein Geld für seine Tätigkeit erhalten. Seine Einlassung, er habe 550,- € für seine unterstützende Tätigkeit erhalten, wertet die Kammer als Schutzbehauptung, die aus den o.g. Gründen widerlegt ist. - Dass der Angeklagte trotz Kenntnis der Festnahmen in dieser Plantage und des laufenden Ermittlungsverfahrens aus V. zurückgekehrt ist, hat die Kammer nicht als Ausdruck von Reue oder der Übernahme von Verantwortung bewertet. Für eine solche Haltung hat sie keine Anhaltspunkte gefunden, vielmehr ist der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung davon ausgegangen, dass ihm nichts passieren werde. - Auch der Angeklagte X. N. befand sich erstmals in Haft, die ihn besonders belastete. - Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Erkenntnis, dass in V. das Risiko einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung mit drastischen Strafen bis hin zur Todesstrafe besteht, den Angeklagten belastet hat. Es ist zugleich unsicher, ob er jemals in seine Heimat zurückkehren kann. Im Ergebnis hat die Kammer aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der strafmildernden Faktoren wie bei den Angeklagten V.N. und G. trotz der deutlichen Überschreitung der nicht geringen Menge insbesondere in Fall 1 in beiden Fällen einen minder schweren Fall bejaht. 4.2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere die bereits genannten Gesichtspunkte herangezogen und gewichtet. Für den wegen der deutlich größeren Menge von Pflanzen und damit Betäubungsmitteln schwerwiegenderen Fall 1 hat sie im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für angemessen gehalten, für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB hat die Kammer wie beim Angeklagten V.N. und G. insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Es handelt sich jeweils um denselben Straftatbestand, gegen den am selben Ort, mit denselben Beteiligten teilweise zeitlich parallel verstoßen wurde. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die strafbare Tätigkeit des Angeklagten immerhin über mehr als drei Monate anhielt. Insgesamt hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für angemessen erachtet. 5. Strafzumessung für den Angeklagten H. T. N. Für den Angeklagten H. T. N. ist die Kammer in beiden Fällen ebenfalls zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat sodann einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG geprüft. 5.1. Dabei hat sie bei diesem Angeklagten - wie bei den anderen Angeklagten, die als Gehilfen verurteilt wurden - zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und die Einbeziehung der Gehilfenstellung zurückgestellt. Hinsichtlich dieser allgemeinen Umstände nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die allgemeinen Erwägungen (s.o. Ziff.2.1.2.), die bis auf die Fluchtbemühungen auch auf die Gehilfen zutreffen. Zusätzlich hat sie für alle Gehilfen folgende Umstände berücksichtigt: - Ihre Tätigkeit vor Ort bei der Pflege der Pflanzen war von großer praktischer Bedeutung für das Gelingen des Vorhabens, wobei sie allerdings jederzeit hätten ersetzt werden können. - Sie haben keine Vergütung erhalten. - Sie haben sich teilgeständig eingelassen. - Die Initiative zur Mitwirkung an der illegalen Aufzucht ging nicht von ihnen aus, sie wurden angeworben. - Die widrigen Arbeits- und Lebensbedingungen haben die Gehilfen in ihrer Zeit vor Ort belastet, wobei zugleich allen zuvor aufgrund ihrer Einreiseumstände bewusst war, dass sie illegalen Beschäftigungen nachgehen würden. Daher waren sie auch darauf eingestellt, dass dies nicht immer unter einfachen und angenehmen Bedingungen geschehen würde. - Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Erkenntnis, dass in V. das Risiko einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung mit drastischen Strafen bis hin zur Todesstrafe besteht, diese Angeklagten belastet hat. Es ist zugleich unsicher, ob sie jemals in ihre Heimat zurückkehren können. 5.2. Speziell für den Angeklagten H. T. N. hat die Kammer zudem folgende Umstände einbezogen: - Der Angeklagte beteiligte sich aus einer gewissen Zwangslage heraus an den Taten, da er Schulden aus der illegalen Einreise abbauen musste und Sorge um seine Familie hatte, falls er dies nicht schaffen würde. - Er ist bisher unbestraft. - Er wollte seine Tätigkeit durch eine Flucht vorzeitig beenden. Im Ergebnis hat die Kammer hier auch ohne Berücksichtigung der Gehilfenstellung einen minder schweren Fall angenommen. Besonderes Gewicht kam dabei den Faktoren zu, die auch hinsichtlich der als Täter verurteilten Angeklagten ausschlaggebend waren, nämlich die ausgebliebene Gefährdung der Volksgesundheit und die polizeiliche Beobachtung. 5.3. Den sich demnach ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer aufgrund der Gehilfeneigenschaft und der zwingenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 StGB gem. § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Für die konkrete Strafzumessung ergibt dies einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Die Sperrwirkung der verdrängten Gesetze (s.o.Ziff.2.2.) führt hier nicht zu einem abweichenden Ergebnis, da auch bei Anwendung jener Gesetze ein minder schwerer Fall und die entsprechende Strafrahmenverschiebung wegen der Gehilfenstellung anzunehmen wäre. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die genannten Faktoren jeweils erneut berücksichtigt und gewichtet. Auch für die Gehilfen sieht sie jeweils Tat 1 als die schwerwiegendere Tat an. Im Ergebnis hat sie für den Angeklagten H. T. N. im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall 2 von einem Jahr und zwei Monaten für angemessen erachtet. Bei Bildung der Gesamtstrafe waren die gleichen Faktoren wie bei den als Täter verurteilten Angeklagten zu berücksichtigen (s.o.Ziff.2.3.). Im Ergebnis hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für erforderlich und angemessen angesehen. 6. Strafzumessung für den Angeklagten N. Ausgehend vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG hat die Kammer auch für diesen Angeklagten zunächst einen minder schweren Fall nach Absatz 3 dieser Vorschrift geprüft. Sie hat dabei die allgemeinen Argumente berücksichtigt, die sie auch bei den anderen als Täter verurteilten Angeklagten herangezogen hat. 6.1. Zusätzlich hat die Kammer für den Angeklagten N. folgende Umstände einbezogen: - Die Initiative zur Cannabisplantage ging nicht von ihm aus, er wurde von G. angesprochen. - Aufgrund seiner Stellung als Eigentümer der Plantagenräumlichkeiten hatte er Entscheidungsmöglichkeiten zu Umfang und Dauer des Anbaus in der Plantage. - Nach Bekanntwerden des Polizeiverdachts spielte der Angeklagte eine maßgebliche - auch strafrechtlich relevante - Rolle bei den Vertuschungsversuchen, die auf seine Initiative geschahen. So nahm er heimlich seine Zeugenvernehmung bei der Polizei mit seinem Mobiltelefon auf, um die anderen Beteiligten informieren zu können. Er erstellte einen Mietvertrag auf die nicht existente Person „V. S.“, ließ diesen von G. unterschreiben und legte ihn samt falscher Meldebestätigung der Polizei vor, um so ein angeblich ordnungsgemäßes Mietverhältnis mit der Person S. vorzutäuschen und den Verdacht von ihm selbst abzulenken. Ferner gab er vor, als besorgter Vermieter des Gewerbeobjekts an dem Durchsuchungszeitpunkt interessiert zu sein, während er in Wirklichkeit nur Informationen für das geplante Ausräumen der Plantage erhalten wollte. Dieses kaltschnäuzige Vorgehen zeigt eine erhebliche kriminelle Energie. - Der Angeklagte hat sich teilweise geständig eingelassen, sich dabei entschuldigt und eine gewisse Reue gezeigt. Den Wert des Geständnisses und der Reue hat die Kammer jedoch deshalb geringer angesetzt, weil er gleichzeitig mit seinen wechselnden Darstellungen der Geschehnisse versucht hat, seine Beteiligung kleinzureden und sich selbst als Getäuschten darzustellen. - Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. - Der Angeklagte war erstmals in Untersuchungshaft, die ihn stark beeindruckt und belastet hat. Da sich dies auf nur knapp einen Monat beschränkte, kam diesen Umstand allerdings geringeres Gewicht zu. - Die wirtschaftlichen Nachteile, die die zwischenzeitliche Untersuchungshaft sowie das Verfahren an sich für den selbständig tätigen Angeklagten hatten, hat die Kammer nur in geringem Maß zu dessen Gunsten berücksichtigt, da sie durch seine Straftaten verursacht wurden. - Von großer Bedeutung war für die Kammer der Umstand, dass der Angeklagte N. mit einem angestrebten Gewinn von jeweils 70.000,- € pro Ernte eine Profitgier an den Tag legte, die deutlich über der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Gewinnerwartung lag (vergl. hierzu BGH, Beschluss v. 01.10.1996, 1 StR 559/96, Rz 7 nach juris). Zum Vergleich hat die Kammer die deutlich niedrigeren Gewinnerwartungen des Angeklagten G. und des gesondert Verfolgten A. N. herangezogen. A. N. hat einen Gewinn von 5.000,- € je Ernte erwartet und G. nach eigener Darstellung ein Honorar von 4.000,- €. - Auch hat der Angeklagte N. als Einziger von den Tätern überhaupt Gewinn aus der Plantage erzielt, nämlich die erste Rate von 15.000,- €. Insbesondere die hohe Gewinnerwartung und die hohe kriminelle Energie, die in dem vom Angeklagten N. unternommenen Vertuschungsversuchen zum Ausdruck kommt, hat dazu geführt, dass die Kammer anders als bei den anderen Mittätern – ohne Berücksichtigung des § 31 BtMG, dazu sogleich – einen minder schweren Fall zunächst verneint hat. 6.2. Für den Angeklagten N. ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass er im Ermittlungsverfahren Angaben zu weiteren Tatbeteiligten gemacht hat, die die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Er hat nicht nur kurz nach Durchsuchung der Plantage die Angeklagten V.N. und G. als Beteiligte beschrieben und auf Wahllichtbildvorlagen identifiziert, was maßgeblich zu deren Inhaftierung beigetragen hat. Darüber hinaus hat er auch Angaben zum „P.“ X. N. und zum „B.er“ A. N. gemacht, diese später, noch vor der Eröffnungsentscheidung der Kammer in diesem Verfahren, identifiziert und so auch deren Inhaftierung ermöglicht. Zusammengefasst hat die Kammer die Einschätzung der ermittelnden Polizeibeamten übernommen, dass ohne die Angaben N.s die Hauptverhandlung nur gegen diesen selbst und gegen die in der Plantage festgenommenen Erntehelfer hätte durchgeführt werden können. Die Angaben N.s in einem weiteren Ermittlungsverfahren erfüllen hingegen nicht die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe. Zwar hat der Angeklagte in jenem Verfahren der Staatsanwaltschaft D. als Zeuge ausgesagt. Nach seiner eigenen Darstellung in der hiesigen Hauptverhandlung hat er dort jedoch bei einer Wahllichtbildvorlage keine weiteren Beteiligten an der Plantage in S. identifiziert, sondern nur bei fünf Personen eine gewisse Ähnlichkeit erkannt. Insoweit hat die Kammer das weitere Bemühen um Aufklärung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, der von § 31 BtMG geforderte Erfolg ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Angaben - hingegen nicht eingetreten. Insgesamt hat die Kammer unter Einbeziehung der von N. geleisteten Aufklärungshilfe jeweils einen minder schweren Fall bejaht. Sie hat den sich danach ergebenden Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG angewandt und keine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 StGB durchgeführt. Diese hätte hier zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten geführt. Letztlich hat die Kammer den Strafrahmen des minder schweren Falles für angemessen angesehen, weil es außer dem vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG durchaus weitere mildernde Umstände gegeben hat, auch wenn diese beim Angeklagten N. allein nicht zur Annahme eines minder schweren Falls ausgereicht haben. Hier sind insbesondere die Sicherstellung der Betäubungsmittel und die vorherige Beobachtung der Plantage durch die Polizei zu nennen. 6.3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in beiden Fällen insbesondere die genannten Umstände erneut berücksichtigt, eine Doppelverwertung der Aufklärungshilfe schied dabei gemäß § 50 StGB aus. Für den wegen der deutlich größeren Menge von Pflanzen und damit Betäubungsmitteln schwerwiegenderen Fall 1 hat sie im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und 2 Monaten für angemessen gehalten, für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB hat die Kammer wie bei den anderen Angeklagten insbesondere den engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Es handelt sich jeweils um denselben Straftatbestand, gegen den am selben Ort, mit denselben Beteiligten teilweise zeitlich parallel verstoßen wurde. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die strafbare Tätigkeit des Angeklagten immerhin über mehr als drei Monate anhielt. Insgesamt hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet. 7. Strafzumessung für den Angeklagten H. D. P. Für den Angeklagten H. D. P. ist zunächst auf die allgemeinen Erwägungen für die Gehilfen zu verweisen. Als individuelle Umstände hat die Kammer ergänzend folgende Gesichtspunkte herangezogen: - Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. - Er leidet unter der langen Trennung von seiner Familie in V., zu der er während der Untersuchungshaft kaum Kontakt haben konnte. - Der Angeklagte handelte aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, da er Schulden bei den Schleusern aus der illegalen Einreise hatte und diese abarbeiten musste. Die genannten Umstände haben im Ergebnis dazu geführt, dass die Kammer wie beim Angeklagten H. T. N. jeweils einen minder schweren Fall auch ohne Berücksichtigung der Gehilfenstellung bejaht hat. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen oben zu H. T. N. verwiesen (Ziff.5.2.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in beiden Fällen die bereits genannten Umstände erneut berücksichtig und gewichtet. Sie hat letztlich keine Ansatzpunkte dafür gesehen, die beiden Gehilfen H. T. N. und H. D. P. hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unterschiedlich zu behandeln. Sie hat daher gegen den Angeklagten P. für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für Fall 2 von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Daraus hat die Kammer aus den oben dargelegten Gründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. 8. Strafzumessung für den Angeklagten D. N. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten N. ist die Kammer in beiden Fällen so vorgegangen wie bei den anderen erwachsenen Gehilfen und hat die dort genannten allgemeinen Gesichtspunkte bei der Prüfung eines minder schweren Falles berücksichtigt. Die weiteren individuellen Umstände haben für die Kammer letztlich keine Abweichung vom Ergebnis für die Angeklagten H. T. N. und H. D. P. gerechtfertigt: - Der Angeklagte ist unbestraft. - Er wollte mit seinem Verdienst nach Abbau der Schleuserschulden seine kranke Mutter unterstützen. - In seiner teilweise geständigen Einlassung hat er gewisse Angaben über den eigenen Beitrag hinaus gemacht und damit im geringen Umfang zur Aufklärung beigetragen. So hat er in der Hauptverhandlung als erster einen Beteiligten „D.“ benannt und ihn als denjenigen beschrieben, der in der Plantage die Einweisung der Arbeiter vorgenommen habe. Weitere Hinweise zur Identität des D. hat er hingegen nicht gegeben. Seine Erklärung, ein später aus dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten A. N. stammendes Foto zeige den von ihm beschriebenen D., hat die damaligen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden nur bestätigt. Ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung im Sinne des § 31 BtMG ist darin – unabhängig von der fehlenden Rechtzeitigkeit vor der Eröffnungsentscheidung – nicht zu sehen. Insgesamt hat die Kammer daher auch für diesen Angeklagten jeweils einen minder schweren Fall ohne Berücksichtigung der Gehilfenstellung bejaht und sich den daraus ergebenden Strafrahmen nach §§ 27, 49 StGB verschoben. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in beiden Fällen die genannten Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gewichtet. Im Ergebnis hat sie für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für Fall 2 von einem Jahr und zwei Monaten für angemessen erachtet. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sie die bereits bei den anderen Gehilfen berücksichtigten Gesichtspunkte herangezogen und letztlich auch für den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. 9. Strafzumessung für den Angeklagten T. P. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten T. P. ist die Kammer in beiden Fällen zunächst von den Gesichtspunkten ausgegangen, die sie bei den anderen Gehilfen berücksichtigt hat. Sie hat abweichend bzw. zusätzlich folgende Umstände herangezogen: - Der Angeklagte war bereits einmal in B. in strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Cannabisplantage geraten, hat sich hiervon jedoch nicht beeindrucken lassen. - Im Unterschied zu den Gehilfen H. T. N., P. und N. nahm er im Betrieb der Plantage eine besondere Stellung ein und leistete einen besonderen Beitrag durch seine Arbeit an der Elektroanlage. - Der Angeklagte hat – im Unterschied zu den Gehilfen N., P. und N. – nicht aus einer wirtschaftliche Zwangslage heraus gehandelt, dieser mildernde Umstand entfällt für ihn. Insgesamt hat die Kammer auch für diesen Angeklagten jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, und zwar bereits ohne Berücksichtigung der Gehilfenstellung. Die zwingende Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe geführt. Die Kammer hat die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut berücksichtigt. Im Ergebnis hat sie für den schwerwiegenderen Fall 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen erachtet und für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer die oben ausgeführten Umstände herangezogen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. VI. 1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € zulasten des Angeklagten N. beruht auf § 73a StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag als erste Rate für die Vermietung der Plantagenräumlichkeiten und damit für die Tat i.S. des § 73 Abs. 1 StGB erhalten. Dass er von diesem Betrag direkt anschließend 6.000,- € an G. zur Begleichung alter Verbindlichkeiten übergeben hat, ändert nichts daran, dass ihm zuerst der gesamte Betrag zugeflossen ist. Die damals übergebenen Geldscheine sind bei N. nicht mehr vorhanden, daher war nach § 73a StGB der Verfall eines entsprechenden Geldbetrages anzuordnen. Weitere Geldbeträge sind dem Angeklagten für die Tat nicht zugeflossen: - Zwar hat er nach Einbau einer Tür 1.500,- € für diesen Aufwand erhalten. Dieser Betrag ist ihm jedoch nicht für die Vermietung der Räumlichkeiten und damit für die Tat zugeflossen. - Die von ihm selbst behaupteten Miet- und Kautionszahlungen eines V. S. in Höhe von 5.500,- € sind tatsächlich nicht geleistet worden, die entsprechende Einlassung samt der für die Unterlagen angefertigten Quittung diente nur dem Vertuschen der wahren Vermietungsumstände. Die Vorschrift des § 73c StGB steht der Verfallsanordnung nicht entgegen. Eine unbillige Härte im Sinn des Satzes 1 dieser Vorschrift liegt nicht vor, denn der Angeklagte N. erzielt nach eigenen Angaben ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze. Die Kammer hat auch keine Veranlassung gesehen, von der Verfallsanordnung nach § 73c S. 2 StGB abzusehen, weil der Wert des Erlangten dem Vermögen des N. nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Nach Darstellung des N. in dessen richterlicher Vernehmung vom 11.03. ... (s.o. III. B. Ziff. 8.2.) hatte dieser damals finanzielle Probleme. Zudem hatte er nach seiner Einlassung aus dem Erwerb der Immobilie noch erhebliche Verbindlichkeiten zu tragen. Daher ist die Kammer nicht nur hinsichtlich des an G. weitergegebenen Betrags, sondern insgesamt davon ausgegangen, dass N. das erhaltene Geld zur Tilgung von Verbindlichkeiten und damit zur Verbesserung seiner finanziellen Lage eingesetzt hat. Diese Reduzierung seiner Verbindlichkeiten wirkt trotz der wirtschaftlichen Nachteile durch die Ermittlungen in dieser Sache und die vorübergehende Untersuchungshaft heute noch fort. 2. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Kammer keinen Verfall angeordnet. Die G. von N. übergebenen 6.000,- € stellten keine Entlohnung für die Mitwirkung an der Plantage dar, vielmehr ging es um die Begleichung einer bereits aus der vorherigen Zusammenarbeit bestehenden Verbindlichkeit. Die Kammer geht nach der eigenen Einlassung des Angeklagten zwar davon aus, dass der Angeklagte G. sich finanzielle Vorteile für seine Mitwirkung versprach, hat jedoch nicht feststellen können, dass solche Beträge geflossen sind. VII. Die Einziehung der aufgelisteten Gegenstände beruht auf § 74 StGB, hinsichtlich der aufgefundenen Betäubungsmittel zusätzlich auf § 33 Abs. 2 BtMG. Diese Vorschrift erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich Straftaten nach § 30a Abs. 1 BtMG beziehen. Dies ist hier hinsichtlich der Betäubungsmittel zu bejahen. Die Ausrüstungsbestandteile der Plantage wie Leuchten, Filter sowie Pflanzerde und Düngematerialien sind als Tatmittel gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen, da sie zur Begehung der hier abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte gebraucht wurden. Gleiches gilt für die in der Plantage gefundenen sowie das dem Angeklagten N. gehörende Mobiltelefon samt jeweiligen SIM-Karten und für das von V.N. genutzte Navigationsgerät. Im Übrigen kommt es hier nicht darauf an, ob die weiteren Gegenstände, insbesondere die Ausrüstungsbestandteile der Plantage, den Angeklagten gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 2 Nr.1 StGB). Hier ist die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zulässig, da die Gegenstände als typische Ausrüstung für eine Cannabis-Aufzuchtanlage ihrer Art nach die Allgemeinheit gefährden. VIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten V. auf § 74 JGG, im Übrigen auf § 465 Abs. 1 StPO.